Zur Amtshaftung wegen Nichtberücksichtigung abfließenden Niederschlagswassers im Entwässerungssystem

BGH, Urteil vom 18.02.1999 – III ZR 272/96

Zur Amtspflicht der Gemeinde, bei der Planung und Erstellung der für ein Baugebiet notwendigen Entwässerungsmaßnahmen Niederschlagswasser zu berücksichtigen, das aus einem angrenzenden Gelände (hier: aus Weinbergen) in das Baugebiet abfließt.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. September 1996 – unter Zurückweisung der Revision im übrigen – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage über einen Betrag von 15.114,69 DM nebst 10,5 % Zinsen hinaus abgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
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Der Kläger ist Eigentümer des 1990 mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks B.-Weg 4 in A.-W., das sich im Gebiet des Bebauungsplans „Nördlich des R.-Baches“ befindet. An der südlichen Grundstücksgrenze verläuft unmittelbar der R.-Bach, westlich grenzt der M.-Weg an das Baugebiet an. Das Gelände steigt vom B.-Weg nach Norden zu den dort befindlichen Weinbergen an. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den von der beklagten Gemeinde für dieses Gebiet aufgestellten Bebauungsplan durch Urteil vom 17. Oktober 1990 für nichtig erklärt, weil (u.a.) bei der Ausweisung des Wohngebietes im Überschwemmungsbereich des R.-Baches die nach § 1 Abs. 6 BauGB erforderliche Abwägung mit den Belangen der künftigen Bewohner unterblieben sei.

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Am 27. Juni 1990 ereigneten sich in W. starke Regenfälle. Die Niederschlagsmengen konnten von den Weinbergen nicht aufgenommen werden und flossen in breiter Front den Hang hinunter, sammelten sich auf dem M.-Weg und flossen zu einem Teil über den B.-Weg auf das Grundstück des Klägers. Dort zerbrach durch die Wassermassen ein Kellerfenster; das Wasser richtete in dem Kellergeschoß Schäden an der Bausubstanz und am Inventar an.

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Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz seines Schadens und seiner Aufwendungen für die Höherlegung der Garage in Höhe von insgesamt 116.872,34 DM. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 58.601,88 DM nebst Zinsen entsprochen und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe
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Die Revision ist überwiegend begründet. Soweit sie Erfolg hat, führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

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1. Das Berufungsgericht verneint einen Amtshaftungsanspruch des Klägers nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Zwar habe die Beklagte bei Aufstellung des Bebauungsplans das in § 1 Abs. 6 BauGB normierte Abwägungsgebot verletzt, weil sie die Interessen der künftigen Wohnbevölkerung im Hinblick auf Beeinträchtigungen durch Hochwasser nicht hinreichend berücksichtigt, sondern im Überschwemmungsgebiet des R.-Baches ein Wohngebiet ausgewiesen habe. Diese Pflicht habe aber nur gegenüber der Allgemeinheit und nicht gegenüber dem Kläger bestanden. Eine Haftung komme auch nicht wegen einer zu geringen Dimensionierung der Kanalisation in Betracht. Zum einen sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, bei der Veranschlagung der abzuführenden Wassermengen das aus den angrenzenden Weinbergen ablaufende Regenwasser zu berücksichtigen. Zum anderen habe die Kanalisation auf das hier vorliegende Regenereignis, das nach einer statistischen Auswertung der Niederschlagsmengen in dem betroffenen Raum nur alle 20 bis 50 Jahre auftreten könne, nicht ausgelegt werden müssen. Es wirke sich daher für den Schaden des Klägers nicht aus, daß die auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegte Kanalisation nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1989 (BGHZ 109, 8, 10 f) objektiv unzureichend gewesen sei. Eine den Anforderungen dieser Entscheidung entsprechende Kanalisation habe die Beklagte bis zum Zeitpunkt des Schadensereignisses noch nicht bereitstellen müssen.

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Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand.

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a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Hinblick auf die im Rahmen der Bauleitplanung bei Erstellung des Bebauungsplans verletzten Amtspflichten nicht geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB gewesen ist.

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aa) Für die Beantwortung der Frage, ob die Behörde Amtspflichten verletzt hat, die ihr gegenüber einem Dritten oblagen, kommt es auf den Zweck an, dem die Amtspflicht dient. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten bestehen. Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen Belangen immer als Dritter anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (Senat, BGHZ 106, 323, 331; BGHZ 109, 163, 167 f; BGHZ 134, 268, 276). Dabei genügt es, daß die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen einzelner wahrzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 39, 358, 363; BGHZ 137, 11, 15).

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bb) Es gehört zu den Aufgaben des Trägers der Bauleitplanung, die künftige Wohnbevölkerung vor Umweltbelastungen und Gefahren zu schützen, die von dem Grund und Boden des Plangebiets selbst ausgehen (Senat, BGHZ 106, 323, 326). Die Berücksichtigung allgemeiner Anforderungen an gesunde Wohnbedürfnisse gebietet es hierbei, daß die Gemeinde schon bei der Planung und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens Gefahrensituationen ermittelt und in die planerische Abwägung einstellt, die als Folge der Planung entstehen oder verfestigt werden können (Senat, BGHZ 106, 323, 327). Die in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB enthaltenen Planungsrichtlinien dienen dem Ziel, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Die Pflicht, diese Grundsätze zu berücksichtigen, obliegt den Mitgliedern des Rates der planenden Gemeinde daher in erster Linie gegenüber der Allgemeinheit. Die aus diesem allgemeinen Schutzzweck herausgehobene Pflicht, auch die Individualinteressen der Planbetroffenen zu wahren, besteht jedoch hinsichtlich des Gebots, bei der Bauleitplanung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) zu beachten. Dieses Gebot bezweckt auch den Schutz gerade der Personen, die in dem konkreten von der jeweiligen Bauleitplanung betroffenen Plangebiet wohnen werden. Diese Personen müssen sich, wie der Senat entschieden hat, darauf verlassen können, daß ihnen zumindest aus der Beschaffenheit des Grund und Bodens keine Gefahren für Leben und Gesundheit drohen. Sie sind daher „Dritte“ und Adressaten der genannten Amtspflicht (Senat, BGHZ 106, 323, 332; BGHZ 110, 1, 9 f; BGHZ 116, 215, 218).

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cc) An einer solchen von dem Boden ausgehenden Gefahr für Leben und Gesundheit fehlt es hier. Anders als in den Altlastenfällen geht hier eine mögliche Gefahr für Leben und Gesundheit nicht von der Beschaffenheit des dem Kläger gehörenden Grund und Bodens aus, sondern kann sich aus dem aus den Weinbergen unkontrolliert ablaufenden Niederschlagswasser ergeben. Ob die Drittgerichtetheit der Amtspflicht der Beklagten, diese Umstände wegen der angesprochenen Belange der künftigen Bewohner dieses Gebiets bereits bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen, allein mit der Erwägung verneint werden könnte, durch das Eindringen von Wasser auf das Grundstück des Klägers habe keine konkrete Gefährdung für Leben oder Gesundheit bestanden, erscheint zweifelhaft. Der Senat hat jedoch in Fällen, in denen sich eine solche Gefahr aus der Beschaffenheit oder Nutzung umgebender Grundstücke ergab, betont, eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Planung der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sei, sei mit Rücksicht auf die überragende Bedeutung der Rechtsgüter von Leben und Gesundheit nur dann zulässig, wenn im konkreten Fall der in Rede stehende Konflikt weder mit planerischen Mitteln gelöst werden könne noch wenn es um Gefahren gehe, die für den Betroffenen vorhersehbar und beherrschbar seien (vgl. BGHZ 110, 1, 11; BGHZ 116, 215, 219). Daß sich der hier aufgetretene Konflikt nicht durch planerische Mittel bewältigen lasse und das Grundstück des Klägers – wie die Revision meint – unbewohnbar sei, ist nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat daher die Verletzung einer auch den Kläger schützenden Amtspflicht im Rahmen der Bauleitplanung im Ergebnis ohne Rechtsfehler verneint.

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b) Die Revision macht jedoch zu Recht geltend, die Beklagte habe ihre Pflicht, die im Baugebiet anfallenden Abwässer zu beseitigen, nicht erfüllt.

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aa) Die Sammlung und Beseitigung der Abwässer in einer Gemeinde ist eine öffentliche Einrichtung und obliegt der Gemeinde als hoheitliche Aufgabe. Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage, die nicht nur dem allgemeinen Interesse dient, sondern auch die Anlieger und Nutzer im Rahmen des Zumutbaren vor Überschwemmungsschäden schützen soll, hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 27. Januar 1983 – III ZR 70/81DVBl. 1983, 1055, 1056; BGHZ 115, 141, 147; vom 11. Dezember 1997 – III ZR 52/97NJW 1998, 1307). Auch unter dem Gesichtspunkt des Hochwasserschutzes und der Verkehrssicherung ist die Gemeinde verpflichtet, die Wohngrundstücke im Rahmen des Zumutbaren vor den Gefahren zu schützen, die durch Überschwemmungen auftreten können (vgl. Senat, Urteile vom 27. Januar 1983 – III ZR 70/81DVBl. 1983, 1055, 1056; vom 11. Oktober 1990 – III ZR 134/88NJW-RR 1991, 733). Für den Amtshaftungsanspruch kommt es – anders als für den Anspruch aus § 2 Abs. 1 HPflG – nicht darauf an, ob der Schaden durch Austritt des Wassers aus der Kanalisation verursacht worden ist. In den Schutzbereich der Amtshaftung fallen vielmehr auch solche Schäden, die darauf beruhen, daß das Regenwasser infolge unzureichender Kapazität der Kanalisation erst gar nicht in die Rohrleitung gelangt, sondern ungefaßt in die anliegenden Häuser dringt (Senat, BGHZ 115, 141, 147).

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bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend ist zunächst nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegte Dimensionierung der Kanalisation der Beklagten für objektiv unzulänglich gehalten hat. Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß der Schutz der Anlieger nicht hinreichend gewährleistet ist, wenn sie es im Extremfall hinnehmen müßten, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden (Urteile vom 27. Januar 1983 – III ZR 70/81DVBl. 1983, 1055, 1057 f; BGHZ 109, 8, 10 f; BGHZ 115, 141, 148; vom 11. Dezember 1997 – III ZR 52/97NJW 1998, 1307). Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das eine gemeindliche Regenwasserkanalisation betreffende Senatsurteil vom 5. Oktober 1989 (BGHZ 109, 8) ein Verschulden von Bediensteten der Beklagten daran verneint, daß im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch keine ausreichend dimensionierte Kanalisation zur Verfügung gestanden habe, zieht es aus dem Senatsurteil vom 27. Januar 1983 nicht die gebotenen Schlüsse und läßt, wie die Revision mit Recht rügt, wesentliches Vorbringen zum Kenntnisstand der Beklagten <vgl. hierzu unter I 1 b cc (1)> außer Betracht. Auch wenn diese Entscheidung unmittelbar (nur) den Ausbau eines als Vorfluter der gemeindlichen Kanalisation dienenden Baches betrifft, beruhen die maßgebenden Anforderungen an die Schutzpflichten der Gemeinde doch auf der Überlegung, daß es den Anliegern – wegen der damit verbundenen Vermögensschäden – nicht zugemutet werden kann, einmal jährlich einer Überschwemmung ausgesetzt zu werden.

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cc) Das Berufungsgericht meint, die objektive Unzulänglichkeit der Kanalisation habe sich hier nicht ausgewirkt, weil auch eine ausreichend dimensionierte Kanalisation nicht in der Lage gewesen wäre, die Niederschläge am Schadenstag gefahrlos abzuführen. Diese Beurteilung ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflußt.

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(1) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe bei der Dimensionierung der Kanalisation das aus den angrenzenden Weinbergen ablaufende Regenwasser nicht berücksichtigen müssen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Schon die landesrechtlichen Regelungen über die Abwasserbeseitigung (§§ 51, 52 LWG RhPf) sprechen gegen diese Annahme. Denn bei dem aus den anliegenden Weinbergen abfließenden Regenwasser handelt es sich um Abwasser, das ordnungsgemäß zu beseitigen ist. Zwar ist es nach der gesetzlichen Definition in § 51 Abs. 1 LWG RhPf kein Schmutzwasser, da es in seinen Eigenschaften nicht durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verändert worden ist. Möglicherweise ist es auch kein Niederschlagswasser im Sinne dieser Bestimmung; denn aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen ist es nicht abgeflossen. Ob es insoweit Niederschlagswasser ist, als es (teilweise) – über den M.-Weg – zum „Fortleiten“ in den R.-Bach „gesammelt“ wird, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zweifelsfrei zu beurteilen. Das aus den Weinbergen abfließende Regenwasser, das sich überwiegend auf dem – außerhalb des überplanten Baugebiets befindlichen – M.-Weg sammelt und von dort – zu einem Teil über den B.-Weg – nicht nur auf die umliegenden Baugrundstücke sowie in den Vorfluter R.-Bach, sondern auch in die Kanalisation des Baugebiets fließt, ist aber „sonstiges Wasser“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG RhPf. Denn es handelt sich um aus unbefestigten Flächen in eine Abwasseranlage gelangendes, zusammen mit Schmutz- und Niederschlagswasser abfließendes Wasser (sogenanntes Fremdwasser, vgl. Beile, Kommentar zum LWG RhPf, § 51 Anm. 2.1.3.), das sich, soweit es in das Baugebiet gelangt, mit dem dort anfallenden Oberflächenwasser untrennbar vermischt und weiter abgeleitet wird (vgl. Himmel, Kommentar zum LWG RhPf und zum WHG, 7. Ergänzungslieferung 1993, § 51 LWG/§ 18 a WHG Rn. 8).

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Unabhängig von dieser landesgesetzlichen Definition des Abwasserbegriffs durfte die Beklagte bei der Planung und Erstellung der für das Baugebiet notwendigen Entwässerungsmaßnahmen nicht an dessen Grenzen haltmachen. Der Senat hat mehrfach darauf hingewiesen, daß es bei der Planung und Dimensionierung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich in abwasserwirtschaftlicher und abwassertechnischer sowie topographischer Hinsicht, ankommt (Senat, BGHZ 115, 141, 148; Urteil vom 11. Oktober 1990 – III ZR 134/88NJW-RR 1991, 733, 734 m.w.N.). Die Beklagte mußte deshalb von der Gesamtmenge des im Baugebiet abzuführenden Wassers ausgehen. Dazu gehört auch das aus den außerhalb des Baugebiets gelegenen Weinbergen herrührende Niederschlagswasser, das angesichts der örtlichen Gegebenheiten zwangsläufig auf das Baugebiet zufloß, wo es sich mit dem dort anfallenden Oberflächenwasser untrennbar vermischte und demzufolge insgesamt so zu beseitigen war, daß die Bewohner des Baugebiets und ihr Eigentum keinen Schaden nahmen. Daß die Beklagte dies selbst zunächst so gesehen hat, ist vorgetragen. Danach hatte sie bei der Planung des Entwässerungssystems ursprünglich vorgesehen, zur Entlastung der Kanalisation die gesamten anfallenden Niederschlagswasser über wasserführende Wege und eventuell über Gräben und Verrohrungen unter Umgehung der Ortskanalisation dem Vorfluter R.-Bach zuzuleiten. Dies hatte sie dem mit der Planung der Kanalisation beauftragten Ingenieurbüro auch so mitgeteilt, welches daraufhin die Dimensionierung der Kanalisation lediglich auf einen einjährigen Berechnungsregen ausrichtete. In einem Lageplan, der der Beklagten zur Verfügung stand, war das Baugebiet „Nördlich des R.-Baches“ aufgrund der topographischen Gegebenheiten als Überschwemmungsgebiet ausgewiesen. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans war der Beklagten durch das Wasserwirtschaftsamt im November 1980 mitgeteilt worden, daß bei extremen Niederschlägen Teile der Bauparzellen überschwemmt werden könnten. Gleichwohl sind die geplanten begleitenden Entwässerungsmaßnahmen unstreitig nicht durchgeführt worden. Die in dem Baugebiet „Nördlich des R.-Baches“ tatsächlich ausgeführten Entwässerungsmaßnahmen entsprachen damit nicht den Anforderungen. Wenn die Beklagte davon absehen wollte, begleitende Maßnahmen zum Schutz des Baugebiets vor von außen einfließendem Niederschlagswasser zu treffen, mußte sie zum Ausgleich eine entsprechend größere Dimensionierung der Kanalisation vornehmen. Die Amtspflicht, die Wohngrundstücke eines Baugebiets im Rahmen des Zumutbaren (auch) vor den Gefahren zu schützen, die durch Überschwemmungen auftreten können, obliegt einer Gemeinde entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch gegenüber den Eigentümern und Bewohnern der betroffenen Baugrundstücke. Anders als im Bereich der Bauleitplanung ist die drittschützende Wirkung hier auch nicht auf Gefährdungen für Leben oder Gesundheit beschränkt, sondern erfaßt die mit Überschwemmungen typischerweise verbundenen Vermögensschäden.

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(2) Da das Berufungsgericht die grundsätzliche Pflicht der Beklagten nicht gesehen hat, bei ihren Planungen das aus den Weinbergen auf das Baugebiet zuströmende Niederschlagswasser zu berücksichtigen, fehlt es bisher an einer rechtsfehlerfreien Beurteilung, wie die Beklagte unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit ihr Entwässerungssystem für das betroffene Baugebiet zu dimensionieren hatte. Dies ist nachzuholen. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere das Höhenniveau des Gebiets und die Wasserführung, ebenso zu berücksichtigen wie die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß eines zu befürchtenden Schadens im Verhältnis zur Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit von Abwehrmaßnahmen. Allgemeine Regeln, etwa im Hinblick auf einen bestimmten „Berechnungsregen“ oder eine bestimmte „Einstauhäufigkeit“ sind dann nicht maßgebend, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein darauf zugeschnittenes Ableitungssystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren, auch im Rahmen einer generalisierenden Betrachtungsweise zu berücksichtigenden Anlässen zu bewältigen (Senat, Urteile vom 11. Oktober 1990 – III ZR 134/88NJW-RR 1991, 733, 734; vom 11. Dezember 1997 – III ZR 52/97NJW 1998, 1307, 1308). Daß die Gemeinden andererseits nicht verpflichtet sind, eine Regenwasserkanalisation einzurichten und zu unterhalten, die alle denkbaren Niederschlagsmengen bewältigen kann, und daß wirtschaftliche Gründe jede Gemeinde dazu zwingen, das Fassungsvermögen einer Regenwasserkanalisation nicht so groß zu bemessen, daß es auch für ganz selten auftretende, außergewöhnlich heftige Regenfälle ausreicht, hat der Senat stets betont. Insbesondere ist eine Dimensionierung im Hinblick auf katastrophenartige Unwetter, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorkommen, nicht erforderlich (Senat, BGHZ 109, 8, 10; BGHZ 115, 141, 147 f).

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(3) Da Feststellungen dazu fehlen, wie die Beklagte ihre Kanalisation in dem betroffenen Baugebiet pflichtgemäß herzurichten hatte, ist auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Niederschlagsmengen am Schadenstag hätten bei einer ausreichend dimensionierten Kanalisation ebenfalls nicht ordnungsgemäß abgeführt werden können, ohne eine tragfähige Grundlage. Auch wenn – wie das Berufungsgericht feststellt – eine Auswertung der amtlichen Wetterstatistiken ergibt, daß es sich hier um ein Regenereignis gehandelt hat, das nur alle 20 bis 50 Jahre auftritt, rechtfertigt dies seine Beurteilung nicht ohne weiteres. Vielmehr wird es zusätzlich prüfen müssen, ob die von der Beklagten ursprünglich vorgesehenen, später aber nicht ausgeführten Entwässerungsmaßnahmen wirtschaftlich zumutbar waren und dazu geführt hätten, das hier in Rede stehende Regenereignis schadlos abzuführen. Darüber hinaus bedarf auch der Prüfung, ob die im Anschluß an dieses Schadensereignis vorgenommenen Änderungen am M.-Weg und andere wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen wie etwa eine Verwallung zum B.-Weg – gegebenenfalls in Verbindung mit einer größeren Dimensionierung der Kanalisation – den Schadenseintritt hätten vermeiden können.

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dd) Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen des Klägers ist ein Verschulden der Beklagten, die sich der Probleme wegen des Abfließens von Niederschlagswasser aus den Weinbergen in das Baugebiet bewußt war, nicht zu verneinen.

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2. Soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG (sogenannte Wirkungshaftung) mit der Erwägung verneint, der Schaden sei ganz überwiegend durch Wassermassen verursacht worden, die von den umliegenden Weinbergen ungefaßt herabgelaufen und von der Kanalisation nicht aufgefangen worden seien, rügt die Revision zu Recht, der Kläger habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, Wasser sei auch wegen der Überlastung der örtlichen Kanalisation aus den Schächten in der Straße getreten. Das Berufungsgericht hat im weiteren Verfahren Gelegenheit, sich insoweit mit dem von der Revision in Bezug genommenen gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen R. vom 22. November 1993 (S. 9) auseinanderzusetzen, das von einer schadenserhöhenden Wirkung des aus dem in der Nähe des Grundstücks des Klägers liegenden Schacht 7 austretenden Wassers ausgegangen ist.

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3. Da ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG nicht ausgeschlossen ist, bedarf es keiner Prüfung, ob ihm auch ein Entschädigungsanspruch nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs zustehen kann.

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4. Ansprüche aus einer Verletzung des auf dem Anschluß des Grundstücks an die Kanalisation beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses verneint das Berufungsgericht mit der Erwägung, der eingetretene Schaden stehe nicht mit dem Anschluß an die Kanalisation in einem inneren Zusammenhang, sondern er hätte den Kläger auch dann und nicht anders getroffen, wenn sein Haus nicht an die Kanalisation angeschlossen gewesen wäre. Diese Beurteilung, die mit dem Senatsurteil BGHZ 115, 141, 146 f in Einklang steht, und die ihr zugrundeliegenden Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen.

II.

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Die Revision ist indes unbegründet, soweit der Kläger Ersatz der für die Höherlegung der Garage aufgewendeten Kosten in Höhe von 25.114,69 DM begehrt. Da der Kläger vorsorglich Ersatz der durch den Überschwemmungsschaden eingetretenen Wertminderung seines Grundstücks verlangt, die er mit 10.000 DM beziffert, ist die Revision in Höhe eines Betrages von 15.114,69 DM nebst Zinsen zurückzuweisen.

24
Bei den Kosten für die Höherlegung der Garage handelt es sich nicht um einen auf dem Überschwemmungsereignis beruhenden Schaden. Gemäß § 249 Satz 1 BGB ist ein Schaden grundsätzlich durch Naturalrestitution auszugleichen. Das bedeutet Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82NJW 1985, 793). Für den Amtshaftungsanspruch, der auf Geldersatz gerichtet ist und damit wieder die Vermögenslage herstellen will, die bei pflichtgemäßem Verhalten bestünde, gilt grundsätzlich nichts anderes. Der Kläger begehrt hier indes nicht Ersatz der Kosten für den Wiederaufbau einer durch die Überschwemmung zerstörten oder beschädigten Garage, sondern vielmehr Ersatz der Kosten, die er für die Höherlegung der Garage und damit zur Vermeidung weiterer (künftiger) Überschwemmungsschäden aufgewendet hat.

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Den Ersatz der aufgewendeten Kosten kann der Kläger auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB) verlangen. Denn der Kläger hat insoweit kein fremdes Geschäft besorgt, sondern von ihm für erforderlich gehaltene Dispositionen getroffen, die sich aus der Lage des Grundstücks ergeben. Zwar wird die Annahme der Führung eines fremden Geschäfts nicht bereits dadurch ausgeschlossen, daß der Geschäftsführer auch ein eigenes Geschäft führt (vgl. BGHZ 40, 28, 30; BGHZ 82, 323, 330). Die Beklagte war aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die Garage des Klägers höher zu legen. Eine Gemeinde ist zwar, wie zu I 1 b aa erörtert, unter dem Gesichtspunkt der Abwasserbeseitigung und der Verkehrssicherung verpflichtet, die Wohngrundstücke des in Frage stehenden Baugebiets im Rahmen des Zumutbaren (auch) vor den Gefahren zu schützen, die durch Überschwemmungen auftreten können. Daraus ergibt sich indes nur die Pflicht, durch entsprechende Entwässerungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, Überschwemmungsschäden möglichst zu vermeiden. Daß ein Schutz der Garage des Klägers vor Überschwemmungsschäden nur durch deren Höherlegung und nicht durch Entwässerungsmaßnahmen (z.B. Umleitung des Niederschlagswassers aus den Weinbergen) erreicht werden könnte, ist nicht erkennbar. Die Kosten für die Höherlegung seiner Garage hat der Kläger damit ausschließlich im eigenen Interesse aufgewendet.

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