OLG Karlsruhe, Urteil vom 02. Juni 2017 – 9 U 122/16
Zur Frachtführerhaftung für Vermischungsschäden durch Falschbefüllung von Tanks mit Kraftstoffen
Tenor
1. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 07.07.2016, Az. 1 O 45/16, werden zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, ein- schließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
3. Diese und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der fehlerhaften Befüllung der Tanks an der von ihr betriebenen Tankstelle geltend.
2
Die Klägerin betreibt eine Tankstelle in W. Zwischen ihr und der Beklagten Ziff. 2 besteht seit dem 07.10.2002 ein Kommissionsvertrag, nach dessen Vereinbarungen die Klägerin als Kommissionärin die Lagerung und den Verkauf von Kraftstoffen im eigenen Namen und für Rechnung der Beklagten Ziff. 2 übernimmt. Die Beklagte Ziff. 2 ist zum Transport der Ware verpflichtet, hierfür stellt sie der Klägerin Frachtraten nach „aktuellen GRF-Tarifen“ in Rechnung. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben die gelieferten Waren im Eigentum der Beklagten Ziff. 2. Wegen der Einzelheiten des geschlossenen Vertrages wird auf die Anlage NI 3 verwiesen.
3
Mit der Durchführung ihrer Transportverpflichtung hat die Beklagte Ziff. 2 die H. M.-T. mbH (im Folgenden HMT) beauftragt, die nach Ziff. 2 des Spediteursvertrags vom 31.12.2011 berechtigt ist, „die Transportleistung von hierzu befähigten Subunternehmern durchführen zu lassen“. Nach Ziff. 4 des Spediteursvertrags trägt die HMT „das Risiko des Verladens, Entladens sowie des Transports“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Spediteursvertrages wird auf AS II, 233 verwiesen.
4
Am 25.04.2015 gegen 2.00 Uhr erfolgte die Belieferung der Klägerin im Auftrag der HMT durch das Speditionsunternehmen des Beklagten Ziff. 1 aufgrund eines mündlichen Frachtvertrags zwischen der HMT und dem Beklagten Ziff. 1. Versehentlich füllte der bei dem Beklagten Ziff. 1 angestellte Fahrer, der bereits mehrfach zuvor – auch außerhalb der Betriebszeiten – beanstandungsfrei bei der Klägerin Kraftstoff angeliefert hatte, dabei Benzinkraftstoff in den Dieseltank und Dieselkraftstoff in den Benzintank, obwohl die Einfüllstutzen jeweils korrekt gekennzeichnet waren. Beide Tanks waren zu diesem Zeitpunkt noch teilweise befüllt. Die Klägerin bemerkte das Versehen erst, nachdem sich am Morgen des 27.04.2015 erste Kunden bei ihr beschwerten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin 13.645 l Dieselgemisch und 11.625 l Benzingemisch an ihre Kunden verkauft.
5
Die Krafthaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung des Beklagten Ziff. 1, die K., hat die Schäden betroffener Kunden der Klägerin bisher vollumfänglich reguliert, insgesamt wurden Leistungen in Höhe von knapp 600.000,00 € erbracht. In einem Verfahren vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen, Az. 1 O 125/16, nimmt die K. die Klägerin im Wege der Teilklage auf Regressleistungen in Anspruch, wobei sie sich darauf beruft, der Klägerin sei ein Mitverschulden von 50% anzulasten.
6
Die Klägerin, die mit ihrer am 17.03.2016 erhobenen Klage zunächst nur den Beklagten Ziff. 1 und – nach Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 04.05.2016 – auch die Beklagte Ziff. 2 in Anspruch nimmt – hat erstinstanzlich behauptet, sie habe den Tankstellenbetrieb für 2 Tage einstellen müssen, um den vermischten Kraftstoff abzupumpen und die Tanks neu zu befüllen. Darüber hinaus sei ihr Werkstattbetrieb zum Erliegen gekommen, da sie neben dem Abpumpen des Kraftstoffs mit der Reparatur reklamierter Fahrzeuge beschäftigt gewesen sei. Zahlreiche Kunden seien bereits mit Schadensersatzansprüchen an sie herangetreten, mit weiteren Regressforderungen sei zu rechnen. Die endgültigen Auswirkungen der Falschbetankung seien noch nicht absehbar, auch, weil der Vorfall, den sie zur Vermeidung weiterer Folgeschäden habe publik machen müssen, zu einem massiven Imageverlust geführt habe, der geeignet sei, einen nachhaltigen Vertrauensverlust bei ihrer Kundschaft zu bewirken.
7
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagten hafteten als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden. Der Beklagte Ziff. 1 hafte deliktisch und nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, gegen die Beklagte Ziff. 2 bestehe ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB, da sie die ihr obliegende Pflicht, für eine ordnungsgemäße Entladung des Kraftstoffes zu sorgen, nicht erfüllt habe.
8
Da sie nicht in der Lage sei, ihren Schaden endgültig zu beziffern, könne sie im Wege der Feststellungsklage gegen die Beklagten vorgehen. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ergebe sich auch aus den von der Versicherung des Beklagten Ziff. 1 geltend gemachten Regressansprüchen.
9
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
10
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der durch den Fahrer der Firma Z. durchgeführten Falschbetankung des Kraftstofftanks ihrer BFT-Tankstellenanlage in H. am 25.04.2015 entstanden sind.
11
Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
12
Sie haben geltend gemacht, die Klage sei unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin ein Jahr nach dem Vorfall nicht in der Lage sei, die von ihr behaupteten Ansprüche endgültig zu beziffern. Jedenfalls müsse sie die Ansprüche, die sie bereits beziffern könne, im Rahmen einer Leistungsklage geltend machen.
13
Darüber hinaus hat sich der Beklagte Ziff. 1 darauf berufen, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gegen ihn zu. Ein vertraglicher Anspruch gegen ihn scheide schon deshalb aus, weil zwischen ihm und der Klägerin kein Vertrag geschlossen worden sei. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz kämen ebenfalls nicht in Betracht, da der gelieferte Kraftstoff nicht für den privaten Gebrauch der Klägerin bestimmt gewesen sei. Auch eine deliktische Haftung nach §§ 823 ff. BGB sei nicht gegeben. Da nach der Regelung in § 412 HGB das Entladen der Ware dem Empfänger, hier also der Klägerin, obliege, sei ein – etwaiges – Verschulden seines Fahrers nicht ihm, sondern der Klägerin zuzurechnen. Darüber hinaus fehle es an der Verletzung eines Rechtsguts im Sinne von § 823 BGB.
14
Die Beklagte Ziff. 2 hat geltend gemacht, der Beklagte Ziff. 1 sei weder ihr Erfüllungs- noch ihr Verrichtungsgehilfe, so dass ihr ein etwaiges Verschulden des bei dem Beklagten Ziff. 1 angestellten Fahrers nicht zuzurechnen sei. Das fehlerhafte Befüllen der Tanks sei zudem nicht kausal für etwaige Schäden an Fahrzeugen von Kunden. Denn diese Schäden seien erst dadurch entstanden, dass die Klägerin den vermischten Kraftstoff an die Kunden abgegeben habe. Eintrittspflichtig sei daher die Haftpflichtversicherung der Klägerin.
15
Beide Beklagte haben sich darüber hinaus auf ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin berufen. Als Betreiberin der Tankstelle hätten der Klägerin Prüf- und Überwachungspflichten oblegen, denen sie nicht nachgekommen sei.
16
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben.
17
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Angesichts des Vorfalls, der Hunderte von Autofahrern betroffen habe, sei es nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich, dass künftig weitere Schäden entstünden, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns wegen der naheliegenden Rufschädigung der Klägerin. Eine Aufspaltung ihrer Klage in einen bezifferten und einen unbezifferten Teil müsse die Klägerin nicht vornehmen, vielmehr könne sie insgesamt Feststellungklage erheben.
18
Die Klage sei auch begründet, die Beklagten Ziff. 1 und 2 hafteten als Gesamtschuldner für sämtliche Schäden der Klägerin aus der falschen Betankung.
19
Gegenüber der Beklagten Ziff. 2 ergebe sich die Haftung aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Kommissionsvertrag, gegenüber dem Beklagten Ziff. 1 aus der Verletzung einer Pflicht aus dem zwischen ihm und der HMT geschlossenen Frachtvertrag. Denn bei dem zwischen dem Beklagten Ziff. 1 und der HMT geschlossenen Frachtvertrag handele es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, aus dem der Klägerin als Empfängerin gegenüber dem Beklagten Ziff. 1 eigene vertragliche Ansprüche, d.h. auch Schadensersatzansprüche, zustünden.
20
Der Beklagte Ziff. 1 habe nach den Umständen des konkreten Falls im Verhältnis zur HMT die Pflicht zum Entladen des Kraftstoffs übernommen; dies ergebe sich daraus, dass für die Entladung ein Fahrzeug mit einer besonderen Entladevorrichtung erforderlich gewesen sei. Dass auch die Beklagte Ziff. 2 ihrerseits im vertraglichen Verhältnis zur Klägerin zum Entladen der Ware verpflichtet gewesen sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beklagte Ziff. 1 diese Verpflichtung im vertraglichen Verhältnis zur der von der Beklagten Ziff. 2 beauftragten HMT übernommen habe.
21
Beide Beklagte hafteten unbegrenzt aus § 280 BGB. Die Haftungsbegrenzung der §§ 425 ff. HGB scheiden aus, da die Klägerin weder Güter- oder Verspätungsschäden noch daraus erwachsende Folgeschäden geltend mache.
22
Der Beklagte Ziff. 1 habe das Verschulden seines Fahrers – zur Entlastung sei nichts vorgetragen worden – gem. § 278 BGB zu vertreten, die Beklagte Ziff. 2 wiederum hafte gem. § 278 BGB für die HMT als Erfüllungsgehilfin, die wiederum für ihren Erfüllungsgehilfen, den Beklagten Ziff. 1, gem. § 278 BGB hafte.
23
Ein Mitverschulden müsse sich die Klägerin nicht anrechnen lassen. Die Klägerin sei weder verpflichtet gewesen, besondere Vorsorgemaßnahmen gegen ein falsches Befüllen ihrer Tanks zu treffen, noch hätten ihr Überprüfungspflichten hinsichtlich gelieferter Kraftstoffe oblegen. Damit scheide auch eine Verkürzung ihres Schadensersatzanspruchs im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs gem. § 426 BGB aus.
24
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten.
25
Die Beklagten meinen, dass nach der bereits erfolgten Schadensregulierung durch die Versicherung des Beklagten Ziff. 1 sowohl das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse als auch der für die Begründetheit einer solchen Klage erforderliche Schaden fehle. Die vermeintliche „Rufschädigung“ der Klägerin sei eine Behauptung ins Blaue hinein, die durch nichts belegt werde. Aus den von der Klägerin behaupteten Regressansprüchen der Versicherung des Beklagten Ziff. 1 könne sich schon deshalb nichts Anderes ergeben, weil ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der regulierenden Versicherung des Beklagten Ziff. 1 nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits sei. Zudem sei ausgeschlossen, dass sie, die Beklagten, für etwaige Regressansprüche des Versicherers hafteten, da Regressansprüche nur auf einem Verschulden der Klägerin beruhen könnten. Nach Auffassung der Beklagten Ziff. 2 führt zudem die mittlerweile von der Versicherung des Beklagten Ziff. 1 gegen die Klägerin erhobene Regressklage vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen – 1 O 125/16 – wegen des Vorrangs der Leistungsklage zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage.
26
Der Beklagte Ziff. 1 macht darüber hinaus geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass zwischen ihm und der Beklagten Ziff. 2 ein Vertrag zugunsten Dritter bestehe. Darüber hinaus habe das Landgericht nicht näher dargelegt, weshalb ihn oder die Beklagte Ziff. 2 Entladepflichten getroffen haben sollten. Wegen der Haftungsbeschränkungen in §§ 432 S. 2, 433 HGB komme eine Haftung für den gesamten Schaden nicht in Betracht. Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2 seien im Verhältnis zu ihm unerheblich.
27
Die Beklagte Ziff. 2 meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass sie ein – etwaiges – Fahrerverschulden zu vertreten habe. Richtigerweise handele es sich sowohl bei der Beauftragung der HMT als auch bei deren Beauftragung des Beklagten Ziff. 1 um den Fall einer Substitution, bei der der Schuldner im Einvernehmen mit seinem Vertragspartner eine konkrete Leistungspflicht, hier die Kraftstoffanlieferung, eigenverantwortlich auf qualifizierte Fachunternehmen übertrage. Anhaltspunkte für ein eigenes Verschulden ihrerseits bei der Übertragung auf ihren Substituten lege die Klägerin nicht dar.
28
Beide Beklagte meinen zudem, das Landgericht habe im Rahmen der Kausalitätsproblematik verkannt, dass der Schaden an den Fahrzeugen der klägerischen Kunden erst durch die Abgabe des Benzingemischs durch die Klägerin an deren Kunden entstanden sei, hierfür sei der Fahrer des Beklagten Ziff. 1 nicht verantwortlich. Ebenso habe das Landgericht übersehen, dass die Klägerin schon die allgemeine kaufmännische Pflicht getroffen habe, gelieferte Ware vor Weitergabe an die Kunden auf Fehlerfreiheit zu überprüfen. Dazu sei die Klägerin umso mehr verpflichtet gewesen, als sie das Befüllen ihrer Tanks weder überwacht noch ein elektronisches Sicherungssystem verwendet habe, das eine fehlerhafte Befüllung ihrer Tanks verhindere, obwohl Fehler beim Betanken immer wieder vorkämen und mit sehr hohen Schäden verbunden sein könnten.
29
Die Beklagten beantragen,
30
das am 07.07.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen – 1 O 45/16 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
31
Die Klägerin beantragt,
32
die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.
33
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Schaden, der ihr dadurch entstanden sei, dass Kunden ausblieben, noch nicht abschließend ermittelt sei.
34
Mit Schriftsatz vom 11.10.2016 (II, 92) hat die Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin, die E. Versicherung AG (im Folgenden: Streithelferin), unter Hinweis auf den Regressprozess der K. gegen die Klägerin ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin erklärt. Die Streithelferin schließt sich dem Antrag der Klägerin an und ergänzt und vertieft das Vorbringen der Klägerin.
35
Der Beklagte Ziff. 1 hat dem Beitritt der Streithelferin widersprochen; der hiesige Rechtsstreit sei nicht vorgreiflich für das Verfahren vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen 1 O 125/16, daher fehle es am erforderlichen rechtlichen Interesse für die Nebenintervention.
36
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
37
Die Berufungen der Beklagten sind zulässig, aber unbegründet.
38
Soweit der Beklagte Ziff. 1 dem Beitritt der Streithelferin mit Schriftsatz vom 27.04.2017 „widersprochen“ hat, besteht keine Notwendigkeit, über die Wirksamkeit des Beitritts der Streithelferin durch Zwischenurteil zu entscheiden. Die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention – insbesondere die Frage, ob der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat – sind lediglich auf Antrag einer Hauptpartei und nur im Verfahren nach § 71 ZPO zu prüfen (BGH NJW 2006, 773). Ein Antrag im Sinne von § 71 ZPO liegt in dem bloßen Widerspruch des Beklagten Ziff. 1 nicht.
39
1. Die Klage ist zulässig.
40
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin mit ihrer Klage nur reine Vermögensschäden geltend macht und die Zulässigkeit der Feststellungsklage daher davon abhängt, dass ein auf die Verletzungshandlung zurückzuführender Schadenseintritt wahrscheinlich ist (vgl. BGH NJW 2006, 830; BGH NJW 1993, 648), liegt das erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung vor.
41
Dass der Klägerin jedenfalls im Zusammenhang mit den Kundenreklamationen ein Schaden entstanden ist, ist nicht nur wahrscheinlich, sondern – mangels substantiierten Bestreitens der Beklagten – als zugestanden anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO.
42
Darüber hinaus ist auch der Eintritt künftiger Schäden wahrscheinlich. Das Benzingemisch wurde an mehrere Hundert Autofahrer verkauft, die nicht notwendig alle aus dem näheren Umkreis von W. stammen; es ist daher naheliegend, dass auch nach Ablauf eines Jahres weitere Ansprüche an die Klägerin herangetragen werden können. Angesichts der medialen Aufmerksamkeit, die der Vorfall erregt hat (vgl. die als Anlagen K2 und K3 vorgelegte Zeitungsberichterstattung), ist auch der von der Klägerin behauptete „Imageverlust“ wahrscheinlich, ohne dass es insoweit bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Feststellungsklage konkreter Bezifferung bedarf.
43
Dass die Klägerin ihren Schaden teilweise beziffern kann, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Denn ein Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist (BGH NJW-RR 2016, 759). Die abschließende Bezifferung des geltend gemachten „Imageverlustschadens“ ist schon deshalb nicht möglich, weil sich die Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorfalls über einen längeren Zeitraum erstrecken können.
44
Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden sind auch nicht deshalb entfallen, weil bereits eine abschließende Regulierung stattgefunden hätte. Denn nicht nur die Beklagte Ziff. 2, sondern auch der Beklagte Ziff. 1, dessen Versicherung unstreitig bereits Regulierungsleistungen in der Größenordnung von 600.000,00 € erbracht hat, bestreiten – zumindest teilweise – ihre Verantwortung für die Schäden, so dass zwischen den Parteien ein klärungsbedürftiges Rechtsverhältnis besteht.
45
Auf die Frage, ob sich das erforderliche Feststellungsinteresse aus der Regressforderung der K. gegen die Klägerin ergeben kann, kommt es daher für die Zulässigkeit der Klage nicht an. Anders als die Beklagte Ziff. 2 meint, ist die Feststellungsklage durch die Klage der K. gegen die Klägerin jedenfalls nicht unzulässig geworden. Zwar wird eine Feststellungsklage unzulässig, wenn der Gegner der Feststellungsklage seinerseits Leistungsklage gegen den Kläger erhebt (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 256 Rn. 16). Hier hat aber nicht der Beklagte Ziff. 1, sondern dessen Versicherung Klage gegen die Klägerin erhoben. Insoweit gilt der Vorrang der Leistungsklage nicht.
46
2. Zu Recht ist das Landgericht darüber hinaus zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagten der Klägerin sämtliche Schäden ersetzen müssen, die der Klägerin aus der fehlerhaften Betankung entstanden sind und noch entstehen werden. Insoweit kann im Wesentlichen auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden.
47
Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Entscheidung.
48
a. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte Ziff. 1 darauf, das Landgericht gehe zu Unrecht von einem Vertrag zugunsten Dritter „zwischen dem Beklagten 1 und der Beklagten 2“ aus.
49
Abgesehen davon, dass das Landgericht nicht vom Abschluss eines Vertrags zugunsten Dritter zwischen dem Beklagten Ziff. 1 und der Beklagten Ziff. 2, sondern zwischen dem Beklagen Ziff. 1 und der HMT ausgegangen ist, hat das Landgericht einen Vertrag zugunsten Dritter – hier zugunsten der Klägerin – mit zutreffender Begründung bejaht.
50
Unstreitig wurde zwischen der HMT und dem Beklagten Ziff. 1 ein Frachtvertrag im Sinne von §§ 407 ff. HGB geschlossen. Dass ein Frachtvertrag ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ist, ergibt sich aus dem Gesetz selbst; denn § 421 HGB räumt dem nicht am Vertragsschluss beteiligten Empfänger eigene vertragliche Ansprüche ein.
51
b. Zutreffend ist das Landgericht zudem zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet waren, der Klägerin Kraftstoffe nicht nur zu liefern, sondern diese auch ordnungsgemäß zu entladen.
52
Hinsichtlich der Beklagten Ziff. 2 ergibt sich dies aus dem Gesamtzusammenhang des – insoweit unstreitigen – Kommissionsvertrags vom 04.02.2002 (Anlage NI 3), nach dem die Klägerin die Lagerung und den Verkauf von Kraftstoffen übernehmen soll, die von der Beklagten Ziff. 2 geliefert werden und die bis zum Verkauf in deren Eigentum verbleiben sollen. Entsprechend hat die Beklagte Ziff. 2 insoweit auch in dem mit der HMT abgeschlossenen Speditionsvertrag vom 31.12.2001 im Hinblick auf die von ihr selbst übernommene Verpflichtung, „an ihre Kunden Kraftstoffe frei Haus“ zu liefern (Ziff. 1 des Kommissionsvertrags), das „Risiko des Verladens, Entladens sowie des Transports“ auf die HMT übertragen (Ziff. 4 des Spediteursvertrags, II, 233).
53
Soweit der Beklagte Ziff. 1 einwendet, nach § 412 HGB obliege das Entladen dem „Empfänger“, hier also der Klägerin, trifft dieser Einwand schon deshalb nicht zu, weil nach der Regelung in § 412 HGB „soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, […] der Absender das Gut beförderungssicher zu laden […] sowie zu entladen“ hat. Richtig ist, dass nach der Regelung in § 412 HGB das Be- und Entladen nicht ohne weiteres zum Inhalt eines Frachtvertrages gehört. Dieser ist auf die Beförderung von Gütern gerichtet, mangels besonderer Vereinbarungen ist es daher gem. § 412 HGB nicht Sache des Frachtführers, sondern des Absenders, das Gut beförderungssicher zu verladen und zu entladen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Frachtführer bei Abschluss des Vertrages ausdrücklich oder stillschweigend Entladepflichten übernimmt. Selbst wenn der Beklagte Ziff. 1 in dem mit der HMT mündlich geschlossenen Frachtvertrag insoweit keine ausdrückliche Regelung getroffen haben sollte, ist davon auszugehen, dass der Beklagte Ziff. 1 konkludent Entladepflichten übernommen hat, weil für den Transport der Kraftstoffe unstreitig Fahrzeuge einzusetzen waren, die über eine besondere Entladevorrichtung verfügten (vgl. BGH VersR 1985, 1035).
54
c. Das Landgericht ist weiter zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass sowohl der Beklagte Ziff. 1 als auch die Beklagte Ziff. 2 ihre vertraglich übernommene Entladepflicht schuldhaft nicht erfüllt haben.
55
Dass der Beklagte Ziff. 1 für das schuldhafte Verhalten des bei ihm angestellten Fahrers nach § 278 BGB einzustehen hat, wird von ihm mit der Berufung – zu Recht – nicht angegriffen.
56
Auch die Beklagte Ziff. 2 wendet sich ohne Erfolg gegen die Zurechnung des Fahrerverschuldens. Das von ihr gegen eine Zurechnung eingewandte Rechtsinstitut der „Substitution“ (§ 664 Abs. 1 S. 2 BGB) findet weder im Rahmen eines Kommissionsvertrages, noch im Rahmen eines Speditions- oder Frachtvertrages Anwendung, da diese Verträge alle Elemente entgeltlicher Geschäftsbesorgung aufweisen und § 675 BGB nicht auf die Regelung in § 664 Abs. 1 S. 2 BGB verweist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 278 Rn. 10 m.w.N.). Die Beklagte Ziff. 2 haftet daher über § 278 BGB für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfin, der HMT, die wiederum über § 278 BGB für das Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen, des Beklagten Ziff. 1, einzustehen hat.
57
d. Zu Recht hat das Landgericht auch die Kausalität zwischen der fehlerhaften Befüllung der Tanks und den eingetretenen Schäden bejaht. Dass diese Schäden nicht entstanden wären, wenn die Klägerin die Kraftstoffgemische nicht verkauft hätte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dass die Klägerin den eingefüllten Kraftstoff weiter verkauft, stellt nicht etwa einen ungewöhnlichen Kausalverlauf dar, der dem Schädiger nicht mehr zugerechnet werden könnte (vgl. zu den Voraussetzungen adäquater Kausalität Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 26 ff. m.w.N.), sondern es handelt sich dabei um den „normalen“ und vorhersehbaren Geschehensablauf, der deshalb den Zurechnungszusammenhang nicht unterbricht.
58
e. Der Beklagte Ziff. 1 kann sich auch nicht erfolgreich auf die Haftungsbegrenzung des § 433 HGB berufen. Zwar ist davon auszugehen, dass der Vorgang des Entladens hier durchaus noch zum „beförderungstypischen“ Risiko gehörte (vgl. Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 433 Rn. 2 zur Anwendbarkeit von § 433 HGB auf über § 412 HGB hinaus übernommene Be- und Entladepflichten). Die Haftungsbegrenzung des § 433 HGB ist aber deshalb nicht einschlägig, weil es durch das fehlerhafte Befüllen der Tanks zu einer Schädigung fremden Eigentums, nämlich des Kraftstoffs, der sich bereits in den Tanks befand, gekommen ist. Auf solche Konstellationen ist § 433 HGB grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. Koller, Transportrecht, 9. Aufl., § 433 Rn. 5; ausführlich Thume, r+s 2006, 89 ff.).
59
f. Der Klägerin ist auch kein Mitverschulden anzulasten. Insoweit kann auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden.
60
Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
61
Eine Anlieferung außerhalb der Betriebszeiten war nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2 ausdrücklich vorgesehen (vgl. Ziff. 5 der Kommissionsbedingungen). Die Klägerin war daher nicht verpflichtet, die Anlieferung zu überwachen, zumal es der Klägerin – worauf die Streithelferin zu Recht hinweist – mangels Kenntnis davon, in welchem Tank des Tankfahrzeugs sich welcher Kraftstoff befindet, selbst bei Überwachung des Tankvorgangs gar nicht möglich gewesen sein dürfte, eine fehlerhafte Befüllung der Tanks zu bemerken.
62
Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, die angelieferten Kraftstoffe zu untersuchen, bevor sie sie verkaufte. Insoweit haben die Beklagten weder dargelegt noch ist ersichtlich, inwieweit es der Klägerin mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen sein sollte, festzustellen, dass sich in ihren Tanks nicht reiner Diesel- bzw. Benzinkraftstoff, sondern jeweils Kraftstoffgemische befanden. Allein anhand der Lieferscheine und der bestellten und gelieferten Mengen ließ sich diese Feststellung, worauf die Klägerin erstinstanzlich zutreffend hingewiesen hat, jedenfalls nicht treffen. Dass sich bei einem Verkauf von fehlerhaft abgefülltem Kraftstoff hohe Schäden ergeben können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Schäden lassen sich ohne weiteres vermeiden, wenn derjenige, der die Tanks befüllt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllt und den richtigen Kraftstoff in den richtigen Tank füllt.
63
Für ihre Behauptung, es gebe stationäre Kontrollsysteme, die verhindern können, dass Dieselkraftstoff in einen Benzintank und Benzinkraftstoff in einen Dieseltank eingefüllt werden kann, ist die Beklagte Ziff. 2 beweisfällig geblieben. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin ihre Tanks unstreitig ordnungsgemäß gekennzeichnet hatte, wäre die Klägerin zudem – selbst wenn solche Systeme existieren würden – nicht dazu verpflichtet, ein entsprechendes System zu verwenden. Da bei eindeutiger Kennzeichnung der Tanks die richtige Befüllung nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, kann es nicht Aufgabe der Klägerin sein, Vorsorge gegen besonders leichtfertiges Verhalten desjenigen zu treffen, der den Kraftstoff anliefert.
64
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 ZPO.
65
Die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO angeordnet.
66
Die Revision ist nicht zuzulassen. Soweit in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 24.04.2015 – 25 U 4874/14) von einer „Überwachungspflicht des Tankstellenpächters beim Befüllen der Tanks“ die Rede ist, liegt kein Fall der Divergenz vor, die einen Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO darstellen würde. Denn die Frage der Überwachungspflicht des Tankstellenpächters war in der genannten Entscheidung nicht entscheidungserheblich; die genannte Pflicht wird in der Entscheidung auch nur beiläufig und ohne irgendeine Begründung erwähnt (zu den Anforderungen an den Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr. S. 1 Nr. 2 vgl. Ball in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 543 Rn. 8).