BGH, Urteil vom 05.11.1996 – VI ZR 275/95
1. Die Teilnahme am modernen Straßenverkehr stellt ein sozialadäquates Verhalten dar. Es kann dem einzelnen daher im Schadensfall nicht schmerzensgeldmindernd angelastet werden.
2. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann es indessen geboten sein zu berücksichtigen, daß die zum Schaden führende Handlung des Schädigers nur eine bereits vorhandene Schadensbereitschaft in der Konstitution des Geschädigten ausgelöst hat und die Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen dieser Schadensanfälligkeit sind.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. August 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 9. Dezember 1986 in B. ereignete.
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An diesem Tage fuhr die Klägerin mit ihrem Pkw Peugeot auf der bevorrechtigten St.-Straße, von der sie nach links in die L.-Straße abbiegen wollte, aus der die Erstbeklagte mit ihrem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Renault nach links in die St.-Straße einzufahren beabsichtigte. Dabei streifte die Erstbeklagte mit der linken Flanke ihres Kraftwagens die linke hintere Seite des Pkw Peugeot, den die Klägerin im Einmündungsbereich angehalten hatte, um zwei Fußgänger die L.-Straße überqueren zu lassen. Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten für den Unfall ist zwischen den Parteien außer Streit.
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Vor diesem Unfall war der unter chronischen Rückenbeschwerden leidenden Klägerin operativ ein Metallimplantat zur Versteifung der Lendenwirbelsäule im August 1986 eingesetzt worden (sogenannte Spondylodese). Bei einer Kontrolle im Frühjahr 1987 wurde festgestellt, daß sich das Implantat teilweise gelockert hatte. Darauf wurde das gesamte Material bei einer weiteren Operation im Juni 1987 entfernt und bei einem nochmaligen Eingriff im August 1988 durch ein neues Metallimplantat ersetzt (Respondylodese). Diese Operation hatte Komplikationen zur Folge: Es kam zu einer Öffnung des Duralsackes links mit Liquorverlust und schweren Knochenschädigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, die mit einer erheblichen Schmerzbelastung einhergingen. Die Klägerin leidet seitdem dauerhaft unter schmerzhafter Taubheit im linken Bein bis in Höhe der linken Beckenhälfte. Sie hat in diesem Bereich ein Hitzegefühl und neigt zu Supinationstraumen. Ebenfalls taub und leicht gelähmt ist der rechte Großzeh. Als weitere Schädigung ist es zu einer Blasen- und Darminkontinenz gekommen. Sie belastet die Klägerin in starkem Maße. Nur durch Blasentraining und 1 1/2-stündige Nykturie kann sie ein Einnässen abwenden.
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Die Klägerin, die vorprozessual 8.300 DM erhalten hat, verlangt von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 150.000 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für alle zukünftigen unfallbedingten Schäden. Die Parteien streiten darüber, ob die im Frühjahr 1987 erkannte Lockerung des Metallimplantats auf den Verkehrsunfall zurückzuführen ist.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin als Schmerzensgeld weitere 40.000 DM zugesprochen und die Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall festgestellt. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Schmerzensgeldbegehren weiter. Die Beklagten erstreben mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten, wie zwischen den Parteien außer Streit ist, der Klägerin in vollem Umfang alle Unfallschäden zu ersetzen. Diese müsse sich weder ein Mitverschulden noch die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges anrechnen lassen.
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Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß es durch den Unfall zu einer Lockerung des Metallimplantats gekommen sei, das der Klägerin im August 1986 eingesetzt worden war. Für die daraus resultierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen hätten die Beklagten einzustehen, da es sich dabei um voraussehbare Folgen des Zusammenstoßes handele. Jedoch könne die Klägerin das ihr zustehende Schmerzensgeld nicht in der geltend gemachten Höhe verlangen. Von Bedeutung sei zwar, daß die Klägerin durch den Unfall und seine Folgen ohne eigenes Verschulden schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen erlitten habe, die sie voraussichtlich auf Dauer stark belasteten. Es müsse aber auch berücksichtigt werden, daß der Unfall als Ausgangsursache des Schadensverlaufs die Konkretisierung eines typischen Zivilisationsrisikos darstelle. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes müsse daher hier in den Hintergrund treten. Bei dem Ausgleich für die körperlichen und seelischen Leiden müsse ferner berücksichtigt werden, daß der Erfolg der ersten Operation auch ohne den Unfall noch nicht gewährleistet und die Klägerin zudem erheblich vorgeschädigt gewesen sei, was zu einer Schwerbehinderung von 60 % geführt habe. Sie könne deshalb nicht das gleiche Schmerzensgeld beanspruchen, das bei entsprechenden Unfallfolgen einem vor dem Schadensereignis gesunden Menschen zugestanden hätte.
II.
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A) Revision der Klägerin
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Das Rechtsmittel der Klägerin, zu deren Gunsten hier die Ursächlichkeit des Unfalls für ihre späteren Gesundheitsbeschwerden unterstellt werden muß, ist begründet. Die Revision rügt zu Recht, daß mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung das von der Klägerin verlangte weitergehende Schmerzensgeld nicht versagt werden kann.
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1. a) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen für die Höhe des Schmerzensgeldes bedeutsamen Faktor darin gesehen, daß der Unfall als Ausgangsursache des Schadensverlaufs “die Konkretisierung eines typischen Zivilisationsrisikos” darstelle, dem sich die Klägerin durch Teilnahme am Straßenverkehr ausgesetzt habe.
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Es ist zwar richtig, daß die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr für jedermann gewisse Risiken in sich birgt und sich deshalb letztlich in jedem Verkehrsunfall ein Zivilisationsrisiko verwirklicht. Der Umstand allein, daß sich jemand in eine solche risikobehaftete Situation begeben hat, ist aber weder geeignet, ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB zu begründen, noch kann er dem Betroffenen unter Billigkeitsgesichtspunkten schmerzensgeldmindernd angelastet werden. Von dem einzelnen kann nicht aus Gründen des Selbstschutzes erwartet werden, daß er die Gefahren des modernen Straßenverkehrs durch Verzicht auf die Teilnahme daran meidet. Das Führen von Kraftfahrzeugen stellt, wie sich aus der Regelung in § 7 StVG ergibt, ein sozialadäquates Verhalten dar, das dem einzelnen im Schadensfall nicht schmerzensgeldmindernd angelastet werden darf.
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b) Andererseits kann im Streitfall eine Minderung des Schmerzensgeldes deshalb geboten sein, weil zu den Beschwerden der Klägerin auch eine besondere Schadensanfälligkeit beigetragen haben kann, die auf der zuvor erfolgten Einsetzung eines Metallstücks in die Wirbelsäule beruht.
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aa) Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß sich der Schädiger, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht darauf berufen kann, daß der Schaden nur deshalb eingetreten ist, weil der Verletzte aufgrund besonderer Konstitution für den Schaden besonders anfällig war (Senatsurteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95 – VersR 1996, 990, 991 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Auch der Umstand, daß sich der mit einer schadensbegünstigenden Anlage Behaftete einer gefahrträchtigen Situation ausgesetzt hat, ändert – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen (Senatsurteil vom 24. Januar 1984 – VI ZR 61/82 – VersR 1984, 286 – Glasknochen; und vom 22. September 1981 – VI ZR 144/79 – VersR 1981, 1178) – an der vollen Haftung des Schädigers nichts. Er ist insbesondere nicht geeignet, ein Mitverschulden des Verletzten zu begründen (OLG Koblenz VRS 72, 403, 406 = VersR 1987, 1225 i.V. mit NA-Beschluß des Senats vom 13. Januar 1987 – VI ZR 138/86 – Bluter als Mitfahrer auf einem Mokick).
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bb) Anders verhält es sich dagegen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Da der Verletzte nur Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld hat, für dessen Festsetzung nach § 847 BGB Billigkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, kann es, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes durchaus geboten sein zu berücksichtigen, daß die zum Schaden führende Handlung des Schädigers nur eine bereits vorhandene Schadensbereitschaft in der Konstitution des Geschädigten ausgelöst hat und die Gesundheitsbeeinträchtigungen Auswirkungen dieser Schadensanfälligkeit sind (BGH, Urteil vom 16. November 1961 – III ZR 189/60 – VersR 1962, 93; Senatsurteil vom 2. April 1968 – VI ZR 156/66 – VersR 1968, 648, 650; vom 19. Dezember 1969 – VI ZR 111/68 – VersR 1970, 281, 284; vom 29. September 1970 – VI ZR 74/69 – VersR 1970, 1110, 1111; vom 22. September 1981 aaO S. 1180). Zu den Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin ist es, wovon im Sinne ihrer Revision auszugehen ist, deshalb gekommen, weil die leichte Streifkollision der Fahrzeuge zu einer Lockerung des bei der Klägerin einige Zeit zuvor in die Wirbelsäule eingesetzten Metallstücks geführt hat und dadurch weitere Operationen mit für die Klägerin belastenden Folgen notwendig wurden.
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Hieraus kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, die Klägerin könne nicht das einem vor dem Unfall gesunden Menschen zustehende Schmerzensgeld verlangen. Es ist zwar richtig, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, daß die Schwerbehinderung der Klägerin wegen ihres Rückenleidens vor der ersten Operation im August 1986 mit einer MdE von 60 % zu Buche schlug und der Grad der Behinderung nach dem Unfall zunächst 100 % und seit 1990 80 % betrug. Dabei berücksichtigt das Berufungsgericht jedoch nicht, daß die Klägerin den Feststellungen zufolge nach der ersten Operation über einen längeren Zeitraum bis zum Unfall weitgehend beschwerdefrei war, die früheren Beschwerden, die zu einer MdE von 60 % geführt hatten, also nicht mehr bestanden. Dann aber traf der Unfall zwar nicht auf einen gesunden, aber doch beschwerdefreien Menschen.
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2. Als rechtsfehlerhaft rügt die Revision ferner zu Recht die Auffassung des Berufungsgerichts, es müsse sich auf das Schmerzensgeld mindernd auswirken, daß der Erfolg der ersten Operation auch ohne den Unfall noch nicht gewährleistet gewesen sei. Ob die im August 1986 durchgeführte erste Wirbelsäulenoperation mit dem Einsatz eines Metallstücks zu dem gewünschten Erfolg geführt hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und läßt sich, da es sich um eine in der Zukunft liegende ungewisse Entwicklung handelt, auch nicht feststellen. In solchen Fällen ist dann jedoch im Rahmen der schadensausfüllenden Kausalität nach § 287 ZPO die wahrscheinliche Entwicklung maßgebend. Insoweit ist die Feststellung des Berufungsgerichts von Bedeutung, daß die Operation gelungen, der Heilungsverlauf ohne Komplikationen und die Klägerin bis zum Unfall über einen längeren Zeitraum weitgehend beschwerdefrei gewesen sei. Ergeben sich aber keine konkreten Anhaltspunkte für einen negativen Verlauf, dann muß der Richter im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsprognose zugrunde legen, daß der Heilungsprozeß weiterhin erfolgreich verlaufen wäre. Dem Schädiger ist es allerdings unbenommen, einen anderen Kausalverlauf darzutun und ggfs. zu beweisen. Dafür, daß sich hier das frühere Beschwerdebild ohne den Unfall früher oder später wieder eingestellt hätte, ist jedoch nichts ersichtlich. Die verbleibende Unsicherheit, die jeder gesundheitlichen Prognose innewohnt, darf sich daher nicht schmerzensgeldmindernd auswirken.
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3. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist dagegen, daß das Berufungsgericht in dem Fehlverhalten der Erstbeklagten lediglich leichte Fahrlässigkeit gesehen hat. Das Vorbringen der Revision hierzu erschöpft sich in einer eigenen Würdigung der Umstände, mit der sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden kann.
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B) Anschlußrevision der Beklagten
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Die Anschlußrevision der Beklagten ist ebenfalls begründet. Sie beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht beweiserheblichen Vortrag der Beklagten übergangen hat.
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1. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß das Metallimplantat bei Anfertigung der Röntgenaufnahmen Anfang Dezember 1986 einen festen Sitz hatte. Die Anschlußrevision rügt mit Recht, daß diese Feststellung, für die die Beweisanforderungen des § 286 ZPO maßgebend sind, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Die Beklagten hatten unter Beweisantritt vorgetragen, daß eine zu dieser Zeit nach ihrer Behauptung schon vorhandene Lockerung des Implantats auf den Röntgenaufnahmen nicht unbedingt erkennbar gewesen sei. Dieser Vortrag war erheblich, zumal der Zeuge Dr. Z. selbst bekundet hatte, daß sich das Implantat ohnehin mit der Zeit lockere und seine Lebensdauer etwa der Zeit der Verknöcherung von fünf bis sechs Monaten entspreche. Das Berufungsgericht hätte dem Beweisangebot daher nachgehen müssen.
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2. Auch im übrigen durfte das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Dr. Z. nicht ohne weiteren Sachverständigenbeweis zugrunde legen, denn die im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten, die vom Fehlen unfallnaher Röntgenaufnahmen ausgingen, waren unvollständig, nachdem der Zeuge Dr. Z. von der Anfertigung solcher Aufnahmen und vom Ergebnis seiner Auswertung bei seiner späteren Aussage berichtet hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1995 – VIII ZR 278/94 – NJW 1996, 730, 731). Das Berufungsgericht hätte daher durch weitere Aufklärung dafür sorgen müssen, daß die Aussage des Zeugen Dr. Z. in die Sachverständigenbeurteilung miteinbezogen wird. Hierzu hätte es gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen oder zumindest die Sachverständigen erster Instanz gemäß § 411 Abs. 3 ZPO anhören müssen. Erst danach hätte es darüber entscheiden dürfen, ob die Lockerung des Metallimplantats den Aussagen der vernommenen Zeugen zufolge auf den Unfall zurückgeführt werden kann oder nicht.