AG Schöneberg, Urteil vom 20.07.2007 – 13 C 50/06
Der Verkehrsicherungspflichtige einer Baustelle muss nicht dafür einstehen, dass Dritte pflichtwidrig Sicherungseinrichtungen im Straßenverkehr beseitigen und damit gefährdend in den Straßenverkehr eingreifen. Zwar ist es die Pflicht des Verkehrssicherungspfilchtigen, seine Sicherungseinrichtungen gegen Witterungseinflüsse, insbesondere Sturmschäden zu schützen und nach derartigen Naturereignissen schnellstmögliche Kontrollen durchzuführen. Mit strafbewährten Eingriffen Dritter musste die Beklagte jedoch nicht rechnen (Rn.31).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird jedoch nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld und Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
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Der Kläger befuhr am 18. Juli 2004 gegen 14.45 Uhr in B. mit seinem Fahrrad die P.Straße aus Richtung Wannsee kommend in Richtung F.straße. Er benutzte dabei den Radweg, der parallel zur Fahrbahn auf deren südlicher Seite verläuft. Der Radweg wird durch einen Bordstein sowie einen breiten mit Bäumen bestandenen Grünstreifen von der Fahrbahn der Potsdamer Straße getrennt. Zwischen Radweg und angrenzendem Gehweg befindet sich eine höhere Hecke, so dass ein Wechsel vom Rad- zum Gehweg und umgekehrt nicht möglich ist.
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Auf der Höhe des Hauses P.Straße befand sich zum genannten Zeitpunkt eine etwa 50 cm lange und 30 cm breite Fahrbahnabsackung (Loch) von beachtlicher Tiefe, die bereits am 2. Juli 2004 aufgetreten war.
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Der Kläger behauptet, zum Unfallzeitpunkt sei die Gefahrenstelle im Radweg weder durch ein Flatterband noch durch sonstige Absperrmaßnahmen gesichert gewesen.
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Auch auf der Strecke vor der Gefahrenstelle habe sich keine Absicherung bzw. Absperrung befunden, so dass er ohne jede Warnung mit seinem Rad in die für ihn wegen der gegebenen Lichtverhältnisse – ein diffuses, flirrendes Licht durch das Blattwerk der Bäume – nicht erkennbare Gefahrenstelle geraten und kopfüber über die Längsstange seines Fahrrades gestürzt sei. Im Übrigen wäre die Gefahrenstelle auch durch ein quer über sie gespanntes Flatterband nur völlig unzureichend gesichert gewesen.
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Infolge des Sturzes habe er sich schwer verletzt. Er habe Schnittverletzungen im Gesicht erlitten und die Gesichtshaut sei großflächig zerstört worden. Sie habe unter Vollnarkose teilweise entfernt und mehrfach genäht werden müssen, eine Narbe sei zurückgeblieben. Die Verletzung sei äußerst schmerzhaft gewesen. Ferner habe er ein Schleudertrauma, Hämatome am ganzen Körper und blutige Abschürfungen an den Füßen und an der Schulter erlitten. Er habe in der Folgezeit unter ständig auftretenden Schmerzen gelitten.
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Ferner sei bei dem Unfall sein Fahrradhelm und seine Armbanduhr zerstört worden. Im Rahmen der ärztlichen Versorgung habe zudem sein neuwertiges T-Shirt zerschnitten werden müssen und er habe eine Zuzahlung zur ärztlichen Versorgung in Höhe von 60,00 Euro geleistet. Hierfür begehrt er Schadensersatz in Höhe von insgesamt 168,35 Euro.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe er selbst mit 3.000,00 Euro beziffert, zu zahlen, ferner die Beklagte zu verurteilen, an ihn 168,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 24. Juli 2006 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet, die Gefahrenstelle selbst sei durch ein über die Radwegabsackung gespanntes rot-weißes Flatterband gesichert gewesen, wobei sich einer der Schnurnägel, an denen das Flatterband befestigt gewesen sei, auf dem Radweg vor dem Loch befunden habe.
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Die Schadensstelle sei bereits am 2. Juli 2004 von dem Tiefbauamt gesichert worden. Zudem habe die vom Tiefbauamt mit der Sicherung der Schadensstelle beauftragte Firma zusätzlich etwa 100 m vor der Gefahrenstelle an der vorgehenden Straßeneinmündung eine feste rot-weiße Absperrschranke (Z 600 der Straßenverkehrsordnung) aus Metall, die in zwei rot-weißen Ständern mit schweren Gummifüßen eingehängt gewesen sei, aufgestellt. Ferner sei das Zeichen Z 240 – gemeinsamer Fuß- und Radweg – an der Absperreinrichtung angebracht gewesen.
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Am 15. Juli 2004 sei die Schadensstelle von ihr, der Beklagten, übernommen worden, weil ein Kanalschaden vorgelegen habe. Beide Sicherungseinrichtungen (Flatterband und Absperrschranke) seien zu diesem Zeitpunkt vorhanden und in ordnungsgemäßem Zustand gewesen. Erst unmittelbar vor dem Unfall sei die etwa 100 m vor der Unfallstelle befindliche Absperrschranke von einer unbekannten weiblichen Person zur Seite geräumt worden. Mit einem derartigen pflichtwidrigen Eingriff einer Dritten habe sie, die Beklagte, nicht rechnen müssen, ein solches Verhalten, von dem sie erst nachträglich erfahren habe, könne ihr nicht angerechnet werden.
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Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 24. November 2006 – Bl. 52, 53 d.A. – , abgeändert und ergänzt durch Beschluss vom 16. März 2007 (Bl. 92, 93 u. 99 d.A.). Hinsichtlich der uneidlichen Aussagen der Zeugen R.P., F.G., P.A., A.M. und F.G. wird auf die Feststellungen in den Sitzungsniederschriften vom 16. März 2007 (Bl. 93 – 99 d.A. ) und vom 11. Mai 2007 (Bl. 120 – 122 d.A.) Bezug genommen. Auf die Vernehmung der Zeugen W. und B. haben die Parteien verzichtet.
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Die Akten in der Ermittlungssache … der Amtsanwaltschaft Berlin sind zu Beweiszwecken beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Die Beklagte als Verkehrssicherungspflichtige musste in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar waren und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermochte (vgl. BGH, VersR 1979, 1055). Die Verkehrsteilnehmer sind vor den Gefahren zu schützen, die für sie auch bei der im Baustellenbereich gebotenen erhöhten Aufmerksamkeit nicht erkennbar sind und auf die sie sich nicht einstellen können (Landgericht Köln NJW-RR 03, 386).
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Diese Pflichten hat die Beklagte erfüllt.
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Durch die Beweisaufnahme ist die Behauptung der Beklagten, die streitgegenständliche Baustelle ordnungsgemäß abgesichert zu haben, bestätigt worden. Ihr kann deshalb eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht zur Last gelegt werden. Ursächlich für den Unfall war danach nicht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte, sondern ein vor dem Unfall erfolgter rechtswidriger Eingriff einer unbekannt gebliebenen weiblichen Person in die etwa 50 bis 100 m vor der Gefahrenstelle aufgestellte Sicherungseinrichtung Z 600 mit dem Zeichen Z 240 – gemeinsamer Fuß- und Radweg.
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Der Zeuge P.A., Bezirksingenieur bei dem Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf in B., hat bekundet, dass er am 2. Juli 2004 selbst die Schadensstelle aufgenommen habe und in seinem Beisein die unmittelbare Gefahrenstelle mit zwei Schnurnägeln und Flatterband gesichert worden sei. Die beauftragte Firma B. habe anschließend vom Lagerplatz des Bezirkes festes Absperrmaterial geholt. Etwa 30 bis 50 m vor der Unfallstelle in Richtung Wannsee an der nächsten Gehwegüberfahrt sei dann mit einer rot-weißen Absperrschranke in zwei beweglichen Stützen, die in ganz schweren Hartgummifüßen verankert gewesen seien, eine vollständige Sperre des Radweges vor der Gefahrenstelle erfolgt. Er, der Zeuge, habe sich noch am Nachmittag des 2. Juli 2004 persönlich überzeugt, dass die Sperre auch tatsächlich aufgestellt worden sei; dies sei der Fall gewesen. Die Kontrolle der Absperrung finde üblicherweise 14-tägig im Rahmen einer Begehung statt.
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Der Zeuge A.M. hat für die Beklagte die Sicherungsmaßnahmen am 15. Juli 2004 gegen 12.00 Uhr nach Übernahme der Baustelle überprüft. Die Schadensstelle selbst war seinen Angaben zufolge zu diesem Zeitpunkt mit einem rot-weißen Flatterband gesichert, das auf der einen Seite an einer Hecke und auf der anderen Seite an Schnurnägeln befestigt gewesen sei. Auch nach den Bekundungen dieses Zeugen befand sich vor der Unfallstelle – gesehen in Fahrtrichtung – an der letzten Einmündung eine rot-weiße Absperrschranke, wie sie auf dem Lichtbild oben links Bl. 101 d.A. zu sehen ist. Der Zeuge war sich nur nicht sicher, ob das blaue Schild Z 240 oder eine rotes Verkehrsschild „Durchfahrt für Fahrräder verboten“ (rot-weißer Kreis mit schwarzem Fahrrad) neben der Schranke oder unmittelbar an einem Halteständer der Schranke angebracht war.
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Die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen sind glaubhaft; es gibt nicht den geringsten Anhaltspunkt, der Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen ergeben könnte.
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Danach war die Gefahrenstelle selbst mit einem über die Fahrbahnabsenkung gespannten rot-weißen Flatterband gesichert. Dass das Band vorhanden war, belegt die Tatsache, dass es auch dem Vortrag des Klägers zufolge nach seinem Sturz am Boden gelegen hatte bzw. in das Loch gefallen war. Dass es bereits vor dem Unfall des Klägers heruntergerissen war, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Keiner der vernommenen Zeugen hat dies bekundet.
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Das Gericht hat jedoch Zweifel, ob die Beklagte mit der Absicherung der unmittelbaren Gefahrenstelle allein durch ein Flatterband ihrer Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.
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Um den Verkehr vor einem Hindernis zu warnen, genügt es im Regelfall, Straßenbaustellen durch optische Markierungen abzusperren. Problematisch ist im vorliegenden Fall jedoch, dass das Flatterband nicht vor der Schadensstelle im rechten Winkel zur Fahrbahn des Radweges angebracht, sondern quer über die Schadensstelle gespannt war. Damit war die Warnfunktion des Bandes eingeschränkt. Es war zum einen schwerer zu erkennen, als ein vor der Schadensstelle quer zur Fahrtrichtung der Radfahrer gespanntes Band; zum anderen ließ diese Art der Sicherung zu, dass der Kläger viel zu nahe in den Schadensbereich hineinfahren und möglicherweise erst zu spät reagieren konnte.
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Doch hierauf kommt es letztlich nicht an.
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Die Beklagte hatte in ausreichendem Abstand vor der Schadensstelle den Radweg für jedermann gut erkennbar mit einer massiven Absperrschranke vollständig gesperrt. Ferner war ausweislich der polizeilichen Unfallskizze das Zeichen Z 240 der Straßenverkehrsordnung angebracht. Die Absicherung der Unfallstelle durch eine Absperrschranke und das genannte Verkehrszeichen war unter den gegebenen Umständen für die Beklagte völlig ausreichend, um ihrer Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Denn der Radweg war zum Gehweg hin durch eine höhere Hecke abgegrenzt und damit hinter der Absperrung in Richtung Gefahrenstelle für Radfahrer von dieser Seite aus nicht mehr erreichbar. Zwischen der Straßenfahrbahn und dem Radweg befand sich ein breiter mit Bäumen bepflanzter Grünstreifen. Dieser Grünstreifen war, für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar, für den Verkehr, d.h. für eine Nutzung mit Fahrzeugen, nicht freigegeben. Die Beklagte konnte somit sicher sein, mit der getroffenen Absperrmaßnahme jeden Verkehr auf dem Radweg zwischen der Absperrschranke und der Gefahrenstelle unterbunden zu haben.
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Aufgrund der Bekundungen des 12-jährigen Zeugen F.G. steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Absperrschranke sowie die Haltepfosten unmittelbar vor dem Unfall von einer unbekannt gebliebenen weiblichen Person zur Seite geräumt worden waren. Das Aussageverhalten des Zeugen war geprägt von kindlicher Unbefangenheit. Das Gericht hat nicht den geringsten Zweifel, dass die Bekundungen des Kindes der Wahrheit entsprechen.
31
Die Beklagte muss nicht dafür einstehen, dass Dritte pflichtwidrig Sicherungseinrichtungen im Straßenverkehr beseitigen und damit gefährdend in den Straßenverkehr eingreifen. Zwar ist es die Pflicht der Beklagten, ihre Sicherungseinrichtungen gegen Witterungseinflüsse insbesondere Sturmschäden zu schützen und nach derartigen Naturereignissen schnellstmögliche Kontrollen durchzuführen. Mit strafbewehrten Eingriffen Dritter musste die Beklagte jedoch nicht rechnen; die Beklagte hatte auch keine Kenntnisse von dem rechtswidrigen Eingriff in ihre Sicherungseinrichtung.
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Die Beklagte hatte somit alles getan, was von ihr vernünftigerweise erwartet werden durfte. Der bedauerliche Unfall des Klägers ist nicht dadurch verursacht worden, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Die Klage war deshalb abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.