Zum Vertragsschluss bei Bestellung von kostenpflichtigen Features für Onlinespiel durch Minderjährigen über das Internet

LG Saarbrücken, Urteil vom 27.01.2012 – 10 S 80/11

Worin die Leistung des Anbieters eines Premiumdienstes besteht, ergibt sich gem. §§ 133, 157 BGB aus der Perspektive eines objektiven Empfängers der Willenserklärung. Da hier – wie auch – die Möglichkeit der Zahlung unter Inanspruchnahme des hier streitgegenständlichen Premiumdienstes nur eine unter vielen Möglichkeiten zur Zahlung der zu erwerbenden „Features“ darstellt, andererseits aber bei der Inanspruchnahme anderer, klassischer Zahlungsmittel – beispielsweise über die VISA- Karte der Bank – niemand davon ausgehen wird, dass die Bank in den eigentlichen Verkauf der „Features“ involviert ist, geht der objektive Empfängerhorizont dahin, dass auch die Leistung des Premiumdienstes ausschließlich darin besteht, die Zahlfunktion zu übernehmen (Rn.23).

Wer seine Forderung aus einer Abtretung herleitet, muss sich alle Einwendungen des Schuldners, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, entgegen halten lassen (§ 404 BGB). Dies gilt auch für den „dolo agit“ Einwand. Wurden Rechtsgeschäfte durch Minderjährige vorgenommen, ist zum Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen geboten, Ansprüche nicht in den jeweiligen Rechtsbeziehungen auszugleichen, sondern den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen zu gestatten, allen am Vertrag mit dem Minderjährigen Beteiligten § 404 BGB entgegen zu halten (Rn.25).

Ist ein Online-Spiel gerade auch für Minderjährige attraktiv, da gerade Kinder und Jugendliche dort als „Krieger“, „Sucher“, „Ninja“ oder „Schamane“ Abenteuer und virtuelle Kämpfe bestehen können, ist deshalb auch evident – im übrigen auch von der Nutzergruppe „jedermann“ umfasst – dass auch und gerade Kinder und Jugendliche, beschränkt Geschäftsfähige im Sinne des § 106 BGB, zu den Nutzern des Spieles gehören. Ungeachtet der Frage, ob diese sogar die typische Nutzergruppe darstellen – der Verdacht liegt zumindest nahe – oder ob sie die Mehrzahl der Nutzer bilden, ist jedenfalls aus Sicht des Spielebetreibers ohne weiteres davon auszugehen, dass in nicht unerheblichem Maße beschränkt Geschäftsfähige das Spiel spielen werden (Rn.37).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.06.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lebach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 604,75 Euro.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist eine Telefongesellschaft, die unter anderem Anrufe zu Servicenummern abwickelt und eigene Mehrwertdienste anbietet. Sie macht gegen den Beklagten als Inhaber eines Telefonanschlusses Ansprüche aufgrund der Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten geltend, die im Zusammenhang mit dem Internetspiel „M.“ stehen.

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Das – zunächst kostenfrei aus dem Internet herunterzuladende – Spiel „M.“ ist ein für den PC vorgesehenes Fantasyspiel der Firma …, bei dem der Spieler in einer virtuellen Welt Aufgaben zu lösen hat, wobei er die Rolle einer dem Charakter des Spiels entsprechenden Figur („Krieger“, „Sucher“, „Ninja“, „Schamane“) einnimmt. Zur Verbesserung der Erfolgsaussichten kann sich der Spieler diverser „features“ bedienen, welche ihm virtuell z. B. besondere Fähigkeiten verleihen. Diese „features“ sind kostenpflichtig und können über eine virtuelle Währung („Drachenmünzen“) erworben werden, die wiederum durch „Echtgeld“ gekauft werden kann. Neben anderen Zahlungsmöglichkeiten (PayPal, Kreditkarte) steht hierzu auch das von der Klägerin betriebene Telefonbezahlsystem zur Verfügung, welches im hier streitgegenständlichen Fall von der Fa. D. Ltd. betrieben wurde. Für den Erwerb der „Drachenmünzen“ muss der Anrufer über den von ihm einzurichtenden account bei „www.m….de“ angemeldet sein. Im Rahmen des Erwerbsvorganges wird dabei unter der Angabe der per Telefon einzugebenden Bestellnummer folgender Hinweis erteilt:

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„Dies ist ein Angebot der Firma D. Ltd. Sie gehen hiermit ein Vertragsverhältnis mit der Firma D. Ltd. ein.“

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Im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichten „Screenshots“ (Bl. 164) verwiesen.

5

Der minderjährige Sohn der Beklagten nahm über den Anschluss seines Vaters in der Zeit vom 22.12.2009 bis zum 30.12.2009 Leistungen der Firma D. Ltd in Höhe von insgesamt 604,75 Euro in Anspruch, um „Drachenmünzen“ für das Onlinespiel „M.“ zu erwerben. Die Klägerin, von der Fa. D. Ltd. entsprechend ermächtigt, hat diesen Betrag gegen den Beklagten geltend gemacht.

6

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, das streitgegenständliche Angebot der D. Ltd. habe sich nicht an den Beklagten als Inhaber des Telefonanschlusses gerichtet, sondern an den tatsächlichen Nutzer des Spiels M., also den minderjährigen Sohn des Beklagten. Der von D. Ltd. angebotene Mehrwertdienst sei inhaltlich derart eng mit dem Spiel M. verwoben, dass dieser ausschließlich darauf gerichtet sei, virtuelles Geld für das Spiel M. zu erwerben. Aufgrund der beschränkten Geschäftsfähigkeit des Sohnes des Beklagten sei daher kein Vertrag zustande gekommen. Mangels Hauptforderung seien auch die geltend gemachten Nebenforderungen abzuweisen.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Angebot einer Mehrwertdienstleistung richte sich stets an den Anschlussinhaber. Wenn dieser die entsprechende Rufnummerngasse nicht sperre, verdeutliche er, dass er bereit sei, für Mehrwertdienstleistungen, die von seinem Anschluss aus in Anspruch genommen werden, auch zu zahlen. Die Mehrwertdienstleistung der Klägerin erschöpfe sich dabei in dem reinen Bezahlvorgang. Es sei auch nicht zutreffend, dass sich das vorliegende Angebot von Mehrwertdienstleistungen ausschließlich an Minderjährige, namentlich den minderjährigen Sohn des Beklagten richte. Internetspiele würden nicht nur von Kindern, sondern in sehr vielen Fällen von Erwachsenen gespielt. Da im Rahmen des Bezahlvorganges auch keine Identifizierung und damit keine Bestimmung des Alters möglich sei, könne auch eine Altersprüfung nicht durchgeführt werden.

8

Die Klägerin beantragt,

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auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 21.06.2011 – Aktenzeichen 13 C 653/10(10) – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 604,75 Euro nebst einem Jahreszins von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 15.02.2010 sowie außergerichtliche Mahnkosten von 15,00 Euro, Inkassokosten in Höhe von 97,50 Euro sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 50,70 Euro zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

12

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

13

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich vorgetragenen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

II.

14

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Betrages gegen den Beklagten.

15

Zwar liegt in den streitgegenständlichen Anrufen des Sohnes des Beklagten die Inanspruchnahme eines von der Klägerin vorgehaltenen Premiumdienstes nach den §§ 45 i, 3 Nr. 17 a TKG, welche zu entsprechenden Verträgen zwischen der Beklagten als Anschlussinhaberin und der D. Ltd. und damit – grundsätzlich – zu einem Zahlungsanspruch der Fa D. Ltd. und damit der Klägerin führt (unten 1). Entsprechenden vertraglichen Ansprüchen der Klägerin steht jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen (unten 2). Darüber hinaus verstoßen die hier vorliegenden Vereinbarungen, bei denen vermeintliche Forderungen aus dem Vertrieb kostenpflichtiger „Drachenmünzen“ aus unwirksamen Rechtsgeschäften mit beschränkt Geschäftsfähigen über die Abrechnung von Telekommunikationsleistungen geltend gemacht werden, gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) (unten 3). Die Kammer hält insoweit an ihrer in den Verfahren 10 S 60/10 und 10 S 99/10 vertretenen und den Parteien schon im Vorfeld der mündlichen Verhandlung offen gelegten Rechtsauffassung fest.

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1. Durch die in der Zeit vom 22.12.2009 bis zum 30.12.2009 vom Sohn des Beklagten getätigten Anrufe der 0900-er Nummer, unter der die Fa. D. Ltd. ihre Premiumdienste anbietet, sind zwischen der Fa. D. Ltd. und dem Anschlussinhaber jeweils Verträge zustande gekommen, bei denen der Anschlussinhaber – hier also die Beklagte – zur Zahlung der entsprechenden Mehrwertdienstleistungen verpflichtet wird. Die Leistung der Fa. D. besteht in diesem Vertragsverhältnis ausschließlich in der Durchführung einer Dienstleistung, die darin besteht, die vermeintlichen Verbindlichkeiten aus dem Erwerb kostenpflichtiger „Drachenmünzen“ des hier streitgegenständlichen Spieles zu zahlen, also einer Leistung, die der Dienstleistung des klassischen Geldboten entspricht.

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a) Ein Vertrag setzt zwei inhaltlich korrespondierende, auf dieselben Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärungen voraus. Willenserklärungen können auch schlüssig abgegeben werden. Deshalb kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass ein Anbieter im Wege der so genannten Realofferte seine Leistung bereit hält und ein Nutzer das Angebot mit deren Inanspruchnahme konkludent annimmt (BGH NJW-RR 2004, 928 m. w. N.; BGH NJW 2005, 3636). Dies gilt insbesondere für Verträge über die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme oder für die Personenbeförderung im Massenverkehr, aber auch für Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen. Ein Mehrwertdiensteanbieter gibt durch die Bereithaltung seiner Leistung im Telekommunikationsnetz eine Realofferte ab. Diese nimmt der Anschlussnutzer regelmäßig zumindest schlüssig durch die Anwahl einer bestimmten – zumeist mit den Ziffernfolgen 0190 oder 0900 beginnenden – Nummer am Telefongerät oder am Computer an. Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971; vgl zu alledem auch LG Saarbrücken CR 2010, 173 ff).

18

b) Im vorliegenden Fall wurde die Mehrwertdienstleistung durch die Fa. D. Ltd. angeboten; der Beklagte muss sich andererseits die Anrufe seines Sohnes nach den Gesichtspunkten der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen, so dass entsprechende Verträge zustande gekommen sind. Die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. LG Saarbrücken a. a. O.; LG Hagen, Urteil vom 07.10.2009 Az. 7 S 39/09; LG Koblenz, Urteil vom 26.05.2009, Az. 1 O 31/09; AG Rheda Wiedenbrück, Urteil vom 05.01.2010, Az. 11 C 78/09) bejaht das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht, wenn eine Mehrwertdienstleistung der hier streitgegenständlichen Art in Anspruch genommen wird. Insoweit hat – exemplarisch – die 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken ausgeführt:

19

„Der der Anscheinsvollmacht zugrunde liegende Rechtsgedanke, nach dem ein Teilnehmer am Rechtsverkehr für das seiner Risikosphäre zuzurechnende Verhalten Dritter auch vertraglich einzustehen hat, ist im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen über die herkömmlichen Fallgruppen hinaus anwendbar. Diese Besonderheit fand ihren Ausdruck und ihre rechtliche Grundlage zunächst in dem vorliegend nicht mehr geltenden § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV, der zwischenzeitlich durch § 45 i Abs. 4 S. 1 TKG ersetzt wurde. Danach war der Anbieter nicht berechtigt, die Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde. Diese Bestimmung grenzt die Risikosphären zwischen dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und dem Anschlusskunden bezüglich des Zugriffs Dritter auf den Netzzugang unter dem objektivierten Gesichtspunkt von einander ab, ob der Kunde die Nutzung seines Anschlusses zu vertreten hat (BGH NJW 2006, 1971; BGHZ 158, 205; siehe auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf der TKV, BR-Drucks. 551/97, S. 36; Ehmer in Beck’scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., Anh § 41 § 16 TKV Rn. 15, 17; Grabe MMR 2005, 483; Nießen in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 41/§ 16 TKV Rn. 48, Stand: 7/03, jeweils zitiert nach BGH NJW 2006, 1971). Nach dem vorliegend geltenden § 45 i Abs. 4 S. 1 TKG hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer, soweit dieser nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann. Auf einen individuell geschaffenen Vertrauenstatbestand kommt es seither im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei der Erbringung von Verbindungsdienstleistungen um ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft handelt, nicht mehr an (BGH NJW 2006, 1971).

20

Entscheidend ist vorliegend, ob dem Beklagten das etwaige Handeln eines Dritten nach § 45 i Abs. 4 TKG zugerechnet werden kann. Im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses (§ 241 BGB) muss sich der Anschlussinhaber das Verhalten derjenigen, denen er Zugang zum Netzanschluss gewährt, zurechnen lassen (BGH NJW 2006, 1971 zum damaligen § 16 TKV, der statt einer „Zurechnung“ ein „Vertretenmüssen“ verlangte).“

21

Da die Anwendbarkeit des § 45 i TKG und damit auch die Zurechnung nach § 45 i Abs. 4 TKG vorliegend nicht fraglich ist (vgl. auch insoweit LG Saarbrücken a. a. O.), führt dies dazu, dass die in den Anrufen liegenden Willenserklärungen des Sohnes des Beklagten diesem zugerechnet werden.

22

c) Allerdings vertritt das Amtsgericht Lebach in dem angefochtenen Urteil eine andere Auffassung: Es ist der Auffassung, dass lediglich ein Vertragsverhältnis mit dem Nutzer des Spiels und nicht mit dem Inhaber des Telefonanschlusses zustande gekommen sei. In anderen Entscheidungen wird wiederum vertreten, die Abrechnung einer anderen Leistung über die Telefonrechnung habe bereits im Ansatz nichts mit den spezifischen Besonderheiten des Telekommunikationsverkehrs zu tun. So geht das AG Wolfsburg (Urteil vom 24.06.2009, 22 C 85/09) davon aus, dass dies mit dem Fall vergleichbar sei, dass der Sohn der Beklagten mittels eines Telefons in einem Geschäft Zubehör zu einem Online-Spiel ohne Zustimmung und Genehmigung der Eltern bestelle; auch dieser Vertrag wäre weder für das Kind noch die Eltern verbindlich.

23

aa) Damit vermengt das Amtsgericht allerdings, dass der Anruf der 0900-er Nummer für zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse von Bedeutung ist, nämlich zum einen den „Kaufvertrag“ über die virtuellen „Drachenmünzen“ (im Folgenden: „Kausalgeschäft“), zum anderen das hier streitgegenständliche Rechtsverhältnis, welches in der Inanspruchnahme und Abwicklung der Zahlungsfunktion besteht (im Folgenden: „Inkassogeschäft“). Auch dies ist indes keineswegs unumstritten. In dem vor der Kammer geführten Verfahren 10 S 99/10 hat sich die dortige Klägerin ausdrücklich darauf berufen, dass ihre Mehrwertdienstleistung darin bestehe, dass sie selbst die „Drachenmünzen“, welche sie von der Fa. G. erworben habe, verkaufe. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Worin die Leistung des Anbieters eines Premiumdienstes besteht, ergibt sich gem. §§ 133, 157 BGB aus der Perspektive eines objektiven Empfängers der Willenserklärung. Da hier – wie auch – die Möglichkeit der Zahlung unter Inanspruchnahme des hier streitgegenständlichen Premiumdienstes nur eine unter vielen Möglichkeiten zur Zahlung der zu erwerbenden „Features“ darstellt, andererseits aber bei der Inanspruchnahme anderer, klassischer Zahlungsmittel – beispielsweise über die VISA- Karte der Bank – niemand davon ausgehen wird, dass die Bank in den eigentlichen Verkauf der „Features“ involviert ist, geht der objektive Empfängerhorizont dahin, dass auch die Leistung des Premiumdienstes ausschließlich darin besteht, die Zahlfunktion zu übernehmen (vgl. hierzu auch AG Rheda Wiedenbrück, Urteil vom 05.01.2010, 11 C 78/09; LG Regensburg, 2 S 158/09, Urteile der erkennenden Kammer vom 22.06.2011 in den Verfahren 10 S 99/10 und 10 S 60/10).

24

bb) Unterscheidet man zwischen dem Kausalgeschäft und dem Inkassogeschäft, so wird deutlich, dass sich die Bestellung der virtuellen „Features“ über das Internet von der Bestellung greifbaren Zubehörs in einem realen Geschäft durch einen Telefonanruf gerade nicht unterscheidet: In beiden Fällen ist der ohne Zustimmung und Genehmigung der Eltern geschlossene „Kausalvertrag“ eines beschränkt Geschäftsfähigen grundsätzlich unwirksam. Die Premiumleistung der Klägerin besteht in einer weiteren Leistung, der Zahlfunktion. Insoweit liegen allerdings die Besonderheiten des Telekommunikationsverkehrs genauso vor, wie bei jedem anderen Premiumdienst (vgl. hierzu auch LG Saarbrücken a. a. O.), so dass von dem Vorliegen einer Anscheinsvollmacht des Anrufers für den Anschlussinhabers ausgegangen werden muss.

25

2. Die Klägerin ist allerdings nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, diesen Anspruch geltend zu machen. Treuwidrig ist es, eine Leistung zu fordern, welche alsbald zurück zu gewähren ist („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“, vgl. hierzu BGHZ 10, 75; 79, 204; 94, 246; 110, 33, Palandt- Heinrichs, BGB, 70. Aufl., § 242 Rn. 92). Da die Klägerin ihre Rechte aus einer Abtretung der Fa. D. Ltd. herleitet, muss sie sich alle Einwendungen des Schuldners, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger, D. Ltd., begründet waren, entgegen halten lassen (§ 404 BGB). Dies gilt auch für den „dolo agit“ Einwand, welcher dem Beklagten gegenüber D. Ltd. zusteht. Diese war hier nämlich nicht nur Vertragspartnerin des Beklagten in dem Inkassogeschäft, sondern darüber hinaus auch Vertragspartnerin des Sohnes des Beklagten aus dem Kausalgeschäft (unten a). Dieses Kausalgeschäft ist infolge der beschränkten Geschäftsfähigkeit des Sohnes des Beklagten unwirksam und wäre daher – die Erfüllung der Forderung unterstellt – nach bereicherungsrechtlichen Ansprüchen rückabzuwickeln. Damit wäre D. Ltd. selbst aber Ansprüchen des Sohnes des Beklagten in gleicher Höhe ausgesetzt. Der Sohn des Beklagten selbst wäre wiederum bereicherungsrechtlichen Ansprüchen des Beklagten ausgesetzt. Zum Schutze des beschränkt Geschäftsfähigen ist im vorliegenden Fall geboten, diese Ansprüche nicht in den jeweiligen Rechtsbeziehungen auszugleichen, sondern dem Beklagten zu gestatten, der D. Ltd. und damit gem. § 404 BGB auch der Klägerin entgegen zu halten (unten b).

26

a) Das zu jedem einzelnen Anspruch aus dem Inkassogeschäft gehörende Kausalgeschäft – der Vertrag über den Erwerb der kostenpflichtigen „Features“ des streitgegenständlichen Spiels gegen Zahlung des jeweiligen Entgeltes – kam zwischen D. Ltd. einerseits und dem Sohn des Beklagten andererseits zum Zeitpunkt des abschließenden Anrufs zustande.

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aa) Unzweifelhaft ist „Erwerber“ der „Features“, also in der Position des Käufers, nicht der Anschlussinhaber des Inkassogeschäfts, sondern der Spieler, für dessen Spieleaccount die „Features“ erworben werden sollen.

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Allerdings ist davon auszugehen, dass der Vertrag erst mit dem abschließenden Anruf zustande kommt. Auch wenn im Verlaufe des Erwerbsvorganges bereits vorher Art und Menge der zu verkaufenden „Features“, vertraglich gesprochen also Leistung und Gegenleistung, festgelegt werden, liegt eine Willenserklärung des Käufers erst mit dem abschließenden Anruf vor. Zuvor fehlt sowohl auf „Verkäufer“ – wie auf „Käufer“ seite der erforderliche Rechtsbindungswille. Aus der Sicht des objektiven Nutzers eines solchen Spieles kann nämlich der Erwerbsvorgang ohne weitere Konsequenzen noch abgebrochen werden, solange nicht eine der Zahlungsvarianten ausgewählt und der Zahlvorgang abgeschlossen wird – sei es durch die Anwahl einer 0900-er Nummer, sei es durch Eingabe der Daten einer Kreditkarte. Denn erst mit der Vollendung des Zahlungsvorganges erwartet der Spieler eine Gutschrift der „Features“ auf seinem Konto und erst hiermit geht er davon aus, dass er selbst – oder ein Dritter – mit den finanziellen Folgen des Anrufs belastet wird. Mit dem Anruf wird daher einerseits die Willenserklärung des Anschlussinhabers in dem Inkassogeschäft, andererseits aber auch die Willenserklärung des Spielers in dem Kausalgeschäft übermittelt.

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Dass der Spieler, und nicht etwa der Inhaber des Anschlusses aus dem Kausalgeschäft berechtigt und verpflichtet werden soll, ist dabei evident: Der gesamte Buchungsvorgang läuft über seinen „Spieleraccount“. Diesem sollen auch die Punkte gutgeschrieben werden; da entsprechende „Spieleraccounts“ auch über Passwörter geschützt sind, muss der Buchungsvorgang daher von dem Spieler selbst – oder einer Person, der die Passwörter bekannt sind und deren Handeln er sich daher zumindest nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen müsste – initiiert worden sein. Daher ist auch aus Sicht des Vertragspartners der Spieler und nicht der Anschlussinhaber als der „Käufer“ der „Features“ anzusehen. Dies war hier – unstreitig – der Sohn des Beklagten. Soweit sich der Spieler entschlossen hat, „Features“ kostenpflichtig zu erwerben und sich aus diesem Grunde des Telefons bedient, geht er davon aus, mit dem Telefon (nur) die Zahlungsart – gegebenenfalls zu Lasten eines Dritten – gewählt zu haben, nicht hingegen, für diesen auch das Kausalgeschäft zu tätigen.

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bb) „Verkäufer“ der Features ist die Fa. D. Ltd.. Wer Verkäufer ist, ergibt sich ebenfalls daraus, wer aus Sicht eines objektiven Empfängers Vertragspartner des „Spielers“ sein soll. Dabei ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass der Spielebetreiber, mithin die Fa. „g.“ Vertragspartner ist. Dies gilt indes dort nicht, wo im Rahmen des Buchungsvorganges eine andere Firma von dem Spielebetreiber als Vertragspartner benannt wird. Geschieht dies, so ist diese Firma aus der Sicht des objektiven Empfängers auch als Vertragspartner anzusehen. So liegt der Fall hier. Wie aus den „Screenshots“, in denen der Erwerbsvorgang aktenkundig dargestellt wurde, ersichtlich ist, wird während des laufenden Erwerbsvorgangs – und zwar konkret in den Screenshots Bl. 164 d. A. – die Fa. D.. Ltd. als Vertragspartner „dieser Leistung“ genannt. Allerdings argumentiert die Klägerin, dass sich diese Angabe lediglich auf die Zahlung, also das „Inkassogeschäft“ beziehe.

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Dem vermag die Kammer indes nicht zu folgen, da sich der Begriff „dieser Leistung“ aus der Sicht eines objektiven Empfängers der Willenserklärung (zumindest auch) auf das Kausalgeschäft bezieht. Wird nach diesem Screenshot Bl. 163, in dem Art und Menge des zu erwerbenden „Features“ sowie der hierfür zu zahlende Preis ausgewählt werden, nun, da die Bestellung konkret und mit finanziellen Folgen verbunden wird, D. Ltd. als „Vertragspartner dieser Leistung“ vorgestellt, so darf der Besteller dies ohne weiteres auf das Kausalgeschäft, den Erwerbsvorgang der „Features“, beziehen. Dies, und nicht die Bezahlmethode, steht nämlich für ihn im Vordergrund. Anders, als der „Vertragspartner“ taucht die Fa. „g.“ während des Erwerbsvorganges demgegenüber nur in ganz untergeordneter Form auf, etwa am unteren Rand des Bildschirms als Inhaberin des „Copyrights“. Für die Frage, wer Vertragspartner des Bestellers ist, ist dies gänzlich irrelevant.

32

Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass es in der Hand des Spieleanbieters liegt, unmissverständlich klarzustellen, wer für welche Leistung als Vertragspartner berechtigt und verpflichtet sein soll. Der Auffassung der Kammer kann man auch nicht entgegenhalten, der Vertrag zu dem Kausalgeschäft sei bereits vorher – mit der Wahl von Menge und Preis am Bildschirm – zustande gekommen. Wie bereits gezeigt wurde ist von einem Rechtsbindungswillen aus oben genannten Gründen erst dann auszugehen, wenn auch die Zahlung der „Ware“ sichergestellt ist.

33

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in einem in jeder Hinsicht vergleichbaren Verfahren von Seiten des Betreibers des Premiumdienstes – der dortigen Klägerin – die vertragliche Konstellation und die Frage, wer Vertragspartner ist, gänzlich anders eingeordnet wurde, als die Klägerin dies hier vertritt. In dem Az. 10 S 99/10 wurde die erbrachte Premiumdienstleistung sogar ausdrücklich darin gesehen, dass dem Spieler durch die Telekommunikationsleistung die Nutzungsmöglichkeit an den erworbenen „Features“ eingeräumt wurde. Die dortige Betreiberin hat sich also offenkundig selbst ausdrücklich als „Verkäuferin“ der „Features“ angesehen.

34

b) Das Kausalgeschäft ist rechtlich unwirksam. Mangels Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters sind die durch den in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Sohn des Beklagten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, insbesondere das Kausalgeschäft zum Erwerb der „Features“ unwirksam (§ 106, 107, 108 BGB). Würde der Beklagte die Forderung der Klägerin nunmehr zahlen, wäre dies bereicherungsrechtlich zum einen als eine rechtsgrundlose Leistung des Beklagten an seinen Sohn, andererseits aber als eine rechtsgrundlose Leistung des Sohnes des Beklagten an die Klägerin anzusehen. Beide Leistungen wären nach den Grundsätzen des ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB) zurück abzuwickeln. Dabei würde allerdings der Minderjährige das Insolvenzrisiko bzw. das Risiko des Wegfalls der Bereicherung bei D. Ltd. tragen müssen. Im Interesse des Schutzes des beschränkt Geschäftsfähigen ist daher in vorliegendem Fall eine Durchgriffskondiktion zuzulassen, d. h. dem Beklagten wäre gestattet, unmittelbar bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin durchzusetzen (vgl. zur Durchgriffskondiktion zum Schutze des beschränkt Geschäftsfähigen Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl., § 812 Rn. 55). Dann ist er aber auch berechtigt, der Klägerin bereits jetzt die von Amts wegen zu beachtende dolo agit Einwendung entgegen zu halten.

35

3. Selbst wenn man jedoch – entgegen der hier vertretenen Auffassung – davon ausginge, dass nicht D. Ltd. sondern die Fa. g. Vertragspartnerin des Sohnes des Beklagten im Kausalgeschäft wäre, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da das hier streitgegenständliche Inkassogeschäft gegen die guten Sitten verstößt und damit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.

36

§ 138 Abs. 1 BGB hat neben § 134 BGB auch die Funktion, die Einhaltung der Rechtsordnung zur sichern. Aus diesem Grund sind Rechtsgeschäfte, die gegen wichtige rechtlich geschützte Belange der Allgemeinheit verstoßen, sittenwidrig (vgl. Palandt-Ellenberger, 71. Aufl., § 138 Rn. 42). Dies ist bei dem hier vorliegenden Konzept der Fall. Die Verknüpfung des kostenlosen Onlinespiels mit Erwerbsmöglichkeiten für kostenpflichtige „Features“ und der Möglichkeit, dies unter Inanspruchnahme einer Telekommunikationsleistung zu bezahlen, ist mit den rechtlich geschützten Belangen der Allgemeinheit nicht vereinbar, da die für Premiumdienste aus guten Gründen angenommene Anscheinsvollmacht zu Lasten des Anschlussinhabers sehenden Auges dazu eingesetzt wird, den Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen zu umgehen. Es ist mit den rechtlich geschützten Belangen der Allgemeinheit auch nicht vereinbar, davon zu profitieren, dass Minderjährige infolge ihrer fehlenden Urteilskraft und eines unbeherrschten Spieltriebes animiert werden, die Unachtsamkeit oder das Vertrauen ihrer Eltern auf strafrechtlich relevante Art und Weise zu missbrauchen um die Eltern als Anschlussinhaber zur Zahlung namhafter Beträge für eine völlig entbehrliche und überflüssige Gegenleistung zu verpflichten.

37

a) Das streitgegenständliche Online Spiel ist gerade auch für Minderjährige attraktiv. Der Hinweis der Klägerin, das Spiel werde auch von Erwachsenen gespielt, steht dem nicht entgegen. Es ist evident, dass gerade Kinder und Jugendliche gerne als „Krieger“, „Sucher“, „Ninja“ oder „Schamane“ Abenteuer und Kämpfe bestehen wollen, wie M. dies ermöglicht. Es ist deshalb auch evident – im übrigen auch von der Nutzergruppe „jedermann“ umfasst – dass auch und gerade Kinder und Jugendliche, beschränkt Geschäftsfähige im Sinne des § 106 BGB, zu den Nutzern des Spieles gehören. Ungeachtet der Frage, ob diese sogar die typische Nutzergruppe darstellen – der Verdacht liegt zumindest nahe – oder ob sie die Mehrzahl der Nutzer bilden, ist jedenfalls aus Sicht des Spielebetreibers ohne weiteres davon auszugehen, dass in nicht unerheblichem Maße beschränkt Geschäftsfähige das Spiel spielen werden.

38

b) Obwohl evidenterweise damit zu rechnen ist, das beschränkt Geschäftsfähige sich zu dem Spiel anmelden werden, ist nicht ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich, dass zumindest bei dem Verkauf kostenpflichtiger „Features“ berücksichtigt wird, ob der Geschäftspartner voll oder nur beschränkt geschäftsfähig ist. Sehenden Auges wird damit in Kauf genommen, in einer Vielzahl von Fällen „Features“ an beschränkt Geschäftsfähige zu vertreiben. Allerdings ist dies – de iure – zunächst einmal kein Problem. Wer sich mit einem Vertragspartner einlässt, dessen Geschäftsfähigkeit er nicht erkennen kann, trägt eben das sich daraus ergebende Risiko. Wird dem Rechtsgeschäft des beschränkt Geschäftsfähigen nicht durch den gesetzlichen Vertreter zugestimmt und liegt kein Fall vor, in dem die Willenserklärung ausnahmsweise wirksam ist (§ 110 BGB), so ist das Rechtsgeschäft zurück abzuwickeln. Wer nicht weiß, ob sein Vertragspartner geschäftsfähig ist, muss dieses Risiko in Kauf nehmen, selbst wenn er Vorleistungen erbracht hat, die gegebenenfalls verloren wären. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die „Vorleistungen“ nur „virtueller“ Natur, vom Betreiber des Spiels also nahezu unbegrenzt reproduzierbar sind.

39

c) Wird jedoch der Vertragsschluss des beschränkt Geschäftsfähigen mit der Zahlungsart Telefonanruf in der hier streitgegenständlichen Art und Weise verknüpft, so werden die wohldurchdachten Schutzmechanismen des Gesetzes umgangen. Wegen der von der Rechtsprechung aus guten Gründen angenommenen Anscheinsvollmacht zu Lasten des Anschlussinhabers wird mit der Inanspruchnahme der Telekommunikationsleistung ein weiterer Vertragspartner geschaffen, der statt des Minderjährigen in Anspruch genommen werden kann. Auch dies ist rechtlich unbedenklich, soweit es mit Einwilligung des „neuen“ Vertragspartners geschieht. Der theoretische Fall, dass der „Großvater“ seinem Enkel ein solches „Feature“ schenken will und letzterem einen Anruf „spendiert“, ist daher völlig unproblematisch; ob er in der Lebenswirklichkeit den Regelfall oder – wofür die Lebenserfahrung spricht – eher die Ausnahme darstellt, mag dahinstehen. Nicht lebensfremd und daher von der Klägerin grundsätzlich auch zu berücksichtigen ist es jedoch auch, dass Minderjährige, angelockt durch die zunächst gebotene Möglichkeit, kostenlos zu spielen, aus Unreife und Unerfahrenheit heraus dem Reiz des Spiels verfallen und dann ein ebenso einfaches wie leicht erreichbares „Zahlungsmittel“ wie den Telefonhörer ge- und missbrauchen. Gerade in der Verbindung der Attraktivität des Spieles für Minderjährige mit der Möglichkeit, durch Missbrauch der mit dem Telefonanschluss verbundenen Anscheinsvollmacht zu Lasten des Anrufinhabers zu dessen Lasten begehrte „Features“ zu erwerben, liegt die besondere Gefahr der hier vorliegenden Fallgestaltung, welche sich auch in dem konkreten Fall verwirklicht hat. Wer aber sehenden Auges Geschäfte damit tätigt, dass Minderjährige dazu verführt werden, Dritte unberechtigterweise zu verpflichten, verstößt gegen die guten Sitten.

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Die Kammer hat insoweit auch hinsichtlich der subjektiven Seite keinerlei Bedenken. Wer sich angesichts der offenkundigen Attraktivität des Spieles für Minderjährige einerseits und der leichten Verfügbarkeit der Bezahlmöglichkeit Telefon andererseits darauf zurückzieht, man wisse schließlich nicht, wer der Anrufer sei, nimmt letztlich in Kauf, dass in einer nicht unbedeutenden Anzahl von Fällen beschränkt Geschäftsfähige ohne Wissen oder Einverständnis der Eltern entsprechende Anrufe tätigen und profitiert sehenden Auges davon. Dies gilt erst recht, wenn man sich die in anderen Verfahren eingeklagten Beträge betrachtet. So hat das LG Saarbrücken (a. a. O.) zur Zahlung von 14.782,95 Euro verurteilt, das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück (a. a. O.) zur Zahlung von 784,58 Euro, das AG Amberg (Urt. vom 29.05.2009, Az. 2 C 1424/08) zur Zahlung von 1.971,44 Euro, das LG Regensburg (a. a. O.) zur Zahlung von 1029,40 Euro. In den bereits zitierten, von der Kammer entschiedenen Verfahren 10 S 60/10 bzw. 10 S 99/10 ging es um die Zahlung von 2.818,47 Euro bzw. um 1.983,80 Euro. Die Reihe von Entscheidungen, bei denen auf diese Weise Hunderte, ja Tausende von Euro für virtuelle „Features“ ausgeurteilt wurden, ließe sich fortsetzen. In allen Fällen wird auf Beklagtenseite ins Feld geführt, dass Minderjährige diese Rechnungen verursacht haben. Dies mag nicht in jedem Fall zutreffend sein. Es liegt aus Sicht der Kammer bei dieser Sachlage indes auf der Hand, dass es zumindest eine Vielzahl von Fällen gibt, in denen Hintergrund entsprechender Telefonrechnungen das unreife Verhalten Minderjähriger und der Missbrauch des elterlichen Telefonanschlusses ist. Wer hiervor – wie die Klägerseite – die Augen verschließt, nimmt die in vorliegendem Fall gegebene, zuvor beschriebene Konstellation zumindest billigend in Kauf. Eine Notwendigkeit hierfür besteht auch für den Spieleanbieter nicht. Wenn schon bei der Anmeldung auf Altersnachweise verzichtet wird und wenn der Spieleanbieter sich schon nicht auf Zahlungsmöglichkeiten beschränkt, bei denen ein Altersnachweis vorliegen muss oder – wie beispielsweise bei Verwendung einer Kreditkarte – die Hemmschwelle zum Missbrauch höher ist, wäre es immerhin möglich, die Höchstmenge des Erwerbes entsprechender „Features“ pro Monat auf Beträge zu beschränken, bei denen zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit noch davon ausgegangen werden kann, dass sie sich im Rahmen dessen bewegen, was im Hinblick auf § 110 BGB erwartet werden kann. Statt dessen beruft man sich auf die „Trennung“ der Dienstleistung von dem zugrunde liegenden Spiel und rechtfertigt die teilweise für die „Features“ aufgewendeten exorbitanten Summen, welche über dem monatlichen Einkommen vieler Erwerbsfähiger liegen, damit, dass diese aus einer Vielzahl von Vertragsabschlüssen resultieren. Dies ohne die unfassbar hohe Frequenz, mit der die Anrufe getätigt und die Verträge geschlossen werden und die als solche schon offensichtlich pathologisch sind und Zweifel an der von geschäftsfähigen Menschen zu erwartenden Einsichtsfähigkeit wecken, in die Argumentation einzubeziehen.

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Zu Lasten des Spielebetreibers und des Betreibers der Telekommunikationsleistung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass jedenfalls de iure der beschränkt Geschäftsfähige nach wie vor – wenn auch mittelbar – belastet wird. Er ist nicht nur bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, sondern gegebenenfalls sogar deliktischen Ansprüchen (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 Abs. 1 StGB) des Anschlussinhabers ausgesetzt. Ob diese Ansprüche in der Rechtswirklichkeit durchgesetzt werden, ist dabei ebenso wenig von entscheidender Bedeutung wie die grundsätzliche Möglichkeit, dass de beschränkt Geschäftsfähige selbst wiederum die Leistung zurückverlangt. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass dadurch, dass die Folgen zunächst Dritte treffen, dem „Minderjährigenschutz ausreichend Rechnung getragen“ ist (so etwa AG Augsburg, Urteil vom 19. 07. 2010, 91 C 128/10).

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In diesem Zusammenhang wird immer wieder eingewandt, es sei Sache der Eltern, sich um das „Surfverhalten“ der Kinder im Netz zu kümmern. Dies geht indes an der Sachlage vorbei. Schließlich kann das hier streitgegenständliche Spiel gerade als kostenloses Spiel heruntergeladen und gespielt werden. Das wohlerzogene Kind, welches den Eltern mitteilt, es beabsichtige „M.“ aus dem Internet herunterzuladen, wird auf die Frage der besorgten Eltern, was dies koste, typischerweise antworten, das Spiel sei kostenfrei. Mit dieser (wahren) Aussage werden sich zahlreiche Eltern zunächst einmal – was den finanziellen Aspekt betrifft – zufrieden geben. Gerade die Kostenfreiheit und das damit verbundene Anlocken ist daher geeignet, die eigentliche Gefahr, dass das Kind im Banne des Spiels später erhebliche Kosten verursacht, zunächst einmal zu verschleiern.

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Das wesentliche Argument der Anbieter entsprechender Mehrwertdienste, die Eltern hätten es in der Hand, durch eine Sperrung der Nummerngasse einen entsprechenden Missbrauch zu vermeiden, ist demgegenüber nicht unberechtigt. Es führt letztendlich jedoch nicht zu einer abweichenden Wertung: Wer Minderjährige – bildlich gesprochen – animiert, unbefugt in den Geldbeutel der Eltern zu greifen, handelt sittenwidrig, auch wenn die Eltern so fahrlässig waren, den Geldbeutel nicht wegzuschließen. Er handelt auch dann noch sittenwidrig, wenn entsprechendes zuvor schon einmal vorgekommen ist, die Eltern also hätten gewarnt sein müssen. Nichts anderes kann in vorliegendem Fall gelten, wenn durch Spieleanbieter und Telekommunikationsbetreiber sehenden Auges davon profitiert wird, dass Minderjährige, vom Reiz eines Spieles verführt, den Telefonanschluss zur Generierung von Zahlungsverpflichtungen unbefugt missbrauchen. Es überzeugt nicht, dass in einer Rechtsordnung, in der einerseits dem voll geschäftsfähigen Verbraucher, der ganz bewusst im Wege des Fernabsatzes reale Waren bestellt, die Möglichkeit gegeben wird, sich aus reiner Vertragsreue von einem Vertrag wieder zu lösen, andererseits dem gleichen Verbraucher kein Schutz dagegen zuteil wird, dass eine Nachlässigkeit, die zum Bestehen einer Anscheinsvollmacht führt, gezielt dazu genutzt wird, ihn mit Forderungen zu belasten, die existenzgefährdende Beträge erreichen können.

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Schließlich ist es auch nicht überzeugend, wenn die Anbieter ansprechen, dass die „Funktionsfähigkeit des Massengeschäfts Mehrwertdienste“ durch die hier getroffene Entscheidung in Gefahr sei (vgl. zu diesem Argument: LG Karlsruhe Urteil vom 29. 94. 2011, 9 S 651/09). Ungeachtet des Umstandes, dass auch Massengeschäfte sich an der Rechts- und Sittenordnung auszurichten haben und nicht umgekehrt, verfängt dies schon deshalb nicht, weil ein von Gesetzgeber vorgesehenes Geschäftsmodell durch die Besonderheiten der hier vorliegender Konstellation missbraucht wird.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

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