Zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht bei der Prüfung von Fristen und Zustellungszeitpunkten im Kündigungsschutzrecht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2010 -24 U 84/09

Sorgfaltspflicht bei der Prüfung von Fristen und Zustellungszeitpunkten im Kündigungsschutzrecht

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. April 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 16) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1), welcher im Zeitraum vom 4. Januar 2005 bis zum 14. März 2005 bestand und die arbeitsrechtliche Vertretung der Klägerin durch die Beklagte zu 1) gegenüber der L. KG zum Inhalt hatte, entstanden sind oder entstehen werden, soweit die der Klägerin zustehenden Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten zu 1) bis 16) werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung zur Zahlung von Anwaltshonorar an die Rechtsanwälte W. in Höhe eines Betrages von EUR 2.475,60 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Die der Streithelferin entstandenen Kosten trägt diese selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
A.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen defizitärer Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit der vom vormaligen Arbeitgeber der Klägerin, der L. KG, erklärten Änderungskündigung vom 29. Dezember 2004 in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

2
Die mit einem Grad von 50 % schwerbehinderte Klägerin arbeitete seit dem 1. Oktober 1988 als Syndikusanwältin und ab 1992 als Leiterin der Rechtsabteilung bei der L. KG in D.. Am 4. November 2004 beantragte die L. KG beim zuständigen Integrationsamt die Zustimmung zu einer Änderungskündigung. Daraufhin mandatierte die Klägerin den Rechtsanwalt Dr. F. in D.. Dieser nahm für die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2004 gegenüber dem Integrationsamt zu der beabsichtigten Kündigung Stellung. Dr. F. verstarb am 19. Dezember 2004. Die Zustimmung des Integrationsamtes wurde durch Bescheid vom 22. Dezember 2004 erteilt und in die Kanzlei von Dr. F. gesandt. Der dort in Bürogemeinschaft mit Dr. F. tätige Rechtsanwalt T., der von Dr. F. und mit Wissen und Wollen der Klägerin in die Bearbeitung der Angelegenheiten der Klägerin einbezogen war, informierte die Klägerin am 22. Dezember 2004 über dessen Tod und über die erteilte Zustimmung des Integrationsamtes. Das Schreiben des Integrationsamtes wurde von der Kanzlei Dr. F. mit Kurzbrief vom 28. Dezember 2004 an die damalige Wohnadresse der Klägerin in D. übersandt. An die Klägerin wurde dieses Schreiben weitergeleitet, da sie sich vom 8. Dezember 2004 bis 20. Januar 2005 stationär in der Klinik R. in P. aufhielt. Sie erhielt es am 3. Januar 2005.

3
Die Zustimmung des Integrationsamtes vom 22. Dezember 2004 ging bei der L. KG am 23. Dezember 2004 ein. Unter dem 29. Dezember 2004 sprach die L. KG gegenüber der Klägerin eine Änderungskündigung aus. Mit dieser sollte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2005 beendet werden. Der Klägerin wurde gleichzeitig angeboten, ab 1. Juli 2005 als Direktorin im Kreditressort zu unveränderten Vergütungsbedingungen weiter zu arbeiten. Das Kündigungsschreiben wurde der Klägerin in dreifacher Weise zugestellt. So warfen Mitarbeiter der L. KG das Schreiben am Vormittag des 29. Dezember 2004 im Hausbriefkasten der Klägerin in D. ein. Weiterhin übersandten sie es an die Kanzlei Dr. F., in der es am 30. Dezember 2004 einging. Zudem ließen sie das Kündigungsschreiben am 29. Dezember 2004 durch einen Boten in der Klinik R. abgeben, wo es in das Postfach der Klägerin gelegt wurde und der Klägerin am 30. Dezember 2004 zuging.

4
Am 4. Januar 2005 übertrug die Klägerin der Beklagten zu 1) telefonisch das Mandat zur Verteidigung gegen die Änderungskündigung. Die Klägerin und der sachbearbeitende Beklagte zu 2) vereinbarten, dass Widerspruch gegen die Zustimmung des Integrationsamtes eingelegt, die Zustimmung zur Änderungskündigung unter Vorbehalt erklärt und eine Kündigungsschutzklage gegen die Änderungskündigung erhoben werden solle. Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 übersandte die Klägerin der Beklagten zu 1) zu Händen des Beklagten zu 2) eine schriftliche Vollmacht und fasste den bisherigen Geschehensablauf zusammen.

5
Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 erklärte die Beklagte zu 1) für die Klägerin gegenüber der L. KG die Annahme der Änderungskündigung unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung. Dieses Schreiben ging der L. KG am 20. Januar 2005 zu. Die an das Arbeitsgericht Bielefeld (im Folgenden: Arbeitsgericht) gerichtete Änderungskündigungsschutzklage (im Folgenden: Kündigungsschutzklage) vom 20. Januar 2005 ging dort per Telefax am 21. Januar 2005 ein. Die Klägerin erfuhr am 31. Januar 2005, dass das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage als verspätet erachtete. Sie forderte den Beklagten zu 2) auf, einen Antrag auf nachträgliche Zulassung gemäß § 5 KSchG zu stellen, was dieser allerdings aus zwischen den Parteien streitigen Gründen zunächst ablehnte. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2005 beantragte die Beklagte zu 1) für die Klägerin die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, ohne Entschuldigungsgründe aufzuführen.

6
Am 15. März 2005 kündigte die Klägerin das Mandatsverhältnis zur Beklagten zu 1) und beauftragte die Streithelferin der Beklagten (im Folgenden: Streithelferin) mit ihrer Vertretung. Mit Beschluss vom 31. Mai 2005 lehnte das Arbeitsgericht den Antrag auf nachträgliche Zulassung ab und begründete dies damit, die Kündigungsschutzklage sei verspätet eingereicht und Entschuldigungsgründe nicht vorgetragen worden. In seiner Begründung, auf die Bezug genommen wird, setzt sich das Arbeitsgericht auch damit auseinander, wann der Klägerin der Bescheid des Integrationsamtes zugegangen war. Das Arbeitsgericht vertrat insoweit die Auffassung, der im Kündigungsschreiben erteilte Hinweis des Arbeitgebers auf das Vorliegen der Zustimmung des Integrationsamtes sei ausreichend, den Anforderungen des § 4 S. 4 KSchG zu genügen. Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein.

7
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2005 verkündete die Klägerin den Beklagten im Arbeitsgerichtsprozess den Streit. Die Beklagten traten dem Rechtsstreit nicht bei. Die Klägerin ließ die Beklagte zu 1) durch die Streithelferin über Vergleichsgespräche mit der L. KG informieren. Hierzu äußerten sich die Beklagten nicht, sie gaben auch ansonsten keine Stellungnahme ab. Am 11. Oktober 2005 schloss die Klägerin, vertreten durch die Streithelferin, mit der L. KG einen Vergleich des Inhalts, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen zum 30. September 2005 sein Ende gefunden habe und der Klägerin eine Abfindung in Höhe von EUR 250.000,– gezahlt werde. Wegen der Einzelheiten und der weiteren Regelungen wird auf das Vergleichsprotokoll Bezug genommen.

8
In der Folgezeit arbeitete die Klägerin vom 28. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 als freie Mitarbeiterin bei der Y Bank in F. . Seit dem 15. Oktober 2007 ist sie im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei einer in M. ansässigen Bank tätig.

9
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe im Rahmen des Anwaltsdienstvertrages mehrere schuldhafte Pflichtverletzungen begangen. Weder sei die Annahme der Änderungskündigung gegenüber der L. KG rechtzeitig erklärt worden, noch sei die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht fristgerecht eingereicht worden. Auch der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage sei verspätet gestellt und nicht hinreichend begründet worden. Schon die rechtzeitige Annahme des mit der Änderungskündigung unterbreiteten Angebots hätte die Vermögensschäden verhindern können, weil dadurch jedenfalls der Anspruch auf Weiterbeschäftigung mit gleicher Bezahlung hätte gewahrt werden können. Entsprechendes gelte für die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage. Der Beklagte zu 2) habe es pflichtwidrig versäumt, den genauen Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens aufzuklären und durch sein Handeln den gebotenen „sichersten Weg“ verlassen. Die Pflichtverletzungen hätten sie in eine schwierige, nahezu ausweglose Situation gebracht, aus der ihr zur Vermeidung eines Verlustes des Prozesses nur die Möglichkeit verblieben sei, den Vergleich abzuschließen.

10
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Schreiben des Integrationsamtes sei ihr am 22. Dezember 2004 zugegangen, weil Rechtsanwalt T. zum Empfang und nach dem Tod von Dr. F. auch im Übrigen von ihr bevollmächtigt worden sei.

11
Die Klägerin hat behauptet, eine endgültige Bezifferung ihres Schadens sei derzeit nicht möglich, zumal die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Jedenfalls sei ihr derzeitiger Verdienst deutlich geringer, als es die Bezüge bei der L. KG gewesen wären.

12
Die Klägerin hat beantragt,

13
1. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zwischen ihr und der Beklagten zu 1), welcher im Zeitraum vom 4. Januar 2005 bis zum 14. März 2005 bestand und die arbeitsrechtliche Vertretung der Klägerin durch die Beklagte zu 1) gegenüber der L. KG zum Inhalt hatte, entstanden sind oder entstehen werden, soweit die der Klägerin zustehenden Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind;

14
2. die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, sie von der Verpflichtung zur Zahlung von Anwaltshonorar an die Rechtsanwälte W. in Höhe eines Betrages von EUR 2.475,60 (auf die im gerichtlichen Verfahren anfallenden Gebühren nicht anrechenbares Honorar) freizustellen.

15
Die Beklagten zu 1) bis 16) haben beantragt,

16
die Klage abzuweisen.

17
Sie haben behauptet, die Klägerin habe dem Beklagten zu 2) mitgeteilt, die Kündigung erst am 3. Januar 2005 erhalten zu haben. Von einem Zugang noch im Dezember 2004 sei nicht die Rede gewesen. Hierauf hätten sie vertrauen dürfen. Die Änderungskündigung sei gemäß § 4 S. 4 KSchG frühestens mit dem Zugang des Schreibens des Integrationsamtes bei der Klägerin wirksam geworden, welcher erst im Januar 2005 erfolgt sei. Sowohl die Annahme des Vertragsangebots der L. KG als auch die Erhebung der Kündigungsschutzklage seien rechtzeitig erfolgt. Für die Fehler des Arbeitsgerichts habe sie nicht einzustehen.

18
Das Landgericht – Einzelrichter – hat über den Zeitpunkt und die Umstände des Zugangs der Kündigung Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 22. Juli 2008 wird verwiesen. Mit seinem am 9. April 2009 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil, welches der Klägerin am 16. April 2009 zugestellt wurde, Bezug genommen. Hiergegen richtet sich ihre am 11. Mai 2009 eingelegte Berufung, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Juli 2009 mit einem am Tag des Fristablaufs eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

19
Die Klägerin wendet sich gegen das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die verspätete Annahme des Angebots der L. KG aufgrund der fristgerechten Erhebung der Kündigungsschutzklage keinen Schaden herbeigeführt habe. Denn der Zurechnungszusammenhang sei dadurch nicht unterbrochen worden. Hätte die Beklagte zu 1) in pflichtgemäßer Ausführung des Anwaltsdienstvertrages fristgerecht das mit der Änderungskündigung verbundene Angebot angenommen, hätte sie, die Klägerin, auf jeden Fall einen Arbeitsplatz behalten. Die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage sei versäumt worden, weil Rechtsanwalt T. den Bescheid des Integrationsamtes im Auftrag der Klägerin als Empfangsberechtigter entgegen genommen und weitergeleitet habe. Ohne das in mehrfacher Hinsicht pflichtwidrige Handeln des für die Beklagte zu 1) tätigen Beklagten zu 2) hätte sie ihren Arbeitsplatz behalten und zu dem Vergleich, der im Übrigen auch im Interesse der Beklagten den Schaden vermindert habe, wäre es nicht gekommen.

20
Die Klägerin beantragt,

21
das angefochtene Urteil abzuändern und gemäß den Anträgen erster Instanz zu entscheiden.

22
Die Beklagten beantragen,

23
die Berufung zurückzuweisen.

24
Die Beklagten treten dem Vorbringen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen. Sie meinen, die Kündigungsschutzklage hätte Erfolg gehabt, weil die mit der Änderungskündigung erfolgte Aufgabenzuweisung an die Klägerin aufgrund von früheren Mobbingattacken des Dr. A. unzumutbar gewesen sei. Die Klägerin hätte ohnehin einen Vergleich abgeschlossen, weil sie aufgrund von Mobbing bei der L. KG nicht hätte weiterarbeiten können.

25
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten 2 Ca 262/05 Arbeitsgericht Bielefeld verwiesen.

B.

26
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

I.

27
Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist gemäß § 256 ZPO mit Blick auf das Bestreiten der Eintrittspflicht der Beklagten zu 1) bis 16) und zur Verhinderung des Verjährungseintritts gegeben. Zudem ist die Klägerin derzeit nicht in der Lage ihren Schaden, dessen Entwicklung auch noch nicht abgeschlossen ist, zu beziffern.

II.

28
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist auch begründet. Die Beklagten haften ihr auf Ersatz allen materiellen Schadens, welchen sie durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes bei der L. KG erlitten hat.

29
Die Beklagte zu 1) haftet der Klägerin auf Schadensersatz aus schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten aus dem Anwaltsdienstvertrag gemäß §§ 611 ff., 675, 280 f., 278 BGB. Diese Pflichtverletzungen sind kausal für den der Klägerin entstandenen Vermögensschaden. Die Haftung der Beklagten zu 2) bis 16) folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 128 HGB (vgl. hierzu BGHZ 146, 341 (343 ff.); 154, 88; 154, 370; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 1323 m.w.N., im Folgenden: Zugehör, a.a.O.).

30
1. Die Beklagte zu 1) hat ihre Pflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Anwaltsdienstvertrag verletzt. Ihr Auftrag ging unter anderem dahin, für die Klägerin rechtzeitig die Annahme des Änderungsangebots der L. KG unter Vorbehalt zu erklären. Die Frist des § 2 KSchG wurde von der Beklagten zu 1. indes pflichtwidrig versäumt. Die Klägerin hätte die Annahme unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung, also bis zum 19. Januar 2005 erklären müssen. Das von der Beklagten zu 1) unter dem 19. Januar 2005 gefertigte Schreiben ging bei der L. KG unstreitig jedoch erst am 20. Januar 2010 und damit verspätet ein.

31
a. Die Fristberechnung gemäß § 2 KSchG hat ihren Ausgang in der Zustellung der Änderungskündigungserklärung der L. KG an die Klägerin am 29. Dezember 2004 zu nehmen. An diesem Tag ist der Klägerin das Schreiben zugegangen, denn es wurde durch die Zeugen K. und J. am Vormittag dieses Tages in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen. Damit ist die Erklärung, wie auch das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, im Sinne des § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts, welche von den Parteien im Berufungsrechtszug auch nicht angegriffen wurden.

32
b. Soweit die Beklagten einwenden, die Frist zur Erklärung des Vorbehalts beginne erst mit der Zustellung des Bescheides des Integrationsamts an die Klägerin, ist diese Ansicht von Rechtsirrtum beeinflusst. Die L. KG war am 29. Dezember 2004 formell berechtigt, die Kündigung auszusprechen. Denn der Bescheid des Integrationsamtes war ihr am 23. Dezember 2004 und damit vor Ausspruch der Kündigung vom 29. Dezember 2004 zugestellt worden. Entscheidend ist insoweit die Zustellung an den Arbeitgeber, auch wenn § 88 Abs. 2 SGB IX ebenfalls die Zustellung an den Arbeitnehmer vorschreibt. Eine Kündigung kann vom Arbeitgeber indes schon dann ausgesprochen werden, sobald ihm der Bescheid zugestellt worden ist. Nicht erforderlich ist, dass er zu diesem Zeitpunkt auch schon dem Arbeitnehmer zugegangen ist (vgl. nur BAGE 38, 42 ff.; BAG 16.10.1991 AP SchwbG 1986 § 18 Nr. 1; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs, 10. Auflage, SGB IX § 88 Rn. 2 m.w.N.).

33
2. Der für die Beklagte zu 1) handelnde Beklagte zu 2), dessen Handeln sich diese nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, verhielt sich auch schuldhaft (§ 276 BGB). Denn er hat es pflichtwidrig unterlassen, die genauen Umstände des Zugangs des Kündigungsschreibens vom 29. Dezember 2004 durch entsprechende Nachfragen aufzuklären. In Rechtsprechung und Schrifttum ist ganz herrschende Auffassung, dass sich ein Rechtsanwalt auf Erklärungen einer Partei über Fristen und Zustellungszeitpunkt nicht verlassen darf (BGH NJW 1951, 235; NJW-RR 1995, 825; BRAK-Mitt. 2002, 267 – Leitsatz -, Volltext bei Juris; Senat VersR 2007, 244 f.; Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 233 Rn. 23 „Fristenbehandlung“). Nach dem im Anwaltshaftungsrecht allgemein anerkannten Grundsatz des sichersten Weges (Überblick bei Zugehör, a.a.O., Rn. 568 ff.) musste der Beklagte zu 2) die Annahme innerhalb von 3 Wochen erklären (gerechnet ab dem 29. Dezember 2004), um eine Verfristung sicher auszuschließen. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Berechnung einer Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Bestehen nämlich hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung einer Kündigung Zweifel oder müssen sich solche aufdrängen, hat der Rechtsanwalt den für seinen Mandanten sichersten Weg zu wählen, um Risiken zu vermeiden. Er muss deshalb die Frist ab dem im Kündigungsschreiben angegebenen Datum berechnen (BGH BRAK-Mitt. 2002, 267 – Leitsatz -, Volltext bei Juris). Hier bestanden Zweifel am Zustellungszeitpunkt. Denn der Klägerin war, was dem Beklagten zu 2) bekannt war, die Kündigung der L. KG auf drei Wegen übermittelt worden. Da sich die Klägerin, was dem Beklagten zu 2) ebenfalls bekannt war, in einer Klinik aufhielt und folglich nicht zu Hause weilte, konnte sie naturgemäß mangels eigener Kenntnis keine genauen Angaben zum Zeitpunkt des Einwurfs des Kündigungsschreibens in ihren Hausbriefkasten machen. Ihr Schreiben an den Beklagten zu 2) vom 5. Januar 2005 enthielt demzufolge auch folgende Angaben:

34
„Briefkasten Whg. D.

Hatte phG‘ X um Zustellungen in die Klinik gebeten. Wurde mir von Haushaltshilfe nachgesandt. 30.12. im Briefkasten, per Post hier am 3.01. eingegangen.“

35
Schon daraus wird deutlich, dass die Möglichkeit bestand, dass das Schreiben von der Haushaltshilfe erst am 30. Dezember 2004 im Briefkasten vorgefunden wurde; es bleibt aber offen, wann es eingeworfen wurde. Der Beklagte zu 2) hatte deshalb allen Anlass, in Beachtung des „sichersten Weges“ seiner Fristberechnung das Datum des Kündigungsschreibens zugrunde zu legen.

36
Die Beklagte zu 1) entlastet nicht, dass die Klägerin Volljuristin ist. Zwar darf ein Anwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Auftraggebers ohne eigene Nachforschungen vertrauen. Dies gilt indes nicht für die Mitteilung von Rechtstatsachen, etwa für die Angaben über die Zustellung eines Urteils (BGH WM 1994, 1805 (1806); NJW-RR 1995, 825; Zugehör, a.a.O. Rn. 513 f.). Zudem hat ein Rechtsanwalt grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Auftraggebers auszugehen, selbst wenn dieser rechtlich vorgebildet und wirtschaftlich erfahren ist. Denn auch ein Mandant mit Vorkenntnissen darf, wenn er einen Rechtsanwalt beauftragt, auf die vertragsgerechte Pflichterfüllung des Rechtsanwalts vertrauen (BGH NJW 2001, 517 (518); Zugehör, a.a.O., Rn. 559). Hier kommt zu Lasten der Beklagten zu 1) noch hinzu, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 5. Januar 2005 als eine Möglichkeit des weiteren Vorgehens vorschlug: „Bis 20.01. (19?) müsste ich Annahme unter Vorbehalt erklären.“ Es kommt also deutlich zum Ausdruck, dass auch die Klägerin es als möglich ansah, dass das Datum des Kündigungsschreibens unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs als Beginn der Fristberechnung in Betracht kommen kann und sie hatte den Beklagten zu 2) darauf sogar hingewiesen.

37
3. Die Versäumung der Annahmefrist durch die Beklagte zu 1) hat auch zu den durch den Verlust des Arbeitsplatzes bei der L. KG verursachten Vermögensschäden der Klägerin geführt.

38
a. Wird dem Anwalt eine Unterlassung vorgeworfen, so muss untersucht werden, wie die Dinge gelaufen wären, wenn er die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hätte. Es kommt also darauf an, wie jenes Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts ausgegangen wäre (BGH NJW 2002, 593; 1990, 2128 (2129); vgl. auch NJW-RR 1990, 462 (463); BGH WM 1988, 1454 (1455); Zugehör, a.a.O., Rn. 991). Die Feststellung, ob infolge der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität. Der Beweis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 192 (196); 84, 244 (253); BGH NJW 1993, 3073 (3076); 2000, 1572 (1573); 2004, 1521 (1522); vgl. auch Zugehör, a.a.O., Rn. 992 m.w.N.; Zöller/Greger, a.a.O., § 287 Rn. 3), der der Senat folgt (vgl. OLGR Düsseldorf 2005, 734 ff.; 2006, 741 f.; 2007, 195 f.), unter Heranziehung des § 287 Abs. 1 ZPO zu führen. Es ist somit zu ermitteln, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Streitfalls mit für den Mandanten günstigeren Feststellungen zu rechnen gewesen wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 252 Rn. 5 m.w.N.). Daraus folgt im Gegenschluss, dass ein Schadensersatzanspruch entfällt, wenn die schadensbegründende Handlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den konkret geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden ist (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2002, 376 = VersR 2003, 326; MDR 2007, 988 = VersR 2007, 1083).

39
b. Wäre die Annahme des mit der Änderungskündigung verbundenen Angebots der L. KG rechtzeitig erklärt worden, hätte die Klägerin – unabhängig vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses – keine Vermögenseinbußen erlitten. Denn sie hätte an anderer Stelle, jedoch bei gleichen Bezügen, bei der L. KG weiterarbeiten können. Das pflichtwidrige Verhalten bedingte für die Klägerin die Notwendigkeit, den Kündigungsschutzprozess führen zu müssen. Zwar wollte sie damit auch die zu ihren Lasten gehenden Änderungen des Arbeitsvertrages verhindern. Die Vermögensnachteile wären aber nicht eingetreten, wenn die Klägerin bei der L. KG an anderer Stelle hätte weiterarbeiten können. Dass die Klägerin bei rechtzeitiger Erklärung des Vorbehalts und einem anschließenden Verlust des Änderungskündigungs-schutzprozesses die ihr angebotene Stelle bei der L. KG angetreten hätte, erachtet der Senat als überwiegend wahrscheinlich (§ 287 ZPO).

40
Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin gegen ihre damalige Arbeitgeberin eine sog. „Mobbingklage“ erhoben hatte. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin habe ohnehin nur einen Vergleichsabschluss erzielen wollen und wäre nicht auf den Arbeitsplatz bei der L. KG zurückgekehrt, ist rein spekulativ und zudem fernliegend. Dies wird schon daraus deutlich, dass die „Mobbingklage“ unter dem 19. November 2004 erhoben wurde, während die Kündigung erst am 29. Dezember 2004 erklärt wurde und deshalb der „Mobbingklage“ zeitlich nachfolgte. Die Klägerin konnte somit zum Zeitpunkt der Erhebung der „Mobbingklage“ nicht davon ausgehen, dass ihr diese bei einem nachfolgenden Kündigungsschutzverfahren zu einem Vergleich verhelfen könnte. Zwar zeigt die „Mobbingklage“, dass es erhebliche Störungen im Verhältnis der Klägerin zu ihrer vormaligen Arbeitgeberin gab. Die Klägerin war jedoch stets bestrebt, ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Denn sie hat sich bereits im Jahr 2002 einem Versuch der L. KG, das Arbeitsverhältnis zu beenden, erfolgreich widersetzt. Hätte die Klägerin den Kündigungsschutzprozess verloren, hätte sie bei rechtzeitiger Erklärung der Annahme des Änderungsangebots durch den Beklagten zu 2) zur L. KG zurückkehren können. Finanzielle Nachteile wären ihr nicht entstanden, auch wenn sie an einem anderen Arbeitsplatz unter einem ihr nichtgenehmen Vorgesetzten hätte tätig sein müssen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin durch den Wechsel des Arbeitsplatzes psychisch stark belastet worden wäre, so kann nicht unterstellt werden, dass sie ihn deshalb aufgegeben hätte. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, sich, wie sie es in der Vergangenheit offensichtlich auch getan hat, jeweils krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit attestieren zu lassen und so die für sie auftretenden Belastungen „abzumildern“. Dass die Klägerin die ihr angebotene Arbeitsstelle gegen eine ungewisse berufliche Zukunft ausgetauscht hätte, ist gänzlich unwahrscheinlich. Die Stelle bei der L. KG war gut dotiert und es liegt auf der Hand, dass die schwerbehinderte Klägerin in ihrem Alter eine vergleichbare Position in einer anderen Bank oder sonstigen Institution voraussichtlich nicht gefunden hätte.

41
Es ist demgemäß davon auszugehen, dass der durch die Fristversäumung angelegte Schaden des Arbeitsplatzverlustes allein dadurch hätte verhindert werden können, dass die Klägerin den Kündigungsschutzprozess gewonnen hätte. Da die Klägerin mit der L. KG den Kündigungsschutzprozess durch den am 11. Oktober 2005 geschlossenen Vergleich beendete, ist allerdings eine rechtskräftige Entscheidung über den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht ergangen. Dieser Umstand beeinflusst jedoch die Kausalität des pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten zu 1) zu dem eingetretenen Schaden nicht. Denn der Abschluss des Vergleichs war durch das pflichtwidrige Verhalten des für die Beklagte zu 1) handelnden Beklagten zu 2) herausgefordert worden und hat deshalb den Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen.

42
aa. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird im Schadensersatzrecht allgemein jede Handlung oder Unterlassung als adäquat ursächlich angesehen, welche die objektive Möglichkeit eines Nachteils der eingetretenen Art generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat (BGHZ 3, 261; Zugehör, a.a.O., Rn. 1015). Gefordert ist eine wertungsgeprägte Entscheidung, bis zu welcher Grenze dem Urheber einer Bedingung deren Folgen billigerweise zugerechnet werden können (BGHZ 3, 261; 79, 259 (261); Zugehör, a.a.O., Rn. 1016). Ist dessen Verhalten im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht lassenden Umständen geeignet, den eingetretenen Schaden herbeizuführen (BGHZ 7, 198 (204); 57, 137 (141); NJW 1986, 1329 (1331); 1990, 2882 (2883); 2000, 947 (948); Zugehör, a.a.O., Rn. 1016), wird die Adäquanz und damit ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verhalten und dem eingetretenen Schaden bejaht. Die Pflichtwidrigkeit des Handelns des Rechtsanwalts bleibt nur dann als nicht schadensadäquat unberücksichtigt, wenn sie in keinem inneren Zusammenhang zum eingetretenen Schaden steht, vielmehr nur den äußeren Anlass für ein völlig ungewöhnliches Eingreifen eines Dritten bildet (BGH NJW 1986, 1329 (1331); 2000, 947 (948); 2002, 1117 (1120); Zugehör, a.a.O., Rn. 1017).

43
Unter Heranziehung der genannten Grundsätze und in Würdigung der Fehler der Beklagten zu 1) ist der Beklagten zu 1) der Vergleichsabschluss vollständig zuzurechnen. Der Beklagten zu 1) sind vier gravierende Fehler anzulasten und sie hat dadurch eine in hohem Maße schadensträchtige und für die Klägerin nachteilige Situation geschaffen. Dies bildete für den Vergleichsschluss einen rechtfertigenden Anlass. Insoweit genügt, dass es sich um eine Entschließung des Geschädigten handelt, die nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen zu bewerten ist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1241 (1244); NJW 1999, 2183 (2187); Zugehör, a.a.O., Rn. 1018 m.w.N.). Es ist vielmehr regelmäßig – und auch im zu entscheidenden Fall – als vernünftige Reaktion anzusehen, wenn der Mandant eine rechtliche Auseinandersetzung durch Vergleich beendet (vgl. BGH NJW 1993, 1139 (1141); 1999, 1391 (1392); NJW-RR 2000, 791; Zugehör, a.a.O., Rn. 1018).

44
bb. Der von der Klägerin geschlossene Vergleich war angesichts ihrer Situation keine völlig ungewöhnliche, sondern eine angemessene Reaktion auf die gravierenden Fehler der Beklagten zu 1).

45
Die Beklagte zu 1) hat nicht nur die Frist zur rechtzeitigen Annahme des Änderungsangebots nicht gewahrt (1. Fehler), sondern zudem unter Missachtung des Gebotes des „sichersten Weges“ die Kündigungsschutzklage nicht drei Wochen nach dem Datum des Kündigungsschreibens eingereicht (also am 19. Januar 2005) bzw. drei Wochen nach dem unstreitigen Zugang an die Klägerin in der Klinik in Prien am 30. Dezember 2004 (dann wäre Fristablauf am 20. Januar 2004 gewesen; 2. Fehler). Vielmehr ging die Klage erst am 21. Januar 2005 beim Arbeitsgericht Bielefeld ein. Soweit die Beklagte zu 1) einen Fristbeginn erst mit Zustellung des Bescheides des Integrationsamtes annahm, hätte sie in der Kündigungsschutzklage dazu vortragen müssen. Denn der Arbeitnehmer, der sich auf einen späteren Klagefristbeginn als den Zeitpunkt des Zugangs der arbeitgeberseitigen Kündigung gemäß § 4 S. 4 KSchG berufen will, muss die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift darlegen. Hierzu gehört auch vorzutragen, wann die Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung erfolgt sein soll, wenn unstreitig ist, dass es jedenfalls zur Bekanntgabe gekommen ist und nur der Zeitpunkt der Bekanntgabe im Streit steht (LAG Köln NZA-RR 2007, 323 ff.).

46
Dies hat die Beklagte zu 1) jedoch unterlassen, sondern lediglich zur fehlenden Kündigungsverhandlung und der sich ihrer Meinung nach daraus folgenden Rechtswidrigkeit der Zustimmung des Integrationsamtes vorgetragen. Erst nach Drängen der Klägerin hat die Beklagte zu 1) am 24. Februar 2004 einen Antrag auf nachträgliche Zulassung gemäß § 5 KSchG gestellt. Mit diesem, mehr als einem Monat nach Klageeinreichung gestellten Antrag konnte jedoch die Zwei-Wochen-Frist des § 5 KSchG nicht gewahrt werden (3. Fehler). Der Antrag auf nachträgliche Zulassung war indes nicht nur verfristet, vielmehr hatte die Beklagte zu 1) das – verspätete – Vorbringen auch nicht glaubhaft gemacht (4. Fehler). Die erhebliche Gefahr, dass die Klage als nicht fristgerecht zurückgewiesen wird, manifestierte sich dann auch in dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 31. Mai 2005, mit welchem dieses den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Änderungskündigungsschutzklage unter Hinweis auf eine Verfristung zurückgewiesen hat.

47
cc. Der Zurechnungszusammenhang wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass die Klägerin den Vertrag beendet und einen anderen Berater, die Streithelferin, hinzugezogen hat. Denn eine solche Maßnahme kann regelmäßig nicht als ungewöhnliche, völlig unangemessene Entscheidung gewertet werden (BGH NJW 2002, 1117 (1120); Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 1019). Vielmehr war eine solche Maßnahme aus Sicht der Klägerin aufgrund der bereits genannten Pflichtverstöße der Beklagten zu 1) geboten. Ein völlig unsachgemäßes, den Zurechnungszusammenhang unterbrechendes Verhalten hat der Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem der Mandant aufgrund anderweitiger rechtlicher Beratung noch rechtzeitig die Hinweise erhalten hatte, um den ihm aus einem Anwaltsfehler drohenden Schaden abzuwenden, sich jedoch aus schlechthin unvertretbaren Gründen völlig uneinsichtig verhalten hatte (BGH NJW 1994, 2822; siehe auch NJW 1997, 250 (253); Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 1020). So verhielt es sich im zu entscheidenden Fall jedoch nicht. Vielmehr erkannte die Streithelferin die Gefahr des Verlustes des Kündigungsschutzprozesses aufgrund der möglichen Verfristung und wurde sachgerecht tätig.

48
4. Die Haftung der Beklagten zu 1) für die eingetretenen Schäden mindert sich auch nicht durch ein der Klägerin anzulastendes Mitverschulden (§ 254 BGB).

49
a. Der Einwand mitwirkenden Verschuldens greift regelmäßig und auch im zu entscheidenden Fall nicht ein, wenn – wie hier – die Verhütung des entstandenen Schadens nach dem Vertragsinhalt, allein dem in Anspruch genommenen Berater oblag. Dies gilt auch für die Klägerin als Volljuristin, denn auch sie durfte sich auf eine einwandfreie Vertragserfüllung durch die Beklagte zu 1) verlassen (vgl. hierzu die st. Rspr. des BGH: NJW 1992, 820; 1993, 2045 (2047); WM 193, 1889 (1893); NJW 1997, 2168 (2170); NJW-RR 2005, 1902 f.; Zugehör, a.a.O., Rn. 1234 m.w.N.). Sie durfte darauf vertrauen, dass die Beklagte zu 1) die Annahme des Vorbehalts rechtzeitig erklärt und ihr deshalb auf jeden Fall ein Arbeitsplatz bei ungeschmälerter Vergütung bei der L. KG erhalten bleibt. Die in dieser Fristversäumung liegende Pflichtwidrigkeit vermochten die von der Klägerin mandatierte Streithelferin nicht zu verhindern, da diese erst im März 2005 ihre Tätigkeit für die Klägerin aufnahm und zu diesem Zeitpunkt sowohl die Annahmefrist als auch die anderen genannten Fristen unwiderruflich verstrichen waren.

50
Ein Mitverschulden der Klägerin resultiert auch nicht daraus, dass sie sich ein etwaiges Verschulden der Streithelferin bei der Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 2. Alt. BGB zurechnen lassen müsste. Ein dem Mandanten zurechenbares Mitverschulden kommt in der Regel nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn er einen (Zweit-) Anwalt beauftragt hat, um einen erkannten oder für möglich gehaltenen Fehler eines früheren, auf Schadensersatz in Anspruch genommenen (Erst-) Anwalts zu beheben bzw. die Folgen des Schadens zu beseitigen. Nicht jedwede Einschaltung eines Rechtsanwalts lässt die Haftung des (Erst-) Anwalts entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies vielmehr nur dann der Fall, wenn die Einschaltung gerade zu dem Zweck erfolgt, einen möglichen Regress zu prüfen (BGHZ 129, 386 (392); WM 1999, 1330 (1335 f.); NJW 2001, 826 (828); NJW 2006, 2635 ff.). Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin die Streithelferin eingeschaltet hat, um mögliche Regressansprüche gegen die Beklagten zu untersuchen. Sie hatte vielmehr allein den Auftrag, die Klägerin vor dem Arbeitsgericht zu vertreten. Zwar trafen die Streithelferin bei diesem Mandat nebenvertragliche Warn- und Hinweispflichten (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 2635 ff.). Diese hat sie indes erfüllt, weil sie die Rechte der Klägerin dadurch gewahrt hat, dass sie im Laufe des arbeitsgerichtlichen Verfahrens den Beklagten den Streit verkündet haben. Dies musste in Beachtung des „sichersten Weges“ erfolgen, ohne dass die Streithelferin sich im Rahmen eines Regressmandats dezidiert mit einer möglichen Haftung der Beklagten hätte befassen müssen.

51
b. Selbst wenn man aber zugunsten der Beklagten unterstellen würde, dass sich die Klägerin das Handeln der Streithelferin zurechnen lassen müsste, so rechtfertigt sich auch daraus kein Mitverschulden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass diese die Klägerin bei Abschluss des Vergleichs defizitär beraten oder vertreten hat. Eine solche Annahme käme ohnehin nur in Betracht, wenn man davon ausginge, dass die Klägerin ohne den Vergleichsschluss den Kündigungsschutzprozess aller Voraussicht nach gewonnen hätte. Hiervon kann allerdings nicht ausgegangen werden.

52
Zwar hätte aus der maßgeblichen Sicht des Senats als des Regressgerichts (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1682) die streitige Frage der Versäumung der Klagefrist gemäß § 4 S. 4 KSchG vom Landesarbeitsgericht Hamm anders beurteilt werden müssen als dies im Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 31. Mai 2005 erfolgt ist. Denn die vom Arbeitsgericht vertretene Rechtsauffassung widersprach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach beginnt die Frist zur Klageerhebung bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer erst dann zu laufen, wenn ihm oder seinem Bevollmächtigten der Bescheid des Integrationsamtes bekannt gemacht worden ist (BAGE 125, 345 ff.; 107, 50 ff.; 38, 42 ff.; Küttner, Personalbuch 2009, „Kündigungsschutz“ 263 Rn. 111 m.w.N.). Die Formalien der Zustellung des Bescheides richten sich nach Landesrecht, hier nach dem LZG NW in der Fassung vom 23. Juli 1957. Dieses verweist in § 1 Abs. 1 auf die §§ 2 – 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), hier anwendbar in der Fassung vom 25. Juni 2001 (gültig bis 31. Januar 2006). In dem insoweit anwendbaren § 9 VwZG ist geregelt, dass bei nicht möglichem Nachweis einer Zustellung das Schriftstück als in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Dem entsprach die vom Arbeitsgericht Bielefeld vertretene Auffassung nicht, weil dieses weder eine förmliche Zustellung noch einen nachgewiesenen Zugang des Bescheides des Integrationsamts bei der Klägerin oder einem Empfangsberechtigten seiner Fristberechnung zu Grunde legte, sondern nur darauf abstellte, wann die Klägerin durch das Kündigungsschreiben der L. KG überhaupt von der Existenz des Bescheides Kenntnis erlangt hatte.

53
Ginge man zugunsten der Beklagten davon aus, dass das Landesarbeitsgericht Hamm in zutreffender Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze auf den Zeitpunkt des Zugangs des Bescheids an die Klägerin abgestellt hätte, so hätte sich die weitere Frage aufgeworfen, ob Rechtsanwalt T. in der Kanzlei ihres früheren anwaltlichen Vertreters Dr. F. für die Klägerin empfangsbevollmächtigt war oder nicht. Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landesarbeitsgericht (gegebenenfalls nach einer Beweisaufnahme mit ungewissem Ausgang) zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass Rechtsanwalt T., den die Klägerin mit der Einholung von Informationen gegenüber dem Integrationsamt beauftragt hatte, der diese Informationen an sie weitergab und die Übersendung des Bescheids veranlasste, nicht nur als Empfangsbote tätig war, sondern von ihr zum Empfangsvertreter bestellt worden war (zur Begriffsbestimmung vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Auflage, § 130 Rn. 8 f.). Dies gilt umso mehr, als Rechtsanwalt T. mit Wissen und Wollen der Klägerin in ihren Angelegenheiten tätig war und seine Tätigkeit auch bei der zwischen der Klägerin und Dr. F. getroffenen Vergütungsvereinbarung Berücksichtigung gefunden hat. Eine solche Bewertung durch das Beschwerdegericht wäre deshalb nicht fernliegend gewesen, sondern durchaus möglich. Wäre das Beschwerdegericht hiervon ausgegangen, dann wäre der Bescheid in dem Zeitpunkt an die Klägerin zugestellt gewesen, als er schriftlich Rechtsanwalt T. vorlag und von diesem zur Kenntnis genommen werden konnte. Dies war nach der im hiesigen Verfahren getätigten Aussage des Zeugen T. am 28. Dezember 2004 der Fall. Infolgedessen hätte sich die Frist des § 4 S. 1 KSchG nicht verlängert, da auch dann der Zugang der Kündigung am 29. Dezember 2004 maßgeblich gewesen wäre. Die Kündigungsschutzklage wäre also auch unter Anwendung dieser Grundsätze als verfristet beurteilt worden.

54
Geht man wiederum zugunsten der Beklagten davon aus, dass diese Grundsätze nicht eingreifen und es auf den Zugang bei der Klägerin selbst ankam, so kann dennoch nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Klägerin den Kündigungsschutzprozess gewonnen hätte. Da sich die Beklagten auf ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin berufen, tragen sie die Darlegungs- und Beweislast für die diesem zugrunde liegenden Tatsachen (BGH NJW 1984, 2216; 1994, 3105; 2007, 1063; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 72). Sie hätten also Tatsachen vortragen müssen, aus denen hätte ersehen werden können, dass die Klägerin den Kündigungsschutzprozess auf jeden Fall gewonnen hätte. Dies haben sie indes trotz der vom Senat im Termin vom 23. März 2010 erteilten Hinweise nicht getan. Ihrem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass der L. KG bei der Sozialauswahl der Klägerin Fehler unterlaufen sind, keine betrieblichen Erfordernisse den Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin rechtfertigten oder aus dem Umstand, dass die Klägerin schwerbehindert ist, auf einen Erfolg des Kündigungsschutzprozesses hätte geschlossen werden müssen. Mit diesen Punkten setzen sich die Beklagten nicht auseinander, sondern verweisen in dem Schriftsatz vom 13. April 2010 lediglich darauf, dass die in der Änderungskündigung ausgesprochene Aufgabenzuweisung unter der Leitung des Herrn A. zu arbeiten aufgrund dessen früherer Mobbingattacken für die Klägerin unzumutbar gewesen sei.

55
Aus den genannten Gründen kann nicht von einem sicheren Erfolg des Kündigungsschutzprozesses ausgegangen werden. Wegen der Schwierigkeiten und Ungewissheiten bei der Abwägung der Vor- und Nachteile eines Vergleichs billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt, der den Auftraggeber bei Vergleichsverhandlungen berät oder vertritt, einen weiten Ermessenspielraum zu, innerhalb dessen eine gewissenhafte Interessenabwägung zu erfolgen hat (BGH VersR 1968, 450 (451 f.); NJW 1993, 1325 (1328); Zugehör, a.a.O., Rn. 718 m.w.N.). Ansonsten ginge der Rechtsanwalt ein für ihn nicht mehr tragbares Risiko ein (vgl. Zugehör, a.a.O., Rn. 718). Die Aufklärungspflicht und der Spielraum des Rechtsanwalts bei Vergleichsverhandlungen richten sich nach der Lage, die sich dem Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (ex-ante) bietet (BGH VersR 1968, 450 (452); Zugehör, a.a.O. Rn. 722 mit zahlreichen Nachweisen). Bei der Beurteilung der Prozessaussicht hatte die Streithelferin zu bedenken, dass die komplexe und aufklärungsbedürftige Frage der Zustellung des Bescheides des Integrationsamtes an die Klägerin möglicherweise in Bezug auf die Empfangsvollmacht von Rechtsanwalt T. zu Lasten der Klägerin hätte entschieden werden können. Zudem kann für einen Vergleichsabschluss auch die psychische Belastung der Partei durch einen langjährigen Rechtsstreit sprechen, was gerade im Hinblick auf die aufgrund von psychischen Problemen schwerbehinderte Klägerin ein zu beachtender Gesichtspunkt war. Die Klägerin hätte den Kündigungsschutzprozess „beruhigt“ führen können, wenn die Annahme unter Vorbehalt von der Beklagten zu 1) rechtzeitig erklärt worden wäre. Denn in diesem Fall hätte jedenfalls kein Arbeitsplatzverlust gedroht. Durch die von der Beklagten zu 1) geschaffene Lage war die Prozesssituation für die Klägerin jedoch ungleich belastender. Im Hinblick auf diese Gesamtumstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Streithelferin die Klägerin beim Vergleichsschluss defizitär beraten hat, zumal für sie insoweit der genannte Ermessensspielraum streitet.

III.

56
Der von der Klägerin weiterhin verfolgte Freistellungsanspruch gemäß § 257 BGB bezüglich der Honorarforderung ihrer Prozessbevollmächtigten für deren im gerichtlichen Verfahren nicht anrechenbare Honorarteile ist ebenso wie der Feststellungsantrag begründet.

IV.

57
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

58
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

59
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

60
Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 143.327,42.

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