Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04. Mai 2020 – L 13 VG 12/20
Zur Frage der Opferentschädigung bei miterlebtem Selbstmord des Ehepartners
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.11.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
I. Gestritten wird um Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG insbesondere wegen eines Suizids des zweiten Ehemannes der Klägerin.
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Am Abend des 12.01.2010 kam es in der Wohnung der Klägerin und ihres damaligen (zweiten) Ehemannes S H zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Klägerin mehrfach von diesem geschlagen wurde. Schließlich tötete S H sich im Badezimmer durch einen Kopfschuss. Es ist offengeblieben, ob die Klägerin dies unmittelbar mit ansah oder ob sie zunächst den Schuss hörte und dann ins Badezimmer eilte.
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Am 08.02.2013 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG wegen Gewalttaten am 12.01.2010. Der Beklagte zog Behandlungsunterlagen sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft C (xxx) bei und gewährte Leistungen nach § 10 Abs. 8 BVG. Im Übrigen lehnte der Beklagte Leistungen wegen der Folgen der Ereignisse am 12.01.2010 ab. Die Gewährung von Leistungen sei unbillig im Sinne von § 2 OEG, da S H die Klägerin nach deren aktenkundigen Angaben bereits zuvor wiederholt geschlagen habe und sie gleichwohl in der Beziehung verblieben sei. Die Klägerin legte am 04.06.2013 Widerspruch ein. Der Beklagte zog weitere Behandlungsunterlagen bei und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013 zurück.
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Die Klägerin hat am 21.11.2013 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Sie hat vorgetragen, der Suizid von S H, der vor ihren Augen erfolgt sei, stelle eine Gewalttat dar, aufgrund derer ihr Leistungen nach dem OEG zustünden. Die gesamten Geschehnisse am Abend des 12.01.2010 stellten einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Die Gewährung von Leistungen sei nicht unbillig. Sie habe sich nicht gegen S H wehren können. Im Übrigen sei die Beziehung bis zum betreffenden Abend weitgehend harmonisch gewesen. Die Teilnahme an gerichtlichen Termin sei ihr gesundheitlich nicht möglich, die Mitwirkung an einer persönlichen Untersuchung durch einen Sachverständigen nur zeitlich begrenzt und nur dann, wenn zuvor der Untersuchungsumfang geklärt sei. Ihre behandelnden Ärzte seien als Zeugen zu vernehmen.
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Die Klägerin hat u.a. ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Facharzt für Psychotherapeutische Medizin Dr. T aus 2015 für den S-Kreis aufgrund ambulanter Untersuchung zur Frage des GdB vorgelegt. Dr. T hat eine chronifizierte und erheblich ausgeprägte PTBS nach kumulativen psychischen Traumatisierungen sowie eine Trigeminusneuralgie diagnostiziert und diese mit Einzel-GdB von 60 bzw. 10 und den Gesamt-GdB mit 60 bewertet.
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Das Sozialgericht hat Behandlungsunterlagen beigezogen, Auskünfte von Krankenkassen eingeholt, die Schwerbehindertenakten beigezogen, die frühere Ehefrau des S H, F H, als Zeugin vernommen und von Amts wegen Sachverständigengutachten nach Aktenlage des Direktors der Klinik für Mund-, Kiefer- und Plastische Gesichtschirurgie und Interdisziplinäre Poliklinik für Orale Chirurgie und Implantologie der Klinik L, Prof. Dr. Dr. A sowie des Facharztes für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie, Spezielle Schmerztherapie, Psychotherapie Dr. I eingeholt.
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Prof. Dr. Dr. A hat ausgeführt, eine in geringer Dislokation verheilte laterale Mittelgesichtsfraktur bedinge keinen GdS, die chronisch-symptomatische Trigeminusneuralgie einen GdS von 10. Dr. I hat ausgeführt, es liege keine PTBS mehr vor, sondern eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Diese sei durch zahlreiche Belastungen bedingt. Was die psychische Belastung durch die Ereignisse am 12.01.2010 angehe, stehe der Suizid des S H im Vordergrund. Soweit dieser nicht vom Tatbestand erfasst sei, sei die bestehende psychische Störung keine Schädigungsfolge. Eine relevante Trigeminusschädigung sei nicht ersichtlich. Bei der Untersuchung von Dr. T sei der körperlich-neurologische Befund unauffällig gewesen. In den Unterlagen des Hausarztes werde eine Trigeminusneuralgie nur sporadisch erwähnt. Der beschriebene Dauerschmerz passe nicht zu einem neuropathischen Schmerzgeschehen. Es erfolge keine spezifische Therapie. Eine von der Klägerin angegebene Arzneimittelunverträglichkeit sei nicht plausibel. Unter Zugrundelegung der zuletzt von der Klägerin gemachten Angaben, die allerdings nicht mit der Aktenlage vereinbar seien, komme für den Gesichtsschmerz allenfalls ein GdS von 20 in Betracht.
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Das Sozialgericht hat einen Antrag der Klägerin auf Beeidigung des Sachverständigen Dr. I abgelehnt. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung am 18.11.2019 hat es den Beklagten verurteilt, eine Trigeminusneuralgie im Sinne eines Gesichtsschmerzes rechts und Knochennarben nach Bruch des Nasenbeines und der Kieferhöhlenwand rechts als Schädigungsfolgen festzustellen und insofern Heilbehandlung zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Suizid von S H stelle keine vorsätzlich, rechtswidrige Gewalttat zum Nachteil der Klägerin dar. Ihr gegenüber sei es nicht zu einer unmittelbaren körperlichen Einwirkung gekommen. Für die Anwendung der Grundsätze des sogenannten Schockschadens fehle es an einer rechtswidrigen Tat zum Nachteil eines anderen, da eine Selbsttötung nicht strafbar sei. Die körperlichen Misshandlungen am Abend des 12.01.2010 einerseits und der Suizid andererseits stellten keinen einheitlichen Lebenssachverhalt dar. Eine psychische Schädigungsfolge speziell wegen der am Abend des 12.01.2010 erlittenen Schläge lasse sich nicht feststellen. Eine weitere Sachaufklärung sei an der Verweigerung einer persönlichen Untersuchung durch die Klägerin gescheitert, für die es keinen wichtigen Grund gebe. Immerhin sei es ihr möglich gewesen, an der Begutachtung durch Dr. T mitzuwirken und Behandlungen in der Klinik L wegen einer anderen Erkrankung wahrzunehmen. Die Trigeminusneuralgie könne angesichts der aktenkundigen Befunde, die im Gegensatz zu den Angaben der Klägerin stünden, nicht mit einem rentenberechtigenden GdS bewertet werden. Insoweit stimmten die gerichtlichen Sachverständigen und Dr. T überein. Weiterer Ermittlungen habe es – auch angesichts der verweigerten Mitwirkung an der psychiatrischen Begutachtung – nicht bedurft.
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Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten am 28.12.2019 zugestellte Urteil am 16.01.2020 Berufung eingelegt. Sie trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vor, der Suizid des S H sei Teil einer Gewalttat im Sinne des OEG gewesen. Er sei auch unabhängig von den körperlichen Misshandlungen eine Gewalttat, da diese nach dem Gesetzeswortlaut auch gegen einen anderen gerichtet sein könne. Damit sei eine andere Person als sie selbst gemeint. Diese andere Person sei S H gewesen. Jedenfalls handele es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.11.2019 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2013 zu verurteilen, unter Feststellung weiterer Erkrankungen als Schädigungsfolgen Rentenleistungen nach einem GdS von wenigstens 40 und Heilbehandlung zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor, es liege keine unmittelbar auf die Klägerin einwirkende Gewalttat vor und auch keine rechtswidrige Straftat gegen einen Dritten i.S.d. Rechtsprechung zum sogenannten Schockschaden. Am Abend des 12.01.2010 habe es nach den körperlichen Misshandlungen zum Nachteil der Klägerin eine Zäsur gegeben, als S H in das Bad gegangen sei, um sich zu suizidieren. Die psychische Erkrankung der Klägerin sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I nicht wesentlich ursächlich auf die körperlichen Misshandlungen an besagtem Abend zurückzuführen.
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Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 25.02.2020, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 16.03.2020, zu einer Entscheidung des Rechtsstreits im Beschlusswege nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
17
II. Der Senat macht nach vorheriger Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit Gebrauch, im Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden. Die Berufsrichter des Senats sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Berufung zwar zulässig, aber unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.
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Das Sozialgericht hat die Klage, soweit es ihr nicht stattgegeben hat, zu Recht abgewiesen, da diese zwar zulässig, aber insoweit unbegründet ist. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da diese insoweit rechtmäßig sind. Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen, Gewährung von Rentenleistungen und Heilbehandlung für weitere Schädigungsfolgen.
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Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts vom 18.11.2019, denen er sich nach eigener Urteilsbildung anschließt.
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Zum Berufungsvorbringen, das im Wesentlichen dem erstinstanzlichen Vorbringen entspricht und ergänzend zu den Ausführungen des Sozialgerichts weist der Senat auf Folgendes hin:
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Der Klageantrag war dahingehend auszulegen, dass konkrete Leistungen in Gestalt von Rentenleistungen und Heilbehandlung begehrt werden, da ein allgemein auf „Versorgung“ gerichteter Antrag unzulässig wäre (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2018 – B 9 V 2/17 R, juris Rn. 15).
22
Streitgegenstand sind Leistungen wegen der Ereignisse am Abend des 12.01.2010. Die Klägerin hat in ihrem Leistungsantrag als Tatzeitpunkt ebendiesen Tag benannt und nur über die Folgen der Ereignisse an ebendiesem Tag hat der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden entschieden.
23
Vorsätzlich, rechtswidrige Gewalttaten waren im Hinblick auf diesen Streitgegenstand die mehrfachen körperlichen Misshandlungen zum Nachteil der Klägerin durch S H. Sein Suizid ist dagegen kein vorsätzlich, rechtswidriger Angriff i.S.d. OEG. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R, juris Rn. 20 ff.) ist insofern eine körperliche Gewalteinwirkung auf das Opfer erforderlich. Eine bloß „psychisch vermittelte Gewalt“ ist nicht ausreichend. Die Körperverletzungen einerseits und der Suizid andererseits stellen auch keinen einheitlichen Lebenssachverhalt dergestalt dar, dass allein wegen des zeitlich-räumlichen Zusammenhangs auch der nicht unmittelbar auf den Körper der Klägerin einwirkende Suizid des S H zu einer Gewalttat wird. Andernfalls würde der für die Konturierung des Schädigungstatbestandes maßgebliche Gewaltbegriff ausgehöhlt. Der Suizid wird schließlich nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze zum sogenannten Schockschaden vom Schädigungstatbestand erfasst. Der Gewaltbegriff des OEG knüpft an das Strafrecht an (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R, juris Rn. 20 ff. (22)). Es war die Absicht des Gesetzgebers, den „wesentlichen Bereich der sogenannten Gewaltkriminalität“ zu erfassen (BT-Drs. 7/2506, S. 10) und für die „Unvollkommenheit staatlicher Verbrechensbekämpfung“ (BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R, juris Rn. 28) einzutreten. Ein Suizid ist aber schon tatbestandlich keine Straftat, weil die Tötungsdelikte des StGB sich nur auf die Tötung „anderer“ Personen beziehen (vgl. hierzu Eser/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, vor §§ 211 ff. Rn. 33). Entsprechend ist in den Fällen des sogenannten Schockschadens der „andere“, der in solchen Konstellationen unmittelbar körperlich geschädigt wird, immer ein Dritter und nicht der Täter selbst . Dies schlägt sich entsprechend in der vom Bundessozialgericht verwendeten Terminologie nieder („Primäropfer“ und „Sekundäropfer“, vgl. etwa BSG, Urteil vom 07.04.2011 – B 9 VG 2/10 R, juris Rn. 45; „Dritter“ bzw. „Drittgeschädigter“, vgl. etwa BSG, Urteil vom 07.11.1979 – 9 RVg 1/78, juris). Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28.03.2017 (L 20 VG 4/13, juris) ergibt sich nichts anderes. Unter den von der Klägerin insbesondere in Bezug genommenen n 37-38 des Urteils wird vielmehr gerade das auch hier maßgeblich zugrunde gelegte Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.12.2014 referiert.
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Psychische Schädigungsfolgen der damit allein relevanten körperlichen Übergriffe am Abend des 12.01.2010 lassen sich nicht abgrenzen. Dabei steht außer Frage, dass die Klägerin erheblich psychisch krank ist. Angesichts der Vielzahl der von ihr erlebten psychischen Belastungen ist es aber kaum möglich, eine wesentliche Verursachung durch einzelne Ereignisse festzustellen. Dies kommt exemplarisch in der Aussage von Dr. T zum Ausdruck, es liege eine PTBS nach „kumulativen“ psychischen Traumatisierungen vor. Unter den zahlreichen erlebten Belastungen kommt nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. I den Schlägen am Abend des 12.01.2010 angesichts der langjährigen sexuellen Gewalterfahrung in der ersten Ehe und des (gleich ob optischen oder akustischen) Miterlebens des Suizids von S H ein allenfalls geringer und keinesfalls wesentlicher Anteil am Entstehen der psychischen Erkrankung der Klägerin zu.
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Die rein anatomischen Folgen der Schläge bedingen, soweit sie überhaupt vorliegen, nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Dr. A keinen relevanten GdS. Dabei ist angesichts des zeitnah erhobenen CT-Befundes vom 26.04.2010, wonach eben keine Hinweise auf frische Frakturen bestünden, durchaus fraglich, ob die hier streitigen Schläge überhaupt Frakturen verursacht haben.
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Der Senat sieht auch eine Trigeminusneuralgie nicht als erwiesen an. Dr. T beschrieb einen unauffälligen körperlich-neurologischen Untersuchungsbefund. In Behandlungsberichten taucht die Trigeminusneuralgie nur vereinzelt auf. Sie wird im Wesentlichen nur vom Internisten Dr. W angegeben, der diese Diagnose fachfremd stellt und nicht durch Befunde unterlegt. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W1, bei der die Klägerin 2016 in Behandlung war, erwähnt diese Diagnose beispielsweise nicht. Auffällig ist, dass in der umfangreichen Kartei von Dr. W viel häufiger generalisierte Schmerzen entsprechend einer Fibromyalgie bzw. somatoformen Störung vermerkt sind. Prof. Dr. Dr. A führt in seiner Anmerkung zum Gutachten von Dr. T überzeugend aus, dass Art und Ausmaß der Trigeminusneuralgie nie verifiziert worden sind. Gegen das Vorliegen einer Trigeminusneuralgie spricht nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen von Dr. I, dass der Schmerz als dauerhaft beschrieben worden ist und dass keine spezifische Therapie erfolgt bzw. nachgefragt wird. Der Einwand der Klägerin, sie vertrage die entsprechenden Arzneimittel nicht, ist in dieser Pauschalität als Schutzbehauptung anzusehen, zumal laut Dr. I trotz diverser Behandlungsoptionen bislang nur ein einziges Medikament ausprobiert worden ist.
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Aber auch wenn angesichts der Verurteilung des Beklagten zur Feststellung einer entsprechenden Schädigungsfolge von dieser auszugehen ist, ist es angesichts der seltenen Dokumentation einerseits und der fehlenden ernsthaften Behandlungsnachfrage andererseits überzeugend, wenn Dr. I und das Sozialgericht selbst bei weitestgehender Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin die funktionellen Auswirkungen dieses Leidens mit einem GdS von maximal 20 bewerten. Dabei erfordert ein GdS von 20 nach Teil B Nr. 2.2 VMG eigentlich den Nachweis einer bereits mittelgradigen Gesichtsneuralgie. Dr. T und Prof. Dr. Dr. A bewerteten das Leiden nur mit einem GdB bzw. GdS von 10.
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Eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen ist nicht geboten. Der Senat teilt die Einschätzung des Sozialgerichts, dass die Bedingungen, die die Klägerin an die Mitwirkung an einer persönlichen Untersuchung geknüpft hat, sachlich nicht gerechtfertigt sind. Im Übrigen können die streitigen Fragen aufgrund der vom Beklagten und vom Sozialgericht durchgeführten Sachaufklärung hinreichend beantwortet werden.
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Beweisanträge hat die Klägerin nach der Anhörung zur Entscheidung im Beschlusswege nicht mehr gestellt, so dass etwaige frühere Beweisanträge nicht als aufrechterhalten gelten (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 160 Rn. 18c). Die Erklärung im Schriftsatz vom 07.04.2020, dass das gesamte frühere Vorbringen (!) wiederholt werde, genügt insofern nicht. Im Übrigen stellen die zahlreichen als solche bezeichneten und auf weitere Sachaufklärung gerichteten „Anträge“ im erstinstanzlichen Verfahren keine echten Beweisanträge, sondern lediglich Beweisanregungen dar. Es fehlt regelmäßig an der genauen Angabe, welche Tatsache durch welches Beweismittel unter Beweis gestellt wird (vgl. hierzu etwa BSG, Beschluss vom 21.01.2020 – B 5 R 201/19 B, juris Rn. 6; Beschluss vom 13.08.2015 – B 9 V 13/15 B, juris Rn. 10).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
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Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (§§ 153 Abs. 4 Satz 3, 158 Satz 3 SGG).