Zur Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers einer Berufsunfähigkeitsversicherung bezüglich Neuerkrankungen

Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 29.03.2018 – 4 U 740/13

1. Enthalten die Bedingungen über eine Berufsunfähigkeitsversicherung die Regelung, dass keine Anzeigepflicht besteht, wenn nach Antragstellung erstmals weitere Krankheiten hinzukommen, so kann der Umstand, dass der Versicherte dem Versicherer eine nach Antragstellung, jedoch vor Vertragsannahme aufgetretene Krankheit nicht angezeigt hat, weder als Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht gem. § 19 VVG noch als arglistige Täuschung durch Unterlassen gem. § 123 BGB beurteilt werden.

2. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte im Rahmen der Beantwortung konkreter Ergänzungsfragen des Versicherers nach bestimmten Vorerkrankungen zugleich die durch den Versicherer formularmäßig vorgegebene Erklärung unterzeichnet hat, er wiederhole sämtliche Erklärungen, die er in dem zuvor gestellten Versicherungsantrag abgegeben habe.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15.08.2013, Az. 8 O 1952/12, teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

(1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.500,00 € seit dem 02.04.2009, 03.05.2009,

03.06.2009, 03.07.2009, 03.08.2009, 03.09.2009, 03.10.2009, 03.11.2009, 03.12.2009,

03.91.2010, 03.02.2010, 03.03.2010, 03.04.2010, 03.05.2010, 03.06.2010, 03.07.2010,

03.08.2010, 03.09.2010, 03.10.2010, 03.11.2010, 03.12.2010, 03.01.2011, 03.02.2011,

03.03.2011, 03.04.2011, 03.05.2011, 03.06.2011, 03.07.2011, 03.08.2011, 03.09.2011,

03.10.2011, 03.11.2011, 03.12.2011, 03.01.2012, 03.02.2012, 03.03.2012, 03.04.2012,

03.05.2012, 03.06.2012, 03.07.2012, 03.08.2012, 03.09.2012, 03.10.2012, 03.11.2012,

03.12.2012, 03.01.2013, 03.02.2013, 03.03.2013, 03.04.2013, 03.05.2013, 03.06.2013,

03.07.2013, 03.08.2013, 03.09.2013, 03.10.2013, 03.11.2013 zu zahlen.

(2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.12.2013 bis zum Ablauf der Versicherung am 01.10.2048 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.500,00 € zu zahlen und dem Kläger und Berufungskläger ab dem 01.01.2013 bis zum Ablauf der Versicherung am 01.10.2048 Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge von jeweils 59,27 € zu gewähren.

(3.) Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird die Klage im Übrigen abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden. sofern nicht er Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Durch Beschluss wird der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wie folgt festgesetzt:

Rückstand bei Klageeinreichung, § 42 Abs. 4 GKG

66.000,00 €

laufende Rentenleistungen, §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 ZPO

63.000,00 €

laufende Beitragsbefreiung, §§ 48 Abs. 1 GKG, 9 ZPO

2.489,34 €

131.489,34 €

In Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung wird der Gebührenstreitwert des Verfahrens vor dem Landgericht auf ebenfalls 131.489,34 € festgesetzt.

Gründe
1
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Versicherung über Berufsunfähigkeit.

2
Unter dem 26.08.2008 richtete der im Jahr 1983 geborene Kläger unter Mitwirkung des für die Y.-GmbH tätigen Versicherungsmaklers Herrn W. einen formularmäßigen Antrag auf Abschluss einer Versicherung gegen Berufsunfähigkeit an die Beklagte (Bl. 26 R/122).

3
§ 4 der durch die Beklagte gestellten und dem Antrag zugrunde gelegten Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung enthält unter der Überschrift: „Was bedeutet vorvertragliche Anzeigepflicht?1 folgende Regelung:

4
„Kommen nach Antragstellung erstmals weitere Krankheiten, Unfallfolgen oder körperliche Schäden hinzu, besteht keine Anzeigepflicht.“

5
Die in dem Formular aufgeführten Gesundheitsfragen beantwortete der Kläger überwiegend mit „nein“. Er bejahte die Frage nach einem regelmäßigen Alkoholkonsum sowie die weitere Frage, ob er in den letzten fünf Jahren (medizinisch) untersucht, beraten oder behandelt worden sei. Hierzu gab der Kläger ergänzend an: “Routineuntersuchungen o.B., Infektionserkrankungen, 2006 Entzündung durch Mückenstich (14 Tage) ausgeheilt KKH K. ambulant“.

6
Der Kläger bejahte ferner die Frage nach Behinderungen oder Folgen von Erkrankungen und Unfällen mit der Erläuterung: „nach Fahrradunfall 2000 Kreuzband hi rechtes Knie seitdem angerissen, geknickt, gequetscht, überdehnt – nicht reparabel – beschwerde- und behandlungsfrei seit 2001“.

7
Der Kläger gab in dem Antrag nicht an, dass er sich am 18.08.2008 um 01.45 Uhr – ambulant – der Notaufnahme des Krankenhauses „N.“ in N. vorgestellt hatte. Hierüber berichtete das Krankenhaus gegenüber dem Hausarzt des Klägers in dem Arztbrief vom 18.08.2008 (Bl. 38).

8
Unter dem 25.09.2008 gab der Kläger gegenüber der Beklagten eine von dieser angeforderte ergänzende Erklärung zu den Themen „Kreuzband“ und „Alkoholkonsum“ an (Bl. 39, 124). Deren formularmäßiger Text umfasst auch folgende Verlautbarung:

9
„Ich wiederhole sämtliche Erklärungen, die ich im Zusammenhang mit meinem zuletzt bei der B.-Versicherung gestellten Lebensversicherungsantrag abgegeben habe“.

10
Mit Schreiben vom 08.10.2008 an die Y.-GmbH (Bl. 13) teilte die Beklagte mit, dass sie den Versicherungsschutz nicht zu den beantragten Bedingungen bieten könne. Sie forderte die Rücksendung einer beigefügten Erklärung, welche einen Leistungsausschluss hinsichtlich Beeinträchtigungen im Bereich des linken Kniegelenks umfasste und unter „Abweichungen vom Antrag“ u.a. eine „Beginnverlegung auf den 01.11.2008 … ohne Beitragserhöhung“ als möglich bezeichnete. Die angeschlossene, hinsichtlich des Datums offen gelassene Erklärung vervollständigte der Kläger handschriftlich dahingehend, dass die Versicherung am 01.10.2008 beginnen sollte. Der Kläger unterzeichnete diese Erklärung am 16.10.2008.

11
Unter dem 10.11.2008 stellte die Beklagte den Versicherungsschein über die beantragte Berufsunfähigkeitsversicherung (Bl. 22) mit dem dort angegebenen „Beginn der Versicherung: 01.20.2008 (mittags 12:00 Uhr) aus und übersandte diesen mit an den Kläger adressiertem Begleitscheiben vom selben Tag (Bl. 21). Der Versicherungsschein sieht eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.500,00 € bis 01.10.2048 vor.

12
In den späten Abendstunden des 16.10.2008 war der Kläger von Angehörigen in die Notfallzentrale des M. Klinikums M. gebracht worden und verblieb dort bis 12.11.2008 in stationärer Behandlung. Der Arztbrief des Klinikums vom 10.12.2008 (Bl. 35) verlautbart die Diagnose einer akuten malignen Multiplen Sklerose sowie – dem Kontext nach bezogen auf den Zeitpunkt der stationären Aufnahme – die Angabe der Angehörigen des Klägers, dass dieser seit etwa vier Wochen über Schwindel geklagt habe, welcher in den letzten Tagen stark zugenommen habe.

13
Ab 10.12.2008 wurden dem Kläger Rehabilitationsmaßnahamen in der Neurologischen Abteilung der Fachklinik O. zuteil.

14
Der Kläger ist als Folge seiner Erkrankung an Multipler Sklerose berufsunfähig.

15
Im April 2009 beanspruchte der Kläger gegenüber der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Mit Schreiben vom 14.09.2009 (Bl. 41) wies die Beklagte den Anspruch zurück. Sie erklärte den Rücktritt von der Berufsunfähigkeitsversicherung, da der Kläger die (unstreitige) Behandlung am 18.08.2008 sowie eine – nach der Behauptung der Beklagten weitere – (streitige) Untersuchung im August 2008 im Rahmen des Antrags nicht angegeben habe. Zugleich verlautbarte die Beklagte, sie sehe sich gezwungen, die Berufsunfähigkeitsversicherung anzufechten.

16
Der Kläger hat vorgetragen, er habe am Vorabend des 18.08.2008 eine Fernsehsendung über Herzinfarkte gesehen. Nachts sei er – was unstreitig ist – mit Muskelverspannungen aufgewacht und sei wegen der zuvor gesehenen Fernsehsendung in Panik geraten. In dem Katholischen Krankenhauses in Erfurt sei lediglich ein „eingeschlafener Arm“ diagnostiziert und der Kläger als „völlig gesund“ entlassen worden. Deshalb habe er diesen Aufenthalt in dem Krankenhaus im Rahmen der Beantwortung der nicht angegeben.

17
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab April 2009 bis zum 01.10.2048 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.500,00 € zu leisten und ihm ab 01.01.2013 Beitragsbefreiung in Höhe von 59,27 € monatlich zu gewähren. Die Beklagte hat unter Hinweis auf die in ihrem Schreiben vom 14.09.2009 genannten und im Rechtsstreit näher ausgeführten Gründe beantragt, die Klage abzuweisen.

18
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe mit Schreiben vom 14.09.2009 ihre den Vertrag betreffenden Willenserklärungen wirksam angefochten und sei wirksam von dem Vertrag zurückgetreten. Denn der Kläger habe bei Antragstellung die Behandlung vom 18.08.2008 arglistig verschwiegen. Zudem sei der Kläger auch verpflichtet gewesen, der Beklagten bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zusatzerklärung vom 25.09.2008 aufgetretene weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen anzuzeigen.

19
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich erhobenen Ansprüche weiter.

20
Der Kläger behauptet, er habe im August 2008 nicht zweimal, sondern nur ein einziges Mal – nämlich am 18.08.2008 – ein Krankenhaus aufgesucht.

21
Soweit er im Rahmen seiner in dem Berufungsverfahren vorgenommenen persönlichen Anhörung durch den Senat angegeben habe, er habe im Anschluss an die Untersuchung am

22
18.08.2008 seinen Hausarzt konsultiert und dieser habe ihm hierauf Physiotherapie verordnet worden, sei beides unrichtig. Aufgrund seiner Erkrankung leider er unter Erinnerungsschwierigkeiten und sei nicht mehr dazu in der Lage, zeitlich genau einzuordnen, wann und wo er sich welchen Behandlungen unterzogen habe.
23
Der Kläger beantragt:

24
1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 15.08.2013, Az. 8 0 1952/12, wird die Berufungsbeklagte verurteilt, an den Berufungskläger 66.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.500,00 € seit dem 02.04.2009, 03.05.2009, 03.06.2009, 03.07.2009, 03.08.2009,

25
03.09.2009, 03.10.2009, 03.11.2009, 03.12.2009, 03.01.2010, 03.02.2010,

26
03.03.2010, 03.04.2010, 03.05.2010, 03.06.2010, 03.07.2010, 03.08.2010,

27
03.09.2010, 03.10.2010, 03.11.2010, 03.12.2010, 03.01.2011, 03.02.2011,

28
03.03.2011, 03.04.2011, 03.05.2011, 03.06.2011, 03.07.2011, 03.08.2011,

29
03.09.2011, 03.10.2011, 03.11.2011, 03.12.2011, 03.01.2012, 03.02.2012,

30
03.03.2012, 03.04.2012, 03.05.2012, 03.06.2012, 03.07.2012, 03.08.2012,

31
03.09.2012, 03.10.2012, 03.11.2012, 03.12.2012, 03.01.2013, 03.02.2013,

32
03.03.2013, 03.04.2013, 03.05.2013, 03.06.2013, 03.07.2013, 03.08.2013,

33
03.09.2013, 03.10.2013, 03.11.2013 zu zahlen.

34
2. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger ab dem 01.12.2013 bis zum Ablauf der Versicherung am 01.10.2048 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.500,00 € zu zahlen und dem Kläger und Berufungskläger ab dem 01.01.2013 Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge von jeweils 59,27 € zu gewähren.

35
3. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers und Berufungsklägers in Höhe von 2.237,56 € zu tragen.

36
Die Beklagte beantragt,

37
die Berufung zurückzuweisen.

38
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Unter Bezugnahme auf die Angaben des Klägers im Rahmen dessen persönlicher Anhörung in dem Berufungsverfahren behauptet die Beklagte ferner, der Kläger habe sich nach dem Aufenthalt im Krankenhaus am 18.08.2008 seinem Hausarzt vorgestellt und dieser habe ihm Physiotherapie verordnet.

39
Hinsichtlich des Ergebnisses der persönlichen Anhörung des Klägers wird auf das Protokoll vom 16.12.2014 (Bl. 289) Bezug genommen. Der Senat hat schriftliche Aussagen der Zeugen Dr. Z1 (Bl. 420, 427), Z2 (Bl. 421, 425) und Dr. Z3 (Bl. 461) eingeholt und den Zeugen Dr. Z3 in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2016 (Bl. 538) zudem persönlich vernommen. Ferner hat der Senat einen Ausdruck der Unterlagen der M. Klinikums M. GmbH über die dortige Behandlung des Klägers im Zeitraum 16.10.2008 bis 12.11.2008 (Anlagenband) beigezogen.

II.

40
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich der Hauptsache sowie des Zinsanspruchs – auch hinsichtlich dessen durch die Beklagte nicht gerügter Erweiterung in der Berufungsinstanz um Zinsen auf die zwischenzeitlich fällig gewordenen Rentenbeträge – zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus dem durch den Versicherungsschein vom 10.11.2008 dokumentierten Vertragsverhältnis der Parteien über eine Berufsunfähigkeitsversicherung für die Zeit ab 01.04.2009 bis längstens zum Ablauf der Versicherung am 01.10.2048 ein Anspruch auf Zahlung der vertraglichen Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von monatlich 1.500,00 € sowie ein Anspruch auf Beitragsbefreiung zu.

41
Der Kläger ist unstreitig bedingungsgemäß berufsunfähig.

1.

42
Das Vertragsverhältnis ist nicht gem. §§ 123, 142 BGB aufgrund der mit Schreiben vom 14.09.2009 durch die Beklagte gegenüber dem Kläger – sinngemäß – erklärten Anfechtung ihrer Willenserklärung über die Annahme des Antrags des Klägers auf Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung als von Anfang an nichtig anzusehen.

a)

43
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin die Beklagte mittels arglistiger Täuschung dadurch zu dem Vertragsschluss bewogen hat, dass er seinen Aufenthalt in dem Krankenhaus „N.“ in N. am 18.08.2008 in dem Versicherungsantrag nicht erwähnt hat.

44
Offen bleiben kann, ob der Kläger die Beklagte insoweit – objektiv – getäuscht hat. Denn jedenfalls steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger arglistig gehandelt hat.

aa)

45
Täuschung ist das Hervorrufen eines Irrtums entweder durch aktives Tun oder durch Unterlassen. Eine Täuschung durch aktives Tun des Klägers kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat vielmehr die „Frage 7″ nach Untersuchungen etc. in den letzten fünf Jahren durch Ankreuzen wahrheitsgemäß mit „ja“ beantwortet. Der Kläger hat auch die „Frage 8″ nach stationären Behandlungen in den letzten zehn Jahren in Ansehung seines Klinikaufenthalts am 18.08.2008 nicht wahrheitswidrig mit „nein“ beantwortet. Denn eine stationäre Aufnahme hat am 18.08.2008 nicht stattgefunden.

46
Zweifelhaft erscheint allerdings, ob der Kläger nicht möglicherweise die Beklagte – objektiv – durch Unterlassen in der Weise getäuscht hat, dass er die Untersuchung am 18.08.2008 im Rahmen der ihm abverlangten „Einzelheiten“ zu seiner positiven Beantwortung der „Frage 7″ unerwähnt gelassen hat.

47
Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung i. S. v. § 123 BGB dar, wenn in Ansehung derer eine Aufklärungspflicht bestand, BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 – I ZR 77/77 -, juris. Die Aufforderung der Beklagten zur Angabe von „Einzelheiten“ ist zwar grundsätzlich geeignet, eine diesbezügliche Aufklärungspflicht zu begründen, deren jeweilige konkrete Reichweite im Einzelfall allerdings dem Antragsformular gerade nicht zu entnehmen ist.

48
Am 18.08.2008 hat auch nach der eigenen Darstellung des Klägers jedenfalls eine „Untersuchung“ im Sinne der – auch – hierauf gerichteten „Frage 7″ stattgefunden. Die Aufforderung zur Angabe von „Einzelheiten“ (ohne vorangestellten bestimmten Artikel: „den“) – und auch nicht etwa nach: „allen Einzelheiten“ – ist allerdings objektiv nicht explizit darauf gerichtet, jedwedes Ereignis, welches zu einer Bejahung der Fragen 1 bis 10 geführt hat, im Detail zu erläutern. Dadurch, dass die Beklagte davon abgesehen hat, ausdrücklich nach allen Einzelheiten zu fragen, hat sie es vielmehr – teilweise – dem Antragsteller überlassen, diese Aufforderung eigenständig zu konkretisieren. Die Untersuchung vom 18.08.2008 hat unstreitig den subjektiven Verdacht des Klägers auf einen erlittenen Herzinfarkt nicht bestätigt und selbst der – nicht an den Kläger gerichtete – Arztbrief verlautbart keinen konkreten therapiebedürftigen Befund. Es erscheint aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers keineswegs fernliegend, die Frage nach „Einzelheiten“ als von vorn herein nicht auf einen von ihm selbst als schlechthin „negativ“ verstandenen Befund bezogen zu verstehen.

bb)

49
Es bedarf letztlich aber keiner abschließenden Entscheidung, ob ein dementsprechender Kenntnisstand des Klägers vor dem Hintergrund der nicht näher konkretisierten Aufforderung der Beklagten zur Angabe von „Einzelheiten“ ausreichend war, objektiv eine Aufklärungspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten hinsichtlich des ambulanten Krankenhausaufenthalts vom

50
18.08.2008 zu begründen. Denn auch für den Fall, dass dies etwaig zu bejahen und deshalb eine – objektive – Täuschung des Klägers durch Unterlassen anzunehmen wäre, könnte deren arglistige Begehung durch den Kläger nicht festgestellt werden.
51
Arglist erfordert keine Absicht. Vorsatz, sogar in der Form des dolus eventualis, genügt (BGH NJW 2007, 3057 Rdnr. 29). Der Vorsatz muss die Unwahrheit der Angabe umfassen und sich zudem darauf erstrecken, dass der Versicherungsnehmer auf die Entscheidung der Versicherung Einfluss nehmen will. Er muss sich bewusst sein, dass der Versicherer bei wahren Angaben seinen Antrag nicht oder nur zu anderen Bedingungen annehmen werde (BGH NJW 2007, 2041; Senatsurteil. v. 16.02.2016 – 4 U 403/15).

52
Die Beweislast für alle subjektiven Voraussetzungen des § 123 BGB trägt der Versicherer, hier also die Beklagte. Da es sich um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis – wenn es an einer entsprechenden Bekundung des Versicherungsnehmers fehlt – nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände geführt werden. Insbesondere äußere Tatsachen (Indizien), die den Schluss auf die innere Seite ermöglichen, sind zu gewichten (Langheid/Wandt/Müller- Frank, VVG, 2. Aufl. 2016, § 22 Rdnr. 28). Indiz für eine Täuschungsabsicht kann der Umfang der verschwiegenen Umstände sein (BGH NJW-RR 1995, 216, 217). Für eine Täuschungsabsicht spricht es, wenn unterschiedliche gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht angezeigt worden sind (BGH NJW-RR 1995, 216, 217). Ebenso deutet es auf eine Täuschungsabsicht, wenn dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen verschwiegen werden oder solche, die zu erheblichen Einschränkungen des Alltags geführt haben. Beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als leicht(er) angesehen wurden, wird der Beweis in der Regel als nicht geführt anzusehen sein (Senatsurteil v. 22.06.2010 – 4 U 519/07 – juris Rdnr. 59; Senatsurteil v. 16.02.2016, 4 U 403/15). Für Arglist und gegen einen Flüchtigkeitsfehler spricht es dagegen, wenn ein Versicherungsnehmer mehrere ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen nicht angibt (BGH NJW-RR 1995, 216, 217, LG Bonn BeckRS 2017, 109625).

53
Wenn der Versicherungsnehmer objektiv falsche Angaben gemacht hat, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast. Er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (BGH NJW-RR 2008, 343 Rdnr. 1; BGH r+s 2011, 324 Rdnr. 16).

54
Dieser prozessualen Obliegenheit ist der Kläger nachgekommen.

55
Der Kläger hat nachvollziehbar erläutert, dass er die Untersuchung vom 18.08.2008 im Hinblick auf deren – nach seinem Verständnis – „negatives“ Ergebnis („kein Herzinfarkt“) und nicht etwa in der Vorstellung einer etwaigen Beeinflussung der Annahme seines Vertragsantrags durch die Beklagte nicht angegeben habe. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, er habe sich in der durch Empfinden eines Kribbelns sowie Schmerzen im Brustbereich in Verbindung mit einer Fernsehsendung initiierten Besorgnis, einen Herzinfarkt erlitten zu haben, in das Krankenhaus begeben. Im Krankenhaus sei ihm Blut abgenommen und ein EKG erhoben worden. Anschließend habe ihm ein Arzt gesagt, dass er keinen Herzinfarkt erlitten habe. Mit dieser Darstellung hat der Kläger erläutert, dass die – objektiv und subjektiv definitive – Zerstreuung seiner Besorgnis eines Herzinfarkts durch einen Krankenhausarzt – vorliegend nach „apparativer“ Diagnostik – ihn dazu bewogen hatte, diesen Sachverhalt in dem Antrag nicht anzugeben. Diese Erläuterung ist nachvollziehbar: Die Missempfindungen des Klägers hatten sich – nach dessen Verständnis – als Bagatelle ohne Krankheitswert herausgestellt.

56
Zwar könnte ein der Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2014 entsprechendes „Anschlussgeschehen“ zu einer gegenteiligen Beurteilung führen: Nach dieser – später widerrufenen – Darstellung sei dem Kläger durch den Krankenhausarzt empfohlen worden, seinen Hausarzt zwecks Verordnung einer Physiotherapie aufzusuchen. Die Beklagte hat sich diese Darstellung – in zulässiger Weise – zu eigen gemacht. Indes steht nach dem Ergebnis der vor diesem Hintergrund durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass die – widerrufenen – Angaben des Klägers tatsächlich unzutreffend waren.

57
Der als Zeuge vernommene Hausarzt des Klägers Dr. Z3 hat bekundet, den Kläger im Zeitraum vom 18.08.2008 (Krankenhausaufenthalt) bis 28.08.2008 (nach Unterzeichnung des Versicherungsantrags durch den Kläger am 26.08.2008) nicht, sondern erst wieder am 25.09.2008 behandelt zu haben. Der Senat erachtet den Zeugen aufgrund des von diesem gewonnen persönlichen Eindrucks für glaubwürdig. Seine Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge hat sich auf seine Unterlagen über Behandlungen des Klägers gestützt, welchen er (sinngemäß) seit dessen Kindheit medizinisch betreut habe. Die im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Aufzeichnungen der Krankenkasse des Klägers widersprechen der Darstellung des Zeugen nicht. Darüber hinaus spricht auch der durch das Krankenhaus am 18.08.2008 verfasste Arztbrief mit erheblichem Gewicht gegen eine Empfehlung des dortigen Arztes an den Kläger, zwecks Verordnung einer Physiotherapie den Hausarzt aufzusuchen. Von einer Physiotherapie ist dort keine Rede. Im Gegenteil ist als – und zwar als lediglich bedingte – „Therapie“ (Empfehlung) vermerkt: „Bei erneuten Beschwerden hausärztliche Vorstellung“.

58
Für eine nur theoretisch denkbare Konsultation eines anderen niedergelassenen Arztes durch den Kläger nach dem 18.08.2008 existiert keinerlei Anhaltspunkt. In diesem Fall hätte zudem die Konsultation – ebenso wie etwaig verordnete physiotherapeutische Leistungen – typischerweise ihren Niederschlag in den Unterlagen der Krankenkasse finden müssen. Eine entsprechende dortige Erwähnung kann nicht festgestellt werden.

59
Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat die in der Verhandlung am 16.12.2104 gegebene Schilderung des Klägers zu Hausarztkonsultation und Physiotherapie – dessen anschließender Darstellung im weiteren Verlauf des Verfahrens entsprechend – als durch einen Irrtum veranlasst und jedenfalls nicht den Zeitraum ab 18.09.2008 bis zur Antragstellung betreffend.

60
Es bedarf nicht einer – weitergehenden – positiven Tatsachenfeststellung dessen, dass die plausible Erläuterung des Klägers auch tatsächlich zutreffend ist. Die sekundäre Darlegungslast führt nämlich nicht etwa zu einer Umkehr der Beweislast (BGH, Urteil vom 21. September 2017, I ZR 11/16 -, juris; BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 – I ZR 169/12 -, juris = BGHZ 200, 7686).

61
Sind die Angaben des Versicherungsnehmers – wie vorliegend – „in sich stimmig“, verbleibt es vielmehr bei der grundsätzlichen Beweislastverteilung (so im Ergebnis auch OLG Hamm, Urt. v. 01.12.2017 – 20 U 64/17, BeckRS 2017, 136871 Rdnr. 41 f.): Der Anfechtende muss die Voraussetzungen der Arglist darlegen und beweisen. Diesen Beweis hat die Beklagte in Ansehung des ihr in dem Antrag nicht mitgeteilten Krankenhausaufenthalts vom 18.08.2008 nicht geführt.

b)

62
Soweit die Beklagte den Vorwurf der arglistigen Täuschung darauf stützt, der Kläger habe die „Frage 1.2″ nach „Erkrankungen … des Herzens (auch Bluthochdruck [Werte größer 140/90 mm/Hg] …)“ verneint, fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung der objektiven Wahrheitswidrigkeit dieser Angabe. Hierfür genügt es nicht, dass in dem Arztbrief vom 18.08.2008 lediglich eine Messung von „RR: 175/100 mmHg“ angegeben ist. Nach allgemeinem – auch laienhaftem – Verständnis ist eine Bluthochdruckerkrankung durch dauerhaft überhöhte Druckwerte gekennzeichnet. Eine einmalige Messung reicht für eine derartige Etikettierung seriöserweise nicht aus, zumal die Messung am 18.08.2008 ausweislich des Arztbriefs vor dem Hintergrund eines „Panikgefühls“ erfolgte. Die „Frage 1.2“ der Beklagten ist zudem ausdrücklich auf „Werte“ (in der Mehrzahl, nicht auf einen einzelnen Wert) gerichtet. Im Übrigen führt die Beklagte auch nicht aus, dass der an den Hausarzt gerichtete Arztbrief vom 18.08.2008 dem Kläger bei der Antragstellung am 26.08.2008 überhaupt bekannt – geschweige denn sich der Kläger dessen Inhalts positiv bewusst – gewesen sei.

c)

63
Es steht auch nicht fest, dass der Kläger in dem Antrag einen nach Behauptung der Beklagten im August 2008 stattgefundenen, weiteren Krankenhausaufenthalt verschwiegen habe.

64
Die in dem Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme hat die Behauptung der Beklagten nicht bestätigt. Die Beklagte stützt ihre Behauptung zweier Krankenhausaufenthalte auf den Umstand, dass in dem Arztbrief der Fachklinik O. vom 27.02.2009 von einer „ambulanten Untersuchung im August d. J. wegen li.seitiger Brust- und Armschmerzen sowie Kribbeln in den Fingern der li. Körperseite“ die Rede ist. Zwar erscheint es bei verständiger Würdigung dieser Angabe mehr als naheliegend, dass mit vorstehender Angabe eben jene Untersuchung vom 18.08.2008 gemeint war. Allerdings ist der Beklagten zuzugeben, dass der Kläger mit seinem eigenen Vortrag aus der Klageschrift, er sei bei „beiden Einweisungen“ als völlig gesund entlassen worden, der Vorstellung, er habe sich in der Zeit vor Antragstellung am 26.08.2008 zweimal ins Krankenhaus begeben, durchaus – erst – eine konkrete Grundlage gegeben hat. Dies gilt unabhängig davon, dass der Kläger die Behauptung der Beklagten auf die Auflage des Senats aus der Verfügung vom 24.01.2014 (Bl. 275) letztlich in gem. § 138 Abs. 4 ZPO erheblicher Weise bestritten hat.

65
Die vor diesem Hintergrund veranlasste Beweisaufnahme durch Einholung schriftlicher Aussagen beider – ärztlicher – Unterzeichner des Arztbriefs vom 27.02.2009 hat indes die Behauptung der Beklagten nicht bestätigt. Die Zeugen bekunden übereinstimmend, dass in der Fachklinik O. im August 2008 gerade keine Untersuchung stattgefunden und sich die Erwähnung in dem Arztbrief vielmehr auf eine Untersuchung in dem Krankenhaus „N.“ in N. beziehe. Ferner beruhe diese Erwähnung gerade nicht auf eigener Wahrnehmung jener Untersuchung durch die Zeugen, sondern sei dem Entlassungsbrief des M.-Krankenhauses vom 11.11.2008 entnommen worden. Auch der vorgelegten Dokumentation der Krankenkasse kann keine – weitere – Untersuchung im August 2008 als eben jene unstreitige am 18.08.2008 entnommen werden.

b)

66
Aus Rechtsgründen stellt es sich auch nicht als arglistige Täuschung i. S. v. § 123 BGB dar, dass der Kläger die Beklagte nicht über in der Zeit nach der Unterzeichnung des Versicherungsantrags am 26.08.2008, jedoch vor Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten vom 10.11.2008 ab ca. Mitte September 2008 – unstreitig – aufgetretene Beschwerden unterrichtet hat, welche sich – rückschauend betrachtet – nach dem durch den Entlassungsbericht der M. Kliniken vermittelten Eindruck als Anzeichen der später diagnostizierten Erkrankung des Klägers darstellten.

67
Zwar ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Antrag des Klägers in Kenntnis dieser Beschwerden nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt angenommen hätte. Zudem kann unterstellt werden, dass der Kläger eine derartige Würdigung – jedenfalls im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – durchaus hätte nachvollziehen können.

aa)

68
Indes scheitert die Beurteilung einer arglistigen Täuschung durch Unterlassen daran, dass die Beklagte unter § 4 ihrer Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeit nach Antragstellung erstmals auftretende Krankheiten oder körperliche Schäden explizit von der Anzeigepflicht ausgenommen hat: „Kommen nach Antragstellung erstmals weitere Krankheiten, Unfallfolgen oder körperliche Schäden hinzu, besteht keine Anzeigepflicht.“ Diese Regelung bezieht sich nicht etwa (lediglich) auf die in § 19 VVG gesetzlich bestimmte – sowie eine bedingungsgemäße – Anzeigepflicht, denn bereits nach der gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 VVG besteht eine Anzeigepflicht hinsichtlich dem Versicherungsnehmer nach Abgabe der Vertragserklärung bekannt gewordener Umstände ohnehin nur dann, wenn der Versicherer nachträglich hiernach gefragt hat. Einer lediglich der gesetzlichen Regelung in § 19 VVG entsprechenden Einschränkung der Anzeigepflicht im Rahmen der Vertragsbedingungen hätte es nicht bedurft.

69
Vielmehr entfaltet die Einschränkung der Anzeigepflicht in § 4 der Vertragsbedingungen ihre rechtliche Bedeutung gerade im Hinblick auf das Merkmal der Aufklärungspflicht als notwendige Voraussetzung der Begehung einer arglistigen Täuschung i. S. v. § 123 BGB durch Unterlassen: Hinsichtlich solcher Umstände, welche der Erklärungsgegner (Versicherer) selbst konkret von einer ihm gegenüber bestehenden Anzeigepflicht ausgenommen hat, kommt eine – nur subsidiär nach allgemeinen Erwägungen festzustellende – (vorvertragliche) Aufklärungspflicht erst recht nicht in Betracht: Wenn der Versicherer – wie vorliegend – in seinen Vertragsbedingungen explizit eine klar abgegrenzte Fallgruppe (nach Antragstellung aufgetretene Beschwerden etc.) vor „der Anzeigepflicht1 ausgenommen hat, wird und darf der durchschnittliche Versicherungsnehmer dies in gleicher Weise als auf etwaige im Rahmen des § 123 BGB zu berücksichtigen Aufklärungspflichten wie auf die „gesetzliche“ Anzeigepflicht i. S. v. § 19 VVG bezogen verstehen. Dies gilt unabhängig von der vorliegend nicht zu entscheidenden Rechtsfrage, ob die sich aus dem Umkehrschluss aus § 19 Abs. 1 S. 2 VVG ergebende Einschränkung der „gesetzlichen“ Anzeigepflicht nicht ohnehin zugleich die Reichweite der bei der Anwendung des § 123 BGB in Ansehung einer Täuschung durch Unterlassen in den Blick zu nehmenden Aufklärungspflicht bestimmt.

bb)

70
Der Kläger hat die Beklagte in Ansehung seiner ab ca. Mitte September 2008 aufgetretenen Beschwerden auch nicht durch positives Tun getäuscht. Eine solche Begehung kann nicht darin erblickt werden, dass der Kläger im Rahmen seiner ergänzenden Erklärung vom 25.09.2008 auch die dortige – formularmäßig vorgegebene – Verlautbarung: „„Ich wiederhole sämtliche Erklärungen, die ich im Zusammenhang mit meinem zuletzt bei der … gestellten Lebensversicherungsantrag abgegeben habe“ mit seiner Unterschrift (mit-)abgedeckt hat.

71
Diese Formulierung ist bereits ihrem objektiven Inhalt nach nicht eindeutig darauf gerichtet, eine „Wiederholung“ insbesondere der Beantwortung der in dem Antrag gestellten Gesundheitsfragen als auf den Zeitpunkt der Abgabe der Ergänzungserklärung bezogen zu verstehen. Vielmehr wird er durchschnittliche, verständige Versicherungsnehmer diese Wiederholung naheliegend – allenfalls – als Bekräftigung seiner zuvor abgegeben Vertragserklärung ansehen (sinngemäß: “Ich habe in dem Antrag keine falschen Angaben gemacht.“). Eine vollständige Wiederholung der Beantwortung der vormaligen Gesundheitsfragen mit Bezug auf den Zeitpunkt der Abgabe der Ergänzungserklärung würde demgegenüber zwangsläufig und im Mindestmaß voraussetzen, dass die zahlreichen, detaillierten Gesundheitsfragen dem Versicherungsnehmer im Rahmen der Ergänzungserklärung nochmals inhaltlich vollständig und als augenfälliger Bestandteil seiner – neuen – Erklärung eindeutig vor Augen geführt werden. Dem genügt das durch die Beklagte zum Zweck der Ergänzungserklärung gestellte Formular nicht ansatzweise.

72
Insbesondere wird die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers in dem Ergänzungsformular vollumfänglich auf die dort detailliert ausgeführten, mehrseitigen Ergänzungsfragen gerichtet, hinter welche die an das Ende des Formulars gesetzte „Wiederholungserklärung“ sowohl inhaltlich als auch drucktechnisch nahezu vollständig zurücktritt.

73
Schließlich wäre die Beklagte für den Fall, dass entgegen vorstehender Erwägungen die „Wiederholungserklärung“ von dem Versicherungsnehmer unmissverständlich als eine vollständige und insbesondere aktualisierte Ersetzung der bereits beantworteten Gesundheitsfragen zu verstehen gewesen wäre, zusätzlich gehalten gewesen, dem Versicherungsnehmer eindeutig vor Augen zu führen, dass auf diese Weise die vorstehend erörterte Regelung in § 4 der Bedingungen – keine Anzeigepflicht für nachträgliche Beeinträchtigungen – vollständig unterlaufen würde, arg. ex § 305 c BGB.

74
Im Ergebnis kann daher der formularmäßigen „Wiederholungserklärung“ – zumindest in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 305c BGB – nicht wirksam eine rechtliche Funktion beigemessen werden, welche im Ergebnis dazu führte, dass dem Versicherungsnehmer das gravierende Risiko einer Anzeigepflichtverletzung oder gar einer arglistigen Täuschung in verdeckter und einer derartige Rechtsbedeutung massiv verschleiernder Weise nachgerade untergeschoben wird.

2.

75
Die Beklagte ist auch nicht gem. § 19 Abs. 2 VVG, § 4 Nr. 3 der Allgemeinen Bedingungen wirksam von dem Vertrag zurückgetreten.

76
Die Wirksamkeit des Rücktritts scheitert aus den vorstehenden Erwägungen zum einen daran, dass eine Anzeigepflichtverletzung des Klägers nicht vorliegt.

77
Soweit analog zu der vorstehend offengelassenen Beurteilung einer etwaigen – objektiven – Täuschung durch Unterlassen ggf. auch eine inhaltsgleiche – objektive – Anzeigepflichtverletzung zu erwägen sein sollte, ist der durch die Beklagte erklärte Rücktritt deshalb wirkungslos, weil jedenfalls eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers auszuschließen ist, § 19 Abs. 3 VVG. Insoweit wird inhaltlich auf die Ausführungen zur Verneinung einer Arglist des Klägers i. S. v. § 123 BGB Bezug genommen. Selbst wenn dem Kläger vorzuwerfen wäre, dieser hätte eine Rechtserheblichkeit der Untersuchung vom 18.08.2008 in Ansehung der ihm abverlangten „Ergänzung“ der – zutreffend beantworteten – „Frage 7“ verkannt, beruhte dies angesichts der Umstände des vorliegenden Falles jedenfalls nicht darauf, dass der Kläger seine diesbezügliche Sorgfaltspflicht (mindestens) in besonders schwerem Maße verletzt und dasjenige missachtet hätte, was unter den obwaltenden Umständen jedem einleuchten musste. Es stellt jedenfalls keine in vorstehendem Sinne schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass der Kläger Anlass und Ergebnis der Untersuchung vom 18.08.2008 (mit deren letztlich positivem Ergebnis) als nicht unter die ihm abverlangten Erklärungen fallend beurteilt hat.

78
Ein Anspruch auf Verurteilung der Beklagten, vorgerichtliche Kosten des Klägers „zu tragen“, ist nicht hinreichend bestimmt erhoben und auch nicht schlüssig dargetan.

79
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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