Zum Eilrechtsschutz eines Jagdgenossen auf Untersagung des Abschlusses eines Jagdpachtvertrages;

OVG Saarland, Beschluss vom 24.01.2018 – 2 B 515/17

1. Der Jagdgenosse kann im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Schaffung vollendeter Tatsachen durch Abschluss des Jagdpachtvertrages durch den Jagdvorsteher verhindern, wenn er die Verletzung mitgliedschaftlicher Rechte geltend machen kann.(Rn.26)

2. Einer Einladung zu einer Versammlung der Jagdgenossenschaft anhaftende Mängel können jedenfalls dann zur Unwirksamkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führen, wenn sich der Mangel kausal auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben kann.(Rn.29) Die Art und Weise der Versammlungsleitung steht im gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen des Vorsitzenden.(Rn.33)

3. Ein verschwenderischer Umgang mit den Mitteln der Genossenschaft ist ebenso wie der Abschluss von Pachtverträgen zu „Schleuderpreisen“ unzulässig. Innerhalb dieser Grenzen besteht jedoch ein weiter Spielraum, was durch die Gerichte als vertretbar hinzunehmen ist. Die Angemessenheit des Verhältnisses von Leistung zur Gegenleistung ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist und wird durch – womöglich überhöhte oder unrealistische – Angebote nicht beeinflusst.(Rn.38)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7.6.2017 – 5 L 438/17 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.975,- € festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Abschluss eines Jagdpachtvertrages mit den Beigeladenen zu 2) und 3).

2
Die Antragsgegnerin ist die Jagdgenossenschaft für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk mit einer Fläche von ca. 311 Hektar im Bereich E-Stadt. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin einer bejagbaren Fläche von ca. 88,17 Hektar in diesem Bezirk Mitglied der Antragsgegnerin.

3
Die Satzung der Antragsgegnerin vom 20.06.1983 enthält u. a. folgende Bestimmungen:

4
§ 2 Mitgliedschaft

5
(1) Mitglieder der Genossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen, nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses. (…)

6
§ 3 Aufgaben

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(1) Die Genossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten und zu nutzen sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.
(…)

8
§ 9 Stimmrecht

9
(1) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Er kann sein Stimmrecht durch einen anderen, mit schriftlicher Vollmacht versehenen Genossen ausüben lassen.
(…)

10
§ 16 Vermögensverwaltung

11
(1) Das Vermögen der Genossenschaft ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.
(…)

12
Die Antragsgegnerin schrieb erstmals am 3.10.2016 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde E-Stadt die Verpachtung des Jagdbezirks ab dem 1.4.2017 für die Dauer von fünf Jahren aus. Nachdem die Antragsgegnerin in ihrer Sitzung vom 10.11.2016 beschlossen hatte, einen Jagdpachtvertrag mit einer Bietergemeinschaft bestehend aus den Beigeladenen zu 2) und 3) abzuschließen, stellte die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes einen ersten Antrag dahingehend, dass der Antragsgegnerin der Abschluss eines Jagdpachtvertrags einstweilig untersagt wird. Die Beteiligten erklärten dieses Verfahren übereinstimmend für erledigt, nachdem die Antragsgegnerin in der Sitzung vom 14.03.2017 die Aufhebung ihres Beschlusses vom 10.11.2016 beschlossen hatte. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin das Verfahren ein (Az.: 5 L 158/17).

13
Auf Grund der erneuen, im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde E-Stadt, Ausgabe …, veröffentlichten Ausschreibung des Jagdbezirkes gaben der Beigeladene zu 1) sowie die Beigeladenen zu 2) und 3) gemeinschaftlich jeweils ein Angebot ab. Der Beigeladene zu 1) bot einen jährlichen Pachtzins von 50,00 € pro Hektar; die aus den Beigeladenen zu 2) und 3) bestehende Bietergemeinschaft einen solchen von 19,26 € pro Hektar.

14
Zu der Genossenschaftsversammlung am 14.3.2017, welche um 18:00 Uhr beginnen sollte, lud die Antragsgegnerin im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde E-Stadt, Ausgabe …, unter Angabe der Tagesordnung sowie der vorgesehenen Uhrzeit ein. Dort heißt es u. a.: „Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Er kann sich durch einen Bevollmächtigten, der als Jagdgenosse derselben Jagdgenossenschaft angehört, vertreten lassen. Die Bestellung als Vertreter bedarf einer schriftlichen Vollmacht.“

15
Am 14.3.2017 gegen 18:00 Uhr wurde vor der Eröffnung der Versammlung die Beschlussfähigkeit festgestellt. Dabei waren anwesende Personen unsicher, ob eine Teilnahme des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin an der Versammlung sowie ihre Vertretung bei der Abstimmung in Einklang mit der Satzung stehen, so dass sich die Eröffnung verzögerte. Ein Jagdgenosse verließ die Örtlichkeit um 19:03 Uhr und ließ sich in der Versammlung durch einen anderen Jagdgenossen vertreten. Eröffnet wurde die Versammlung um 19:20 Uhr. Dabei waren 69 Jagdgenossen bzw. deren Vertreter mit einer Fläche von 234,08 Hektar anwesend, darunter auch ein Vertreter der S…. Zu Punkt 2 – Verpachtung der Hochwildjagd (Ausbietung/Vergabe) – stimmten 68 der Anwesenden mit einer Fläche von 145,91 Hektar dafür und der Bevollmächtigte der Antragstellerin für diese mit 88,17 Hektar dagegen, den Jagdbezirk ab dem 1.4.2017 für die Dauer von fünf Jahren an die Beigeladenen zu 2) und 3) als Bietergemeinschaft zu verpachten.

16
Am 17.3.2017 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege „einstweiliger Verfügung“ zu untersagen, den in der Sitzung vom 14.3.2017 beschlossenen Abschluss eines Jagdpachtvertrages mit der Bietergemeinschaft der Beigeladenen zu 2) und 3) abzuschließen. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hat das Verwaltungsgericht zunächst mit Beschluss vom 17.3.2017 der Antragsgegnerin vorläufig untersagt, den streitgegenständlichen Beschluss auszuführen.

17
Mit Beschluss vom 7.6.2017 – 5 L 438/17 – hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Der Verwaltungsrechtsweg sei bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Antragsgegnerin eröffnet, da es sich bei dieser um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handele und die dem einzelnen Jagdgenossen zustehenden Mitwirkungsrechte bei der Willensbildung damit ebenfalls dem öffentlichen Recht zuzuordnen seien. In der Sache habe der Antrag jedoch keinen Erfolg, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Durch die Unterzeichnung des Jagdpachtvertrages mit den Beigeladenen zu 2) und 3) seien Rechte der Antragstellerin nicht verletzt. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 28.02)1989 (Az.: 1 W 12/89), wonach die Jagdgenossen ein eigenes Recht auf Teilhabe am körperschaftlichen Willensbildungsprozess hätten, auch im Hinblick auf ihr Stimmrecht bei der Beschlussfassung. Es sei jedoch zwischen der Fassung und dem Vollzug der Beschlüsse zu unterscheiden. Für den Vollzug sei grundsätzlich der Jagdvorstand zuständig, welcher die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertrete. Ein eigenes Recht des Jagdgenossen, dass aus einem gefassten Beschluss bestimmte Folgerungen gezogen würden, enthalte insoweit nur § 10 Abs. 3 Satz 2 BJG, der dem Jagdgenossen unter bestimmten Voraussetzungen einen Auszahlungsanspruch einräume. Auch aus der Satzung der Antragsgegnerin ergebe sich nichts anderes. Ein eigenes Mitgliedschaftsrecht des Jagdgenossen, dass der Jagdvorsteher Beschlüsse zu vollziehen oder nicht zu vollziehen habe, lasse sich aus der gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechtsstellung des Jagdgenossen nicht ableiten. Eine Mitgliedschaft der hier in Rede stehenden Art vermittele auch nach allgemeinen Grundsätzen keinen subjektiven Anspruch einzelner Mitglieder darauf, dass seitens der zuständigen Organe nur rechtmäßige Beschlüsse vollzogen würden. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung könne die Antragstellerin weder geltend machen, dass der von ihr angefochtene Beschluss der Antragsgegnerin an formellen Fehlern leide noch dass er aus anderen Gründen rechtswidrig sei, was insbesondere für die geltend gemachte Sittenwidrigkeit des abzuschließenden Vertrages gelte. Der Beschluss über die Verpachtung des Jagdreviers an die Beigeladenen zu 2) und 3) wirke sich zwar im Hinblick auf den im Vergleich zu dem von dem Beigeladenen zu 1) gebotenen Pachtzins auf den sich aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BJG ergebenden Auszahlungsanspruch aus, jedoch nur mittelbar, so dass dies von der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg der Unterzeichnung des Jagdpachtvertrages entgegengehalten werden könne.

18
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 10.6.2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 7.7.2017 begründeten Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, der beschlossene Jagdpachtvertrag sei gemäß § 138 BGB sittenwidrig, da die Antragsgegnerin den Beigeladenen zu 2) und 3) Vermögensvorteile gewähre, die in einem auffälligen Missverhältnis zu deren Leistung stünden. Die jagdliche Nutzung durch die Beigeladenen zu 2) und 3) biete der Antragsgegnerin keinerlei Vorteil, der dem wirtschaftlichen Schaden von jährlich 9.591,- € bzw. insgesamt 47.955,- € irgendetwas entgegenzusetzen habe. Durch den Beschluss veruntreuten die Jagdgenossen diesen Betrag. Der Beschluss sei daher auch nach § 134 BGB i.V.m. § 266 StGB nichtig. Unabhängig davon sei der Beschluss der Antragsgegnerin auch aus formellen Gründen fehlerhaft. Der Text der Einladung vom 14.3.2017 stehe nicht in Übereinstimmung mit der Satzung der Antragsgegnerin, da nach dem Einladungstext Jagdgenossen sich bei der Ausübung ihres Stimmrechts nicht durch einen nicht zur Antragsgegnerin zugehörigen Jagdgenossen vertreten lassen könnten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser Fehler auf die Stimmverteilung ausgewirkt hat. Ferner folge eine Nichtigkeit des Beschlusses daraus, dass die Sitzung nicht zu der in der Einladung genannten Zeit um 18:00 Uhr, sondern erst um 19:20 Uhr eröffnet worden sei. Da ein Jagdgenosse aus diesem Grund die Versammlung bereits um 19:03 Uhr verlassen habe, könne auch insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass die Stimme dieses Jagdgenossen bei pünktlichem Beginn zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Zudem befänden sich auf der Auswertung der Stimmberechtigten mehr Personen als tatsächlich vorhanden gewesen seien. Der S… sei vom Umweltminister aus unsachlichen Gründen angewiesen worden, zugunsten der Beigeladenen zu 2) und 3) zu stimmen. Der Beschluss verstoße außerdem gegen § 16 der Satzung der Antragsgegnerin, wonach das Vermögen der Genossenschaft pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten sei. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.2.1989 sei nicht einschlägig. Richtig sei, dass zwischen der Fassung und dem Vollzug von Beschlüssen zu unterscheiden sei. Das Oberverwaltungsgericht habe jedoch in der genannten Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass der einzelne Jagdgenosse einen Beschluss rügen könne, der seinen Auszahlungsanspruch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BJG beeinträchtige. Durch den nichtigen Beschluss der Antragsgegnerin werde der Auszahlungsanspruch der Antragstellerin um € 14.000,- € gemindert.

19
Die Antragstellerin beantragt,

20
unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7.6.2017 der Antragsgegnerin zu untersagen, wie in der Sitzung vom 14.3.2017 von der Antragsgegnerin beschlossen, einen Jagdpachtvertrag mit den Beigeladenen zu 2) und 3) abzuschließen.

21
Die Antragsgegnerin beantragt,

22
die Beschwerde zurückzuweisen.

23
Dazu trägt sie vor, das Begehren der Antragstellerin sei erstinstanzlich mit Recht zurückgewiesen worden. Es sei bereits zweimal in Genossenschaftsversammlungen klar dafür abgestimmt worden, einen Jagdpachtvertrag mit den Beigeladenen zu 2) und 3) abzuschließen. Der erste Beschluss sei zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden. Es sei lediglich „um des Friedens willen“ eine nochmalige Ausschreibung vorgenommen worden, wobei das Ergebnis der erneuten Abstimmung das Gleiche gewesen sei. Weder das Abstimmungsverfahren noch der zu schließende Jagdpachtvertrag seien sitten- oder rechtswidrig. Die Antragstellerin könne nicht ernstlich behaupten, dass 68 Mitglieder der Antragsgegnerin so beeinflusst worden seien, dass die Abstimmung dieses Ergebnis gebracht habe. Die Mitglieder hätten nicht für den im Übrigen bereits geschlossenen Vertrag gestimmt, wenn sie sich dadurch einen Schaden von 47.955,- € selbst zugefügt hätten. Die Abstimmung habe andere als monetäre Gründe gehabt, wozu erstinstanzlich bereits vorgetragen worden sei. Der Tatbestand der Untreue sei nicht erfüllt. Sämtliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Abstimmung innerhalb der Versammlung seien erfüllt. Doch selbst wenn formelle Fehler vorliegen sollten, sei der Beschluss mit Ausnahme der Antragstellerin einstimmig ergangen, woran auch eine weitere Versammlung nichts ändern würde. Der Auszahlungsanspruch der Antragstellerin werde nicht berührt, da diese selbstverständlich die von den Beigeladenen zu 2) und 3) gezahlte Pacht erhalte. Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung sei daher nicht einschlägig.

24
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich nicht geäußert.

II.

25
Die zulässige (§§ 146 Abs. 1, Abs. 4, 147 VwGO) Beschwerde ist unbegründet. Die Prüfung des erstinstanzlichen Beschlusses nach Maßgabe der von der Antragstellerin dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen hat.

26
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Anordnungsanspruch der Antragstellerin allerdings nicht bereits mit der Begründung zu verneinen, dass ihr als Jagdgenossin kein Anspruch auf eine bestimmte Vorgehensweise des Jagdvorstands bei dem Vollzug der von ihr gefassten Beschlüsse zukommt. Bei interessengerechter Auslegung des Begehrens der Antragstellerin kann nämlich nicht angenommen werden, diese wolle (lediglich) auf die Art und Weise des Vollzugs eines Beschlusses der Antragsgegnerin durch deren Jagdvorsteher Einfluss nehmen. Die Antragstellerin bezweckt hingegen vielmehr, eine Jagdverpachtung an die Beigeladenen zu 2) und 3) auf der Grundlage des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 14.3.2017 zu verhindern. Dafür bedarf es keines Rückgriffs auf ein subjektives Recht der Antragstellerin im Hinblick auf den (drohenden) Vollzug dieses Beschlusses. Denn die im Wege des Eilrechtsschutzes beantragte, an den Jagdvorsteher der Antragsgegnerin gerichtete Untersagung dient dazu, die Überprüfung des Beschlusses vom 14.3.2017 in einem Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Insoweit dient der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO einer vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses. Die von der Antragstellerin beantragte vorläufige Untersagung soll die Schaffung vollendeter Tatsachen durch Abschluss des Jagdpachtvertrages verhindern, ohne dabei die Hauptsache – die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses – vorwegzunehmen. Die Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Jagdgenossenschaft kann als Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO Gegenstand einer Feststellungsklage sein (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.5. 1993 – 8 R 91/91 –, Rn. 28, juris; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.3.2009 – 2 L 232/06 –, Rn. 12, juris; Lorz/Metzger/Stöckel/Metzger, 4. Aufl. 2011, BJagdG § 9 Rn. 16; Schoch/Schneider/Bier/ Pietzcker, 33. EL Juni 2017, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 159). Denn die Verpachtungsbeschlüsse berühren jeden Jagdgenossen in seinen Interessen und Rechten, weil ihre Umsetzung in einen Pachtvertrag unmittelbar auf ihre rechtliche und wirtschaftliche Stellung einwirkt. Sie bestimmen die Höhe und Sicherheit des Anspruchs auf den Pachtanteil, schaffen die Pflicht zur Duldung der Jagdausübung auf den Grundstücken der Jagdgenossen durch den jeweiligen Pächter und sind von Bedeutung für die Wildschadensregelung. Insoweit ist ein Jagdgenosse analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn er geltend machen kann, dass der Beschluss durch die Verletzung solcher Normen zustande gekommen sei, die der Wahrung seiner organschaftlichen Rechte, also seiner Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte dienen (BVerwG, Urteil vom 9.2.1967 – I C 47.65 = BeckRS 1967, 31299483; OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.2.1989 – 1 R 218/86 –, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8 9.1995 – 5 S 2650/94 –, OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.3.2009 – 2 L 232/06). Auf Fragen des Vollzugs eines solchen Beschlusses käme es in einem Hauptsacheverfahren folglich nicht an.

27
Die in der Beschwerdebegründung der Antragstellerin vorgebrachten Beanstandungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen indes nicht den Erlass der begehrten Anordnung, denn die Antragstellerin wird durch den Abschluss des Jagdpachtvertrages nicht in ihren mitgliedschaftlichen Rechten verletzt.

28
a) Die Rüge, die Einladung zur Versammlung vom 14.3.2017 sei deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil sie einen Hinweis enthalte, wonach die Vertretung eines Jagdgenossen in der Versammlung nur durch ein anderes Mitglied der Antragsgegnerin, nicht aber durch ein Mitglied einer anderen Jagdgenossenschaft möglich sei und dieser Hinweis nicht mit den Reglungen der Satzung der Antragsgegnerin übereinstimme, ist unbegründet. Der in der Einladung enthaltene Hinweis entspricht der Rechtslage.

29
aa) Allerdings ist die ordnungsgemäße Einladung zu einer Genossenschaftsversammlung unerlässliche Voraussetzung für eine wirkungsvolle Wahrnehmung des Rechts der Jagdgenossen auf Teilnahme und Mitwirkung an der Versammlung (Lorz/Metzger/Stöckel/Metzger, 4. Aufl. 2011, BJagdG § 9 Rn. 11; Schuck/Munte, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 9 Rn. 71 ff). Aus diesem Grund können der Einladung anhaftende Mängel jedenfalls dann zur Unwirksamkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse führen, wenn sich der Mangel kausal auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben kann (Zu diesem Erfordernis VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.9.1995 – 5 S 2650/94 –, Rn. 45, juris; Schuck/Munte, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 9 Rn. 78, 106). Vorliegend macht die Antragstellerin aber nicht geltend, dass sie selbst oder ihr Vertreter auf Grund einer fehlerhaften Einberufung von der Teilnahme der Versammlung oder ihrer ordnungsgemäßen Vorbereitung abgehalten worden seien. Ob die von der Antragstellerin stattdessen in den Raum gestellte Annahme, andere Jagdgenossen könnten auf Grund einer fehlerhaften Einladung von einer Teilnahme an der Versammlung abgesehen und dadurch das Abstimmungsergebnis bei der Beschlussfassung beeinflusst haben, allein eine Beanstandung der objektiven Rechtswidrigkeit des Beschlusses und seiner Fassung darstellt mit der Folge, dass sich der Antragstellerin hierauf mangels Verletzung eigener Rechte nicht berufen kann (Schuck/Munte, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 9 Rn. 104; zum Kommunalverfassungsstreit Schoch/Schneider/Bier/Schütz/Wahl, 33. EL Juni 2017, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 97 ff), muss mangels Entscheidungserheblichkeit vorliegend nicht entschieden werden.

30
bb) Ob die in der Einladung verwendete und von der Antragstellerin beanstandete Formulierung fehlerhaft ist, hängt davon ab, ob ein Jagdgenosse in der Versammlung sein Stimmrecht durch jedes Mitglied einer beliebigen Jagdgenossenschaft ausüben lassen kann oder ob er insoweit auf Jagdgenossen der Antragsgegnerin beschränkt ist. Das Bundesjagdgesetz und das Saarländische Jagdgesetz enthalten dazu keine ausdrücklichen Regelungen (Schuck/Munte, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 9 Rn. 85); aus § 7 Abs. 8 SJG geht lediglich hervor, dass die Vertretung eines Jagdgenossen in der Genossenschaftsversammlung grundsätzlich möglich ist, denn die Vorschrift besagt, dass eine zu diesem Zweck erteilte Vertretungsvollmacht der Schriftform bedarf. Die Satzung der Antragsgegnerin bestimmt in § 9 Abs. 1 Satz 2, dass ein Jagdgenosse sein Stimmrecht durch einen anderen, mit schriftlicher Vollmacht versehenen „Genossen“ ausüben lassen kann. Unter „Jagdgenossen“ versteht die Satzung der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ihre Mitglieder („Mitglieder der Genossenschaft“), nämlich die Eigentümer der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundflächen. Mitglieder anderer Jagdgenossenschaften können mithin nicht unter diese Definition subsumiert werden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass in § 2 Abs. 1 sowie verschiedenen anderen Vorschriften der Satzung regelmäßig der Begriff des „Jagdgenossen“, in § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung hingegen der Begriff „Genosse“ verwandt wird. Insoweit liegt allenfalls ein redaktionelles Versehen vor, zumal nicht einzusehen ist, aus welchem Grund eine Jagdgenossenschaft in ihrer Satzung, in der vornehmlich ihre internen Angelegenheiten geregelt werden, mit dem Begriff des „Genossen“ oder „Jagdgenossen“ auch solche anderer Jagdgenossenschaften meinen könnte.

31
cc) Da dieses Auslegungsergebnis der Satzung der Antragsgegnerin eindeutig entnommen werden kann, kann dahinstehen, ob eine Vertretung ausschließlich durch Mitglieder derselben Jagdgenossenschaft stillschweigend auch den gesetzlichen Regelungen zugrunde liegt und damit für eine Jagdgenossenschaft ohnehin zwingend ist (Zum Meinungsstand im Vereinsrecht vgl. MüKoBGB/Arnold, 7. Aufl. 2015, BGB § 32 Rn. 31 ff. ; zur Anwendbarkeit des Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB) auf Jagdgenossenschaften OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.4.2011 – 2 L 118/09 –, Rn. 47 ff., juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 17.2.2016 – 4 A 961/14 –, Rn. 34, juris; Erbs/Kohlhaas/Metzger, 216. EL August 2017, BJagdG § 9 Rn. 7; Lorz/Metzger/Stöckel/Metzger, 4. Aufl. 2011, BJagdG § 9 Rn. 8; Schuck/Munte, BJagdG, 2. Aufl. 2015, § 9 Rn. 8). Der Senat weist jedoch darauf hin, dass von seinem Ergebnis letztlich auch der Landesgesetzgeber in den Materialien des Gesetzes Nr. 1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften ausgegangen ist. (Vgl. LT-Drs. 15/726, S. 31) Dort wird die Neuregelung in § 7 Nr. 10 SJG, wonach „eine Person“ höchstens zehn Jagdgenossen vertreten darf, damit begründet, es solle verhindert werden, dass einzelne Jagdgenossen bei der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft ihre Interessen zu Lasten anderer Jagdgenossen durchsetzen können, indem sie gezielt Vertretungsvollmachten anderer Jagdgenossen einholen. Dies kann mit Rücksicht darauf, dass die Möglichkeit eines Interessenkonflikts zwischen den Mitgliedern einer Jagdgenossenschaft bedeutend näher liegt als zwischen Mitgliedern verschiedener Jagdgenossenschaften, nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber bei den Vertretungsfällen in einer Genossenschaftsversammlung ebenfalls nur die Vertretung durch andere Mitglieder derselben Jagdgenossenschaft vor Augen hatte. Dafür könnte weiterhin sprechen, dass mit Rücksicht auf die auf Versammlungen einer Jagdgenossenschaft erörterten inneren Angelegenheiten, Willensbildungsprozesse und Kalkulationsgrundlagen der Genossenschaft nach teilweise vertretener Ansicht in der Versammlung die Öffentlichkeit auszuschließen ist, (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 18.10.2006 – 2 K 1544/05 –, Rn. 41, juris; Meyer-Ravenstein, AgrarR 2001, 208 ff., zitiert nach juris; a.A. Lorz/Metzger/Stöckel/Metzger, 4. Aufl. 2011, BJagdG § 9 Rn. 14
(Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 2 B 515/17 –, Rn. 44, juris)) was durch das Zulassen außenstehender Vertreter unterlaufen werden könnte.

32
b) Weiter beanstandet die Antragstellerin, obwohl ausweislich der Einladung die Versammlung am 14.3.2017 um 18:00 Uhr beginnen sollte, habe sie erst um 19:20 Uhr begonnen, was dazu geführt habe, ein Jagdgenosse bereits um 19:03 Uhr die Örtlichkeit verlassen habe.

33
Auch damit dringt sie nicht durch. Aus dem oben genannten Gebot, auf eine wirkungsvolle Wahrnehmung des Rechts der Jagdgenossen auf Teilnahme und Mitwirkung an einer Genossenschaftsversammlung Rücksicht zu nehmen, folgt auch, dass grundsätzlich die in der Einladung genannte Uhrzeit für den Beginn der Genossenschaftsversammlung einzuhalten ist. Die Art und Weise der Versammlungsleitung steht jedoch im gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen des Vorsitzenden.VG Osnabrück, Urteil vom 8.4. 2008 – 1 A 581/06 –, Rn. 30 Eine unterstellte Verletzung des Mitwirkungsrechts der Antragstellerin hat sich bereits deshalb nicht auf das Ergebnis der Beschlussfassung ausgewirkt, weil der (Prozess-)Bevollmächtigte der Antragstellerin die Versammlung nicht vorzeitig verlassen, sondern an der Abstimmung teilgenommen hat. Zudem hatte der verzögerte Eintritt in die Tagesordnung einen sachlichen Grund. Dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7.4.2017 ist zu entnehmen, dass vor Eintritt in die Tagesordnung die Beschlussfähigkeit der Versammlung geprüft wurde. Dazu wurde geprüft, ob die anwesenden Personen Mitglieder der Antragsgegnerin bzw. deren abstimmungsberechtigte Vertreter sind und wenn ja, mit welcher Fläche. Dies wird durch die Sitzungsniederschrift gestützt. Diese bei der Prüfung von 69 anwesenden Personen unvermeidbaren Verzögerungen führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses, zumal diese ihren Grund in der Versammlung hatten und mit dieser in Zusammenhang standen. Daher wäre es auch unschädlich, falls vor 19:20 Uhr eine förmliche Eröffnung der Versammlung nicht stattgefunden haben sollte. Zudem ist davon auszugehen, dass – dies behauptet auch die Antragstellerin – die Verzögerung zumindest teilweise darauf zurückzuführen war, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin darauf bestanden hat, diese in der Versammlung zu vertreten und diese Frage zunächst geklärt werden musste.

34
c) Die Rüge, es sei in der Versammlung völlig unklar gewesen, wer letztendlich stimmberechtigt sei, „es hätten sich mehr Personen auf der Auswertung der Stimmberechtigten befunden, als tatsächlich anwesend waren“, ist unbegründet.

35
Sollte sich dies auf die Ausführungen auf S. 4 der Antragsschrift der Antragstellerin vom 17.3.2017 beziehen, wonach der Jagdvorsteher mitgeteilt habe, dass von den über 70 Stimmen, die vorher aufgelistet worden sind, einige zu streichen seien, da diese „nicht da seien“ und dass offensichtlich dem Versammlungsleiter zum Zeitpunkt der Eröffnung der Versammlung nicht klar gewesen sei, wer stimmberechtigt mit welcher Fläche ist, wer anwesend ist und wer überhaupt nicht auf dieser Liste hätte erscheinen dürfen, so sieht der Senat darin keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht stimmberechtigte Personen an der Abstimmung teilgenommen hätten oder die Stimmen stimmberechtigter Personen „unter den Tisch gefallen“, also gar nicht oder Grundflächen falsch berücksichtigt worden wären. Die Ausführungen hierzu können auch so verstanden werden, dass der Jagdvorsteher während bzw. vor der Versammlung über eine Liste aller Jagdgenossen der Antragsgegnerin verfügte und diese mit den anwesenden Personen abgeglichen hat. Dies wäre eine leicht nachvollziehbare Vorgehensweise, um Klarheit über die anwesenden Jagdgenossen sowie die von ihnen repräsentierte Fläche zu erhalten und würde zugleich erklären, weshalb die Namen bestimmter Jagdgenossen – nämlich derjenigen, die nicht anwesend und auch nicht vertreten waren – von der Liste gestrichen worden sind.

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d) Die Rüge, der S… sei als Jagdgenosse vom zuständigen Minister angewiesen worden, zugunsten der Verwandtschaft eines Parteifreundes abzustimmen, ist gleichfalls unbegründet.

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Die Antragstellerin stellt pauschal eine Einflussnahme auf das Stimmverhalten des Landesbetriebes in den Raum, ohne die angebliche Weisung des Ministers näher zu substantiieren, geschweige denn glaubhaft zu machen. Der behauptete Verstoß des Landesbetriebes gegen seine interne Vorgabe, wonach eine Jagd nur zu ihrem vollem Marktwert verpachtet werden dürfe, wird bereits durch die Niederschrift über die Sitzung des Genossenschaftsausschusses der Antragsgegnerin vom 8.11.2016 (Bl. 58 der Beiakte zum Verfahren 5 L 158/17) in Frage gestellt, wonach das im Jahr 2016 von den Beigeladenen zu 2) und 3) abgegebene Gebot von ebenfalls 19,26 € pro Hektar realistisch sei und im gemeindlichen Vergleich sogar 60 % über dem Durchschnitt liege. Selbst wenn also ein besseres Angebot vorliegen sollte, folgt daraus, dass ein Angebot mit einem geringeren Pachtzins ausgewählt wurde, nicht, dass dieses unter dem Marktwert liegt. Soweit die Antragstellerin einen Vergleich zu den in der Presse, abgerufen am 12.12.2017) genannten Pachtzinsen der Jagdbezirke zieht, ist nicht gesagt, dass eine Vergleichbarkeit beider Bezirke gegeben ist, zumal in diesem Artikel von einem „attraktiven Eigenjagdbezirk“ geschrieben wird, während in Bezug auf die Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren von einem problematischen Bezirk die Rede ist.

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e) Ein Verstoß gegen das Gebot der pfleglichen und wirtschaftlichen Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Auf einen solchen Verstoß könnte sich allerdings die Antragstellerin berufen, da die Entscheidung über den Abschluss eines Jagdpachtvertrages für sie unmittelbare wirtschaftliche Auswirkungen hat.(vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.9.1995 – 5 S 2650/94) Materiell ist der Beschluss über die Verpachtung der Jagd vorrangig an § 16 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin und § 2 Abs. 2 DV-SJG (Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Januar 2000, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. März 2016 (Amtsbl. I S. 216)) zu messen, welche bestimmen, dass das Vermögen einer Jagdgenossenschaft pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten ist. Diese Normen untersagen einen verschwenderischen Umgang mit den Mitteln der Genossenschaft ebenso wie den Abschluss von Pachtverträgen zu „Schleuderpreisen“. Innerhalb dieser Grenzen besteht für die Antragsgegnerin jedoch ein weiter Spielraum, was durch die Gerichte als vertretbar hinzunehmen ist. Es spricht vorliegend nichts dafür, dass der Beschluss, einen Jagdpachtvertrag mit den Beigeladenen zu 2) und 3) abzuschließen, willkürlich zustande gekommen ist oder einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot darstellt. Es springt zwar ins Auge, dass der dem Angebot des Beigeladenen zu 1) zugrundeliegende Pachtzins mehr als doppelt so hoch ist als der der Beigeladenen zu 2) und 3) Beide Angebote stimmen insoweit überein, als jeweils eine mehrjährige Jagderfahrung sowie Kontakte zum Verarbeiten bzw. Vermarkten des erlegten Wildes bestehen. Auch sollen nach beiden Angeboten die Wildbestände reduziert werden, wobei der Beigeladene zu 1) dieses Ziel womöglich konsequenter bzw. „radikaler“ als die Beigeladenen zu 2) und 3) zu verfolgen scheint (Freigabe auf sämtliches Schalenwild, Anträge bei der obersten Jagdbehörde zur Aufhebung von Schonzeiten), während die Beigeladenen zu 2) und 3) unterschiedliche Konzepte für die verschiedenen Arten von Wild entwickelt haben. Im Übrigen ist aber zu sehen, dass der Beigeladene zu 1) die Jagd alleine zu bewerkstelligen gedenkt, während die Bietergemeinschaft der Beigeladenen zu 2) und 3) aus zwei Jägern besteht, welche zudem von Herrn S… unterstützt werden sollen. Die Beigeladenen zu 2) und 3) sind Einwohner der Gemeinde E-Stadt, während der Beigeladene zu 1) in D-Stadt wohnhaft ist und bei diesem daher mit einer Anfahrtszeit von jeweils ca. 20 Minuten zu rechnen wäre. Die Antragsgegnerin darf bei ihrer Auswahlentscheidung durchaus berücksichtigen, dass eine sofortige Verfügbarkeit des Jägers etwa bei Wildunfällen oder anderen Vorfällen häufig geboten ist. Der Beigeladene zu 3) ist staatlich geprüfter Forsttechniker mit Ausbildungsschwerpunkten zum Thema Jagd und damit schon beruflich gut auf eine Tätigkeit als Jagdpächter vorbereitet, während der Beklagte zu 1) Kaufmann ist. Weiterhin haben die Beigeladenen zu 2) und 3) Beiträge zur örtlichen Jagdkultur angekündigt. Nach einem Vergleich der beiden im Jahr 2016 vorgelegten Angebote der Beigeladenen gelangte auch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu der Einschätzung, dass das Konzept der Beigeladenen zu 2) und 3) fachlich weitergehend und dieses daher zu empfehlen sei. Dieser Einschätzung sind der Jagdvorsteher sowie der Genossenschaftsausschuss der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Überzeugungskraft dieses Konzeptes gefolgt; in der Genossenschaftsversammlung vom 10.11.2016 wurde mit deutlicher Mehrheit und ohne Anzeichen für Willkür für das Angebot der Beigeladenen zu 2) und 3) gestimmt. Der Senat geht davon aus, dass diese Erwägungen auch dem streitgegenständlichen Beschluss vom 14.3.2017 zugrunde lagen. Unter diesen Voraussetzungen war es sachgerecht und vertretbar, den Beigeladenen zu 2) und 3) den Vorzug zu geben, auch wenn die resultierenden Pachterträge für die Antragsgegnerin geringer als bei dem Angebot des Beigeladenen zu 1) sein mögen.

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f) Für den behaupteten Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zwar sind Beschlüsse einer Genossenschaft, die gegen die guten Sitten, gegen zwingende Gesetze oder Grundsätze des Körperschaftsrechts verstoßen, regelmäßig unwirksam.Hessischer VGH, Beschluss vom 17.2.2016 – 4 A 961/14 –, Rn. 38,Ein (grobes) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt bei der Wahl des Angebots der Beigeladenen zu 2) und 3) schon deshalb nicht vor, weil der Marktwert der Jagd nicht unterschritten wird. Daran ändert auch das Angebot des Beigeladenen zu 1) nichts. Die Angemessenheit des Verhältnisses von Leistung zur Gegenleistung ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist und wird durch andere – womöglich überhöhte oder unrealistische – Angebote nicht beeinflusst. Auch für eine bewusste Selbstschädigung der Antragsgegnerin und damit ihrer Mitglieder durch die bewusste Wahl des finanziell schlechteren Angebots ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.

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g) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich eine Nichtigkeit des Beschlusses auch nicht aus § 134 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB. Der Missbrauchstatbestand des § 266 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Vermögensbetreuungspflichtige sich im Rahmen des ihm im Außenverhältnis zu Dritten eingeräumten rechtlichen Könnens hält, aber die ihm im Innenverhältnis zum Vertretenen gezogenen Grenzen seines rechtlichen Dürfens überschreitet. (MüKoStGB/Dierlamm, 2. Aufl. 2014, StGB § 266 Rn. 32). Dies scheitert bereits daran, dass der organschaftlichen Willensbildung der Genossenschaftsversammlung durch Beschlussfassung keinerlei Außenwirkung zukommt. Abgesehen davon, dass alleine durch den streitgegenständlichen Beschluss ohne Abschluss des Jagdpachtvertrags mit den Beigeladenen zu 2) und 3) durch den Jagdvorsteher ein Schuldverhältnis der Antragsgegnerin zu den Beigeladenen zu 2) und 3) nicht besteht und damit ein Vermögensnachteil noch nicht vorliegen kann, war die Beschlussfassung dahingehend, dass der Vertrag mit den Beigeladenen zu 2) und 3) abgeschlossen werden soll, wie bereits ausgeführt, rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und deshalb nicht am Kostenrisiko teilgenommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei – ebenso wie in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts -unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin angegebenen Zahlen in der Hauptsache ein Streitwert von 13.950,- € anzunehmen ist, der gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2/2013) bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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