OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2011 – 15 U 23/10
Welche Art von Transportvertrag die Vertragsparteien vereinbart haben (hier: einheitlicher Luftfrachtvertrag oder multimodaler Transport) ist durch Auslegung der Willenserklärungen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln.
Auch wenn die Vertragsparteien im Vertragswerk einen einheitlichen Luftfrachtvertrag vereinbart haben, ist im Wege der Auslegung gleichwohl von der Vereinbarung eines multimodalen Transportes auszugehen, wenn aufgrund der Begleitumstände die Durchführung des Transportes erkennbar allein per Luftfracht nicht möglich ist (kein Flughafen am Ort des Versenders und des Empfängers) (Rn. 27).
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2009 – 15 O 70/09 KfH IV – geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Erstklägerin 8.792,67 €,
an die Zweitklägerin 3.663,61 € und
an die Drittklägerin 2.198,17 €,
jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2009 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerinnen machen aufgrund angeblich übergegangenen Rechts Schadensersatz auf Grund des Verlustes eines der Beklagten zur Beförderung übergebenen Pakets geltend.
2
Die Beförderung des Pakets an den in den Niederlanden ansässigen Empfänger beauftragte am 27.6.2008 die I.-GmbH in E. (im Folgenden: Versenderin). Auf dem Frachtbrief war ein Zoll-/Warenwert von 14.980,- € und ein Versicherungswert von 500 US$ angegeben. Das Paket erreichte den Empfänger nicht. Die Beklagte übersandte in der Folge der Versenderin einen Scheck über 318,55 € (entsprach dem angegebenen Versicherungswert), den diese einlöste. Im Begleitschreiben vom 9.9.2008 wies die Beklagte darauf hin, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Schadensereignis mit der Scheckeinlösung abgegolten seien.
3
Die Klägerinnen haben vorgetragen, sie seien Valorenversicherer eines dritten Unternehmers. Die Versenderin sei mitversichert. Das Paket habe Schmuckstücke im Wert von 14.973,- € enthalten.
4
Die Beklagte hat eingewandt, sie hafte nur nach den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens (MÜ). Auf Grund ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf der Rückseite des Luftfrachtbriefs abgedruckt gewesen seien, sei Luftfracht vereinbart gewesen. Sie habe das Paket in Kelsterbach einem Drittunternehmer zur Luftbeförderung übergeben.
5
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Die Beklagte hafte für den Verlust gemäß Art. 22 Abs. 3 MÜ nur für einen Betrag, der durch ihre Zahlung ausgeglichen sei. Die Parteien hätten auf Grund der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Luftfracht vereinbart. Gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 1 MÜ werde vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden sei. Der Transport zum und vom Flughafen sei interne Angelegenheit der Beklagten gewesen, so dass der Vertrag vom Lufttransport geprägt gewesen sei. Durch die Angabe des Zollwerts sei keine höhere Haftung als die nach Art. 22 Abs. 3 MÜ vereinbart worden.
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Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgen den Klägerinnen ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter. Zur Begründung führen sie aus, dass keine Luftbeförderung vereinbart gewesen sei. Eine derartige Vereinbarung hätte die Beklagte nicht dargelegt. Deren allgemeine Geschäftsbedingungen könnten vertragliche Absprachen nicht ersetzen. Somit fänden die Vorschriften eines multimodalen Transports Anwendung. In diesem Rahmen sei nicht Art. 18 MÜ einschlägig, da der Schaden nicht bei der Luftbeförderung eingetreten sei. Der Transport über Land sei auch kein Annextransport gewesen, da nicht der nächstgelegene Flughafen angefahren worden sei. Die Beklagte habe vielmehr einen Lastkraftwagen als gleichrangiges Transportmittel eingesetzt. Es bleibe bestritten, dass das Paket an einen Drittunternehmer in Frankfurt übergeben worden sei. Die Sendung habe vielmehr den Flughafen überhaupt nicht erreicht. Was mit der Sendung geschehen sei und wo sie verloren gegangen sei, sei unklar.
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Die Klägerinnen beantragen,
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das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
an die Erstklägerin 8.792,67 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,br />
an die Zweitklägerin 3.663,61 € zuzüglichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
an die Drittklägerin 2.198,17 € zuzüglichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
11
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ergänzend trägt sie vor, dass sie auch deswegen nur nach den Vorschriften des Montrealer Abkommens hafte, weil mit der Einbeziehung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden sei, dass die Beförderung auf der Grundlage dieser Vorschriften erfolge. Davon abgesehen sei der Verlustort nicht unbekannt. Der Verlust sei nämlich nicht auf dem Weg ab der Übernahme der Sendung vom Versender bis zur Übergabe an den ausführenden Luftfrachtunternehmer eingetreten. Die Sendung müsse also bei der Luftbeförderung abhanden gekommen sein. Darauf, dass der für die Versenderin nächstliegende Flughafen der Stuttgarter gewesen sei, könne es nicht ankommen, da der für die Luftfracht eingeschaltete Drittunternehmer keinen eigenen Luftfrachtverkehr von und nach Stuttgart unterhalte.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze verwiesen.
II.
A.
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Berufungsfrist gewahrt.
14
Zwar ging der unterzeichnete Berufungsschriftsatz erst am 15.2.2010 bei Gericht ein, als die Berufungsfrist von 1 Monat gemäß § 517 ZPO schon abgelaufen war, da das landgerichtliche Urteil der Klägerin am 12.1.2010 zugestellt worden war. Die Klägerinnen sind jedoch auf ihren zulässigen Antrag hin gemäß § 233 ZPO in den vorigen Stand wiedereinzusetzen. Denn sie hielten die Frist zur Einreichung der Berufung ohne ihr Verschulden nicht ein.
15
Sie haben durch anwaltlichen Vortrag und durch eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.2.2010 glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiterin angewiesen war, den vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Berufungsschriftsatz an das Gericht per Telefax zu übersenden und den Erfolg zu kontrollieren. Durch die eidesstattliche Versicherung und zudem durch das an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten gerichtete Schreiben vom 12.2.2010, durch das dieser von der Berufungseinlegung unterrichtet wurde, haben die Klägerinnen weiterhin glaubhaft gemacht, dass die Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten am 12.2.2010, also innerhalb der Berufungsfrist, versehentlich das nicht unterzeichnete Doppel der Berufungsschrift für die Berufungseinlegung durch Telefax an das Gericht benutzte und nicht den unterzeichneten Schriftsatz. Nach alledem liegt im Verantwortungsbereich der Mitarbeiterin und nicht im Verantwortungsbereich des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, dass innerhalb der Berufungsfrist nur eine nicht unterzeichnete Berufungsschrift bei Gericht einging. Denn die Übersendung des Berufungsschriftsatzes per Telefax und deren Kontrolle durften der Mitarbeiterin überlassen werden, da diese – glaubhaft gemacht – geschult und zuverlässig war (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 Rn. 23 „Büropersonal und -organisation“). Und ein Versehen der Mitarbeiterin ihres Prozessbevollmächtigten müssen sich die Klägerinnen nicht anrechnen lassen.
B.
16
Die Berufung hat auch Erfolg. Die Klägerinnen haben aus gemäß § 86 VVG übergegangenem Recht gemäß § 425 HGB, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung von insgesamt 14.654,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.7.2009, dem Tag nach Rechtshängigkeit.
17
1. Die Klägerinnen sind aktivlegitimiert.
18
Die Klägerinnen haben in erster Instanz mit Schriftsatz vom 22.12.2009 einen Antrag der S. Versicherungsmakler GmbH zum Abschluss einer Transportversicherung für die E. M. GmbH & Co. vorgelegt (K 7, Anlagenheft LG S. 25). Außerdem haben sie eine handschriftliche Erklärung der genannten Versicherungsmaklerin vom 15.12.2009 mit dem Inhalt eingereicht, dass der Verteilerplan und die Führungsklausel, die die Klägerin als Anlage K 4 (Anlagenheft LG S. 7) vorgelegt hatte, seit dem 1.1.2004 Gültigkeit besitzt (Anlage K 8, Anlagenheft LG S. 35). Dieser Vortrag der Klägerinnen hat zwar in erster Instanz nicht beachtet werden können, da er erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung erfolgte und vom Schriftsatzrecht gemäß § 283 ZPO nicht gedeckt war, das das Landgericht den Klägerinnen am 3.12.2009 einräumte. Jedoch haben die Klägerinnen in der Berufungsbegründung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag in vollem Umfang Bezug genommen und damit auch auf den Vortrag durch Schriftsatz vom 22.12.2009 mit den beigefügte Anlagen. Zu diesem Vortrag hat die Beklagte in der Berufungserwiderung nicht Stellung genommen. Sie hat vielmehr die I.- GmbH als Versicherungsnehmerin bezeichnet. Somit ist der Vortrag der Klägerinnen zum Versicherungsvertrag in der Berufung unstreitig und damit beachtlich geworden.
19
Mit dem als unstreitigen Vortrag zu behandelnden Versicherungsantrag vom 20.12.2006 (K 7) haben die Klägerinnen zwar keinen Versicherungsvertrag der Versenderin dargelegt und nachgewiesen. Jedoch ist nach Nr. 25 des Versicherungsantrags die Versenderin mitversichert. Davon, dass der Versicherungsantrag angenommen wurde, ist auszugehen. Denn für den streitgegenständlichen Schadensfall wurde die Versicherungssumme ausgezahlt. Auf die Auszahlung und die Höhe des Auszahlungsbetrags lässt sich auf Grund des Kontoauszugs der Versicherungsmaklerin vom 6.10.2008 schließen (K 3, Anlagenheft LG S. 5). Dort ist nämlich als Zahlungsempfänger die Versenderin, als Überweisungstext der Name des Paketadressaten, der Umstand des Verlustes und die Erstklägerin sowie der streitgegenständliche Schadensbetrag angegeben. Mit den genannten Feststellungen kann gleichzeitig festgestellt werden, dass die Voraussetzung des Forderungsübergangs nach § 86 VVG vorlagen.
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Mit der in Bezug genommenen Erklärung des Versicherungsmaklers vom 15.12.2009 (K 8) haben die Klägerinnen in der Berufung auch unbestritten vorgetragen, dass die Versicherung zwischen ihnen entsprechend den Klagebeträgen im Antrag aufgeteilt ist.
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2. Der Zahlungsanspruch der Klägerinnen ist begründet gemäß § 425 Abs. 1 HGB.
22
a) Dadurch, dass die Beklagte in Nr. 1 Abs. 3 ihrer „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für internationale Frachtbeförderung“ (im folgenden: AGB) vorsah, dass die Beförderung per Luftfracht erfolgte, wurde der zwischen ihr und der Versenderin geschlossene Vertrag kein einheitlicher Luftfrachtvertrag gemäß Art. 1 MÜ. Die Versenderin schloss mit der Beklagten vielmehr einen Frachtvertrag gemäß §§ 407 ff., 452 HGB. Auf das Vertragsverhältnis, das dem Transport über die Landesgrenzen zugrundeliegt, ist aufgrund der Vermutung von Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB in der bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung deutsches Recht anzuwenden.
23
aa) Die AGB wurden zwar Gegenstand des Frachtvertrags. Beim Vertragsabschluss über die streitgegenständliche Sendung vereinbarten die Versenderin und die Beklagte zumindest stillschweigend die Einbeziehung der AGB.
24
Zwischen Kaufleuten wie der Versenderin und der Beklagten können allgemeine Geschäftsbedingungen durch schlüssiges Verhalten in die einzelnen Aufträge einbezogen werden. Im Rahmen einer auf Dauer angelegten kaufmännischen Geschäftsverbindung kann eine stillschweigende Einbeziehung sogar dadurch erfolgen, dass eine Vertragspartei in den von ihr erteilten Rechnungen immer wieder auf ihre Bedingungen hinweist und der andere Teil diesen Hinweise widerspruchlos hinnimmt, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht beigefügt sind (vgl. BGH, Urteil vom 7.6.1978 – VIII ZR 146/77 – Juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 6.12.1990 – I ZR 138/89 – Juris Rn. 24).
25
Zwischen der Versenderin und der Beklagten bestand eine ständige Geschäftsbeziehung. Die Beklagte hat auf Hinweis des Senats unwidersprochen vorgetragen, dass die Versenderin sie im Zeitraum vom 2002 bis 2008 mehrere hundert Mal beauftragte, Auslandssendungen zu befördern. Die Sendungen seien mit Hilfe des auch im streitgegenständlichen Fall verwendeten internationalen Frachtbriefs abgewickelt worden. Die Versenderin habe stets mehrere Frachtbriefformulare vorrätig gehalten und sie vor Abholung der Sendungen durch sie, die Beklagte, ausgefüllt. Auf dem Frachtbrief wurde auch auf die – angeblich auf der Rückseite abgedruckten – AGB hingewiesen, so dass der für den Warenversand verantwortliche Mitarbeiter der Versenderin den Hinweis beim Ausfüllen des Frachtbriefes jeweils wahrnahm. Durch die Unterschrift des Mitarbeiters auf dem Frachtbrief unter dem Hinweis erklärte die Versenderin jeweils ihr Einverständnis mit den Geschäftsbedingungen. Auch bei der streitgegenständlichen Sendung wurden somit die AGB der Beklagten zumindest konkludent Vertragsinhalt, ohne das es darauf ankommt, ob die AGB auf der Rückseite des Frachtbriefs abgedruckt waren.
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bb) Trotz Einbeziehung der AGB und damit auch von deren Nr. 1 Abs. 3, der vorsieht, dass die jeweiligen Vertragsparteien die Beförderung per Luftfracht vereinbaren, ist der streitgegenständliche Frachtvertrag aber nicht als einheitlicher Luftfrachtvertrag anzusehen.
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aaa) Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung von Vertragserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB sind insbesondere auch die Begleitumstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH, Urteil vom 19.1.2000 – VIII ZR 275/98 – Juris Rn. 20). Diese sprechen gegen einen einheitlichen Luftfrachtvertrag. Die Versenderin und die Beklagte wussten bei Abschluss des Vertrages nämlich, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Transports nicht auf dem Luftweg erfolgen würde. Am Sitz der Versenderin existiert kein Flughafen. Auch der Ort der Auslieferung, Zeist in den Niederlanden, besitzt keinen Flughafen, wie sich allgemein zugänglichen Nachschlagewerken entnehmen lässt. Zwischen den den Beteiligten bekannten und für die Erfüllung der von der Beklagten eingegangenen Verpflichtungen wesentlichen Umstände und den AGB bestand somit ein Widerspruch. Die ausdrücklichen und konkludenten Vertragserklärungen der Versenderin und der Beklagten unter Einschluss der AGB – die (konkludenten) Individualabreden gehen dabei den AGB gemäß § 305 b BGB vor – sind daher so auszulegen, dass sie eine Beförderung der Sendung vereinbarten, deren Teilabschnitte mit unterschiedlichen Transportmitteln zu bewältigen waren, davon eine Teilstrecke mit dem Flugzeug. Sie vereinbarten also eine multimodale Beförderung gemäß § 452 HGB.
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Über die neben dem Flugzeug zu verwendenden Transportmittel trafen die Beteiligten keine Wahl. Das Transportmittel hatte die Beklagte vielmehr gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.
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bbb) Der zwischen der Beklagten und der Versenderin geschlossene Beförderungsvertrag unter Einbeziehung von Nr. 1 Abs. 3 AGB ist auch nicht anders zu werten, weil Nr. 1 Abs. 4 AGB auf Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ verweist. Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ besagt nämlich nicht, dass die dort genannten Transporte auf dem Landweg zum Zwecke der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung zur Luftbeförderung zählen.
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Die Anwendung von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ setzt einen Vertragsinhalt voraus, der alle Elemente eines internationalen Luftfrachtvertrags gemäß Art. 1 MÜ enthält (Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 18 MÜ Rn. 4; Kirchhof, Der Luftfrachtvertrag als multimodaler Vertrag im Rahmen des Montrealer Übereinkommens, TranspR 2007, 133/134). Durch die Einbeziehung von Nr. 1 Abs. 3 AGB und Nr. 1 Abs. 4 und den damit erfolgten Verweis auf Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ müsste der streitgegenständliche Beförderungsvertrag ein einheitlicher, sowohl die Luft- als auch die „Hilfsbeförderung“ umfassender Vertrag sein. Die Zu- und Abliefertransporte der Beklagten müssten als derartige Hilfstransporte verabredet sein und die Hilfstransporte müssten aufgrund Art. 18 Abs. 4 MÜ der Luftbeförderung zugerechnet werden können. Beide Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
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Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ enthält eine tatsächliche Vermutung und eine Beweislastregel. Die Vorschrift ändert jedoch nicht die Regelung des Art. 18 Abs. 4 Satz 1 MÜ, die besagt, dass der Zeitraum der Luftbeförderung nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb eines Flughafens umfasst. Auch Art. 38 Abs. 1 MÜ macht deutlich, dass das Übereinkommen nur für die Luftbeförderung im Sinn dessen Art. 1 und nicht auch für die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln gilt und die Beförderung zu Land und zu Wasser nicht zur Luftbeförderung zählen (vgl. auch Kirchhof, a.a.O., S. 135; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 30.8.2004 – 13 U 215/02 – TranspR 2004, 471, das die Hilfsdienste aufgrund ihres Annexcharakters dem Luftfrachtverkehr zuordnet). Die Vereinbarung von Zu- und Ablieferungsdienste gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ beinhaltet also die Vereinbarung einer multimodalen Beförderung. Der Verweis der AGB auf das Montrealer Übereinkommen kann nicht dazu führen, dass trotz einer Beförderung außerhalb des Luftwegs allein das Montrealer Übereinkommen Anwendung findet.
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Davon abgesehen, sprechen die Umstände dagegen, dass die Parteien durch den Verweis auf das Montrealer Übereinkommen in den AGB allein einen einheitlichen Luftfrachtvertrag schließen wollten:
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Die Beklagte stellte keinen Luftfrachtbrief, sondern einen internationalen Frachtbrief aus (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2009 – 3 O 116/09 – Juris Rn. 18).
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Die Beklagte beförderte die übernommene Sendung mit dem Kraftfahrzeug nicht unmittelbar vom Sitz der Versenderin zum Flughafen Frankfurt/Main, sondern erst an ihren Sitz und nahm damit einen erheblichen Umweg. Durch die Wahl des Kraftfahrzeugs und des Fahrwegs wurden diese, da die Beklagte insoweit ein Ermessen gemäß § 315 BGB zustand, gemäß § 263 Abs. 2 BGB zum Inhalt des Vertrags mit der Versenderin. Der Umstand, dass der Umweg (auch) dadurch veranlasst war, dass die Beklagte mit dem dritten Luftfrachtunternehmer, der die Luftbeförderung tatsächlich durchführte oder durchführen sollte, die Erfassung der Daten der Sendung vereinbart hatte und sie diese an ihrem Sitz vornahm, ist insofern unerheblich. Denn die Vereinbarungen zwischen der Beklagten und dem dritten Luftfrachtunternehmer kann auf den Beförderungsvertrag, den die Beklagte mit der Versenderin schloss, keinen Einfluss haben, da ihre Abreden mit dem dritten Luftfrachtunternehmer nicht auch in dem Beförderungsvertrag mit der Versenderin einbezogen wurden.
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Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ wäre schließlich auch deshalb nicht anwendbar, weil der Transport der Sendung vom Sitz der Versenderin über den Sitz der Beklagten zum Flughafen Frankfurt/Main nicht als Hilfsbeförderung im Sinn dieser Vorschrift angesehen werden kann. Selbst ohne Beachtung des Umwegs über den Sitz der Beklagten läge kein Hilfstransport im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ vor.
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Gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ muss die Beförderung außerhalb eines Flughafens bei Vereinbarung eines Lufttransports zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung erfolgen. Die Vorschrift verwendet neben den Begriffen Verladung und Umladung, die eine örtliche Nähe zum Flughafen und zum Lufttransport voraussetzen, den Begriff Ablieferung. Da die Begriffe gleichgewichtig nebeneinander gestellt sind, kann unter der Ablieferung keine streckenmäßig unbeschränkte Zulieferung verstanden werden. Die Strecke außerhalb des Flughafens muss vielmehr gegenüber der Luftbeförderung untergeordnete Bedeutung haben und darf nicht erhebliches eigenes Gewicht haben (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 25.6.1981 – 6 U 194/80 – VersR 1982, 375; Koller, a.a.O., Art. 18 WA 1955 Rn. 13; Kirchhof, a.a.O., S. 134). Grundsätzlich muss daher ein Zuliefertransport zum nächstgelegenen Flughafen – hier Stuttgart – erfolgen, wie es der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht. Die Beförderung zu einem anderen Flughafen könnte allenfalls dann als Hilfsbeförderung angesehen werden, wenn die Beförderung auf dem Landweg zum nächstgelegenen Flughafen eine – vertragswidrige – Verzögerung mit sich brächte oder sie sinnlos wäre, weil von ihm keine Frachtflüge zum Zielflughafen abgehen und auch keine regelmäßigen Frachtflüge als Zulieferbeförderungen zum weiteren Flughafen erfolgen, von dem aus regelmäßig Transporte zum Zielflughafen stattfinden.
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Dies zugrunde gelegt, konnte aber die Beförderung der Sendung auf der Straße vom Sitz der Versenderin zum Flughafen Frankfurt/Main keine Beförderung außerhalb eines Flughafens im Sinn von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ sein. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass vom Flughafen Stuttgart keine Frachtflüge in die Niederlande oder dass keine regelmäßigen Zulieferflüge nach Frankfurt/Main stattfinden. Sie begründet den Zuliefertransport auf der Straße vielmehr damit, dass sie gegenüber dem dritten, ausführenden Luftfrachtführer zum Transport zum Flughafen Frankfurt/Main verpflichtet war. Der Umstand, dass sie sich gegenüber dem dritten Luftfrachtunternehmer zu dieser Anlieferung verpflichtet hatte, konnte in ihrem Vertragsverhältnis zur Versenderin aber keine Rolle spielen, da der dritte Luftfrachtunternehmer in dieses Vertragsverhältnis nicht mit einbezogen war.
38
b) Die weiteren Voraussetzungen der §§ 425, 452 HGB liegen ebenfalls vor. Insbesondere ist der Verlustort unbekannt. Die Beklagte hat zwar auf Hinweis des Senats detailliert zum Straßentransport vom Sitz der Versenderin über ihren eigenen Sitz bis zur (angeblichen) Übergabe an den dritten Luftfrachtführer vorgetragen. Sie hat auch behauptet, dass sie bis zur Übergabe an den dritten Luftfrachtführer die Sendung nicht verlor. Aufgrund dieses Vortrags kann jedoch kein Schadensort festgestellt werden. Denn auf welchem Weg die Sendung ab dem Flughafen Frankfurt/Main weiter befördert werden sollte bzw. befördert wurde und wo das Vorhandensein der Sendung das letzte Mal festgestellt werden konnte, hat die Beklagte nicht einmal ansatzweise erwähnt. Daher ist ausgeschlossen, dass gemäß § 452 a HGB die Haftung der Beklagten sich nach Art. 18 Abs. 1, 22 Abs. 3 MÜ beschränkt ist.
39
Der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise die weitere Beförderung allein dem dritten Luftfrachtunternehmer überließ, entbindet sie nicht von der Darlegung der weiteren Einzelheiten des Transports. Denn gegenüber der Beklagten hatte sie sich zu Beförderung der Sendung bis zum Empfänger verpflichtet. Der dritte Luftfrachtunternehmer und eventuelle weitere in die Beförderung der Sendung einbezogene Frachtunternehmer waren somit Subunternehmer und im Verhältnis zur Beklagten ihre Erfüllungsgehilfen.
40
Zu einem anderen Ergebnis käme man aber selbst dann nicht, wenn man die Oberflächenbeförderung der Sendung vom Sitz der Versenderin zum Flughafen Frankfurt/Main und vom Zielflughafen zum Empfängerort als Hilfsbeförderungen im Sinn von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ ansehen würde. Zwar wäre nach Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ grundsätzlich zu vermuten, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht wurde, bis die Klägerinnen das Gegenteil bewiesen hätten, mit der Folge, dass die Beklagte gemäß Art. 18 Abs. 1, 22 Abs. 3 MÜ nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm haften würde. Jedoch spricht vorliegend die Vermutung nicht für einen Verlust während der Luftbeförderung.
41
Zwar dürfte sich wohl nicht nur ein Versender auf die Vermutung des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ berufen, auch wenn die Vorschrift nicht den Beförderer schützen, sondern der Beweisnot des Versenders Rechnung tragen soll (vgl. Koller, a.a.O., Art 18 MÜ Rn. 4 i.V.m. Art. 18 WA 1955 Rn. 14; Kirchhof, a.a.O., S. 137). Dem steht allerdings entgegen, dass der Wortlaut der Vorschrift keine Anhaltspunkte für eine derartige Differenzierungsmöglichkeit bietet. Jedoch wäre vorliegend der von den Klägerinnen zu führende Beweis, dass der Verlust der Sendung nicht während der Luftbeförderung eintrat, als geführt anzusehen. Die Klägerinnen können keine Kenntnis von den Einzelheiten der Beförderung der streitgegenständlichen Sendung haben. Ohne dass die Beklagte ihr diese Einzelheiten mitteilt, sind sie daher gar nicht in der Lage, den von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ geforderten Gegenbeweis zu führen. War der Transport ordnungsgemäß organisiert, lässt sich regelmäßig der Schadensort aufklären. Die Beklagte ist daher nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehalten gewesen, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Verlustes vorzutragen (vgl. Kirchhof, a.aO., S. 138).
42
Die Rechtslage ist vergleichbar der hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten bzw. qualifiziertes Verschulden im Bereich der HGB-, ADSp- und CMR-Haftung sowie auch hinsichtlich der verschärften Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955). Danach hat ein Anspruchsteller seine Darlegungslast bereits dann erfüllt, wenn sein Vortrag nach den Umständen des Falls mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt, dass das Schadensereignis nicht während der Luftbeförderung eintrat, bzw. wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt Anhaltspunkte für ein derartiges Schadensereignis ergeben und wenn allein der Frachtführer zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens in zumutbarer Weise beitragen kann. In diesem Fall hat der Frachtführer das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zu den Einzelheiten der geplanten sowie zur durchgeführten Beförderung bis zur Feststellung des Verlustes auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 4.3.2004 – I ZR 200/01 – TranspR 2004, 460/461 f.; BGH, Urteil vom 3.11.2005 – I ZR 325/02 – TranspR 2006, 35/37). Kommt er dieser sekundären Darlegungslast nicht im gebotenen Umfang nach, spricht eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, dass ihn in objektiver und subjektiver Hinsicht ein qualifiziertes Verschulden trifft (BGH a.a.O.).
43
Ihrer sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht in ausreichenden Maße nachgekommen. Sie hat nur die Teilstrecke vom Sitz der Versenderin bis zum Flughaften Frankfurt/Main näher dargelegt. Sie hat weiterhin behauptet, dass sie die Sendung einem dritten Luftfrachtunternehmer übergab. Sie hat jedoch weder Einzelheiten zur geplanten und eventuell (teilweise) durchgeführten Beförderung ab dem Frankfurter Flughafen genannt noch eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit weiteren Vortrags dargelegt. Dazu, wie die Sendung weiterbefördert werden sollte, sowie an welchem Ort und zu welcher Zeit das letzte Mal festgestellt wurde, dass die Sendung vorhanden war, fehlen jegliche Ausführungen. Von diesem Vortrag ist die Beklagte nicht dadurch befreit, dass sie einen dritten Luftfrachtunternehmer und möglicherweise weitere Dritte in die Beförderung ab dem Flughaften Frankfurt/Main einbezog. Diese Beauftragten wären ihre Subunternehmer. Subunternehmer sind „andere Leute“ im Sinn von § 428 Satz 2 HGB, denen sich der Frachtführer bei der Ausführung der Beförderung bedient. Die Beklagte muss sich so behandeln lassen, als ob sie alles anstelle der ihr gemäß § 428 HGB zugerechneten Person selbst gehandelt hätte. Deshalb war ihr zuzumuten, detailliert auch zur Beförderung der Sendung durch ihre Subunternehmer vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 4.3.2004 – I ZR 200/01 – TranspR 2004, 460/462).
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Da die Beklagte ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen ist, zur Beförderung ab der Übergabe der Sendung an den dritten Luftfrachtunternehmer in Frankfurt detailliert vorzutragen, ist der Schluss darauf gerechtfertigt, dass die Sendung außerhalb der Luftbeförderung verloren ging. Der Gegenbeweis gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ wäre nach alledem als geführt anzusehen. Dies wiederum hätte zur Folge, dass die Beklagte für den Verlust der Sendung gemäß Art. 38 Abs. 1 MÜ, § 425 HGB haftet.
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3. a) Die Haftung der Beklagten ist gemäß § 435 HGB nicht auf den Höchstbetrag nach § 431 Abs. 1 HGB beschränkt. Denn der verlustbedingte Schaden ist auf ein „qualifiziertes Verschulden“ der Beklagten bzw. Dritter, für deren Verhalten sie gemäß § 428 HGB haftet, zurückzuführen. Von einem qualifizierten Verschulden ist auszugehen, da die Beklagte hinsichtlich des Verlustes der am 27.6.2008 übernommenen Sendung weder zu ihrer Organisation noch zum konkreten Ablauf des Transports vorgetragen hat und damit ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Die Schadensursache ist völlig unbekannt geblieben.
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Wenn ein Frachtführer bei unbekannter Schadensursache im Hinblick auf den Transport nicht über sichernde Maßnahme seiner Organisation und zum Schadenshergang vorträgt, rechtfertigt dies den Schluss auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit als auch auf das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BGH, Urteil vom 2.4.2009 – I ZR 60/06 – Juris Rn. 27; Senat, Urteil vom 21.2.2006 – 15 U 5/04). Denn der Auftraggeber als primär darlegungspflichtige Partei steht außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs und besitzt keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen, während der Frachtführer nähere Angaben machen kann. Dieser kann und muss auch detailliert zur Organisation des Subunternehmens vortragen (vgl. BGH, Urteil vom 4.3.2004 – I ZR 200/01 – Juris Rn. 25).
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b) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht nach Nr. 5 Abs. 1 ihrer AGB auf 17 Sonderziehungsrechte für das Kilogramm beschränkt. Zwar ist es gemäß Art. 38 Abs. 2 MÜ möglich, Bedingungen für die Beförderung durch andere Verkehrsmittel als das Flugzeug in den Luftbeförderungsvertrag aufzunehmen, wenn hinsichtlich der Luftbeförderung das Montrealer Übereinkommen beachtet wird. Die Beklagte hätte somit auch wegen Schäden, die beim Landtransport eintreten sollten, die Haftung nach Montrealer Einkommen vereinbaren können (vgl. Ruhwedel in Münchener Kommentar zum HGB, 2. Auflage, Art. 18 MÜ Rn. 53). Jedoch ist den AGB nicht mit der gebotenen Klarheit (§ 305 c Abs. 2 BGB) zu entnehmen, dass die Beklagte auch bei multimodaler Beförderung für Schäden, die nicht während der Zeit der Luftbeförderung eintreten, nur nach Montrealer Übereinkommen haften soll. Schon der Wortlaut von Nr. 5 Abs. 1 AGB spricht dagegen. Danach haftet die Beklagte nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm, wenn das Montrealer Übereinkommen anzuwenden ist. Das Montrealer Übereinkommen ist aber nur auf einen einheitlichen Luftfrachtvertrag anzuwenden und regelt eine Haftung nur für Schäden, die bei die Luftbeförderung eintreten, und nicht für Schäden, die bei Beförderung mit anderen Transportmitteln verursacht werden (Art. 18 Abs. 4 Satz 1 MÜ). Nr. 5 Abs. 1 AGB ist auch nicht im Zusammenhang mit Nr. 1 Abs. 4 AGB weitergehend zu verstehen. Zwar besagt Nr. 1 Abs. 4 AGB, dass die Vermittlung und Beförderung grundsätzlich auf der Grundlage des Montrealer Übereinkommens 1999 erfolgt. Nr. 1 Abs. 4 der AGB nimmt jedoch systematisch Bezug auf Nr. 1 Abs. 3 AGB mit der Regelung, dass die Beförderung grundsätzlich per Luftfracht erfolgt; INTEX sei insoweit Luftfrachtführer im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen. Auch Nr. 1 Abs. 4 der AGB ist somit nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Klarheit, zu entnehmen, dass das Montrealer Übereinkommen außerhalb der Luftbeförderung, die es regelt, auf die Vertragsbeziehung der Beklagten mit ihren Auftraggebern Anwendung finden soll.
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Eine andere Auslegung lässt auch nicht die ersatzweise Bezugnahme auf das Warschauer Abkommen 1955 in Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 5 Abs. 1 der AGB zu. Diese Bezugnahme unterstützt vielmehr die Auslegung der AGB, dass das Montrealer Übereinkommen nur auf die Luftbeförderung selbst Anwendung finden soll. Denn auch das Warschauer Abkommen gilt nur für internationale Beförderungen durch Luftfahrzeuge.
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Selbst wenn man den Verweis auf das Warschauer Abkommen in Nr. 5 Abs. 1 und 1 Abs. 4 der AGB nicht nur auf die Haftung der Beklagten für während der Luftbeförderung verursachte Schäden beziehen würde, würde die Anwendung des Warschauer Abkommens hinsichtlich der Haftung gegenüber der Anwendung von §§ 425, 435 HGB zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Beklagte würde ebenfalls auf den vollen streitgegenständlichen Schaden haften. Denn nach Art. 25 WA 1955 ist die Haftung des Luftfrachtführers bei Nachweis von dessen qualifizierten Verschuldens ebenfalls verschärft. Vom Nachweis des qualifizierten Verschuldens der Beklagten ist vorliegend aber auszugehen, wie oben dargelegt worden ist.
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Offen bleiben kann nach alledem, ob die Haftungsbegrenzung, soweit sie sich nicht auf die Luftbeförderung bezieht, nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 19.9.2007 – VIII ZR 141/06 – Juris Rn. 13).
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4. Durch den Verlust der Sendung erlitt die Versenderin einen Schaden von 14.973,- €. Der Schaden wurde in Höhe von 318,55 € durch die Zahlung der Beklagten geregelt. Es verbleibt somit noch ein Betrag und ein Anspruch der Klägerinnen von 14.654,45 €.
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a) Davon, dass sich im verlorenen Paket der in der Rechnung der Versenderin vom 27.6.2008 aufgeführte Inhalt befand (K 1, Anlagenheft LG S. 1), ist der Senat überzeugt. Die Rechnung trägt das Datum des Versands. Die Rechnung war, wie die Klägerinnen unter Bezugnahme auf das Schreiben der Versenderin vom 18.11.2009 (K 6, Anlagenheft LG S. 23) unwidersprochen vorgetragen haben, dem Paket beigefügt. Da im gewerblichen Bereich regelmäßig Rechnungsgegenstand und Sendungsinhalt identisch sind und zudem die Beklagte gegen den Inhalt der Rechnung keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, spricht alles dafür und ist der Senat davon überzeugt, dass die Gegenstände, die in der Rechnung aufgeführt sind, auch in der verlorenen Sendung enthalten waren (vgl. auch BGH, Urteil vom 2.4.2009 – I ZR 60/06 – Juris Rn. 24).
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Vermutet wird gemäß § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB weiterhin, dass der Rechnungsbetrag dem am Tag der Versendung geltenden Marktpreis entsprach, der für den Schadensersatzanspruch maßgeblich ist (§ 429 Abs. 3 Satz 1 HGB). Die Vermutung hat die Beklagte nicht erschüttert oder gar widerlegt.
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b) Der Schadensersatzanspruch der Klägerinnen ist nicht durch die Angabe eines Versicherungswertes von 500 US$ auf dem Frachtbrief begrenzt. Die Angabe eines Versicherungswerts kann zwar Bedeutung haben für die Höhe des Beförderungsentgeltes und eine Vereinbarung einer Haftung über gesetzliche Haftungsgrenzen hinaus (vgl. Art. 22 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 MÜ). Der Versicherungswert ist aber grundsätzlich nicht mit einem Haftungswert gleichzusetzen.
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Zudem konnte die Beklagte die Angabe eines Versicherungswerts von 500 US$ deswegen nicht als Erklärung zur Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung verstehen, weil unmittelbar neben dieser Angabe ein Waren-/Zollwert von 14.980,- € angegeben wurde.
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5. Der Schaden auf Grund des Sendungsverlustes ist nicht durch die Leistung der Beklagten von 318,55 € vollständig abgegolten. Zwar führte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 9.9.2008, dem der Scheck beigefügt war, aus, dass der Verrechnungsscheck zur Regulierung des noch offen stehenden Schadenfalls in Höhe des angegebenen Versicherungswertes übersandt werde, und wies darauf hin, dass mit Einlösung des Schecks alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Schaden abgegolten seien. Die Beklagte durfte die in der Folge vorgenommene Scheckeinlösung durch die Versenderin aber nicht dahingehend verstehen, dass diese das Abgeltungsangebot der Beklagten im Sinn von § 151 Satz 1 BGB bewusst annahm. An die Feststellung eines Erlasswillens sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ein solcher Wille lässt sich allein aufgrund des Schreibens der Beklagten und der Einlösung des Schecks nicht feststellen. Bereits das krasse Missverhältnis zwischen der von der Versenderin erhobenen Forderung und der von der Beklagten angebotenen Abfindung von etwa 2,2 % der Forderung stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die Versenderin mit der Einreichung des ihr übersandten Schecks nicht zugleich erklären wollte, ein Angebot der Beklagten anzunehmen und damit auf ihre restliche Forderung zu verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 2.4.2009 – I ZR 60/06 – Juris Rn. 44).
III.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
58
2. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Die Frage, ob die den Vertragsparteien bekannten Umstände den Charakter des Beförderungsvertrags prägen und nicht die davon abweichende Regelung der in den Vertrag einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen, hat grundsätzliche Bedeutung. Über die Auslegung von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ, soweit diese relevant sein sollte, bestehen unterschiedliche obergerichtliche Ansichten.