Zur deliktischen Haftung bei eigenmächtiger Fütterung fremder Pferde auf einem Reiterhof

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Januar 2008 – 12 U 73/07

Zur Haftung bei Fütterung fremder Tiere (Rn.15)(Rn.18)(Rn.19)(Rn.28).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. März 2007 – 8 O 476/06 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.933,54 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26. September 2006 sowie weitere 310,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26. September 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der behaupteten deliktischen Schädigung dreier Pferde in Anspruch.

2
Der Kläger betreibt in B einen Reiterhof. Am Abend des 14. Juli 2005 gegen 20.00 Uhr wollte der Beklagte seine Schwester dort abholen. Die Schwester des Beklagten wohnte als Mieterin auf dem Reiterhof und hatte dort ihr Pferd untergestellt. Da seine Schwester jedoch noch mit ihrem Pferd auf dem Freigelände ritt, überbrückte der Beklagte die Wartezeit in den Stallanlagen. Im Innenhof standen mehrere Anhänger mit Heu, wobei einige Ballen vom Anhänger auf den Boden gefallen waren. Einer dieser Heuballen war aufgegangen, so dass das Heu lose auf dem Boden lag. Der Beklagte nahm von dem Heu und verfütterte es an die Pferde „Esmeralda“, „Lorca“ und „Magic Specialist“.

3
Der Kläger hat vorgetragen, über den Boxen der vom Beklagten gefütterten Pferde seien mehrere Schilder mit den Hinweis „Füttern verboten“ angebracht gewesen, die der Beklagte nicht habe übersehen können. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass fremde Tiere nicht gefüttert werden dürften. Die vom Beklagten gefütterten Pferde hätten wegen der Fütterung am 15. Juli 2005 Koliken erlitten. Wegen dieser Koliken habe die trächtige Stute „Esmeralda“ eingeschläfert werden müssen. Ihm sei ein Schaden entstanden in Höhe des Kaufpreises für die Stute „Esmeralda“, nämlich 14.700,00 Euro (K 4), in Höhe der Hälfte des Verlaufserlöses ihres Fohlens im Erlebensfalle von mindestens 10.000,00 Euro, nämlich 5.000,00 Euro, in Höhe von 1.211,04 Euro für die Behandlung der drei Pferde (K 5), in Höhe weiterer 10 Euro (K5) für die Entsorgung eines Pferdes und in Höhe von 800,00 Euro – Deckkosten für die Stute „Esmeralda“ (K6) -. Außerdem seien ihm Aufwendungen für die Pflege und Betreuung der kranken Tiere sowie Entsorgung eines Pferdes in Höhe von 250,00 Euro entstanden. Zudem könne er an nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Gebühren bereits bezahlte 510,28 Euro fordern,

4
Der Kläger hat beantragt:

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1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.971,04 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 510,28 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7
Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

9
Er hat vorgetragen, er habe, da er keine Erfahrungen mit Pferden besessen habe, nicht gewusst, dass das Füttern der Tiere mit Heu zu Koliken führen könne. Es treffe nicht zu, dass an deutlich sichtbarer Stelle Schilder mit dem Hinweis „Füttern verboten“ angebracht gewesen seien. Ursächlich für Koliken sei nicht die Fütterung mit frischem Heu gewesen. Es hätten Dritte Zutritt zum Hof gehabt. Gegebenenfalls habe nur deren Fütterung die Koliken verursacht. Die Stute „Esmeralda“ sei nicht als Folge der Fütterung des Beklagten verendet bzw. habe nicht deshalb getötet werden müssen. Der Kläger sei weder Halter noch Eigentümer der Pferde gewesen. Die Stute „Esmeralda“ sei nicht trächtig gewesen. Die Schadenspositionen seien teils unberechtigt, teils überhöht.

10
Das Landgericht hat mit Urteil vom 23. März 2007, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, nach Vernehmung der Schwester des Beklagten und einer Mitarbeiterin des Klägers als Zeugen und Anhörung der Parteien gemäß § 141 ZPO die Klage abgewiesen. Dem Beklagten sei wegen des Verfütterns des frischen Heus kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, da er nicht um die potentielle Schädlichkeit habe wissen müssen. Nicht bewiesen sei, dass damals deutlich sichtbare Schilder in einem Bereich, in dem der Beklagte die Schilder habe wahrnehmen müssen, angebracht gewesen seien. Da der Beklagte – soweit festzustellen – nur eine geringe Menge an frischem Heu an die Pferde verfüttert habe, sei ihm aus dem Unterlassen einer frühzeitigen Benachrichtigung des Klägers über sein Tun ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht zu machen. Schließlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Pferde auch von Dritten mit Heu gefüttert worden seien, so dass das Handeln des Beklagten für den vom Kläger behaupteten Schaden nicht nachweislich ursächlich geworden sei.

11
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Er wiederholt den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens des Beklagten, der habe wissen müssen, dass er die Pferde des Klägers nicht habe füttern dürfen. Der Beklagte, der sich häufiger auf dem Reiterhof aufgehalten habe, habe um das Verbot des Fütterns gewusst. Im Übrigen sei die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Beschilderung fehlerhaft. Jedenfalls habe der Beklagte den Kläger sofort von seinem Tun unterrichten müssen. Dafür, dass Dritte die Pferde ebenfalls gefüttert hätten, ergebe sich kein Anhalt.

12
Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.

13
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Pferdehändlers F und der Tierärztin Dr. I sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2008 Bezug genommen.

II.

14
Die Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 7.933,54 Euro als Ausgleich für den Wert des Pferdes „Esmeralda“ und des ungeborenen Fohlens sowie für ihm erwachsene Kosten von 1.531,69 Euro zu.

15
1. Der Kläger kann eine Verletzung seines Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB) geltend machen. Die für ihn als Besitzer nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB streitende Vermutung hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (§ 292 ZPO) nicht widerlegt. Das Füttern der Pferde mit frischem Heu stellt einen rechtswidrigen Eingriff des Beklagten in das Eigentum des Klägers dar.

16
Der Senat ist nach Vernehmung der Tierärztin und auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens der Überzeugung, dass das Verfüttern des Heus durch den Beklagten für die Entstehung der Koliken bei allen drei Pferden in haftungsbegründender Weise ursächlich war.

17
Die Zeugin bestätigte für den 15. Juli 2005 „deutliche Kolik-Symptome“ bei der Stute Esmeralda und etwas weniger gravierende Symptome bei den beiden anderen Pferden. Die Befunde standen für sie in Einklang mit der Information, den Tieren sei für sie unverträgliches Heu verabreicht worden. Hieraus hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend auf die Heugabe als Ursache der Erkrankung der Tiere geschlossen. Nach seiner Erläuterung genügen „ein oder zwei Handvoll Heu“, um Koliken auszulösen. Der Bakterien- und Pilzbefall nicht abgelagerten Heus und die besondere Beschaffenheit des Pferdemagens, der in bestimmten Regionen keinen Magensaft enthält, begünstigt eine „explosionsartige“ Vermehrung von Keimen und damit die Entstehung von Gasblasen. Dass die Erkrankung der Tiere erst am Folgetag bemerkt wurde, ist nach Darstellung des Sachverständigen nicht ungewöhnlich, da die Symptome im Frühstadium einer Kolik durchaus unauffällig sein können. Andere Ursachen für die festgestellten Koliken schließt der Sachverständige angesichts des Nachweises der Heugabe überzeugend aus.

18
Die Fütterung seitens des Beklagten war für die Eigentumsverletzung auch adäquat kausal. Denn die Futtergabe war im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen (BGH, NJW 1990, 2882, 2883) geeignet, die Erkrankung der Pferde herbeizuführen. Der Einwand, möglicherweise sei das Handeln Dritter, die die Pferde ebenfalls gefüttert hätten, für die Koliken ursächlich, ist – entgegen der Ansicht des Landgerichts – schon wegen der Regelung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB unerheblich. Ein Rechtfertigungsgrund wird nicht geltend gemacht.

19
2. Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Landgerichts fahrlässig gehandelt. Dieser Vorwurf trifft den, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Dabei kommt es darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises ohne Rücksicht auf die individuellen Fähigkeiten, Kräfte, Erfahrungen und Kenntnisse des Handelnden situationsbedingt erwartet werden kann. Voraussetzung für den Fahrlässigkeitsvorwurf sind die Erkennbarkeit der Gefahr vor ihrer Verwirklichung und die Vermeidbarkeit des schädigenden Verhaltens (MünchKomm/Grundmann, BGB 5. Aufl. 2007, § 276 Rdnr. 68 ff.). Beides war hier gegeben.

20
Dem Beklagte, der nach eigener Darstellung weder nähere Erfahrungen mit Pferden hatte noch über die Nahrungsgewohnheiten der Tiere informiert war, musste klar sein, dass er keinerlei Kenntnisse über Nahrungs-unverträglichkeiten hatte und er schon deshalb gehalten war, jegliche Gabe von Futter zu unterlassen. Zudem hätte er erkennen können und müssen, dass eine ungeregelte und unkontrollierte Zufütterung eine Gefahr für die Gesundheit der Tiere darstellen konnte, zumal er nicht übersehen konnte, wann die Pferde zuletzt gefüttert worden waren und zu welchem Zeitpunkt die nächste Fütterung anstand. Dass es nicht zum Allgemeinwissen gehören mag, dass frisches Heu für Pferde gefährlich ist, vermag ihn bei seinem Eingriff in fremdes Eigentum nicht zu entlasten. Dem Beklagten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, von einer Fütterung der Pferde abzusehen.

21
3. Für die Stute „Esmeralda“ schuldet der Beklagte nach § 251 Abs. 1 BGB das Wertinteresse, somit den Wiederbeschaffungswert oder Verkehrswert des Pferdes. Diesen Verkehrswert schätzt der Senat auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens gemäß § 287 ZPO auf 5.512,50 Euro. Die Schätzung beruht auf Angaben des Sachverständigen, der wegen des Fehlens eines Nachweises über die Ausbildung der Stute und eines Abstammungsnachweises einen Markt(höchst-)preis für mittlere Qualität von 7.350,00 Euro veranschlagte. Dagegen kann der vom Pferdehändler bestätigte Kaufpreis in Höhe von 14.700,00 Euro die Wertermittlung nicht maßgebend beeinflussen. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Stute „Esmeralda“ in den Disziplinen „Doma Classica“ und „Doma Vaquera“ tatsächlich ausgebildet war. Der Zeuge selbst hatte sich von einer entsprechenden Qualifikation der Stute keine eigene Gewissheit verschafft. Die von ihm bekundeten Angaben vom Hörensagen genügen nicht, um von solchen Kenntnissen der ausweislich des Kaufvertrages als Freizeitpferd, nicht aber – wie bei dem geschilderten Stand der Ausbildung zu erwarten – als Dressurpferd verkauften Stute auszugehen. Im Übrigen verfügte der Kläger nicht über den für einen Weiterverkauf auf dem Markt bedeutsamen Abstammungsnachweis, was sich deutlich wertmindernd auswirken musste. Da nicht einmal die vom Sachverständigen angesetzte mittlere Qualität belegt ist, kann im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO lediglich ein Schaden in Höhe von drei Vierteln des vom Sachverständigen geschätzten Wertes – somit 5.512,50 Euro – angesetzt werden.

22
Der Kläger kann vom Beklagten weiter 1.200,00 Euro für das ungeborene Fohlen verlangen, das als Frucht der Stute „Esmeralda“ nach der unwiderlegten Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB in seinem Eigentum stand. Dass die Stute „Esmeralda“ erfolgreich gedeckt worden war, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den auf Hörensagen gestützten Angaben der Tierärztin und der vom Kläger vorgelegten tierärztlichen Bescheinigung, die eine ultrasonographische Untersuchung der Stute am 16. April 2005 belegt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die Stute habe das Fohlen bei ihrer Erkrankung bereits verloren.

23
Bei der Schätzung des Wertes auf der Grundlage des § 287 ZPO ging der Senat zunächst von der Angabe des Sachverständigen aus, das ungeborene Fohlen könne mit der doppelten Decktaxe, also mit 1.600,00 Euro, veranschlagt werden. Da als Nachweis einer Decktaxe vom Kläger nur eine „Deckanzeige“ für den eigenen Hengst vorliegt, muss auch dieser Ansatz bei einer Schätzung um ein Viertel gekürzt werden.

24
Für die Behandlung der Pferde steht dem Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Schadenersatz in Höhe von 1.211,04 Euro zu. Der Geltendmachung von Behandlungskosten auch für die Stute „Esmeralda“ nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB stand nicht entgegen, dass sich die Wiederherstellung der Stute später als unmöglich erwies, da die Behandlungskosten vorher anfielen und § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dann nicht durch § 251 Abs. 1 BGB verdrängt wird.

25
Aufgrund der Angaben der Tierärztin und der Ausführungen des Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, dass Behandlungskosten in der vom Kläger geltend gemachten Höhe tatsächlich anfielen und ordnungsgemäß auf der Grundlage der Tierärztegebührenordnung abgerechnet wurden. Die Einwände des Beklagten gegen die vom Kläger vorgelegte Rechnung greifen nicht durch. Der Sachverständige legte zur Überzeugung des Senats dar, die für die Untersuchungen bzw. Nachuntersuchung angesetzten Beträge seien bei einer Vergleichsbetrachtung mit der nach der Tierärztegebührenordnung ebenfalls möglichen Abrechnung auf Stundenbasis – dem Beklagten günstig! – eher noch zu niedrig. Die Abrechnung von jeweils drei Injektionen für die medizinisch indizierte Gabe von Novalgin, Buscopan und Finaglin ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Abrechnung einer Nasenschlundsonde auf der Grundlage der Nr. V 1.2.2 I 1 der Anlage GOT, die wegen der Unfähigkeit eines Pferdes, schädliche Kost zu erbrechen, eingebracht werden musste.

26
Weiter kann der Kläger eine Gebühr für die Entsorgung der Stute „Esmeralda“ in Höhe von 10,00 Euro beanspruchen. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung ist taugliche Grundlage der Schadensschätzung des Senats gemäß § 287 ZPO.

27
Schließlich kann der Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 310,65 Euro geltend machen, die in den Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB fallen (Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 249 Rdnr. 39). Rechtsverfolgungskosten waren durch das Schadensereignis nicht nur adäquat verursacht, sondern aus Sicht des Klägers als dem Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte auch erforderlich und zweckmäßig. Bei der Berechnung ging der Senat von einem berechtigten Gegenstandswert von etwas unter 8.000,00 Euro aus, aus dem sich eine 1,0-Gebühr in Höhe von 412,00 Euro und eine vom Kläger beanspruchte 0,65-Gebühr in Höhe von 267,80 Euro ergab. Zuzüglich der Umsatzsteuer stehen dem Kläger damit ohne Zusatz für Post und Telekommunikation 310,65 Euro zu.

28
4. Ein Abzug wegen einer mitwirkenden Tiergefahr der Pferde nach §§ 254, 833 BGB ist nicht veranlasst. Zwar verwirklichte sich mit der verderblichen Aufnahme des Futters durch die Pferde eine typische Tiergefahr. Hier führt aber der Rechtsgedanke des § 840 Abs. 3 BGB zu dem Ergebnis, dass dieser Umstand hinter der schuldhaften deliktischen Handlung des Beklagten vollständig zurücktritt (OLG Hamm, NJW-RR 1998, 957, 958).

29
Inwieweit sich aus dem Fehlen von Schildern, die das Füttern der Pferde ausdrücklich verbieten, der Vorwurf eines Mitverschuldens des Klägers nach § 254 BGB herleiten ließe, bedarf keiner abschließenden Erörterung. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat das Fehlen von Verbotsschildern nicht dargetan. Im ersten Rechtszug hat die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme keine Klärung der tatsächlichen Verhältnisse am 14. Juli 2005 gebracht.

30
5. Den von ihm beanspruchten Zinsschaden kann der Kläger aus § 288 Abs 1, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB herleiten.

31
6. Soweit der Kläger auf der Grundlage des § 823 Abs. 1 BGB für die Stute „Esmeralda“ und das ungeborene Fohlen einen höheren Schaden bzw. soweit er eine höhere Geschäftsgebühr geltend macht, war dem aus den oben dargelegten Gründen nicht zu entsprechen. Insoweit ist die Berufung des Klägers unbegründet und zurückzuweisen.

32
Gleiches gilt, soweit der Kläger fehlgeschlagene Aufwendungen in Höhe von 800,00 Euro im Zusammenhang mit der Deckung der Stute „Esmeralda“ beansprucht. Denn es gibt im Deliktsrecht keinen Grundsatz des Inhalts, dass die Aufwendungen erstattet werden müssen, die infolge eines zum Schadenersatz verpflichtenden Ereignisses nutzlos geworden sind (OLG Hamm, NJW-RR 1998, 957, 958). Der Kläger kann zudem über den Schadenersatz für den Verlust des Fohlens nicht zusätzlich die Aufwendungen für dessen Zeugung verlangen.

33
Weiter geltend gemachte „Aufwendungen“ in Höhe von 250,00 Euro „für die Pflege, Betreuung der kranken Tiere sowie Entsorgung des verstorbenen Pferdes“ hat der Kläger nicht in der gebotenen Weise substantiiert.

III.

34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

35
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

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