LG Frankenthal, Urteil vom 21. November 2017 – 4 O 219/17
Zum Schmerzensgeldanspruch bei Sturz einer Teilnehmerin in Yogastunde für Schwangere
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld, Feststellung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen eines Sturzereignisses.
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Am 13.07.2015 kam die Klägerin während einer durch die Beklagte zu 1) abgehaltenen Yogastunde zu Fall.
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Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt schwanger; erwarteter Geburtstermin war der 02.12.2015. Soweit zu Beginn der Schwangerschaft in den Behandlungsunterlagen der Frauenärztin Kreislaufprobleme und Schwindel dokumentiert sind, ist zwischen den Parteien streitig, ob Schwindel auch noch nach April 2015 auftrat. Wegen der Einzelheiten der Dokumentation der Frauenärztin wird auf die zur Akte gereichte Karteikarte verwiesen.
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Die Klägerin erfuhr über einen Aushang in der Praxis ihrer Frauenärztin davon, dass die Beklagte, die von Beruf Hebamme ist, in den Räumen der XX- und XXX in Ort Yogaunterricht für Schwangere anbietet. Nachdem sie am 11.06.2015 ihrer Frauenärztin mitgeteilt habe, Yoga versuchen zu wollen, suchte sie am 13.07.2015 die Unterrichtsstunde der Beklagten zu 1) (Schwangerschaftsyoga in der Gruppe) auf. Welche konkreten Erklärungen zu Stundenbeginn seitens der Klägerin und der Beklagten zu 1) abgegeben wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Relativ zu Beginn der Stunde, nachdem anfänglich Übungen im Liegen erfolgt waren und die Teilnehmerinnen sich wieder in stehender Position befanden, wurde der Klägerin „schwarz vor Augen“. Sie kam zu Fall und zog sich eine Verletzung am Kopf (Gehirnerschütterung) zu. Ob und welche weiteren Verletzungen sie hierbei erlitt ist zwischen den Parteien streitig. Ob und welche Folgen verblieben sind, steht zwischen den Parteien ebenfalls im Streit.
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Die Klägerin behauptet,
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sie habe auch nach April 2015 unter niedrigem Blutdruck gelitten und weiterhin ab und zu, namentlich beim morgendlichen Aufstehen, unter Schwindel gelitten.
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Die Beklagte zu 1) sei mit kurzer Verspätung erschienen.
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Der Sturz habe sich ereignet, nachdem sie (die Klägerin) angewiesen worden sei, sich vom Liegen ins Stehen aufzurichten.
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Sie habe neben der Gehirnerschütterung auch einen Innen- und Außenbandriss am rechten Fuß sowie eine Fraktur am kleinen Zeh erlitten. Außerdem habe sie ihren Geruchs- und teilweise ihren Geschmackssinn verloren.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Rechtsbeziehung zur Beklagten zu 1) sei als ärztlicher Behandlungsvertrag zu qualifizieren. Sie ist weiter der Auffassung, die Beklagte zu 1) hätte vor der ersten Unterrichtsstunde eine Anamnese erheben und sie wegen der Kreislaufschwankungen von dem Kurs ausschließen müssen. Zumindest hätte sie anweisen müssen, in besonders kreislaufbelastenden Situationen besonders vorsichtig zu sein. Das Verhalten der Beklagten sei als grober Behandlungsfehler zu qualifizieren.
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Es sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 44.000,00 € angemessen.
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Die Klägerin beantragt nach Teil-Klagerücknahme gegenüber der Beklagten zu 2) zuletzt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in der Höhe des Ermessens des angerufenen Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 %- Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2017 zu bezahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund der sorgfaltswidrigen Behandlung am 13.07.2015 zu bezahlen,
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3. die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe von 2.791,74 € zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behauptet,
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sie habe die Klägerin vor Kursbeginn nach ihrem Befinden befragt. Sie habe – wie sie dies immer tue -, die Teilnehmerinnen vor Beginn angewiesen, nur solche Übungen mitzumachen, bei denen sie das Gefühl habe, dass sie ihnen gut täten.
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Nach den Übungen im Liegen hätten die Teilnehmerinnen gemäß ihrer Anweisungen zunächst eine sitzende Position eingenommen und in dieser Haltung Fußübungen gemacht. Dann hätten sie den Vierfüßlerstand eingenommen. Von da aus hätten sie sich in den Kniestand begeben. Aus dieser Position heraus hätten sie ein Bein nach vorne gestellt und sich auf diesem Bein mit den Händen abstützend langsam aufgerichtet. Sodann habe sie die Teilnehmerinnen angewiesen, sich eine Partnerin gleicher Größe zu suchen, woraufhin sich die Klägerin mit der Zeugin C zusammengefunden habe. Sie (die Beklagte) habe dann begonnen, die nächste Übung zu erklären und vorzuführen. Dabei sei die Klägerin ohne ersichtlichen Grund und ohne jegliches Vorzeichen nach hinten umgefallen. Ihr seien keinerlei Unwohlsein oder Beeinträchtigung anzusehen gewesen.
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In den letzten Wochen vor dem streitgegenständlichen Ereignis seien bei der Klägerin keinerlei Kreislaufbeschwerden mehr aufgetreten.
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Ihr Kurs sei nicht mit Gesundheitsrisiken verbunden, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgingen. Es erfolgten nur sanfte Entspannungsübungen.
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Die Kammer hat die Parteien angehört und die Zeuginnen A, B und C vernommen. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2017 verwiesen.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Der Klägerin stehen weder aus § 280 Abs. 1, 611 ff. noch aus § 823 BGB noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) wegen des streitgegenständlichen Sturzereignisses zu.
1.
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Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB zu qualifizieren, gerichtet auf die Erteilung von Yogaunterricht.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich nicht um einen ärztlichen Behandlungsvertrag im Sinne von § 630 a BGB. Behandlung im Sinne von § 630 a BGB meint grundsätzlich Heilbehandlung und umfasst Diagnose und Therapie im Sinne von Maßnahmen und Eingriffen am Körper eines Menschen, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen nicht krankhafter Natur zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern (Bundestagsdrucksache 17/1488, Seite 17). Mitumfasst sind dabei auch Behandlungen zu kosmetischen Zwecken, beispielsweise Schönheitsoperationen (a.a.O.). Solche Tätigkeiten waren nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Vertrages. Die Beklagte sollte bereits nicht Eingriffe am Körper der Klägerin vornehmen; des Weiteren war Ziel der Leistung auch nicht die Heilung, Linderung oder Verhütung einer Krankheit oder eines Körperschadens. Vielmehr ist allgemein bekannt, dass Yoga eine Sportoder Fitnesstätigkeit darstellt, die dem allgemeinen Wohlbefinden dient, aber nicht geeignet ist, Krankheiten zu heilen oder zu lindern. Die Klägerin hat den Unterricht auch nicht zur Heilung oder Vermeidung einer Krankheit aufgesucht. Die Erteilung von Yogaunterricht ist insofern als Dienstvertrag im Sinne vom § 611 ff. BGB zu qualifizieren.
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Lediglich weiterführend weist die Kammer darauf hin, dass auch unter hypothetischer Annahme eines Behandlungsvertrags eine Pflichtverletzung der Beklagten aus den nachfolgenden Gründen nicht vorläge.
2.
30
Dass die Beklagte durch aktives Tun, namentlich durch Abverlangen einer Übung, die ersichtlich für die Klägerin mit Risiken verbunden war oder von ihr aufgrund ihrer allgemeinen oder besonderen Situation vorhersehbar nicht ohne Schäden würde bewältigt werden können, ihre Pflichten aus dem Vertrag verletzt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Ebenfalls lediglich weiterführend weist die Kammer darauf hin, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Unterrichtsanweisungen der Beklagten dahin gegangen waren, zunächst Entspannungsübungen im Liegen auszuführen, sodann Fußkreisübungen im Sitzen, danach den sogenannten Vierfüßlerstand, und von da aus den Kniestand einzunehmen, dann eine Bein vorzustellen und durch Abstützen auf dieses Bein langsam aufzustehen. Die weitere Anweisung der Beklagten ging dahin, sich eine Partnerin gleicher Größe zu suchen und sich von ihr die nächste Übung erklären und demonstrieren zu lassen.
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Diesen Ablauf haben sämtliche Zeuginnen weitgehend übereinstimmend geschildert.
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Für die Kammer bestanden keinerlei Anhaltspunkte, diese Angaben der Zeuginnen in Zweifel zu ziehen, weshalb sie diesen Ablauf der Unterrichtsstunde ihrer Entscheidung zugrunde legt.
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Letztlich hat auch die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung nicht (mehr) bestritten, dass kein direktes Aufstehen aus dem Liegen erfolgte, sondern auf Vorhalt der vorstehenden Schilderung diesen Ablauf nicht ausgeschlossen; sie hatte an die Einzelheiten des Ablaufs keine genaue Erinnerung mehr. Sie bestätigte, dass sie nicht unmittelbar nach dem Aufstehen stürzte, sondern erst, nachdem sie sich eine Partnerin gesucht und die Beklagte zu 1) begonnen hatte, die nächste Übung zu erklären und vorzuführen.
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In keiner dieser Anweisungen kann eine Verletzung von Pflichten aus dem Unterrichtserteilungsvertrag gesehen werden. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin sich in der 19. oder 20. Schwangerschaftswoche befand, gilt nichts Anderes. Dass Schwangeren solche Bewegungen, wie sie am 13.07.2015 seitens der Beklagten der Klägerin vorgegeben wurden, nicht ausführbar oder auch nur gesundheitlich riskant gewesen wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es handelt sich um Alltagsbewegungen, die auch eine Schwangere im täglichen Ablauf üblicherweise ausführt. Sie sind weder mit körperlicher Anstrengung, noch mit besonderen Anforderungen an die Muskulatur oder das Herz-Kreislauf-System verbunden. Ein langsames Aufstehen vom Sitzen über das Knien zum Stehen, ist in keiner Weise mit gesundheitlichen Risiken verbunden, vor denen die Beklagte die Klägerin hätte schützen müssen. Dies vermag die Kammer auch als allgemein bekannt zu beurteilen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens für Yoga bedurfte es insofern nicht.
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Zudem fühlte sich die Klägerin nach eigener Angabe zu Beginn der Stunde „ganz normal“ und in keiner Weise unwohl oder schwindlig. Auf die Frage, ob die Beklagte ungefragt ein Unwohlsein der Klägerin hätte erkennen können oder ob sie dies vor Stundenbeginn aktiv hätte abfragen müssen, kommt es insofern nicht an. Denn die Klägerin hätte der Beklagten auf eine diesbezügliche Frage nur zur Antwort geben können und hypothetisch gegeben, dass sie sich aktuell wohl fühle. Die Klägerin schilderte im Rahmen ihrer Anhörung, sie habe sich weder vor der Stunde noch während der absolvierten Übungen unwohl gefühlt.
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Die Kammer merkt insofern – an dieser Stelle ebenfalls nur ergänzend – an, dass auch eine nach Ansicht der Klägerin erforderliche „Anamneseerhebung“ kein Ergebnis erbracht hätte, auf dessen Basis die Beklagte die Klägerin nicht in den Unterricht hätte aufnehmen und nicht mit den ausgeführten Übungen betrauen dürfen.
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Dabei kann dahinstehen, ob Kreislaufprobleme und Schwindel – wie beklagtenseits vorgetragen – nur bis April 2015 bestanden, oder ob – so der klägerische Vortrag – auch danach noch „ab und zu, wenn, dann beim morgendlichen Aufstehen“ Schwindelgefühle auftraten. Denn eine solche Situation, in der Schwindelgefühle noch möglicherweise hätten auftreten können, nämlich ein unmittelbares Aufstehen vom Liegen in den Stand, hat die Beklagte der Klägerin nicht aufgegeben. Die Kammer verweist insofern nochmals darauf, dass die Beweisaufnahme ergeben hat, dass die Teilnehmerinnen sich vom Liegen erst sitzend positionierten, im Sitzen Übungen ausführten, dann in den Vierfüßlerstand übergingen, dann in den Kniestand und dann langsam unter Vorstellen eines Beines und Abstützen mit den Händen in die stehende Position wechselten. Von diesen Übungen hätte die Beklagte der Klägerin auch dann nicht abraten müssen, wenn diese ihr vor Stundenbeginn geschildert hätte, dass ihr ab und zu beim morgendlichen Aufstehen schwindlig sei.
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Insofern könnte hypothetisch eine Pflicht der Beklagten zur Befragung der Klägerin nach ihrem bisherigen und aktuellen Zustand angenommen werden, ohne dass sich daraus eine Haftung der Beklagten ergeben würde.
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Wie bereits ausgeführt, hätte die Klägerin nach ihren eigenen Angaben der Beklagten auf eine entsprechende Befragung geschildert, dass sie während der Schwangerschaft, solange sie noch gearbeitet habe, unter Kreislaufproblemen und Schwindel gelitten habe, dass sie seit Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit Anfang/Mitte Mail 2015 nur noch „ab und zu, wenn, dann beim morgendlichen Aufstehen“ unter Schwindel leide und generell einen niedrigen Blutdruck habe.
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Denn diesbezügliche Auskünfte der Klägerin hätten keine andere Handlungspflicht der Beklagten nach sich gezogen. Aus den ebenfalls bereits dargelegten Gründen stellte es keine Pflichtverletzung dar, einer schwangeren Patientin mit der Vorgeschichte der Klägerin, die sich aktuell gut fühlt, nicht von den streitgegenständlichen Übungen abzuraten oder sie gar von solchen Übungen auszuschließen.
3.
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Im Übrigen ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch ein Kausalzusammenhang zwischen den zu Beginn der Stunde aufgegebenen Übungen und dem Sturzereignis nicht geführt.
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Die Zeuginnen (und letztlich auch die Klägerin selbst) haben insofern angegeben, die Anfangsübungen seien bereits beendet gewesen. Sie seien alle aufgestanden gewesen, hätten sich dann auf Anweisung der Beklagten eine Partnerin gesucht und hätten dann im Stehen der Beklagten zugeschaut, die die nächste Übung erklärt und demonstriert habe. Die Klägerin sei, ohne zu diesem Zeitpunkt irgendeine Übung auszuführen, in dieser Situation umgefallen. Ein kausaler Zusammenhang zu einer Anweisung der Beklagten oder zu den bereits abgeschlossenen Übungen, die nur mit alltäglicher Belastung der Muskulatur und des Herz-Kreislauf-Systems verbunden waren, ist insofern nicht ersichtlich und wird seitens der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen.
4.
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Aus den vorstehenden Gründen besteht weder eine vertragliche noch deliktische Haftung der Beklagten zu 1) für die der Klägerin aus dem Sturzereignis entstandenen Schäden, weshalb die genaue Aufklärung der erlittenen Verletzungen und Folgeschäden offen bleiben konnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz, hinsichtlich der Beklagten zu 2) aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.