Zur Darlegungs- und Beweislast des Steuerberaters bei Überschreitung der Mittelgebühr

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.10.2018 – 8 U 203/17

Die Billigkeit der Überschreitung der Mittelgebühr ist vom Steuerberater darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. September 2017 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.474,77 zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug haben die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 82 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 1, 2, 313a ZPO abgesehen.

II.

2
Die zulässige Berufung hat in der Sache lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.

3
1. Soweit die Klägerin mit der Klage Honoraransprüche für das Erstellen einer Reihe von Steuererklärungen und des jeweiligen Jahresabschlusses für die Jahre 2013 und 2014 sowie für das Verfassen von entsprechenden Erläuterungsberichten geltend macht, ist die Klage in Höhe von (brutto) € 4.864,83 (= € 2.331,44 + € 2.533,39) begründet.

4
a. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 4 des angefochtenen Urteils (Bl. 154 d. A.) Bezug genommen werden. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin in der Berufungsbegründung auch nicht mehr in Frage gestellt.

5
b. Der Klägerin stehen für das Erstellen einer Reihe von Steuererklärungen für das Jahr 2013 Honoraransprüche in Höhe von (brutto) € 2.331,44 zu.

6
Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Klägerin die entsprechenden Steuererklärungen für das Jahr 2013 gefertigt hat. Daher stehen ihr die in der Anlage K 18 (Bl. 44 d. A.) abgerechneten Gebühren dem Grunde nach zu.

7
Anders liegt es jedoch hinsichtlich des dort abgerechneten schriftlichen Erläuterungsberichtes.

8
Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung in Bezug auf die Rechnung K 18 (Bl. 44 f. d. A.) explizit bestritten, dass die Klägerin damit beauftragt gewesen sei, einen schriftlichen Erläuterungsbericht abzugeben (S. 3 f., Bl. 208 f. d. A.). Insoweit handelt es sich nicht um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, da auch das erstinstanzliche Vorbringen aus dem Anwaltsschriftsatz vom 31. März 2017 (S. 2, Bl. 101 d. A.) in diesem Sinne zu verstehen gewesen ist. Da ein solcher Erläuterungsbericht gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (vgl. Feiter, in: ders. (Hrsg.), StbVV-eKommentar, Stand: 01.01.2015, § 35, Rdnr. 21) trägt der Steuerberater die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Erstellen eines derartigen Erläuterungsbericht zwischen den Parteien vereinbart worden ist. An einem entsprechenden Vortrag der Klägerin und einem entsprechenden Beweisantritt fehlt es hier jedoch.

9
Die mit der als Anlage K 18 (Bl. 44 d. A.) vorgelegten Rechnung abgerechnete Honorarforderung der Klägerin für die Aufstellung eines Jahresabschlusses ist überdies der Höhe nach nur insoweit berechtigt, als die Mittelgebühr nicht überschritten wird. Darüber hinaus ist die von der Klägerin getroffene Gebührenbestimmung für die Beklagte nicht verbindlich, weil sie nicht der Billigkeit entspricht.

10
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater gemäß § 11 Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV – die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden (§ 11 Satz 2 StBVV). Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 11 Satz 3 StBVV).

11
Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der von ihm getroffenen Gebührenbestimmung liegt grundsätzlich bei dem Steuerberater (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2013 – 25 U 5/13, DStRE 2015, 252, 254). Er hat die Umstände, die für den Ansatz der konkreten Satzrahmengebühr maßgeblich waren, im Streitfalle grundsätzlich zu benennen. Dieser Grundsatz ist einzuschränken in den Fällen, in denen der Steuerberater die (rechnerische) Mittelgebühr berechnet, die in Angelegenheiten von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Tätigkeitsaufwand und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und einem Auftraggeber in durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen anzuwenden ist, und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die in Rechnung gestellte Leistung nur unterdurchschnittlich schwierig war. Bei einer solchen Sachlage obliegt dem Steuerberater keine weitere Darlegung seiner Bestimmungsgrundlagen. Er kann die Mittelgebühr ohne näheren Vortrag im Sinne des § 11 Satz 1 StBVV beanspruchen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2013 – 25 U 5/13, DStRE 2015, 252, 254; Raab, DStR 2017, 2839, 2840).

12
Diese verkürzte Darlegungslast greift aber nicht, soweit der Steuerberater seine Gebühr oberhalb des Mittelsatzes ansetzt. In diesem Fall kann er die höhere Gebühr im Streitfall nur beanspruchen, wenn er die Kriterien für seine Bewertung der Sache als überdurchschnittlich offenlegt und im Zweifel auch beweist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2013 – 25 U 5/13, DStRE 2015, 252, 254; LG Essen, Urteil vom 28.11.2013 – 18 O 130/13, juris). Ob nämlich die erbrachten Steuerberaterleistungen der Klägerin überdurchschnittlich schwierig waren und daher den Ansatz einer Gebühr oberhalb der Mittelgebühr rechtfertigen, kann nur die Klägerin konkret darstellen und belegen. Die dafür maßgeblichen Umstände sind ausschließlich ihrem Dienstleistungsbereich zuzuordnen (sog. Sphärengedanke; grundlegend dazu Prölss, Beweiserleichterungen im Schadenersatzprozess, 1966; vgl. ferner Ahrens, in: ders. (Hrsg.), Der Beweis im Zivilprozess, § 34, Rdnr. 85; Braun, in: Leupold/Glossner (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht, 3. Aufl. 2013, Teil 7, Rdnr. 393). Das rechtfertigt es, sie mit der Darlegung der für die Beurteilung der des Schwierigkeitsgrades ihrer Leistungen maßgeblichen Tatsachen zu belegen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2013 – 25 U 5/13, DStRE 2015, 252, 254 m. w. N.).

13
Der Klägerin ist hier bei der Ermessensausübung nach § 11 StBGebV auch nicht etwa eine Toleranz von 20 % (oder gar mehr) zuzubilligen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2013 – 25 U 5/13, DStRE 2015, 252, 254; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.01.2017 – 4 U 117/15, DStRE 2018, 831, 832 ). Mit Blick auf die verkürzte Darlegungslast (s. o.) durch die Anerkennung einer Mittelgebühr kann dem Steuerberater nämlich nicht noch zusätzlich eine Toleranzgrenze zuerkannt werden. Anderenfalls wäre die Gebühr, die der Steuerberater ohne besonderen Nachweis verlangen könnte, stets die Mittelgebühr + 20 %. Dafür gibt es keinen einleuchtenden Grund (vgl. Raab, DStR 2017, 2839, 2840; in diesem Sinne für § 14 Abs. 1 RVG auch BGH, Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813, 2814; Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020, 1021).

14
Dem steht auch nicht entgegen, dass Rahmengebühren eines Rechtsanwalts (wie etwa die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV) dann nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG sein sollen, wenn sie sich innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegen, und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen sind (vgl. wiederum BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020, 1021). Denn dies gilt nur dann zu Gunsten des Rechtsanwalts, der eine Gebühr von mehr als 1,3 beansprucht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 RVG VV für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813, 2814).

15
Nach alledem ist die Billigkeit der Überschreitung der Mittelgebühr hier von der Klägerin darzulegen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2013 – 25 U 5/13, DStRE 2015, 252, 254). Dieser Darlegungslast ist die Klägerin, soweit sie in ihrer Rechnung vom 9. Juni 2016 (Anlage K 18, Bl. 44 d. A.) die Gebühr nach § 35 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 StBVV mit 30/10 (und damit oberhalb der Mittelgebühr von 25/10) berechnet hat, nicht nachgekommen. Umstände, die für die abgerechneten Arbeiten ein Überschreiten der Mittelgebühr rechtfertigen, sind von ihr nicht vorgetragen worden. Sie kann daher nur eine Gebühr in Höhe von 25/10 beanspruchen, so dass sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2013 lediglich einen Nettobetrag in Höhe von € 1.572,50 (2,5 x € 629,00) verlangen kann.

16
c. Der Klägerin stehen für das Erstellen einer Reihe von Steuererklärungen für das Jahr 2014 Honoraransprüche in Höhe von (brutto) € 2.533,39 zu.

17
Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Klägerin die entsprechenden Steuererklärungen für das Jahr 2014 gefertigt hat. Daher stehen ihr die in der Anlage K 18 (Bl. 44 d. A.) abgerechneten Gebühren dem Grunde nach zu.

18
Anders liegt es allein hinsichtlich des dort abgerechneten schriftlichen Erläuterungsberichtes.

19
Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung auch in Bezug auf die Rechnung K 17 (Bl. 42 f. d. A.) explizit bestritten, dass die Klägerin damit beauftragt gewesen sei, einen schriftlichen Erläuterungsbericht abzugeben (S. 3 f., Bl. 208 f. d. A.). Insoweit handelt es sich nicht um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, da auch das erstinstanzliche Vorbringen aus dem Anwaltsschriftsatz vom 31. März 2017 (S. 2, Bl. 101 d. A.) in diesem Sinne zu verstehen gewesen ist. Da ein solcher Erläuterungsbericht gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (s. o.), trägt der Steuerberater die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Erstellen eines derartigen Erläuterungsbericht zwischen den Parteien vereinbart worden ist. An einem entsprechenden Vortrag der Klägerin fehlt es hier jedoch.

20
Überdies hätte die Klägerin auch in Bezug auf die in dieser Rechnung abgerechnete Aufstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2014 die Billigkeit der Überschreitung der Mittelgebühr darlegen müssen (s. o.). Dieser Darlegungslast ist die Klägerin, soweit sie in ihrer Rechnung vom 9. Juni 2016 (Anlage K 17, Bl. 42 d. A.) die Gebühr nach § 35 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 StBVV mit 30/10 (und damit oberhalb der Mittelgebühr von 25/10) berechnet hat, nicht nachgekommen. Umstände, die für die abgerechneten Arbeiten ein Überschreiten der Mittelgebühr rechtfertigen, sind von ihr nicht vorgetragen worden. Sie kann daher nur eine Gebühr in Höhe von 25/10 beanspruchen, so dass die Klägerin für die Aufstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2014 lediglich einen Nettobetrag in Höhe von € 1.467,50 (2,5 x € 587,00) verlangen kann.

21
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte in Bezug auf die übrigen Gebührenforderungen (Rechnungen K 6 bis K 12, K 15 und K 16) ein Anspruch in Höhe von € 3.609,94 zu.

22
a. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in Bezug auf die in den genannten Rechnungen abgerechneten Leistungen jeweils Schätzungen nach § 287 Abs. 2 ZPO vorgenommen hat. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier gegeben.

23
§ 287 Abs. 2 ZPO gestattet dem Zivilrichter nämlich das Absehen von einer Beweisaufnahme, wenn die vollständige Aufklärung aller maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Maßgebliches Kriterium kann dabei auch die zu erwartende lange Dauer und Kostspieligkeit einer Beweisaufnahme sein (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 04.04.1998 – 1 BvR 1224/94, abrufbar unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/04/rk19980404_1bvr122494.html).

24
Angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme der Zeugin A ist es hier unverhältnismäßig, nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises an die Klägerin Beweis durch Vernehmung der übrigen mit den geleisteten Arbeiten befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Klägerin zu erheben. Die Beklagte blendet in diesem Zusammenhang aus, dass auf der Grundlage der Bekundungen der Zeugin A die Klägerin teilweise zu viele und teilweise zu wenige Arbeitsstunden abgerechnet hat, so dass die Angaben der Zeugin einen validen Anknüpfungspunkt für eine Schätzung bieten.

25
§ 287 ZPO dehnt nämlich das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.1997 – X ZR 2/96, GRUR 1997, 741, 743; BAG, Urteil vom 12.12.2007 – 10 AZR 97/07, NJW 2008, 872, 877; Urteil vom 26.09.2012 – 10 AZR 370/10, NJW 2013, 331, 332). Eine Schätzung hat daher nur dann zu unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2009 – VIII ZR 332/07, NJW-RR 2009, 1404, 1406; BAG, Urteil vom 26.09.2012 – 10 AZR 370/10, NJW 2013, 331, 332). So liegt es hier jedoch nicht, da die Angaben der Zeugin A eine solide Grundlage für eine Schätzung und für eine Extrapolation in Bezug auf die nicht von ihr geleisteten Arbeiten bieten.

26
b. Im Übrigen ist der erkennende Einzelrichter des Senats gemäß § 314 Satz 1 ZPO an die tatbestandliche Feststellung des Landgerichts gebunden, dass die Beklagte dem Vortrag der Klägerin, es seien zunächst € 100,00 pro Stunde für die Quartalsbesprechungen vereinbart gewesen, nicht entgegengetreten ist (S. 5 des angegriffenen Urteils).

27
Der Tatbestand des Ersturteils liefert nach § 314 ZPO nämlich den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1995 – V ZR 179/94, WM 1996, 89, 90; Urteil vom 02.02.1999 – VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 339; Versäumnisurteil vom 15.06.2000 – III ZR 305/98, WM 2000, 1548, 1549; Urteil vom 28.06.2005 – XI ZR 3/04, juris). Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2000 – VII ZR 216/99, WM 2000, 1871, 1872; Urteil vom 28.06.2005 – XI ZR 3/04, juris; BAG, Urteil vom 18.09.2003 – 2 AZR 498/02, NJW 2004, 1061, 1062). Daher ist eine im Tatbestand des angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellte Tatsache selbst dann, wenn sie in den erstinstanzlichen Schriftsätzen tatsächlich umstritten war, als unstreitig und als für das Berufungsgericht bindend anzusehen, wenn der Tatbestand nicht berichtigt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – III ZR 277/09, juris; Urteil vom 06.06.2012 – VIII ZR 198/11, NJW 2012, 2659, Tz. 17; Urteil vom 18.07.2013 – III ZR 208/12, MDR 2013, 1115; Senat, Urteil vom 24.05.2016 – 8 U 159/14, juris). Es ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass vom Geltungsbereich des § 314 ZPO auch die tatsächlichen Feststellungen erfasst werden, die in den Entscheidungsgründen enthalten sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.05.2000 – VII ZR 216/99, WM 2000, 1871, 1872 ; BAG, Urteil vom 18.09.2003 – 2 AZR 498/02, NJW 2004, 1061, 1062).

28
Nicht jede Vergütungsvereinbarung bedarf überdies der Form des § 4 Abs. 1 StBVV a. F. Die Formvorschrift bezog sich zumindest in der – hier noch anwendbaren – bis zum 22. Juli 2016 geltenden Fassung nur auf die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung (vgl. Feiter, in: StbVV – eKommentar, Stand: 01.01.2015, § 4, Rdnr. 3). In Bezug auf Quartalsbesprechungen enthält die StBVV jedoch keine Vorgaben. Daher steht § 4 Abs. 1 StBVV a. F. der Abrechnung von Quartalsbesprechungen als sonstige zulässige Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 3 StBerG auf einer Stundenlohnbasis nicht im Wege.

29
c. Soweit die Beklagte rügt, dass die Klägerin die Buchführungsarbeiten nicht nach Gegenstandswert, sondern mit Hilfe von Zeitgebühren abgerechnet hat, ist dieser Einwand nicht stichhaltig.

30
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 StbVV ist die Zeitgebühr zu berechnen, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23 StbVV sowie für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 StbVV). Die Geltendmachung der in den Rechnungen insoweit ausgewiesenen Beträge durch die Klägerin konnte hier nichts anders als dahin verstanden werden, dass die Klägerin meint, dass hier keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorgelegen hätten. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten, so dass die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 StbVV vorliegen. Daher durfte die Klägerin die Buchführungsarbeiten hier mit Hilfe von Zeitgebühren abrechnen.

31
d. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung erstmals bestreitet, dass es an einer Vereinbarung der Parteien über die Erstattungsfähigkeit der DATEV-Kosten fehle, handelt es sich um neuen Vortrag im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, der nicht zuzulassen ist, da die Voraussetzungen der § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO ersichtlich nicht vorliegen. Im ersten Rechtszug hatte die Beklagte die aus den jeweiligen Rechnungen ersichtlichen „Vereinbarungen“ nicht bestritten, obwohl sie sich insbesondere in der Klageerwiderung dezidiert mit den einzelnen Rechnungen befasst hatte (S. 3 bis S. 5 der Klageerwiderung, Bl. 60-62 d. A.). Im Übrigen enthält die Berufungsbegründung insoweit entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO nicht die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sein sollen.

32
3. Der Klägerin stehen auf den genannten Hauptforderungsbetrag Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juli 2016 zu.

33
Es kann offen bleiben, ob die Beklagte insoweit zu Recht rügt, dass das Landgericht dadurch gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen habe, dass es der Klägerin Zinsen ab dem 9. Juli 2016 zugesprochen hat, obwohl diese in der Klageschrift keinen Zinsbeginn angegeben hatte. Ein etwaiger Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO wäre hier nämlich wegen der nachträglichen Genehmigung der Klägerin geheilt. Beantragt nämlich die Klägerin, der – unterstellt – bezüglich der Zinsen mehr zugesprochen wurde, als sie im ersten Rechtszug beantragt hatte, das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen, so wird durch die darin liegende Genehmigung der Mangel geheilt, denn im Sichzueigenmachen der gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßenden Entscheidung liegt eine (noch in der Berufungsinstanz mögliche) Klageerweiterung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.01.1994 – VIII ZR 165/92, NJW 1994, 1060, 1067; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 308, Rdnr. 7, jeweils m. w. N.).

34
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO.

35
5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.

36
6. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.