Zur Erstattungspflicht von Bergungskosten durch den Halter des verunglückten Fahrzeuges

VG Regensburg, Urteil vom 28.04.2015 – RO 4 K 14.2066

Der Halter eines verunglückten Fahrzeugs hat auch bei Bergungsschwierigkeiten die notwendigen Aufwendungen für den Einsatz der Feuerwehr zu erstatten.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Beklagten, mit dem sie zur Erstattung von Feuerwehrkosten herangezogen wird.

Ausweislich des in den Akten befindlichen Einsatzberichts der FF K… waren bei einem Verkehrsunfall „Lkw in Böschung“ zur Verkehrsregelung und Absicherung der Unfallstelle 25 Feuerwehrleute zwischen 11.55 Uhr und 21.07 Uhr am 23.9.2013 im Einsatz. Laut Abrechnung sind hierfür und für die eingesetzten Fahrzeuge Kosten in Höhe von 4.141,80 € entstanden.

Ausweislich des in den Akten befindlichen Einsatzberichts der FF T… waren bei einem Verkehrsunfall „Lkw Bergung“ auf der Staatsstraße … am 23.9.2013 zwischen 16.57 Uhr und 21.15 Uhr 22 Feuerwehrleute, sowie ein HLF 20/16 und ein MZF im Einsatz. Hierfür sind laut Satzung der FF T… 1.529,88 € an Einsatzkosten angefallen.

Mit Schreiben vom 23.10.2013 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass eines Leistungsbescheides zum Ersatz der Kosten, die beim Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren K… und T… am 23.9.2013 auf der St … auf Höhe F… entstanden sind, an. Unter dem 29.10.2013 setzte sich der Kfz- Haftpflichtversicherer der Klägerin mit der Beklagten in Verbindung und bat, die Korrespondenz ausschließlich mit ihm zu führen.

Unter dem 8.11.2013 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin folgenden Bescheid, der dem Kfz- Haftpflichtversicherer der Klägerin übersandt wurde:

1. Durch den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren K… und T… am 23.9.2013 sind Kosten in Höhe von 5.671,78 € entstanden. Als Begünstigter des Einsatzes sind sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.

Ausgeführt wurde, die Tätigkeiten der Feuerwehren K… und T… seien technischer Hilfsdienst im Rahmen eines Einsatzes, bei dem die Gefahr durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst gewesen sei. Dabei sei es unerheblich, ob die Klägerin an der Verursachung des Einsatzes ein Verschulden treffe.

Der Kfz- Haftpflichtversicherer legte unter dem 12.11.2013 Widerspruch gegen den Kostenbescheid vom 8.11.2013 ein. Unter dem 6.12.2013 teilte der Kfz- Haftpflichtversicherer der Beklagten mit, dass die der Abrechnung zugrundeliegenden Unterlagen von einem Gutachter überprüft worden seien. Dies habe folgendes ergeben:

• Die laut Einsatzbericht aufgeführte Einsatzzeit sei nicht plausibel und verhältnismäßig. Aufgrund der angeführten Tätigkeiten könne eine Einsatzzeit von 9 Stunden nicht akzeptiert werden.

• Es habe nicht für die gesamte Zeit der Bergung des verunfallten LKWs die Verkehrsumleitung durch die Feuerwehr durchgeführt werden müssen. Es könne nur die Zeit bis zur Aufstellung der Verkehrsumleitungsschilder anerkannt werden.

• Die im Einsatzbericht aufgeführten Einsatzzeiten der Feuerwehr K… stimmten nicht mit dem Einsatzbericht der Feuerwehr K… im Internet überein. Die Einsatzzeit für die Feuerwehr K… sei auf drei Stunden zu kürzen.

• Laut Einsatzbericht der Feuerwehr K… und Abrechnung für den Feuerwehreinsatz seien ein Löschgruppenfahrzeug (LF 10/6) und ein Mehrzweckfahrzeug (MZF) ausgerückt. Beide Fahrzeuge könnten jeweils eine Gruppe 1 bis 8 an Einsatzkräften aufnehmen. In Rechnung seien 20 Einsatzkräfte gestellt worden. Die Anzahl der Einsatzkräfte sei daher auf 18 Kräfte zu kürzen.

• Im Einsatzbericht der Feuerwehr T… sei eine Einsatzzeit von 16.57 Uhr bis 21.15 Uhr angegeben. Als Einsatzart werde LKW Bergung angegeben. Die LKW-Bergung sei laut Polizeibericht von der Firma P… durchgeführt worden. Da aus den beigefügten Einsatzberichten kein Tätigkeitsbericht über durchgeführte Maßnahmen hervorgehe, sei eine Zuständigkeit der Feuerwehr nicht gegeben.

• In der Abrechnung für den Feuerwehreinsatz der Feuerwehr K… würden als Materialkosten 16,50 € für 50 kg Ölbindemittel berechnet. Aus den Einsatzberichten gehe nicht hervor, ob Betriebsstoffe bei den verunfallten LKW bzw. geladenen Bohrgerät ausgelaufen seien.

• Die Begutachtung habe dies berücksichtigend einen Betrag von 1.307,52 € ergeben. Dieser Betrag sei überwiesen worden.

Mit Bescheid vom 11.11.2014 wies das Landratsamt Passau den Widerspruch der Klägerin zurück (Nummer 1), legte der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf (Nummer 2) und setzte für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr von 250 € fest (Nummer 3). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt:

• Im Rahmen ihres Ermessens könne die Gemeinde auch nur einen Teil der Kosten erheben, wenn der Ansatz der gesamten Kosten unverhältnismäßig wäre. Die Beklagte habe tatsächlich davon Gebrauch gemacht. Ausweislich der Niederschrift Nr. 1/2014 vom 24.1.2014 zu Tagesordnungspunkt 20, Tz. 6 und 7 seien bei dem in Frage stehenden Einsatz noch mehr Kräfte gebunden gewesen als weiterberechnet worden seien. Die Beklagte habe also in diesem Einzelfall aus Billigkeitsgründen bereits deutlich von einer vollen Kostenerstattung abgesehen.

• Die grundsätzliche Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit des Feuerwehreinsatzes sei von keiner Seite her angezweifelt worden. Vielmehr würden Höhe bzw. Umfang des geleisteten Feuerwehreinsatzes bestritten. Es werde daher eine Beurteilung erforderlich, ob insbesondere der Umfang der eingesetzten Kräfte sowie die benötigte Dauer zur vollständigen Bewältigung aller Einsatzaufträge als offensichtlich unangemessen anzusehen seien.

° Aus Sicht der Kreisbrandinspektion und Fachdienststellen im Landratsamt Passau stelle sich die gesamte Einsatzabwicklung wie folgt dar:

– „Absperrung der Einsatzstelle- Verkehrsregelung“

Auf Grund des hohen Verkehrsaufkommens sei auf Anforderung der Polizei von der Feuerwehr, dem Straßenbaulastträger sowie von den Polizeikräften eine Umleitung aufgebaut worden. Durch das starke Verkehrsaufkommen sei aus Sicht der Verantwortlichen eine Beschilderung nicht ausreichend gewesen. Um eine reibungslose Bergung zu gewährleisten, sei der Einsatz von Verkehrsposten unumgänglich gewesen.

– Vorbereitung der Bergung durch das Bergeunternehmen:

In der Zeit von 11.59 Uhr bis 17.01 Uhr sei der Verkehr einspurig aus Richtung … am Unfallort durch die FF K… vorbeigeleitet worden. Der Verkehr aus Richtung P… kommend sei in diesem Zeitraum bei der Kreuzung F… St … bzw. PA … umgeleitet worden in Richtung H… bzw. … Auch beim Kreuzungsbereich GVStr. … bzw. PA … seien Streckenposten im Einsatz gewesen. Dies habe den Einsatz von Feuerwehrkräften über die gesamte Dauer der Bergungsvorbereitungen und der Bergung erforderlich gemacht. Zur Sicherung der Einsatzkräfte seien an den großen bzw. unbeleuchteten Kreuzungen jeweils Einsatzfahrzeuge postiert gewesen.

– Mit Beginn der Bergung sei die Straße vollständig gesperrt und der Verkehr entsprechend den Absprachen mit dem Straßenbauamt und der Polizei durch die Feuerwehren umgeleitet worden. Dazu seien die Feuerwehren H… und T… zur Unterstützung durch die Einsatzleitung angefordert worden.

– LKW-Bergung

Allein durch die Anfahrtszeiten der Bergungsfirma und der Kräne ergäben sich erheblich längere Einsatzzeiten. Während der Bergemaßnahmen habe die Feuerwehr an der Einsatzstelle durch Absperr- und Sicherungsmaßnahmen sowie zum späteren Zeitpunkt durch das Ausleuchten der Unfallstelle unterstützt.

– Personaleinsatz:

Eine Beurteilung der Anzahl der Einsatzkräfte nach den vorhandenen Sitzplätzen in den Einsatzfahrzeugen sei unrealistisch und hätte unter den gegebenen Umständen zu zusätzlichen Alarmierungen von Einheiten geführt.

– Kostenabrechnung Fahrzeug/ Gerät:

Der Kräfte und Mitteleinsatz liege aus taktischer Sicht mit den vorgegebenen Einsatzaufgaben im vertretbaren Maß.

° Unter Berücksichtigung der fachlichen Stellungnahme komme die Widerspruchsbehörde zu folgender Beurteilung:

Das Absichern von Schadensstellen gehöre zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehren, soweit es zur Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig sei. Dies sei seitens der Polizei und der Einsatzleitung vor Ort entsprechend eingeschätzt worden. Es habe sich nicht um einen Fall von Amtshilfe gehandelt. Alle Einsatzentscheidungen seien in jeweils enger Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger und der Polizei überwiegend vor Ort getroffen worden.

° Beurteilung der Widerspruchsgründe:

– Der Widerspruchsbehörde stehe es nur in sehr begrenztem Umfang zu, über die Zweckmäßigkeit des Leistungsbescheides und auch der Durchführung des Feuerwehreinsatzes zu befinden.

– Es bestehe keine Verpflichtung der Feuerwehr, Einsätze in inhaltlicher Detailschärfe zu dokumentieren. Die beteiligten Feuerwehren hätten im eigenen Pflichtenkreis bei entsprechend gegebener Gesamtlage gearbeitet.

Umleitungsbeschilderungen und Absperrmaßnahmen seien durch die Einsatzleitung vor Ort und in der Situation nicht als ausreichend angesehen worden. Daher sei die weitere Mitarbeit der Feuerwehren mittels zahlreicher Streckenposten als erforderlich angesehen worden, um die nötige Sicherheit bei hoher Verkehrsbelastung zu erzielen.

– Das Landratsamt Passau stütze sich in seiner Beurteilung von Einsatzdaten ausschließlich auf offizielle Angaben. Die Homepage der FF K… werde nicht als offizielles Dokument gewertet.

– Es sei im ländlichen Bereich nicht unüblich, wenn sich Einsatzkräfte auf direktem Weg oder in einem privaten Fahrzeug nachrückend zu einer Einsatzstelle begäben.

– Ölbindemittel sei tatsächlich benötigt worden, da Bremsflüssigkeit ausgetreten sei.

Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11.12.2014, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage erheben. Vorgetragen wird, der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, da die angeforderten Einsatzstunden unverhältnismäßig, erkennbar nicht erforderlich und daher zu hoch seien.

Mit Nichtwissen werde bestritten, dass während des Unfallzeitpunkts die genannte Staatsstraße als Umleitungsstrecke der B … im Bereich zwischen P… und O… gedient habe, somit der Verkehr dort übermäßig gewesen sei und eine sukzessive nochmals zu ändernde weiträumigere Umfahrung kurzfristig zu organisieren und zu regeln gewesen sei.

Bestritten würden insbesondere die Einsatzzeiten, deren Notwendigkeit und folgend deren Angemessenheit:

Es werde nicht dargelegt, wer verantwortlich für die Entscheidung gewesen sei, dass die Beschilderung nicht ausreichend gewesen sei und der Einsatz von Verkehrsposten unumgänglich gewesen sei. Betrachte man die Einsatzzeiten laut Prüfbericht unter Z.4, so seien 20 Personen über 9 Stunden eingesetzt gewesen. Es sei nicht ersichtlich, wo genau diese Personen eingesetzt gewesen seien, da der manuelle Einsatzbericht nicht vorliege.

Nach den Gegebenheiten dürfte, wenn man schon die Staatsstraße sperre, bei den entsprechenden Abzweigungen der Einsatz von jeweils zwei Personen erforderlich und auch ausreichend gewesen sein, diese weiträumige Umleitung zu bewerkstelligen.

Vorgetragen werde von der Beklagten, dass der Verkehr einspurig aus Richtung G… am Unfallort durch die freiwillige Feuerwehr K… geleitet worden sei und wegen der Unübersichtlichkeit der Unfallstelle durch mehrere Feuerwehrdienstleistende die Unfallstelle abgesichert worden sei. Es werde aber immer noch nicht die Frage beantwortet, wie viele Personen eingesetzt gewesen seien. Es stelle sich die Frage, warum dann nicht gänzlich umgeleitet worden sei, wenn sich die Vollsperrung der Straße mit Beginn der Bergung bereits im Vorfeld abgezeichnet habe.

Es erscheine logischer, dass mit Beginn der Bergungsarbeiten weniger Personal im Einsatz hätte sein müssen, als dann zur Gänze an den entsprechenden Kreuzungen die Umleitung vollzogen worden sei.

Die Beklagte trage vor, dass die Bergung des LKW erst am Nachmittag begonnen habe und sich allein durch die Anfahrtszeiten der Bergungsfirma erheblich längere Einsatzzeiten ergeben hätten. Dies sei aber nicht Sache der Klägerin. Die Beauftragung der Bergungsfirma sei durch die Polizei erfolgt. daher sei dann die Polizei verantwortlich oder die Firma, die die Fehleinschätzung zu verantworten habe.

Ferner werde auf die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwendungen Bezug genommen.

Die Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, Einsatzzeiten als richtig in Ansatz gebracht zu unterstellen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob diese auch sachgerecht und/ oder notwendig gewesen seien. Feuerwehren, Straßenverkehrsbehörden und Polizei müssten soweit kommunizieren, dass Einsätze nur mit dem erforderlichen Maß an Personal durchgeführt würden.

Die Klägerin beantragte ursprünglich die Vollaufhebung des streitgegenständlichen Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides. In der mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin die Klage teilweise zurück und beantragt nunmehr,

den Bescheid der Beklagten vom 8.11.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Passau vom 11.11.2014 aufzuheben, soweit Feuerwehrkosten in Höhe von mehr als 1.307,52 € festgesetzt wurden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 8.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Passau vom 11.11.2014 sei rechtmäßig. Es werde auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt, bei dem Feuerwehreinsatz vom 23.9.2014 habe es sich um eine technische Hilfeleistung gehandelt. Davon gehe die Klägerin selbst aus, indem sie ausschließlich die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen rüge. Zu erstatten seien nach den gesetzlichen Regelungen die notwendigen Aufwendungen. Das seien die Aufwendungen, die von der Feuerwehr den Umständen entsprechend für erforderlich gehalten werden durften, um den Einsatz erfolgreich durchzuführen. Entscheidend sei grundsätzlich das Lagebild am Einsatztag, wobei gerade keine rückblickende Beurteilung stattfinde. Abzustellen sei auf die vorausschauende Einschätzung des Feuerwehreinsatzleiters (ex ante). Maßgeblich sei folglich gerade nicht, was rückblickend, also nach dem Einsatz (ex post), als objektiv erforderlich anzusehen wäre. Da das Ausmaß des technischen Hilfsdienstes nicht von Anfang an bekannt gewesen sei, sei nicht zu beanstanden, dass die Ortsfeuerwehren mit 25 Personen und 2 Fahrzeugen (FFW K…) und 22 Personen und 2 Fahrzeugen (FFW T…) ausgerückt seien. Bei dem hier vorliegenden Meldebild „THL 1- Verkehrsregelung Staatsstraße“ (FFW K…) und „THL 1 – Komplettsperrung Staatsstraße“ (FFW T…) sei es zulässig und sogar geboten, nicht lediglich mit einem Fahrzeug auszurücken. Dass die ausrückenden Fahrzeuge jeweils voll besetzt gewesen seien, gehöre dabei zu den allgemeinen Grundsätzen von Feuerwehreinsätzen und diene dazu, die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr aufrecht zu erhalten. Die Beklagte habe auch nicht alle Feuerwehrleute, die tatsächlich vor Ort technische Hilfe geleistet hätten auch gegenüber der Klägerin abgerechnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Soweit über die Klage nach ihrer teilweisen Rücknahme in der mündlichen Verhandlung noch zu entscheiden war, ist sie zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 8.11.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Passau vom 11.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

1. Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist Art 28 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG). Demgemäß können die Gemeinden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art 4 Abs. 1 und 2) oder durch Einsätze hilfeleistender Werksfeuerwehren (Art 15 Abs. 7) entstanden sind. Nach Art 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG kann der Kostenersatz für Einsätze im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war, verlangt werden, wenn der Einsatz oder die Tätigkeit nicht unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren diente. Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Beklagten vom 15.9.2005. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung richtet sich die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Abgerechnet wurden hier die Kosten für einen Einsatz im technischen Hilfsdienst.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die abgerechneten Kosten auch in vollem Umfang notwendig. Aus Sicht des Gerichts haben die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen sachverständigen Zeugen nachvollziehbar dargelegt, dass sowohl die abgerechneten Einsatzzeiten als auch die Anzahl der abgerechneten Feuerwehrkräfte für den Einsatz notwendig waren. Auch die Notwendigkeit des abgerechneten Materials (insbesondere Ölbindemittel) wurde nachgewiesen. Sie haben durch ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung die Einwände, die seitens der Klägerin im behördlichen und gerichtlichen Verfahren gegen die Notwendigkeit der abgerechneten Kosten, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Einsatzzeiten und die Zahl der eingesetzten Feuerwehrkräfte, vorgetragen wurden, widerlegt. So hat der sachverständige Zeuge E… auch anhand einer Karte dargelegt, warum es erforderlich war, an mehreren Stellen Feuerwehrkräfte zur Verkehrslenkung zu positionieren. Er hat eingehend begründet, warum es nicht ausreichend war, die Umleitung des Verkehrs alleine durch eine entsprechende Beschilderung vorzunehmen. Zum Unfallzeitpunkt war eine Sondersituation gegeben, da aufgrund der unabhängig vom Unfall über einen längeren Zeitraum erfolgten Sperrung der B … u.a. die St …, auf der sich der Unfall ereignete, als Umleitungsstrecke diente und daher dort ein höheres Verkehrsaufkommen vorhanden war. Der sachverständige Zeuge E… konnte auch nachvollziehbar klarstellen, warum die auf der Homepage eingetragenen Einsatzzeiten nicht mit den tatsächlichen Einsatzzeiten, die sich im Übrigen auch dem offiziellen Einsatzbericht entnehmen lassen, übereinstimmen. Er hat überzeugend dargelegt, warum es erforderlich war, die Freiwillige Feuerwehr T… um 17 Uhr nachzualarmieren, um eine ordnungsgemäße Verkehrslenkung zu gewährleisten. Auch der sachverständige Zeuge R… erklärte überzeugend, an welchen Stellen von ihm Posten zur Verkehrslenkung positioniert werden mussten. Anzumerken ist, dass auch seitens des Klägerbevollmächtigten die Angaben der sachverständigen Zeugen zu der generellen Notwendigkeit der abgerechneten Einsatzzeiten und der eingesetzten Feuerwehrkräfte, sowie des verwandten Materials (Ölbindemittel) nicht in Frage gestellt wurden.

603. Der Auffassung des Klägerbevollmächtigten, der Klägerin könnten nur die Einsatzzeiten bis 15 Uhr in Rechnung gestellt werden, weil die Notwendigkeit der längeren Einsatzzeiten darauf beruhe, dass seitens der Polizei zunächst ein für die Bergung des verunglückten LKW nicht geeigneter Kran bestellt worden sei und sich aufgrund der Anforderung eines weiteren Krans die Einsatzzeiten verlängert hätten, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Gemäß Art 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG ist bei Feuerwehreinsätzen, wie dem hier abgerechneten, der Halter des Fahrzeugs, durch das der Feuerwehreinsatz veranlasst war, zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Das ist hier die Klägerin, da ihr verunglückter LKW ursächlich für den Feuerwehreinsatz war. Diese Kausalität wurde auch nicht dadurch unterbrochen, dass der zunächst seitens der Polizei angeforderte Kran den verunfallten LKW nicht bergen konnte und ein weiterer Kran angefordert werden musste. Grund für den gesamten Feuerwehreinsatz war der Unfall des klägerischen LKW. Dieser führte insbesondere, wie bereits oben ausgeführt, zu der Notwendigkeit, seitens der Feuerwehr die verkehrslenkende Maßnahmen in der abgerechneten Länge und mit dem abgerechneten Personaleinsatz durchzuführen. Aus welchen Gründen sich die Bergung des LKW zeitlich in die Länge zog, hat auf den Feuerwehreinsatz auslösenden Grund, der für die Abrechnung der Kosten allein entscheidend ist, keinen Einfluss. Die Einwände der Klägerin wären in einem etwaigen Regressverfahren gegen den Freistaat Bayern zu prüfen.

4. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, waren der Klägerin gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.671,78 € festgesetzt, § 52 Abs. 3 GKG.

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