Zur Frachtführerhaftung bei Diebstahl von Fernsehern aus einem über Nacht auf einer Autobahnraststätte abgestellten Planen-Lkw

OLG Hamburg, Urteil vom 26.06.2014 – 6 U 172/12

Zur Frachtführerhaftung bei Diebstahl von Fernsehern aus einem über Nacht auf einer Autobahnraststätte abgestellten Planen-Lkw

Tenor

I. Auf die Berufung der Nebenintervenientinnen wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.9.2012, Geschäfts-Nr. 420 HKO 30/12, geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag zu zahlen, der dem Wert von 16.645,21 Sonderziehungsrechten in Euro am 19.9.2012 entspricht, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.1.2012.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenientinnen haben die Klägerin 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen. Von den Kosten der Nebenintervenientinnen haben die Klägerin 63 % und die Nebenintervenientinnen selbst jeweils 37 % zu tragen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in 2. Instanz einschließlich der Kosten der Nebenintervenientinnen zu tragen.

IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Nebenintervenientinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Nebenintervenientinnen vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.781,81 € festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Parteien streiten um einen Transportschaden.

2
Die Klägerin ist führender Transportversicherer der Firma … AG. Diese beauftragte die Beklagte mit dem Transport von 1.320 Flachbildschirmen von Polen nach Deutschland. Die Beklagte leitete den Auftrag an die Nebenintervenientin zu 1) weiter, diese wiederum an die Nebenintervenientin zu 2). Während einer Rast auf dem Parkplatz des Rasthofes Buckautal Nord an der A 2 wurden in der Nacht vom 24. auf den 25. 10. 2011 insgesamt 321 der Bildschirme gestohlen. Die Klägerin hat in 1. Instanz als Schadensersatz je Flachbildschirm einen Betrag von 153 € (insgesamt 49.113 €) und Gutachterkosten in Höhe von 3.877,21 €, insgesamt also 52.990,21 € geltend gemacht.

3
Hinsichtlich der Feststellungen in 1. Instanz wird gemäß § 520 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß durch Urteil vom 19. 9. 2012 (412 HKO 30/12) zur Zahlung von 52.990,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. 1. 2012 verurteilt.

5
Das Landgericht hat Leichtfertigkeit im Sinne von Art. 29 CMR, § 435 HGB bejaht, dies allerdings nicht aus dem Umstand abgeleitet, dass ein Planen-Lkw eingesetzt worden war, noch aus dem Umstand, dass dieser zum Zeitpunkt des Diebstahls auf einer Autobahnraststätte in Deutschland geparkt war, sondern daraus, dass die Türen des Lkw lediglich mit einer Zollschnur sowie einer leicht zu öffnenden Plombe versehen und nicht mit einem hinreichend stabilen Schloss gesichert waren.

6
Gegen einen Teil dieses der Beklagten am 20. 9. 2012 zugestellten Urteils richten sich die Berufungen der Nebenintervenientinnen. Die Berufung der Nebenintervenientin zu 1) ist am 19. 10.2012 eingelegt und am 15. 11. 2012 begründet worden. Die Berufung der Nebenintervenientin zu 2) ist am 19. 10. 2012 eingelegt und nach entsprechender Fristverlängerung am 19. 12. 2012 begründet worden.

7
Die Parteien streiten in 2. Instanz im Wesentlichen um die Frage, ob der Beklagten bzw. den Nebenintervenientinnen qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 29 Nr. 1 CMR vorzuwerfen ist. Die Parteien ergänzen und vertiefen insoweit ihren erstinstanzlichen Vortrag.

8
Die Nebenintervenientinnen tragen im Wesentlichen vor, dass die Verwendung eines soliden Schlosses das Entdeckungspotential für die Täter nicht erhöht hätte. Die Nebenintervenientin zu 2) trägt vor, dass ein zusätzliches Schloss vielmehr Dieben sofort signalisiert hätte, in welchem Lkw sich ein Diebstahl lohne.

9
Die Nebenintervenientin zu 1) behauptet, dass der Parkplatz videoüberwacht gewesen sei. Der gegenständliche Sendungsdiebstahl und die Abfahrt der Täter mit einem weißen Kastenauflieger seien per Video aufgezeichnet worden.

10
Die Nebenintervenientin zu 1) bestreitet, dass der Lkw-Fahrer subjektiv in dem Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes gehandelt habe. Der Fahrer habe nicht einmal ansatzweise damit gerechnet, dass sein Lkw während der gegenständlichen Übernachtung beraubt werde.

11
Die Nebenintervenientinnen beantragen,

12
die Klage – unter teilweiser Aufhebung des am 19. 9. 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg (Az.: 420 HKO 30/12) – abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines über dem Gegenwert von 16.645,21 SZR in Euro am 25. 10. 2011 (entsprechend 19.208,40 €) liegenden Betrages nebst anteiligen Zinsen verurteilt wurde.

13
Die Klägerin beantragt,

14
die Berufung zurückzuweisen.

15
Die Klägerin behauptet, dass ein solides Schloss schwerer zu überwinden gewesen sei als eine Zollplombe, die ohne größeren Krafteinsatz abgerissen oder mit einer einfachen Kneifzange entfernt werden könne. Ein Sicherheitsschloss hätte den Zugriff auf die Ware erheblich erschwert, weil die Täter nicht über die Hecktüren durch einfaches Abreißen der Zollplombe Zugriff auf die Ware hätten nehmen können. Stattdessen hätten die Täter die Plane weitflächig aufschlitzen, die Seitenbretter entfernen und die Metallbordwand überwinden müssen.

16
Die Klägerin behauptet, dass der Rastplatz nicht videoüberwacht gewesen sei. Lediglich der Bereich der auf dem Rastplatz befindlichen Tankstelle sei videoüberwacht gewesen, nicht aber der Bereich, wo der Lkw geparkt haben solle.

17
Hinsichtlich des weiteren Vortrags aller Parteien in 2. Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

18
Die Berufungen der Nebenintervenientinnen sind zulässig und im Wesentlichen begründet.

19
Die Haftung der Beklagten gemäß Art. 23 Nr. 3 CMR (Höchsthaftung von 8,33 Sonderziehungsrechten je kg = 16.645,21 Sonderziehungsrechte, vgl. die Berechnung auf Seite 3 des erstinstanzlichen Schriftsatzes der Beklagten vom 23. 3. 2012 = Bl. 29 d.A.) wird von den Nebenintervenientinnen nicht angegriffen. Maßgebend für die Umrechnung in Euro ist aber – anders als in den Anträgen der Nebenintervenientinnen angegeben – nicht der 25. 10. 2011 (Tag des Diebstahls), sondern gemäß Art. 23 Nr. 7 CMR der Tag des Urteils. Wegen der Anwendbarkeit der CMR ist § 431 Abs. 4 HGB (wonach der Tag der Übergabe maßgebend ist) nicht einschlägig. Maßgebend ist hier der Tag des Urteils des Landgerichts, weil die Haftung im Rahmen der Höchstgrenzen des Art. 23 Nr. 3 CMR nicht angegriffen ist, so dass das landgerichtliche Urteil insoweit das letztinstanzliche Urteil ist. Maßgebend ist also der 19. 9. 2012. Da das Sonderziehungsrecht am 19. 9. 2012 mehr wert war (1 SZR = 1,18699 €, vgl. BAnz AT 20.9.2012 H1) als am 25. 10. 2011 (1 SZR = 1,13974 €), was bei 16.645,21 Sonderziehungsrechten nach dem Kurs vom 19. 9. 2012 insgesamt 19.757,73 € entspricht, hat die Berufung formell in Höhe der Differenz zu den von den Nebenintervenientinnen ausgerechneten 19.208,40 € keinen Erfolg.

20
Soweit das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von mehr als 19.757,73 € (nämlich insgesamt zur Zahlung von 52.990,21 €) verurteilt hat, hat die Berufung Erfolg. Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass eine unbeschränkte Haftung gemäß Art. 29 CMR gegeben ist, nicht. Maßgebend ist, ob Vorsatz vorliegt (der hier nicht behauptet wird) oder ein Verschulden, das nach deutschem Recht (als Recht des angerufenen Gerichts) dem Vorsatz gleichsteht.

21
Das wäre gemäß § 435 HGB zu bejahen, wenn die Beklagte (bzw. ihre Erfüllungsgehilfen im Sinne von Art. 3 CMR) leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hätte.

22
Ein solches qualifiziertes Verschulden ergibt sich aus dem unstreitigen Tatsachenvortrag und aus den Behauptungen der Klägerin nicht.

23
Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine „Leute“ in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (vgl. BGH TranspR 2011, 78, zitiert nach juris, Tz. 19). Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren, ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt entscheidend darauf an, ob die getroffenen Maßnahmen den für den durchzuführenden Transport erforderlichen Sorgfaltsanforderungen genügen. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten (BGH a.a.O., Tz. 21).

24
Bei einer Gesamtabwägung ist der Senat der Auffassung, dass sich die Beklagte (bzw. Ihre Erfüllungsgehilfen) sich nicht so krass über die Sicherheitsinteressen der Versicherungsnehmerin der Klägerin hinweggesetzt hat, dass von „Leichtfertigkeit“ im genannten Sinne auszugehen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beklagte Art und Wert der zu transportierenden Ware gekannt hat. In der E-Mail der Versicherungsnehmerin an die Beklagte vom 4. 10. 2011, in dem um Übersendung eines Angebots gebeten wird (Anlage K 4), wird nämlich die Artikelbezeichnung (21.5″LEDTVCombo) angegeben und auch der Warenwert pro Stück (ca. 153 Euro). Es ist daher von einer erhöhten Diebstahlgefahr und entsprechender Kenntnis auszugehen. Auch dabei gibt es aber noch Abstufungen. Nach Auffassung des Senats ist die Diebstahlgefahr nicht ungewöhnlich hoch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwar elektronische Konsumgüter zu den häufig gestohlenen Waren gehören, dass aber nach einer für die EU-Kommission erstellten Studie („Study on the feasibility of organising a network of secured parking areas for road transport operators on the Trans European Road Network“) neben Elektronik auch andere Warengruppen wie besonders Kleidung/ Schuhe, Haushaltsgüter, Nahrung, Alkohol und Zigaretten gestohlen werden (vgl. dazu auch ein nicht veröffentlichtes Urteil des Senats vom 17. 11. 2011, 6 U 232/10, Seite 8). Der Senat hat in dem genannten Urteil weiter darauf hingewiesen, dass unter den elektronischen Waren Computerbildschirme nicht die teuersten sind, wobei es erhebliche Preisspannen gibt. Das gilt auch für die gestohlenen Fernseher, die sich eher im unteren Preissegment bewegen. Fernseher (soweit es sich nicht um besonders hochwertige technische Neuheiten handelt) gehören inzwischen zur Massenware. Es handelt sich dabei eher um etwas sperrigere Güter im Vergleich zu anderen elektronischen Produkten wie Laptops, Handys, MP3-Playern, Autoradios, Navigationsgeräten etc. (a.a.O., Seite 7). Der Wert aller transportierten Fernseher betrug nach den Angaben der Klägerin insgesamt 201.960 € (153 € x 1.320). Nach einer Studie des Europäischen Parlaments „Organised Theft of Commercial Vehicles and their Loads in the European Union“ werden Schäden in drei Kategorien eingeteilt. Die erste Kategorie betrifft Verluste von mehr als 500.000 € pro Vorfall (High Loss value), die zweite Kategorie Verluste zwischen 150.000 und 500.000 € (Medium Loss value), die dritte Kategorie Verluste zwischen 5.000 und 150.000 € (Low Loss value). Der hier maximal denkbare Schaden (ca. 200.000 €) ist eher dem unteren Bereich der mittleren Kategorie (Medium Loss value), der tatsächlich entstandene Schaden (ca. 50.000 €) ist dem mittleren Bereich der untersten Kategorie (Low Loss value) zuzuordnen.

25
Hinsichtlich der Diebstahlsgefährdung ist auch auf das Verhältnis Wert/Gewicht abzustellen.

26
Wie sich aus der bereits zitierten Studie für die EU-Kommission ergibt, sind für den sog. „Black- Market Value“ (Schwarzmarktwert) Kategorien gebildet worden. Danach ist die gefährdetste Kategorie (BMV 1) gegeben bei einem Wert von mehr als 10 € pro kg, die mittlere Kategorie (BMV 2) bei einem Wert von 3 bis 10 € pro kg und die ungefährdetste Kategorie (BMV 3) bei einem Wert von unter 3 € pro kg. Hier lag der Wert (153 € : 6,225 kg) bei etwas weniger als 25 €/kg, also im Bereich der obersten Kategorie. Auch diese Aussage ist aber etwas zu relativieren. Wie es in der genannten Studie des Europäischen Parlaments heißt: „Eine Lkw-Ladung identischer Flachbildschirm-Fernseher lässt sich nicht einfach in der Kneipe an der Ecke weiterverkaufen“.

27
Zusammenfassend handelt es sich bei den gestohlenen Fernsehern um Ware, die häufig gestohlen wird, wobei es aber Warengruppen gibt, die deutlich häufiger gestohlen werden. Der Gesamtwert der Ware ist eher dem durchschnittlichen Bereich zuzuordnen. Der Schwarzmarktwert ist hingegen als hoch zu bezeichnen.

28
Wenn die Beklagte bzw. der Fahrer unter diesen Bedingungen keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen gegen Diebstahl vorgenommen hat, stellt dies nach Auffassung des Senats jedenfalls keinen krassen Pflichtenverstoß dar. Es liegt zwar auch kein unabwendbares Ereignis vor. Das wäre nur der Fall, wenn der Schaden auch bei Anwendung der äußersten dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (vgl. BGH TranspR 2010, 200, zitiert nach juris, Tz. 19). Zwischen der Nichtbeachtung der äußersten Sorgfalt und einem krassen Pflichtenverstoß liegt aber das weite Feld der „normalen“ Fahrlässigkeit. Aus der Tatsache allein, dass überhaupt eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, kann daher nicht geschlossen werden, dass es sich dann zwingend um einen krassen Pflichtenverstoß handeln muss.

29
Im vorliegenden Fall war es nicht so, dass der Fahrer überhaupt keine Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat. Er hat vielmehr im Lkw geschlafen, war also vor Ort. Das ist – wie dieser Fall zeigt und dem Senat auch aus vergleichbaren Fällen bekannt ist – zwar kein sicherer Schutz, stellt aber doch einen gewissen Mindestschutz im Vergleich zu einem unbeaufsichtigten Abstellen des Lkw dar. Offensichtlich hat der Lkw-Fahrer die Diebe auch gestört, so dass nur ein Teil der Fernseher gestohlen werden konnte.

30
Die Beklagte durfte dabei auch berücksichtigen, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin keinerlei Vorgaben für die Sicherung des Transports gemacht hatte. Dass der Lkw-Fahrer überhaupt eine Pause machen musste, liegt schon an den gesetzlich vorgeschriebenen maximalen Lenkzeiten und dem Umstand, dass eine Strecke von etwas über 1.000 km von Ilowo-Osada in Polen bis Ennigerloh in Deutschland zurückzulegen war. Die Klägerin wirft zwar der Beklagten vor, dass der Fahrer nicht eine Lenkzeitunterbrechung auf einem bewachten Parkplatz vorgeplant hatte. Die Klägerin setzt sich dabei aber nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinander, dass der Fahrer an der Ladestelle aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Stunde habe warten müssen, bevor der Lkw habe beladen werden können. Insoweit kann es durchaus sein, dass ein ursprünglich eingeplanter bewachter Parkplatz nicht mehr angefahren werden konnte. Die Klägerin – die für qualifiziertes Verschulden darlegungs- und beweispflichtig ist – hat auch nicht vorgetragen, welchen bewachten Parkplatz der Lkw-Fahrer unter Einhaltung der gesetzlichen Lenkzeitvorschriften in der Nähe des tatsächlich gewählten Parkplatzes unter Berücksichtigung der Verzögerung bei der Beladung noch hätte erreichen können.

31
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen (insbesondere der Lkw-Fahrer) Kenntnis davon gehabt hätte, dass der tatsächlich ausgewählte Parkplatz besonders diebstahlgefährdet gewesen sei. Der Umstand allein, dass sich eine Woche zuvor ein sehr ähnlicher Vorfall ereignet haben soll, wie die Klägerin vorträgt und die Beklagte bestritten hat, lässt schon objektiv nicht den Schluss einer besonderen Diebstahlgefährdung zu.

32
Ein solcher einmaliger Fall kann auf Zufall beruhen. Jedenfalls ist nicht vorgetragen, dass die Beklagte oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen Kenntnis von diesem Fall gehabt hat. Der Parkplatz liegt auch nicht in unmittelbarer Grenznähe, sondern noch westlich von Berlin (zwischen Potsdam und Magdeburg).

33
Mit den vorstehenden Ausführungen befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil. Anders als das Landgericht ist der Senat nicht der Auffassung, dass der Umstand, dass der Lkw-Fahrer kein Vorhängeschloss hinten am Lkw angebracht hat, einen krassen Pflichtenverstoß darstellt, der zu einem Überschreiten der Stufe zwischen „normaler“ Fahrlässigkeit und Leichtfertigkeit führt. Auf den eingereichten Fotos (vgl. etwa Anlage NIZ 2) ist schon nicht erkennbar, wo ein hinreichend großes Vorhängeschloss hätte angebracht werden können. Wie allgemein bekannt ist (etwa im Zusammenhang mit der Sicherung von Fahrrädern durch Fahrradschlösser) bieten solche Schlösser zwar einen gewissen Schutz, sind aber insbesondere für Diebe, die einen Diebstahl planen und vorbereiten, mit entsprechendem Werkzeug leicht zu überwinden. Wie sich etwa aus den eingereichten Unterlagen des Polizeipräsidiums Polizeidirektion West (Brandenburg) ergibt, waren die Stützen des Aufliegers herunter gelassen worden, um wackelnde Bewegungen zu vermeiden. Das spricht für eine gewisse Erfahrung der Diebe und für ein geplantes Vorgehen. Die Diebe waren offensichtlich auch mit entsprechendem Werkzeug ausgestattet, um die Zollplombe zu „knacken“ (so die Formulierung im „Sachverhalt zur kriminaltechnischen Tatortarbeit“) (Anlage K 17). Dass sie nicht in der Lage gewesen wären, auch ein (im Vergleich zu einer Zollplombe stabileres) Vorhängeschloss zu öffnen, ist dann nicht besonders naheliegend. Dies ist letztlich Spekulation. Die entscheidende Überlegung ist, dass die Diebe ohne größere Hindernisse durch ein Aufschlitzen der Seitenplane an die Fernseher hätten herankommen können. Es ergibt sich aus dem Bericht der Polizeidirektion West, dass die Plane linksseitlich zweimal aufgeschlitzt war (ca. 15 x 20 cm). Die Diebe waren offensichtlich in der Lage, die Plane aufzuschlitzen. Sie hätten – wenn die Hecktür durch ein Vorhängeschloss gesichert gewesen wäre – die Fernseher auch seitlich vom Lkw entfernen können. Es mag sein, dass dies etwas aufwendiger gewesen wäre als der Abtransport der Fernseher über die Hecktür. An der Diebstahlsmöglichkeit an sich ändert sich dadurch aber kaum etwas. Nach Einschätzung des Senats wäre es gleichermaßen aufgefallen, wenn ein zufällig Vorbeikommender die Diebe bei einer Entladung (nachts um 3 Uhr) seitlich (über aufgeschlitzte Planen) oder hinten (an der Hecktür) gesehen hätte. Durch die Möglichkeit, durch ein Aufschlitzen der Plane an die Ware heranzukommen (was eine durchaus verbreitete Vorgehensweise ist, wie sich aus den Fällen ergibt, die etwa der Entscheidung des BGH TranspR 2011, 78 oder der Entscheidung des Senats 6 U 232/10 oder auch der Entscheidung des OLG Hamm 18 U 236/10 zugrunde lagen), ist eine zwingende Notwendigkeit, eine Entladung über die Hecktür vorzunehmen, nicht gegeben, sondern stellt dies allenfalls eine gewisse Erleichterung für die Diebe dar. Der Einsatz eines Vorhängeschlosses erhöht die Sicherheit unter diesen Umständen nur minimal. Das Unterlassen einer solchen – nur wenig relevanten – Sicherheitsmaßnahme kann dabei aber keinen krassen Pflichtenverstoß darstellen.

34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

35
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

36
Als Streitwert für die 2. Instanz hat der Senat die Differenz zwischen dem von den Nebenintervenientinnen ausgerechneten akzeptierten Betrag von 19.208,40 € und der Verurteilung in 1. Instanz (52.990,21 €) angesetzt.

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