Zur Frage der Anwaltshaftung bei Abweichung des Anwalts von dem Mandanten gefertigten Schriftsätze

LG Göttingen, Urteil vom 22.01.2009 – 8 S 19/07

Zur Frage derAnwaltshaftung bei Abweichung des Anwalts von den vom Mandanten gefertigten Schriftsätzen

Tenor

I. Das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 7.5.2007 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.989,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2004 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
1
Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin für ihre Tätigkeit für die Beklagten in den Jahren 2003 und 2004 Ansprüche auf Rechtsanwaltsvergütung zustehen.

2
Die Klägerin macht mit der Klage Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.989,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aufgrund der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Anfechtungsgesetz gemäß der Kostenrechnung vom 23. August 2004 geltend. Hilfsweise stützt sie ihren Zahlungsantrag auf die von ihr geltend gemachten Forderungen aus zwei Rechnungen vom 4. Mai 2005, mit der jedoch nicht Vergütung hinsichtlich des Anfechtungsmandats gefordert wird, sondern der Vertretung ihrer Interessen in den vor dem Landgericht Göttingen verbliebenen Verfahren gegen Frau … Aktenzeichen …, sowie hinsichtlich der Geltendmachung bisher noch nicht bezifferter Ansprüche im Verfahren gegen Frau … Aktenzeichen ebenfalls … . Jene Kostenrechnungen betragen 1.392,46 Euro bzw. 1.334,41 Euro.

3
Widerklagend begehren die Beklagten Rückzahlung von bereits an die Klägerin geleistete Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 3.906,69 Euro.

4
Das Amtsgericht Göttingen hat mit Urteil vom 7. Mai 2007 die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an die Beklagten 3.906,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2005 zu zahlen. Auf das Urteil vom 7. Mai 2007 wird Bezug genommen.

5
Grund der Tätigkeit der Klägerin für die Beklagten war ein Bauvorhaben in …, deren Bauherren die Beklagten waren. Da das Einfamilienhaus massive Mängel aufwies und schlussendlich abgerissen werden musste, nahmen die Beklagten die Architektin … wegen Schadensersatz aus dem Architektenvertrag sowie die Geschäftsführerin der bauausführenden Firma … GmbH, über deren Vermögen am 24. Februar 1997 ein Konkursverfahren eröffnet wurde, wegen Schadensersatz aus Insolvenzverschleppung in Anspruch. Durch Teilurteil des Landgerichts Göttingen vom 9. Dezember 2002 gab das Landgericht der Klage gegen die Architektin … im Wesentlichen statt, woraufhin die beklagte Architektin … gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Braunschweig einlegte.

6
Am 3. Juni 2003 beauftragten die Beklagten die Klägerin mit ihrer Vertretung im Berufungsverfahren vor dem OLG Braunschweig. Am 23. Juni 2003 beauftragten die Beklagten die jetzige Klägerin weiterhin mit der Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Anfechtungsgesetz wegen Vermögenslosigkeit der Architektin, nachdem diese zu Prozessbeginn mit Vertrag vom 17.4.2000 ihr Grundstück mit Wohnhaus an … ihrer … Kinder übertragen hatte, wobei der Eintragungsantrag durch den beurkundenden Notar am 24.5.2000 beim Grundbuchamt eingegangen war. Als Sachbearbeiter wurde Rechtsanwalt … für die Beklagten tätig.

7
Die Tätigkeit der Klägerin im Hinblick auf die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen, worauf die Klägerin ihre Klageforderung stützt, gestaltete sich wie folgt: Die Parteien kamen überein, dass Rechtsanwalt … zunächst die maßgeblichen Fristen prüfen und hierbei die bereits von den zuvor für die Beklagten tätigen Rechtsanwälten ausgesprochenen Anfechtungsankündigungen einbeziehen sollte. Hierzu übersendeten die Beklagten der Klägerin den Grundstückskaufvertrag, mit dem die Architektin ihr Grundeigentum an zwei ihrer Kinder übertragen hatte, sowie die zuvor ausgesprochenen Anfechtungsankündigungen. Weiter baten die Beklagten RA … mit Schreiben vom 6.7.2003 um Stellungnahme zum Stellenwert einer Anfechtungsankündigung und dem optimalen Einsatz eines solchen Instruments. Hierzu nahm RA … mit Schreiben vom 15.7.2003 umfangreich Stellung. Er nahm für die Beklagten Einsicht ins Grundbuch und empfahl die Erklärung einer Anfechtungsankündigung. RA … beantwortete den Beklagten mehrere schriftliche Anfragen, holte hinsichtlich der beiden Empfänger der Anfechtungsankündigung Auskünfte beim Melderegister ein und entwarf Anfechtungsankündigungen, welche er schließlich mit Schreiben vom 7.5.2004 den beiden Kindern der Architektin zusendete.

8
Die Beklagten behaupten, für die Anfechtungsankündigung habe die Klägerin ihnen vorab mündlich eine halbe Gebühr bestätigt.

9
Hinsichtlich des Berufungsverfahrens vor dem OLG Braunschweig entwickelte sich die Lage wie folgt: Mit Verfügungen vom 13. Februar und 19. März 2004 äußerte der 8. Zivilsenat des OLG Braunschweig Zweifel daran, dass die vom Landgericht Göttingen vorgenommene Abrechnung auf Basis des großen Schadensersatzes, also auf Ersatz aller Kosten, welche den jetzigen Beklagten im Rahmen des Bauvorhabens entstanden waren, zulässig wäre. Das OLG deutete an, dass weitere Beweiserhebung hinsichtlich der Sanierungskosten des Bauvorhabens erforderlich sein könnte. Danach kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt … und den Beklagten im Hinblick auf das weitere Vorgehen, insbesondere darauf, welchen Inhalt der von Rechtsanwalt … zu fertigende Schriftsatz haben solle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils vom 7. Mai 2007 Bezug genommen.

10
Schließlich beauftragten die Beklagten im August 2004 die Rechtsanwälte … und Partner aus … mit ihrer weiteren anwaltlichen Vertretung in dem Bauprozess, welche wiederum mit Schriftsatz vom 11. August 2004 der Klägerin erstmals anzeigten, dass die Beklagten nunmehr durch sie vertreten würden. Mit Schreiben vom 11. August 2004 teilte die Klägerin den Beklagten sodann mit, dass sie auch die weiteren Mandate mit sofortiger Wirkung kündigte, da sie in der Nichtunterrichtung über die beabsichtigte Kündigung des Mandats im Bauprozess einen Vertrauensbruch sah. Mit Kostennote vom 23. August 2004 stellte die Klägerin den Beklagten sodann 1.998,36 Euro in Rechnung. Die Beklagten waren jedoch der Auffassung, dass sich durch die Mandatsniederlegung auch der Honoraranspruch der Klägerin erledigt habe, was sie diesen mit Schreiben vom 9. Oktober 2004 mitteilten.

11
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten keinen hinreichenden Grund gehabt, der Klägerin das ihr übertragene Mandat hinsichtlich des Bauprozesses nach § 626 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, da die Klägerin insoweit ordnungsgemäß tätig gewesen sei. Auch die Umstände des Anwaltswechsels, insbesondere dass die Beklagten sie nicht vor Beauftragung der Rechtsanwälte … über diese Absicht in Kenntnis gesetzt hätten, stellten einen Vertrauensbruch dar. Der Rechtsanwalt … sei nicht verpflichtet gewesen, den Weisungen der Beklagten nachzukommen, als Reaktion auf die Hinweisverfügungen des OLG den von den Beklagten entworfenen, 13-seitigen Schriftsatz beim OLG Braunschweig einzureichen. Dieser Schriftsatz enthalte überwiegend überflüssigen Vortrag, sodass es nicht sachgerecht gewesen wäre, diese Ausführungen in dem von dem Rechtsanwalt … zu fertigenden Schriftsatz aufzunehmen. Daher habe Rechtsanwalt … mit Schreiben vom 26. April 2004 zu Recht die Änderungswünsche nur teilweise in den Schriftsatzentwurf eingearbeitet. Die daraufhin gefertigten Entwürfe vom 28. April 2004 sowie vom 28. Juli 2004 enthielten alle notwendigen Informationen und Rechtssprechungsnachweise.

12
Des Weiteren ist die Klägerin der Ansicht, auch hinsichtlich des Mandats betreffend die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Anfechtungsgesetz liege keine Falschberatung vor.

13
Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt,

14
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.989,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2004 zu zahlen.

15
Die Beklagten haben beantragt,

16
die Klage abzuweisen.

17
Widerklagend haben sie beantragt,

18
die Klägerin zur Zahlung eines Schadensersatzes von 3.906,89 Euro und eines vergeblich aufgewandten Kostenbetrages von 194 Euro jeweils zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

19
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

20
die Widerklage abzuweisen.

21
Die Beklagten haben erstinstanzlich die Meinung vertreten, sie seien zur Zahlung der Kostenrechnung vom 23. August 2004 nicht verpflichtet, da sich die Anfechtungskündigungen als wertlos erwiesen hätten, nachdem über das Vermögen der Architektin … das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und die Beklagten von der Klägerin, was unstreitig ist, nicht zu den Auswirkungen einer Insolvenzeröffnung auf die Anfechtungsmöglichkeit beraten worden wären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils vom 7. Mai 2007 Bezug genommen.

22
Zur Zahlung der mit Rechnung vom 4. Mai 2005 von der Klägerin begehrten Beträge, auf welche die Klägerin hilfsweise die Klage stützt, seien sie schon deshalb nicht verpflichtet, da vereinbart worden sei, dass die Klägerin Kosten für ihre Tätigkeit betreffend der Bausache in erster Instanz erst dann Rechnung stellen werde, wenn der Rechtsstreit dorthin zurückverwiesen oder hinsichtlich des dort anhängenden Teils fortgesetzt wäre. Dies sei nicht nur ein zeitliches Zurückstellen der Gebührenrechnung, sondern bedeute, dass Inrechnungstellung überhaupt nur dann erfolgen solle, wenn der Rechtsstreit an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen werde bzw. der dort anhängige Teil weiterverfolgt werde. Diese Bedingungen seien jedoch während des Mandats mit der Klägerin nicht eingetreten. Die Tätigkeit der Klägerin habe sich auf eine Vertretungsanzeige beim Landgericht Göttingen und auf die Mandatsniederlegung beschränkt, was unstreitig ist.

23
Mit der Widerklage begehren die Beklagten Rückzahlung des von ihnen geleisteten Gebührenbetrags von 3.906,69 Euro, den sie an die Klägerin im Hinblick auf das Berufungsverfahren vor dem OLG Braunschweig auf die Rechnung vom 5. Juni 2003 gezahlt hat. Dadurch, dass sie in gleicher Höhe nochmals Leistungen an die Rechtsanwälte … und Partner gemäß deren Rechnung vom 23. August 2004 nach der Mandatskündigung hätten leisten müssen, ergebe sich ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin, zur Kündigung des Mandats der Klägerin im Hinblick auf den Bauprozess sowie die Beauftragung der Rechtsanwälte … und Partner sei es nur deshalb gekommen, weil die Klägerin den berechtigten Weisungen der Beklagten hinsichtlich des zu fertigenden Schriftsatzes auf die Hinweise des OLG nicht nachgekommen sei. Daher seien die Beklagten berechtigt gewesen, das Mandat im Hinblick auf den Bauprozess nach § 626 BGB zu kündigen.

24
Das Amtsgericht Göttingen hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin ihrer Beratungspflicht im Hinblick auf die Anfechtungskündigungen nicht hinreichend nachgekommen sei, da sie die Beklagten nicht darauf hingewiesen hätte, dass im Falle der Insolvenz der Architektin … Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen unzulässig seien, insbesondere eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen und ein etwaig ergangenes Urteil nicht durchsetzbar sei, so dass die zuvor ausgesprochenen Anfechtungsankündigungen im Falle der späteren Insolvenz des Schuldners, also hier der Architektin … wirkungslos seien. Dazu wäre die Klägerin aber verpflichtet gewesen, und zwar auch ohne dass die Beklagten danach gefragt hätten – die Architektin hatte nämlich in dem Bauprozess, in dem die Klägerin ebenfalls die Beklagten vertrat, Prozesskostenhilfe beantragt. Als Rechtsfolge des Unterlassens einer derart wichtigen Aufklärung verlöre der Anwalt in diesem Fall für diese grob fehlerhafte Anwaltsleistung seinen Vergütungsanspruch.

25
Im Hinblick auf die beiden von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Rechnungen vom 4. Mai 2005 hat das Amtsgericht den Zahlungsanspruch mit der Begründung abgelehnt, ein Anspruch bestehe nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB nicht. Die Klägerin hätte durch ihr vertragswidriges Verhalten, also dadurch, dass sie die Weisungen der Beklagten hinsichtlich des zu fertigenden Schriftsatzes nicht umgesetzt hätten, die Kündigung veranlasst. Deshalb seien die Beklagten nach § 626 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen.

26
Hinsichtlich der Widerklage hat das Amtsgericht diese für überwiegend begründet erachtet, und zwar als Schadensersatz gemäß § 628 Abs. 2 BGB. Die Kündigung des Mandatsverhältnisses gegenüber der Klägerin sei durch vertragswidriges Verhalten der Klägerin veranlasst worden, so dass der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen im Rahmen der Vertretung bei dem Bauverfahren vor dem OLG nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB entfiele. Dementsprechend könnten die Beklagten dies bereits bezahlte Honorar zurückverlangen.

27
Zweitinstanzlich macht die Klägerin geltend, es liege keine Pflichtverletzung im Bereich des Anfechtungsmandates vor. Dies habe das Amtsgericht verkannt. Eine Anfechtungsankündigung bliebe im Falle der späteren Insolvenz der Schuldnerin keinesfalls wirkungslos, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirke gemäß § 16 AnfG lediglich, dass das Anfechtungsrecht auf den Insolvenzverwalter des Schuldners übergehe. Nach Beendigung oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens dürfte der Gläubiger nach § 18 AnfG Ansprüche wieder selbst geltend machen. Wenn der Insolvenzverwalter den Anspruch freigebe, hätten die Gläubiger damit wieder die Möglichkeit, eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu erheben. Die Anfechtungsankündigung habe keine weiteren Kosten verursacht, da allein die Beratung zum Thema Anfechtungsankündigung die Kosten in Höhe von 1.998,36 Euro verursacht hätte. Es hätte damit lediglich das Risiko bestanden, dass die Anfechtungsankündigungen zu gleichen Kosten ausgesprochen werden, aber die später erhofften Wirkungen nicht erzielen. Weitere Kosten seien durch die Anfechtungsankündigung nicht entstanden. Die Erklärung der Anfechtungsankündigung hätte im Gegenteil gerade den Sicherungsinteressen der Beklagten entsprochen.

28
Hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Vergütung bringt die Klägerin vor, sie habe zunächst die Gebühr nach dem zutreffenden Streitwert von 188.515,98 Euro abgerechnet, denn die Reduzierung auf 40.000 Euro sei erst für den Zeitraum vom 24. Juni 2005 bis zum 4. April 2006 erfolgt. Der Schriftsatz der Klägerin datiere jedoch vom 12. Juni 2003. Die Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt … als Reaktion auf die Kündigung des Mandats für den Bauprozess vor dem OLG Braunschweig sei nach § 626 BGB gerechtfertigt gewesen. Dementsprechend könne die Klägerin nach § 628 Abs. 1 BGB den ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.

29
Im Hinblick auf die Widerklage macht die Klägerin zweitinstanzlich geltend, ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nach § 628 Abs. 2 BGB bestünde nicht. Es liege bereits kein vertragswidriges Verhalten der Klägerin vor, denn der Rechtsanwalt … wäre gerade nicht verpflichtet gewesen, den Weisungen der Beklagten im Hinblick auf den zu fertigenden Schriftsatz als Erwiderung auf die Hinweise des OLG nachzukommen. Anweisungen, die rechtswidrig, unlauter, völlig irrsinnig oder querulatorisch wären, müsse ein Anwalt nicht nachkommen. Ein Rechtsanwalt fungiere nicht lediglich als Stempler der Schriftsätze, welche von den Parteien persönlich gefertigt wurden. Den Entwurf der Beklagten vom 26. April 2004 sei nicht nur im Hinblick auf § 138 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die der Frau … unterstellten Äußerung problematisch, sondern hätte sich größtenteils auf eine überflüssige Wiedererzählung des Prozessstoffes erster Instanz beschränkt. Lediglich erforderlich sei gewesen, zur vom OLG angezweifelten Frage, ob die Abrechnung des Schadensersatzes im Rahmen des großen Schadensersatzanspruchs nach § 635 BGB berechtigt war, Stellung zu nehmen. Es sei nicht erforderlich gewesen, auf das in der Verfügung des OLG Braunschweig vom 19. März 2004 enthaltene fehlerhafte Rechtssprechungszitat BGH NJWRR 2003, 1276 Stellung zu nehmen. Gemeint gewesen wäre die Fundstelle BGH NJWRR 2003, 1456, wobei das OLG mit Ausnahme dieses Zahlendrehers die Rechtsansicht des BGH zutreffend wiedergegeben hätte. Mit der Stellung eines Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege und seinem beruflichen Ansehen sei es nicht vereinbar, einen Rechtsanwalt zu verpflichten, einen Schriftsatz einzureichen, der über weite Strecken überflüssigen Vortrag enthält und ein Gericht auf einen Zahlendreher in einem ansonsten zutreffend wiedergegebenen Zitat hinzuweisen.

30
Des Weiteren hätten die Beklagten nicht innerhalb von 2 Wochen nach der behaupteten Pflichtverletzung gekündigt, so dass die Frist des § 628 Abs. 2 BGB nicht eingehalten wäre. Das Amtsgericht habe irrig angenommen, es hätte eine andauernde Pflichtverletzung vorgenommen, so dass der Zeitpunkt des letzten Telefonats am 6. August 2004 maßgeblich gewesen wäre.

31
Die Klägerin beantragt,

32
1. das Urteil des Amtsgerichts abzuändern,

33
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 1.998,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2004 zu zahlen,

34
3. die Widerklage abzuweisen.

35
Die Beklagten beantragen,

36
die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe
37
Die Berufung ist zulässig und begründet.

I.

38
Zur Klage

39
Die Klage ist begründet.

40
Die Klägerin ist für die Beklagten auftragsgemäß tätig geworden, hat sie hinsichtlich der Anfechtungsankündigung umfangreich beraten und die Anfechtungsankündigung ausgesprochen.

41
Darin, dass die Klägerin den Beklagten keine näheren Auskünfte zur Wirkung der Anfechtungsankündigung im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens gab, liegt kein den Wert der Tätigkeit der Klägerin schmälernder Beratungsfehler. Denn die Tätigkeit der Klägerin stellte, selbst wenn dabei nicht über den späteren Ablauf im Insolvenzverfahren informiert wurde, das im Sinne der Beklagten einzig richtige Vorgehen dar. Nur mittels der Anfechtungsankündigungen, wie sie die Klägerin (d.h. RA …) im Namen der Beklagten aussprachen, konnten die Beklagten sich zumindest eine begründete Aussicht erhalten, das ehemalige Grundvermögen der Architektin als Vollstreckungsobjekt wiederzugewinnen, ohne sogleich eine mit weiteren Kosten verbundene Anfechtungsklage zu erheben. Denn angesichts des Vertrages vom 17.4.2000, mit dem die Architektin ihren Kindern das Grundvermögen übertragen hatte, und der insoweit terminlich maßgebenden Antragstellung des beurkundenden Notars gegenüber dem Grundbuchamt (24.5.2000) stand die 4-jährige Frist nach § 4 Abs.1 AnfG vor dem Ablauf, binnen derer gemäß § 7 Abs.1 AnfG die Anfechtungsklage erhoben werden musste. Die Anfechtungsankündigung bot nach § 7 Abs.2 AnfG die Möglichkeit, diese Frist um weitere zwei Jahre zu verlängern, was wegen des laufenden Zivilprozesses der hiesigen Beklagten gegen die Architektin auch sinnvoll war. Insoweit kam es auf eine drohende Insolvenz der Architektin nicht an. Denn wenn die hiesigen Beklagten die Anfechtungsklage gegen die Architektin noch vor der Insolvenzeröffnung erhoben hätten, hätte der Insolvenzverwalter nach § 16 Abs.1 Satz 1 AnfG die Anfechtungsklage weiterverfolgen können und die Ansprüche andernfalls freigeben müssen. Kam es hingegen nicht mehr zur Klageerhebung vor Insolvenzeröffnung, so konnten die hiesigen Beklagten dann nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gemäß § 18 Abs.2 AnfG binnen eines Jahres die Anfechtungsklage erheben. In jedem Fall war die Erklärung der Anfechtungsankündigung auch für den Fall einer Insolvenz der Architektin nützlich und entstand den hiesigen Beklagten durch die Anfechtungsankündigung kein Nachteil. Die Anwaltsgebühren an die Klägerin mussten die Beklagten ohnehin zahlen, selbst wenn sie sich bei noch umfassenderer Information durch die Klägerin letztlich – ohne erkennbaren Vorteil einer derartigen Entscheidung – gegen die Erklärung von Anfechtungsankündigungen entschieden hätten.

42
Die Rechnung ist auch der Höhe nach in Höhe der Klageforderung berechtigt. Die von der Klägerin diesbezüglich angesetzte 7,5/10-Gebühr ist angemessen. Bei der 7,5/10-Gebühr handelt es sich nämlich um eine Mittelgebühr, die bei mittlerem Umfang und mittlerer Schwierigkeit der Angelegenheit anzusetzen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Angelegenheit etwa in ihrem Umfang oder ihrer Schwierigkeit deutlich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Angelegenheiten gelegen hätte, sind nicht ersichtlich. Hinzuzusetzen sind eine Erhöhung von 22,5/100 wegen zweier Auftraggeber, eine Telekommunikationspauschale i.H.v. 20,- Euro sowie die von der Klägerin verauslagten Kosten.

43
Demgegenüber ist nicht davon auszugehen, dass eine Vereinbarung bestand, nach der die Beklagten nur eine halbe Gebühr zahlen sollten. Die Beklagten haben nämlich ihre Behauptung, es vereinbart gewesen, dass die Klägerin nur eine halbe Gebühr fordert, nicht unter Beweis gestellt.

44
Die zuerkannten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2004 stehen der Klägerin nach § 288 Abs.1 BGB als Verzugszinsen zu. Denn die Beklagten haben auf die Rechnung der Klägerin vom 23.8.2004 hin mit Schreiben vom 9.10.2004 die Zahlung verweigert.

II.

45
Zur Widerklage

46
Die Widerklage ist unbegründet.

47
Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin nach § 628 Abs.2 BGB scheitert zwar nicht daran, dass die Beklagten die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 626 Abs.2 nicht eingehalten hätten. Insoweit hat das Amtsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die fortbestehenden Wünsche der Beklagten zur konkreten Schriftsatzgestaltung durch die Klägerin mit dem den Beklagten am 4.8.2004 übersendeten Schriftsatzentwurf der Klägerin immer noch nicht erfüllt waren und damit der Ausspruch der Kündigung am 11.8.2004 innerhalb der zweiwöchigen Frist erfolgte.

48
Doch scheitert ein Schadensersatzanspruch der Beklagten am Fehlen eines vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin.

49
Als vertragswidriges Verhalten der Klägerin kommt hier allein ein Abweichen von Weisungen der Beklagten in Betracht, das vom Amtsgericht angenommen worden ist. Grundsätzlich ist der Anwalt gemäß §§ 675 Abs.1, 665 BGB an Weisungen des Mandanten gebunden (vgl. Fahrendorf, in: Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7.Aufl. 2005, Rn.571; Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4.Aufl. 2005, S.167 = § 22 Rn.143). Er muss sich dabei allerdings nicht zum willenlosen Werkzeug des Mandanten machen und darf aggressive und unsinnige Prozessführung ablehnen (vgl. Fahrendorf, a.a.O., Rn.582). Hinsichtlich des Tätigwerdens der Klägerin für die Beklagten ist insoweit festzustellen, dass ein Abweichen der Klägerin von Weisungen gar nicht vorliegt. Weisung ist eine einseitige Anordnung des Auftraggebers, die dem Beauftragten Gegenstand und Art und Weise seines Tuns vorschreibt (Seiler, in: BGB, Münchener Kommentar, Rn.3 zu § 665). Dabei muss aus der Äußerung des Auftraggebers hervorgehen, dass er den Beauftragten daran gebunden wissen will; andernfalls liegt eine bloße Empfehlung vor, an die sich der Beauftragte nicht zu halten braucht, wenn er meint, dass anders gehandelt werden muss (Seiler, a.a.O., Rn.4 zu § 665). Die Beklagten haben zwar, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, Wünsche hinsichtlich der an das OLG Braunschweig einzureichenden Schriftsätze geäußert und einen Entwurf für einen Schriftsatz vorgelegt. Die Klägerin hat tatsächlich den Schriftsatz vom 28.4.2004 erarbeitet und an das OLG Braunschweig gesendet, nachdem die Beklagten diesen Schriftsatz freigegeben hatten, auch wenn er lediglich in seiner Zielrichtung und nicht in allen Einzelheiten den Wünschen und dem Entwurf der Beklagten entsprach. Insoweit kann ein Abweichen von Weisungen nicht angenommen werden. Die Beklagten hatten nämlich der Klägerin gerade nicht vorgeschrieben, den eigenen Schriftsatzentwurf der Beklagten unverändert zu übernehmen. Vielmehr hatten die Beklagten der Klägerin mit dem Entwurf lediglich eine Empfehlung gegeben und die Änderungen durch die Klägerin akzeptiert – was im Hinblick auf die anwaltliche Sachkunde im Rahmen des Mandatsverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt ja auch einen völlig normalen Vorgang darstellt. Auch im weiteren Verlauf des Geschehens lässt sich ein Abweichen der Klägerin von Weisungen der Beklagten nicht feststellen. Die Beklagten hielten zwar an ihrem Wunsch fest, in dem Verfahren vor dem OLG Braunschweig noch weiter und detaillierter Stellung zu nehmen und dabei insbesondere zur Frage des „großen Schadensersatzes“ Ausführungen zu machen. Auch entsprach der den Beklagten durch die Klägerin am 4.8.2004 übermittelte Schriftsatzentwurf vom 28.7.2004 immer noch nicht ganz den Vorstellungen der Beklagten. Doch auch in dieser Situation haben die Beklagten die Klägerin weder in dem Ferngespräch vom 6.8.2004 noch auf andere Weise verbindlich angewiesen. Der laufende Kontakt zwischen den Beklagten und der Klägerin stellt sich eher als ein Diskussionsprozess dar, in dem die Beklagten und ihre Anwälte (d.h. die Klägerin) gemeinsam die konkreten Schritte festzulegen bestrebt waren. Hier ist zu berücksichtigen, dass es gerade die Aufgabe des Anwalts ist, seinen Mandanten zu beraten und dessen Ideen eben nicht blindlings zu übernehmen. Ein anderes Verständnis lag auch dem Vertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten nicht zugrunde – die Beklagten beschäftigten sich lediglich ungewöhnlich intensiv mit den rechtlichen Fragen und wollten dementsprechend stärker auf die konkrete Schriftsatzabfassung der Klägerin einwirken, als dies in den meisten anderen Rechtsstreitigkeiten der Fall ist. Dass die Beklagten aber inhaltlich allein und ohne Berücksichtigung des anwaltlichen Rates ihre Schriftsätze abfassen und ihre Schriftsatz-Entwürfe unverändert bei Gericht eingereicht sehen wollten, behaupten weder die Beklagten noch die Klägerin. Letztlich war der Diskussionsprozess noch nicht beendet und es lag keine Weisung der Beklagten an die Klägerin vor, als die Beklagten das Mandatsverhältnis am 11.8.2004 der Klägerin das Mandat entzogen.

50
Aus einer zwischen ihnen und der Klägerin bei Mandatsübernahme getroffenen Vereinbarung, Entwürfe der Beklagten sollten mit in die Schriftsätze der Klägerin einfließen, folgt nicht etwa, dass die Klägerin dann auch ohne Weisung verpflichtet gewesen wäre, Schriftsatzentwürfe der Beklagten zu übernehmen. Die Verantwortung für die Schriftsätze und deren abschließende Ausgestaltung verblieb vielmehr bei der Klägerin, denn ein Einfließen-Lassen ist eben keine kritiklose Verwendung im Sinne eines „Stempel-Anwaltes“.

51
Schließlich liegt auch nicht etwa ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin darin, dass diese bestimmte BGH-Urteile dem OLG nicht schriftsätzlich mitteilte. Die Klägerin (d.h. Rechtsanwalt …) hatte bereits im Schriftsatz vom 28.4.2004 (dort Seite 3) zu den Hinweisen des Oberlandesgerichts zum Thema „Großer Schadensersatz“ Stellung genommen und ausgeführt, der Große Schadensersatz nach § 635 BGB könne auch dann gegenüber dem Architekten geltend gemacht werden, wenn sich dessen Leistungen bereits im Bauvorhaben verkörpert haben; die gegenteilige Auffassung sei überholt. Damit hatte die Klägerin zunächst genug getan, um das Oberlandesgericht zur Überprüfung seiner mit Hinweisen geäußerten Auffassung zu bewegen. Nach dem im deutschen Zivilprozess geltenden Grundsatz „iura novit curia“ bedarf ein deutsches Zivilgericht – erst recht ein Oberlandesgericht – zur Auffindung einschlägiger Rechtsprechung in der Regel keiner Unterstützung von Seiten der Parteien. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht auf den Schriftsatz der Klägerin vom 28.4.2004 hin seine zuvor geäußerten Zweifel an der möglichen Geltendmachung eines Großen Schadensersatzes auch nicht mehr wiederholt. Für den Fall, dass das Oberlandesgericht sich gleichwohl in der mündlichen Verhandlung in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzen würde, blieb immer noch Gelegenheit, im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung oder durch Schriftsatz im Nachgang zur mündlichen Verhandlung das OLG mit der konkreten Rechtsprechungszitaten zu konfrontieren. Rechtsausführungen können nämlich nicht verspätet sein.

III.

52
Zur Frage der Zulassung einer Revision

53
Die Revision ist nicht zuzulassen.

54
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

55
Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich nicht im Hinblick auf die Widerklage und hier konkret die Frage der Abgrenzung Weisung/Empfehlung. Es handelt sich hier nämlich lediglich um eine für den Einzelfall vorgenommene Präzisierung einer grundsätzlich bereits in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Unterscheidung.

56
Auch sonst ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht ersichtlich.

57
Es bedarf auch keiner Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das vorliegende Urteil stellt keine neuen Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts auf und schließt auch keine Gesetzeslücken. Abweichende instanzgerichtliche Urteile sind nicht ersichtlich. Entgegen der von Beklagtenseite vorgetragenen Meinung verlangt auch die Abweichung zwischen dem Berufungsurteil und dem erstinstanzlichen Urteil nicht nach einer Revision, zumal das Amtsgericht sich mit der konkreten Frage der Abgrenzung zwischen Weisung und Empfehlung gar nicht beschäftigt hat.

IV.

58
Zu den prozessualen Nebenentscheidungen

59
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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