LG Hamburg, Urteil vom 15.04.2016 – 412 HKO 73/15
Zur Frachtführerhaftung bei Diebstahl von Laptops aus einem über das Wochenende in einem Industriegebiet abgestellten Planen-Lkw
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die die Klägerin € 107.306,74 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2014 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin klagt als zu 90% führender Transportversicherer der T. Europe GmbH; auch für die M. S. Insurance C. (Europe) Ltd., Niederlassung Deutschland, als Versicherer der verbleibenden 10% des versicherten Risikos. Die Klägerin ist nach ihrem Vortrag in der gemeinsamen Police ermächtigt, Regressforderungen auch für den Mitversicherer in vollem Umfang im eigenen Namen geltend zu machen.
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Die Beklagte, eine Spedition, wurde durch die A. D. GmbH damit beauftragt, für die Firma T. Europe GmbH 6 Paletten Gesamtgewicht 1826 kg, vom Lager der A. in D. zur D. ApS nach A., D., zu transportieren. Auf den Paletten befanden sich Laptops.
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Die Beklagte ihrerseits beauftragte die V. Logistik & Spedition Anpartsselskab (ApS), P., welcher sie mit ihrer Klagerwiderung vom 6.11.2015 den Streit verkündete, mit dem Transport vom Lager der Beklagten zum Empfänger. Die Streitverkündungsschrift wurde der V. ApS am 4.2.2016 zugestellt (Nachweis Bl. 56 der Akten), ohne dass diese dem Rechtsstreit beitrat.
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Die Streitverkündete übernahm die 6 Paletten, die in fünf Fällen mit jeweils 102 Kartons, in einem Fall mit 90 Kartons, insgesamt also mit 600 Kartons beladen waren. Laut Handelsrechnung (Anlage K 3) der Firma T. an die D. ApS in A., soll die Ware einen Wert von € 175.200,00 gehabt haben. Der Fahrer der Beklagten quittierte die Empfangnahme der Paletten ohne Abschreibungen auf dem CMR Frachtbrief (Anlage K 4) vom 11.9.2014 und brachte das Fahrzeug, einen Planen-LKW, zum Lager der Beklagten, wo es durch die Streitverkündete übernommen wurde. Der Fahrer der Streitverkündeten stellte das Fahrzeug am 12.9.2014 in einem Gewerbegebiet in H.-A. unverschlossen ab, und zwar an der H.-D.-Straße in Höhe des Hauses Nr., um das Wochenende an seinem Wohnort in B. zu verbringen, und kehrte erst am folgenden Montagmorgen zu dem Fahrzeug zurück. Hier entdeckte er Fehlmengen und schaltete die Polizei ein. Das Fahrzeug wurde daraufhin zum Lager der Beklagten in A. zurückgebracht. Die Klägerin ließ den Schaden begutachten. Unter dem 28. April 2015 erstellte die L. C. S. Inc. & Co. KG ein Gutachten (Anlage K 7), durch den Dipl. Ing (FH) W., in dem der Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass von einer Ausgangsmenge von 600 Laptops 355 Laptops abhanden gekommen seien und ein Laptop beschädigt sei, mit einem Wert von € 103.952,00. Das Gutachten kostete € 3.342,73.
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Die Klägerin behauptet, sie habe den Gesamtbetrag von € 107.294,73 gegenüber der Fa. T. reguliert und bezieht sich zum Nachweis dafür auf die Anlagen K2, K 9 bis K 11. Ferner beruft sich die Klägerin auf abgetretenes Recht der Fa. T. (Abtretung Anlage K 2) bzw. der A. D. GmbH (Abtretung Anlage K 15). Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den eingetretenen Verlust unbeschränkt, da ihr bzw. der von ihr beauftragten Unterfrachtführerin ein vorsatzgleiches Verschulden anzulasten sei. Es sei als grob fahrlässig anzusehen, einen Planen-LKW mit wertvoller Ladung ein Wochenende lang unverschlossen und unbeaufsichtigt in einem Gewerbegebiet abzustellen. Überdies habe die Beklagte gegen Sicherheitsrichtlinien verstoßen, welche im Verhältnis der Vertragsparteien vereinbart gewesen seien und nach denen nur bewachte Parkplätze hätten aufgesucht werden dürfen. Die Beklagte müsse auch gegen sich geltend lassen, dass der von ihr beauftragte Fahrer eine entsprechende Fahreranweisung unterzeichnet habe, die auch an nachfolgende Frachtführer weiterzugeben sei.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die die Klägerin € 107.306,74 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2014 zu zahlen
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Diese habe keine Ansprüche aus übergegangenem Recht, weil sie nicht Versicherer der A. D. GmbH sei. Ansprüche aus abgetretenem Recht seien nicht gegeben, weil die vorgelegte Abtretungserklärung, Anlage K 15, nicht den Anforderungen entspräche. Da die Klägerin in dieser Erklärung nicht namentlich erwähnt werde, sondern nur davon die Rede sei, dass Ansprüche an den „Versicherer“ abgetreten würden, sei die Erklärung nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam. Bestritten wird auch, dass 355 Laptops in Verlust geraten seien bzw. ein Laptop einen Totalschaden erlitten habe. Die Beklagte habe bei Übernahme der fertig gepackten Paletten nicht erkennen können, was für Güter darauf gestaut gewesen seien, sodass die Klägerin aus der Übernahmebestätigung nichts herleiten könne. Die Beklagte habe auch keine Informationen zum Wert der Ware gehabt. Die Verwendung von Planen-LKW und das Anfahren nicht bewachter Parkplätze für Übernachtungen seien nach den vereinbarten Sicherheitsrichtlinien durchaus zulässig. Weitergehende Zusicherungen durch Erklärungen, die einzelne Fahrer unterschrieben hätten, seien unwirksam. Das unbewachte Abstellen des Fahrzeugs in einem Gewerbegebiet sei auch keineswegs als leichtfertig einzustufen.
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Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist nach den Art 3, 17 I, 23, 29 CMR in Verbindung mit § 435 HGB und § 249 BGB verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz in Höhe des geltend gemachten Betrages, einschließlich der Gutachterkosten, zu leisten.
I.
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Die Aktivlegitimation der Klägerin folgt aus abgetretenem Recht der Versenderin A. nach § 398 BGB. A. als Vertragspartnerin der Beklagten gehört zum Kreis der ersatzberechtigten Personen in Bezug auf Transportverluste und Beschädigungen der transportierten Ware.
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Die Ansprüche für den Verlust/die Beschädigung der Ware wurden durch die der Klägerin ausgehändigte Abtretungserklärung in Anlage K 5 wirksam an die Klägerin abgetreten. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedurfte diese Abtretung nicht, da sie bei diesem lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäft nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten war (Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl, 2016, § 151 RN 3 und 4). Unschädlich ist auch, dass die Klägerin als Abtretungsempfängerin nicht namentlich erwähnt wird, sondern die Abtretung „nur“ an „den Versicherer“ erfolgt. Abtretungserklärungen sind wie jede andere Willenserklärung der Auslegung zugänglich. Bei einer Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB ist im Zweifel derjenige „Versicherer“ als begünstigt anzusehen, der den Schaden (aus der Sicht des Abtretenden) getragen hat. Das ist hier der Versicherer, der die Fa. T. entschädigt hat, d.h. die Klägerin. Dass die Klägerin die Fa. T. entschädigt hat, ist zur Überzeugung des Gerichts durch die E-Mail der Klägerseite vom 8. Mai 2015 (Anlage K 15), die sich -wie aus der Schadensnummer ersichtlich- eindeutig auf den streitgegenständlichen Schaden bezieht, hinreichend dargelegt und bewiesen. Weitergehende Nachweise sind hier nicht erforderlich, da aus dem Vorbringen der Beklagten nicht geschlossen werden kann, dass auch die Zahlung der Klägerin an den Urversender T. als bestritten anzusehen ist. Soweit die Beklagte aber dem Urteil des BGH vom 7. Juni 2011, VI ZR 260/10 entnehmen will, dass zur hinreichenden Bestimmtheit einer Abtretungserklärung gehört, dass der Abtretungsempfänger namentlich benannt wird, kann sich die Kammer dem nicht anschließen. Die in dem fraglichen Urteil aufgestellten Bestimmtheitsanforderungen beziehen sich auf die Bezeichnung der Forderung, die insbesondere dann genau sein muss, wenn nur ein Teilbetrag von der Abtretung betroffen sein soll. Dies sagt aber nichts aus über die Bestimmung des Erklärungsempfängers, für welche allgemeinen Grundsätze gelten. Soweit die Beklagte hierzu einwendet, der Erklärungsempfänger sei im Zweifel der Versicherer der Firma A. und nicht die Klägerin als Versicherer von T., kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Für eine Abtretung an einen Versicherer, der den Schaden nicht reguliert hat, wäre kein Grund ersichtlich. Dass hier eine doppelte Regulierung erfolgt wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Maßgeblich ist, dass die Klägerin im Besitz der ihre Schadensnummer aufweisenden Abtretungserklärung ist. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass es bei Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten, wonach die Abtretung nicht an die Klägerin, sondern an den Versicherer der Fa. A. erfolgt sei, zu erwarten gewesen wäre, dass sich dieser Versicherer bei der Beklagten zur Geltendmachung der extra dafür an ihn abgetretenen Forderung gemeldet hätte. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall.
II.
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Dem Grunde nach haftet die Beklagte nach Art 17 I in Verbindung mit Art 3 CMR für den in ihrer Obhut eingetretenen Verlust der Ware. Eine Beschränkung der Haftung tritt nach Art 29 CMR nicht ein, weil das der Beklagten nach Art 3 CMR zurechenbare Verhalten der Streitverkündeten auf einem Verschulden beruht, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts, d.h. nach § 435 HGB, dem Vorsatz gleichsteht. Dass dies hier der Fall ist, ergibt sich aus der Heranziehung der im Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26.6.2014 (6 U 172/12) bezeichneten Maßstäbe. Jener Fall betraf auf einem LKW transportierte Flachbildschirme, die während der nächtlichen Rast des Fahrers auf einem unbewachten Autobahnparkplatz entwendet worden waren. In jenem Fall hat das Hanseatische Oberlandesgericht ein qualifiziertes Verschulden im Rahmen einer Gesamtabwägung u.a. deswegen verneint, weil die gestohlenen Fernseher/Bildschirme Massenware seien, die im Vergleich zu anderen elektronischen Produkten – unter anderem werden Laptops genannt- recht sperrig seien, und keineswegs sehr leicht abgesetzt werden könnten. Auch ist in die Abwägung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zugunsten des Frachtführers miteingeflossen, dass der Fahrer im Rahmen der notwendigen Lenkzeitunterbrechung vor Ort war. Dies sei zwar kein sicherer Schutz, stelle aber doch einen gewissen Mindestschutz im Vergleich zu einem unbeaufsichtigten Abstellen des LKW dar.
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Im vorliegenden Fall entspricht die gestohlene Ware gerade einem durch das Hanseatische Oberlandesgericht gegebenen Beispiel für eine wirklich hohe Diebstahlsgefährdung, und auch der gewisse Mindestschutz durch Anwesenheit eines Fahrers bei dem abgestellten LKW fehlte. Hinzu kommt, dass der LKW hier zwei volle Tage in einem am Wochenende einsamen Gewerbegebiet stand und während dieses Zeitraums leicht als unbeaufsichtigt erkannt werden konnte. Potenzielle Täter hatten es hier viel einfacher als auf einer deutschen Autobahnraststätte, auf der zumindest tagsüber auch viele Personen anwesend sind, vor denen das Ausladen eines abgestellten LKW verborgen werden müsste. In dem Gewerbegebiet hatten die Täter zudem ein wesentlich größeres Zeitfenster zur Verfügung, um ihre Tat ungestört ausführen zu können.
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Auf die Frage der zwischen den Parteien möglicherweise vereinbarten Sicherungsrichtlinien kommt es nicht an, weil nicht erkennbar ist, dass diese die hier vorliegenden Pflichtverletzungen in einem milderen Licht erscheinen lassen würden.
III.
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Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem Wert der entwendeten Ware und den Gutachterkosten.
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Daran, dass sich auf den der Beklagten überlassenen Paletten 600 Laptops befanden und dass davon mindestens 355 abhandenkamen, hat das Gericht aufgrund der der Feststellungen in dem Gutachten der S. L. (Anlage K 7) keinen Zweifel. Die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen sind als Parteivortrag zu berücksichtigen. Davon ausgehend, dass 6 mit Kartons bestückte Paletten übergeben wurden, die im rückläufigen Zustand am 23. September 2014 bei der Beklagten fotografiert wurden (Gutachten Seite 11), ist zu erkennen, dass von sämtlichen Paletten die oberen Kartonlagen entfernt wurden. Die Aufstellung auf Seite 4 des Gutachtens zeigt, wie viele Kartons sich auf jeder Palette ursprünglich befanden und wie viele Kartons nach Abtrag der oberen Lagen noch vorhanden waren. In den rückläufigen Kartons befanden sich sämtlich Laptops. Von dem ursprünglichen Gesamtgewicht von 1826 KG war ein Verlust von 1.091,58 KG zu verzeichnen, d.h. von ca. 60%. Das entspricht dem Verhältnis von 245 Stück Rückläufern zu 355 Stückverlorenen Exemplaren. Bei dieser Ausgangslage hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Paletten einheitlich mit den Laptops beladen waren, welche T. an D. ApS zu liefern hatte, und dass sich keineswegs andere – minderwertige – Artikel in Kartons gleicher Größe auf den Paletten eingeschlichen hatten (Druckerpapier, Tastaturen, Gebrauchsanleitungen), zumal es als unwahrscheinlich erscheint, dass die Diebe die billige Ware mitnehmen und die teure Ware zurücklassen würden. In der vorliegenden Konstellation erscheint die zur Sendung gehörende Handelsrechnung über € 175.200 für 600 Laptops auch als ausreichender Wertnachweis. Pro Laptop führt dies zu einem Wert von 292 €, der auf dieser Handelsstufe ohne weiteres plausibel ist. Bei 355 betroffenen Stücken führt dies zu einem Verlustbetrag von € 103.660,00.
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Nach § 249 BGB gehören auch die zur Ermittlung des Schadens erforderlichen Gutachterkosten zum ersatzfähigen Schaden. Diese betragen im vorliegenden Fall € 3.342,73. Dieser Betrag ist in Anbetracht des detaillierten Gutachtens, welches tatsächlich erheblich zur Aufklärung beigetragen hat, nicht zu beanstanden.
IV.
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Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286, 288, 291 BGB. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung beruht auf § 709 ZPO.
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[Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet.
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Beschluss vom 10.05.2016
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Der Tatbestand des am 15.4.2016 verkündeten Urteils wird auf Seite 3, 2. Absatz berichtigt.
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Die Ausgangsformulierung lautet:
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„Die Beklagte, eine Spedition, wurde durch die A. D. GmbH damit beauftragt, für die Firma T. Europe GmbH 6 Paletten mit Laptops, Gesamtgewicht 1826 kg, vom Lager der A. in D. zur D. ApS nach A., D., zu transportieren.“
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Die Korrektur lautet:
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„Die Beklagte, eine Spedition, wurde durch die A. D. GmbH damit beauftragt, für die Firma T. Europe GmbH 6 Paletten Gesamtgewicht 1826 kg, vom Lager der A. in D. zur D. ApS nach A., D., zu transportieren. Auf den Paletten befanden sich Laptops.“
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Gründe
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Die Berichtigung erfolgt auf den form- und fristgerechten Antrag der Beklagten gemäß § 320 I ZPO. Der unstreitige Tatbestand wird damit um die gerichtliche Wertung, dass sich die Auftragserteilung gerade auf den Transport von Laptops bezog, bereinigt. Der gegen den Berichtigungsantrag erhobene Einwand der Klägerseite, dass der Tatbestand doch richtig sei, trifft zwar zu insoweit zu, als das Gericht von der Richtigkeit der dort getroffenen Aussage überzeugt ist, hier geht es aber um die richtige Wiedergabe des Beklagtenvortrages. Die hier zugrunde gelegte Interpretation gehört zu den Entscheidungsgründen.]