Zum Umfang des Anspruchs auf Eingliederungshilfe eines behinderten Menschen (hier Autismusspektrumstörung)

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2013 – L 7 SO 3102/13 ER-B

Zum Umfang des Anspruchs auf Eingliederungshilfe eines behinderten Menschen (hier Autismusspektrumstörung) unter Berücksichtigung des sozialhilferechtlichen Leistungserbringerrechts:

1. Übersteigt der konkrete Hilfebedarf eines Leistungsberechtigten den durchschnittlichen oder typisierten Hilfeaufwand eines in der Leistungsvereinbarung geregelten oder in Bezug genommenen Leistungstyps, führt dies noch nicht dazu, dass der konkrete Hilfebedarf nicht von der Leistungsvereinbarung umfasst wird. Der Einrichtungsträger muss entweder mit den vertraglich vereinbarten typbezogen bewilligten Leistungen auskommen oder (ohne Beeinträchtigung der Betreuung des Hilfebedürftigen) die Vergütungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger nachverhandeln.

2. Hierfür muss zumindest feststehen, dass der konkrete Hilfebedarf dem typisiert gefassten Leistungstyp überhaupt zugerechnet werden kann. Ist eine Umschreibung des Hilfebedarfs im Leistungstyp nicht erfolgt, hat eine Eingrenzung nach der beschriebenen Zielgruppe zu erfolgen.

3. Die zur Einordnung erforderliche individuelle Bedarfslage hat der Sozialhilfeträger von Amts wegen zu ermitteln.

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die gem. §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

2

Die 1992 geborene und schwerbehinderte Antragstellerin (GdB 100, Merkzeichen G, H, RF), die an frühkindlichem Autismus leidet, hat neben der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners beantragt, ihr „Eingliederungshilfeleistungen im Förder- und Betreuungsbereich einer Einrichtung für behinderte Menschen in bedarfsdeckendem Umfang mit ausreichender personeller Betreuung über den Personalschlüssel von 1:3 hinaus bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren“. Das Begehren der Antragstellerin ist somit gerichtet auf teilstationäre Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sicherstellung einer Tagesstruktur mit Förderung und Betreuung (Förder- und Betreuungsgruppe – FuB -), die gleichzeitig ihrem besonderen Hilfebedarf insbesondere im Bereich der Kommunikation Rechnung tragen. Wie sich aus dem weiteren Vortrag auch im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren entnehmen lässt, macht sie die Notwendigkeit einer festen Bezugsperson sowie einer persönlichen Assistenz für Kommunikation und Impulsgebung aufgrund ihrer Einschränkungen durch eine Autismusspektrumstörung geltend.

3

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit – wie hier – nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen (Bundesverfassungsgericht NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruches auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

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Der Senat lässt offen, ob ein Anordnungsanspruch i.S.e. materiell-rechtlichen Anspruches besteht. Mangels ausreichender Aufklärung des Sachverhalts ist eine endgültige Entscheidung hier- über derzeit ohnehin nicht möglich. Als Rechtsgrundlage des Begehrens der Antragstellerin ist § 19 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i. V. m. §§ 53, 54 SGB XII, § 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) heranzuziehen. Dass die Antragstellerin dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entsprechend hat der Antragsgegner der Antragstellerin bereits Leistungen der Eingliederungshilfe bewilligt.

6

Ein Anspruch der Antragstellerin auf weitergehende Hilfen wäre ausgeschlossen, wenn ihr Hilfebedarf durch die bereits bewilligten Leistungen tatsächlich vollständig gedeckt wäre. Bewilligt wurde zuletzt (Bescheid vom 20. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2013) die Übernahme der Kosten für Leistungen im „Förder- und Betreuungsbereich für behinderte Menschen – Leistungstyp I 4.5a in Höhe der vereinbarten Vergütung“ in der Werkstatt für Behinderte (jetzt A.; im Folgenden A.). Eine solche kostenauslösende – zivilrechtliche – Vereinbarung ist bislang zwischen der Antragstellerin und der Einrichtung allerdings nicht geschlossen worden. Letztere hat diese auch nicht tatsächlich in die dort bestehende FuB aufgenommen, sondern sie bisher in einem individuellen Rahmen vorläufig betreut (dazu unten). Der Antragstellerin steht daher derzeit im Rahmen des sog. Erfüllungsverhältnisses des sozialhilferechtlichen Dreiecks kein Anspruch gegen den Einrichtungsträger auf umfassende und bedarfsgerechte Förderung und Betreuung zu. Einen solchen könnte sie allerdings erlangen, wenn die genannte Einrichtung zum Abschluss einer entsprechenden zivilrechtlichen Vereinbarung im Erfüllungsverhältnis mit der Antragstellerin verpflichtet wäre. Eine Verpflichtung der A. zur Aufnahme und Betreuung Leistungsberechtigter im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes ist gem. § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in die jeweilige Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem Sozialhilfeträger aufzunehmen. In diesem Rahmen kann der Einrichtungsträger dann das in der Vergütungsvereinbarung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger geregelte Entgelt vereinbaren und fordern. Auch wenn die Leistungsvereinbarung lediglich auf einen Leistungstyp nach dem Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII Bezug nimmt, führt allein der Umstand, dass der konkrete Hilfebedarf eines Leistungsberechtigten den durchschnittlichen oder typisierten Hilfeaufwand in einem Leistungstyp übersteigt, noch nicht dazu, dass dieser nicht von der Leistungsvereinbarung erfasst wird. Denn Abweichungen im jeweils konkreten Hilfebedarf sind der typisierten und damit abstrakten Leistungsbeschreibung und der darauf bezogenen Vergütungsvereinbarung gerade immanent. Es muss auch nicht jede einzelne Betreuungsmaßnahme, die mit der Zuordnung zu einem bestimmten Leistungstyp verbunden ist, eigens im Leistungsangebot des Einrichtungsträgers aufgeführt sein, um verbindlich zu sein (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Dezember 2010 – III ZR 19/10 – <juris>). Der Einrichtungsträger muss entweder mit den vertraglich vereinbarten typbezogen bewilligten Leistungen auskommen (wie er z.B. auch das marktübliche Risiko von Unterbelegung trägt) oder (ohne Beeinträchtigung der Betreuung der Hilfebedürftigen) die Vergütungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger nachverhandeln (Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2011 – L 7 SO 2237/11 ER-B – <juris> m.w.N.). Soweit der Antragsgegner aber zuletzt ausführt, es komme auf den konkreten Hilfebedarf nicht an, trifft dies nicht zu. Es muss zumindest feststehen, dass der konkrete Hilfebedarf dem typisiert gefassten Leistungstyp überhaupt zugerechnet werden kann. Nur dann ist er auch vom Leistungsangebot der Einrichtung umfasst mit der Folge der Verpflichtung zur Aufnahme und Betreuung.

7

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden, dass die von der genannten Einrichtung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger geschlossene Leistungsvereinbarung den Hilfebedarf der Antragstellerin vollständig umfasst. Zum einen liegt die fragliche Leistungsvereinbarung nicht im Wortlaut vor. Zum anderen ist der individuelle Hilfebedarf der Antragstellerin bislang nicht festgestellt worden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass dieser durch Leistungen im „Förder- und Betreuungsbereich für behinderte Menschen – Leistungstyp I 4.5a“ – nicht vollständig gedeckt wird. Der Antragsgegner hat entgegen zunächst geäußerter Absichten leider keine Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 20 SGB X) eingeleitet und nunmehr endgültig davon Abstand genommen. Gleichzeitig geht er jedoch in seinem Vorbringen im Verfahren – insoweit ohne erkennbare Grundlage – davon aus, dass der konkrete Hilfebedarf durch die gewährten Leistungen gedeckt werde. Die Antragstellerin macht hingegen geltend, dass ihr Hilfebedarf insbesondere im Bereich der Kommunikation über die vom Leistungstyp I. 4.5a erfassten Hilfen und damit über die bereits bewilligten Leistungen hinausgeht. Dies ist nach dem bisherigen Verfahrensstand zumindest nicht ausgeschlossen:

8

Nach der Kurzbeschreibung des Leistungstyps in der Anlage 1 zum Rahmenvertrag Baden-Württemberg nach § 79 Abs. 1 SGB XII bezieht sich dieser auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung, insbesondere in einer Beschäftigungsstätte. Ziel sei es, die Eingliederung in die Gesellschaft sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, insbesondere durch u.a. angemessene Tätigkeit, soziale Integration in relevante Bezugsgruppen, Entwicklung der Persönlichkeit und persönlicher Kompetenzen und Förderung individueller Lebenszufriedenheit. Die Zielsetzung entspricht somit den von der Antragstellerin begehrten Leistungen. Allerdings werden als Zielgruppe erwachsene Menschen mit wesentlichen geistigen und körperlichen Behinderungen beschrieben, die wegen Art und/oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden können, „mit unterschiedlichem Hilfebedarf“. Die letztgenannte Formulierung dürfte so zu verstehen sein, dass eine Differenzierung nach Art und Umfang des Hilfebedarfs nicht vorzunehmen ist; entsprechend sind konkretisierende Hilfebedarfsgruppen nicht vorgesehen. Eine Eingrenzung ist jedoch zumindest nach der genannten Zielgruppe vorzunehmen.

9

Angesichts der bestehenden motorischen Einschränkungen kann die Antragstellerin zwar auch den körperlich behinderten Menschen zugeordnet werden. Die maßgebliche Behinderung ergibt sich jedoch aus der Autismusspektrumstörung (Kanner). Es handelt sich um einen frühkindlichen Autismus mit Verhaltens- und Wahrnehmungsstörungen (vgl. Gutachten von Dr. B. vom 21. November 2007, Dr. R. vom 29. Juli 2010, Attest Dr. H. vom 23. Oktober 2012). Dr. B. gibt klinisch eine Intelligenzminderung an; Dr. R. hält eine Geschäftsfähigkeit für nicht gegeben. Gleichwohl erscheint eine geistige Behinderung i.S.d. Leistungstyps I 4.5a zumindest insoweit fraglich, ob damit der Hilfebedarf der Antragstellerin zutreffend und vollständig erfasst wird. Zwar hat die Antragstellerin eine Sonderschule für Geistig behinderte besucht, allerdings hat sich auch an einer Hauptschule die Schulfremdenprüfung einschließlich der Projektarbeit mit einem Notendurchschnitt von 1,2 abgeschlossen. Nach dem Aktenvermerk des Sachbearbeiters der Bundesagentur für Arbeit für berufliche Beratung/Ersteingliederung (Bl. 14 der Fachausschlussakte) spricht sie nichts, kann aber alles Gesprochene verstehen und im richtigen Kontext einordnen. Mittels gestützter Kommunikation kann sie sich mit einer Kommunikationstafel, einem Talker oder am PC mitteilen. Sie liest gut und schnell auch schwierige Texte. Intellektuelle Leistungsfähigkeit ist danach vorhanden. Auch die Schule bestätigt ihr sehr gute kognitive Fähigkeiten (Bl. 16 der SG-Akte). Nach Einschätzung des Sachbearbeiters der Bundesagentur für Arbeit war eine Werkstattfähigkeit nicht gegeben, da die Antragstellerin ohne direkte Anleitung und enge körperliche Führung durch eine Begleitperson manuell fast nichts leisten könne. Es komme daher nur eine Eingliederung in den FuB einer Werkstatt in Betracht. Dabei solle es sich aber um einen intellektuell anregenden, fördernden FuB handeln, was es aber üblicherweise in einer WfbM nicht gebe. Ausdrücklich angesprochen wurden besondere Förderangebote für Autisten. Unabhängig von der generellen Einordnung von Autismusspektrumstörungen als seelische oder geistige Störung bestehen aufgrund der beschriebenen bestehenden intellektuellen Leistungsfähigkeit Zweifel, ob der Hilfebedarf der Antragstellerin vollständig und ausreichend dem Leistungstyp I 4.5a zugeordnet werden kann. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Empfehlung des Fachausschusses vom 14. Juni 2012 (Bl. 16 der Fachausschussakte). Danach wurde zwar die Aufnahme der Antragstellerin in den FuB empfohlen. Diese Empfehlung beruhte aber ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14. Juni 2012 (Bl. 5/1 der Fachausschussakte) auf der Voraussetzung, dass u.a. die Antragstellerin in ein neues Angebot für Menschen mit Autismusspektrumstörungen aufgenommen werden sollte. Da es sich nicht um einen neuen Leistungstyp handele, sondern um ein zusätzliches Entgelt zu den bereits vorhandenen Leistungstypen, könne im Rahmen der Fachausschusssitzung über die Aufnahme in den FuB beraten werden „unabhängig von einem zusätzlichen Betreuungsbedarf“. Die darüber hinausgehenden Kosten, die durch die „besonderen Bedürfnisse der Menschen mit Autismusspektrumstörungen begründet“ seien, bedürften der Nachprüfung durch den MPD. Erkenne dieser die Diagnose als solche an, seien dadurch die Beantragung von Mehrkosten nach Abschluss der entsprechenden Leistungsvereinbarungen beim Sozialhilfeträger möglich. Der Vorbehalt „unabhängig von einem zusätzlichen Betreuungsbedarf“ zeigt, dass die Empfehlung zur Aufnahme in den FuB nicht als Annahme verstanden werden kann, dass Hilfen nach diesem Leistungstyp für die Antragstellerin tatsächlich bedarfsgerecht seien. Vielmehr ist eher davon auszugehen, dass es für möglich erachtet wurde, dass dies gerade nicht der Fall ist. Der Empfehlung des Fachausschusses desselben Inhalts vom 25. April/6. Mai 2013 (Bl. 22 der Fachausschussakte) kann keine abweichende Bedeutung angenommen werden, da sich zumindest die Einrichtungsseite bei der Unterzeichnung wiederum auf die Vorbehalte des Protokolls bezog (Schriftsatz vom 25. April 2013).

10

Die Antragstellerin hat im Kern geltend gemacht, sie benötige auch innerhalb des Betreuungsbereiches die Möglichkeit einer Einzelförderung während des Aufenthalts im FuB, nämlich insbesondere eine konkrete Bezugsperson, die in der Lage sei, die Kommunikation und Interaktion mit ihr zu ermöglichen oder zu gestalten. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners wird dieser Vortrag nicht durch die o.a. Gutachten von Dr. B. und Dr. R. widerlegt. Letzteres hatte allein die Frage der Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung, also die Geschäftsfähigkeit der Antragstellerin, zum Gegenstand. Eine Aussage zu ihrem eingliederungshilferechtlichen Hilfebedarf ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Auch das Gutachten von Dr. B. trifft keine Einschätzungen zum konkreten Hilfebedarf im Hinblick auf eine Betreuung in einem FuB. Immerhin ist diesem aber zu entnehmen, dass eine Steuerung der Antragstellerin (nur) durch eine intensive Unterstützung und Betreuung von außen – eingeschränkt – möglich sei; sie profitiere von einer „engen“ Betreuung und Strukturierung. Auch dieses Gutachten ist allerdings bereits fast fünf Jahre alt und daher für die Beurteilung des aktuellen Zustandes nur eingeschränkt tauglich. Gestützt wird das Vorbringen der Antragstellerin durch das – aktuellste – Attest von Dr. H. vom 23. Oktober 2012. Danach benötige die Antragstellerin einer fixen Bezugsperson mit der Möglichkeit zur Einzelförderung selbst bei einer Betreuung in Kleingruppen. Soweit der Antragsgegner einwendet, Dr. H. verfüge als Internist nicht über die notwendige Fachkunde, um dies zuverlässig beurteilen zu können, mag dies zutreffen. Damit ist seine Einschätzung aber nicht widerlegt. Vielmehr hätte dessen Stellungnahme dann zumindest Anlass zur weiteren Abklärung geben müssen. Das Gericht jedenfalls verfügt nicht über ausreichende Sachkunde, um dieser Beurteilung jegliche Bedeutung absprechen zu können. Für diese spricht immerhin auch, dass die Antragstellerin bereits unter den schützenden Bedingungen einer Sonderschule einer weitergehenden – individuellen – Unterstützung gerade im Bereich der Kommunikation und Impulsgebung durch eine Schulbegleiterin benötigt hatte (vgl. Stellungnahme der Schule vom 26. September 2012, Bl. 16 der SG-Akte). Der Vortrag der Antragstellerin wird auch gestützt durch die Stellungnahme der A. (Bl. 48 der Verwaltungsakten). Danach benötige diese individuelle Assistenz bei der Kommunikation, um am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen; ohne diese Möglichkeit sei sie „quasi stillgelegt“. Trotz der Zurückhaltung, die bei der Heranziehung von Bewertungen einer Einrichtung angebracht scheint, die ein zumindest mittelbares finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, kann diese nicht völlig außer Betracht bleiben, da sie sich inhaltlich mit den vorgenannten Einschätzungen deckt. Eigene Ermittlungen, die das so gestützte Vorbringen der Antragstellerin widerlegen könnten, hat der Antragsgegner gerade nicht angestellt. Die endgültige Klärung des Hilfebedarfs ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

11

Dass mit der WfbM M. eine bedarfsdeckende Alternative zur Verfügung steht, wie der Antragsgegner und diesem folgend das SG meinen, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Antragsgegner trägt vor, mit der dortigen Einrichtung bestehe eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung, die eine bedarfsgerechte Förderung und Betreuung von Menschen mit Autismusspektrumstörungen zu den für den Leistungstyp I 4.5a vereinbarten Entgelten ermögliche. Dass damit der konkrete Hilfebedarf der Antragstellerin vollständig gedeckt werden kann, ist allerdings bislang ebenfalls noch nicht geklärt. Das dortige Leistungsangebot oder die Leistungsvereinbarung liegen dem Gericht nicht vor. Ein Vergleich mit dem konkreten Hilfebedarf der Antragstellerin ist aber auch deshalb nicht möglich, weil dieser noch nicht ausreichend ermittelt worden ist. Jedenfalls kann aus dem Praktikum, das die Antragstellerin dort abgeleistet hatte, nicht der Schluss gezogen werden, dass die Einrichtung ihren Bedarf deckt. Denn in diesem wurde deren individuelle Betreuung durch ihre Schulbegleiterin sichergestellt, also nicht durch die Einrichtung. Damit sind gleichzeitig auch keine Rückschlüsse möglich, ob und gegebenenfalls inwieweit im Rahmen der Betreuung durch die Einrichtung auf eine individuelle Assistenz verzichtet werden könnte. Der Hinweis des Antragsgegners, in der dortigen Einrichtung würden zwei weitere „ähnlich behinderte“ Menschen ausreichend betreut und gefördert, ist nicht geeignet, eine bedarfsgerechte Betreuung der Antragstellerin zu belegen. Er bezieht sich dabei offenbar auf die beiden weiteren, auch im Protokoll des Fachausschusses angesprochenen Schülerinnen. Die Einrichtung in M. hat dem widersprochen (schriftliche Stellungnahme vom 7. Oktober 2013). Ob es sich tatsächlich um „ähnlich behinderte“ Menschen handelt, ist schon mangels Feststellung des konkreten Hilfebedarfs der Antragstellerin nicht zu beurteilen. Der Verwaltungsakte kann allenfalls entnommen werden, dass (nur) eine der Schülerinnen Schulbegleitung im selben zeitlichen Umfang in Anspruch genommen hatte wie die Antragstellerin. Nach dem weiteren Inhalt der schriftlichten Stellungnahme der Einrichtung erhalten dort derzeit sechs Menschen mit Autismusspektrumstörungen in der FuB Tagesstruktur- und Förderangebote, ohne dass die Ausprägung deren Behinderung näher beschrieben wurde. Die personelle Besetzung orientiere sich an der „üblichen Personalschlüsselempfehlung“ von 1:3. Allerdings könne dieser Schlüssel bei Menschen mit Autismusspektrumstörungen zeitweise oder ständig nicht angemessen sein. Für diesen Fall bestehe mit dem Antragsgegner eine Absprache, in Konsens mit dessen Sozialfachdienst einen zeitlich befristeten personellen Mehraufwand genehmigt und vergütet zu bekommen. Letzteres bestreitet der Antragsgegner zwar hinsichtlich einer grundsätzlichen Absprache, räumt aber einen entsprechenden Einzelfall ein.

12

Ausgeschlossen ist ein materieller Anspruch somit selbst bei Fehlen entsprechender Vereinbarungen zwischen Einrichtung und Sozialhilfeträger nicht. Sollte der individuelle Hilfebedarf nicht durch eine vereinbarungsgebundene Einrichtung gedeckt werden können, besteht die Möglichkeit der Übernahme von Kosten auch bei Fehlen einer Vereinbarung gem. § 75 Abs. 4 SGB XII.

13

Es fehlt vorliegend aber an einem Anordnungsgrund. Unter Berücksichtigung des aktuellen Verfahrensstandes – die Hauptsache ist bereits im Klageverfahren vor dem SG anhängig – ist es der Antragstellerin nicht unzumutbar, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Seit dem 3. September 2012 wird sie nach eigenem Vortrag ununterbrochen und auch noch aktuell durch Mitarbeiter der Einrichtung A. von 8.30 bis 14.00 Uhr in einem 1:1-Setting betreut. Diese Betreuung wurde entgegen der noch im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Befürchtung durch die räumlichen Veränderungen nicht in Frage gestellt. Neben wohl überwiegend außerhalb der Einrichtungsräume durchgeführten Unternehmungen (Bücherei, Schwimmbad, Kreativwerk) nimmt sie zumindest vereinzelt an Gruppenangeboten der FuB-Gruppe der Einrichtung A. teil, wo ihr auch offenbar regelmäßig die Teilnahme an den Mahlzeiten ermöglicht wird. Ohne dass es tragend darauf ankäme, ist bisher auch nicht dargelegt worden, weshalb diese Betreuung nicht auch in den FuB-Räumen erfolgen kann. Entscheidend ist aber, dass diese Interimsbetreuung tatsächlich stattfindet und eine aktuelle Gefährdung deren – vorübergehender – Fortführung nicht erkennbar ist. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Einrichtung diese Interimsbetreuung aufgeben will. Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Antragstellerin Kosten hierfür tatsächlich entstehen und diese des Weiteren auch aktuell ihr gegenüber geltend gemacht werden. Angesichts der Durchführung mit einem 1:1-Schlüssel kann der Vortrag der Antragstellerin, auch diese Interimslösung sei nicht bedarfsdeckend, nur auf die tägliche Dauer bezogen sein. Allerdings erachtet der Senat eine tägliche Betreuung im Umfange von immerhin 5,5 Stunden für eine Übergangszeit noch für ausreichend. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch unter Beachtung der noch durchzuführenden Ermittlungen angesichts der bereits anhängigen Klage mit einem Abschluss des Hauptsacheverfahrens in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Nicht außer Acht bleiben darf aber auch, dass die Antragstellerin die Interimsbetreuung bereits ca. neun Monate in Anspruch genommen hatte, bevor sie überhaupt um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat. Verschlechterungen ihres Zustandes oder ihrer Fähigkeiten sind dabei nach dem bisherigen Gesamtinhalt des Verfahrens nicht zu Tage getreten.

14

Eine Interessen- und Folgenabwägung führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht erginge, die Klage in der Hauptsache aber später Erfolg hätte, mit denen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erginge, die Klage aber erfolglos bliebe. Hochrangige Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sind entsprechend ihrem Gewicht einzustellen. Angesichts der beschriebenen Interimsbetreuung in einem nicht nur unerheblichen Umfange und den fehlenden Hinweisen auf eine Verschlechterung von Zustand oder Fähigkeiten der Antragstellerin sind keine erheblichen Folgen bei deren vorübergehenden Weiterführung zu befürchten. Daher treten die Interessen der Antragstellerin vorliegend gegenüber denen der durch den Sozialhilfeträger vertretenen Gemeinschaft der Steuerzahler zurück, dass nun gewährte Leistungen angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin möglicherweise nicht erstattet werden können, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass ein Anspruch tatsächlich nicht bestanden hat.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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