BGH, Urteil vom 26. Juni 1972 – III ZR 114/70
Zum Umfang des Bergschadenersatzes
(Leitsatz des Gerichts)
Tatbestand
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Die Klägerin ist Miteigentümerin der nebeneinander gelegenen Flurstücke 316 und 317 in der Gemarkung B. und H. Flurstück 317 ist im Jahre 1964 aufgrund eines Erbbaurechtsvertrags mit einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte bebaut worden, Flurstück 316 wird seit jeher landwirtschaftlich genutzt.
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Im Jahre 1963 beschloß der Rat der Stadt H., für die Gemarkung B. den Bebauungsplan Nr 15 aufzustellen, um mittlere Gewerbebetriebe anzusiedeln. Der Plan bestand aus zwei Teilplänen (15/1 und 15/2). Der erste Teilplan wurde 1967 rechtskräftig. Das Verfahren hinsichtlich des zweiten Teilplans wurde im selben Jahre eingestellt, weil das betreffende Gebiet, wie die beklagte Bergwerksgesellschaft im Anhörungsverfahren vortrug, während der nächsten 15 Jahre als Hauptabbaugebiet ihrer Schachtanlage vorgesehen und daher mit unterschiedlichen Senkungen des Geländes zu rechnen ist, zudem die Beklagte Bauwarnungen gemäß § 150 ABG angekündigt hat. Die Grundstücke der Klägerin liegen im Gebiet des Planes 15/2. Die Stadt teilte der Klägerin mit, es sei nicht ausgeschlossen, daß zu gegebener Zeit doch noch ein Bauleitplan aufgestellt werde.
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Die Klägerin hat ausgeführt, das Flurstück 316 sei vor der Aufdeckung der Berggefahr gutes Bauland gewesen. Derzeit habe es nur den Wert landwirtschaftlichen Geländes. Die Klägerin fordert mit ihrer Klage den ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Teilbetrag der behaupteten Wertminderung.
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Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
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Das Berufungsgericht führt aus: Der Klägerin sei in bezug auf ihr Grundstück dadurch ein Schaden entstanden, daß die Beklagte das Gelände, in dem sich das Grundstück befinde, zu ihrem Hauptabbaugebiet für die nächsten 15 Jahre bestimmt habe. Ohne diese Planung der Beklagten wäre die Parzelle inzwischen Bauland geworden. Das ergebe sich eindeutig daraus, daß die Stadt für dieses Gebiet den Bebauungsplan 15/2 aufgestellt habe und der Plan nur wegen der vorgesehenen bergbaulichen Maßnahmen der Beklagten nicht ausgeführt worden sei. Statt dessen habe das Grundstück einen erheblich geringeren, vielleicht kaum über den von Ackerland hinausgehenden Wert. Die Differenz zwischen dem Wert, den das Grundstück als Bauland hätte, wenn der Plan durchgeführt worden wäre, und dem jetzigen Wert sei der Schaden der Klägerin. Dieser sei wegen der Nichtdurchführung des Teilbebauungsplans ein Vorteil entgangen, der ohne die Berggefahr mit Sicherheit eingetreten wäre. Auch für einen solchen entgangenen Gewinn sei nach § 148 des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten (ABG) Schadensersatz zu leisten.
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1. Nach allgemeiner Ansicht kann die Beeinträchtigung durch den Bergwerksbetrieb, die nach § 148 ABG im Wege des Schadensersatzes auszugleichen ist, nicht nur in der körperlichen Einwirkung auf fremdes Grundeigentum bestehen, sondern auch in der drohenden Gefahr einer solchen Einwirkung. Als durch drohende Berggefahr verursachten Schaden ist anerkannt die Wertminderung eines Grundstücks, die durch die Befürchtung hervorgerufen wird, durch die Einwirkungen des Bergbaus werde die Tragfähigkeit des Baugrundes erschüttert und das Grundstück entweder die Baulandeigenschaft ganz verlieren oder aber die Bebauung erheblich erschwert werden (Ebel/Weller, ABG 2. Aufl § 148 Anm 5b; Heinemann, Der Bergschaden, 3. Aufl Rdn 35 mN).
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Das verkennt auch die Revision nicht. Sie meint aber, eine solche Wertminderung setze voraus, daß das Grundstück bereits Baulandeigenschaft gehabt habe; diese habe jedoch dem seit eh und je landwirtschaftlich genutzten und niemals als Bauland ausgewiesenen Flurstück 316 gefehlt. Die Berggefahr habe deshalb nicht zu einer Beeinträchtigung des Grundstücks im Sinne des § 148 ABG führen können. Würde man allein darin einen ersatzfähigen Bergschaden sehen, daß durch die Berggefahr eine mögliche künftige Entwicklung zum Bauplatz verhindert wird, so ginge das über den Normzweck des § 148 ABG hinaus und würde zu einer Belastung des Bergbaus führen, die letztlich die Frage der Rentabilität und damit der Fortführung zahlreicher Schachtanlagen unter ganz neuen Gesichtspunkten aufwerfen würde.
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Damit dringt die Revision nicht durch.
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Zwar führt, wie sie zutreffend vorbringt, Heinemann aaO Rdn 38 unter Hinweis auf das Urteil des Reichsgerichts vom 18. November 1909 = ZfB 51, 475, 477 aus, wenn einem Grundstück zu der Zeit, als bergbauliche Einwirkungen drohten, die Eigenschaft als Bauland gefehlt habe, so habe der Bergbau diese Eigenschaft auch nicht beeinträchtigen können; es könne auch der Verlust der Bauplatzeigenschaft nicht späterhin dann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück ohne die frühere bergbauliche Einwirkung nachträglich Bauland geworden wäre.
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Indessen betrifft die angeführte Entscheidung einen Fall, in dem für das Grundstück in dem Zeitpunkt, in dem eine bergbauliche Einwirkung in Betracht kam, noch keinerlei Aussicht bestand, Baugelände zu werden. Jedoch ist die Baulandeigenschaft eines Grundstücks nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits dann anzuerkennen, sobald es einen über den Wert als bloß landwirtschaftlich zu benutzendes Grundstück hinausgehenden Verkehrswert dadurch erlangt hat, daß in Kreisen, die für den Erwerb des Grundstücks in Frage kommen, bei der Bemessung des anzulegenden Kaufpreises mit der mehr oder weniger nahen Aussicht gerechnet wird, es in Zukunft zu bebauen (RG vom 15. Januar 1921 – ZfB 62, 201; Ebel/Weller aaO § 148 Anm 5b). Unter den Begriff „Bauland“ fallen demnach auch Grundstücke, die in der Terminologie des Reichsgerichts als „werdendes Industrie- und Bau*-land“ bezeichnet werden (ZfB 78, 442, 447), während man heute eher von Bau- oder Industrieerwartungs*-land zu sprechen geneigt ist – wobei nicht untersucht zu werden braucht, inwieweit die Begriffspaare sich decken.
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Hier hat das Berufungsgericht dem Grundstück für die Zeit, in der die Abbaupläne der Beklagten bekannt wurden, den Charakter von Bauerwartungsland zugesprochen. Das wird von der Revision nicht angegriffen und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ergeben sich keine Bedenken daraus, daß der Begriff „Bauerwartungsland“ nicht vom Gesetz umrissen ist und vom Verkehr möglicherweise nicht eindeutig gebraucht wird (BGHZ 39, 198, 202). Denn hier folgt aus den unstreitigen Umständen, daß für das fragliche Grundstück die Bebauung in absehbarer Zeit mit Sicherheit zu erwarten gewesen wäre – ebenso wie für die unmittelbar benachbarte Parzelle Nr 317 -, wenn nicht der Bergbau der Beklagten die Stadt H. von der Durchführung des Bebauungsplans 15/2 abgehalten und damit die Entwicklung des Grundstücks zum Bauland im rechtlichen Sinne, dh zu Gelände, das nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes bebaut werden darf, verhindert hätte.
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Die Ersatzpflicht für Bergschäden umfaßt nach allgemeiner Ansicht auch den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB), vorausgesetzt, daß die Einbuße auf einer Einwirkung des Bergbaus auf das Grundstück – sei es auch nur in Gestalt drohender Gefahr – beruht. Die Rechtslage ist insofern anders als im Falle der Enteignungsentschädigung, die nach der Qualität des Enteignungsgegenstands in dem Zeitpunkt zu bemessen ist, in dem dieser von der konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde. Wird ein Grundstück, mit dessen baldiger Bebauung der Verkehr vernünftigermaßen rechnet, obwohl es noch im Außenbereich im Sinne des § 35 des Bundesbaugesetzes liegt, von einer bergbaulichen Einwirkung betroffen, die die Bebauung verhindert oder erschwert, und wird das betreffende Gelände demnächst, wie vorhersehbar, Baugebiet, so besteht kein rechtliches Hindernis, bei der Bemessung des Bergschadens von dem Wert auszugehen, den das Grundstück als Bauland hätte. Denn unter den angenommenen Voraussetzungen wäre dem Grundstückseigentümer dieser Mehrwert nach dem Normalverlauf der Dinge zugewachsen.
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Die Frage, ob deshalb etwas anderes gilt, weil im vorliegenden Fall das fragliche Gelände wegen der Auswirkung des Bergbaus von der zuständigen Gemeinde nicht zum Baugebiet erklärt worden ist, ist soviel ersichtlich, von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. Lediglich für den nur in etwa vergleichbaren Fall, daß zur Bebauung geeignetes Gelände, das im Bauschutzbereich eines Flugplatzes liegt, dieses Umstandes wegen von der Gemeinde nicht zum Baugebiet erklärt worden ist, ist die Haftung des Trägers des Flugplatzes nach § 19 des Luftverkehrsgesetzes als rechtlich möglich angesehen worden (Senatsurteil vom 29. April 1968 – III ZR 141/65 = WM 1968, 747, 750). Für die Beantwortung der Frage ist entscheidend, ob die Tatsache, daß das Grundstück die Baulandeigenschaft nicht erlangt hat, von der Beklagten adäquat verursacht worden ist und ihr als haftungsbegründend zugerechnet werden kann, oder ob adäquate Verursachung oder Zurechenbarkeit auf Grund des Handelns der Gemeinde oder sonstiger Umstände entfallen.
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Der natürliche Zusammenhang zwischen dem Bergbau der Beklagten und dem Abbrechen der Entwicklung des Grundstücks zum Bauland ist gegeben; hätte die Beklagte nicht das fragliche Gebiet zu ihrem künftigen Abbaugebiet erklärt, so wäre es nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts alsbald Baugebiet geworden. Der Zusammenhang ist auch adäquat. Es liegt im Rahmen normaler Entwicklung, daß Bergbau die Eignung eines Geländes zum Baugebiet vorübergehend oder für dauernd mindert oder aufhebt und daß eine sachgemäße gemeindliche Planung diesem durch den Bergbau geschaffenen oder drohenden Zustand Rechnung trägt.
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Auch die Zurechenbarkeit des Schadens ist unter den Umständen des vorliegenden Falls vom Berufungsgericht mit Recht bejaht worden. Die Zurechnung eines Schadens ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Eingreifen eines Dritten in Mitte liegt. Nur wenn der erste Umstand für das zweite Ereignis völlig unerheblich war, kann er unberücksichtigt bleiben (BGHZ 3, 261, 268; 12, 206, 211; 17, 153, 159; 24, 263, 266; 58, 162, 165). Der Zurechnung muß nicht einmal entgegenstehen, daß der Dritte rechtswidrig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat. Ebensowenig müssen der ursächliche Zusammenhang und die Zurechenbarkeit infolge eines behördlichen Eingreifens entfallen, das durch die von dem in Anspruch Genommenen gesetzte erste Ursache veranlaßt worden ist.
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So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der ursächliche Zusammenhang zwischen bautechnischen, die Standfestigkeit eines Gebäudes gefährdenden Fehlern und dem Abbruch des Gebäudes auch dann bejaht worden, wenn der Abbruch zur Vermeidung der Einsturzgefahr polizeilich angeordnet wurde (BGHZ 57, 245, 255), ebenso der Zusammenhang zwischen der Einleitung ungenügend gereinigter Abwässer in einen Fluß und der Schließung einer Badeanstalt in einem Fall, in dem der Zustand des Flußwassers ein Badeverbot und dieses das Ende des Badebetriebs zur Folge hatte (BGH Urteil vom 31. Januar 1972 – III ZR 67/69 = VersR 1972, 463).
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Allerdings lagen in diesen Fällen Maßnahmen vor, die durch das Auftreten einer Gefahr herausfordert waren und die sich darin erschöpfen, gezielt der Abwehr dieser Gefahr zu dienen. Demgegenüber handelt es sich bei der gemeindlichen Planung, die dazu führt, bestimmte Gebiete als Baugebiete auszuweisen, andere dagegen nicht, regelmäßig um das Ergebnis vielseitiger und umfassender Überlegungen, bei denen alle möglichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen werden müssen. Wird ein Gelände in der Planung nicht als Baugebiet vorgesehen, so wird das in der Regel auf das Abwägen des Für und Wider, auf eine Mehrzahl von Gründen und Gegengründen zurückzuführen sein. Es wird daher vielfach aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, einen einzelnen Gesichtspunkt als den entscheidenden und das Ergebnis der Planung von einer bestimmten Person – sei es einer natürlichen oder einer juristischen – verursacht festzustellen. Das schließt indessen die Möglichkeit nicht aus, im Einzelfall auf Grund einer besonderen Sachlage eine dahingehende tatsächliche Feststellung zu treffen. Ist das, wie hier, der Fall, dann ist auch die rechtliche Möglichkeit nicht verschlossen, ein negatives Ergebnis der Planung demjenigen zuzurechnen, der hierfür die Ursache unter Voraussetzungen begründet hat, die nach allgemeinen oder besonderen Bestimmungen zu einer Haftung führen. Denn wenn Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten, für deren schädliche Folgen kraft gesetzlicher Bestimmung gehaftet wird, einen entscheidenden Einfluß auf die Planung ausüben, dann ist nicht einzusehen, warum die Haftung entfallen soll, weil die Planung dazwischen liegt. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn die Eingriffe in die natürlichen Gegebenheiten die Planung in eine bestimmte Richtung zwingen und ebenso folgerichtig zu einem bestimmten Ergebnis der Planung führen wie die Einsturzgefahr zur Abbruchsanordnung oder die Verschmutzung des Flußwassers zum Badeverbot. Entgegen der Ansicht der Revision entfällt der ursächliche Zusammenhang zwischen dem künftigen Bergbau der Beklagten und dem Schaden der Klägerin somit nicht deshalb, weil die Gemeinden nach § 2 Abs 1 des Bundesbaugesetzes die Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen haben. Ebensowenig kann die Revision etwas daraus herleiten, daß nach § 2 Abs 9 BBauG kein Anspruch auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen besteht. Nicht hierauf kommt es an, sondern darauf, daß ohne die Ankündigung der Beklagten über ihre bergbaulichen Pläne das fragliche Gelände zum Baugebiet erklärt worden wäre. Daß die Klägerin gegen die Stadt H. aus dem Abbrechen des Planungsverfahrens keine Ansprüche herleiten kann, berechtigt die Beklagte nicht, sich auf die Sozialbindung des Eigentums zu berufen. Diese besteht gegenüber der Allgemeinheit; sie hat nicht den Inhalt, daß die wirtschaftlichen Interessen des Grundstückseigentümers gegenüber denen des Bergbautreibenden zurückstehen müssen.
2. …
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3. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Gelände nach dem Vortrag der Beklagten nach der Beendigung des Abbaus in etwa 15 Jahren wieder zur Ruhe kommen und sich zur Bebauung eignen wird. Indessen kann dieser Umstand für die Frage von Bedeutung werden, ob die Klägerin eine Kapitalzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert, den das Grundstück, genauer der Anteil der Klägerin daran, als Bauland besessen hätte, und dem Wert, den es zur Zeit besitzt, verlangen kann oder aber lediglich eine Rente. Eine Kapitalzahlung kann grundsätzlich dann nicht gefordert werden, wenn der endgültige Verlust der Baulandeigenschaft nicht feststeht (RG ZfB 43, 355; Ebel/Weller aaO § 148 Anm 13d; Heinemann aaO Rdn 56, siehe auch Rdn 42; Brassert AGB S 573; Isay AGB 1. Aufl Band 2 S 82/83; Klostermann/Fürst/Thielmann AGB 6. Aufl § 148 Anm 10d S 416). Wie die Revision mit Recht ausführt, würde es eine ungerechtfertigte Besserstellung der Klägerin bedeuten, wenn sie jetzt den Unterschiedsbetrag zwischen dem augenblicklich niedrigen Wert des Grundstücks und dem Baulandwert ausgezahlt erhielte und das Grundstück in absehbarer Zeit wieder Baulandeigenschaft erlangen würde. Dabei ist in Betracht zu ziehen, daß der Grundstücksmarkt die voraussichtliche künftige Entwicklung auf erheblich längere Zeiträume hinaus in seine Überlegungen einbezieht, als dies bei schnellebigen Wirtschaftsgütern der Fall ist, und daß dementsprechend auch dem Grundstückseigentümer ein längeres Zuwarten auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit eher zumutbar sein kann, als wenn es um andere Wirtschaftsgüter ginge. Das muß um so mehr in Zeiten gelten, in denen die Grundstückspreise seit langem stark und stetig steigen. Danach erscheint es nicht unmöglich, daß die Klägerin keine Kapitalzahlung, sondern nur eine Rente fordern kann, die sich nach der entgangenen Kapitalnutzung abzüglich der verbliebenen Grundstücksnutzung zu bemessen hätte. Eine abschließende Entscheidung dieser bisher nicht erörterten Frage ist dem Revisionsgericht mangels näherer tatsächlicher Feststellungen nicht möglich.
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4. Die Frage, ob Schadensersatz durch Kapitalabfindung oder durch eine Rente zu leisten ist, ist nach verbreiteter Ansicht grundsätzlich im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu erörtern und im Grundurteil zu entscheiden; die Verweisung der Frage in das Betragsverfahren wird jedoch ähnlich wie bei der des mitwirkenden Verschuldens zugelassen. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts ist nicht ganz einheitlich, der Bundesgerichtshof hat, soviel ersichtlich, die Frage noch nicht entschieden (RG HRR 1933, 1138 = JW 1933, 1410; Wieczorek B IIa 6 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; Stein/Jonas 19. Aufl Anm I 2a beta – S 124 – mit Fußn 51; Zöller ZPO 10. Aufl Anm 3g; Sydow/Busch 22. Aufl Anm 3; Thomas/Putzo 4. Aufl Anm 2 jeweils zu § 304 ZPO; Isay tritt aaO gerade für den Fall des Bergschadens dafür ein, die Frage Kapital oder Rente dem Betragsverfahren zu überlassen). Hier geht es im Grunde um die Frage, ob eine dauernde Beeinträchtigung vorliegt oder nicht; es ist nicht einzusehen, warum diese Frage nicht dem Betragsverfahren vorbehalten werden kann. Es wäre gerade im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit ein unbefriedigendes Ergebnis, wenn man im dritten Rechtszug zum Ergebnis gelangen würde, die Voraussetzungen für ein Grundurteil lägen nicht vor und ein solches habe nicht ergehen dürfen.
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Danach ist die Revision, soweit sie sich gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach richtet, mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Frage, ob Kapital oder Rente gefordert werden kann, dem Betragsverfahren überlassen bleibt.