Zur Anordnung zur zeitweiligen Regelung der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes

VG Cottbus, Urteil vom 13.02.2018 – 3 K 1056/17

1. Die Anordnung zur zeitweiligen Regelung der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes ist nach dem brandenburgischen Jagdrecht auch dann möglich, wenn Unklarheiten über die Zugehörigkeit von Flächen zu Jagdbezirken bestehen und die Beteiligten jeweils für sich einen Anspruch auf die Ausübung der Jagd geltend machen.(Rn.17)

2. Unklarheiten über die Zugehörigkeit können sich aus der Regelung in § 14 Abs. 2 BJagdG ergeben, insbesondere wenn zwischen der Jagdgenossenschaft und der Eigenjagd Streitigkeiten darüber bestehen, ob die Regelung Anwendung findet.(Rn.17)

3. Dies gilt auch dann, wenn sich eine Seite auf eine Formungültigkeit beruft.(Rn.20)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2017 wird, soweit darin der Widerspruch der Klägerin in Bezug auf die mit der Allgemeinverfügung vom 08. Dezember 2016 den Jagdbezirken … und … angegliederten Flächen zurückgewiesen wurde, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt drei Viertel, der Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
1
Am 25. April 1992 schloss die Klägerin einen Jagdpachtvertrag mit den Eheleuten … mit einer Laufzeit vom 1. April 1992 bis zum 31. März 2004. Herr Prof. Dr. … wurde am 14. März 1993 in diesen Pachtvertrag aufgenommen. Am 19. März 1999 schlossen die Klägerin sowie Prof. Dr. … einen Jagdpachtvertrag über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk … . Nach § 4 Nr. 1 des Vertrages beginnt der Pachtvertrag am 1. April 2004 und wird für die Dauer von 12 Jahren geschlossen, somit endet er am 31. März 2016. Dieser wurde seitens der Klägerin durch der Vorsteher Herrn … sowie die Herren … und … unterzeichnet. Teil der Verwaltungsvorgänge ist ein Anhang zum Pachtvertrag, datiert vom 10. April 2002, wonach mit Wirkung vom 1. April 2002 als Mitpächter eintreten: Herr … und Herr … Nach diesem beginnt die Pachtzeit am 1. April 2002 und endet am 31. März 2018. Der Anhang zum Pachtvertrag wurde von Seiten der Klägerin unterzeichnet von Herrn … und Herrn … mit dem dortigen Vermerk 1. Stellvertreter.

2
Unter dem 9. März 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sich mit Auslaufen des aktuellen Pachtvertrages zum 31. März 2016 die Fläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes … verkleinere. Dies sei darauf zurückzuführen, dass Flächen des Grafen zu …-……………. mit Auslaufen des aktuellen Pachtvertrages in dessen jagdliche Bewirtschaftung fallen würden und Flurstücke, die bislang Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes gewesen seien, aufgrund ihrer Lage durch Eigenjagdbezirksflächen abgeschnitten würden. In der Folgezeit kam es zu Gesprächen zwischen der Klägerin, dem Grundeigentümer des Eigenjagdbezirkes …-… sowie dem Jagdpächter des Eigenjagdbezirkes, dem Beigeladenen. Mit Mail vom 29. August 2016 teilte der Beigeladene dem Beklagten mit, eine gütliche Einigung mit der Klägerin sei nicht möglich, der Beklagte werde aufgefordert, ihn dahingehend zu informieren, wie die Bejagung und die damit einhergehende Wildschadensvermeidung abgesichert werden könne.

3
Mit Bescheid vom 14. September 2016 verfügte der Beklagte, dass die Flächen der Gemarkung … und …, die im Eigentum von … zu …-… (Anlage 1 und 3) stehen und für die Flächen der Gemarkung … (Anlage 2 und 3), die durch die Eigenjagdbezirksflächen des Grafen zu …-… vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk … abgetrennt wurden – ausschließlich der befriedeten Bezirke – die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes angeordnet wird. Nach der Textziffer 2. des Bescheides wurde der Beigeladene mit der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes beauftragt. In der Textziffer 3. untersagte der Beklagte die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes durch Mitglieder der Pächtergemeinschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks oder durch von der Klägerin benannte jagdrechtliche Personen auf den unter 1. genannten Flächen. Nach der Textziffer 4 gilt die Anordnung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen unteren Jagdbehörde oder des Verwaltungsgerichts in Bezug auf den Verbleib der unter 1. genannten Flächen längstens bis zum 31.03.2018. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Anordnung mache sich nach § 59 Brandenburgisches Jagdgesetz (BbgJagdG) erforderlich. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Aufgrund der Uneinigkeit der Klägerin und dem vom Grafen zu …-… benannten Jagdausübungsberechtigten über den neuerlichen Grenzverlauf und den daraus resultierenden Konflikt zur Jagdausübung auf den betreffenden Flächen sehe sich die untere Jagdbehörde aus Gründen der Sicherheit und Ordnung und im Zuge der Gefahrenabwehr (Wildschaden) gehalten, eine Anordnung zur zeitweiligen Regelung der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes zu treffen. Durch die Erweiterung des Eigenjagdbezirkes würden Flächen von Dritten und vom Gebiet des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes abgeschnitten. Diese seien damit jagdbezirksfreie Flächen und nicht mehr Gegenstand des in 1999 geschlossenen Jagdpachtvertrages. Die Flächeneigentümer seien dann auch nicht mehr Mitglieder der Klägerin. Eine Willenserklärung über die Zuordnung an einen angrenzenden Jagdbezirk sei von der Mehrzahl der betroffenen Flächeneigentümer noch nicht abgegeben worden. Für diese Flächen sei ebenfalls die Anordnung zur zeitweiligen Regelung der Jagd und des Jagdschutzes zu treffen. Angesichts der Rechtslage sei der Eigenjagdbesitzer bzw. der gemäß § 6 Abs. 2 und 3 BbgJagdG von ihm benannte Jagdausübungsberechtigte mit der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes zu beauftragen. Da die nunmehr vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk abgetrennten Flächen auch mit Flächen des Eigenjagdbezirkes durchsetzt seien und sich eine klare Abtrennung der Flächen in der Örtlichkeit nicht ohne weiteres erkennen lasse, werde aus Gründen der Sicherheit und Ordnung derselbe Jagdausübungsberechtigte benannt. Mit Blick auf die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes, der den Umgang mit Schusswaffen erfordere, obliege es dem Eigenjagdbesitzer das Jagdrecht wahrzunehmen oder wahrnehmen zu lassen. Von daher stehe den vormals zuständigen Jagdpächtern die Ausübung des Jagdrechts nicht mehr zu. Dagegen erhob die Klägerin am 10. Oktober 2016 Widerspruch im Wesentlichen mit dem Hinweis, dass in Bezug auf die genannten Flächen ein Jagdpachtvertrag bestehe, der noch gültig sei.

4
Die Klägerin hat am 28. April 2017 Klage erhoben. Nach Eingang der Klage hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2017 zurückgewiesen. Daran führt er aus, Rechtsgrundlage für die Anordnung sei § 59 BbgJagdG. Der ursprüngliche Jagdpachtvertrag sei am 31. März 2016 ausgelaufen. Ob es darüber hinaus gehend eine für beide Seiten bindende Verlängerung des Pachtverhältnisses gekommen sei, stehe zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen im Streit. Jedoch dürfte die Verlängerung des Pachtvertrages vom 10. April 2002 nichtig sein. Ein ohne Einhaltung der Schriftform geschlossener Jagdpachtvertrag sei nichtig. Auch gelte die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) nur für laufende Pachtverträge. Grundstückeigentümer bräuchten eine Vereinbarung zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Jagdpächter über eine Verlängerung eines laufenden Pachtvertrages nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn sein Eigenjagdbezirk spätestens zu dem Zeitpunkt gebildet sei, an dem die Verlängerung des Jagdpachtvertrages wirksam werden solle. Dabei sei unbeachtlich, ab wann die Verlängerung des Jagdpachtvertrages abgeschlossen worden sei. Von daher könne die Klägerin mit ihrer Begründung, die Verlängerung des Jagdpachtvertrages sei vor Beginn des ursprünglichen Pachtvertrages erfolgt, nicht durchdringen. Da eine zivilrechtliche Einigung nicht erreicht worden sei, sei eine öffentlich-rechtliche Regelung zur Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes notwendig geworden. Hinsichtlich der Eigentümerstellung des Grafen zu …-… bestünden Zweifel nicht. Dies ergäbe sich aus dem Katasternachweis des Landkreise Elbe-Elster. In der Sache seien zwei Arten von Flächen in Bezug auf den gemeinschaftlichen Jagdbezirk abgängig, a) die Flächen, die im Eigentum des Grafen zu …-… stünden, ferner b) Flächen, die vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk nunmehr abgeschnitten seien (Exklaven). Wegen der Klarheit des jagdrechtlichen Status der unter a) benannten Flächen sei eine Entscheidung für die unter b) genannten Flächen zu treffen gewesen. Ein verantwortlicher Jagdausübungsberechtigter habe für diese Flächen nicht festgestellt werden können. Die Nichteinigkeit der Parteien sei der Ausgangspunkt für ein Handeln des Beklagten gewesen; auch der Wille des Gesetzgebers, alle Flächen bejagen zu lassen. Dem Eigentümer der unter a) genannten Flächen habe der Vorgang gebührt. Das Besitzrecht müsse im Verhältnis zum Eigentümer nachgewiesen werden. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Von daher sei das Interesse des Eigentümers höher zu gewichten gewesen. Schließlich sei mit der Allgemeinverfügung vom 8. Dezember 2016 für die unter b) genannten Flächen die Angliederung an den Jagdbezirk Kleinkrausnick bzw. an den Eigenjagdbezirk … vorgenommen worden. Zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben sei die Jagdausübung der bisherigen Jagdpächter zu untersagen gewesen.

5
Die Klägerin trägt vor, bei der Vereinbarung vom 10. April 2002 dürfte es sich um einen Neuabschluss eines Pachtvertrages gehandelt haben. Auf der Pächterseite seien wesentliche personelle Veränderungen eingetreten. Ferner sei die Veränderung noch vor Beginn der eigentlichen Vertragslaufzeit vorgenommen worden. Soweit der Beklagte vortrage, der Eigenjagdbezirk des Grafen zu …-… sei gebildet worden bzw. dass andere Flächen als jagdbezirksfrei gelten sollten, seien durch den Beklagten insoweit hinlänglich Unterlagen nicht zugängig gemacht worden. Der Bescheid sei rechtswidrig. So obliege es dem Beklagten nicht, zivilrechtliche Rechtsverhältnisse zu bewerten oder Entscheidungen zu zivilrechtlichen Sachverhalten zu treffen. Sofern der Jagdeigentümer die Flächen seines eigenen Jagdbezirkes rechtsgrundlos als bejagt ansehe, könne er sich vor dem ordentlichen Gericht dagegen mittels einer Unterlassungsklage wehren. Dies sei vorliegend freilich nicht geschehen. Der Beklagte hätte lediglich eine Rechtsgrundlage für sein Einschreiten, wenn aufgrund der Verhältnisse vor Ort eine Gefährdung öffentlicher Interessen zu besorgen gewesen sei. Dazu würden ungeklärte zivilrechtliche Verhältnisse nicht gehören. Eine Gefahr für das öffentliche Interesse bestehe nicht. Ohne ein Tätigwerden des Beklagten würden die Pächter der Klägerin die Jagd auf den streitgegenständlichen Flächen weiter ausüben. Damit würden dort auch die Abschusspläne erfüllt und der Jagdschutz ausgeübt werden. Soweit der Beklagte befürchte, durch den Jagdausübungsberechtigten des Eigenjagdbezirkes würde die Jagd auf den streitgegenständlichen Flächen ausgeübt werden, entbehre dies jeder Grundlage. Dies sei durch den Eigenjagdeigentümer weder angekündigt worden, noch sei dies tatsächlich erfolgt. Die von dem Beklagten in seinem Bescheid angeführten Rechtsgrundlagen seien nicht einschlägig. Unklarheiten über die Zugehörigkeit von Flächen zu Jagdbezirken bestünden nicht. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die Erwägung im Widerspruchsbescheid, damit greife § 59 Nr. 8 BbgJagdG nicht. Entsprechendes gelte für § 59 Nr. 5 BbgJagdG. Insoweit fehle es am 2. Erfordernis. Selbst wenn eine gesetzliche Regelung einschlägig wäre, hätte der Beklagte das ihm zukommende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Dies gelte einmal mit Blick auf den Erforderlichkeitsgrundsatz, auch seien die Interessen fehlerhaft abgewogen worden. Der Beklagte hätte die Interessen des Besitzers höher gewichten müssen.

6
Die Klägerin beantragt,

7
den Bescheid des Beklagten vom 14. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2017 aufzuheben.

8
Der Beklagte beantragt,

9
die Klage abzuweisen.

10
Er trägt vor, die Vertragsverlängerung vom 10. April 2002 sei nichtig. Dem Formerfordernis sei nicht genügt. Es seien drei Unterschriften erforderlich gewesen, jedoch sei die Vertragsverlängerung nur von zwei Personen unterschrieben worden. Eine zulässige Verlängerung über 12 Jahre hinaus sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, keine Kenntnisse über die maßgeblichen Flächen zu haben, sei auf deren rechtliche Verpflichtung zu verweisen, ein Jagdkataster zu führen. Die entsprechenden Daten könnten von dem Beklagten abgefordert werden. Ein Handeln des Beklagten sei zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben erforderlich gewesen, da beide Seiten die Jagdausübung auf den strittigen Flächen für sich beansprucht hätten. Vorliegend sei es auch nicht um die Entscheidung zu zivilrechtlichen Streitigkeiten gegangen, sondern darum, die entsprechende Schlussfolgerung aus dem bestehenden Streitigkeiten zu ziehen. Dabei habe der Beklagte nicht abwarten müssen, bis sich die Kontrahenten mit der Waffe in der Hand auf der streitigen Fläche gegenüberstünden. Auch seien die Interessen ordnungsgemäß abgewogen worden gerade mit Blick darauf, dass der Pachtvertrag am 31. März 2016 ausgelaufen gewesen sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Bejagung der Flächen habe es nicht gegeben.

11
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
12
1. Das Gericht kann, ohne der Klägerin eine Schriftsatzfrist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO einzuräumen, entscheiden. Auf die seitens des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingebrachten Aspekte in Bezug auf den Umstand, dass bereits vor Abschluss des Jagdpachtvertrages am 10. April 2002 ein Eigenjagdbezirk des Grafen zu …–… bestanden habe, kommt es nach den weiteren Erwägungen nicht an.

13
2. Die Klage hat nur nach Maßgabe des Tenors Erfolg.

14
2.1. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 14. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2017 anstrebt hinsichtlich der in der Gemarkung … (Anlage 2 und 3 des Bescheides) belegenen Flächen, die durch die Eigenjagdbezirksflächen des Grafen zu …-… vom gemeinschaftlichen Jagdbezirk … abgetrennt wurden, fehlt es ihr hinsichtlich des Ausgangsbescheides insoweit an dem Rechtsschutzinteresse. Zutreffend hat der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung angemerkt, dass mit Blick auf die Regelung in der Textziffer 4. des Bescheides vom 14. September 2016 für diese Flächen mit der auch von Seiten der Klägerin nicht angefochtenen Allgemeinverfügung des Beklagten vom 8. Dezember 2016 die Angliederung an den Jagdbezirk Kleinkrausnick bzw. an den Eigenjagdbezirk … vorgenommen worden sei und von daher die Anordnung zur zeitweiligen Regelung der Jagd und des Jagdschutzes vom 14. September 2016 für diesen Bereich nicht mehr gelte. Da auch anderweitige Folgerungen aus dem Bescheid nicht hergeleitet werden können (Zwangsmaßnahmen oder Gebühren), wäre die Aufhebung des Ausgangsbescheides insoweit für die Klägerin ohne Nutzen. Auch hat die anwaltlich vertretene Klägerin einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht eingebracht, auch keine Gründe benannt, die ein Forstsetzungsfeststellungsinteresse untersetzen könnten.

15
2.2. Hinsichtlich des Bescheides vom 14. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2017 ist die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Anordnung zur zeitweiligen Regelung der Jagd und des Jagdschutzes in Bezug auf die Flächen der Gemarkung … wendet, die im Eigentum von … zu …-… (Anlage 1 und 3 des Bescheides) stehen. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

16
2.2.1. In Ansehung dessen, dass mit dem Bescheid die positive Regelung über die Jagd und den Jagdschutz für den in der Verfügung genannten Zeitraum und sogleich für die Klägerin eine Untersagung der Jagd erfolgte, dürfte für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die maßgebliche Sach- und Rechtslage die der letzten mündlichen Verhandlung sein. Die Verfügung erschöpft sich nicht in der einmaligen Übertragung bzw. Anordnung der Jagd für die benannten Flächen, sondern schafft eine Regelung für eine bestimmten Zeitraum (vgl. hierzu auch: U.Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage, Rn 223 zu § 35). Aber selbst wenn der für eine Anfechtungsklage geltende Grundsatz einschlägig wäre, wonach maßgeblich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist, würde dies vorliegend nichts ändern, da sich die tatbestandlichen Voraussetzungen insoweit zwischenzeitlich jedenfalls nicht zugunsten der Klägerin geändert haben.

17
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides des Beklagten sind vorliegend erfüllt. Nach § 59 BbgJagdG kann die untere Jagdbehörde die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes insbesondere durch den Einsatz eines bestätigten Jagdaufsehers regeln und auf Rechnung der Jagdgenossenschaft oder des Jagdausübungsberechtigten vornehmen lassen sowie die Jagdausübung durch andere Jagdscheininhaber verbieten, wenn einer der in der Vorschrift genannten Fälle vorliegt. Dabei ist mit der Klägerin und entgegen dem Vorbringen des Beklagten beachtlich, dass die Regelung vom Grundsatz dann Anwendung finden soll, wenn ein Jagdausübungsberechtigter nicht zur Verfügung steht oder seinen Aufgaben nicht in der erforderlichen Weise nachkommt. Denn die Vorschrift dient der Sicherstellung des Jagdschutzes und gewährleistet die erforderliche Jagdausübung insbesondere zur Vermeidung von Wildschäden. Von daher ist dem Ansatz des Beklagten nicht zu folgen, wonach vorliegend § 59 Satz 1 Nr. 5 oder aber Satz 1 Nr. 1 BbgJagdG einschlägig wäre. Mit der Klägerin ist einzustellen, dass vorliegend kein Fall dergestalt vorgelegen hat, dass nach Ablauf eines Jagdpachtvertrages die Jagd oder der Jagdschutz nicht ausgeübt wird. Viel mehr war ein Jagdpachtvertrag vorhanden, der abgeschlossen unter dem 10. April 2002 eine Pachtzeit bis zum 31. März 2018 bestimmte und – dies dürfte unstreitig sein – von den dort benannten Pächtern auch erfüllt wurde bzw. über den 31. März 2016 auch gern erfüllt worden wäre. Auch dürfte kein Fall in der Weise vorgelegen haben, dass für das hier in Rede stehende Gebiet der verantwortliche Jagdausübungsberechtigte nicht festgestellt werden konnte. Jagdausübungsberechtigte waren vorhanden und waren auch ohne weiteres feststellbar. Dass möglicherweise mehrere Personen für sich ein Jagdausübungsrecht in Anspruch nehmen wollten und davon ausgegangen sind, jagdausübungsberechtigt zu sein, führt nicht dazu, dass ein solcher nicht festgestellt werden kann. Vielmehr ist dann die Frage zu stellen, ob etwa, weil es eine Einigung über die Jagdausübung nicht gibt, ein Jagdschutz überhaupt nicht stattfindet. So lag und liegt der Fall allerdings nicht. Die Regelungen in der Nummer 2, 3, 4, 6 und 7 sind erkennbar nicht einschlägig. Letztlich bedarf es dazu aber keine gesonderten Entscheidung, da sich der Beklagte jedenfalls zu Recht auf die Vorschrift in der Nummer 8 des § 59 BbgJagdG beruft. Danach kann die untere Jagdbehörde eine Regelung dann treffen, wenn Unklarheiten über die Zugehörigkeit von Flächen zu Jagdbezirken bestehen. Ein solcher Fall war vorliegend gegeben. Ob und inwieweit die in dem Bescheid des Beklagten 14. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2017 (Anlage 1 und 3) bzw. nach dem Inhalt des Widerspruchsbescheides die der auf Seite 6 unter a) erfassten Flächen zum Eigenjagdbezirk des Grafen zu …-… gehören oder aber zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin war zwischen den Beteiligten nicht klar. Vielmehr waren insoweit unterschiedliche Auffassungen vorhanden. Während die Klägerin mit Blick auf den Jagdpachtvertrag vom 19. März 1999 sowie dem Anhang dazu vom 10. April 2002 davon ausging, dass auch in Ansehung des mittlerweile entstandenen Eigenjagdbezirkes des Grafen zu …-… diese Flächen zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, und unter Berufung auf § 14 Abs. 2 Satz 1 BJagdG die Veräußerung eines zum gemeinschaftlichen Jagdbezirks gehörenden Grundstückes auf dem Pachtvertrag keinen Einfluss hat, vielmehr der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der Jagdgenossenschaft wird, ging der Beigeladene wie der Eigentümer der Eigenjagd davon aus, dass die Flächen aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ausgelöst und an den Eigenjagdbezirk angegliedert worden sind. In diesem Zusammenhang ist freilich festzuhalten, dass vieles dafür spricht, dass die ein Eingreifen des Beklagten rechtfertigende Unklarheit durch diesen selbst hervorgerufen wurde. Unabhängig davon, ob der Beklagte von Seiten des Beigeladenen oder dem Eigentümer der Eigenjagd dazu angehalten wurde, führte nämlich dessen Schreiben vom 14. April 2016 an den Notvorstand und die weiteren Schreiben an die Klägerin dazu, dass die Problematik einer wirksamen Verlängerung der genannten Pachtverträge eingebracht und zwischen den Beteiligten erörtert wurde. Dabei ist es in der Regel nicht schädlich, wenn der Beklagte als untere Jagdbehörde mit Hinweisen an die Beteiligten auf die gültige Rechtslage aufmerksam macht. Offen bleiben kann, ob dann, wenn die Hinweise rechtsfehlerhaft erfolgt sein sollten, dies allein auf der Sekundärebene (Amtshaftungsanspruch) beachtlich oder aber auch für die Primärebene (Aufhebung des angegriffenen Bescheides) von Bedeutung ist. Die Hinweise des Beklagten sind jedenfalls – im Ergebnis – nicht dergestalt, dass die tatsächlich bestehenden Unklarheiten über die Zugehörigkeit von Flächen zu Jagdbezirken rechtlich eindeutig in die eine oder in die andere Richtung zu beantworten wären. Zwar ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht davon auszugehen, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 BJagdG deshalb vorliegend nicht einschlägig wäre, da die Vorschrift nur einen bei Grundstückseigentumswechsel bereits laufenden Jagdpachtvertrag schützt, jedoch nicht einen solchen, der die festgelegte Vertragsdauer verlängere und es mit Blick auf den Anhang zum Pachtvertrag vom 10. April 2002 es sich um eine Verlängerung der Pachtdauer handele, die am 1. April 2016 beginne und am 31. März 2018 ende.

18
Dabei macht es in der Sache keinen Unterschied, ob es sich um einen selbstständigen Anschlussvertrag, eine Vertragsverlängerung oder eine Änderung des laufenden Jagdpachtvertrages handelt. Die Auswahl unter den verschiedenen Rechtsformen darf nicht für das Ergebnis entscheidend sein. Eine Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, die die Bindung des Eigentümers von den Zufälligkeiten der Wahl der einen oder anderen Gestaltung abhängig macht, würde den schutzwürdigen Interessen des Eigentümers nicht mehr gerecht. Der Eigentümer als Drittbetroffener hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Entstehung eines Eigenjagdbezirkes nicht durch eine Vereinbarung verändert wird, die erst für einen nach Eintritt der sachlichen Eigenjagdvoraussetzungen beginnenden Zeitraum gelten soll (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand Dezember 2018, Textziffer 6 zu § 14 BJagdG, m.w.N.) Danach entfaltet der Jagdpachtvertrag dann keine Schutzwirkungen, wenn der Beginn des neuen oder die Fortführung des laufenden Pachtvertrages nach Eintritt der in § 7 Abs. 1 BJagdG bestimmten Voraussetzungen für die Entstehung eines Eigenjagdbezirks liegt.

19
Maßgeblich ist allerdings, ab wann der Jagdpachtvertrag seine Wirkungen entfaltet. Denn der laufende Jagdpachtvertrag ist geschützt. Vorliegend verhält es sich so, dass mit der vertraglichen Vereinbarung vom 10. April 2002 nicht ein Vertrag geschlossen wurde bei dem die dort vereinbarte Pachtzeit sich an die in den Vertrag vom 19. März 1999 vereinbarte anschließt. Viel mehr erfolgte in dieser Vereinbarung eine völlig neue Bestimmung der Pachtzeit vom 1. April 2002 bis zum 31. März 2018 sodass die noch zum Gegenstand des angegriffenen Bescheides gemachte Auffassung des Beklagten, wonach der Eigenjagdbezirk innerhalb des so definierten Zeitraums des Pachtvertrages entstanden ist, zur Folge hat, dass dieser Pachtvertrag geschützt ist, da dessen Laufzeit in den Bereich fällt, in dem der Eigenjagdbezirk sich gebildet hat (vgl. hierzu: LG Bad Kreuznach, Urteil vom 23. September 2005 – 2 O 42/05 -, zitiert nach juris). Soweit der Beklagte nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung und im Anschluss daran vorträgt, der Eigenjagdbezirk habe bereits vor Abschluss der hier in Rede stehenden Pachtverträge bestanden, ist dies insoweit unmaßgeblich, da er selbst und die Beteiligten zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides die Erkenntnis nicht hatten und insoweit sich die Frage stellt bzw. gestellt hätte, ob dann noch überhaupt noch Unklarheiten vorhanden gewesen wären. Mit Blick auf den vorhin genannten maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist aber selbst bei Beachtlichkeit eine Korrektur dieses Bescheides nicht erforderlich, da – wenn die Auffassung des Beklagten zutreffend sein sollte – sich an dem Jagdausübungsberechtigten für die hier in Rede stehenden Flächen nichts ändern würde.

20
Stellt sich nach alledem die zum Gegenstand des Ausgangsbescheides gemachten Rechtsauffassung des Beklagten, nach der der Umstand des erneuten Abschlusses des Pachtvertrages vom 10. April 2002 dazu führe, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 BJagdG nicht anwendbar wäre, als unzutreffend dar, braucht gleichwohl der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung der unteren Jagdbehörde nach § 59 BbgJagdG auch dann vorliegen, wenn zwar die Beteiligten keine Klarheit über die Zugehörigkeit Flächen von zu den Jagdbezirken haben, dies rechtlich aber ohne weiteres geklärt werden könnte, da die Rechtsfragen insoweit als geklärt gelten. Der Beklagte hat nicht nur auf die Frage der Verlängerung des ursprünglichen Pachtvertrages abgehoben, sondern auch weitergehend im Widerspruchsbescheid angeführt, dass der hier in Rede stehende Pachtvertrag bzw. der Anhang zum Pachtvertrag vom 10. April 2002 wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift nichtig sei. Dies stellt einen hinreichenden Grund dafür dar, dass die zwischen den Beteiligten herrschenden Unklarheiten über die Zugehörigkeit von Flächen zu den Jagdbezirken auch im Rechtlichen hinreichend untersetzt sind. Insoweit ist ausreichend, dass die von dem Beklagten bzw. Eigentümer der Eigenjagd vertretene Auffassung nach Rechtsprechung und Literatur sich als herrschende Meinung darstellt unabhängig davon, ob sich etwa durch die Rechtsprechung eine anderweitige Entwicklung schon abzeichnet. So liegt der Fall hier. Die Auffassung des Beklagten, der maßgebliche Anhang zum Pachtvertrag, der seitens der Klägerin von dem Vorsteher und dem ersten Stellvertreter unterzeichnet wurde, sei formungültig, entspricht der herrschenden Meinung. Dies steht in Übereinstimmung mit der obergerichtlicher Rechtsprechung, nach der dann, wenn nach der Satzung eine Jagdgenossenschaft durch den Vorstand gemeinschaftlicher handeln vertreten wird, zur Einhaltung der Schriftform eines Jagdpachtvertrages es erforderlich ist, dass sämtliche zur Vertretung der Jagdgenossenschaft berufene Vorstandsmitglieder der Jagdgenossenschaft auf der Verpächterseite den Pachtvertrag unterzeichnen. Bei fehlender Unterschrift eines Vorstandmitgliedes ist der Jagdpachtvertrag wegen Nichteinhaltung der Schriftform nichtig. Auch scheidet danach eine Heilung durch nachträgliche Genehmigung aus (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Dezember 2005 – 3 U 1/05 – bestätigt durch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschuss vom 13. April 2011 – 3 U 174/10 – jeweils zitiert nach juris). Dies ist auch herrschende Auffassung in der Literatur (vgl. M. Koch in Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Auflage, Randnummer 47 zu § 11; Leonhardt, a.a.O., Textziffer 2.3 zu § 11 BJagdG). Soweit die Klägerin ausführt, unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des BGH sei die Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes obsolet, ist dies für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Die ein Eingreifen der Behörde rechtfertigenden Unklarheiten bestehen solange, solange sich nicht mit Blick auf die Rechtsprechung des BGH eine andere Sichtweise auch für das Jagdrecht herrschend durchgesetzt hat.

21
In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach § 9 Abs. 2 BJagdG die Jagdgenossenschaft durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird. Nach § 10 BbgJagdG entsteht die Jagdgenossenschaft kraft Gesetzes und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach Abs. 2 der Regelung hat die Jagdgenossenschaft eine Satzung aufzustellen und diese gemäß der Bekanntmachungsverordnung bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich. Nach § 10 Abs. 6 BbgJagdG wählt die Jagdgenossenschaft einen Jagdvorstand, der aus einem Vorsitzenden und mindestens 2 Beisitzern besteht. Vorliegend hat die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren eine Satzung vorgelegt, die den Zeitraum der Vertragsabschlüsse abdeckt, so dass keine Feststellung möglich ist, ob die Klägerin bei Abschluss der in Rede stehenden Verträge vom 19. März 1999 bzw. 10. April 2002 ordnungsgemäß vertreten war. Festzustellen ist freilich, dass der ursprüngliche Pachtvertrag vom 19. März 1999 von drei Personen unterschrieben wurde, während der Anhang zum Pachtvertrag nur die Unterschriften des Vorsitzenden und des ersten Stellvertreters aufweist mithin der Vorstand schon aus diesem Grunde nicht vollständig vertreten sein kann, da dieser – wie bereits ausgeführt – aus mindestens drei Personen bestehen muss. Soweit die Klägerin auf die neuere Rechtsprechung des BGH zum Schriftformerfordernis verweist und dabei möglicherweise die Entscheidung des 12. Senats vom 22. April 2015 – XII CR55/15 -, zitiert nach juris, in den Blick nimmt, ist vorliegend beachtlich, dass in Ansehung der vorliegenden Pachtverträge sehr wohl der Eindruck entstehen kann, dass jedenfalls der hier in Rede stehende Anhang zum Pachtvertrag hinsichtlich der erforderlichen Unterschriften nicht vollständig ist, da der Jagdpachtvertrag vom 19. März 1999 auf die Jagdgenossenschaft, vertreten durch den Gesamtvorstand verweist und dieser Vertrag von drei Personen unterzeichnet wurde, während der Anhang zu diesem Pachtvertrag nur die Unterschriften von zwei Personen aufweist.

22
Selbst wenn von einer Formgültigkeit des Jagdpachtvertrages auszugehen sein sollte, hat die Klägerin nicht belegt, dass sie beim Abschluss des Vertrages vom 10. April 2002 ordnungsgemäß vertreten war. Dass die dort Unterzeichnenden (Jagdvorsteher und erster Stellvertreter) allein vertretungsberechtigt waren, wurde durch sie nicht untersetzt. Eine Satzung und deren ordnungsgemäße Bekanntmachung wurde nicht vorgelegt. Von daher liegen Anhalte für eine anderweitige gesetzliche Vertretung der Klägerin, als sie sich aus dem Gesetz ergeben würde, nicht vor. Ist folglich davon auszugehen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 10. April 2002 nicht wirksam vertreten war, handelten der Jagdvorsteher und der 1. Stellvertreter ohne die entsprechende Vertretungsmacht. Zwar kann ein schwebend unwirksamer Vertrag nachträglich genehmigt werden, doch hat die Klägerin auch insoweit nicht vorgetragen, dass dies erfolgt wäre. Selbst wenn mit der Bevollmächtigung für das vorliegende Klageverfahren eine derartige Genehmigung zu sehen wäre, führte das jedenfalls nicht dazu, dass die unter dem 26. September 2016 erfolgte Vollmachtserteilung den Vertrag von Anfang an wirksam werden ließe. Denn über den Wortlaut des § 184 Abs. 2 BGB entfällt die Rückwirkung der Genehmigung, wenn zwischenzeitlich wohlerworbene Recht Dritter beseitigt oder geschmälert werden, die zuvor zu Lasten der bisherigen Rechtsposition des Zustimmungsberechtigten entstanden sind und dies dem gesetzgeberischen Willen entspricht (vgl. zu diesem Ansatz: OLG Rostock, Urteil vom 30. März 2005 – 4 U 66/04 -, zitiert nach juris; Metzger in Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht/Fischereirecht, 4. Auflage, Rn 4 zu § 14 BJagdG). So wäre es, wenn – dies hier unterstellt – der Eigenjagdbezirk …-… wie von den Beteiligten bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angenommen, in der Zeit des Bestandes des Pachtvertrages vom 10. April 2002 entstanden wäre. Durfte nach alledem der Beklagte und die Beteiligten von Unklarheiten über die Zughörigkeit von Flächen zu den Jagdbezirken ausgehen bzw. waren solche vorhanden, war der Beklagte auch ermächtigt, eine entsprechende Anordnung zur zeitweiligen Regelung der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes zu treffen. Dass der Beklagte die ordnungsbehördliche Anordnung über Flächen getroffen hätte, die nicht streitig gewesen wären, tragen die Beteiligten nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.

23
Die dem Beklagten zukommende Ermessensentscheidung ist entgegen der Auffassung der Klägerin bei dem nach § 114 VwGO anzuwendende Prüfungsmaßstab nicht rechtsfehlerhaft. Insoweit hat auch die mündliche Verhandlung ergeben, dass zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen Streit über die Jagdnutzung bestand. Auch war mit Blick auf die fehlenden Einigung und der Aufforderung des Beigeladenen an den Beklagten eine Situation entstanden, die eine Regelung bedurfte, da sowohl die Klägerin wie auch der Beigeladene das Recht zur Bejagung der hier in Rede stehenden Flächen für sich in Anspruch genommen und einer Klärung entgegen gesehen haben. Insoweit hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin wie der Beigeladene sich als Jagdausübungsberechtigte generiert hätten und auf den genannten Flächen die Jagd ausüben wollten und deshalb erforderlich war, eine entsprechende Festlegung zu treffen. Hierfür ist auch die vom Beklagten angestellte Erwägung, dass bei einer nicht koordinierten Jagd mit Blick auf den Schusswaffengebrauch es zu einer erheblichen Beeinträchtigung besonders hoher Schutzgüter kommen kann, sachgerecht. Entsprechendes gilt dahingehend, dass der Beklagte zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat, dass die Jagd auch nicht ruhen könne, gerade in Ansehung des hohen Wildbestandes und der Möglichkeit von Wildschäden. Soweit die Klägerin rügt, die Ermessensentscheidung sei rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Beigeladenen ergangen, kann sie auch damit nicht durchdringen. Zutreffend hat der Beklagte eingestellt, dass gerade in Ansehung der Eigentümerschaft der hier in Rede stehenden Flächen und des Umstandes, dass durch den Eigentümer dessen Flächen forstwirtschaftlich genutzt werden, es sinnvoll ist, auch die Bejagung in eine Hand zu geben. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 14 Abs. 2 BJagdG dem Interesse an der Kontinuität der Jagdausübung und damit am Weiterbestehen des bisherigen Jagdpachtverhältnisses nur für den dort geregelten Fall den Vorrang vor dem Interesse des Eigentümers an der sofortigen Eigenjagd zuerkannt hat und nur für diesen Fall der Grundstückseigentümer den Vertrag gegen sich gelten lassen muss. Das spricht auch dafür, dass im Zweifel, wenn nicht gesondert Gründe in Rede stehen, bei der Abwägung der Interessen dem Jagdausübungsberechtigten für den Eigenjagdbezirk ein höherer Stellenwert zukommt. Dies gilt vorliegend auch deshalb, da das Ende des Pachtvertragsverhältnisses absehbar war und insoweit der Eigenjagdausübungsberechtigte bzw. der Inhaber des Eigenjagdbezirkes schon frühzeitig mit einer planmäßigen Hege und Pflege des Bestandes beginnen kann.

24
Zu Recht hat der Beklagte mit der Bestimmung des Jagdausübungsberechtigten – als Kehrseite – den in der Ziffer 3 seines Bescheides vom 14. September 2016 benannten Personen die Ausübung der Jagd untersagt.

25
4. Die Klage hat Erfolg, soweit der Beklagte den Widerspruch insgesamt zurückgewiesen hat und nicht mit Blick auf die Erledigung der Regelung in der Textziffer 1. für die im Widerspruchsbescheid unter b) genannten Flächen das Verfahren eingestellt hat. Insoweit ist die Klage gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO zulässig und die Klägerin durch die Regelung beschwert, da der Beklagte dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass die Verfügung weiterhin Bestand habe, obwohl sich dieser Teil erledigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30/87BVerwGE 81, 226/229).

26
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

27
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO.

28
Beschluss

29
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt.

Dieser Beitrag wurde unter Jagdrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.