Zur Frage der Haftung eines Vermieters für Beschädigung eines auf dem Parkplatz eines Wohnhauses abgestellten Fahrzeugs durch herabstürzenden Ast

LG Fulda, Urteil vom 10. Februar 2015 – 3 O 730/13

1. Der Vermieter einer Wohnimmobilie muss sicherstellen, dass der zum Mietshaus gehörende Parkplatz sicher befahrbar ist und von dem Grundstück keine Gefahr für die dort abgestellten Fahrzeuge ausgeht.(Rn.20)

2. Ist der Parkplatz von Bäumen umstanden, so hat der Vermieter durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von den Bäumen so wenig wie möglich Gefahr ausgeht.(Rn.22)

3. Ein vollständiges Ausschließen jeder möglichen Gefahr kann indes nicht gefordert werden, da selbst gesunde Bäume bei extremen Wetterbedingungen entwurzelt, geknickt oder abgebrochen werden können. Solches ist unvermeidbar und muss hingenommen werden.(Rn.22)

4. Der Vermieter hat die Bäume daher regelmäßig zu überprüfen. Es genügt allerdings, wenn der Vermieter bei der Überprüfung einen vernünftigen und wirtschaftlich sinnvollen Aufwand betreibt. Nicht jede denkbare Gefahr durch einen Baum muss ausgeschlossen oder beseitigt werden. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist erst dann anzunehmen, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine konkrete Gefahr durch einen Baum hinweisen.(Rn.23)

5. Es genügt daher in aller Regel, wenn der Vermieter die Bäume zweimal im Jahr – nämlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand – einer Sichtkontrolle hinsichtlich ihrer Gesundheit und Standsicherheit unterzieht. Eine eingehende Untersuchung ist nur dann erforderlich, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten, wie etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, trockene Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall. Die Kontrolle hat durch eine sachkundige Person stattzufinden (vergleiche LG Bochum, Urteil vom 4. Mai 2012, 5 O 101/11; LG Magdeburg, Urteil vom 26. April 2012, 9 O 757/10; OLG Hamm, Urteil vom 24. September 2004, 9 U 158/02 und BGH, 21. Januar 1965, III ZR 217/63, NJW 1965, 815 ).(Rn.24)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung.

2
Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstückes …straße … in F.. Auf diesem Grundstück vermietet sie Wohnungen in einer Wohnanlage. Ebenfalls auf dem Grundstück befindet sich ein zur Wohnanlage gehörender öffentlich zugänglicher Parkplatz, der von den Mietern und den Besuchern und Angehörigen der Mieter benutzt werden kann. Der Parkplatz ist umsäumt von jahrzehntealten hohen Bäumen. Bei einem dieser Bäume handelte es sich um einen jahrzehntealten, mehr als 10 m hohen zweistämmigen Feldahorn mit weit ausladenden Ästen.

3
Am 06.08.2013 stellte der Kläger den ihm gehörenden Pkw Toyota Avensis, amtliches Kennzeichen N.N., auf dem Parkplatz ab und begab sich zu seiner Ehefrau in deren Mietwohnung. An diesem Tag zog ein Sturm über Fulda hinweg. Infolge des starken Windes brach ein etwa 3 m langer und bis zu 40 cm dicker Starkast des Feldahorns ab und stürzte aus mehreren Metern Höhe auf den Pkw des Klägers. Der Pkw wurde dabei beschädigt.

4
Nach dem Vorfall wurde der Baum gefällt.

5
Mit der Klage begehrt der Kläger den Ersatz des bei diesem Vorfall an seinem Pkw entstandenen Schadens (5.790,00 € Sachschaden; 1.235,40 € Nutzungsausfall; 30,00 € Kostenpauschale). Der Kläger hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben von 15.08.2013 aufgefordert, ihre Schadensersatzpflicht anzuerkennen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat mit Schreiben vom 28.08.2013 eine Haftung abgelehnt.

6
Der Kläger behauptet, der linke Stamm des betroffenen Baumes sei bereits Monate und Jahre vor dem 06.08.2013 morsch, krank und bruchanfällig gewesen. Bis zum 06.08.2013 habe die Beklagte den Baum weder einer Sichtkontrolle noch einer genaueren Holzprüfung unterzogen. Jedenfalls sei keine solche Kontrolle durch qualifiziertes Personal erfolgt. Er ist der Ansicht, bei dem beschädigten Baum sei mindestens zweimal jährlich eine Sichtkontrolle und Holzprüfung erforderlich gewesen. Dagegen habe die Beklagte verstoßen und damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

7
In der Folge habe er den Pkw über 87 Tage nicht nutzen können. Ohne Gewährung von Schadensersatz könne er sich nämlich nicht kurzfristig ein Ersatzfahrzeug besorgen, da er vermögenslos sei und deshalb keinen Kredit bekomme.

8
Der Kläger beantragt,

9
wie folgt zu erkennen:

10
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.055,40 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB seit dem 15.08.2013 zu zahlen.

11
Die Beklagte wird – im Nebenpunkt – verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die ihm durch die Inanspruchnahme der unterzeichnende Rechtsanwältin entstanden sind und die 729,23 € betragen, freizustellen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB seit dem 15.08.2013 zu verzinsen.

12
Die Beklagte beantragt,

13
die Klage abzuweisen.

14
Die Beklagte behauptet, der sturmgeschädigte Baum sei vor dem 06.08.2013 vital gewesen und habe keine Anzeichen für eine Erkrankung aufgewiesen. Dies sei bei den regelmäßigen Kontrollen des Baumbestandes, die die Beklagte auf dem Grundstück …straße … habe ausführen lassen, zu erkennen gewesen. Diese Kontrollen seien durch Herrn N.K. ausgeführt worden, der dafür auch die notwendige Qualifikation aufweise. Dass aus diesem Baum am 06.08.2013 ein Starkast herausgebrochen sei, sei schicksalhaft und nur durch den an diesem Tag herrschenden Sturm bedingt.

15
Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10.04.2014 (Bl. 45 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines meteorologischen Sachverständigengutachtens des Deutschen Wetterdienstes und durch uneidliche Vernehmung des Zeugen N. K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes von 25.06.2014 (Bl. 51-58 d. A.) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2014 (Bl. 75-79 d. A.) verwiesen.

16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
17
Die Klage ist unbegründet.

18
In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Pflichtverletzung des zwischen der Beklagten und der Ehefrau des Klägers bestehenden Mietvertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder aufgrund unerlaubter Handlung, jeweils in Verbindung mit einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten. Ein Anspruch besteht jedoch nicht, da die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

1.

19
Es bestand eine die Beklagte treffende Verkehrssicherungspflicht, die auf ihrem Grundstück stehenden Bäume regelmäßig – in der Regel zweimal im Jahr – einer äußeren Sichtprüfung zu unterziehen.

20
Die Beklagte ist verpflichtet, auf dem betroffenen Grundstück den Verkehr der Mieter und der Besucher der Mieter zu sichern, da sie auf dem Grundstück eine Mietwohnanlage betreibt. Sie hat sicherzustellen, dass sowohl Mieter als auch deren Besucher das Grundstück sicher betreten und wieder verlassen können. Das bezieht sich auch auf den Schutz des Eigentums der Mieter und deren Besucher. Insbesondere befindet sich auf dem Grundstück auch ein öffentlich zugänglicher Parkplatz, der zum Befahren durch Mieter und Besucher und zum Abstellen von deren Fahrzeugen bestimmt ist. Die Beklagte muss also sicherstellen, dass der Parkplatz sicher befahrbar ist und von dem Grundstück keine Gefahr für die dort abgestellten Fahrzeuge ausgeht.

21
Der Parkplatz wird von Bäumen umstanden. Diese stellen eine potentielle Gefahrenquelle dar, da Baumbestandteile wie Äste, Zweige oder auch Baumfrüchte aufgrund biologischer Prozesse wie etwa Alterung oder aufgrund der Witterung wie etwa bei Sturm herunterfallen und abgestellte Fahrzeuge beschädigen können.

22
Die Beklagte hat daher durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von den Bäumen so wenig wie möglich Gefahr ausgeht. Ein vollständiges Ausschließen jeder möglichen Gefahr kann indes nicht gefordert werden, da selbst gesunde Bäume bei extremen Wetterbedingungen entwurzelt, geknickt oder abgebrochen werden können. Solches ist unvermeidbar und muss hingenommen werden. Ein vollständiges Entfernen der Bäume von dem Grundstück wäre der Beklagten nicht zuzumuten, da gerade auch Grünbewuchs zu angenehmen Wohnverhältnissen der Mieter beitragen soll. Es reicht daher aus, wenn die Beklagte lediglich Bäume, von denen eine konkrete Gefahr ausgeht, sichert oder entfernt.

23
Um festzustellen, ob eine Gefahr besteht, hat die Beklagte die Bäume zu überprüfen. Auch bei dieser Überprüfung kann von der Beklagten jedoch nicht jedes erdenkliche Maß von Sorgfalt verlangt werden. Höchstmögliche Sicherheit könnte die Beklagte erlangen, wenn sie etwa jeden einzelnen Baum wöchentlich vom Stamm bis zur Krone kontrollieren ließe. Ein derartiger Aufwand würde jeden wirtschaftlichen Kostenrahmen sprengen und kann nicht verlangt werden. Es reicht, wenn die Beklagte bei der Überprüfung der Bäume einen vernünftigen und auch wirtschaftlich sinnvollen Aufwand betreibt. Nicht jede nur denkbare Gefahr durch einen Baum kann ausgeschlossen oder beseitigt werden. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist erst dann anzunehmen, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine konkrete Gefahr durch einen Baum hinweisen.

24
So wird es in aller Regel genügen, die Bäume zweimal im Jahr – nämlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand – einer Sichtkontrolle hinsichtlich ihrer Gesundheit und Standsicherheit zu unterziehen. Eine eingehende Untersuchung ist nur dann erforderlich, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten, wie etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, trockene Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall. Die Kontrolle hat durch eine sachkundige Person stattzufinden (vgl. LG Bochum, Urt. v. 04.05.2012, Az. 5 O 101/11; LG Magdeburg, Urt. v. 26.04.2012, Az. 9 O 757/10; OLG Hamm, Urt. v. 24.09.2004, Az. 9 U 158/02; BGH, NJW 1965, 815 ).

2.

25
Die Beklagte hat diese Pflicht nicht verletzt.

26
Die Beklagte hat den Baumbestand auf dem betroffenen Grundstück zweimal im Jahr – einmal im belaubten und einmal in unbelaubten Zustand – einer Sichtprüfung unterzogen. Sie hat sich dazu des Mitarbeiters N. K. bedient. Er verfügt über ausreichend Sachkunde. Schäden oder Gefahren sind bei den Sichtkontrollen an dem am 06.08.2013 abgebrochenen Baum nicht erkannt worden.

27
Dies steht fest aufgrund der Aussage des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen K.. Er hat angegeben, er betreue die Außenanlagen auf den Grundstücken der Beklagten. Er führe auch Baumkontrollen durch. Auch das Grundstück …straße … in F. gehöre zu seinem Arbeitsgebiet. Das hier behandelte Schadensereignis vom 06.08.2013 sei ihm bekannt.

28
Zweimal im Jahr gehe er den Baumbestand der Außenanlage zu einer Sichtkontrolle durch, nämlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand. Dabei achte er bei belaubten Bäumen insbesondere auf den Zustand des Laubes (etwa ob die Baumkrone dicht gefüllt ist oder schüttere Stellen aufweist), bei unbelaubten Bäumen insbesondere auf den unmittelbaren Zustand der Krone. Wenn er etwas auffälliges feststelle, nehme er auch Hammer und Sondierungsstab hinzu, damit könne er Hohl- und Faulstellen untersuchen. Wenn sich ihm ein Mangel zeige, beauftrage er eine Fachfirma mit Baumpflegearbeiten. Dann dokumentiere er auch die Mängel durch Fotos. Er dokumentiere es jedoch nicht, wenn er an einem Baum keine Auffälligkeiten feststellen kann.

29
Er habe den Baum am 26.02.2013 in dieser Weise auf Sicht kontrolliert und ebenso nochmals am 17.07.2013. Das könne er anhand seiner Fahrtenbücher belegen. Aufgefallen sei ihm nichts, sonst hätte er das dokumentiert.

30
Daraus ergibt sich, dass der Zeuge K. – auch im konkreten Fall – exakt die Anforderungen der Rechtsprechung an die Verkehrssicherung von baumbestandenen Verkehrsräumen erfüllt hat. Er kontrolliert die ihm anvertrauten Bäume generell zweimal jährlich auf Sicht und hat dies auch bei dem hier zu Schaden gekommenen Baum getan, nämlich am 26.02.2013 (vor Beginn des Austreibens und Blühens der Bäume, also im unbelaubten Zustand) und am 17.07.2013 (im Sommer, also im belaubten Zustand). Nähere Untersuchungen führt er nur bei Auffälligkeiten durch. Das ist nicht zu beanstanden. Mehr kann, wie schon oben dargestellt, nicht verlangt werden. Dies auch dann nicht, wenn es sich bei dem Baum – wie hier – um einen solchen mit V-Zwiesel handelt. Auch diese Bäume müssen nicht besonders aufwändig auf Baumkronenschäden kontrolliert werden. Es besteht – so der Zeuge – lediglich ein besonderes Risiko im Hinblick auf ihre Standfestigkeit im Alter. Ein solches Risiko hat sich hier nicht verwirklicht, der Baum ist nicht im Stamm gebrochen, sondern es hat sich ein Starkast der Baumkrone gelöst. Dies hätte auch nicht durch eine besonders intensive Standfestigkeitskontrolle des Baumes verhindert werden können. Auch die Vorgehensweise des Zeugen bei der Dokumentation ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht nötig, unproblematische Bäume zu dokumentieren, da dies für die Tätigkeit des Zeugen keinerlei Relevanz hat. Tätig werden muss er nur hinsichtlich der problematischen Bäume, während eine Dokumentation der unproblematischen Bäume keinen Nutzen bringen und nur einen unnötigen und unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Der Zeuge könnte die gesunden Bäume zwar großflächig fotografieren, Schadstellen wären dann aber nicht erkennbar. Diese wären nur bei einer Nahaufnahme erkennbar, zu der bei einem augenscheinlich gesunden Baum gar kein Anlass besteht.

31
Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Widersprüche oder Anzeichen für eine unrichtige Zeugenaussage waren nicht zu erkennen. Die Aussage war lebensnah und – soweit möglich – erkennbar aus eigener Erinnerung geschöpft. Seine anfängliche Unsicherheit über das Datum des Schadensereignisses kann dem Zeugen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das Ereignis lag zum Zeitpunkt seiner Vernehmung schon fast eineinhalb Jahre zurück. Auch dürfte der Zeuge berufsbedingt häufiger mit Baumschäden in Kontakt kommen. Es ist verständlich, dass er sich nicht an jedes einzelne Schadensereignis aus dem Kopf mit korrektem Datum erinnern kann. Wichtig ist jedoch, dass ihm das Ereignis der Sache nach noch in Erinnerung war. Dies genügt für eine nachvollziehbare Aussage.

32
Der Zeuge ist auch sachkundig. Er hat angegeben, eine Ausbildung zum Baumkontrolleur absolviert zu haben. In einem solchen Lehrgang werde die Sichtkontrolle der Bäume eingeübt, es würden u. a. Pilz- und Fäulnisarten oder Schadenssymptome besprochen. Im Internet könne dies bei Eingabe des Suchbegriffs „FLL Zertifizierter Baumkontrolleur“ nachrecherchiert werden. Auch diese Angabe ist glaubhaft, der Zeuge auch glaubwürdig, insbesondere kann beim Aufrufen der Website http://www.fll.de/nc/dienstleistungen-links/zertifizierter-baumkontrolleur/zertifizierungen-2010.html verifiziert werden, dass der Zeuge K. am 30.03.2010 die Prüfung zum Zertifizierten FLL-Baumkontrolleur absolviert hat. Ihm fehlte es daher im Jahre 2013 auch nicht an Erfahrung. Auch insoweit hat die Beklagte die von der Rechtsprechung an die Verkehrssicherung gestellten Anforderungen erfüllt.

3.

33
Unter diesen Gesichtspunkten kann der Beklagten nicht der Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung gemacht werden. Nachdem also keine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die Beklagte festgestellt werden kann, besteht auch kein Anspruch der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 535, 823 BGB oder aus irgendeiner anderen Anspruchsgrundlage. Die Klage war daher abzuweisen.

34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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