Zur Darlegungs- und Beweislast für die Übergabe des Transportguts an den Frachtführer in unbeschädigtem Zustand

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Januar 2020 – 7 U 119/18

Zur Darlegungs- und Beweislast für die Übergabe des Transportguts an den Frachtführer in unbeschädigtem Zustand

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – Az. 31 O 58/17- abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.603,50 € festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht als Frachtführerin wegen eines von ihr regulierten Transportschadens an einer Lieferung Impfstoff in Anspruch. Die Versicherungsnehmerin, die (X)-GmbH, bestellte bei der (Y)-Ltd. in L…, einem Pharmagroßhändler, den Impfstoff „…“. Eine Lieferung von 813 Packungen des Impfstoffs sollte von dem Großhändler (A) in B… in Frankreich abgeholt und nach R… zur Klägerin gebracht werden. Bei dem Transport war ein Temperaturbereich von 2°C bis 8°C einzuhalten. Die Beklagte transportierte die Sendung von B… nach F…, wo die Ware am 17.12.2016 eintraf. Nach einer Zwischenlagerung durch die Beklagte wurde die Ware am 19.12.2016 von F… nach R… gebracht. Nach Eintreffen in R… wurde festgestellt, dass die Ware während des Transports von F… nach R… über den vorgesehenen Temperaturbereich hinaus erwärmt worden war.

2
Die Klägerin hat behauptet, die Lieferung sei der Beklagten unbeschädigt übergeben worden. Die Beklagte hafte unbeschränkt für die Beschädigung der ihr übergebenen Ware, weil sie die Aufrechterhaltung der Kühltemperatur nicht ausreichend kontrolliert habe. Aufgrund der Isolierung könne die Temperatur auch bei Ausfall eines Aggregates noch längere Zeit gehalten werden. Dies belege, dass der Fahrer der Beklagten nicht rechtzeitig reagiert habe.

3
Die Klägerin hat mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.756 € Warenwert sowie 847,50 € Vergütung des Sachverständigen, insgesamt von 10.603,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 05.01.2017 begehrt.

4
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat bestritten, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin der … Versicherung AG sei und dass die (X)-GmbH Versicherungsnehmerin sei. Sie hat den Nachweis der Klägerin, dass die Ware nicht vor Übergabe an sie als Frachtführerin beschädigt worden sei, nicht als geführt angesehen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass etwaige während einer Reparatur eingetretene Beschädigungen ihr jedenfalls nicht als leichtfertig verursacht anzulasten seien mit der Folge, dass sie nur beschränkt hafte. Es gebe in ihrem Unternehmen eine Organisationsstruktur, die die Kühlung nicht nur für den Fahrer, sondern auch für die Leitstelle der Beklagten in F… ständig kontrollierbar mache. Ursächlich für die Erwärmung sei ein Softwarefehler gewesen, der sich auch trotz der fortlaufenden Kontrolle nicht habe vermeiden lassen. Der erste Werkstattbesuch sei wegen der Anzeige, dass der Kühlbetrieb kontrolliert werden müsse, erfolgt. Es sei eine Undichtigkeit am Hochdruckwartungsventil beseitigt worden. Der Lkw habe dann um 21.12.2016 zwischen 1.05 Uhr und 2.23 Uhr einen Temperaturanstieg angezeigt. Dieser sei in der Werkstatt in M… zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr repariert worden. Der hintere Verdampfer habe nicht gekühlt. Dieser Schaden sei behoben worden. Die im Übrigen in der Dokumentation aufgezeichneten geringfügigen Temperaturanstiege seien mit dem Öffnen der Tür des Kühlaufliegers zu erklären.

5
Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

6
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 10.603,50 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin ohne Vernichtungsnachweis den Schaden geltend machen könne, da die bezogene Ware nicht mehr habe in Verkehr gebracht werden dürfen. Nachweislich sei die zulässige Höchsttemperatur mehrfach überschritten worden. Dass die Ware bei Übernahme durch die Beklagte unbeschädigt gewesen sei, ergebe sich hinreichend aus dem von einem Mitarbeiter der Beklagten unterzeichneten Frachtbrief, der eine Übernahmetemperatur von 2 bis 8 °C bestätige. Auch lägen Anhaltspunkte für einen Vorschaden bei der Produktion und im Zeitraum bis zur Übergabe an die Beklagte nicht vor. Die Beklagte hafte auch unbeschränkt, da sie nicht ausreichend dafür Sorge getragen habe, dass ein Überschreiten der Temperatur infolge von Defekten ausgeschlossen sei. Dies ergebe sich daraus, dass eine Temperaturüberschreitung bereits am 20.12.2016, 11.35 Uhr, aufgetreten sei, wegen der am 20.12.2016 zwischen 18.15 Uhr und 20.00 Uhr eine Reparatur durchgeführt werden sollte, indes – wie sich am 21.12.2016 zwischen 1.05 Uhr und 2.35 Uhr gezeigt habe, es erneut zu einer geringfügigen Temperaturüberschreitung gekommen sei. Am 21.12.2016 ab 6.35 Uhr sei die Temperatur erheblich auf bis zu 14° C angestiegen. In diesem Zeitraum habe ausweislich des Reparaturauftrages eine Reparatur bei der Firma T… K… in M… stattgefunden. Die Beklagte hätte prüfen müssen, ob sie das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nicht hätte nach R… bringen oder durch ein Ersatzfahrzeug für die Fortdauer der Kühlung Sorge tragen müssen. Dass sie dies nicht tat, rechtfertige die Annahme eines dem Vorsatz gleichstehenden Verschuldens.

7
Gegen das am 05.07.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.08.2018 Berufung eingelegt, die sie am 05.09.2018 begründet hat.

8
Sie macht geltend: Die Klägerin treffe für den Nachweis der Übergabe der Fracht in unbeschädigtem Zustand der Vollbeweis. Die Annahme des Landgerichts, neben der Übergabe der Ware in gekühltem Zustand spreche die allgemeine Erfahrung, dafür, dass Ware nach der Produktion fehlerfrei sei und ordnungsgemäß gelagert werde, sei unzutreffend. Vielmehr sei auch bei einer unstreitigen Beschädigung im Einflussbereich des Frachtführers der Vollbeweis für die ordnungsgemäße Übergabe zu führen. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, wann, wo und von welchem Hersteller die Ware produziert worden sei, wo sie zwischengelagert worden sei, wer sie zu dem Großhändler (A) transportiert habe und wie sie dort gelagert worden sei. Die Annahme, dass Fehler im Produktionsbereich nicht vorliegen, entbehre der notwendigen Grundlage, um von konkretem Vortrag der Klägerin und gegebenenfalls einer Beweisaufnahme abzusehen.

9
Das Landgericht habe zudem den Sorgfaltsmaßstab für die unbegrenzte Haftung nicht zutreffend bestimmt. Es dränge sich auf, dass das Landgericht davon ausgegangen sei, der Frachtführer müsse die größtmögliche Sorgfalt aufbringen; dies sei mit der Haftungsvoraussetzung des leichtfertigen Verhaltens nicht zu vereinbaren. Sie habe vorgetragen, dass die erste Reparatur wegen einer Fehlermeldung „Überprüfung des Kühlbetriebes“ erforderlich gewesen sei. Ihr sei daher nicht vorzuwerfen, dass sie eine Fachwerkstatt angefahren habe, um sicher zu gehen, dass während der Fahrt kein Defekt eintritt.

10
Soweit das Landgericht davon ausgehe, sie hätte während der zweiten Reparatur für eine andere Kühlmöglichkeit Sorge tragen müssen, habe es eine solche Möglichkeit nicht gegeben. Es hätten speziell zertifizierte Lager und zudem Lagerräume, die den angegebenen Temperaturbereich einhielten, gefunden werden müssen. Auch hätte sie nicht den Lkw bis zum Zielort weiterfahren lassen können, ohne die Fracht zu beschädigen. Denn die Entfernung von 191,5 km könne mit dem Lkw nur in etwa drei bis vier Stunden zurückgelegt werden. Ein Ersatzfahrzeug habe ihr aus der eigenen Flotte nicht zur Verfügung gestanden, weil ihre Fahrzeuge im Einsatz gewesen seien. Ein Fahrzeug eines anderen Spediteurs hätte sie angesichts des Auftretens des Defekts in der Nacht nicht bestellen können. Sie habe dargelegt, dass sie ihre Kühlfahrzeuge regelmäßig warten und überprüfen lasse, ein Warnsystem vorhanden sei, das Temperaturgrenzen kontrolliere und die Fahrer Anweisungen hätten, wie im Alarmfall zu verfahren sei. Die Fahrer verfügten auch über eine Liste mit Fachwerkstätten.

11
Die Beklagte beantragt,

12
1. das am 28.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 31 O 58/17 – abzuändern und die Klage abzuweisen,

13
2. hilfsweise,
das Verfahren zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

14
Die Klägerin beantragt,

15
die Berufung zurückzuweisen.

16
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass die Ware gekühlt übergeben worden sei und ist der Ansicht, dass die Beklagte hier die Beweislast für die Vorschädigung der Fracht durch unzureichende Kühlung treffe, weil es sich dabei um einen besonderen Mangel handele. Zudem beruft sie sich darauf, dass die Beklagte unstreitig den Frachtbrief mit der Übergabetemperatur quittiert und dabei keinen Vorbehalt erklärt hat. Damit treffe sie die Beweislast dafür, dass die Ware entgegen der Quittung nicht gekühlt oder beschädigt gewesen sei. Sie ist der Auffassung, dass für den Transport von F… nach R… zwischenzeitlich die Temperatur falsch voreingestellt gewesen sei. Dies sei als vorsätzliches Verhalten zu werten. Zudem sei das Aufzeichnungsgerät für den Lkw zuletzt am 13.10.2014 kalibriert worden, könne also Fehler in der Aufzeichnung aufweisen. Der Fahrer der Beklagten habe leichtfertig den Schaden verursacht, weil er ab der ersten geringfügigen Temperaturerhöhung am 20.12.2016 um 11.35 Uhr nicht sofort, sondern erst gegen Abend eine Werkstatt aufgesucht habe. Entladungen seien für den Anstieg nicht ursächlich gewesen. Dass die nicht ordnungsgemäße Kühlung am 20.12.2015 abends bei dem Werkstattbesuch in I… um 18.15 Uhr behoben worden sei, sei nicht durch Unterlagen belegt. Es hätte nahegelegen, nach Auftreten des Defekts eine alternative Kühlmöglichkeit zu organisieren, etwa durch eine Lagerung in einem Kühlhaus oder ein zweites Kühlfahrzeug. Auch sei davon auszugehen, dass die Fachwerkstätten über mobile Kühlgeräte verfügten.

17
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

18
Die gemäß § 511, § 517, § 519, § 520 ZPO zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR wegen einer Beschädigung des transportierten Impfstoffs während des Transports durch die Beklagte.

1.

19
Die Klägerin ist ungeachtet des Bestreitens der Beklagten, das sich auf das Bestehen eines Versicherungsvertrags mit der (X)-GmbH, die Rechtsnachfolge der Klägerin auf Seiten des Versicherers … Versicherung AG (Anlage K 8, Bl. 31 d. A.) und die Regulierung des Schadens bezieht, aktivlegitimiert.

20
Die Aktivlegitimation ergibt sich aufgrund der vorgelegten Abtretungserklärung der Auftraggeberin des Frachtvertrages, der (X)-GmbH vom 06.12.2017 (Anlage K 10, Bl. 37 d. A.), die sich auf die Schadennummer … bezieht. Diese Schadennummer bezeichnet den hier betroffenen Schadensfall auf dem Transport von B… nach R…, wie die in Kopie vorgelegte Korrespondenz per E-Mail vom 27. bis 29.03.2017 (Anlage K 9, Bl. 35 f. d.A.) hinreichend belegt, die jeweils dieselbe Schadennummer und die Schadenssumme von 9.603,50 €, mit Selbstbeteiligung von 10.603,50 € betrifft (Bl. 36 d. A.).

2.

21
Auf das Vertragsverhältnis der (X)-GmbH mit der Beklagten finden die CMR Anwendung. Der Vertrag hat eine entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen zum Gegenstand. Die für die Übernahme und die Ablieferung vorgesehenen Orte liegen in verschiedenen Staaten. Die Übernahme erfolgte in B… in Frankreich und wurde nach R… geliefert.

3.

22
Der Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR setzt voraus, dass der Verlust oder die Beschädigung zwischen der Übernahme des Gutes und seiner Ablieferung eintritt. Der Zeitpunkt der Beschädigung der Ware ist vom Geschädigten vorzutragen und zu beweisen. Der Schaden muss sich in der Obhut des Frachtführers zugetragen haben. Der Geschädigte hat zu beweisen, dass der Frachtführer das Gut in einer bestimmten Qualität und vollständig übernommen hat. Für die Würdigung des Vortrages gelten die allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts, § 286 Abs. 1 ZPO; der Geschädigte kann sich nicht allgemein auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen (BGH, Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 14/11, RdTW 2013, 201; Urteil vom 26.04.2007, I ZR 31/05, NJW-RR 2008, 119).

23
Eine Beschädigung von Transportgut liegt vor, wenn ihre Qualität während des Transports gemindert wird (MüKoHGB-Jesser-Huß, Art. 17 CMR Rn 11). Arzneimittel sind gemäß § 7 Abs. 1 Abs. 6 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) so zu lagern und zu transportieren, dass ihre Qualität nicht nachteilig beeinflusst wird. Die Aufbewahrung des Impfstoffs muss nach den Fachinformationen des Herstellers bei 2 ° bis 8 ° C erfolgen. Bei einer Erwärmung über diese Temperatur hinaus liegt eine Qualitätsminderung vor.

24
Die Klägerin ist danach für ihren Vortrag, dass die Ware von ihr vorgekühlt und in unbeschädigtem Zustand übergeben worden ist, darlegungs- und beweispflichtig.

4.

25
Der Beweislast der Klägerin für die Übergabe unbeschädigter Ware stehen Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 CMR nicht entgegen. Nach Art. 17 Abs. 2 CMR ist der Frachtführer von der Haftung befreit, wenn die Beschädigung durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten durch besondere Mängel des Gutes oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden oder deren Folgen er nicht abwenden konnte. Die Beweislast für das Vorliegen einer dieser Umstände trägt gemäß Art. 18 Abs. 1 CMR der Frachtführer.

26
Art. 17 Abs. 2 CMR ist nicht anwendbar, wenn bereits beschädigtes Gut dem Frachtführer übergeben wurde. Eine bereits eingetretene Beschädigung stellt keinen besonderen Mangel im Sinn des Art. 17 Abs. 2 CMR dar, der vom Frachtführer zur Begründung seines Haftungsausschlusses zu beweisen wäre (so aber Staub/Reuschle, Art. 17 CMR Rn 70; Koller, Transportrecht, Art. 18 CMR Rz. 6; EBJS-Boesche, HGB, Art. 17 CMR Rn. 27; OLG München, TranspR 2013, 31; OLG Schleswig, VersR 1979, 141 für den Fall unbeschädigter, aber nicht ausreichend vorgekühlter Ware). Die Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn feststeht, dass der Schaden während der Obhut des Frachtführers eingetreten ist. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Zustand der Ware bei Übergabe an den Frachtführer ordnungsgemäß war und sich während der Fracht verschlechtert hat. Für die Frage ob das Transportgut unbeschädigt übergeben worden ist, ob also die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 CMR vorliegen, trifft die Darlegungs- und Beweislast demgegenüber den Auftraggeber (BGH, Urteil vom 23.11.2017 – I ZR 51/16, TranspR 2018, 194, Rn. 21; OLG Hamm, TranspR 1998, 301; OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2008, 18 U 132/07 Rn. 38; Senat, TranspR 2000, 358, Thume, CMR, Art. 18 Rn 76)

5.

27
Die Bestätigung der Übernahmetemperatur im Frachtbrief begründet nicht den vom Frachtführer zu widerlegenden Nachweis, dass die Ware von der Herstellung bis zur Übernahme durch ihn ordnungsgemäß gekühlt worden ist.

28
Grundsätzlich kommt der Bestätigung der Übernahmetemperatur im Frachtbrief Beweiswirkung dahin zu, dass die darin dokumentierten Tatsachen bestätigt werden und dass der Frachtführer eine solche Bestätigung abgegeben hat, § 416 ZPO (BGH aaO Rn. 24). Der Frachtbrief begründet gemäß Art. 9 Abs. 2 CMR bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass das Gut bei der Übernahme äußerlich in gutem Zustand war und dass die Anzahl der Frachtstücke sowie ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmten.

29
Es kann dahinstehen, ob die ordnungsgemäße Vorkühlung des Gutes zum äußerlichen Zustand gehört, den der Frachtführer gemäß Art. 8 Abs. 1 lit b) CMR bei der Übernahme zu prüfen hat und auf den sich die Vermutungswirkung nach Art. 9 Abs. 2 CMR erstreckt (so OLG München, TranspR 2013, 31; HansOLG, TranspR 1989, 321 (323); Koller, Transportrecht, Art. 18 CMR Rn 6; Thume, CMR Art. 8 Rn 13; EBJS-Boesche, HGB, Art. 8 CMR Rn 2, Art. 9 Rn 2; MüKoHGB-Jesser-Huß, Art. 18 CMR Rn 23; a. A. Staub/Reuscher, Art. 9 Rn 22, 24) und ob bei Fehlen eines Vorbehaltes gemäß Art. 9 Abs. 2 CMR der Frachtführer die mangelnde Vorkühlung beweisen muss. Denn die Vermutungswirkung erstreckt sich auch darauf, dass der im Frachtbrief vermerkte Inhalt richtig ist (EBJS-Boesche, HGB, Art. 9 CMR Rz. 2).

30
Die Parteien haben die Temperatur bei Übernahme ausdrücklich vermerkt. Die Beklagte hat hier einen Frachtbrief unterzeichnet, wonach die Ware bei einer Temperatur von 2 ° C bis 8 ° C übernommen wurde (Bl. 20 bzw. 222 d. A.). Damit wird gemäß Art. 9 Abs. 2 CMR vermutet, dass die Ware der Beklagten von der französischen Großhändlerin (A) ordnungsgemäß gekühlt übergeben worden ist. Die Beklagte hat indes eingewandt, dass die Anlieferung der Ware vom Hersteller über den britischen Großhändler (Y)-Ltd. erfolgt ist, der den Impfstoff zur Großhändlerin in Frankreich geliefert hat. Auch wenn bei Übergabe an die Beklagte die notwendige Kühltemperatur erreicht war, muss die Klägerin belegen, dass auf dem Weg vom Hersteller über den britischen Großhändler zum Großhändler (A) in Frankreich die Temperatur eingehalten und mithin der Impfstoff in ordnungsgemäß gekühltem Zustand transportiert worden ist. Insoweit kommt dem Frachtbrief, der für den Transport von (A) zur Bestellerin (X)-GmbH ausgestellt worden ist, keine Vermutungswirkung zu.

31
Auch wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kühlung innerhalb des vorgesehenen Temperaturbereichs während des Zeitraums bis zur Übergabe an die Beklagte unterbrochen worden ist und auch grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Hersteller und Händler ein wirtschaftliches Interesse an der Qualität der von ihnen vertriebenen Ware haben und für regelmäßige Kontrollen sorgen, begründet dieses Interesse nicht die Vermutung der Fehlerfreiheit. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kühlung nach der Herstellung ab dem Zeitpunkt der Übergabe an einen Transporteur nicht immer gewährleistet war oder nicht kontrolliert worden ist, kann die Beklagte, die Zugang zu den hierzu vorhandenen Geschäftsvorgängen nicht hat, nicht vortragen. Die Klägerin hat die Durchführung des Transports vom Hersteller zum britischen Großhändler (Y)-Ltd., die dortige Zwischenlagerung und den Transport von dort zum Großhändler (A) in Frankreich weder in zeitlicher Hinsicht noch sonst näher dargestellt.

32
Soweit die Klägerin für ihre Behauptung, dass die Firma (A) GmbH bei Eingang der Ware die Pharmazeutika auf ordnungsgemäße Vorkühlung hin überprüft hat und dass sie die Ware gekühlt hat, Zeugenbeweis angeboten hat (Bl. 150, 234 d. A.), ist dieser Vortrag und Beweisantritt nicht ausreichend, um die Übergabe der Ware in ordnungsgemäßem Zustand an die Beklagte nachzuweisen. Denn auch nach der entsprechenden Prüfung durch die (A) bliebe offen, ob die Einhaltung der Lager- und Transporttemperatur auch beim Transport zum britischen Großhändler (Y)-Ltd. und bei diesem Großhändler gewährleistet war. Darauf ist die Klägerin hingewiesen und ihr ist mit Beschluss vom 06.11.2019 Gelegenheit zur Ergänzung des Vortrages und des Beweisantritts gegeben worden, ohne dass sie zu den Tatsachen ergänzend vorgetragen hat.

6.

33
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

34
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, da der zitierten Entscheidung (Urteil vom 23.11.2017 – I ZR 51/16) ein vom hier vorliegenden Fall abweichender Streitstand zugrunde lag: Die Beklagte hatte dort eine mangelnde Vorkühlung bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin oder nach dem erfolglosen Versuch der Anlieferung durch die Beklagte bei einem Kühlhaus beziehungsweise bei einer zweiten Anlieferung durch einen anderen Frachtführer eingewandt (BGH aaO Rn 6), nicht aber eine unzureichende Kühlung vor Lieferung an die Versicherungsnehmerin der Klägerin im Bereich anderer Frachtführer oder Händler.

35
Eine Divergenz zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte liegt ebenso wenig vor. Ihnen liegt eine abweichende Beweiswürdigung zugrunde, § 286 Abs. 1 ZPO (OLG Zweibrücken, TranspR 2019, 26, juris Rn. 47; OLG Stuttgart, TranspR 2015, 356) oder der Sachverhalt betraf lediglich die unzureichende Vorkühlung unmittelbar bei Übergabe entgegen den Angaben im Frachtbrief (OLG München, TranspR 2013, 31).

36
Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes folgt aus § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG.

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