BGH, Urteil vom 06.04.1976 – VI ZR 93/75
Zu den Anforderungen an die Erfüllung der Aufsichtspflicht, wenn die Eltern ihrem 12-jährigen Jungen das selbständige Grillen unter Verwendung von Spiritus zum Anzünden der Holzkohle gestatten.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. März 1975 wird zurückgewiesen.
Der Beklagten fallen die Kosten der Revision zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Am Nachmittag des 23. Juni 1972 versuchte der damals 12-jährige Sohn St der Beklagten auf dem Hof des Kaufmanns K. an einem Grillgerät Holzkohle zu entzünden, um Würstchen zu grillen. Die Anregung dazu hatte der Kaufmann K. gegeben, in dessen Lebensmittelgeschäft die Beklagte mithalf und die Kasse bediente. Stefan hatte ohne Wissen der Beklagten das Grillgerät und eine Flasche mit Brennspiritus aus der Waschküche der Wohnung der Beklagten geholt. Nach einigen vergeblichen Versuchen, die Holzkohle mit Hilfe des Spiritus zum Glühen zu bringen, träufelte er ein weiteres Mal Spiritus aus der Flasche auf die Holzkohle. Dabei entstand eine Stichflamme, durch die M B., damals 8 Jahre alt, und ihr im Kinderwagen sitzender Bruder Mi B., damals 2 Jahre alt, beides Enkel des Kaufmanns K., Brandverletzungen erlitten. M hatte mit ihrem Bruder in 1-1 1/2 m Entfernung dem Sohn der Beklagten bei seinem letzten Versuch, Holzkohle zu entzünden, zugesehen.
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Stefan hatte schon oft die Holzkohle im Grillgerät mit Hilfe von Brennspiritus in Brand gesetzt und, nach Anleitung und unter Aufsicht seines Vaters und der Beklagten, gegrillt. Die Beklagte hatte ihm – der Vater war 1971 gestorben – schließlich erlaubt, auch ohne ihre Aufsicht zu grillen.
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Die Klägerin nimmt, gestützt auf § 1542 RVO, als gesetzlicher Krankenversicherer der verletzten Kinder die Beklagte auf Ersatz der von ihr für die Heilung des Michael B. aufgewendeten Krankenhaus- und Krankenpflegekosten in Höhe von 3.926,50 DM in Anspruch. Sie vertritt die Ansicht, die Beklagte habe ihre Aufsichtspflicht verletzt.
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Die Beklagte meint demgegenüber, sie sei unter den gegebenen Umständen ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
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Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Berufungsgericht meint, die Beklagte hafte nach § 832 BGB wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für den von ihrem Sohn verursachten Schaden. Dazu führt es aus: Der Beklagten könne zwar nicht vorgeworfen werden, ihrem Sohn überhaupt das Grillen gestattet zu haben. Sie hätte ihm jedoch nur erlauben dürfen, das unter ihrer ständigen Beaufsichtigung zu tun, jedenfalls so lange, bis die Holzkohle zum Glühen gebracht worden und sicher war, daß die Verwendung von Brennspiritus zum Entzünden des Feuers nicht mehr erforderlich war. Erfahrungsgemäß habe nämlich ein 12-Jahre alter Junger auch bei altersgemäßer Entwicklung noch nicht das erforderliche Gefahrenbewußtsein, um mit einer so gefährlichen Flüssigkeit wie Brennspiritus sicher umzugehen.
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Die Ermahnungen der Beklagten, die Flasche mit dem Spiritus nach Gebrauch sofort außer Reichweite zu stellen und keinen Spiritus auf glühende Holzkohle zu träufeln, reichten nicht aus. Es sei zudem nicht sicher, ob sie ihrem Sohn darüber hinaus die möglichen Gefahren des Umganges mit Spiritus ausreichend eingeschärft habe. Bei genügender Aufsicht durch sie wäre der Schaden nicht eingetreten, weil sie dann, wäre sie zugegen gewesen, ihrem Sohn verboten haben würde, nach dem Anzünden mittels Streichhölzern nochmals Spiritus zu verwenden, und außerdem dafür gesorgt haben würde, daß die zuschauenden Kinder weiter von dem Grillgerät weggingen.
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Da die Beklagte es zugelassen habe, daß St selbständig mit dem Grillgerät umging, habe sie eine Lage geschaffen, in der der Kaufmann K. keine Bedenken gehabt habe, St zum Benutzen des Grillgerätes aufzufordern. Es könne nicht festgestellt werden, daß St auch an diesem Tage gegrillt hätte, wenn ihm seine Mutter das sonst nur unter ihrer Aufsicht erlaubt hätte. Zwar habe an diesem Tage bewußt ohne ihr Wissen gegrillt werden sollen, weil sie mit den gegrillten Würstchen habe überrascht werden sollen; daher könne erwogen werden, ob die Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten entfallen sei, weil sie von der (üblichen) Ausübung der Aufsicht durch einen (erwachsenen) Dritten, den Kaufmann K., abgehalten worden sei. Indessen seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sie diesmal, hätte sie von dem Grillen erfahren, ihrem Sohn das selbständige Grillen nicht erlaubt hätte. Sie hätte auch dann den Schaden mit Sicherheit nicht verhindern können; ein gelegentliches Nachschauen hätte nicht genügt.
II.
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Das hält im Ergebnis den Revisionsangriffen stand.
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1. Zutreffend bestimmt das Berufungsgericht das Maß der gebotenen Aufsicht über Kinder nach deren Alter, Eigenart und Charakter sowie danach, was den Eltern in den jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1969 – VI ZR 232/67 – VersR 69, 523 m.w.Nachw.).
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a) Es ist danach nichts dagegen einzuwenden, wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall ebenso wie schon das Landgericht nicht schon Bedenken dagegen erhebt, daß die Beklagte die Flasche mit Brennspiritus an einer für St zugänglichen und ihm bekannten Stelle in der Waschküche aufbewahrte. St war im Umgang mit Spiritus beim Grillen unterwiesen und jedenfalls im allgemeinen auf die Gefährlichkeit dieser Flüssigkeit hingewiesen worden. Ein altersgerecht entwickelter und nicht zu Unbesonnenheiten neigender Junge in seinem Alter darf und soll sogar seinen Eltern bei einem technischen Vorgang, wie es das Grillen darstellt, zur Hand gehen und den Umgang mit dem Gerät einschließlich des Entzündens des Feuers lernen. Dazu gehört nicht nur, daß er die erforderlichen Geräte und Zutaten holt und später wieder wegbringt, sondern daß ihm auch das Vertrauen entgegengebracht werden darf, er werde den Spiritus nicht zu gefährlichen Spielen mißbrauchen.
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Nicht unbedingt das Fernhalten von jedem Gegenstand, der bei unsachgemäßen Umgang gefährlich werden kann, sondern gerade die Erziehung des Kindes zu verantwortungsbewußtem Hantieren mit einem solchen Gegenstand wird oft der bessere Weg sein, das Kind und Dritte vor Schäden zu bewahren. Hinzukommt die Notwendigkeit frühzeitiger praktischen Schulung des Kindes, das seinen Erfahrungsbereich möglichst ausschöpfen soll. Ein zwölfjähriger Junge ist nach entsprechender Anleitung durchaus in der Lage, mit Hilfe von Brennspiritus Holzkohle auf einem Grillgerät zu entzünden. Er ist, wenn er, wie hier, altersgerecht entwickelt ist, auch nicht etwa Verhaltensstörungen zeigt, auch dazu imstande, die Gefahren im Umgang mit einer so leicht entzündlichen und explosiven Flüssigkeit wie Brennspiritus nach entsprechender Belehrung zu verstehen und zu beherrschen.
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b) Davon geht auch das Berufungsgericht aus; es sieht die Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Beklagte nur darin, daß sie es ihrem Sohn mehrfach erlaubt hat, in ihrer Abwesenheit selbständig zu grillen. Es hält jedoch nicht für erwiesen, daß sie ihrem Sohn die Gefahren im Umgang mit dem Spiritus ausreichend vor Augen geführt hat. Darin hat es Recht.
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aa) In der Tat ist das Hantieren mit Brennspiritus beim Anzünden von Holzkohle auf Grillgeräten besonders gefährlich; auch Erwachsene verhalten sich dabei zuweilen leichtfertig und verursachen Unfälle. Gerade das Gießen oder auch das bloße Träufeln von Brennspiritus auf Holzkohle, die bereits zum Glühen gebracht worden ist oder, nachdem das Feuer erloschen ist, noch glüht, kann zu explosionsartigen Verpuffungen und dadurch zu erheblichen Schäden führen. Es gehört mithin zu den wichtigsten Vorsichtsmaßnahmen, dann, wenn schon Brennspiritus zum Anzünden von Holzkohle benutzt wird, dafür zu sorgen, daß diese nicht mehr glüht oder glimmt.
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Nun wird im allgemeinen ein 12-jähriger Junge überfordert sein, diese besonderen Gefahren in ihrem ganzen Umfang von selbst zu erkennen, es sei denn, er wäre vorher eindringlich und ausführlich gerade über diese ihm nicht ohne weiteres einsichtigen Gefahren unterrichtet und zu entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen ermahnt worden. Sind etwa, wie hier von dem Sohn der Beklagten, schon einige Versuche gemacht worden, die Holzkohle zum Glühen zu bringen, so liegt es nahe, daß das eine oder andere Stück schon zu Glimmen begonnen hat, ohne daß das beim oberflächlichen Nachschauen entdeckt zu werden braucht. Wollte man es unter diesen Umständen überhaupt für zulässig halten, einen 12-jährigen Jungen selbständig unter Zuhilfenahme von Brennspiritus grillen zu lassen, dann jedenfalls nur unter der Voraussetzung, daß die Anleitungen und Warnungen durch den Aufsichtspflichtigen umfassend und eindringlich genug gewesen sind.
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bb) Eben das hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Zutreffend legt es dar, die Ermahnung der Beklagten, die Flasche mit dem Spiritus nach Gebrauch verschlossen außer Reichweite des Feuers abzustellen, allenfalls auch noch die Anweisung, keinen Spiritus auf glühende Kohle zu träufeln, seien nicht ausreichend gewesen. Darüber hinaus hätte St mindestens belehrt werden müssen, wie schwer es zu beurteilen ist, ob nach einem oder mehreren vergeblichen Anzündeversuchen noch Holzkohle glimmt oder nicht.
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Sache der Beklagten wäre es gewesen darzutun und zu beweisen, daß sie ihren Sohn umfassend angeleitet und ermahnt hat. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es aber daran.
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Vergeblich rügt die Revision in diesem Zusammenhang, die Annahme des Berufungsgerichtes, es sei nicht sicher, ob die Beklagte ihrem Sohn wirklich eingeschärft habe, nach dem Anzünden der Holzkohle mittels der Streichhölzer nicht nochmals Brennspiritus aufzuträufeln, sei mit der Darstellung des Unfallgeschehens durch St im Ermittlungsverfahren nicht zu vereinbaren; dort habe dieser nämlich gesagt, er habe zunächst nachgesehen, ob Glut in der Kohle gewesen sei. Ein solcher Widerspruch besteht schon deshalb nicht, weil St die Gefahren beim Träufeln von Spiritus auf glühende Kohle bereits aus eigener Erfahrung gekannt haben kann. Im übrigen ergibt sich daraus, daß St die Gefahr gekannt hat, noch nicht, daß er auch um die besondere Gefährlichkeit der nochmaligen Verwendung von Spiritus wußte, vor allem um die Gefahr, daß beim etwaigen Versuch, das Feuer wieder zu entfachen, allzu leicht noch vorhandene Glut übersehen wird. Im übrigen kommt es darauf aber deswegen nicht an, weil, wie dargelegt, die eigenen Angaben der Beklagten zum Inhalt ihrer Belehrungen zeigen, daß diese nicht ausreichend waren.
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2. Nach § 832 Abs. 1 Satz 1 werden das Verschulden des Aufsichtspflichtigen an der Verletzung seiner Aufsichtspflicht und der ursächliche Zusammenhang zwischen seiner Pflichtverletzung und dem Schaden vermutet. Jedoch steht ihm die Möglichkeit des Entlastungsbeweises offen (§ 832 Abs. 1 Satz 2 BGB); seine Ersatzpflicht tritt zum einen nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt hat, und zum anderen nicht, wenn der Schaden auch bei Erfüllung seiner Aufsichtspflicht entstanden sein würde.
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a) Die Revision meint, der Aufsichtspflichtige könne dann nicht beweispflichtig für die Erfüllung der Aufsichtspflicht sein, wenn wie hier feststehe, daß ein Dritter ihn an der Wahrnehmung seiner Verpflichtung gehindert habe.
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Das Berufungsgericht wirft der Beklagten indessen nicht vor, daß sie, obwohl sie von dem Plan des Jungen nichts gewußt habe, ihren Sohn beim Grillen am Unfalltage nicht beaufsichtigt habe. Ihre Pflichtverletzung liegt vielmehr, wie das Berufungsgericht richtig ausführt, darin, daß sie es ihrem Sohn überhaupt schon mehrfach ohne die oben als erforderlich beschriebene Anleitung und Belehrung gestattet hatte, selbständig unter Zuhilfenahme von Brennspiritus zu grillen. Daher reicht die Unkenntnis der Beklagten von dem Tun ihres Sohnes im konkreten Falle nicht zu ihrer Entlastung aus; denn sie konnte und mußte damit rechnen, daß St das Grillgerät wie gewohnt selbständig benutzen und bedienen würde, und zwar im Einzelfall auch ohne sie vorher zu fragen. Eben deshalb muß von ihr verlangt werden, daß sie für einen solchen Fall Vorsorge getroffen hätte, wenn sie sich mit Erfolg auf Satz 2 des § 832 BGB berufen will.
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b) Letztlich geht es bei der vom Berufungsgericht erwogenen und von der Revision zur Nachprüfung gestellten Frage, ob es einen Einfluß auf die Haftung der Beklagten haben kann, daß der Kaufmann K. Stefan veranlaßt hatte, auf dem Hof zu grillen, ohne vorher die Beklagte um Erlaubnis zu bitten, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrer Aufsichtspflichtverletzung und dem Eintritt des Schadens.
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aa) Auch diesen hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision ohne Rechtsirrtum jedenfalls nicht als widerlegt angesehen. Es hat in möglicher tatrichterlicher Würdigung festgestellt, das Eingreifen des Kaufmanns K. sei ohne Einfluß auf den kausalen Ablauf zwischen Aufsichtsverletzung und Schadenseintritt geblieben. Seine Erwägungen hierzu sind wie folgt zu verstehen: Ein Verbot seiner Mutter, ohne ihre Aufsicht zu grillen, hätte St wohl befolgt; er hat sie nur deswegen nicht gefragt, weil ein solches Verbot nicht bestand und ihm der Kaufmann K. zugeredet hatte, sie mit den gegrillten Bratwürstchen zu überraschen. Es gibt indessen, so führt das Berufungsgericht weiter aus, keine Anhaltspunkte, daß die Beklagte diesmal ihrem Sohn das selbständige Grillen auf dem Hof ihres Arbeitgebers nicht erlaubt hätte, wenn sie davon gewußt hätte. Dann aber kann sie, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, den Entlastungsbeweis nicht mit Erfolg führen. Sie hatte durch ihre frühere Erlaubnis an Stefan zum selbständigen Grillen die Möglichkeit für den Eintritt eines Unfalles, wie er hier geschehen ist, eröffnet; ihre vorher begründete Aufsichtspflichtverletzung wirkte mithin fort. Der Erlaubnisvorbehalt, den sie ihrem Sohn gegenüber gemacht hatte, hatte nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht den Sinn, ihr die ständige Aufsicht beim Grillen zu ermöglichen, jedenfalls nicht, wenn das wie am Unfalltage in gewohnter Weise und am gewohnten Ort auf dem Hofe des Kaufmanns K. stattfinden sollte. Sie hatte sich schon in zurückliegender Zeit entschlossen, ihren Sohn unbeaufsichtigt grillen zu lassen.
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bb) Diese mögliche Würdigung des Sachverhaltes muß die Revision hinnehmen. Dann aber ist, mag auch die Beklagte am Unfalltage von dem Vorhaben ihres Sohnes nichts gewußt haben, ihre frühere, unter den dargelegten Umständen nicht zu billigende Gestattung des selbständigen Grillens, wie das Berufungsgericht folgerichtig annimmt, mindestens einer der Gründe dafür, daß St sich auf Zureden des Kaufmanns K., der die Würstchen zur Verfügung gestellt hatte, für befugt hielt, dessen Vorschlag folgend seiner Mutter durch das Grillen eine Überraschung zu bereiten; auch der Kaufmann K., wurde deswegen zu seinem Vorschlag veranlaßt, weil er mehrfach gesehen hatte, daß St das Gerät selbständig bedienen durfte. Zu Lasten der Beklagten, die im Geschäft an der Kasse tätig war, muß daher davon ausgegangen werden, daß sie, auch wenn sie im konkreten Fall gewußt hätte, daß St auf dem Hof grillen wollte, nicht mehr getan hätte als allenfalls gelegentlich nachgeschaut. Ein gelegentliches Nachschauen würde aber nicht genügt haben. Davon, daß solche zur Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht ausreichende Stichproben ein rechtzeitiges Eingreifen der Beklagten und damit das Verhindern des Schadenseintritts ermöglicht hätten, hat sich das Berufungsgericht nicht überzeugen können. Auch das geht zu Lasten der Beklagten, die den vom Gesetz vermuteten Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht und dem Schadensereignis ausräumen müßte.