EuGH, Urteil vom 25. November 2020 – C-799/19
Zum Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers
Tenor
1. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber nicht als „zahlungsunfähig“ gelten kann, wenn gegen ihn ein Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit einem gerichtlich zuerkannten Schadensersatzanspruch gestellt wurde, die Forderung aber im Vollstreckungsverfahren wegen seiner faktischen Zahlungsunfähigkeit für uneinbringlich erklärt wurde. Das vorlegende Gericht hat jedoch zu prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie beschlossen hat, den in der Richtlinie vorgesehenen Schutz der Arbeitnehmer auf eine solche Zahlungsunfähigkeit, die nach anderen im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren als den in Art. 2 Abs. 1 genannten Verfahren festgestellt worden ist, auszuweiten.
2. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 der Richtlinie 2008/94/EG sind dahin auszulegen, dass Schadensersatz, den ein Arbeitgeber Hinterbliebenen für den infolge des arbeitsunfallbedingten Todes eines Arbeitnehmers erlittenen immateriellen Schaden schuldet, nur dann unter „Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie subsumiert werden kann, wenn er unter den Begriff „Arbeitsentgelt“ im Sinne des nationalen Rechts fällt, was vom nationalen Gericht zu klären ist.
Gründe
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 und 3 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. 2008, L 283, S. 36).
2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen NI, OJ und PK – der Ehefrau und den beiden Kindern des Arbeitnehmers RL – auf der einen Seite und der Sociálna poisťovňa (Sozialversicherungsanstalt, Slowakei) auf der anderen Seite wegen der Weigerung Letzterer, den Erstgenannten immateriellen Schadensersatz für den am 16. Oktober 2003 nach einem Arbeitsunfall eingetretenen Tod von RL zu zahlen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3
Im dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/94 wird ausgeführt:
„Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers schützen und um ihnen ein Minimum an Schutz zu sichern, insbesondere die Zahlung ihrer nicht erfüllten Ansprüche zu gewährleisten; dabei muss die Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft berücksichtigt werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten eine Einrichtung schaffen, die die Befriedigung der nicht erfüllten Arbeitnehmeransprüche garantiert.“
4
Im vierten Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es:
„Zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der betroffenen Arbeitnehmer ist es angebracht, den Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Lichte der Rechtsentwicklung in den Mitgliedstaaten auf diesem Sachgebiet zu bestimmen und mit diesem Begriff auch andere Insolvenzverfahren als Liquidationsverfahren zu erfassen. …“
5
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:
„Diese Richtlinie gilt für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind.“
6
In Art. 2 der Richtlinie 2008/94 heißt es:
„(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig, wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Gesamtverfahrens beantragt worden ist, das die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetzt und den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen Arbeitgeber sowie die Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübt, zur Folge hat, und wenn die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde
a) die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat; oder
b) festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen.
(2) Diese Richtlinie lässt das einzelstaatliche Recht bezüglich der Begriffsbestimmung der Worte … ‚Arbeitsentgelt‘, … unberührt. …
…
(4) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den Schutz der Arbeitnehmer auf andere Situationen der Zahlungsunfähigkeit – beispielsweise tatsächlich auf Dauer eingestellte Zahlungen –[,] die nach anderen im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren als den in Absatz 1 genannten Verfahren festgestellt worden ist, auszuweiten.
…“
7
Art. 3 in Kapitel II („Vorschriften über die Garantieeinrichtungen“) dieser Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Ansprüche, deren Befriedigung die Garantieeinrichtung übernimmt, sind die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen Zeitraum, der vor und/oder gegebenenfalls nach einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt liegt.“
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Art. 11 Abs. 1 in Kapitel V („Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen“) der Richtlinie sieht vor:
„Diese Richtlinie schränkt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen.“
Slowakisches Recht
Gesetz über die Sozialversicherungsanstalt
9
§ 44a des Zákon č. 274/1994 Z. z., o Sociálnej poisťovni (Gesetz Nr. 274/1994 über die Sozialversicherungsanstalt) in seiner bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 274/1994) bestimmte namentlich zur gesetzlichen Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers:
„(1) Die Haftpflichtversicherung beginnt am Tag der Einstellung des ersten Arbeitnehmers und erstreckt sich bis zum Ende der Beschäftigungsdauer des letzten Arbeitnehmers des Arbeitgebers.
(2) Der Arbeitgeber kann bei Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Sozialversicherungsanstalt die nachgewiesenen Ersatzansprüche bei Gesundheitsschäden, die durch einen während des Haftpflichtversicherungszeitraums eingetretenen Arbeitsunfall verursacht worden sind, an seiner Stelle befriedigt …
(3) ‚Versicherungsfall‘ ist ein Gesundheitsschaden oder der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
(4) Hat ein zuständiges Gericht über den Schadensersatz zu entscheiden, so gilt der Versicherungsfall als zu dem Zeitpunkt eingetreten, an dem die Entscheidung, mit der die Sozialversicherungsanstalt zur Leistung verpflichtet wird, rechtskräftig geworden ist.“
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§ 44b Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes sah vor:
„(1) Die [Sozialversicherungsanstalt] zahlt dem Arbeitnehmer, der einen Gesundheitsschaden durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten hat, den Schadensersatz nach § 44a Abs. 2 in slowakischen Kronen.
(2) Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 für den Schaden im Sinne des § 44a Abs. 2 oder für einen Teil davon Schadensersatz geleistet, so hat er Anspruch darauf, dass ihm die [Sozialversicherungsanstalt] den von ihm gezahlten Schadensersatz in Höhe des Betrags erstattet, den er dem Arbeitnehmer als Schadensersatz zu zahlen hatte.“
Arbeitsgesetzbuch
– Vorschriften über die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
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§ 21 des Zákon č. 311/2001 Z. z., zákonník práce (Gesetz Nr. 311/2001 über das Arbeitsgesetzbuch) in seiner bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung (im Folgenden: Arbeitsgesetzbuch) lautete:
„(1) Für die Zwecke der Befriedigung von Arbeitnehmeransprüchen aus einem Arbeitsverhältnis bei Zahlungsunfähigkeit gilt der Arbeitgeber als zahlungsunfähig, wenn auf die Stellung eines Insolvenzantrags
a) ein Gericht die Insolvenz erklärt hat oder
b) ein Gericht den Insolvenzantrag mangels Masse zurückgewiesen hat.
(2) Die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beginnt mit der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Insolvenz erklärt oder der Insolvenzantrag mangels Masse zurückgewiesen wird.“
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§ 22 des Arbeitsgesetzbuchs bestimmte:
„(1) Wird ein Arbeitgeber gemäß § 21 zahlungsunfähig und ist er nicht in der Lage, die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis zu befriedigen, so befriedigt der Garantiefonds diese Ansprüche nach den einschlägigen besonderen Vorschriften.
(2) Folgende Arbeitnehmeransprüche aus einem Arbeitsverhältnis werden vom Garantiefonds … befriedigt:
a) das Arbeitsentgelt und die Vergütung für Bereitschaftszeiten;
b) die Entgeltfortzahlung für Feiertage und bei Arbeitsverhinderung;
c) das Urlaubsentgelt für die Tage bezahlten Urlaubs, die in dem Kalenderjahr, in dem der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, und im vorangegangenen Kalenderjahr erworben wurden;
d) die Abfindung, die dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht;
e) die bei sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldete Entschädigung (§ 69);
f) die bei unwirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldete Entschädigung (§ 79);
g) Reise- und Umzugskosten sowie sonstige Kosten, die dem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit entstanden sind;
h) Schadensersatz, der infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geschuldet wird;
i) Gerichtskosten für die Geltendmachung von Arbeitnehmeransprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vor einem Gericht aufgrund der Auflösung des Arbeitgebers, einschließlich der Kosten der Rechtsvertretung.“
– Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers
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In § 195 des Arbeitsgesetzbuchs hieß es:
„(1) Erleidet der Arbeitnehmer bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen einen Gesundheitsschaden oder den Tod durch einen Unfall (Arbeitsunfall), haftet für den hierdurch eingetretenen Schaden der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in einem Arbeitsverhältnis stand.
…
(6) Der Arbeitgeber haftet für den Schaden auch dann, wenn er die Verpflichtungen erfüllt hat, die sich aus den besonderen Regelungen und den sonstigen Regelungen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ergeben …“
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§ 204 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs bestimmte zum Umfang des im Rahmen der verschuldensunabhängigen Haftung des Arbeitgebers bei Todesfällen infolge eines Arbeitsunfalls zu gewährenden Schadensersatzes:
„Stirbt ein Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, wird im Umfang der Haftung des Arbeitgebers gewährt:
a) Ersatz der angefallenen angemessenen Behandlungskosten;
b) Ersatz der unmittelbar mit der Bestattung verbundenen angemessenen Kosten;
c) Ersatz der Kosten für den Unterhalt der Hinterbliebenen;
d) eine pauschale Entschädigung für die Hinterbliebenen;
e) Ersatz des materiellen Schadens; die Bestimmung des § 192 Abs. 3 gilt entsprechend.“
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§ 210 des Arbeitsgesetzbuchs sah vor:
„(1) Ein Arbeitgeber, der mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt, ist für Schäden infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit haftpflichtversichert.
(2) Die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers wird von der Sozialversicherungsanstalt nach den einschlägigen besonderen Vorschriften bereitgestellt.“
Sozialversicherungsgesetz
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Der Zákon č. 461/2003 Z. z. o sociálnom poistení v znení neskorších predpisov (Gesetz Nr. 461/2003 über die Sozialversicherung) in geänderter Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 461/2003) diente der Umsetzung der Vorgaben der durch die Richtlinie 2008/94 aufgehobenen und ersetzten Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. 1980, L 283, S. 23) über das System des obligatorischen Subsidiärversicherungsschutzes des Arbeitgebers bei Zahlungsunfähigkeit.
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Seit dem 1. Januar 2004 besteht der Subsidiärversicherungsschutz gemäß § 2 Buchst. d dieses Gesetzes in einer Sozialversicherung für die Fälle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, die dazu dient, die Ansprüche der Arbeitnehmer durch die Zahlung von Leistungen aus diesem Versicherungsschutz zu befriedigen.
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§ 12 dieses Gesetzes legt den Zeitpunkt fest, ab dem ein Arbeitgeber für die Zwecke des Subsidiärversicherungsschutzes als zahlungsunfähig gilt.
In seiner bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung bestimmte er:
„(1) Der Arbeitgeber ist zahlungsunfähig, wenn
a) ein Gericht ihn für insolvent erklärt hat oder
b) ein Gericht einen Insolvenzantrag mangels Masse zurückgewiesen hat.
(2) Der erste Tag der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist der Tag der Verkündung des Insolvenzbeschlusses durch das Gericht oder der Tag, an dem das Gericht den Beschluss erlässt, mit dem es den Insolvenzantrag mangels Masse zurückweist.“
In ihrer ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung sieht diese Vorschrift vor:
„(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, wenn ein Insolvenzantrag gestellt worden ist.
(2) Die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers tritt am Tag der Zustellung des Insolvenzantrags an das zuständige Gericht ein.
(3) Eröffnet ein Gericht nach besonderen Vorschriften von Amts wegen ein Insolvenzverfahren, gilt der Tag, an dem das Gericht seinen Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlässt, als der Tag, an dem die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eintritt.“
Insolvenzgesetz
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Nach § 3 Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Zákon č. 7/2005 Z. z., o konkurze a reštrukturalizácii a o zmene a doplnení niektorých zákonov (Gesetz Nr. 7/2005 über die Insolvenz und die Restrukturierung und zur Änderung bestimmter Gesetze, im Folgenden: Insolvenzgesetz) ist eine natürliche Person zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, 180 Tage nach Fälligkeit der Zahlung zumindest einer finanziellen Verbindlichkeit nachzukommen. Kann eine Geldforderung gegen einen Schuldner nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, gilt er als zahlungsunfähig.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
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Am 16. Oktober 2003 verstarb RL, der Ehemann von NI und Vater von OJ und PK, infolge eines Arbeitsunfalls, für den sein Arbeitgeber haftet.
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Mit beim Okresný súd Košice II (Bezirksgericht Košice II, Slowakei) eingereichter Klageschrift vom 21. April 2004 erhoben NI, OJ und PK, die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, Klage gegen den Arbeitgeber auf Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, den sie infolge des Todes von RL erlitten hätten.
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Dieses Gericht erkannte ihnen 2012 und 2016 nach zwei getrennten Verfahren immateriellen und materiellen Schadensersatz zu. Die erste Entscheidung wurde 2013 in höherer Instanz bestätigt.
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Der 2016 zuerkannte materielle Schadensersatz wurde von der Sozialversicherungsanstalt für den betreffenden Arbeitgeber im Rahmen seiner gesetzlichen Haftpflichtversicherung für durch Arbeitsunfälle verursachte Schäden vollständig gezahlt.
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Die Sozialversicherungsanstalt lehnte es jedoch ab, den als immateriellen Schadensersatz zuerkannten Betrag zu zahlen, und begründete dies damit, dass der Schadensersatz für Arbeitsunfälle keinen immateriellen Schadensersatz umfasse.
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Das über einen Gerichtsvollzieher betriebene Vollstreckungsverfahren gegen den Arbeitgeber zur Beitreibung dieses Schadensersatzes scheiterte an der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Eine Leistung immateriellen Schadensersatzes an die Klägerinnen fand nicht statt, auch nicht teilweise.
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Diese erhoben daraufhin beim vorlegenden Gericht, dem Okresný súd Košice I (Bezirksgericht Košice I, Slowakei), Klage gegen die Sozialversicherungsanstalt auf Zahlung dieses Schadensersatzes.
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Das vorlegende Gericht hegt Zweifel hinsichtlich der korrekten Auslegung des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Richtlinie 2008/94 sowie an der engen Auslegung des Schadensbegriffs, die die Sozialversicherungsanstalt vertreten hat, um der fraglichen Zahlung entgegenzutreten.
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Ausgehend von der Prämisse, dass die Pflichtversicherung des Arbeitgebers für durch einen Arbeitsunfall verursachte Schäden eine Maßnahme zum Schutz der Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sei, wirft es insoweit die Frage auf, ob „nicht erfüllte Ansprüche der Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2008/94 immateriellen Schadensersatz für Hinterbliebene umfassen können. Über die besagte Versicherung könnten die Anspruchsberechtigten Schadensersatz für den Arbeitsunfall unmittelbar von einer „Garantieeinrichtung“, im vorliegenden Fall der Sozialversicherungsanstalt, erlangen, die an die Stelle des versicherten Arbeitgebers trete.
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Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers habe ein Arbeitnehmer gemäß § 204 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs in Verbindung mit § 44a Abs. 2 des Gesetzes Nr. 274/1994 Anspruch darauf, dass ihm die Sozialversicherungsanstalt anstelle des Arbeitgebers „Gesundheitsschäden“ infolge eines Arbeitsunfalls ersetze. Im Fall des Todes eines Arbeitnehmers infolge eines solchen Unfalls garantierten diese Bestimmungen auch den Hinterbliebenen einen unmittelbaren Anspruch auf Ersatz des ihnen infolge dieses Unfalls entstandenen Schadens.
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Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob im Hinblick auf den Schadensbegriff in § 44a Abs. 2 des Gesetzes Nr. 274/1994 die Einstandspflicht der Sozialversicherungsanstalt zum Ersatz der aus einem Arbeitsunfall resultierenden Schäden auch den Ersatz eines immateriellen Schadens erfasst, der den Hinterbliebenen entstanden ist.
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Da im Rahmen der Richtlinie 2008/94 die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eine Vorbedingung für den Schutz nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen ist, fragt sich das vorlegende Gericht im Übrigen nach der Tragweite dieses Begriffs.
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Seiner Ansicht nach spricht Art. 2 der Richtlinie 2008/94 im Licht des vierten Erwägungsgrundes dieser Richtlinie für eine weite Auslegung des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit im Interesse eines angemessenen Schutzes des in Rede stehenden Anspruchs. Folglich fragt sich das vorlegende Gericht, ob ein Sachverhalt wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen kann. Es führt insoweit aus, dass, obwohl gegen den Arbeitgeber im Ausgangsverfahren formell kein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, nach slowakischem Recht eine natürliche Person als zahlungsunfähig gelte, wenn eine Forderung in einem Vollstreckungsverfahren uneinbringlich sei.
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Unter diesen Umständen hat der Okresný súd Košice I (Bezirksgericht Košice I) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 3 der Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen, dass der Ausdruck „nicht erfüllte Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen“ auch den immateriellen Schaden umfasst, der infolge des durch einen Arbeitsunfall verursachten Todes des Arbeitnehmers entstanden ist?
2. Ist Art. 2 der Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen, dass als zahlungsunfähig auch der Arbeitgeber angesehen wird, gegen den zwar ein Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit einem gerichtlich zuerkannten Anspruch auf Ersatz des durch den Tod des Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalls entstandenen immateriellen Schadens gestellt wurde, wegen dessen Vermögenslosigkeit die Forderung im Vollstreckungsverfahren aber für uneinbringlich erklärt wurde?
Zu den Vorlagefragen
Zur zeitlichen Zuständigkeit
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Die slowakische Regierung stellt die zeitliche Zuständigkeit des Gerichtshofs in Abrede und trägt vor, die vom vorlegenden Gericht herangezogene Rechtsprechung sei auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar, insbesondere das Urteil vom 14. Juni 2007, Telefónica O2 Czech Republic (C-64/06, EU:C:2007:348), wonach der Gerichtshof trotz des Beginns des Sachverhalts vor dem Beitritt des betreffenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union aufgrund des Fortgangs des Sachverhalts in der Zeit nach diesem Beitritt und des Ergehens einer konstitutiven gerichtlichen Entscheidung nach dem Beitritt zuständig sei.
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Zum einen sei nämlich der Anspruch auf Ersatz des von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens erlittenen immateriellen Schadens zu dem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der fragliche Arbeitsunfall ereignet habe, d. h. am 16. Oktober 2003, also vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union am 1. Mai 2004. Zum anderen hätten die 2012 und 2013 ergangenen Urteile, mit denen der Schadensersatz zuerkannt worden sei, im vorliegenden Fall deklaratorische und nicht konstitutive Wirkung. Diese Entscheidungen begründeten somit kein neues Rechtsverhältnis, sondern verschafften lediglich einen rechtlichen Schutz für einen Anspruch, der bereits vor dem Beitritt bestanden habe.
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Auch wenn sich außerdem das vorlegende Gericht für die Annahme, dass der Versicherungsfall als zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung, d. h. im Jahr 2013, eingetreten gelte, auf § 44a Abs. 4 des Gesetzes Nr. 274/1994 stütze, fielen weder der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz noch die im Ausgangsverfahren geltend gemachte, darauf gestützte Forderung unter die Regelung über die Haftpflichtversicherung für Schäden infolge eines Arbeitsunfalls, zu denen diese Bestimmung gehöre. Diese Ansprüche fielen vielmehr unter das Zivilgesetzbuch. Jedenfalls müsste, selbst wenn dies nicht der Fall wäre, der Anspruch aus der Arbeitsunfallversicherung nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften anhand der vor dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union geltenden Regelung beurteilt werden, die immer noch in Kraft sei.
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Hierzu ist festzustellen, dass sich unabhängig von der Natur der gerichtlichen Entscheidungen über den immateriellen Schadensersatz oder von der Anwendbarkeit der einen oder der anderen der vorstehend genannten nationalen Regelungen aus der Vorlageentscheidung ergibt, dass der Ausgangsrechtsstreit zum einen auf die Weigerung der Sozialversicherungsanstalt, den durch diese gerichtlichen Entscheidungen bereits zuerkannten Schadensersatz zu zahlen, und zum anderen auf die Feststellung der faktischen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers des verstorbenen Arbeitnehmers zurückgeht.
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Diese dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Umstände sind nach dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Union angesiedelt.
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Befragt das nationale Gericht den Gerichtshof zur Auslegung des auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Unionsrechts, so entscheidet er grundsätzlich ohne Prüfung der Umstände, die das nationale Gericht zur Vorlage der Fragen an ihn veranlasst haben und unter denen es die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung es ihn ersucht, anzuwenden gedenkt (Urteil vom 22. Dezember 2010, Bezpečnostní softwarová asociace, C-393/09, EU:C:2010:816, Rn. 25).
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Anderes gälte nur, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, der vor dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Union stattgefunden hat, nicht anwendbar wäre oder wenn offensichtlich wäre, dass die betreffende Vorschrift nicht zur Anwendung gelangen kann (Urteil vom 22. Dezember 2010, Bezpečnostní softwarová asociace, C-393/09, EU:C:2010:816, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41
Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Folglich ist der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen der slowakischen Regierung für die Auslegung der vom vorlegenden Gericht angeführten Bestimmungen der Richtlinie 2008/94 zuständig, und die von diesem gestellten Fragen sind mithin zu beantworten.
Zur Zulässigkeit
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Die slowakische Regierung erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit der ersten Frage. Sie stellt bei ihren Bedenken im Wesentlichen darauf ab, dass das dieser Frage zugrunde liegende nationalrechtliche Konstrukt nicht zutreffe und dass das vorlegende Gericht die in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgestellten Anforderungen namentlich dadurch missachtet habe, dass es in seinem Vorabentscheidungsersuchen nicht vollständig die Natur der streitigen Forderung sowie das anwendbare nationale Recht angebe und nicht den Zusammenhang zwischen der Auslegung des Unionsrechts und dem Ausgangsrechtsstreit herstelle.
43
Insoweit ist als Erstes daran zu erinnern, dass im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 47).
44
Hieraus folgt, dass selbst dann, wenn die Erklärungen der slowakischen Regierung zur Unrichtigkeit des den Vorlagefragen zugrunde liegenden Rechtsrahmens zuträfen, eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen spricht, die das nationale Gericht zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 46).
45
Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass er nicht befugt ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens darüber zu entscheiden, wie nationale Vorschriften auszulegen sind oder ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist; diese Auslegung fällt nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing, C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46
Als Zweites ist zur behaupteten Missachtung von Art. 94 der Verfahrensordnung festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen im vorliegenden Fall die in diesem Artikel vorgegebenen Kriterien erfüllt. Es enthält nämlich die notwendigen Angaben zum maßgeblichen Sachverhalt und zum Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, d. h. der Zahlung von Schadensersatz für den infolge des arbeitsunfallbedingten Todes eines Arbeitnehmers erlittenen immateriellen Schaden. Es führt auch den Wortlaut der Vorschriften des nationalen Rechts an, die nach dem Dafürhalten des vorlegenden Gerichts auf das Ausgangsverfahren anwendbar sein können, d. h. das Arbeitsgesetzbuch, das Gesetz Nr. 274/1994 und das Insolvenzgesetz. Schließlich gibt das vorlegende Gericht zum einen die Gründe an, aus denen es Zweifel bezüglich der Auslegung der Richtlinie 2008/94 hat, und zum anderen den Zusammenhang, den es zwischen dieser Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften herstellt, die es für auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar hält.
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Daraus folgt, dass das Ersuchen einschließlich der ersten Frage zulässig ist.
In der Sache
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Da der Schutz, den die Richtlinie 2008/94 bieten soll, die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2013, Mustafa, C-247/12, EU:C:2013:256, Rn. 30), ist als Erstes die zweite Frage zu behandeln.
Zur zweiten Frage
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Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass ein Arbeitgeber als „zahlungsunfähig“ gelten kann, wenn gegen ihn ein Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit einem gerichtlich zuerkannten Schadensersatzanspruch gestellt wurde, die Forderung aber im Vollstreckungsverfahren wegen seiner faktischen Zahlungsunfähigkeit für uneinbringlich erklärt wurde.
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Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 18. April 2013, Mustafa (C-247/12, EU:C:2013:256, Rn. 31 und 32), festgestellt hat, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig gilt. Zum einen muss die Eröffnung eines Gesamtverfahrens, das die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetzt, beantragt worden sein, und zum anderen muss entweder eine Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens oder, falls die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu rechtfertigen, eine Feststellung ergangen sein, dass das Unternehmen endgültig stillgelegt worden ist.
51
Zur ersten dieser Voraussetzungen ist festzustellen, dass weder die Stellung eines Antrags auf Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen gerichtlich zuerkannten Schadensersatzes gegen einen Arbeitgeber noch die Eröffnung eines Vollstreckungsverfahrens selbst dem Erfordernis genügt, dass die Eröffnung eines Gesamtverfahrens beantragt wird, das die Insolvenz dieses Arbeitgebers voraussetzt.
52
Ein Vollstreckungsverfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der auf einen Anspruch eines Gläubigers erkannt wird, wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende unterscheidet sich nämlich in mehreren Punkten von einem Gesamtverfahren im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94, und zwar insbesondere hinsichtlich einerseits seines Ziels, indem es nicht die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1997, Bonifaci u. a. und Berto u. a., C-94/95 und C-95/95, EU:C:1997:348, Rn. 34, und vom 25. Februar 2016, Stroumpoulis u. a., C-292/14, EU:C:2016:116, Rn. 34), und andererseits seiner Folgen für den betroffenen Schuldner, indem es weder den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner noch die Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübt, zur Folge hat.
53
Da sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 ergibt, dass die beiden oben in Rn. 50 genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, kann es folglich für die Anwendung der Richtlinie auf der Grundlage dieser Bestimmung nicht schon genügen, dass eine Forderung etwa wegen der faktischen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für uneinbringlich erklärt worden ist, ohne dass ein die Insolvenz dieses Arbeitgebers voraussetzendes Gesamtverfahren eröffnet worden wäre.
54
Allerdings haben die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/94 eine im Recht der Union begründete Rechtsetzungsbefugnis zur Ausweitung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzes der Arbeitnehmer auf andere Situationen der Zahlungsunfähigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a., C-198/13, EU:C:2014:2055, Rn. 44) – beispielsweise tatsächlich auf Dauer eingestellte Zahlungen –, die nach anderen im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren als den in Abs. 1 genannten Verfahren festgestellt worden ist.
55
Somit ist nicht ausgeschlossen, dass eine faktische Zahlungsunfähigkeit wie die im Ausgangsverfahren festgestellte, auf die sich das vorlegende Gericht unter Heranziehung des Insolvenzgesetzes bezieht, zu den von Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/94 erfassten Fällen gehören kann.
56
Die slowakische Regierung weist darauf hin, dass es eine spezielle nationale Regelung, nämlich das Gesetz Nr. 461/2003, gebe, die die Zahlungsunfähigkeit für die Zwecke des Arbeitnehmerschutzes im Sinne der Richtlinie 2008/94 eigenständig definiere. Dieses Gesetz, das gerade der Umsetzung der betreffenden Richtlinie diene, knüpfe für den Nachweis des Tatbestandsmerkmals der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Rahmen der Sozialversicherung zur Deckung der Fälle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ausschließlich an ein in seinem § 12 vorgesehenes spezielles Insolvenzverfahren an.
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Es finde auf alle Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit nach dem 1. Januar 2004 eingetreten sei, Anwendung und sei lex specialis gegenüber dem vom vorlegenden Gericht angeführten Insolvenzgesetz. Allein das Gesetz Nr. 461/2003 regle nämlich speziell die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, während das Insolvenzgesetz, auf das sich das vorlegende Gericht gestützt habe, allgemein die Zahlungsunfähigkeit für die Zwecke des Insolvenzverfahrens definiere.
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Daraus folge, dass die Feststellung der faktischen Zahlungsunfähigkeit nach dem Insolvenzgesetz, auf das das vorlegende Gericht Bezug nehme, im vorliegenden Fall nicht für die Feststellung ausreiche, dass das Tatbestandsmerkmal der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des anwendbaren nationalen Rechts erfüllt sei.
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In Anbetracht der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, wie sie oben in den Rn. 44 und 45 in Erinnerung gerufen worden ist, ist es jedoch im vorliegenden Fall Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob zum einen auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens die von der slowakischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen beschriebenen und in den vorstehenden Rn. 56 bis 58 zusammengefassten speziellen Rechtsvorschriften anzuwenden sind und ob zum anderen der slowakische Gesetzgeber von der mit Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 2008/94 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, indem er den von der Richtlinie vorgesehenen Schutz auf andere Situationen der Zahlungsunfähigkeit – wie die im Ausgangsverfahren festgestellte – ausgeweitet hat.
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Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass ein Arbeitgeber nicht als „zahlungsunfähig“ gelten kann, wenn gegen ihn ein Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit einem gerichtlich zuerkannten Schadensersatzanspruch gestellt wurde, die Forderung aber im Vollstreckungsverfahren wegen seiner faktischen Zahlungsunfähigkeit für uneinbringlich erklärt wurde. Das vorlegende Gericht hat jedoch zu prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie beschlossen hat, den in der Richtlinie vorgesehenen Schutz der Arbeitnehmer auf eine solche Zahlungsunfähigkeit, die nach anderen im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren als den in Art. 2 Abs. 1 genannten Verfahren festgestellt worden ist, auszuweiten.
Zur ersten Frage
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Da die Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/94 von der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers abhängt, beantwortet der Gerichtshof die erste Frage nur für den Fall der Feststellung durch das vorlegende Gericht, dass zum einen der slowakische Gesetzgeber den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz der Arbeitnehmer auf andere Situationen der Zahlungsunfähigkeit ausgeweitet hat und dass zum anderen die insoweit im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 der Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen sind, dass Schadensersatz, den ein Arbeitgeber Hinterbliebenen für den infolge des arbeitsunfallbedingten Todes eines Arbeitnehmers erlittenen immateriellen Schaden schuldet, unter „Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie subsumiert werden kann.
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Die erste Frage betrifft somit die Abgrenzung des Begriffs „Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen“, der Gegenstand der in Art. 3 der Richtlinie 2008/94 vorgesehenen Verpflichtung zur Befriedigung durch die Garantieeinrichtungen ist.
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Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht die soziale Zweckbestimmung dieser Richtlinie darin, allen Arbeitnehmern durch die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die sich auf Arbeitsentgelt für einen bestimmten Zeitraum beziehen, auf Unionsebene einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu garantieren (vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Guigo, C-338/17, EU:C:2018:605, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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Insoweit ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie 2008/94 sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl zu dieser Richtlinie als auch zu der durch diese Richtlinie aufgehobenen Richtlinie 80/987, dass nur die Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen erfasst sind, die sich auf das Arbeitsentgelt beziehen. Daher werden nicht unterschiedslos alle Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2004, Olaso Valero, C-520/03, EU:C:2004:826, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Juni 2018, Checa Honrado, C-57/17, EU:C:2018:512, Rn. 28).
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Die Mitgliedstaaten müssen deshalb bis zu einer Höchstgrenze, die sie für die Garantie nicht erfüllter Ansprüche festsetzen können, die Befriedigung aller erstgenannten Ansprüche gewährleisten (vgl. Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 53).
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Auch wenn die Garantieeinrichtungen so die Befriedigung dieser unerfüllten Ansprüche übernehmen müssen, kommt es aber gemäß Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/94 dem nationalen Recht zu, den Begriff „Arbeitsentgelt“ zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 54) und daher festzulegen, welche Entschädigungen unter Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie fallen (vgl. Urteil vom 28. Juni 2018, Checa Honrado, C-57/17, EU:C:2018:512, Rn. 30).
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Folglich ist anhand des nationalen Rechts, hier des slowakischen Rechts, zu entscheiden, ob eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber Hinterbliebenen für den infolge des arbeitsunfallbedingten Todes eines Arbeitnehmers erlittenen immateriellen Schaden schuldet – wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Schadensersatz –, unter den Begriff „Arbeitsentgelt“ fällt. Die Feststellung, ob dies tatsächlich der Fall ist, ist daher Sache des nationalen Gerichts.
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Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind.
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So kann ein verstärkter Schutz dadurch geboten werden, dass der Garantieeinrichtung aufgegeben wird, andere Ausgaben als solche mit Entgeltcharakter, die den Arbeitnehmern geschuldet werden, zu decken.
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Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Ausübung der eigenen Zuständigkeiten durch einen Mitgliedstaat ergibt sich jedoch, dass die betreffenden nationalen Vorschriften – innerhalb der Grenzen des Mindestschutzes, den die in Rede stehende Richtlinie sicherstellt – durch das innerstaatliche Recht geregelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 34 und 35, sowie vom 4. Juni 2020, FETICO u. a., C-588/18, EU:C:2020:420, Rn. 31 und 32).
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Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 der Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen sind, dass Schadensersatz, den ein Arbeitgeber Hinterbliebenen für den infolge des arbeitsunfallbedingten Todes eines Arbeitnehmers erlittenen immateriellen Schaden schuldet, nur dann unter „Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie subsumiert werden kann, wenn er unter den Begriff „Arbeitsentgelt“ im Sinne des nationalen Rechts fällt, was vom nationalen Gericht zu klären ist.
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.