Zum Schmerzensgeldanspruch wegen fehlerhafter Behandlung einer Ellenbogentrümmerfraktur infolge instabiler Osteosynthese

OLG München, Urteil vom 16.02.2012 – 1 U 1030/11

Zum Schmerzensgeldanspruch wegen fehlerhafter Behandlung einer Ellenbogentrümmerfraktur infolge instabiler Osteosynthese

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II – Az. 1M O 5352/07- vom 10.12.2010 wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahren bis zur Rücknahme der Berufung des Klägers tragen der Kläger 45% und die Beklagten 55% und ab diesem Zeitpunkt tragen die Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das in Ziffer I. genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung einer Ellenbogenfraktur geltend.

2

Der Kläger, der in E. als niedergelassener Urologe tätig ist, zog sich am 18.04.2003 bei einem Sturz eine Ellenbogenfraktur links zu und wurde am selben Tage in das Klinikum der Beklagten zu 1 aufgenommen.

3

Nachdem die Diagnose einer geschlossenen per-/supracondylären Humerusluxationstrümmerfraktur links gestellt worden war, wurde der Kläger von dem Beklagten zu 2 operiert. Der Beklagten zu 2 reponierte das ulnare Fragment und stabilisierte das Fragment mit zwei Kirschnerdrähten. Nach Einbringen der Kirschnerdrähte wurde eine Beweglichkeitsprüfung durchgeführt, wobei die Beweglichkeit für Extension/Flexion 0/0/110 Grad betrug und es zu keiner Dislokation der Fragmente kam. Der radiale Pfeiler wurde mittels Kirschnerdrahtes stabilisiert. Ulnarseitig wurde eine Drittelrohrplatte anmodelliert.

4

Am 19.04., 20.04. und 22.04.2003 zeigten sich Par- und Hypästhesien an den Fingern Dig IV/V, die rückläufig waren, jedoch bei Entlassung noch bestanden.

5

Der Kläger wurde am 25.04.2003 aus der Klinik der Beklagten zu 1 entlassen mit der Empfehlung des Beklagten zu 2, für die Dauer von drei Wochen einen zirkulären Oberarmgipsverband zu tragen und danach aktive und passive Übungen aus einer Gipsschiene vorzunehmen.

6

Am 28.04.2003 erschien der Kläger zu einem ambulanten Nachkontrolltermin erneut in der Klinik der Beklagten zu 1, er trug zu diesem Zeitpunkt eine Gipsschiene, die der Beklagte zu 2 für die Untersuchung ab- und im Anschluss wieder anwickelte.

7

Am 05.05.2003 wurden dem Kläger bei einem weiteren Termin in der Klinik der Beklagten zu 2 die Fäden gezogen.

8

Bei einer Röntgenkontrolluntersuchung wurde am 7.5.2003 festgestellt, dass es zu einem Plattenbruch und zu einer Lockerung des Bohrdrahtes gekommen war.

9

Der Kläger begab sich daraufhin am 12.5.2003 in die BG-Unfallklinik Duisburg zur stationären Behandlung, um einen Revisionseingriff vornehmen zu lassen. Bei der präoperativen neurologischen Untersuchung stellten die behandelnden Ärzte eine hochgradige Schädigung des nervus ulnaris linksseitig fest.

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Der Revisionseingriff erfolgte am 13.5.2003 und am 24.5.2003 wurde der Kläger aus der Klinik entlassen.

11

Nach umfangreicher außergerichtlicher Korrespondenz zahlte die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die Versicherungskammer Bayern, am 11.06.2005 einen frei verrechenbaren Vorschuss in Höhe von 12.000,– € aus.

12

Mit Klageschriftsatz vom 08.10.2007 erklärte der Kläger, dass er diesen Betrag auf den materiellen Schaden, den er in der Vergangenheit erlitten habe, verrechne.

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Der Kläger hat vorgetragen:

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Die osteosynthetische Versorgung der Armverletzung des Klägers mittels Drittelrohrplatte und zweier Kirschnerdrähte im Rahmen der Operation durch den Beklagten zu 2 am 18.04.2003 sei nicht fachgerecht gewesen. Das operative Vorgehen des Beklagten zu 2 stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Die Verletzung des Nervus ulnaris links sei durch den Bruch der Platte und die Dislokation der Fragmente und die hierdurch ausgelösten Schwellvorgänge hervorgerufen worden. Infolge der Nervschädigung könne er den linken Arm im Ellenbogengelenk nicht mehr richtig beugen, strecken und sich mit dem linken Arm nicht mehr abstützen. Demgemäß könne er zahlreiche ärztliche Tätigkeiten, wie z. B. Zystoskopie, nur eingeschränkt ausführen. Bei Bewegungen komme es im Gelenk zu lautem Knacken. Jeder Wetterumschwung mache sich im ehemaligen Frakturbereich bemerkbar. An der Beugeseite des V. und IV. Fingers und an der ellenseitigen Handkante der linken Hand bestehe ein Taubheitsgefühl. Die fortwirkende iatrogenbedingte Invalidität des Klägers sei mit 3/7 Armwert zu bewerten. Eine Änderung bzw. Besserung sei in der Zukunft nicht mehr zu erwarten. Dem Kläger stehe daher ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000,– zu. Weiterhin habe er einen materiellen Schaden in Höhe von 122.764,66 erlitten. Dieser setze sich unter anderem zusammen aus Kosten, die dem Kläger für Praxisvertretung und Notdienste entstanden seien. Hierfür habe er im Jahr 2003 11.246,38 €, im Jahr 2004 9.305,96 € sowie in der ersten Jahreshälfte 2005 3.807,46 E, mithin insgesamt 24.359,80 € aufwenden müssen.

15

Der Kläger hat beantragt,

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I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld aus der fehlerhaften Behandlung ab dem 18.04.2003 zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 30.000,– € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 16.12.2003.

17

II. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 110.784,66 € zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes aus 40.090,– € seit dem 05.11.2004, aus 373,86 € seit dem 16.04.2004, aus 1.126,– € seit dem 16.01.2006, aus 885,– € seit dem 01.04.2006 und aus den verbleibenden 68.309,80 € seit Rechtshängigkeit.

18

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen und alle vergangenen und künftigen materiellen Ansprüche, die ihm infolge der Fehlbehandlung ab dem 18.04.2003 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

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Die Beklagten haben beantragt:

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die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagten haben vorgetragen:

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Die operative Versorgung des Trümmerbruchs des Klägers mittels Drittelrohrplatte sei jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn man die weiteren Empfehlungen des Beklagten zu 2 – nach der Entlassung drei Wochen einen zirkulären Oberarmgipsverband tragen und danach aktive und passive Übungen aus einer Gipsschiene vornehmen – mit berücksichtigt. Ein Materialfehler könne als Ursache für einen Bruch der Drittelrohrplatte – diesen unterstellt -nicht ausgeschlossen werden. Offensichtlich sei es jedoch nach der Entlassung aus der Klinik der Beklagten zu 1 zu einem oder mehreren weiteren Traumata gekommen. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der massiven Unfallfolgen von Anfang an eine Beeinträchtigung des Nervus ulnaris mit Bewegungseinschränkungen bestanden habe. Auch könne es intraoperativ hierzu gekommen sein, was ein trotz Beachtung aller Sorgfalt nie sicher ausschließbares und vermeidbares, explizit aufgeklärtes Risiko darstelle. Schließlich könne sich auch ohne die – hypothetisch unterstellt – instabile Erst-OP Narbengewebe gebildet haben und Ursache der behaupteten Nervläsion und Bewegungseinschränkungen sein. Eine belangvolle Einschränkung des täglichen Lebens durch die Ulnarisschädigung links bestehe nicht mehr.

23

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Hinzuziehung des Sachverständigen Prof. Dr. G.

24

Das Landgericht erließ am 10.12.2010 folgendes mit Beschluss vom 3.3.2011 berichtigtes Urteil:

25

I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 29.744,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.000,00 € seit 05.11.2004 sowie aus 14.744,66 € seit 19.10.2007 u bezahlen.

26

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen Ansprüche sowie sämtliche vergangenen materiellen Ansprüche — ausgenommen die bereits mit der Klage vom 08.10.2007 mit dem Antrag Ziffer 2. geltend gemachten Kosten für Praxisvertretung, Notdienste, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und schädigungsbedingten Mehraufwand — und alle künftigen materiellen Ansprüche, die ihm in Folge der Fehlbehandlung zwischen 18.04.2003 und 25.04.2003 entstanden sind bzw. entstehen werden, zu ersetzen.

27

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

28

Das Landgericht führte zur Begründung aus:

29

In Übereinstimmung mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. G. gehe die Kammer davon aus, dass der Kläger am 18.04.2003 im Rahmen der Operation im Hause der Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2 fehlerhaft behandelt wurde. Der von dem Sachverständigen festgestellte, Behandlungsfehler sei nach Überzeugung der Kammer als grober Behandlungsfehler anzusehen. Der Sachverständige Prof. Dr. G. habe dargelegt, dass die intraoperative Vorgehensweise des Beklagten zu 2 eindeutig gegen bekannte biomechanische Regeln und gegen geltende elementare Grundsätze einer übungsstabilen Osteosynthese verstoßen habe, so dass ein Fehler vorliege, der aus objektiver Sicht nicht verständlich sei. Da der Sachverständige eine Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die festgestellten körperlichen Folgen (Primärschaden) jeweils nicht für gänzlich unwahrscheinlich halte, hätten die Beklagten für diese Schäden vollumfänglich einzustehen. Dass die Primärschäden wiederum ursächlich für die zur Überzeugung des Gerichts feststehenden Beeinträchtigungen im privaten und beruflichen Bereich seien, stehe zur Überzeugung der Kammer gem. § 287 ZPO fest. Die Kammer halte für die Schmerzen und Beeinträchtigungen, die der Kläger aufgrund des Behandlungsfehlers erlitten habe, ein Schmerzensgeld von 15.000,– € für angemessen. Dem Kläger seien weiterhin ein Schadensersatzanspruch in Höhe der geltend gemachten Kosten für Praxisvertretung und Notdienste für die Jahre 2003, 2004 und die erste Jahreshälfte des Jahres 2005 in der beantragten Höhe von insgesamt 24.359,80 € zuzusprechen. Auch seien die Beklagten zum Ersatz der klägerseits behaupteten Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 2.384,86 zu verurteilen. Im Hinblick auf die weiteren, mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sei die Klage demgegenüber abzuweisen. Abzüglich des gezahlten Betrags von 12.000.- €, seien dem Kläger noch 29.744,66 € zuzusprechen.

30

Die Beklagten legten mit Schriftsatz vom 10.3.2011 gegen das ihnen am 18.2.2011 zugestellte Urteil Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 10.5.2011. Der Kläger hat seine mit Schriftsatz vom 2.3.2011 eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 10.5.2011 wieder zurückgenommen.

31

Die Beklagten und Berufungskläger tragen vor:

32

Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben, etwaige Ansprüche des Beklagten seien durch die vorprozessuale Zahlung in Höhe von 12.000,00 € abgegolten.

33

Das Landgericht habe unzutreffend nicht den Plattenbruch als den sogenannten Primärschaden eingestuft. Die Nervverletzung aufgrund des Plattenbruchs stelle nur den sogenannten Sekundärschaden dar.

34

Da nach Aussage des Sachverständigen die instabile Osteosynthese vorliegend generell geeignet gewesen sei, den behaupteten Primärschaden (d.h. den Plattenbruch) herbeizuführen, hätte die Beweislastumkehr allenfalls insoweit erfolgen können. Allerdings sei eine Beweislastumkehr nach der Rechtsprechung dann ausgeschlossen, wenn ein konkreter Kausalzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Primärschaden äußerst unwahrscheinlich sei. Die Formulierung des Sachverständigen höchst ungewöhnlich sei gleichzusetzen mit der Formulierung höchst unwahrscheinlich. Eine Beweislastumkehr sei daher vorliegend nicht gegeben. Der Beweis der Kausalität hätte somit dem Kläger oblegen.

35

Insoweit das Erstgericht den Nachweis der Kausalität dahingehend, dass die durchgeführte Osteosynthese kausal für den Plattenbruch gewesen sei, als geführt ansehe, könne dieser Auffassung nicht zugestimmt werden. Es sei durchaus denkbar, dass es schicksalhaft aufgrund eines Materialfehlers oder aufgrund eines Zweittraumas trotz Tragens der Oberarmschiene zu einem Plattenbruch gekommen sei.

36

Da die Beweislastumkehr aufgrund des groben Behandlungsfehlers sich ausschließlich auf die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Primärschaden. erstrecke, trage der Kläger die Beweislast für die Kausalität zwischen Plattenbruch und der Nervverletzung. Die Ausführungen des Sachverständigen belegten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Plattenbruch (bzw. der Dislokation der Fragmente) und der Nervläsion nicht gegeben sei. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (gem. § 287 ZPO) sei zwischen dem Plattenbruch und der Nervverletzung nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht gegeben.

37

Da nach den Ausführungen des Sachverständigen kein Zusammenhang zwischen der beanstandeten Osteosynthese und dem weiteren Verlauf zu sehen sei, bestehe, selbst wenn man in der Nervverletzung einen Primärschaden sehe, kein Kausalzusammenhang zwischen der Osteosynthese und der Nervverletzung.

38

Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten neurologischen Beeinträchtigungen hätte sich das Erstgericht nicht auf den unfallchirurgischen Sachverständigen Prof. G. stützen dürfen, sondern hätte ein neurologisches Gutachten einholen müssen, da ein chirurgischer Sachverständiger die konkrete neurologische Beeinträchtigung nicht feststellen könne

39

Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens für den Vertreter des Notdienstes und der Praxis in Höhe von € 24.359,80 seien vom Kläger lediglich Rechnungen des Vertreters vorgelegt worden. Der Nachweis, dass diese Kosten tatsächlich angefallen seien und auf die Behandlung durch die Beklagten zurückzuführen seien, sei nicht erbracht worden. Sachverständigenkosten in Höhe von Euro 2.384,86 seien nicht zu ersetzen, da die Erholung eines Privatgutachtens nicht erforderlich gewesen sei.

40

Die Beklagten und Berufungskläger beantragen:

41

I. Das Urteil des Landgerichts München II – Az. 1M O 5352/07 – vom 10.12.2010 wird aufgehoben.

42

II. Die Klage wird abgewiesen.

43

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

44

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

45

Der Kläger und Berufungsbeklagte trägt vor:

46

Die Ausführungen der Beklagten rechtfertigten keine von der landgerichtlichen Entscheidung abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Mit zutreffender Begründung habe das Landgericht festgestellt, dass den Beklagten grobe und schadensursächliche Behandlungsfehler insbesondere im Rahmen der Operation am 18.04.2003 anzulasten seien, habe es die Kausalität zwischen der grob fehlerhaften Osteosynthese und der Nervenschädigung als nicht widerlegt bewertet und habe den Ursachenzusammenhang zwischen dem Primärschaden und den Folgeschäden zu Recht bejaht.

47

Der Senat hat Beweis erhoben durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen Prof.Dr. G. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.12.2011 verwiesen.

48

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze.


Entscheidungsgründe

49

Die zulässige Berufung erwies sich als unbegründet.

50

A. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung der Klage teilweise stattgegeben.

51

I. Das Landgericht hat zu Recht den Kausalzusammenhang zwischen dem groben Behandlungsfehler und den Bewegungseinschränkungen am Arm sowie der Nervenschädigung bejaht.

52

Sofern ein grober Behandlungsfehler feststeht, ist der so genannte Primärschaden festzustellen, dann ist zu prüfen, ob der vorliegende grobe Behandlungsfehler generell geeignet war, die Gesundheitsschäden herbeizuführen und sofern dies der Fall ist, greift die Beweislastumkehr ein d.h. die Beklagten müssen beweisen, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Gesundheitsschaden nicht besteht.

53

Unter Anwendung dieser Grundsätze oblag den Beklagten die Beweislast, dass der Behandlungsfehler nicht oder nicht mitursächlich für die Bewegungseinschränkung und die Nervenschädigungen gewesen ist.

54

1. Das Landgericht hat, insoweit von der Berufung nicht angegriffen, festgestellt, dass grob behandlungsfehlerhaft bei der Versorgung der Ellenbogentrümmerfraktur keine übungsstabile Ostheosynthese erfolgt ist, d.h. dass die Versorgung mittels Kirschnerdrähten und der Platte nach grundlegenden Regeln der Biomechanik nicht zu der erforderlichen Stabilität der Fraktur führen konnte. Nach den Darlegungen des Sachverständigen wären zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen erforderlich gewesen.

55

2. Der Sachverständige hat festgestellt, dass bei dem Kläger am linken Arm ein Streckdefizit besteht und eine Gefühlsminderung insbesondere am kleinen Finger der linken Hand vorhanden ist. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen den Primärschaden dar. Es kann nicht auf den infolge der Ostheosynthese eingetretenen Schaden an implantierten Fremdkörpern abgestellt werden, maßgeblich ist stets die verbliebene gesundheitliche Beeinträchtigung. Es ist eine andere Frage, ob zwischen dem Behandlungsfehler und dem Primärschaden ein Ursachenzusammenhang hergestellt werden kann.

56

3. Der grobe Behandlungsfehler war generell geeignet, die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers auf knöchernem und neurologischem Gebiet herbeizuführen.

57

Der Sachverständige hat in der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt, dass zwischen den knöchernen und neurologischen Folgen differenziert werden kann.

58

Nach den Darlegungen des Sachverständigen ist auf dem knöchernen Gebiet eine gänzliche Wiederherstellung der Beweglichkeit eher unwahrscheinlich aber nicht gänzlich ausgeschlossen bzw. selten. Eine instabile Osteosynthese ist daher generell geeignet, dauerhafte Streckdefizite des Armes herbeizuführen.

59

Hinsichtlich der Verletzung des Nervus ulnaris erklärte der Sachverständige in der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht, dass eine instabile Ostheosynthese negativen Einfluss auf die Erholungswahrscheinlichkeit des Nerven haben kann d.h. dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein verletzter Nerv sich wieder bis zu 100 % erholt, weniger groß ist als bei einer stabilen Ostheosynthese. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass eine instabile Ostheosynthese generell geeignet ist, den Umfang der dauerhaften Schädigung des Nervs zu beeinflussen. In der mündlichen Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige es lediglich für höchst unwahrscheinlich gehalten, dass der Plattenbruch zu der Nervenschädigung geführt hat oder den Nerv weiter geschädigt hat. Damit hat jedoch der Sachverständige seine Aussage, dass eine instabile Ostheosynthese die Erholung eines geschädigten Nervs erschweren bzw. verhindern kann, nicht infrage gestellt, sondern nur den Ursachenzusammenhang zwischen der Nervenschädigung und dem Plattenbruch nahezu ausgeschlossen.

60

4. Die Beklagten konnten nicht beweisen, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem verbliebenen Streckdefizit des Armes und der verbliebenen Nervenschädigung und der instabilen Ostheosynthese nicht besteht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Sachverständige angegeben, dass der Arm durch die Fraktur, durch die instabile Platte, durch die dadurch bedingte weitere Operation sowie durch die Nervenschädigung geschädigt wurde und er schätzen würde, dass die instabile Ostheosynthese einschließlich der Nachfolgeoperationen zu 50 % zur Schädigung des Armes beigetragen hat. Daraus ergibt sich zumindest eine Mitursächlichkeit der grob fehlerhaften Versorgung der Fraktur an dem Bewegungsdefizit am Arm.

61

Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht ist der Nervus ulnaris verantwortlich für das Gefühl des fünften Fingers und des hälftigen vierten Fingers sowie für die motorische Funktion der kleinen Handmuskeln, die von diesem mitversorgt werden. Insoweit gehen diese Beschwerden auf die Verletzung dieses Nerven zurück. Auch hier vermochten die Beklagten nicht den Nachweis zu führen, dass der Umfang der Beschädigung des Nervus ulnaris in keinem Ursachenzusammenhang mit der unzureichenden Stabilisierung der Fraktur steht. Wie oben ausgeführt ist nur ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Plattenbruch und der Nervenschädigung nach den Darlegungen des Sachverständigen nahezu auszuschließen. Der Sachverständige hat in der mündlichen Anhörung vor dem Senat erklärt, dass er mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 % davon ausgehe, dass der Nerv während der Operation geschädigt wurde. Er verwies darauf, dass insoweit Widersprüche zwischen dem Operationsbericht und dem Entlassungsbericht bestehen. In dem Entlassungsbericht vom 25.4.2003 werden präoperative diskrete Parästhesien des Nervus ulnaris beschrieben und des weiteren heißt es dort, dass intraoperativ sich ein durch die Fragmentanteile eingequetschter Nervus ulnaris gezeigt habe. Im Operationsbericht dagegen ist ein derartiger Befund nicht erwähnt. Diese Widersprüche sind jedoch unerheblich, da unabhängig davon, ob eine Verletzung des Nervs bereits präoperativ vorlag oder durch die Operation erfolgt ist, nach den Ausführungen des Sachverständigen es wahrscheinlich ist, dass die instabile Ostheosynthese negativen Einfluss auf die Erholungswahrscheinlichkeit des Nervs hatte. Weiter hat der Sachverständige dargelegt, dass je nach Umfang der Verletzung des Nervs es möglich ist, dass er sich zu 100 % wieder erholt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass, selbst wenn die Nervenverletzung durch den Unfall oder die Operation verursacht wurde, die unzureichende Ostheosynthese die Wiederherstellung des Nervus gänzlich oder teilweise verhindert hat.

62

B. Das Landgericht hat zu Recht dem Kläger die Kosten für Notdienste und die Praxisvertretung sowie für vorgerichtliche Gutachten zugesprochen.

63

I. Das Landgericht hat mit überzeugender Begründung die durch Anlage K 54 und K 88 belegten Kosten des Klägers für die Vertretung durch Ärztekollegen als Folgeschaden für erwiesen bewertet.

64

Der Kläger hat in seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht geschildert, dass er erst ab dem Jahr 2006 wieder Hausbesuche und Notdienste machen konnte, er habe erst durch langwieriges Training den Armwert von 4/5 wieder erreicht, zuvor sei er zu Notdiensten nicht in der Lage gewesen, da Bewegungseinschränkungen und die Kraftlosigkeit des linken Arms ihn insbesondere beim Tragen seiner Tasche und dem Aufziehen von Spritzen behindert hätten. Die den Notdienst verrichtenden Kollegen habe er bezahlen müssen. Der Sachverständige erklärte, die Ausführungen des Klägers zu den erheblichen Beeinträchtigungen in den Jahren nach dem Unfall seien plausibel.

65

Der Senat stimmt dem Landgericht zu, dass aufgrund der Angaben des Klägers, den Ausführungen des Sachverständigen und den vorgelegten Rechnungen der für den Kläger den Notdienst ausübenden Ärzte die zuerkannten Kosten nach § 287 ZPO hinreichend bewiesen sind.

66

II. Dem Landgericht ist zu folgen, dass die Kosten für vorgerichtliche medizinische Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren und daher dem Kläger zu ersetzen sind.

67

C. Das von dem Landgericht zugesprochene Schmerzengeld in Höhe von 15.000,00 € ist angemessen und nicht überhöht.

68

Das Landgericht hat bei der Bemessung die maßgeblichen Gesichtspunkte wie Umfang der bleibenden Verletzungsfolgen, den verzögerten Heilungsverlauf nebst den damit verbundenen Schmerzen und Beeinträchtigungen und die Notwendigkeit einer Revisionsoperation hinreichend berücksichtigt und abgewogen. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000.00 € hält der Senat ebenso wie das Landgericht unter Würdigung der genannten Kriterien für angemessen.

69

D. Das Landgericht hat die beantragte Feststellung zu Recht getroffen, da zukünftige Folgeschäden infolge der Primärverletzung nicht ausgeschlossen werden können.

70

E. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 97, 516 Abs. 3 ZPO.

71

F. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

72

G. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

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