Zur Frage der Haftung des Frachtführers bei Fehlen der für den Seetransport unabdingbaren Primärkonservierung des Transportguts

OLG München, Urteil vom 28.02.2007 – 7 U 5108/06

Zur Frage der Haftung des Frachtführers bei Fehlen der für den Seetransport unabdingbaren Primärkonservierung des Transportguts

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu wird bis zum 28.03.2007 Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Gründe
1
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

2
Zu den Berufungsangriffen ist folgendes anzumerken:

3
1. Zwar teilt der Senat nicht die Einschätzung des Landgerichts, dass die Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet war, die Primärkonservierung der Maschine durchzuführen (Ersturteil Seite 8), da diese Schutzmaßnahme bereits dem Wortlaut nach nicht unter den Begriff der beauftragten „Verpackungsarbeiten“ fällt.

4
2. Die Beklagte ist aber gleichwohl nach § 427 Abs. 4 HGB gehindert, sich auf den Haftungsausschluß des § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB zu berufen, da sie die Absenderin nicht auf die – nach den Feststellungen des Sachverständigen erkennbar – fehlende, für den Seetransport aber unabdingbare Primärkonservierung der Maschine hingewiesen hat.

5
Zu den Obliegenheiten des Frachtführers im Sinne des § 427 Abs. 4 HGB gehört es auch, den Versender darauf hinzuweisen, dass die nach den Verhältnissen eines Seetransports zum Schutz der zu befördernden Metallteile erforderliche Vorbehandlung fehlt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Frachtführer – wie hier – zu einer vor Luftfeuchtigkeit besonders schützenden Art der Verpackung verpflichtet hat.

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Soweit die Berufung dem entgegenhält, dass der Verpacker als „Laie“ insoweit nicht beim Absender als „Warenfachmann“ nachzufragen habe, ob er auch wisse was er tue, geht dies fehl. Durch die Bestellung einer vor Feuchtigkeit schützenden Spezialverpackung hat die Versenderin mit Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass das zu befördernde Gut besonders korrosionsanfällig ist. Aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse der Verhältnisse eines Seetransports war es Sache der Beklagten (und ihrer Leute), Bedenken dahin anzumelden, dass ein „leichtes Einölen“ keine taugliche Primärkonservierung darstellt.

7
3. Der Haftungsausschluß mangelhafter Verpackung kommt nicht zum Tragen, da die Primärkonservierung keine Verpackung darstellt.

8
4. Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 23.1.3 der ADSp ist mangels wirksamer Einbeziehung der ADSp nicht anwendbar. Wie sich aus dem Angebot der Beklagten (Anlage K 1) ergibt, fehlt es bereits an der besonderen Hervorhebung einer Haftungshöchstsumme in drucktechnisch deutlicher Gestaltung (§ 466 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB). Der kleingedruckte Hinweis auf die ADSp in einer Fußnote reicht hierfür nicht aus.

9
Der Senat regt daher an zu prüfen, ob die Berufung nicht zur Meidung weiterer Kosten zurückgenommen werden soll.

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