Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 01.09.2017 – 1 AGH 27/14
Zur Festsetzung der Vergütung für die Abwicklung der Kanzlei eines verstorbenen Rechtsanwalts.(Rn.32)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 09.07.2014 wird aufgehoben, soweit die Vergütung des Beigeladenen (Rechtsanwalt I) als amtlich bestelltem Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts I2 im Zeitraum vom 07.01.2011 bis zum 30.09.2011 auf einen höheren Betrag als 11.000,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt wurde.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Der Streitwert beträgt 14.217,72 EUR.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von 100 des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
1
Die Kläger sind Erben zu je Vi-Anteil des am 04.11.2011 verstorbenen Rechtsanwalts I 2. Mit Bescheid vom 07.01.2011 wurde Herr Rechtsanwalt I, der gemäß Beiladungsbeschluss vom 13.10.2014 beigeladen wurde (im Folgenden: Beigeladener) zum Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts bestellt. Der Beigeladene nahm seine Tätigkeit umgehend auf, nachdem er mit der Klägerin gesprochen hatte. Die in der Kanzlei vorgefundenen Unterlagen waren nicht sortiert, Akten wurden unvollständig aufgefunden, eine Vielzahl von Akten war teilweise über längere Zeit nicht bearbeitet worden.
2
Mit Schreiben vom 21.03.2011 legte der Beigeladene einen Zwischenbericht vor, in dem die desolate Aktenlage beschrieben und auf die hohe Arbeitsbelastung Bezug genommen wurde. Dem Antrag des Beigeladenen vom 24.06.2011, die Abwicklung um drei Monate zu verlängern, entsprach die Beklagte. Mit Schreiben vom 18.03.2012 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und machte geltend, sie habe keine Abschlussrechnung des Beigeladenen erhalten, sie sehe sich gehindert, Regressforderungen früherer Mandanten zu begegnen und rügte, es sei ihr bisher noch kein „Saldo“ der Abwicklungstätigkeit bekannt.
3
Mit Schreiben vom 30.05.2012 legte der Beigeladene einen von ihm so bezeichneten „Zwischenbericht“ vor. Es seien mit dem 30.09.2011 sämtliche Mandate abgeschlossen worden, das Abwicklungskonto sei aufgelöst worden. Der Beigeladene nahm Bezug auf eine Mandatsliste und einen „vollständigen Kontoauszug“. Die Abwicklung sei „noch nicht voll beendet“, weil er die Handakten den Erben nicht habe aushändigen können; zum anderen sei noch die Vergütungsfrage offen. Seit dem 10.05.2011 werde er (anders als vorher) nicht mehr im Auftrag der Erben bei dem Einzug von Honoraren tätig. Der von der Klägerin beauftragte Rechtsanwalt Dr. L habe zum Ausdruck gebracht, er wolle eine einvernehmliche Klärung herbeiführen, was jedoch nicht geschehen sei. Aus dem von ihm vorgelegten Bericht ergebe sich ein „Arbeitsaufkommen von knapp 700 Zeitstunden“. Aufgeführt seien auch Tätigkeiten anderer Rechtsanwälte seiner Sozietät. Hinzu kämen weitere Kosten wie Briefpapier, Briefmarken, Kopien etc.; diese Kosten seien durch Kanzleieinnahmen in Höhe von 4.163,29 EUR gedeckt. Die Erben hätten die Akten trotz seines Drängens bisher nicht entgegengenommen.
4
Die Beklagte leitete den Bericht „nebst Anlagen“ an die Klägerin mit Schreiben vom 06.05.2012 weiter. Diese rügte mit Schreiben vom 09.07.2012, ihre Forderung auf Aktenherausgabe sei nicht erfüllt worden. Hinsichtlich der Vergütung habe sie mit dem Beigeladenen „eine Pauschale vereinbart“, die 7.000,00 EUR betrage. In der Folgezeit gab der Beigeladene am 10.09.2012 und 18.09.2012 die Handakten an die Erben heraus.
5
Mit Schreiben vom 13.12.2012 nahm der Beigeladene gegenüber der Beklagten auf die ausführliche Korrespondenz mit dem von den Klägern eingeschalteten Rechtsanwalt und dessen Vorwürfe Bezug, insbesondere im Zusammenhang mit von ihm eingezogenen Honoraren und weiter bearbeiteten Mandaten. Er beantragte unter Hinweis auf eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs München vom 15.06.2012 (die die Zulässigkeit einer Abrechnung nach Stundenaufwand bestätigt; vgl. AGH München BRAK-Mitt. 2012, 247), seine Vergütung auf 56.000,00 EUR festzusetzen, was einem Stundensatz von 80,00 EUR entspreche. Gegen diesen Antrag wandte sich der Klägervertreter mit Schreiben vom 01.03.2013 und 06.03.2013. Er beantragte, den Vergütungsantrag zurückzuweisen. Die Vergütungsfrage sei zwischen den Klägern und dem Beigeladenen bereits einvernehmlich geklärt worden, zwei bis drei Tage nach dem Erbfall habe der Beigeladene der Klägerin seine Hilfe angeboten. Im Rahmen des Gesprächs sei eine Einigung zwischen den Miterben und dem der Familie freundschaftlich verbundenen Beigeladenen dergestalt zustande gekommen, dass der Beigeladene die Weiterführung der Kanzlei gegen Zahlung einer Pauschalvergütung von 7.000,00 EUR habe übernehmen sollen. Darüber hinaus habe der Beigeladene Einnahmen aus seiner Abwicklungstätigkeit erzielt. Seine Behauptung, es seien nur „spärliche Honorare“ bei ihm angekommen, sei unrichtig; der in dem „Kanzleiabwickler-Bericht“ erwähnte Betrag in Höhe von „ca. 4.900,00 EUR“, der zudem für Aufwendungen verbraucht worden sei, stehe dem Beigeladenen nicht zu. Von den ca. 750 übernommenen Akten seien 5 bis 10 Mandate durch den Beigeladenen „als Kanzleiabwickler“ fortgeführt worden, den überwiegenden Teil der Mandate habe er in seine eigene Praxis überführt. Die Mandanten seien nicht darüber belehrt worden, dass durch die Erteilung eines neuen Mandats doppelte Anwaltsgebühren entstehen würden. Einzig zuzugestehen sei, dass der Beigeladene in dem überwiegenden Teil der Akten Akteneinsichtsgesuche gestellt habe, um den aktuellen Verfahrensstand abzufragen. Zahlreiche Rechnungen an Mandanten, Rechtsschutzversicherungen oder sonstige Dritte seien zwar gestellt, jedoch nicht weiterverfolgt worden. Es werde bestritten, dass eine Aktenbearbeitung im Rahmen der Tätigkeit als Kanzleiabwickler mit einem Zeitaufwand von ca. 700 Arbeitsstunden erfolgt sei.
6
Mit Verfügung vom 10.06.2014 wurde der Beigeladene von der Beklagten daraufhingewiesen, dass eine Stundensatzregelung bei einer Abwicklertätigkeit nicht praktiziert werde. Es werde üblicherweise eine Monatspauschale in einem Rahmen zwischen 100,00 und 2.000,00 EUR netto festgesetzt. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang, in welchem Umfang in laufenden Mandaten gearbeitet worden sei. Es seien insgesamt ca. 800 Akten bearbeitet worden, wobei eine Vielzahl der Akten bereits abgelegt gewesen oder von anderen Anwälten übernommen worden wären. Der Beigeladene habe bisher nur einen „Zwischenbericht“ zu den Akten gereicht. Vor diesem Hintergrund sei der Festsetzungsantrag „nicht entscheidungsreif‘. Einer Stellungnahme werde bis zum 27.06.2014 entgegengesehen.
7
Mit Schreiben vom 25.06.2014 nahm der Beigeladene zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung. Eine Zusammenarbeit mit den Erben sei ab April 2011 nicht mehr möglich gewesen. Deren „Grundannahme“, die Kanzleiabwicklung diene ihrer Versorgung, sei falsch. Die Kanzlei sei durch den Abwickler „schnellstmöglich“ abzuwickeln. Dass Mandanten einen anderen Anwalt beauftragt hätten, sei unproblematisch. Soweit er sich erinnern könne, habe er nur ein Mandat übernommen. Einige Mandate seien durch Sozien bearbeitet worden. Hierüber habe er keine Übersicht, auch nicht über die Frage, ob die Sozien Mandate in eigener Praxis weitergeführt hätten. Soweit er Rechnungen für die Erben geschrieben habe, träfe ihn der Vorwurf, diese nicht bei getrieben zu haben, nicht, weil die Erben im April 2011 jede weitere Geltendmachung der Forderungen untersagt hätten. Die behauptete Einigung über die Vergütungshöhe habe es nie gegeben. Der in diesem Zusammenhang erwähnte Betrag von 7.000,00 EUR sei als denkbare Vergütung der Klägerin mitgeteilt worden, man habe sich auf diese aber nie geeinigt.
8
Mit Bescheid vom 09.07.2014 (Blatt 386 d. Beiakte) setzte die Beklagte die dem Beigeladenen zustehende Vergütung auf 11.947,67 EUR netto, 14.217,72 EUR brutto fest. Anhand der ihr vorliegenden Unterlagen könne sie nicht feststellen, dass es eine Vergütungsvereinbarung gebe. Dagegen spreche, dass der angeblich vereinbarte Betrag nicht gezahlt worden sei. Bei der von ihr vorzunehmenden „Gesamtbetrachtung“ seien die Arbeitszeit, die berufliche Erfahrung des Abwicklers und die Schwierigkeit sowie die Dauer der Abwicklung zu berücksichtigen. Die Abrechnung nach einem Stundensatz sei für die Vergütungsbemessung nicht geeignet. Festgesetzt werden müsse vielmehr eine „Gesamtvergütung“ für einen längeren Zeitraum, etwa einen Monat oder mehrere Monate. Anhaltspunkt für die Bemessung sei dabei das Gehalt, das einem angestellten bzw. freien Mitarbeiter einer Anwaltspraxis gezahlt werde. Es sei von ca. 800 bearbeiteten bzw. geprüften Mandaten auszugehen. Eine Vielzahl der Mandate habe keiner weiteren Bearbeitung mehr bedurft, nur in wenigen Fällen sei es zu einer Korrespondenz mit dem Mandanten oder dem Gericht gekommen. Der jeweilige Arbeitsaufwand liege „unter einer Stunde“. Mandatsbearbeitungen durch die Rechtsanwältinnen O2 und C (frühere Sozien des Beigeladenen) seien nicht zu berücksichtigen. Kosten des Abwicklers für die Bearbeitung durch andere Rechtsanwälte seien als Aufwendungen zu betrachten, die im Rahmen des Auftragsverhältnisses mit den Erben abzuwickeln seien. Aus der Stundenübersicht ergebe sich, dass insgesamt 411 Stunden für die Abwicklung der Praxis aufgewendet worden seien. Anhand der vom Beigeladenen vorgelegten Stundenübersicht lasse sich dessen Zeitaufwand „exakt monatlich zuordnen, und zwar wie folgt:
9
Jahr 2011
Stunden/Minuten
Januar
116:00
Februar
89:30
März
37:50
April
35:50
Mai
35:50
Juni
24:25
Juli
25:00
August
28:55
September
18:25“.
10
Nur in 7 Mandaten sei es zu einer „umfassenden Sachbearbeitung“ gekommen, in diesen Verfahren sei ein Zeitaufwand von insgesamt 80 Stunden und 45 Minuten entstanden. Die übrigen Mandate hätten keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, es sei die zur damaligen Zeit 10jährige Berufserfahrung des Beigeladenen und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit der Bearbeitung zu berücksichtigen. Ausgehend von der Umfrage des Instituts für freie Berufe in Nürnberg (http://www.erb.uni-erlangen.de) sei ein Angestelltengehalt von 3.660,00 EUR monatlich (freie Mitarbeiter: 3.250,00 EUR) für das Jahr 2008 zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung des Inflationsausgleiches könne ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4.000,00 EUR Berücksichtigung finden. Gehe man von einem Zuschlag für „Köln als Großstadt“ aus, sei Ausgangsgrundlage ein durchschnittliches monatliches Gehalt in Höhe von 5.000,00 EUR. Danach ergebe sich unter Berücksichtigung der Arbeitszeit eines Vollzeitanwaltes von 8 Stunden täglich und 172 Stunden monatlich Folgendes:
11
12
2011
Monate
Arbeitsstunden nach Aufstellung
Anteil in % zu Vollzeitbeschäftigung
Vergütung in EUR
Jan
116,00
67,44
3.372,09
Feb
89,5
51,74
2.601,74
März
37,83
21,80
1.099,71
April
35,83
20,64
1.041,57
Mai
35
20,35
1.017,44
Juni
24,42
14,10
709,88
Juli
25
14,53
726,74
August
29
16,86
843,02
Sept
18,42
10,61
535,47
Summe
11.947,67
13
Vorschüsse seien nicht zu berücksichtigen, sie fänden erst im Rahmen der möglichen Bürgenhaftung Berücksichtigung. Ebenfalls offen bleiben könne, ob und in welcher Höhe Aufwendungen aus dem Beigeladenen anvertrauten Fremdgeldern bestritten worden seien.
14
Der Bescheid vom 09.07.2014 wurde dem Klägervertreter am 16.07.2014 zugestellt. Gegen diesen richtet sich die am 30.07.2014 erhobene und am 01.08.2014 beim AGH eingegangene Klage. In dieser vertiefen die Kläger ihre außergerichtlich vorgetragenen Bedenken. Sie rügen, dass ihnen die Stellungnahme des Beigeladenen vom 25.06.2014 nicht bekannt gegeben worden sei und wiederholen den Vortrag zur (angeblichen) Pauschalvereinbarung. Der Beigeladene habe seinen Vergütungsanspruch verwirkt, weil er pflichtwidrig gehandelt habe, was schon daraus folge, dass er Honoraransprüche des verstorbenen Rechtsanwalts nicht in seinem Abwicklerbericht aufgeführt habe. Den Klägern stünden Schadenersatzansprüche gegen den Beigeladenen zu. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte für die von ihr namentlich aufgelisteten Mandate 80,45 Arbeitsstunden habe veranschlagen können. Auch sei nicht ersichtlich, wie die von anderen Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwältinnen geleisteten Tätigkeiten von der Beklagten hätten zugeordnet werden können. Es werde bestritten, dass der Beigeladene 411 Arbeitsstunden bzw. 80,45 Stunden auf die von der Beklagten namentlich genannten Mandanten verwendet habe.
15
Mit Schriftsatz vom 27.08.2014 wird die Gehörsrüge näher begründet; es sei offensichtlich, dass die Stellungnahme vom 25.06.2014 die Beklagte beeinflusst habe, sei sie doch vor Eingang dieser Stellungnahme noch davon ausgegangen, dass über den Vergütungsantrag noch nicht entschieden werden könne (so auch im weiteren Schriftsatz vom 12.09.2014). So habe die Beklagte zunächst das Fehlen eines Abschlussberichtes angenommen, der aber in dem Festsetzungsantrag nunmehr als vorliegend unterstellt worden sei. Dem Beigeladenen seien außerhalb des Abwicklerkontos Honorare aus den Mandaten zugeflossen, wie außergerichtlich bereits aufgrund eines von den Klägern spezifiziert angegebenen Bareinzugs aktenkundig sei.
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Die Kläger beantragen,
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unter Aufhebung des Bescheides der RAK Köln vom 09.07.2014, zugestellt am 16.07.2014, die RAK Köln anzuweisen, den Vergütungsfestsetzungsantrag des RA I für die Ausübung der Tätigkeit als Kanzleiabwickler betr. der Kanzlei I 2 abzuweisen.
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hilfsweise festzustellen,
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dass keine Vergütung für diese Tätigkeit verdient ist,
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Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
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die Klage abzuweisen.
22
Der Beigeladene weist mit Schriftsatz vom 17.11.2014 daraufhin, dass es ihm als Kanzleiabwickler gem. § 55 Abs. 3 S. 2 BRAO freigestanden habe, ob er die Gebühren des verstorbenen Rechtsanwalts für die Erben einziehe oder nicht. Er habe die Mandanten des verstorbenen Rechtsanwalts gebeten, einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen, da eine Beratung durch den Abwickler nach Beendigung der Abwicklung nicht möglich sei. Er habe nur in „einigen wenigen Fällen die Bearbeitung fortgeführt“. Dies sei nicht treuwidrig gewesen. Eine individuelle Regelung mit den Klägern, die Vergütung betreffend, sei nie zustande gekommen. Die Vergütung sei der Höhe nach berechtigt, er habe sich „in ein Kanzleichaos“ einarbeiten müssen. Es hätten sich bis zum Ende der Abwicklung in Akten immer wieder Schriftstücke zu anderen Akten gefunden, die entsprechend einsortiert hätten werden müssen. Die Akten hätten dann erneut geprüft werden müssen, es sei schließlich denkbar gewesen, dass sich „eine neue Rechtslage“ ergeben hätte.
23
Im weiteren Verlauf wandten sich die Kläger gegen die Auffassung, dass mögliche Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Tätigkeit des Abwicklers nicht im vorliegenden Verfahren zu klären seien. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die Beklagte eine Abwicklervergütung festsetzen dürfe, auch wenn feststehe, dass der „Abwickleranwalt“ Pflichtverstöße begangen habe. Durch die unsachgemäße Tätigkeit des Beigeladenen seien den Erben Gebühren entgangen, es sei von einer „vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB“ auszugehen bzw. von einer „veruntreuenden Unterschlagung“ Der Vortrag zur Vereinbarung der Abwicklerpauschale in Höhe von 7.000,00 EUR wurde mit Schriftsatz vom 09.01.2015 vertieft.
24
Der Senat hat am 12.12.2014, ferner – nachdem ein Befangenheitsgesuch der Kläger gegen den (seinerzeitigen) Senats Vorsitzenden mit Beschluss vom 30.10.2015 zurückgewiesen worden war – am 15.04.2016 verhandelt, im Verhandlungstermin am 19.05.2017 wurde der Beigeladene zum Zustandekommen einer Pauschal Vereinbarung persönlich angehört.
25
Er erklärte u.a., er habe, nachdem er von der Beklagten die übliche Vergütung eines Abwicklers erfahren habe, die sich so ergebenden 7.000,00 EUR im Gespräch mit der Klägerin erörtert und ihr erklärt, dass er sich vorstellen könne, den genannten Betrag als Gesamtpaket anzubieten. Er habe die Klägerin gebeten, über das „nicht spezifiziert“ gemachte Angebot nachzudenken. Weitere Gespräche über eine konkrete Vergütung habe es dann nicht gegeben.
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Die Kläger erhielten Gelegenheit, zu dem Ergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen. Im Schriftsatz vom 27.06.2016 hielt die Klägerin an ihrer früheren Darstellung zum Zustandekommen einer Pauschalvereinbarung fest. In einer persönlichen Erklärung der Klägerin, die dem Schriftsatz beigegeben war, verweist die Klägerin darauf, dass sie „zunächst dankbar“ gewesen sei, dass der Beigeladene angeboten habe, die Abwicklung der Kanzlei „als Freundschaftsdienst“ zu übernehmen und nimmt Bezug auf die Schilderung des Beigeladenen. Wörtlich führt sie aus:
27
“ Sehr richtig schildert RA I seine Vorgehensweise rund um die Berechnung einer etwaigen Abwicklung der Kanzlei meines verstorbenen Mannes. Je 2.000 für die ersten zwei, je 1.000 für die Monate 3 und 5 und je 500,00 EUR für die Monate 5 und 6. “
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Damit schließt die Erklärung.
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Den Antrag der Klägerin (Schriftsatz vom 14.04.2016), das Verfahren auszusetzen, bis der Beigeladene ordnungsgemäß einen Abschlussbericht erstellt habe, hat der Senat mit Beschluss vom 29.04.2016 zurückgewiesen.
II.
30
1. Die Klage ist zulässig.
31
2. Sie ist nur in einem geringen Umfang begründet.
32
a) Für die Festsetzung der Vergütung des Abwicklers gelten gem. § 55 Abs. 3 S. 1 BRAO die Regelungen über die Vergütung eines allgemeinen Vertreters gem. § 53 Abs. 5 S. 3, Abs. 9 und 10 entsprechend. Vergütungsschuldner ist der Rechtsanwalt, dessen Kanzlei abgewickelt wird bzw. (wie hier) dessen Erben.
33
Die Festsetzung der Abwicklervergütung durch die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass Einigungsversuche erfolglos geblieben sind, das Fehlen einer Vergütungsvereinbarung ist Festsetzungsvoraussetzung (vgl. Hartung/Scharmer, Berufsund Fachanwaltsordnung, 5. Auflage, § 53 Rn 124; § 53 Abs. 10 S. 5 BRAO).
34
Vor diesem Hintergrund war aufzuklären, ob die Behauptung der Kläger zutrifft, diese hätten sich mit dem Beigeladenen auf eine Pauschalvergütung in Höhe von 7.000,00 EUR verständigt. Für das Zustandekommen der Pauschalvereinbarung (als für sie günstige Tatsache) ist die Klägerin beweispflichtig. Die Kläger haben als Reaktion auf die Schilderung des Beigeladenen im Termin vom 19.05.2017 durch ihren Prozessbevollmächtigten auf ihre frühere Darstellung verweisen lassen. Sie haben – wie dies auch der Beigeladene im Rahmen seiner Anhörung getan hat -als Ausgangspunkt für eine etwaige Vereinbarung die Hinweise der Beklagten zur denkbaren Vergütungshöhe genannt (von den Klägern als „Vorgabe der Rechtsanwaltskammer, dass ca. 7.000,00 EUR als Honorar für die Testamentsvollstreckung (sie) berechnet werden können“ bezeichnet (Bl. 253 d. Gerichtsakte). Der Beigeladene hat erklärt, dass seine Überlegung, die Abwicklung auf dieser Basis durchzuführen, von der Klägerin nicht kommentiert worden sei. Die Klägerin hat hierzu im Schriftsatz vom 22.03.2016 erklärt, sie habe sich hiermit „ausdrücklich einverstanden“ erklärt, ohne in ihrer persönlichen Stellungnahme, überreicht mit Schriftsatz vom 27.06.2016, die Annahme dieses Angebots zu erwähnen. Die Klägerin beschränkt sich darauf, die Schilderung des Beigeladenen als „sehr richtig“ zu bezeichnen, ohne anzugeben, wie sie auf die Erläuterungen des Beigeladenen reagiert habe. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob die Klägerin tatsächlich nachvollziehbar das Zustandekommen einer Vergütungsvereinbarung behauptet hat, jedenfalls ist sie, nachdem die nicht substantiierte Darstellung der Angebotsannahme von derjenigen des Beigeladenen abweicht, für das Zustandekommen einer Pauschalvereinbarung beweisfällig geblieben.
35
b) Ob die von der Beklagten festgesetzte Vergütung angemessen ist, unterliegt der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung (BGH BRAK-Mitt. 1993, 45; AGH Mecklenburg-Vorpommern, BRAK-Mitt. 2011, 34; März BRAK-Mitt. 2009, 162; Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Auflage, § 53 Rn 127). Der Judikatur des Bundesgerichtshofs und der Anwaltsgerichtshöfe lassen sich folgende Grundsätze für die Vergütungsbemessung entnehmen:
36
Maßgeblich sind der Zeitaufwand, die berufliche Erfahrung und Stellung des Abwicklers sowie die Schwierigkeit und Dauer der Abwicklung. Der Bundesgerichtshof hat sich in diesem Zusammenhang gegen die Abrechnung der Vergütung nach einem Stundensatz gewandt. Vorzugswürdig sei eine „Gesamtvergütung für einen längeren Zeitraum“. Dabei könne auf das Gehalt abgestellt werden, das für einen angestellten Anwalt gezahlt werde (BGH BRAK-Mitt. 1993, 44). Insbesondere die Berücksichtigung einer Monatspauschale hat Zustimmung gefunden (Senat, BRAK-Mitt. 2002, 37; AGH München BRAK-Mitt. 2004, 134). Mit der erstgenannten Entscheidung ist es angemessen, die Höhe der Pauschale mit abnehmendem Arbeitsaufwand für mehrere Monatszeiträume entsprechend zu reduzieren. Nach Ansicht des AGH München sei die Monatspauschale dann zu reduzieren, wenn der Abwickler nicht seine gesamte Arbeitskraft einsetze.
37
Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten gewählte Ansatz fragwürdig. Die Beklagte hat zutreffend eine Reihe von Parametern aufgelistet (u.a. die 10jährige Berufserfahrung des Beigeladenen, die Schwierigkeit der Abwicklung) und hat das durchschnittliche Gehalt eines angestellten Anwalts in einer westdeutschen Großstadt (5.000,00 EUR) zugrunde gelegt. Kritikwürdig ist das Vorgehen, den zeitlichen Aufwand auf die monatliche Vergütung exakt umzulegen, weil damit im Ergebnis doch ein (modifiziertes) Stundenhonorar zugrunde gelegt wird, das in nicht nachvollziehbarer Weise um Stunden bereinigt wird, die Anwälte der Kanzlei des Abwicklers aufgewendet hätten. Würde derart exakt und „minutengenau“ abgerechnet, wäre dem Einwand der Kläger nachzugehen, ob tatsächlich die verzeichneten Tätigkeiten auf Abwicklungsmandate entfielen oder auf von dem Beigeladenen in eigene Praxis übernommene.
38
Angesichts der – unstreitig – vergleichsweise geringen Anzahl intensiverer Bearbeitungen (die von der Beklagten insofern angenommenen 80 Stunden, 45 Minuten entfallen offensichtlich auf diejenigen Mandate, die eine Bearbeitungszeit von mehr als ein bis zwei Stunden verursachten), bleibt als prägendes und unstreitiges Bild der Abwicklung, dass der Beigeladene eine recht hohe Anzahl (zwischen 700 und 800) Akten vorfand, die sich in weitem Umfang in ungeordnetem Zustand befanden. Unstreitig musste der Beigeladene die Akten „sortieren“, durchgehen und bei Auffinden neuer Vorgänge diese in „passende Akten“ einheften und anschließend erneut prüfen. Dass dieser Aufwand bei einer – wiederum unstreitigen -Abwicklungszeit von 8 Monaten und 3 Wochen zu einer starken Belastung zu Beginn der Tätigkeit und einer abnehmenden Belastung zum Ende der Tätigkeit führt, liegt auf der Hand. Geht man von einem – von dem Beklagten plausibel dargestellten – monatlichen Nettogehalt eines angestellten Anwalts in einer westdeutschen Großstadt in Höhe von 5.000,00 EUR (bei der Berufserfahrung des Beigeladenen) aus, ist es angemessen, im ersten Monat seiner Tätigkeit einen pauschalen Betrag von 4.000,00 EUR zugrundezulegen. Bei einer Tätigkeit, die sich vorwiegend auf die Konsolidierung der Akten (und die Feststellung, dass in den meisten Akten nichts zu veranlassen ist) beschränkt, ist das Tätigkeitshonorar bereits im Folgemonat auf die Hälfte zu reduzieren. Bei dieser Betrachtung ergibt sich für die ersten beiden Monate ein angemessenes Honorar von 6.000,00 EUR. Für die drei folgenden Monate ist ein Honorar von 1.000,00 EUR, für die folgenden vier Monate von je 500,00 EUR angemessen, nachdem bei wenigen aktiven Bearbeitungen und fortdauernder Konsolidierungstätigkeit nur ein begrenzter, offensichtlich inhaltlich nicht besonders anspruchsvoller Arbeitseinsatz nötig war, wie auch aus der Stundenauswertung der Beklagten hervorgeht. Daraus ergibt sich, dass auch bei nicht auf die „Arbeitsminute“ abgestellter – mithin „pauschalerer“ – Betrachtung die festgesetzte Vergütung in etwa angemessen ist, der Bescheid aber im Hinblick auf die nicht sachgemäße „Zeitberechnung“ nicht in vollem Umfang aufrechterhalten werden kann. Geht man aufgrund pauschaler und lebensnaher Betrachtung von der vorstehend erläuterten, nach Abschnitten gestuften Abrechnung aus, kommt man zu einer angemessenen Vergütung in Höhe von 11.000,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
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c) Die Einwendungen der Kläger hindern die Festsetzung nicht. Die vom Beigeladenen im Rahmen der Abwicklung eingezogenen Honorare sind unter den Erben des früheren Kanzleiinhabers (Kläger) und dem Abwickler abzurechnen. Zwischen dem Abwickler und der ihn bestellenden Rechtsanwaltskammer entsteht ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, der Abwickler und die Erben sind durch privatrechtliche Beziehungen in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages verbunden. Auf den Vertrag sind gem. § 55 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 53 Abs. 9 S. 2 BRAO die Vorschriften der §§ 666, 667 und 670 BGB entsprechend anzuwenden (BGH NJW 2004, 52; Simonen/Leverenz, BRAK-Mitt. 1995, 224).
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Der Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. §§ 55 Abs. 3 S. 1, 53 Abs. 9 S. 2 BRAO bzw. § 670 BGB ist allein im Verhältnis der Parteien des zivilrechtlichen Vertrages abzuwickeln; er ist Gegenstand der etwaigen Bürgenhaftung und bleibt deshalb bei der Festsetzung unberücksichtigt (BGH NJW 1993, 1334; NJW-RR 1999, 797). Es war der Beklagten mithin verwehrt, die Aufwendungen des Beigeladenen, aber auch die von ihm (etwa) eingezogenen Honorare einzubeziehen. Dass der Beigeladene berechtigt (aber nicht verpflichtet) war, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen und für Rechnung der Erben geltend zu machen, ergibt sich aus § 55 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 9 BRAO. In einem etwaigen Zivilprozess wäre zu klären, welche Einnahmen der Abwickler aus seiner Tätigkeit für Rechnung und auf Kosten des verstorbenen Rechtsanwalts erzielt hat, welche Aufwendungen er gegenrechnen kann (für eine detaillierte Auskunftspflicht bezüglich aller Einnahmen und Ausgaben: LG Dessau BRAK-Mitt. 2005, 146). Gegen den Anspruch des Nachlasses auf Herausgabe des Erlangten darf der Abwickler mit seinem Aufwendungsersatz und seinem Vergütungsanspruch aufrechnen (BGH BRAK-Mitt. 2005, 282). Über diese Streitigkeiten, auch über Vergütungsansprüche des früheren Kanzleiinhabers, ist, wie ausgeführt, im Zivilrechtsweg zu entscheiden (Hartung/Scharmer, a.a.O., § 53 BRAO Rn 172; § 55 BRAO Rn 86).
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Deshalb hat der Bundesgerichtshof (NJW 2004, 136) die Frage, ob eine als Bürgin in Anspruch genommene Rechtsanwaltskammer dem Abwickler entgegenhalten könne, er habe Kanzleieinnahmen erzielt, diese jedoch durch unberechtigte Aufwendungen verringert, in den „Bürgenprozess“ und damit in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte verwiesen. Aus der Regelung des § 53 Abs. 10 S. 6 BRAO, die den Abwickler dazu berechtigt, Vorschüsse auf die Vergütung zu entnehmen, sei, so der Bundesgerichtshof, zu schließen, dass der Abwickler die ihm anvertrauten Fremdgelder zu Vorabbefriedigung eigener Vergütungsansprüche verwenden dürfe. In welcher Höhe eine derartige „Befriedigung“ erfolgt sei, hätten die Erben des früheren Kanzleiinhabers und der Abwickler im Zivilrechtsstreit zu klären. Bei der Vergütungsfestsetzung seien die von dem Abwickler aus dem laufenden Kanzleibetrieb entnommenen Gelder nicht mindernd zu berücksichtigen (so auch BGH NJW 2009, 1003). Der Bundesgerichtshof spricht insofern zutreffend von der „begrenzten Funktion des Festsetzungsverfahrens“. Für etwa von den Erben geltend gemachte Ersatzansprüche gegen den Abwickler gilt dies ebenso (AGH München BRAK-Mitt. 2012, 247).
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Unbeeinflusst bleibt die Vergütungsfestsetzung durch die Beklagte auch durch die etwaige Annahme neuer Mandate seitens des Abwicklers. Nach § 55 Abs. 2 S. 2, 2. HS BRAO ist der Abwickler innerhalb der ersten 6 Monate nach seiner Bestellung berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ob er ein neues Mandat in eigenem Namen oder im Namen des ehemaligen Rechtsanwalts übernimmt, obliegt seiner Entscheidung (Tauchert/ Dahns in: Gaier, Wolff, Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage, § 55 Rn 29). Hieran ändert der Umstand nichts, dass durch die Wahlmöglichkeit des Abwicklers ein „Interessenkonflikt finanzieller Art“ entsteht (Tauchert/Dahns, a.a.O.). Die Frage, wen er mandatiert, entscheidet alleine der Mandant, der den Abwickler in dessen eigener Praxis mandatiert, das Mandat dem Anwalt als Abwickler erteilt oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragt.
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Es trifft zu, dass das Schreiben des Beigeladenen vom 25.06.2014 dem Klägervertreter nicht vor Entscheidung über die Vergütungsfestsetzung bekannt gemacht worden war. Weiter ist richtig, dass das Schreiben die Beklagte bei der Entscheidung beeinflusst hat, wofür beispielsweise der Umstand spricht, dass die Beklagte (zutreffend) den mit Schreiben vom 30.05.2012 vorgelegten Bericht (nach Erhalt des Schreibens) als abschließend ansah. Die fehlende Anhörung macht die Vergütungsfestsetzung nicht nichtig; sie kann im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden und ist, wie die Auseinandersetzung der Kläger mit dem vorgenannten Schreiben des Beigeladenen zeigt, nachgeholt worden.
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3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 155 Abs. 1 S. 1, 155 Abs. 1 S. 2, 162 Abs. 3, 167 VwGO, §§ 709 S. 1,711 ZPO.
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Die Kosten waren in vollem Umfang den Klägern aufzuerlegen, nachdem die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat. Die Übernahme der Kosten des Beigeladenen entspricht vor dem Hintergrund, dass er sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen hat, der Billigkeit.
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Ein Anlass, die Berufung nach § 124 VwGO, 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichtes, des Bundesverfassungsgerichtes oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.