Zum Ermessen des Steuerberaters bei der Gebührenberechnung

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.01.2017 – 4 U 117/15

Zum Ermessen des Steuerberaters bei der Gebührenberechnung

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 30.04.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 799,50 € Zug um Zug gegen Aushändigung der Einkommenssteuererklärung 2010 betreffend den Beklagten und dessen Ehefrau A zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 9.610,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2012 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Klägerin 13% und der Beklagte 87% zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 17% und der Beklagte 83% zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.198,70 € festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Klägerin ist Steuerberaterin. Sie verlangt von dem Beklagten Zahlung der Vergütung für Steuerberatungsleistungen in Höhe von 12.184,66 €, im Einzelnen 799,50 € für die Fertigung der Einkommenssteuererklärung 2010 (Rechnung Nr. …a, Anlage K2) Zug um Zug gegen deren Aushändigung, 625,23 € für die Lohnbuchhaltung Januar und Februar 2012 (Rechnung Nr. …b, Anlage K3), 3.140,65 € für die Lohnbuchhaltung Juni – Dezember 2011 (Restbetrag aus der Rechnung Nr. …c, Anlage K4, unter Berücksichtigung einer Anzahlungen des Beklagten in Höhe von 2.677,50 € brutto) sowie 7.843,05 € für die Buchführung Juli bis November 2011 (Restbetrag aus der Rechnung Nr. …d, Anlage K5, unter Berücksichtigung einer Anzahlungen des Beklagten in Höhe von 2.677,50 € brutto). Von der Gesamtsumme ist eine Gutschrift in Höhe von 223,77 € (Anlage K6) in Abzug gebracht.

2
Der Beklagte hat behauptet, mit der Klägerin sei zu Beginn des Mandats vereinbart worden, dass für Buchführung und Lohnbuchhaltung zusammen ein Betrag von 500 € netto monatlich nicht überschritten werden sollte. Darüber hinaus hat er die Angemessenheit der Rechnungen nach der Steuerberatergebührenverordnung und den von der Klägerin für die Abrechnung des Zeithonorars behaupteten Arbeitsaufwand bestritten.

3
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Beklagten als Zeugin zu der behaupteten Vergütungsvereinbarung und sodann mit Urteil vom 30.04.2015, auf das ergänzend Bezug genommen wird, der Klage unter Abweisung im übrigen wegen der geltend gemachten Vergütung für die Fertigung der Einkommenssteuererklärung 2010 in Höhe von 799,50 € gemäß der Rechnung Anlage K2 Zug um Zug gegen Aushändigung der Erklärung sowie in Höhe von 2.186,46 € für die übrigen Tätigkeiten stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass die Parteien eine Vergütungsabrede dahingehend getroffen hätten, dass für die Leistungen der Lohnbuchhaltung und der Buchführung monatlich lediglich ein Betrag von 500 € netto abgerechnet werden dürfe, wobei die Vereinbarung dahingehend auszulegen sei, dass, soweit die Höchstgrenze in einzelnen Monaten nicht ausgeschöpft werde, der Restbetrag bis zur Erreichung der Höchstgrenze anderen Monaten habe zugutekommen können. Daher sei die Rechnung Anlage K3 für die Lohnbuchhaltung Januar und Februar 2012 in Höhe von 645,23 € brutto in vollem Umfang zu bezahlen und für die mit den Rechnungen K4 und K5 abgerechneten Leistungen eine Vergütung in Höhe von 6.000 € zuzüglich USt. begründet. Abzüglich der geleisteten Anzahlungen in Höhe von 2 x 2.677,50 € und der Gutschrift gemäß Anlage K6 von 223,77 € verbleibe damit noch ein Betrag von 2.186,46 € zu Gunsten der Klägerin.

4
Gegen das der Klägerin am 22.05.2015 zugestellte Urteil hat sie am 15.06.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.08.2015 am 19.08.2015 begründet. Sie verfolgt ihre Klageforderung aus der ersten Instanz weiter, soweit die Klage abgewiesen wurde, und rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts, welches sich weder mit den Widersprüchen innerhalb der Aussage der Zeugin A noch mit dem Widerspruch zu dem Inhalt der von der Klägerin vorgelegten E-Mail der Zeugin an sie vom 27.01.2012 auseinandergesetzt habe. Sie sieht zudem einen Verfahrensverstoß darin, dass das Landgericht die Klägerin nicht aus Gründen der Waffengleichheit als Partei vernommen habe.

5
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

6
die Berufung zurückzuweisen.

7
Der Senat hat Beweis erhoben durch erneute Vernehmung der Zeugin A sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Steuerberaterkammer …. Zudem hat es die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2016 (Bl.268 – 275 d.A.) sowie das schriftliche Gutachten der Steuerberaterkammer vom 06.10.2016 Bezug genommen.

II.

8
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.

9
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 1 StbGebV (2007) neben dem vom Landgericht bereits rechtskräftig zugesprochenen Anspruch auf Zahlung von 799,50 € Zug um Zug gegen Aushändigung der Einkommenssteuererklärung 2010 betreffend den Beklagten und dessen Ehefrau A einen Anspruch auf Zahlung weiterer 9.610,88 €.

10
In der Berufungsinstanz waren nur noch die Rechnungen Nr. …c (Anlage K4) und Nr. …d (Anlage K5) im Streit, welche die Lohnbuchhaltung für Teile des Jahres 2011 und die Buchführung für 2011 zum Gegenstand haben. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Vergütung für diese Tätigkeiten nach Abzug der von dem Kläger geleisteten Anzahlungen in Höhe von 3.140,65 € aus der Rechnung Anlage K4 und in Höhe von 6.068,77 € aus der Rechnung Anlage K5.

11
Der Senat vermochte sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung davon zu verschaffen, dass zwischen den Parteien tatsächlich eine Vereinbarung dahingehend geschlossen worden ist, dass die Klägerin die Lohnbuchhaltung und Buchführung zu einem Pauschalpreis von 500 € netto monatlich erbringt. Beweisbelastet für eine entsprechende, die gesetzliche Vergütung unterschreitende mündliche Gebührenvereinbarung ist der Beklagte (BGH WM 2000, 362 ff.). Nach dem Inhalt der Aussage der Zeugin A ist nicht auszuschließen, dass sie zwar subjektiv davon ausgegangen ist, dass die Kosten für die Buchhaltung einen Betrag von 500 € nicht überschreiten werden, es ist jedoch nicht hinreichend deutlich geworden, dass die Klägerin sich hiermit auch verbindlich einverstanden erklärt und es sich nicht nur um eine von beiden Seiten für möglich gehaltene Prognose gehandelt hat. So hat die Zeugin angegeben, dass sie der Klägerin gesagt habe, sie habe vorher etwa 500,– € für die Buchhaltung einschließlich der Lohnbuchhaltung bezahlt. Darauf habe die Klägerin geantwortet, dass das schon so sein könne, das müsse man mal sehen. Die genauen Kosten werde sie noch mitteilen. Zwar hat die Zeugin das nach ihrer Aussage dahingehend verstanden, dass damit eventuelle Einsparungen durch Eigenleistungen gemeint gewesen seien und die Kosten daher allenfalls geringer ausfallen könnten, ob das aber auch dem Verständnis der Klägerin entsprach, ergibt sich daraus nicht. Auf Vorhalt der Angaben der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung erklärte die Zeugin weiter, dass die Klägerin ihr gesagt habe, sie könne den Zeitaufwand derzeit nicht abschätzen, aber auch, „dass wir sicher nicht mehr werden in den Kosten“. Auch wenn die Äußerung so gefallen ist, liegt darin aber nicht die verbindliche Einigung eines fixen Honorars für die Steuerberatungsleistungen, sondern allenfalls eine Prognose, die sich aber auch nicht bewahrheiten kann.

12
Hinzu kommt, dass nach den Bekundungen der Zeugin nicht über Kosten für die Datenübertragung bei Übernahme des Mandats gesprochen worden ist. Sie selbst sei davon ausgegangen, dass dies ohne Probleme möglich sei. Dies hat sich aber später so nicht bestätigt und zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Klägerin geführt. Ferner hat die Zeugin bekundet, dass auch über Sonderleistungen bei der Lohnbuchhaltung nicht gesprochen wurde. Nach ihrem Verständnis gehöre das dazu, nach §§ 34 Abs.5, 13 S.1 Nr.1 StBGebV sind Leistungen wie An- und Abmeldungen von Arbeitnehmern bei Sozialversicherungsträgern oder das Ausstellen von Arbeitsbescheinigungen aber gesondert zu vergütende Leistungen.

13
Schließlich stehen der Aussage der Zeugin die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung entgegen, die erklärt hat, sowohl bei dem ersten Gespräch als auch bei der Mandatierung ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass sie ausschließlich nach der StBGebV abrechne. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Zeugin A um die Ehefrau des Beklagten handelt und sie zudem in den Geschäftsbetrieb des Beklagten eingebunden ist, ist ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht geringer zu bewerten als dasjenige der Klägerin als Partei, so dass den Angaben beider Personen letztlich die gleiche Überzeugungskraft beizumessen ist.

14
Daraus folgt, dass die Klägerin grundsätzlich die Vergütung gemäß der Steuerberatergebührenverordnung (2007) für ihre Leistungen verlangen kann. Sie hat ihre Tätigkeiten, soweit sie ein Zeithonorar berechnet hat, im Einzelnen substantiiert dargelegt. Der Beklagte hat den detaillierten Vortrag der Klägerin gemäß der von ihr vorgelegten Zeiterfassung nur pauschal bestritten. Die abgerechneten Stundensätze überschreiten nicht den Mittelwert der StBGebV und sind nicht zu beanstanden.

15
Die Klägerin hat ferner substantiiert vorgetragen, welcher Arbeitsaufwand im Einzelnen erforderlich war, auch diesem Vortrag ist der Beklagte nur pauschal entgegengetreten.

16
Nach dem überzeugenden Gutachten der Steuerberaterkammer, dem sich der Senat anschließt, ist die von der Klägerin berechnete Gebühr für die Einrichtung sowie die Führung der Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung unter Berücksichtigung des von der Klägerin im Einzelnen dargelegten und von dem Beklagten nicht substantiiert bestritten Aufwandes mit 9,– € bzw. 15,– € je Arbeitnehmer angemessen.

17
Hinsichtlich der Rechnung Anlage K5 ist die Sachverständige allerdings zu dem Ergebnis gekommen, dass auch bei Berücksichtigung des von der Klägerin dargelegten Arbeitsaufwandes nicht die Berechnung der Höchstgebühr von 12/10 nach § 33 Abs.1 StBGebV für die Buchführung einschließlich des Kontieren des Belege für Januar bis Dezember 2011 angemessen ist, sondern lediglich eine 9,5/10-Gebühr.

18
Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, ihr sei bei der Ermessensausübung nach § 11 StBGebV, § 315 BGB eine Toleranz von 20-30% zuzubilligen, welche im vorliegenden Fall nicht überschritten sei, weshalb die von ihr berechnete Gebühr nicht gekürzt werden dürfe. Dabei kann dahinstehen, ob die zum Anwaltsgebührenrecht ergangene Rechtsprechung des BGH, wonach, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist (BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 – VI ZR 195/12 -, Rn. 8, juris; Urteil vom 08. Mai 2012 – VI ZR 273/11 -, juris), überhaupt im Rahmen der Überprüfung der Steuerberatervergütung anwendbar ist (verneinend OLG Hamm, Urteil vom 26.11.2013, 25 U 5/13, DStR 2014, 2151 f.). Denn jedenfalls wird in der Rechtsprechung ganz überwiegend lediglich eine Abweichung von bis zu 20% als noch nicht unbillig angesehen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2015 – 16 O 250/11 -, Rn. 52; LG Kleve, Urteil vom 08. März 2000 – 2 O 463/98 -; AG Frankfurt, Urteil vom 23. Oktober 1998 – 31 C 1375/97 – 10 -, juris), so dass die von der Klägerin berechnete Gebühr, welche ca. 26% über dem angemessenen Gebührenwert liegt, jedenfalls unbillig ist. Die von der Klägerin zur Stützung ihrer Rechtsauffassung zitierte Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 16.12.2008 (Az. 24 Qs 113/08) betrifft die Frage der Angemessenheit von Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung des Beschuldigten in einem Bußgeldverfahren. Die dort im Rahmen der Billigkeitsprüfung angenommene Toleranz von bis zu 30% steht im Widerspruch zur o.g. Rechtsprechung des BGH zu § 14 RVG, welcher sich der Senat anschließt.

19
Zu dem Vergütungsanspruch aus den Rechnungen Anlage K4 und K5 in Höhe von zusammen 9.209,42 € kommt noch derjenige aus der Rechnung Anlage K3 in Höhe von 625,23 €, welche das Landgericht bereits rechtskräftig zuerkannt hat, abzüglich der Gutschrift in Höhe von 223,77 € gemäß Anlage K6, so dass sich insgesamt noch ein Vergütungsanspruch für die Buchführung und Lohnbuchhaltung in Höhe von 9.610,88 € ergibt.

20
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 ff. BGB. Soweit die Klägerin einen früheren Zinsbeginn begehrt, enthält die Berufungsbegründung keine Ausführungen dazu, warum die Entscheidung des Landgerichts insoweit unzutreffend sein soll.

III.

21
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

22
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs.2 ZPO).

23
Die Festsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz beruht auf §§ 3 ZPO, 47 GKG.

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