Zur Architekten- und Statikerhaftung wegen Nichtbefahrbarkeit eines Tiefgaragenstellplatzes für Mittelklassefahrzeuge aufgrund der Position eines Stützpfeilers

OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016 – I-16 U 50/15

1. Die Planung eines Architekten ist fehlerhaft, wenn ein Tiefgaragenstellplatz mit einem Mittelklassefahrzeug nicht ohne Inanspruchnahme eines anderen Stellplatzes befahrbar ist und der nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Einfahrtsradius nicht eingehalten ist.

2. Auch wenn die mangelhafte Planung auf einer Vorgabe des Statikers beruht, ist der Architekt von seiner Haftung nur frei, wenn er seinen Auftraggeber auf die fehlende Nutzbarkeit des Stellplatzes hinweist und dieser das Risiko der Planung übernimmt.

3. Die Leistung eines Tragwerksplaners ist mangelhaft, wenn er das Versetzen einer tragenden Stütze aus statischen Gründen als „zwingend notwendig“ bezeichnet, eine statische Notwendigkeit aber tatsächlich nicht besteht und durch das Versetzen der Stütze ein Tiefgaragenstellplatz nicht mehr den Anforderungen an die öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und mit einem Mittelklassefahrzeug nicht ohne Inanspruchnahme eines anderen Stellplatzes befahrbar ist.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.1.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 18 O 357/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 65.000 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Die Klägerin errichtete als Bauträgerin die Wohnungseigentumsanlage Cstr. 35-37 in C2, die aus 12 Wohnungen und 11 Tiefgaragenstellplätzen besteht. Der Beklagte zu 2) war von der Klägerin als Architekt beauftragt, der Beklagte zu 1) war an dem Bauvorhaben als Tragwerksplaner tätig.

2
Mit Verträgen vom 25.6.2009 erwarben die Streithelfer die Wohnung 11 mit 2 Stellplätzen, sowie die Wohnungen 8, 9, 10 und 12 nebst 3 Stellplätzen. Sie verfügen über insgesamt 4.201/10.000 Miteigentumsanteile. Die Streithelfer nutzen die Wohnung 11 selbst, die übrigen Wohnungen sind vermietet.

3
Die Tragwerksplanung des Beklagten zu 1) sah gegenüber der ursprünglichen Planung des Beklagten zu 2) eine abweichende Positionierung von Stützpfeilern im Bereich der Tiefgarage vor. In einer E-Mail des Beklagten zu 1) vom 20.11.2009 (GA 45) an den Zeugen C3, einen Mitarbeiter des Beklagten zu 2), heißt es hierzu: „Zum anderen ist die in Punkt B dargestellte vorgezogene Abstützung ZWINGEND notwendig – andernfalls ist der Unterzug statisch nicht nachzuweisen.“ Entgegen der ursprünglichen Planung ragt nunmehr eine Stütze in den von den Streithelfern erworbenen Stellplatz 11 hinein. Die Streithelfer machen geltend, dass der Stellplatz aufgrund der Stütze nicht nutzbar sei. Er sei mit einem Mittelklassewagen nicht ohne Inanspruchnahme des gegenüber liegenden Stellplatzes 7 zu befahren. Sie verlangen in einem Parallelverfahren 13 O 335/12 LG Bonn = 16 U 201/13 OLG Köln von der Klägerin die Zahlung eines Kostenvorschusses für das Versetzen der Stütze in Höhe von 135.065 EUR.

4
Die Klägerin nimmt die Beklagten in Form eines Feststellungsantrages auf Freistellung eventueller Ansprüche der Streithelfer wegen des Stellplatzes 11 in Anspruch.

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Die Klägerin hat beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr jeglichen Aufwand und Schaden zu ersetzen, der gegen sie geltend gemacht wird, weil der Stützpfeiler in der Tiefgarage des Hauses Cstr. 35-37 in C2 gegenüber der Baugenehmigungsplanung des Beklagten zu 2) um etwa 1,50 m in die Fahrbahngasse hinein verschoben worden ist.

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Die Beklagten haben beantragt,

8
die Klage abzuweisen.

9
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen zu der Frage, ob der Beklagte zu 2) die Klägerin auf die Folgen des Versetzens des Pfeilers für den Stellplatz Nr. 11 aufgeklärt hat, und Einholung von Sachverständigengutachten zur Befahrbarkeit des Stellplatzes, der statischen Notwendigkeit, den Pfeiler anders als ursprünglich geplant zu positionieren, und zu den Kosten des Versetzens des Pfeilers der Klage stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen, gegen das sich die Beklagten mit ihren Berufungen wenden.

10
Der Beklagte zu 1) rügt, dass das Landgericht seine Statik als fehlerhaft angesehen habe. Auch der Sachverständige habe die Richtigkeit seiner Berechnungen nicht in Frage gestellt. Aus statischer Sicht sei das Versetzen des Pfeilers günstiger. Ob nach Versetzen des Pfeilers der Stellplatz noch befahrbar sei, falle nicht in die Verantwortung des Statikers. Soweit er in der E-Mail vom 20.11.2009 mitgeteilt habe, dass die vorgezogene Abstützung zwingend notwendig sei, um den Unterzug statisch nachzuweisen, heiße das nicht, dass er, wenn er eine andere Planung erhalten hätte, die statisch zulässig gewesen wäre, damit nicht einverstanden gewesen wäre bzw. diese nicht überprüft hätte. Zudem habe der Zeuge C3, Mitarbeiter des Beklagten zu 2), ausgesagt, dass er Überprüfungen vorgenommen und festgestellt habe, dass der Stellplatz ordnungsgemäß befahrbar sei und der Garagenverordnung entspreche. Schließlich scheitere der Anspruch an Treu und Glauben, da dem zuständigen Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen G, die Problematik erläutert worden sei und dieser entschieden habe, den Käufer nicht zu informieren.

11
Der Beklagte zu 2) macht geltend, er habe nicht seine Planung eigenständig geändert, sondern lediglich die strikte Anordnung des Beklagten zu 1) umgesetzt. Nicht die zeichnerische Umsetzung sei ursächlich, sondern nur die bindende Anordnung des Statikers, des Beklagten zu 1). Über diese hätte er sich nicht hinwegsetzen können. Er habe die Unrichtigkeit der Aussage des Beklagten zu 1), die Änderung sei zwingend, nicht erkennen müssen. Das Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens sei für alle Beteiligten überraschend gewesen. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe er die Klägerin auf die Erschwernisse bei der Nutzung des Stellplatzes sehr wohl hingewiesen. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben. Sein Mitarbeiter, der Zeuge S habe bestätigt, dass er den zuständigen Mitarbeiter der Klägerin G darauf hingewiesen habe, dass zumindest eine Einschränkung bei der Befahrbarkeit gegeben sei. Die gegenteilige Aussage des Zeugen G sei unglaubhaft. Der Stellplatz sei entgegen der Annahme des Landgerichts grundsätzlich, wenn auch mit Einschränkungen, nutzbar. Der Streithelfer parke dort regelmäßig seinen B. Dem diesbezüglichen Beweisantritt im Schriftsatz vom 28.11.2014 hätte das Landgericht nachgehen und die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen.

12
Der Beklagte zu 1) beantragt,

13
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Klage gegen ihn abzuweisen.

14
Der Beklagte zu 2) beantragt,

15
das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8.1.2015, Az: 18 O 357/12 dahin abzuändern, dass die Klage gegen ihn abgewiesen wird.

16
Die Klägerin und die Streithelfer beantragen,

17
die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.

18
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

20
Die zulässigen Berufungen der Beklagten sind aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die Bezug genommen werden kann, nicht begründet.

21
1. Die Klage ist zulässig. Der gestellte Feststellungsantrag ist nicht wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Als Leistungsklage käme nur eine Klage auf Freistellung in Betracht. Da die Klägerin die gegen sie gerichteten Ansprüche der Streithelfer aber derzeit nicht abschließend beziffern kann, käme dieser Freistellungsklage keine weitergehende Wirkung zu als einer Feststellungsklage. Eine Freistellungsklage ist nur vollstreckbar, wenn die Forderung, von der freigestellt werden soll, im Titel hinreichend bestimmt bezeichnet ist. Die Freistellung von einer unbezifferten Forderung hat lediglich die Wirkung einer Feststellungsklage (BGH Urt. v. 25.2.2010 – VII ZR 187/08, BauR 2010, 812 Rn. 16; Urt. v. 30.3.2000 – IX ZR 53/99, NJW 2000, 2814 a.E.) und genießt daher nicht den Vorrang vor der Feststellungsklage (BGH Urt. v. 25.2.2010 – VII ZR 187/08, BauR 2010, 812 Rn. 16).

22
2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin kann von beiden Beklagten Schadensersatz gem. §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB verlangen.

23
Aufgrund von Mängeln in der Leistung der Beklagten zu 1) und 2) ist der Klägerin ein Schaden in Form der Inanspruchnahme durch ihre Erwerber, die Streithelfer, wegen eines Mangels des von diesen erworbenen Tiefgaragenstellplatzes entstanden.

24
a) Die Planung des Beklagten zu 2) ist mangelhaft. Der Beklagte zu 2) hat – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – in Umsetzung der Vorgaben des Beklagten zu 1) seine ursprüngliche Planung geändert und den Stellplatz Nr. 11 so geplant, dass er nur noch mit einem Kleinwagen befahren werden kann und die nach der Garagenverordnung NRW vorgeschriebenen Abmessungen nicht mehr eingehalten sind.

25
Der Architekt schuldet eine den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende dauerhaft genehmigungsfähige Planung (statt aller Wirth, in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Aufl., Grundlagen Rn. 489; Koeble, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 12. Teil Rn. 705). Ferner schuldet er die Planung eines mangelfreien Bauwerks. Die Planung eines Architekten ist auch dann mangelhaft, wenn sie den von den Vertragsparteien vorausgesetzten Zweck nicht erfüllt, eine mangelfreie Veräußerung des plangemäß errichteten Werks an die Erwerber zu ermöglichen (BGH, Urt. v. 20.12.2012 – VII ZR 209/11, BauR 2012, BauR 2013, 624).

26
Dem entspricht die Planung des Beklagten zu 2) nicht.

27
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Stellplatz 11 aufgrund der jetzigen Position der Stütze nicht mit einem Mittelklassefahrzeug nutzbar ist und auch nicht der seinerzeit geltenden Garagenverordnung NRW (GarVO), jetzt §§ 115 ff. Sonderbauverordnung NRW (SBauVO) entspricht.

28
Nach dem Gutachten des Sachverständigen T ist es nicht möglich, mit einem Mittelklassefahrzeug den Stellplatz ohne Inanspruchnahme des gegenüber liegenden Stellplatzes 7 zu nutzen. Auch der nach der GarVO vorgeschriebene Einfahrtsradius (nach § 3 (3) muss der Halbmesser des inneren Fahrbahnrands mindestens 5 m betragen) ist nicht eingehalten (heute ist die Regelung in § 119 SBauVO enthalten).

29
Gegen diese Feststellungen des Sachverständigen T haben die Parteien keine Einwendungen erhoben. Auch der Beklagte zu 2) ist auf seine Ansicht, mit der Erstattung des Gutachtens sei nicht ein Sachverständiger für Baumängel, sondern ein Fahrlehrer zu beauftragen (Schriftsatz vom 2.8.2013, GA 171 f), nach Vorliegen des Gutachtens nicht mehr zurückgekommen. Soweit der Beklagte zu 2) vorträgt, der Streithelfer stelle auf dem Stellplatz regelmäßig seinen B ab, muss dem nicht nachgegangen werden. Der Sachverständige hat nicht ausgeführt, dass der Stellplatz nicht erreichbar ist, er ist nur nicht ohne Inanspruchnahme des Stellplatzes 7 befahrbar. Da der Stellplatz 7 auch den Streithelfern zugewiesen ist, lassen sich aus dem Umstand, dass ein Fahrzeug der Oberklasse auf dem Stellplatz 11 steht, keine Rückschlüsse auf die Unrichtigkeit des Gutachtens ziehen.

30
Damit ist der Stellplatz im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Erwerbern, den Streithelfern mangelhaft, weil er von der zwischen der Klägerin und den Streithelfern vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Zum einen ist die Stütze anders errichtet als in den Plänen, die Gegenstand des Vertrages mit den Streithelfern waren, was dazu führt, dass sich auch die Abmessungen des Stellplatzes verkleinert haben. Zum anderen ist der Stellplatz auch zum Einparken mit einem Mittelklassefahrzeug nicht geeignet. Die Funktionstauglichkeit des Stellplatzes und damit seine grundsätzliche Befahrbarkeit gehört zur stillschweigend vereinbarten Beschaffenheit. Angesichts des Zuschnitts der Anlage, welche einen eher gehobenen Standard hat, kann erwartet werden, dass der Stellplatz auch mit einem Mittelklassefahrzeug befahrbar ist.

31
Der Annahme eines Planungsfehlers steht nicht entgegen, dass eine andere Planung aus statischen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Der Sachverständige Dr.-Ing. N hat die Statik nachgerechnet und in seinem Gutachten vom 2.4.2014 überzeugend nachgewiesen, dass die nachträgliche Versetzung der Stütze weder aus Gründen der Standsicherheit noch aus Gründen der Gebrauchstauglichkeit zwingend erforderlich war. Die ursprüngliche geplante Positionierung der Stützen wäre statisch realisierbar gewesen. Es hätte sich zwar ein relativ hoher Biege- und Schubbewehrungsquerschnitt ergeben, dieser wäre jedoch beherrschbar gewesen. Zudem hätte die erforderliche Biegedruckbewehrung auch durch Wahl eines höherwertigen Betons reduziert oder gar vermieden werden können. Damit wäre das Versetzen der Stütze auch nicht zu Vermeidung später entstehender Risse notwendig gewesen. Auch gegen die Feststellungen des Sachverständigen Dr.-Ing. N haben die Parteien keine fachlichen Einwendungen erhoben.

32
Die Haftung des Beklagten zu 2) scheidet auch nicht deshalb aus, weil er die Klägerin auf die Risiken seiner Planung hingewiesen und diese das Risiko, die Planung werde ihren Zweck, eine mängelfreie Errichtung des Bauwerks und der Tiefgarage nicht erfüllen, übernommen hat. Eine solche vertragliche Risikoübernahme ist möglich, setzt aber voraus, dass der Auftraggeber Bedeutung und Tragweite des in der Abänderung der Planung liegenden Risikos erkannt hat (BGH, Urt. v. 20.12.2012 – VII ZR 209/11, BauR 2012, BauR 2013, 624). Hieran fehlt es. Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2) die Klägerin nicht hinreichend auf die mit der geänderten Position der Stütze verbundenen Einschränkungen für die Befahrbarkeit und damit Nutzbarkeit des Stellplatzes hingewiesen hat.

33
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Beklagte zu 2) seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Dabei kommt es auf die vom Beklagten in den Vordergrund gestellte Glaubwürdigkeit des Zeugen G, des zuständigen Mitarbeiters der Klägerin, nicht an. Denn schon die Aussagen seiner eigenen Mitarbeiter C3 und S belegen keinen ausreichenden Hinweis auf die Folgen der Verlegung und Verbreiterung der Stütze.

34
Ein ausreichender schriftlicher Hinweis fehlt, auch die vorgelegten E-Mails reichen nicht. Sie enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Stellplatz nicht der Garagenverordnung entspricht und mit einem Mittelklassefahrzeug ohne Inanspruchnahme des gegenüberliegenden Stellplatzes nicht nutzbar ist. Ein ausreichender mündlicher Hinweis ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Auch wenn die Aussage des Zeugen G, der von der Änderung der Stütze erst durch die Mängelrüge des Streithelfers erfahren haben will, wenig glaubhaft sein mag, haben nach der eigenen Aussage der Mitarbeiter des Beklagten zu 2) diese die Stellplatzproblematik selbst nicht ausreichend erkannt. Dann konnten sie hierauf aber auch den Zeugen G nicht im gebotenen Umfang hinweisen.

35
Der Zeuge C3 hat ausgesagt, dass die Stütze Gegenstand mehrerer Telefonate zwischen ihm, dem Beklagten zu 1) und dem Zeugen G gewesen sei. Er habe bemerkt, dass sich durch die Statik des Beklagten zu 2) die Stütze „enorm“ verändert habe. Das sei Auslöser der Diskussionen gewesen. An ein Treffen im Büro des Beklagten zu 2) konnte er sich nicht erinnern. Der Zeuge hat aber auch bekundet, dass sich aus den Diskussionen für den Zeugen G nicht ergeben habe, dass sich die Erreichbarkeit des Stellplatzes verschlechtert habe. Der Stellplatz sei ausreichend dimensioniert gewesen mit einer Breite von vorne 2,78 m. Probleme mit der Garagenverordnung habe er nicht gesehen.

36
Auch der Zeuge S hat bestätigt, dass er die Auswirkungen der Statik auf den Stellplatz 11 erkannt hat. Darüber habe er auch den Zeugen G als zuständigen Mitarbeiter des Bauherrn informiert. Nachdem man sich beim Beklagten zu 2) versichert habe, dass die Änderung notwendig sei, habe man hierüber den Zeugen G informiert und ihn darauf hingewiesen, dass der Stellplatz dadurch geringfügig verändert werde. Dabei sei darüber gesprochen worden, dass die Stütze aus statischen Gründen vergrößert werden müsse. Die Anfahrbarkeit des Stellplatzes sei durch entsprechenden Schleppkurvenradius auf dem Papier überprüft und bejaht worden. Dieses Ergebnis sei auch dem Zeugen G mitgeteilt worden. Auf Nachfrage hat der Zeuge ergänzt, dass dem Zeugen G der neue Radius aufgezeigt und ihm erklärt worden sei, dass der Stellplatz schwerer zu befahren sei, die Befahrbarkeit aber gegeben sei. Der Stellplatz sei befahrbar, aber nicht mehr so großzügig, wie es vorher gewesen sei. Es sei auf jeden Fall eine Einschränkung vorhanden. Dieser habe daraufhin sinngemäß geäußert, dass man dies dem Kunden nicht mitteilen müsse. Der Zeuge G sei einmal in das Büro des Beklagten zu 2) gekommen, das meiste sei aber telefonisch gelaufen.

37
Nach diesen Aussagen haben die Zeugen C3 und S die Problematik nicht in ihrem gesamten Ausmaß erkannt. Sie haben weder erkannt, dass der Stellplatz für Mittelklassefahrzeuge nicht mehr befahrbar ist noch sahen sie Probleme im Hinblick auf die Garagenverordnung. Daher konnten sie auch den Zeugen G nicht hinreichend über die Problematik aufklären.

38
Das Verschulden des Beklagten zu 2) wird vermutet. Der Beklagte zu 2) beruft sich zu Unrecht darauf, er habe auf die Aussage des Statikers, die Änderung der Stütze sei zwingend erforderlich, vertrauen dürfen. Der Beklagte zu 2) musste allerdings nicht erkennen, dass diese Aussage des Statikers falsch war. Er hätte dann aber jedenfalls den Bauherrn über die Auswirkungen der Planänderung für die Nutzbarkeit des Stellplatzes informieren müssen. Diese Auswirkungen hat er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme falsch eingeschätzt und daher auch die Klägerin als Auftraggeberin falsch beraten.

39
Der Planungsfehler des Beklagten zu 2) ist für den eingetretenen Schaden, die Inanspruchnahme der Klägerin wegen des mangelhaften Stellplatzes, ursächlich. Hätte er die Klägerin ausreichend informiert, hätte diese entweder die Möglichkeit gehabt, die statischen Angaben von dritter Seite überprüfen zu lassen, oder zu versuchen, durch eine weitere Umplanung die Befahrbarkeit des Stellplatzes zu erreichen. Dabei lag auch die vom Sachverständigen Dr.-Ing. N genannte Möglichkeit der Verwendung eines höherwertigen Betons nicht fern. Notfalls hätte die Klägerin im Vorfeld mit den Streithelfern eine Einigung suchen können.

40
b) Auch die Planung des Beklagten zu 1) ist mangelhaft.

41
Dem Beklagten zu 1) ist allerdings nicht vorzuwerfen, dass seine Berechnungen hinsichtlich des Unterzuges und der Stütze unter dem Gesichtspunkt der Standsicherheit unzutreffend sind. Der Sachverständige Dr.-Ing. N hält aus statischer Sicht die Planung des Beklagten zu 1) für günstiger als den ursprünglichen Standort.

42
Der Planungsfehler des Beklagten zu 1) liegt aber darin, dass er trotzt Kenntnis der negativen Auswirkungen des Standorts der Stütze für die Benutzbarkeit des Stellplatzes und Nachfrage des Beklagten zu 2) erklärt hat, dass die Stütze an der fraglichen Stelle stehen müsse, obwohl dies nach dem Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens aus statischer Sicht nicht notwendig war.

43
Der Annahme eines Mangels in der Tragwerksplanung steht nicht entgegen, dass die Verantwortung des Tragwerksplaners auf die statischen Belange beschränkt sei, er die Nutzbarkeit der Stellplätze daher nicht zu überprüfen habe und er sich über die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Stellplatzbreite keine Gedanken machen müsse (in diese Richtung OLG Köln, Urt. v. 8.11.1985 – 20 U 97/84, NJW-RR 1986, 183; Beschl. v. 31.5.2011 – 24 U 164/10, BauR 2011, 2004). Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind schon deshalb nicht vergleichbar, weil im vorliegenden Fall dem Beklagten zu 1) die Bedenken im Hinblick auf die Nutzbarkeit des Stellplatzes mitgeteilt worden waren und seine Auskunft, die Änderung sei aus statischen Gründen zwingend, in fachlicher Hinsicht unzutreffend war. Der Beklagte zu 1) war in die Gespräche über die Auswirkungen der von ihm geforderten Änderung bei den Stützen auf die Befahrbarkeit des Stellplatzes 11 eingebunden. Nach seinem eigenen Vorbringen war er bei einer Besprechung im Büro des Beklagten zu 2) mit dem Mitarbeiter der Klägerin über die Änderung der Stützen selbst anwesend (GA 147). Der Zeuge C3 hat ebenfalls bekundet, dass die Problematik mit dem Beklagten zu 1) erörtert worden sei.

44
Auch der Tragwerksplaner hat eine Beurteilung der Gesamtsituation vorzunehmen (OLG Köln, Beschl. v. 31.5.2011 – 24 U 164/10, BauR 2011, 2004). Zur Beratung in statisch-konstruktiver Hinsicht gehört auch die Berücksichtigung von Folgen der Tragwerksplanung für die Wirtschaftlichkeit und Gebrauchsfähigkeit des Bauwerks, wenn auch die technisch-konstruktive und nicht die gestalterische Leistung im Vordergrund steht. Dementsprechend hat der BGH die Haftung eines Statikers bejaht, dessen Statik zu einer Umplanung und dem Wechsel der Betongüteklasse B 35 zu B 45 führte, obwohl dies aus statischer Sicht nicht geboten war. Der Statiker habe im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen auch auf die wirtschaftlichen Vorgaben und Belange des Auftraggebers Rücksicht zu nehmen (BGH, Urt. v. 9.7.2009 – VII ZR 130/07, BauR 2009, 1611).

45
Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte zu 1) seine Pflichten im Rahmen der Tragwerksplanung verletzt. Er muss zwar die Auswirkungen seiner Planung auf die Nutzbarkeit der Stellplätze nicht von sich aus erkennen und berücksichtigen. Im vorliegenden Fall war ihm aber bekannt, dass seine Statik zu einer Verschlechterung der Nutzbarkeit des Stellplatzes führen würde und er war im Hinblick hierauf vom Beklagten zu 2) gebeten worden, seine Planung zu überdenken. Die von ihm daraufhin mit E-Mail vom 20.11.2009 erteilte Auskunft war aus statischer Sicht nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen N unrichtig, weil die Änderung nicht zwingend war und der statische Nachweis auch ohne diese Änderung geführt werden konnte.

46
Dass der Architekt davon ausging, dass die Verringerung der Stellplatzbreite letztlich vertretbar sei, ändert an dieser Pflichtverletzung nichts.

47
Der Planungsfehler des Beklagten zu 1) ist für den Schaden ebenfalls ursächlich. Hätte der Beklagte zu 1) die Statik auf Grundlage der ursprünglichen Zeichnungen erstellt, wäre der Stellplatz nutzbar gewesen und die Streithelfer würden die Klägerin nicht auf die Kosten für das nachträgliche Versetzen der Stütze in Anspruch nehmen.

48
c) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin mindert sich nicht um ein Mitverschulden.

49
aa) Für ein eigenes Mitverschulden der Klägerin fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Die Darlegungs- und Beweislast für das Mitverschulden liegt bei den Beklagten. Ein Mitverschulden ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin das Problem selbst hätte erkennen müssen. Die Beweisaufnahme hat gerade nicht ergeben, dass die Beklagten die Klägerin über die Probleme bei der Nutzbarkeit des Stellplatzes hinreichend aufgeklärt haben. Auch aus sonstigen Gründen musste die Klägerin das Problem nicht selbst erkennen. Selbst wenn man die Beweisaufnahme dahin würdigt, dass der Mitarbeiter der Klägerin G, nachdem er über die Verkleinerung des Stellplatzes und Erschwernisse beim Einparken informiert wurde, geäußert hat, dass man dies dem Erwerber nicht unbedingt mitteilen müsste, genügt dies für ein Mitverschulden nicht. Denn dem Zeugen G war nicht erläutert worden, dass der Stellplatz mit Mittelklassefahrzeugen gar nicht befahrbar ist und zudem die Vorgaben der Garagenverordnung nicht eingehalten sind.

50
bb) Die Klägerin muss sich im Verhältnis zum Beklagten zu 1) auch nicht den Planungsfehler des Beklagten zu 2) als Mitverschulden zurechnen lassen.

51
Grundsätzlich kann sich auch der Statiker gegenüber seinem Auftraggeber auf einen Planungsfehler des von diesem beauftragten Architekten als Mitverschulden berufen. Den Bauherrn trifft auch dem Tragwerksplaner gegenüber die Obliegenheit, ihm mangelfreie Pläne und Vorgaben zur Verfügung zu stellen. Denn nur auf Grundlage zutreffender Planungen und Informationen kann er eine zutreffende Statik erstellen. Das Verschulden des von ihm beauftragten Architekten ist dem Auftraggeber gem. § 278 BGB als Mitverschulden zuzurechnen (BGH, Urt. v. 15.5.2013 – VII ZR 257/11, BauR 2013, 1468).

52
Im vorliegenden Fall fehlt es aber an einem der Klägerin zurechenbarem Mitverschulden des Beklagten zu 2), da der Planungsfehler des Beklagten zu 2) sich auf den vorhergehenden Fehler des Beklagten zu 1) und damit die Entstehung des Schadens nicht ausgewirkt hat. Der Beklagte zu 1) hat dem Beklagten zu 2) keine unzutreffenden Informationen und Vorgaben gegeben. Vielmehr hat der Beklagte zu 1) die ihm vom Beklagten zu 2) zur Prüfung vorgelegte Planung in statischer Hinsicht nicht zutreffend beurteilt.

53
Dass der Beklagte zu 2) den Schaden verringern oder hätte vermeiden können, wenn er den Bauherrn rechtzeitig und ausreichend informiert, begründet ebenfalls kein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden. Zwar kommt auch im Bereich der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB eine Zurechnung nach § 278 BGB in Betracht. Der Beklagte zu 2) war aber nicht Erfüllungsgehilfe bei der Minderung des Schadens. Er war von der Klägerin nicht zur Schadensminderung eingeschaltet.

54
Dass schließlich der Beklagte zu 1) von seiner Auffassung, die Änderung der Stütze sei aus statischen Gründen erforderlich, abgewichen wäre, wenn der Beklagte zu 2) ihm erklärt hätte, dass der Stellplatz nicht der GarVO entspricht, ist nicht ersichtlich. Immerhin hat der Beklagte zu 2) beim Beklagten zu 1) im Hinblick auf Probleme mit dem Stellplatz nachgefragt.

55
d) Der Schaden aus den Planungsfehlern der Beklagten liegt darin, dass die Klägerin von den Streithelfern wegen des Mangels in Anspruch genommen wird. Ob die Streithelfer Nachbesserung in Form des Versetzens der Stütze bzw. Vorschuss hierfür verlangen können oder auf eine Minderung zu verweisen sind, spielt für die vorliegende Feststellungsklage keine Rolle. Jedenfalls sind Ansprüche der Streithelfer gegen die Klägerin nach bisherigem Stand zumindest wahrscheinlich.

56
Der Klägerin gegenüber haben die Beklagten für den Schaden als Gesamtschuldner einzustehen.

III.

57
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 Abs. 4, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

58
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.

59
Der Gegenstandswert entspricht der von den Parteien nicht beanstandeten Festsetzung durch das Landgericht.

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