Zur Arzthaftung bei Versterben einer Patientin nach einem durch fehlerhafte Narkoseführung bei einer Brustimplantat-Operation verursachtem Herz-Kreislauf-Stillstand

LG Hamburg, Urteil vom 24. Juni 2016 – 303 O 173/14

Zur Arzthaftung bei Versterben einer Patientin nach einem durch fehlerhafte Narkoseführung bei einer Brustimplantat-Operation verursachtem Herz-Kreislauf-Stillstand

Tenor

1. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 53.866,22 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2014 zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von € 7.500,– nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2014 zu zahlen.

3. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zum Ausgleich des Unterhaltsschadens für die Jahre 2011 und 2012 € 75.401,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2014 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Kläger von den Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldnern für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2022 eine monatliche Geldrente in Höhe von € 5.733,– abzüglich der Hälfte des von ihm selbst monatlich erzielten bereinigten Nettoeinkommens beanspruchen kann.

5. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 5.498,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sei dem 2. Juli 2014 zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Von den Gerichtskosten haben der Kläger 79 % und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 21 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 21 % zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) hat der Kläger jeweils 69 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1
Der Kläger ist der Witwer und Alleinerbe der Patientin C. W. und nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil seine Ehefrau bei einer Brust-Operation in der Klinik der Beklagten zu 1) am 11. Januar 2011 einen Herz-Kreislauf-Stillstand erlitten hatte und einige Tage später verstorben ist.

2
Die Ehefrau des Klägers (im Folgenden: „die Patientin“ oder „die Verstorbene“) war unter dem Namen „S. C.“ in der Erotikbranche tätig. Am 11. Januar 2011 unterzog sich die damals 23-jährige Patientin einer kosmetischen Operation im Hause der Beklagten zu 1), bei der ein Wechsel der vorhandenen Brustimplantate mit Einsetzen größerer Implantate sowie eine plastische Korrektur der kleinen Schamlippen in Vollnarkose durchgeführt werden sollten. Der Beklagte zu 2) war als Operateur, die Beklagte zu 3) war als angestellte Anästhesistin bei der Operation beteiligt. Die Patientin hatte in der Vergangenheit bereits vier Brustvergrößerungen vornehmen lassen.

3
Die Beklagte zu 3) ist wegen des Todes der Patientin am 5. Februar 2013 vom Landgericht Hamburg wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zur Bewährung verurteilt worden. Das Urteil ist nach Rechtsmittelverzicht noch in der Hauptverhandlung rechtskräftig geworden (Az.: 632 KLs 6/12, 7200 Js 9/11, Urteil hier vorgelegt als Anlage K 2). Ein zunächst auch gegen den Beklagten zu 2) geführtes Ermittlungsverfahren wurde vor Anklageerhebung gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Ermittlungsverfahren ist ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. G. v. K. eingeholt worden (Gutachten v. 21. Mai 2011, Bl. 514 – 527 der Ermittlungsakte, nebst Ergänzung vom 17. September 2011, Bl. 571 – 575 der Ermittlungsakte).

4
Auf der Basis der gutachterlichen Feststellungen und – diesen folgend – den Feststellungen des Landgerichts Hamburg im Urteil vom 5. Februar 2013 ist im hiesigen Rechtsstreit Folgendes unstreitig:

5
Die Patientin erschien am 11. Januar 2011 zusammen mit dem Kläger in der A.-Klinik zum verabredeten Operationstermin. Die Beklagte zu 3) führte mit der Patientin ein Prämedikationsgespräch. Gegen 15 Uhr betrat die Patientin das Operationszimmer in der Klinik. Gegen 15.10 Uhr leitete die Beklagte zu 3) die Narkose ein. Sie legte einen venösen Zugang am linken Arm und spritzte der aufgeregt wirkenden Patientin das Beruhigungsmittel D.. Außerdem legte sie ihr am Rücken EKG-Elektroden, am linken Arm die Blutdruckmanschette und am rechten Arm die Sonde für die Pulsoxymetrie an. Anschließend verabreichte sie der Patientin das innerhalb von Sekunden wirksame Narkosemittel P.. Ferner erhielt die Patientin das Opioid U. von der Beklagten zu 3). Zur Beatmung legte die Beklagte zu 3) der Patientin eine Larynxmaske der Größe 4 an, die Patientin wurde nicht intubiert. Das Beatmungsgerät der Marke Dräger – Cato stellte die Beklagte zu 3) auf die Versorgung mit 1 L Sauerstoff und 1 L Druckluft ein. Sie überprüfte nicht, ob der akustische Signalgeber für die Vitalfunktionen am Cato-Gerät und der Notalarm eingeschaltet waren, und erkannte daher nicht, dass beides nicht der Fall war.

6
Gegen 15.20 Uhr begann der Beklagte zu 2) mit der Operation. Er injizierte das Lokalanästhetikum M., eröffnete die rechte Brust der Patientin und entnahm das Implantat. Die Beklagte zu 3) achtete nicht auf die Werte für die Vitalparameter auf der Anzeige des Cato-Gerätes. Gegen 15.45 Uhr bemerkte sie, dass die Hautfarbe der Patientin ungewöhnlich blass erschien. Sie suchte vergeblich den Puls der Patientin an deren rechtem Arm und Halsschlagader und blickte dann zum Narkosegerät, auf dessen Monitor eine Nulllinie angezeigt wurde, was sie zuvor nicht bemerkt hatte. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Patientin zu diesem Zeitpunkt schon seit einiger Zeit, womöglich schon seit bis zu 20 Minuten, nicht ausreichend beatmet worden war. Die genaue Ursache hierfür – ein evtl. abgeklemmter Beatmungsschlauch, ein Verrutschen der Larynxmaske, ein vergessenes Einschalten des Geräts oder ein vergessenes Umschalten von spontaner auf maschinelle Beatmung – ist unklar.

7
Die Beklagte zu 3) informierte den Beklagten zu 2) über den Herzstillstand, der die Operation sofort abbrach und der Patientin einen präkordialen Faustschlag versetzte. Der Beklagte zu 2) begann dann mit einer Herzdruckmassage, die Beklagte zu 3) spritzte der Patienten im weiteren Verlauf insgesamt vier Ampullen Adrenalin. Außerdem wurde mehrfach das Defibrillationsgerät eingesetzt. Um 16.26 Uhr alarmierte der Beklagte zu 2) über den Notruf 112 einen Notarztwagen, um die Patientin auf eine Intensivstation verlegen zu lassen. Bis zum Eintreffen des Notarztes um 16.45 Uhr schloss er die Operationswunde.

8
Die Patientin wurde mit dem Notarztwagen (NAW) ins Universitätsklinikum H.-E. (UKE) gebracht, wo sie am 20. Januar 2011 infolge einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie, die zu einer tödlichen Hirnlähmung führte, verstarb.

9
In den labor- und gerichtsmedizinischen Untersuchungen haben sich – von verschiedenen Seiten geäußerte – Vermutungen, die Patientin habe Drogen, Medikamente oder Hormone eingenommen bzw. konsumiert, nicht bestätigt.

10
Der Kläger wirft den Beklagten folgende Versäumnisse bei der Behandlung der Patientin vor:

11
1. Die Beklagte zu 3) habe – wie unstreitig ist – nicht für eine ausreichende Beatmung der Patientin gesorgt.

12
2. Es sei nicht auszuschließen, dass der Beklagte zu 2) bei der Gabe des Lokalanästhetikums M. eine Ader getroffen und so das Medikament in den Blutkreislauf gespritzt habe, was dann zu einem Herzstillstand geführt habe.

13
3. Sauerstoffsättigung, Puls und Kohlendioxidspannung in der Ausatemluft der Patientin seien – wie unstreitig ist – nicht überwacht worden. Dies sei, noch dazu im Zusammenwirken mit der abgestellten akustischen Alarmierung, als grober Behandlungsfehler zu werten.

14
4. Bei der Reanimation sei nicht lege artis vorgegangen worden. Der präkordiale Faustschlag sei schon seit Oktober 2010 nicht mehr leitliniengerecht gewesen, er verzögere bzw. unterbreche die gebotene Herz-Druck-Massage. Zudem sei die mehrfache Defibrillation nicht indiziert gewesen. Denn dies habe nur bei Kammerflimmern Sinn, nicht aber bei – wie hier – vollkommen fehlender elektrischer Herzaktion.

15
5. Der Beklagten zu 1) sei ein Organisationsverschulden vorzuwerfen.

16
So sei die personelle Ausstattung während des Eingriffs unzureichend gewesen, weil der Beklagten zu 3) keine qualifizierte Anästhesieassistenz zur Seite gestanden habe. Der Facharztstandard gebiete es, Narkosen nicht vom Anästhesisten alleine, sondern stets mit qualifiziertem Pflegepersonal durchzuführen. Dies gelte für die Phase der Narkoseeinleitung, die Zeit während des Eingriffs und die Phase der Überwachung nach dem Eingriff. Aus den Aussagen der im Ermittlungsverfahren vernommenen Schwestern I. V. und I. M. ergebe sich, dass im Hause der Beklagten zu 1) überhaupt keine ausgebildeten Anästhesieschwestern tätig seien und dass sie beide, soweit überhaupt an der Operation am 11. Januar 2011 beteiligt, jedenfalls mit der Narkose nichts zu tun gehabt hätten, die Beklagte zu 3) hierbei also alleine gehandelt habe.

17
Ferner sei anzunehmen, dass die technisch-apparative Ausstattung für die Sicherstellung eines geordneten Behandlungs- und Überwachungsablaufs nicht ausreichend gewesen sei. Hierzu verweist der Kläger auf ein Schreiben, das die Fachärztin für Anästhesie Dr. K.-R. im Ermittlungsverfahren – anonym – an die StA Hamburg geschickt hatte und in dem sie ihre Beobachtungen schildert, die sie am 27. Januar 2011 im Hause der Beklagten zu 1) gemacht habe, wo sie sich auf die – nach dem Ausscheiden der Beklagten zu 3) – frei gewordene Stelle einer Anästhesistin beworben hatte und zum Kennenlernen bzw. Hospitieren erschienen war. Wegen der Einzelheiten dieser Schilderungen von Frau Dr. K.-R. wird auf Anlage K 3 verwiesen.

18
6. Dem Beklagten zu 2) sei vorzuwerfen, dass er die Operation trotz offensichtlich fehlerhafter Narkoseführung begonnen und durchgeführt habe. Ihm könne nicht verborgen geblieben sein, dass keine Anästhesieassistenz anwesend gewesen sei. Im Übrigen handele es sich um ein grundlegendes und über den Einzelfall hinausgehendes Organisationsdefizit im Hause der Beklagten zu 1), das dem Beklagten zu 2) als solches bekannt gewesen sei und das von ihm – ebenso wie andere Organisationsdefizite bei der Beklagten zu 1) – hingenommen worden sei. Ferner müsse das Fehlen einer akustischen Überwachung der Vitalparameter von ihm bemerkt worden sein. Er habe sich auch vor Beginn der Operation davon überzeugen müssen, welche Narkosemethode – hier keine Intubations- sondern Maskennarkose – die Beklagte zu 3) gewählt habe.

19
7. Dem Beklagten zu 2) sei ferner eine verzögerte Alarmierung des Rettungsdienstes anzulasten.

20
Hinsichtlich der Beklagten zu 1) verweist der Kläger zudem auf § 278 BGB, wobei das Verhalten der Beklagten zu 3) nicht als vorsätzlich sondern als fahrlässig zu werten sei.

21
Der Kläger macht nach zwischenzeitlicher teilweiser Klagrücknahme noch folgende materielle Schäden geltend und behauptet dazu Folgendes:

22
Für die Behandlung der Patientin im UKE seien inkl. Transport- und Folgekosten zusammen € 39.148,53 aufzuwenden gewesen. Die private Krankenversicherung der Patientin habe die Kosten für die Behandlung im UKE wegen einer hier als K 26 vorgelegten Ausschlussklausel nicht übernommen. Der Kläger habe daher selbst die Transportkosten für den NAW-Einsatz am 11.1.2011 i.H.v. € 624,20 zahlen müssen (Anlage K 5). Weiter habe er an das UKE gemäß Endabrechnung vom 21.6.2011 € 31.793,60 zahlen müssen (Anlage K 6). Hinzu komme eine Forderung der DRK Ambulanzdienst Hamburg gGmbH i.H.v. € 796,08 (Anlage K 6a). Ferner seien Kosten für die privatärztliche Behandlung im UKE durch Herrn Prof. Dr. S. K. i.H.v. € 1.603,92 angefallen (Anlage K 6b). Da er die Forderung des UKE nicht auf einmal habe bezahlen können, habe er ein notarielles Schuldanerkenntnis abgeben müssen, wofür Kosten i.H.v. € 119,60 angefallen seien. Durch die Ratenzahlung an das UKE seien Kosten i.H.v. € 4.211,13 entstanden.

23
Die Beisetzung der Patientin habe, wie sich im Einzelnen aus der als Anlage K 12 überreichten Rechnung ergebe, € 19.014,20 gekostet. Für die Erstanlage der Grabstätte kämen weitere € 13.349,45 hinzu, nämlich Kosten i.H.v. € 11.245,50 und weiteren € 741,40 für das Grabdenkmal mit Marmorengel sowie für Design und Gravur einer Gedenktafel (Anlagen K 13 + 14) und schließlich für die erstmalige gärtnerische Anlage der Grabstätte weitere € 1.362,55 (Anlage K 16). Bei der Ausgestaltung des Begräbnisses habe der Kläger das öffentliche Interesse an der Person der Verstorbenen berücksichtigt und auf ihren extravaganten Lebensstil und entsprechende Erwartungen der Öffentlichkeit Rücksicht genommen.

24
Der Kläger verlangt zudem die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes für die Zeit, in der die Patientin im Koma lag. Der Kläger hat insoweit zunächst ausdrücklich einen Mindestbetrag i.H.v. € 20.000,– geltend gemacht, auf die Bezifferung eines Mindestbetrags aber später verzichtet.

25
Ferner verlangt der Kläger den Ersatz eines Unterhaltsschadens für die Jahre 2011 und 2012. Für das Jahr 2011 belaufe sich dieser Schaden auf € 57.000,– und für das Jahr 2012 auf € 118.000,–. Für die Zeit ab Januar 2013 macht er weitere Unterhaltsschäden geltend, wobei er dieses Ziel nach zwischenzeitlicher Umstellung auf einen bis Ende Januar 2064 reichenden Zahlungsantrag nunmehr im Wege eines Feststellungsantrages verfolgt und insoweit eine monatliche Rente i.H.v. € 9.800,– geltend macht, von der das Nettoeinkommen abzuziehen sei, das er durch eigene Erwerbstätigkeit erziele. Zur Begründung des Unterhaltsschadens trägt der Kläger Folgendes vor:

26
Die Patientin habe unter der Firma „C. W. M…vertrieb und P.“ ein Unternehmen betrieben, mit dem sie ihre durch Auftritte im Fernsehen begründete Bekanntheit vermarktet habe. Der Kläger habe im Unternehmen seiner Frau mitgearbeitet, wobei dies im Jahre 2008 noch als selbständiger Unternehmensberater geschehen sei. Ab 2009 habe er diese selbständige Tätigkeit dann aufgegeben und sich nur noch um die Unterstützung seiner Frau gekümmert. Die Ehegatten hätten verabredet, dass ihnen beiden der Gewinn aus dem Unternehmen der Patientin unterschiedslos zustehe, wobei der opulente und repräsentative Lebensstil der Eheleute erhebliche Kosten verursacht habe.

27
Die Firma „C. W. M…vertrieb und P.“ habe in den Jahren 2008 – 2010 folgende Gewinne erwirtschaftet: € 35.984,11 in 2008, wobei gedanklich hinzuzurechnen seien die an den Kläger gezahlten Honorare i.H.v. € 16.160,–, € 183.976,41 in 2009 und € 340.060,67 in 2010. Der Kläger verweist insoweit auf die als Anlagen K 19 – 21 vorgelegten Jahresabschlüsse sowie die als Anlagen K 36, 33 und 34 vorgelegten Steuerbescheide.

28
Die erhebliche Gewinnsteigerung bis Ende 2010 sei darauf zurückzuführen, dass die Patientin ein Netzwerk aus Internet-Portalen, DVD-Shop und Auftritten bei verschiedenen Veranstaltungen in ganz Deutschland aufgebaut habe. Neben Projekten im Erotik-Bereich habe sie 2010 als Schauspielerin in verschiedenen Kino- und Fernsehfilmen gearbeitet, über ihre Portale von ihr geschaffene Werke der bildenden Kunst verkauft und neben Produktion und Inszenierung von filmischen Werken Beratungsdienstleistungen für andere Darstellerinnen im Erotik-Bereich angeboten. Zudem habe sie mit dem O.-V. erotisches Spielzeug zum Vertrieb über den Versand entwickelt und hierzu im Juni 2010 einen unbefristeten und auf wenigstens fünf Jahre Laufzeit angelegten Vertrag geschlossen (Anlage K 28). Die Sextoys hätten sogar den begehrten „Venus Award“ in 2010 für die „beste Sextoy-Kollektion in Europa“ gewonnen. Nach ihrem Tod sei die Vermarktung des Spielzeugs allerdings nicht so erfolgreich gewesen wie gewünscht, so dass der Vertrieb wieder eingestellt worden sei. Den Kunden hätten keine Sex-Toys mit dem Gesicht einer Verstorbenen angeboten werden können. Im Dezember 2010 hätten zudem die Dreharbeiten für 30 – 90 Sekunden lange Spots für das Nachtprogramm von Fernsehsendern wie L., D. etc. inkl. Verkauf von Bildern und Videos als „Handydownloads“ begonnen (vgl. Dokumente in Anlagen K 30 und 31). Nach Einstellung der Dreharbeiten wegen des Todes der Patientin sei aber der erwartete positive Effekt der Spots auf die Produkte der Firma der Patientin ausgeblieben. Ferner seien für die Zeit ab April 2011 wöchentliche Auftritte auf Mallorca sowie Gesangsauftritte und sonstige Projekte geplant gewesen. Allein für einen Auftritt auf Mallorca hätte die Patientin € 2.500,– Gage erhalten. Konkret geplant gewesen sei zudem die Mitwirkung der Patientin an der R.-Sendung „B. T. & N.“, was für Werbeeinnahmen interessant gewesen wäre.

29
Ab Herbst 2010 habe die Patientin den zeitlichen Aufwand für die Unterhaltung der Internet-Portale erheblich reduzieren können. Sie sei dort lediglich im Rahmen eines „online-Tagebuchs“ präsent gewesen und habe die Zuschauer animiert, auf andere – auch Dritten gehörende – Portale zu wechseln, wofür sie Provisionen erhalten habe.

30
Bei der Beurteilung der Frage, wie belastbar die von der Patientin getroffenen Vorkehrungen für die Erzielung dauerhafter Einnahmen gewesen seien, sei zudem zu berücksichtigen, dass die Patientin niemals in pornografischen oder erotischen Werken für andere gearbeitet habe, alle Bild- und Markenrechte hätten bei ihr gelegen, der Umsatz aus pornografischen Medien wäre also auch zukünftig immer direkt bei ihr gelandet. Sie hätte so noch viele Jahre, auch ohne Fortsetzung ihre Tätigkeit als Pornodarstellerin, hieraus Einnahmen erzielt. Hierzu hätte es lediglich einer gewissen regelmäßigen medialen Präsenz bedurft, die auch beabsichtigt gewesen sei und auch zu Lebzeiten der Patientin bereits problemlos funktioniert habe. Beispielhaft sei auf D. B. (N. B.) zu verweisen, deren Ehemann mit der Vermarktung der vor langer Zeit entstandenen Filme noch heute hohe sechsstellige Beträge jährlich erziele. Hinzu kämen regelmäßige und mit Gagen von € 3.800,– honorierte Auftritte in Diskotheken etc. sowie der Verkauf von Kunstwerken, was auch die Patientin im Jahre 2010 begonnen habe. Ähnliches gelte für S. F. (C. W., Stellungnahme in Anlage K 35), L. N. (S. W.), G. w. (M. S.) und Frau J. B., die unter dem Namen „M. M.“ im Jahre 2011 begonnen habe, Pornofilme zu drehen, und seit 2012 in Deutschland, Österreich und auf Mallorca mit einem ähnlichen Bühnenprogramm auftrete, wie es die Patientin 2010 dargeboten gehabt habe. Dabei erziele sie bei 12 Auftritten pro Monat Gagen von € 4.000,– – € 6.000,– pro Auftritt.

31
Dass diese Strategie auch bei der Patientin erfolgreich gewesen wäre, zeige sich daran, dass die erhebliche Steigerung des Gewinns von 2009 zu 2010 einhergehe mit einer deutlichen Reduktion der Mitwirkung der Patientin an pornografischen Werken. Im Übrigen hätte die Patientin auch als Darstellerin im Alter von über 30 Jahren noch ganz erhebliche Gewinne erzielt. Der Markt für Filme aus diesem Bereich („Milf“ / „Mom“) wachse enorm. Weiter sei darauf zu verweisen, dass auch einige Filmstars wie S. S., C. D. u.a. zu Beginn ihrer Karriere zunächst Pornofilme gedreht hätten. Alles in allem gebe es jedenfalls keinerlei greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer es gerechtfertigt sein könnte, für die restliche Lebenserwartung der Patientin von weiteren 60 Jahren nicht von der dargelegten Einkommensentwicklung der Patientin auszugehen, sondern von einer anderen, niedrigeren und / oder nur kürzer anhaltenden. Es gebe keinen Grund, den Kläger anders zu behandeln, als etwa die Hinterbliebenen eines Tischlermeisters oder Kaufmanns.

32
Nach dem Tod der Patientin seien die Umsätze und Gewinne zurückgegangen, obwohl der Kläger seine tägliche Arbeitszeit gegenüber der Zeit zuvor mehr als verdoppelt und auch Kosten gesenkt habe. So sei – wie sich aus den betriebswirtschaftlichen Kurzberichten in Anlage K 22 und 23 ergebe – im Jahre 2011 nur ein Überschuss von € 154.802,62 und im Jahre 2012 nur ein Überschuss von € 122.156,78 erwirtschaftet worden. Der Kläger verweist zudem auf die als Anlagen K 37 und 38 vorgelegten Steuerbescheide für diese beiden Jahre. Für 2013 sei ein vorläufiger Gewinn von € 82.000,– anzusetzen; für 2014 sei ein Gewinn von nur noch € 80.000,– zu erwarten.

33
Wäre die Patientin nicht gestorben, so wäre im Jahr 2011 ein Gewinn von € 400.000,– und ab 2012 ein Gewinn von € 500.000,– p.a. erwirtschaftet worden. Dies sei unter Berücksichtigung der bisherigen Zahlen und der von der Patientin getroffenen Vorkehrungen realistisch. Es seien sogar jährliche Gewinne vor Steuern von € 750.000,– bis € 1 Mio durchaus erzielbar gewesen.

34
Vom monatlichen Haushaltseinkommen abzusetzen seien die Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Altersvorsorge für Kläger und Ehefrau. Ferner hätten sie kurz vor dem Tode der Patientin ein Haus erworben und zur Finanzierung die in den letzten Jahren erwirtschafteten Überschüsse verwendet sowie die als Anlagen K 24 und 25 vorgelegten Darlehensverträge abgeschlossen. Die monatliche Belastung aus diesen Verträgen habe bei € 2.893,08 gelegen. Auch eine jährliche Sondertilgung von € 22.500,– habe in den folgenden Jahren erbracht werden sollen.

35
Dem Kläger seien die fixen Kosten der Haushaltsführung vorweg zuzubilligen. Orientiere man sich hierbei an einer dem Eigenheim vergleichbaren Mietwohnung, seien insoweit inkl. fünf Stellplätzen € 2.500,– monatlich anzusetzen. Hinzu kämen Kosten für Versicherungen und Rücklagen sowie Kosten für Gesundheits- und Altersversorgung des Klägers. Setze man diese Kosten von dem monatlich den Eheleuten zur Verfügung stehenden Überschuss ab, blieben € 87.500, wovon dem Kläger die Hälfte, also € 43.750,– zustünden. Setze man die fixen Kosten und die Aufwendungen für die Gesundheits- und Altersvorsorge hinzu, nämlich € 100.000,– jährlich, ergebe sich ein jährlicher Unterhaltsanspruch i.H.v. € 143.750,–. Für 2011 würde sich der Unterhaltsschaden bei Ansatz des tatsächlichen Verdienstes ohne die notwendige quotale Kürzung auf € 57.000,– belaufen. Für das Jahr 2012 belaufe sich die Differenz auf € 118.000,–.

36
Der Kläger verweist zudem auf die zusammenfassende tabellarische Darstellung auf S. 3 des Schriftsatzes v. 11. März 2016 (= Bl. 255 d.A.).

37
Wegen der verlangten laufenden Unterhaltszahlungen sei im Januar 2011 von einer Lebenserwartung der Patientin von noch 60 Jahren und von einer Lebenserwartung des am 14. März 1985 geborenen Klägers von noch 53 Jahren auszugehen gewesen.

38
Schließlich verlangt der Kläger die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von € 621.895,08 und einem Steigerungssatz von 2,5. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf S. 31 f. der Klagschrift verwiesen.

39
Der Kläger beantragt,

40
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 71.512,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

41
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

42
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 175.000 zum Ausgleich des Unterhaltsschadens für die Jahre 2011 und 2012 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit – zu zahlen;

43
4. festzustellen, dass der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner im Voraus für jeweils 3 Monate ab dem 01.01.2013 eine Geldrente in Höhe von € 9.800,00 monatlich abzüglich des durch seine eigene Erwerbstätigkeit erzielten Nettoeinkommens beanspruchen kann;

44
5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 10.391,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

45
Die Beklagten beantragen,

46
die Klage abzuweisen.

47
Die Beklagte zu 3) hat sich zunächst nicht gegen die Klage verteidigt, schließt sich aber nach zwischenzeitlicher Vertretung durch einen Rechtsanwalt nun dem nachfolgend wiedergegebenem Vortrag der übrigen Beklagten an, wobei sie vorsätzliches Handeln ihrerseits in Abrede nimmt.

48
Die Beklagten zu 1) und 2) halten der Beklagten zu 3) eine unzureichende Aufklärung der Patientin vor. Dies widerspreche den Weisungen der Beklagten zu 1), die besonderen Wert auf die Erfüllung der Aufklärungspflichten lege. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) weise die aufklärungspflichtigen Ärzte bei Einstellung und auch sonst immer wieder auf die gerade bei kosmetischen Operationen gegebene besondere Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Aufklärung hin. Der Beklagte zu 2) sei davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 3) eine Intubationsnarkose vornehme, wie dies üblich sei. Dass tatsächlich eine Maskennarkose stattgefunden habe, bei der intraoperativ sehr viel häufiger und genauer kontrolliert werden müsse, sei ihm erst im Nachhinein bekannt geworden und für ihn intraoperativ schon wegen der Abdecktücher zwischen OP-Bereich und Kopfende bzw. Bereich der Anästhesie nicht zu erkennen gewesen. Der Beklagte zu 2) habe intraoperativ wegen der Tücher auch nicht die Möglichkeit gehabt, den Monitor des Cato-Gerätes einzusehen. Die Gabe von M. sei – auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. v. K. – zweifelsfrei nicht ursächlich für den Tod der Patientin gewesen. Die apparative und personelle Organisation sei ordnungsgemäß gewesen. Sämtliche Geräte, insb. die Narkosegeräte, seien gewartet gewesen. Folgerichtig seien entsprechende Vorwürfe auch im Ermittlungsverfahren nicht erhoben worden.

49
Frau I. V. habe der Beklagten zu 3) bei der Einleitung der Narkose assistiert und im Übrigen als Springerin zur Verfügung gestanden. Die Assistenz habe sich auf das einfache Anreichen von Medikamenten und Instrumenten beschränkt, zu weiterem seien die Assistentinnen auch rechtlich gar nicht befugt.

50
Nach dem Herzstillstand habe die Beklagte zu 3) nicht näher differenziert, ob eine Asystolie oder Kammerflimmern vorgelegen habe. Dies habe der Beklagte zu 2) auch selbst weiterhin auf dem Monitor nicht erkennen können. Er habe den präkardialen Faustschlag auf eine entsprechende Forderung der Beklagten zu 3) gegeben. Weiter habe die Beklagte zu 3) den Beklagten zu 2) dreimal dazu veranlasst, den Defibrillator einzusetzen, wobei dieser bei den ersten beiden Einsätzen nur bis 250 Joule eingestellt worden sei und erst beim dritten Mal – wie vom Beklagten zu 2) von Anfang an für richtig gehalten – auf 360 Joule. Nach dem dritten Defibrillator-Einsatz und der Gabe der vierten Ampulle Adrenalin sei auf dem Monitor des Cato-Geräts ein ordentlicher Sinusrhythmus mit anschließendem Kammerkomplex erschienen.

51
Letztlich sei der Herzstillstand der Patientin einzig und allein auf grobe Versäumnisse der allein verantwortlichen Beklagten zu 3) zurückzuführen. Diese Versäumnisse seien – so die Beklagten zu 1) und 2) – so krass und unverständlich, dass von einem bedingt vorsätzlichen Handeln ausgegangen werden müsse. Eine Haftung der Beklagten zu 1) für das Fehlverhalten der Beklagten zu 3) gemäß § 278 BGB komme nicht in Betracht. Hier greife der von § 278 S. 2 BGB ermöglichte Haftungsausschluss für vorsätzliches Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Auch eine Haftung des Beklagten zu 2) komme mit Blick auf die Grundsätze der horizontalen Arbeitsteilung zwischen Operateur und Anästhesist nicht in Betracht. Im Übrigen seien die vom Beklagten zu 2) in der Phase nach Bemerken des Herz-Kreislaufstillstandes ergriffenen Maßnahmen nicht zu beanstanden.

52
Zur Höhe der Klagforderung tragen die Beklagten Folgendes vor:

53
Die Behandlungskosten seien von der privaten Krankenversicherung der Patientin zunächst zu prüfen, was anhand der hier vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei, und dann ggf. zu zahlen. Eine womöglich anders lautende Vertragsklausel der Versicherung sei unwirksam, jdf. aber dahin auszulegen, dass ein Ausschluss nur für typische Risiken einer Brustvergrößerung gemeint sei. Für Mahnkosten etc. sei allein der Kläger verantwortlich, zumal auch mit Blick auf den Vortrag zum Gewinn des Unternehmens der Patientin nicht verständlich sei, weswegen die Kosten des UKE angeblich nicht auf einmal zu bezahlen gewesen seien.

54
Die Höhe der Beerdigungskosten sei deutlich übersetzt und stehe offenbar auch mit dem Ziel im Zusammenhang, den Tod der Patientin medienwirksam auszubreiten. Als standesgemäße Beerdigungskosten käme lediglich ein Betrag infrage, der den durchschnittlichen Bestattungskosten in Deutschland von ca. € 6.000,– entspreche.

55
Der Schmerzensgeldantrag sei nach zwischenzeitlichem Verzicht auf die Nennung eines Mindestbetrages nunmehr unzulässig, ein Betrag i.H.v. € 20.000,– sei überdies deutlich zu hoch.

56
Der Unterhaltsschaden sei unverständlich, der Vortrag hierzu nebulös und zu bestreiten. Der Kläger sei als Unternehmensberater auch nicht bedürftig. Zudem verweisen die Beklagten zu 1) und 2) auf § 2 des als Anlage K 1 vorgelegten Erbteilsübertragungsvertrages, mit dem der Kläger die auf die Eltern der Patientin entfallenden Erbteile erworben hatte und wo es heißt, dass die Verbindlichkeiten des Nachlasses dessen Wert übersteigen würden. Dies passe nicht zu den hier behaupteten Gewinnen. Im Übrigen verfolge der Kläger mit seinem Antrag betreffend zukünftigen Unterhalt das rechtlich nicht durchsetzbare Ziel, dauerhaft und ohne jede Gegenleistung eine üppige Rente zu erhalten.

57
Die Patientin habe zudem im Jahre 2010 mit der – als solche unstreitigen – Äußerung in der R.-Sendung „B. B.“, dass sie vom „Beine aufmachen die Schnauze voll“ habe, ihren baldigen Ausstieg aus der Branche angekündigt. Somit sei spätestens für die Zeit ab 2013 davon auszugehen, dass die Patientin aus der Erotik-Branche ausgestiegen wäre.

58
Die Beklagte zu 3) schließt sich dem Vorwurf des Klägers an, dass ihr bei der Operation keine Anästhesieschwester zur Seite gestanden habe. Hierin liege ein Versäumnis der Beklagten zu 1), die Bereitstellung einer Anästhesieschwester gehöre zu den organisatorischen Mindestvorgaben, die eine Klinik im Bereich der Anästhesie zu erfüllen habe. Dem Beklagten zu 2) und damit auch der Beklagten zu 1) sei zudem vorzuwerfen, dass ersterer erst etwa 20 Minuten nach Operationsbeginn hinzugekommen sei und nicht schon mit oder wenigstens kurz nach Narkoseeinleitung.

59
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

60
Die Kammer hat mit Beschluss vom 26. November 2015 (Bl. 180 d.A.) den bereits im Ermittlungs- und Strafverfahren tätig gewordenen Gutachter, Herrn Prof. Dr. G. v. K., zum Sachverständigen auch für dieses Verfahren ernannt und dessen Gutachten vom 21. Mai 2011 (Bl. 514 – 527 der Ermittlungsakte) sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 17. September 2011 (Bl. 571 – 575 der Ermittlungsakte) gemäß § 411a ZPO verwertet. In der mündlichen Verhandlung am 11. März 2016 hat die Kammer den Sachverständigen zur Erläuterung seiner schriftlichen Gutachten persönlich angehört. Ferner hat die Kammer den Beklagten zu 2) gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Sachverständigen- und Parteianhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen (Bl. 241 – 251 d.A.).

Entscheidungsgründe
I.

61
Die Klage ist zulässig. Die Kammer hält insbesondere auch den unbezifferten Antrag zu 2. für zulässig.

62
Unbezifferte Zahlungsanträge genügen in Fällen, in denen der Kläger ein vom Gericht zu schätzendes Schmerzensgeld verlangt, dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dann, wenn der Kläger in der Klagebegründung die Berechnungs- bzw. Schätzungsgrundlagen darlegt und die Größenordnung seiner Vorstellung angibt. Dies kann durch eine Mindestangabe geschehen, ausreichend ist aber auch schon die Angabe einer Streitwertvorstellung oder das Schweigen auf eine gerichtliche (vorläufige) Festsetzung (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 253, Rn 14 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Schmerzensgeldantrag des Klägers ausreichend bestimmt und damit zulässig. Der Kläger hat nicht nur die für die Schätzung hier maßgeblichen Tatsachen vorgetragen, er hat auch die seines Erachtens angemessene Größenordnung angegeben. Dies ist mit dem in der Klagschrift angekündigten Antrag zu 2. zunächst durch Angabe eines Mindestbetrages (€ 20.000,–) geschehen. Später hat der Kläger zwar diesen Mindestbetrag ausdrücklich nicht mehr geltend gemacht, dabei aber deutlich gemacht, dass der Verzicht auf die Angabe eines Mindestbetrags in der Antragsformulierung allein zur Ermöglichung eines Versäumnisurteils im schriftlichten Verfahren gegen die damals noch nicht anwaltlich vertretene Beklagte zu 3) dienen sollte und dass er den ursprünglich geltend gemachten Betrag von (wenigstens) € 20.000,– weiterhin und auch in Kenntnis der anderslautenden Auffassung der Kammer sachlich für angemessen hält (Schriftsatz v. 7. Januar 2015, S. 11 f. = Bl. 104 f. d.A.). Die Kammer hat deswegen im Beschluss vom 8. Januar 2015 zur vorläufigen Streitwertfestsetzung (Bl. 120 d.A.) den Schmerzensgeldantrag wie auch schon zuvor weiter mit € 20.000,– bewertet. Dem hat der Kläger nicht widersprochen, er hat vielmehr den nach Neufestsetzung des vorläufigen Streitwerts nachzuzahlenden Gebührenvorschuss kommentarlos am 26. Januar 2015 eingezahlt. Spätestens damit hat er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nach wie vor ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von (wenigstens) € 20.000,– verlangt.

II.

63
Die Klage hat gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) auch in der Sache zum Teil Erfolg. Der Beklagten zu 3) sind gravierende Versäumnisse im Verlauf der Operation vom 11. Januar 2011 anzulasten. Sie haftet daher dem Kläger auf Schadensersatz. Die Beklagte zu 1) hat für die Versäumnisse der Beklagten zu 3) vertragsrechtlich einzustehen (§ 278 BGB) und muss für das Handeln der Beklagten zu 3) als ihrer Verrichtungsgehilfin auch deliktsrechtlich einstehen (§ 831 BGB). Sie ist daher im selben Umfang wie die Beklagte zu 3) zu Schadensersatzzahlungen an den Kläger verpflichtet. Eine Haftung des Beklagten zu 2) besteht dagegen nicht.

1.

64
Die Haftung der Beklagten zu 3) ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB und aus § 844 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 1360 ff. BGB.

a)

65
Zwischen den Parteien ist im Anschluss an die gut nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. v. K., die sich die Kammer zu Eigen macht, und die auch von den Parteien nicht angegriffen werden, unstreitig, dass es bei der Operation am 11. Januar 2011 über längere Zeit zu einer unzureichenden Beatmung der Patientin gekommen ist, wofür die Beklagte zu 3) als zuständige Anästhesistin verantwortlich ist. Warum genau die Sauerstoffversorgung der Patientin nicht ausreichend war, konnte zwar nicht weiter geklärt werden. Jedenfalls aber musste der Beklagten zu 3) die unzureichende Versorgung zeitnah und nicht erst nach bereits eingetretenem schweren Hirnschaden der Patientin auffallen. Dies ist jedoch nicht geschehen und begründet den zur Haftung führenden Vorwurf. Denn die Beklagte zu 3) hat die gebotenen Maßnahmen unterlassen, die ein rechtzeitiges Erkennen einer Sauerstoffunterversorgung und ein rechtzeitiges Wiederherstellen einer ausreichenden Versorgung sichergestellt hätten. So hat sie nicht geprüft, ob am Narkosegerät ein akustischer Alarm eingeschaltet war und deswegen verkannt, dass dies nicht der Fall war. Weiter hat sie offenbar – hiervon muss angesichts der fehlenden Dokumentation bei medizinisch evident bestehender Dokumentationspflicht ausgegangen werden (vgl. § 630h Abs. 3 BGB) – die Herzfrequenz allenfalls unregelmäßig und vor allem die Sauerstoffsättigung, die Beatmungsfrequenz und die CO²-Spannung intraoperativ gar nicht geprüft (Protokoll, S. 4). Als sie dann schließlich die unzureichende Sauerstoffversorgung der Patientin – anhand der Färbung der Haut der Patientin – doch noch bemerkte, war der für den wenige Tage später eingetretenen Tod der Patientin ursächliche gravierende Hirnschaden bereits entstanden (Protokoll, S. 4). Die Versäumnisse der Beklagten zu 3) sind daher nicht nur für den Herzstillstand der Patientin und ihren nachfolgenden Aufenthalt auf der Intensivstation des UKE ursächlich geworden, sondern auch für ihren Tod am 20. Januar 2011.

b)

66
Die Beklagte zu 3) ist daher zunächst zum Ersatz der materiellen Schäden verpflichtet, die unmittelbar der Patientin selbst wegen des Herzstillstandes und der nachfolgenden Behandlung entstanden sind und wegen derer der Kläger als Alleinerbe der Patientin Ersatz verlangen kann.

aa)

67
Zu ersetzen sind die Kosten des NAW-Transportes am 11. Januar 2011 i.H.v. € 624,20 (Anlage K 5). Zu ersetzen sind ebenfalls die Kosten der stationären Behandlung im UKE i.H.v. € 31.793,60 nebst Kosten für die privatärztliche Behandlung in Höhe von € 1.448,42 (vgl. Anlage K 6b).

68
An der Ersatzpflicht der Beklagten zu 3) für diese Behandlungskosten ändert es nichts, dass diese Kosten womöglich trotz der Klausel im privaten Krankenkassenversicherungsvertrag der Patientin, wonach „Z.n. Brustaugmentation bds. einschl. medizinisch notwendiger Folgemaßnahmen sowie Implantatwechsel und Folgen“ vom Versicherungsschutz ausgenommen sind (Anlage K 26), von der Krankenkasse der Patientin zu ersetzen gewesen wären. Es mag zwar sein, dass mit dieser Formulierung nur die typischen Risiken einer Operation zur Brustvergrößerung gemeint sind (Infektion, Narbenbildung, Implantatwechsel o.ä.), nicht aber sonstige und gänzlich untypische Folgen einer solchen Operation wie ein durch fehlerhafte Narkoseführung verursachter Herzstillstand. Ein etwaiger – ererbter – Ersatzanspruch des Klägers gegen die private Krankenkasse der Patientin ändert aber an der Einstandspflicht der Beklagten zu 3) nichts, eine Vorteilsausgleichung findet im Hinblick auf § 86 VVG nicht statt.

69
Der Haftung der Beklagten zu 3) steht es auch nicht entgegen, dass wegen der unterbliebenen Inanspruchnahme der privaten Krankenkasse der Patientin eine nähere Prüfung der o.g. Behandlungskostenrechnungen durch die Krankenkasse unterblieben ist. Selbst wenn man, dem Vortrag der Beklagten folgend, annehmen wollte, dass die Krankenkasse nicht nur eine Prüfung der Rechnung vorgenommen hätte, sondern diese Prüfung womöglich auch zu gewissen Abzügen und somit zu einer Verringerung der Schadensposition hätte führen können, ändert das nichts an der grundsätzlichen Einstandspflicht der Beklagten zu 3) für alle notwendigen medizinischen Behandlungskosten. Die Kammer hält die Notwendigkeit der Kosten nach Vorlage der Rechnungen durch den Kläger für schlüssig dargelegt. Kosten in dieser Größenordnung sind überdies bei einer derart intensiven Behandlung, wie sie die Patientin im UKE ausweislich der vorgelegten Behandlungsunterlagen erfahren hat, ohne weiteres plausibel. Erheblich Einwendungen hiergegen haben die Beklagten nicht formuliert. Sie beschränken sich vielmehr auf die Behauptung, dass ihnen eine Prüfung, wie sie sonst der Krankenkasse möglich gewesen wäre, nicht möglich sei. Das ist aber ein für die Kammer nicht nachvollziehbarer Einwand. Denn der Kläger hat hier nicht nur die in üblicher Weise nach DRG-Code und Zuschlägen aufgeschlüsselte Rechnung des UKE vorgelegt, sondern auch die dortigen Behandlungsunterlagen. Inwieweit eine nähere Rechnungsprüfung anhand dieser Unterlagen nicht möglich sei und welche weiteren Unterlagen / Angaben hierzu erforderlich seien, tragen die Beklagten nicht vor.

bb)

70
Nicht von der Beklagten zu 3) zu ersetzen sind die Kosten, die durch eine verzögerliche und zum Teil ratenweise Bezahlung der o.g. Rechnungen entstanden sind (€ 119,60 für Schuldanerkenntnis, € 4.211,13 für Ratenzahlung, € 155,50 Verzugs- und Inkassokosten betreffend privatärztliche Rechnung). Es wäre Aufgabe des Klägers im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gewesen, derartige Kosten durch eine rasche und vollständige Zahlung der Rechnungen erst gar nicht entstehen zu lassen. Dabei hätte die Kammer zwar grundsätzlich durchaus Verständnis dafür, wenn ein Geschädigter bzw. dessen Hinterbliebener finanziell nicht in der Lage sein sollte, einen Rechnungsbetrag von über € 30.000,– kurzfristig und auf einmal zu bezahlen. Gerade im Fall des Klägers, der an anderer Stelle die hohen und auch ihm zur Verfügung stehenden Einnahmen der Patientin betont, fehlt es der Kammer aber an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass auch für ihn solche Schwierigkeiten tatsächlich bestanden haben. Die Kammer hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass sie diesen von Seiten der Beklagten vorgetragenen Einwand für berechtigt hält (Beschluss vom 12. Oktober 2015, S. 3 = Bl. 164 d.A.). Dennoch hat der Kläger nicht weiter zu den Gründen für die verzögerliche und ratenweise Begleichung der Rechnungen vorgetragen.

71
Ebenfalls nicht von der Beklagten zu 3) zu ersetzen sind die Kosten gemäß Anlage K 6a i.H.v. € 796,08. Diese Kosten wurden ausweislich Anlage K 6a vom 27. Juni 2011 von der E. m. i. GmbH beim Kläger geltend gemacht und betreffen eine Forderung der Deutsches Rotes Kreuz Ambulanzdienst gGmbH. Hierbei dürfte es sich um dieselbe Forderung handeln, die bereits mit Anlage K 5 vom 31. Januar 2011 geltend gemacht wird. Auch dort geht es um eine Forderung der Deutsches Rotes Kreuz Ambulanzdienst gGmbH und zwar um den NAW-Transport vom 11. Januar 2011. Vermutlich hat der Kläger diese Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, so dass sie dann an ein Inkassounternehmen weitergegeben und von diesem erneut geltend gemacht wurde. Es ist jedenfalls aus dem Vortrag des Klägers und auch sonst nicht ersichtlich, dass die Patientin in der Zeit vom 11. Januar bis zu ihrem Tod am 20. Januar 2011 mehr als einmal vom Deutschen Roten Kreuz transportiert werden musste. Auch hierauf hat die Kammer den Kläger hingewiesen (Beschluss vom 12. Oktober 2015, S. 3 = Bl. 164 d.A.), weiter hierzu vorgetragen hat er daraufhin aber nicht.

c)

72
Die Beklagte ist weiter gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, dem Kläger als Rechtsnachfolger der Patientin ein Schmerzensgeld wegen des fehlerbedingten immateriellen Schadens zu zahlen. Insoweit berücksichtigt die Kammer den Herzstillstand und die deswegen erforderlich gewordene Reanimation sowie den anschließenden neuntätigen Aufenthalt auf der Intensivstation des UKE. In dieser Zeit hat die Patientin ihr Bewusstsein nicht wiedererlangt, wenngleich sie womöglich auf äußere Reize in dieser Zeit noch – rein körperlich – reagieren konnte, wie der Kläger unter Verweis auf den Pflegebericht des UKE und einen dort bei Unruhe im Zimmer vermerkten Hirndruckanstieg der Patientin unwidersprochen vorträgt. Die Kammer berücksichtigt weiter, dass der Beklagten zu 3) nicht nur ein geringfügiger – wenngleich folgenschwerer – Fehler unterlaufen ist, wie er nicht vorkommen soll aber kann, sondern dass ihr mehrere und ganz gravierende Versäumnisse vorzuwerfen sind (s.o.), wobei der nicht vom Kläger sondern allein von Seiten der Beklagten zu 1) und 2) immer wieder erhobene Vorwurf eines sogar vorsätzlichen Fehlverhaltens nicht berechtigt sondern fernliegend erscheint. Schließlich kann trotz aller Sorgfaltsmängel nicht angenommen werden, dass die Beklagte zu 3) mit einer etwaigen schweren Verletzung der Patientin oder gar ihrem Tod in dem Sinne einverstanden war, dass sie eine solche Folge ihres Handelns wenigstens billigend in Kauf genommen hätte. Hiergegen spricht schon, dass sie unstreitig zunächst alle Gerätschaften, die für die Überprüfung der Vitalfunktionen nötig sind (Pulsoxymetrie, EKG-Elektroden, Blutdruckmanschette), der Patientin angelegt hatte. Jemand, dem der Erhalt der Vitalfunktionen eines Patienten gleichgültig ist, würde wohl auch schon diese Maßnahmen unterlassen.

73
Ein Schmerzensgeld in fünfstelliger Höhe, wie es der Kläger für angemessen hält, erscheint der Kammer aber trotz der gravierenden Versäumnisse und der ganz erheblichen Folgen mit Blick auf die vergleichsweise kurze Zeit zwischen Herzstillstand/Reanimation und Tod der Patientin zu hoch. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass angesichts der intensivmedizinischen Behandlung der Patientin und ihres komatösen Zustandes nicht festgestellt werden kann, dass sie in der Zeit auf der Intensivstation tatsächlich körperliche Schmerzen erdulden musste. Das ändert zwar nichts an der immateriellen Schädigung inform des Bewusstseinsverlusts, kann aber im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände auch nicht gänzlich außen vor bleiben. Insgesamt bleibt die Kammer bei ihrer bereits zu Beginn des Verfahrens mitgeteilten Einschätzung, dass ein Schmerzensgeld i.H.v. € 7.500,– angemessen erscheint.

d)

74
Die Beklagte zu 3) ist dem Kläger zudem gemäß §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 1 i.V.m. § 1968 BGB zum Ersatz der Beerdigungskosten verpflichtet. Die Kammer hält insoweit einen Betrag i.H.v. € 20.000,– für ersatzfähig.

75
Der Anspruch umfasst neben den Kosten für ein Bestattungsunternehmen auch die Kosten einer bürgerlichen und ggf. kirchlichen Feier sowie die mit der Erstanlage der Grabstätte verbundenen Kosten. Dabei gilt die Ersatzpflicht nicht zwangsläufig für jedwede tatsächlich angefallenen Kosten. Ersatzfähig sind (nur) die Kosten einer „standesmäßigen“ Beerdigung, d.h. einer solchen, wie sie in den Kreisen des Verstorbenen üblich und Brauch ist und seinen Verhältnissen entspricht (OLG Düsseldorf, Urteil v. 23. Juni 1994, Az.: 18 U 10/94, juris, Rn 4; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 844, Rn 4).

76
Der Kläger macht als Beerdigungskosten noch einen Betrag i.H.v. insgesamt € 32.363,65 geltend. Diese Kosten sind mit den Anlagen K 12 – 14 und 16 belegt; die Kammer hat keine Zweifel daran, dass sie dem Kläger tatsächlich entstanden sind. Die Kammer hält den Gesamtbetrag dieser Kosten aber für derart hoch, dass er außerhalb des Kostenrahmens für eine nach den oben genannten, durchaus vagen und flexiblen Maßstäben als „standesgemäß“ zu bezeichnenden Beerdigung liegt. Dabei liegt es der Kammer fern, jede einzelne der zahlreichen Positionen in der Rechnung des Bestattungsunternehmens kritisch zu hinterfragen. Die Kammer möchte auch nicht näher erörtern, ob es eines dreiteiligen Marmor-Grabdenkmals nebst 1,50 m großen Marmorengels bedurfte, um eine standesgemäße Beerdigung zu ermöglichen, oder ob nicht genauso gut eine schlichte Grabstätte hierzu ausreichend gewesen wäre. Dies sind alles zu wesentlichen Teilen Fragen des persönlichen Stils und Geschmacks, die nicht mit dem auf eine objektive Betrachtung angelegten Begriff der „standesgemäßen“ Beerdigung verquickt werden sollen. Insoweit ist vielmehr auf den unbestritten extravaganten Lebensstil der Verstorbenen, ihr noch sehr junges Alter und auch ihre öffentliche Bekanntheit Rücksicht zu nehmen, und es erscheint der Kammer zumindest verständlich, dass der Kläger eine Form der Beerdigung gewählt hat, die diesen Gesichtspunkten Rechnung trägt. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass ein Betrag in der Größenordnung von € 32.000 die bei einer durchschnittlichen Beerdigung anfallenden Kosten um etwa das Fünffache übersteigt. Ein solch hoher Betrag kann von niemandem verlangt werden, der verpflichtet ist, eine „standesgemäße“ Beerdigung zu finanzieren – sei es der Erbe gemäß § 1968 BGB oder sei es wie hier ein Schädiger gemäß § 844 Abs. 1 BGB. Die Kosten für eine würdige, große und durchaus aufwendige Trauerfeier sowie für die Gestaltung einer individuellen und auch extravaganten Grabstätte sind natürlich deutlich höher als die Kosten einer durchschnittlichen Beerdigung. Die Kammer meint aber, dass eine Beerdigung, die all diesen Anforderungen genügt, auch mit einem Betrag zu finanzieren sein sollte, der „lediglich“ etwa das Dreifache der durchschnittlichen Kosten erreicht.

e)

77
Die Beklagte zu 3) ist dem Kläger auch gemäß §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 i.V.m. §§ 1360 ff. BGB zum Ersatz des Unterhaltsschadens verpflichtet. Die Kammer geht insoweit für die Jahre 2011 und 2012 von Beträgen i.H.v. € 24.249,30 und € 51.151,74 aus.

aa)

78
Ersatzfähig i.R.d. § 844 Abs. 1 BGB ist der Betrag, den der Kläger, den Tod der Patientin hinweggedacht, als gesetzlichen Ehegattenunterhalt von ihr hätte verlangen können. Bei der Berechnung des Schadens orientiert sich die Kammer im Rahmen der ihr obliegenden Schätzung gemäß § 287 ZPO und § 252 BGB an den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hans. Oberlandesgerichts Hamburg (jüngster Stand v. 1.1.2016 veröffentlicht in NJW, Sonderbeilage zu Heft 8/2016, S. 46 ff.). Dabei verfolgt die Kammer nicht den vom Kläger gewählten Ansatz, dass ihm die sog. fixen Kosten der Haushaltsführung vorweg und vollständig – mit Ausnahme allein auf die Patientin entfallender und daher nun nicht mehr anfallender Kosten – als Schadensposition zuzubilligen seien. Dieser Berechnungsansatz wird typischerweise gewählt, wenn es um die Berechnung eines Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen nach Tod des Alleinverdieners geht, und beruht auf der Annahme, dass der Verstorbene als Alleinverdiener die Finanzierung dieser Kosten unterhaltsrechtlich geschuldet hat (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Rn 10). Ein solcher Fall liegt hier aber bei näherer Betrachtung nicht vor. Zwar macht der Kläger geltend, dass nur seine Ehefrau Einkünfte erzielt habe und dass hiermit sämtliche fixe Kosten bezahlt worden seien. Er trägt aber auch vor, dass er im Unternehmen seiner Frau mitgearbeitet, sie unterstützt habe. Dass er aber – wie in manch anderer und „klassischer“ Alleinverdiener-Ehe – als Gegenstück zur Erwerbstätigkeit des einen Ehegatten für die Führung des Haushalts mit allem was dazu gehört zuständig gewesen wäre, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Im Gegenteil trägt er ausdrücklich vor, dass kaum Zeit zum Kochen geblieben sei (Klagschrift, S. 30), was nur bedeuten kann, dass er durch die vorgetragene unterstützende Tätigkeit für das Unternehmen seiner Ehefrau in erheblichem Maße zeitlich beansprucht war. Letztlich stellen sich also die unterhaltsrechtlich maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse so dar, dass beide Ehegatten wie in einer Doppelverdiener-Ehe durch ihre Tätigkeit für die Erzielung des Einkommens gesorgt haben, wenngleich das Einkommen ab 2009 tatsächlich nur noch bei der Verstorbenen angefallen ist. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt, die fixen Kosten dem Kläger vorab und vollständig – gemindert lediglich um den ausschließlich auf die Verstorbene entfallenden Anteil – als Unterhaltsschaden zuzubilligen. Eine Beteiligung an den fixen Kosten ist vielmehr auch vom Kläger geschuldet.

bb)

79
Für die Berechnung des Unterhaltsschadens im Jahre 2011 ist zunächst zu ermitteln, in welcher Höhe die Patientin in diesem Jahr ein Einkommen erzielt hätte und inwieweit dieses für Unterhaltsleistungen an den Kläger zur Verfügung gestanden hätte. Ausgangspunkt dieser Ermittlung ist bei Selbständigen der durchschnittliche Gewinn in der Vergangenheit, wobei in der Regel ein Dreijahreszeitraum betrachtet wird.

80
Der Kläger hat insoweit durch Vorlage der Steuerbescheide für die Jahre 2008 – 2010 (K 36, 33 und 34) folgende Beträge dargelegt: € 50.750,– in 2008, € 187.416,– in 2009 und € 354.699,– in 2010. Der Betrag für das Jahr 2008 ergibt sich dabei aus Anlage K 36, wenn man die Einkommen beider Ehegatten zusammenrechnet. Dies berücksichtigt den Vortrag des Klägers, dass er die Mitarbeit im Unternehmen seiner Ehefrau im Jahre 2008 noch im Rahmen seiner eigenen selbstständigen Tätigkeit vergütet erhalten hat. Die Kammer hält diesen Vortrag nicht nur angesichts der Einkommenssteuerbescheide, die in den Jahren 2009 und 2010 keine eigenen Einnahmen des Klägers mehr ausweisen, für plausibel, sondern auch angesichts der für die Jahre 2008 und 2009 vorgelegten Gewinnermittlungen des Steuerberaters für das Unternehmen der Verstorbenen (Anlage K 19 und 20). Darin werden für 2008 noch Fremdleistungen i.H.v. € 16.160,– ausgewiesen und damit in einer Höhe, die in etwa dem Einkommen des Ehemannes in diesem Jahr entspricht, während sich im Jahre 2009 insoweit nur noch Ausgaben in Höhe von € 1.150,– finden.

81
Abweichend vom Regelfall hält es die Kammer im vorliegenden Fall für angemessen, die Einkommensgrundlage auf der Basis eines Durchschnittseinkommens zu errechnen, das sich bei der Betrachtung eines Zeitraumes von vier Jahren ergibt, und für dieses vierte Jahr ein Einkommen von € 350.000,– anzusetzen. Hintergrund hierfür ist die eindeutige Steigerungstendenz in der Einkommensentwicklung der Jahre 2008 – 2010.

82
Ausgehend von diesen Berechnungsgrundlagen beträgt das für 2011 anzusetzende jährliche Durchschnittseinkommen der Verstorbenen € 235.716,–.

cc)

83
Von diesem Einkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzusetzen. Der durchschnittliche jährliche Steuerbetrag liegt bei Betrachtung eines Vierjahreszeitraumes (s.o.) bei € 58.602,73. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Beschluss der Kammer vom 14. April 2016, S. 3 f. (= Bl. 273 f. d.A.) verwiesen.

84
Die weiter abzusetzenden Vorsorgeaufwendungen der Verstorbenen können auf der Basis des Vortrages des Klägers nur schwer geschätzt werden. Auf S. 31 der Klagschrift ist von € 100.000,– die Rede (für beide Ehegatten zusammen?), auf S. 3 des Schriftsatzes v. 11. März 2016 (= Bl. 255 d.A.) ist von € 63.000,– einschließlich Sondertilgung Hauskredit die Rede. Rechnet man die Sondertilgung von € 22.500,– (Klagschrift, S. 28) heraus, verbleiben also € 40.500,–, wobei der Kläger den auf seine Frau entfallenden Anteil mit € 32.500 beziffert. Hieran muss sich der Kläger im Rahmen der ihn letztlich belastenden Berechnung der Abzugsposten vom (fiktiven) Einkommen seiner Ehefrau festhalten lassen.

85
Weiter abzusetzen sind die Kosten für Zins und Tilgung der als Anlagen K 24 und 25 vorgelegten Darlehensverträge aus Januar 2011. Die jährlichen Kosten i.H.v. € 34.716,96 (= € 2.893,08 * 12) sind hälftig zu teilen, weil die Ehegatten beide als Gesamtschuldner Vertragsparteien der Darlehensverträge geworden sind.

86
Nach Abzug der vorgenannten Positionen verbleibt ein fiktives bereinigtes Nettojahreseinkommen der Verstorbenen für das Jahr 2011 i.H.v. € 127.254,77. Hiervon ist noch ein 1/7-Erwerbstätigenbonus abzuziehen, so dass als zu verteilendes Einkommen der Ehefrau € 109.075,50 verbleiben.

dd)

87
Dem gegenüber steht das tatsächliche Einkommen des Klägers, das im Jahr 2011 ausweislich Anlage K 37 € 137.890,– betragen hat. Hiervon sind Steuern in Höhe von € 24.500,– abzusetzen. Dabei berücksichtigt die Kammer den Steueranteil, der auf das vom Kläger erzielte Einkommen entfällt, wenn man den in Anlage K 37 errechneten Gesamtsteuerbetrag auf die in Anlage K 37 genannten Einkommensanteile umrechnet.

88
Weiter abzusetzen sind die Vorsorgeaufwendungen des Klägers. Insoweit kann die Kammer lediglich einen Betrag in Höhe von € 8.000,– ansetzen, wenngleich dies, wie der Kläger zu Recht anmerkt, ein Betrag ist, der für eine angemessene Vorsorge kaum ausreichend sein dürfte. Auch insoweit muss sich der Kläger aber an seinem eigenen Vortrag festhalten lassen. Dieser geht im Schriftsatz vom 11. März 2016 (dort S. 3 = Bl. 255 d.A.) dahin, dass die Gesamtkosten der Eheleute für die Gesundheits- und Altersvorsorge einschließlich Sondertilgung für das Haus bei € 63.000,– lagen. Zieht man hiervon die Sondertilgung i.H.v. € 22.500,– ab, weil sie nach dem Vortrag des Klägers erst „in den folgenden Jahren“ (Klagschrift, S 28), d.h. ab 2012, geleistet werden sollte und zieht man weiter die allein auf die Ehefrau entfallenden Vorsorgekosten von € 32.500,– ab, verbleiben lediglich € 8.000,–. Von einem Betrag i.H.v. ebenfalls € 32.500,–, wie ihn der Kläger im Schriftsatz vom 10. Juni 2016 ohne Vorlage von Belegen und auch ohne Erläuterung, wie dieser Betrag zu den zuletzt im Schriftsatz vom 11. März 2016 genannten Beträgen passen könnte, geltend macht, kann demgegenüber nicht ausgegangen werden.

89
Weiter abzusetzen sind die Kosten für Zins und Tilgung, und zwar in voller Höhe von € 34.716,96. Hiermit werden diese Kosten zwar insgesamt 1,5fach angesetzt (zur Hälfte bei der Ehefrau und noch einmal zur Gänze beim Ehemann), dies scheint aber, worauf der Kläger in seiner Stellungnahme zum Vergleichsvorschlag der Kammer zu Recht hinweist, deswegen gerechtfertigt, weil der Kläger die Zins- und Tilgungsleistungen im Jahre 2011 nach dem Tode seiner Ehefrau tatsächlich in voller Höhe allein zu tragen gehabt haben dürfte. Dies muss bei der insoweit anzustellenden Betrachtung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt werden, während es bei der auf Seiten der Ehefrau anzustellenden Betrachtung der fiktiven Verhältnisse bei der Ausgangslage einer bestehenden Gesamtschuld bleiben kann.

90
Nach Abzug der vorgenannten Positionen verbleibt ein bereinigtes Nettojahreseinkommen des Klägers für das Jahr 2011 i.H.v. € 70.673,04. Hiervon ist noch ein 1/7-Erwerbstätigenbonus abzuziehen, so dass als zu verteilendes Einkommen des Klägers € 60.576,90 verbleiben. Nach dem Halbteilungsgrundsatz beträgt sein Unterhaltsschaden für das Jahr 2011 also € 24.249,30 (= [€ 109.075,50 – € 60.576,90] / 2).

ee)

91
Für das Jahr 2012 ist von einem fiktiven Einkommen der Verstorbenen i.H.v. € 297.371,66 auszugehen. Dieser Betrag ergibt sich als Durchschnittswert bei Betrachtung eines Dreijahreszeitraums ab 2009, wobei für 2011 aus den o.g. Gründen ein Betrag von € 350.000,– zugrunde gelegt wird.

92
Hiervon abzuziehen sind Steuern i.H.v. € 75.738,60, Vorsorgekosten i.H.v. € 32.500, Zins und Tilgung i.H.v. zusammen € 17.358,50 und die Hälfte der Sondertilgung, also € 11.250,–. So verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen i.H.v. € 160.524,56, was nach Abzug des Erwerbstätigenbonus zu einem zu verteilenden Einkommen von € 137.592,48 führt.

ff)

93
Das gegenzurechnende Einkommen des Klägers hat im Jahre 2012 ausweislich Anlage K 38 € 133.272 betragen. Hiervon abzuziehen sind Steuern i.H.v. € 26.884,56, Vorsorgekosten i.H.v. € 8.000, Zins und Tilgung i.H.v. € 34.716,96 und die volle Sondertilgung, also € 22.500, weil die Kammer es auch angesichts der sonst eher geringen Vorsorgeaufwendungen des Klägers für plausibel hält, dass er diese Sondertilgung im Jahre 2012 tatsächlich und wie beabsichtigt in voller Höhe gezahlt hat. So verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen i.H.v. € 41.170,48, was nach Abzug des Erwerbstätigenbonus zu einem zu verteilenden Einkommen von € 35.289,– führt. Nach dem Halbteilungsgrundsatz beträgt der Unterhaltsschaden des Klägers für das Jahr 2012 also € 51.151,74 (= [€ 137.592,48 – € 35.289,–] / 2).

f)

94
Die Beklagte zu 3) ist auch für die Zeit ab 2013 zum Ersatz etwaiger Unterhaltsschäden des Klägers verpflichtet.

aa)

95
Dabei geht die Kammer zur Errechnung des fiktiven und zur Verteilung stehenden Einkommens der Verstorbenen von denselben Zahlen wie für das Jahr 2012 aus. Es erscheint zwar möglich, kann aber nicht als hinreichend wahrscheinliche Berechnungsgrundlage angenommen werden, dass die Verstorbene auch in diesen Jahren durchgängig ein Bruttoeinkommen von (sogar mehr als) rund € 350.000,– erzielt hätte. Unternehmerische Risiken dürfen aber nicht unberücksichtigt bleiben und rechtfertigen es nach Meinung der Kammer, auch ein Jahr mit weniger als € 200.000,– Bruttoeinkommen in die Grundlagen der Durchschnittsberechnung einzustellen. Es verbleibt also bei einem zu verteilenden Einkommen der Verstorbenen von € 137.592,48, wovon der Kläger nach dem Halbteilungsgrundsatz maximal die Hälfte beanspruchen kann. Dies sind pro Jahr € 68.796,24, pro Monat also – gerundet – € 5.733,–.

bb)

96
Der Kläger muss sich jedoch das von ihm selbst erzielte Einkommen anrechnen lassen, wobei dies jede Art von Einkommen und nicht nur – wie im Antrag zu 4. formuliert – Einkommen aus Erwerbstätigkeit sein kann. Diese Anrechnung hat auf der Basis der oben genannten Grundsätze nach der im Folgenden dargestellten Berechnung zu erfolgen. Dabei sieht die Kammer angesichts des geltend gemachten Feststellungsantrags davon ab, konkrete Beträge für die einzelnen Positionen anzugeben. Diese konkreten Beträge sind vielmehr vom Kläger Jahr für Jahr durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Steuerbescheide, ggf. Versicherungsrechnungen, Bank- und Kontounterlagen etc.) nachzuweisen:

97
Ausgangspunkt ist das vom Kläger tatsächlich erzielte Einkommen. Hiervon sind die anfallenden Steuern – ohne etwaige Säumniszuschläge o.ä. – abzusetzen. Weiter abzusetzen sind die fixen Kosten, die dem Kläger für Zins- und Tilgungszahlungen für die Hauskredite, ggf. die Sondertilgung und für die eigene Kranken- und Pflegeversicherung und Altersvorsorge entstehen. Von dem so ermittelten Betrag ist – sofern der Kläger Einkünfte speziell aus Erwerbstätigkeit erzielt – der 1/7-Erwerbstätigenbonus abzuziehen. Von dem verbleibenden Betrag muss sich der Kläger die Hälfte, hiervon monatlich 1/12, auf die o.g. Unterhaltsrate anrechnen lassen.

cc)

98
Die vom Kläger mit dem Antrag zu 4. geltend gemacht Pflicht zur Unterhaltsleistung „im Voraus für jeweils drei Monate“ besteht nicht. Im Rahmen der §§ 1360, 1360a BGB gibt es eine solche Vorauszahlungspflicht nicht, dem Verweis in § 1360a Abs. 3 BGB auf §§ 1614 Abs. 2, 760 Abs. 2 BGB ist keine Vorleistungspflicht zu entnehmen, sondern lediglich eine Regelung des Zeitraumes, für den der Pflichtige maximal im Voraus befreiend leisten kann. Im Übrigen geht es hier i.R.d § 844 Abs. 2 BGB um einen Schadensersatzanspruch. Der Kläger muss – wie bei jedem anderen Schadensersatzanspruch auch – den ihm entstandenen Schaden zwecks Geltendmachung darlegen. Dazu gehört nach den obigen Grundsätzen der Abgleich mit den von ihm selbst erzielten Einnahmen und den ihm entstandenen Kosten. Dies wird sinnvoll erst im Nachhinein, nach Abschluss eines jeden Jahres möglich sein.

dd)

99
Die Kammer befristet die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 3) zur Unterhaltsleistung nach den obigen Grundsätzen bis zum 31. Dezember 2022. Diese Befristung nimmt die Kammer im Rahmen ihres Schätzungsermessens gemäß § 287 ZPO vor, weil sie es für unwahrscheinlich hält, dass die Verstorbene über einen noch längeren Zeitraum hinaus derart hohe Einnahmen erzielt hätte, dass sich hieraus eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kläger ergeben hätte. Ihre Gründe für diese Skepsis hat die Kammer zuletzt mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 (dort S. 3 f.) wie folgt formuliert:

100
„Den Vortrag des Klägers zu den Möglichkeiten und getroffenen Vorkehrungen für die Erzielung eines hohen sechsstelligen Einkommens auch in den Jahren 2011 ff. hält die Kammer nach wie vor für einen gewissen Zeitraum – dies mögen geschätzt 12 Jahre nach dem Tod der Patientin sein, vgl. Vfg. vom 23. Februar 2015 = Bl. 128 d.A. – für schlüssig. Die Bedenken der Kammer für die Zeit danach gründen darauf, dass die mit einer Medien- bzw. Bühnen-Präsenz der Patientin einhergehenden Aktivitäten zur Sicherstellung hoher Einnahmen (insb. Gesangs- und Fernsehauftritte) einen eher „vergänglichen“, schnelllebigen und auf steten Wechsel des „Personals“ angelegten Markt bedient haben bzw. hätten. So wie es einige Künstler / Show-Stars und -Sternchen gibt, die dauerhaft präsent sind und auch wirtschaftlich erfolgreich sein dürften, so gibt es auch nicht wenige, die nach einigen wenigen Erfolgen und kurzer Zeit nicht mehr gefragt sind.

101
Der Vortrag des Klägers, seine Ehefrau hätte – gewissermaßen zur Not – auch weiter als Darstellerin in pornografischen Filmen tätig sein können und hätte dann gerade mit den Jahren einen besonders gefragten Markt bedient, ist für sich allein genommen durchaus auch schlüssig. Er steht aber im Widerspruch dazu, dass die Patientin offenbar unstreitig selbst im Fernsehen geäußert hat, sie wolle diese Tätigkeit nicht mehr weiter fortführen, und ja auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers ihre Tätigkeit insoweit im Jahre 2010 schon deutlich reduziert hatte.

102
Insgesamt kommt die Kammer nicht daran vorbei, dass die Tätigkeiten der Patientin in einem erheblichen Maße darauf angelegt waren, mit ihrer Bekanntheit als (ehemalige) Pornodarstellerin im Showgeschäft (im weitesten Sinne) Geld zu verdienen. In diesem Bereich sind Beliebtheit und damit einhergehender wirtschaftlicher Erfolg aber vergängliche Größen, die oft gar nicht durch eigenes Zutun zu beeinflussen sind. Insoweit unterscheiden sich die Tätigkeiten der Patientin durchaus von bspw. denen einer selbständigen Tischlerin, die ihr Handwerkszeug gelernt hat und allein durch gute handwerkliche Arbeit ein gewisses Einkommen dauerhaft wahrscheinlich machen, wenngleich natürlich auch nicht sicherstellen, kann.“

103
Diese Erwägungen gelten nach wie vor. Sie sind im Übrigen auch der Grund dafür, dass die Kammer bei den Schadensberechnungen für die Jahre 2011 und 2012 nicht noch höhere fiktive Einkommen der Verstorbenen in die Berechnung eingestellt hat.

104
Auf der anderen Seite sind die vom Kläger vorgelegten Steuerbescheide für den Zeitraum von 2008 – 2012 eine ausreichend belastbare Basis für die hier vorzunehmende Schätzung. Eine weitergehende Beweisaufnahme ist nicht geboten.

2.

105
Die Beklagte zu 1) haftet im selben Umfang wie die Beklagte zu 3). Die Haftung der Beklagten zu 1) ergibt sich aus §§ 831 Abs.1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB und aus § 844 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 1360 ff. BGB. Überdies besteht jdf. wegen der eigenen Ansprüche der Patientin, die gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf den Kläger übergegangen sind, eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 1). Sie haftet für die unerlaubte Handlung der bei ihr angestellten Beklagten zu 3) nicht nur gemäß § 831 BGB, ihr wird deren Verschulden auch gemäß § 278 BGB zugerechnet. Den im Rahmen des § 831 BGB möglichen Entlastungsbeweis hat die Beklagte zu 1) nicht angetreten. Soweit die Beklagte zu 1) ihre vertragliche Haftung unter Verweis auf ein vorsätzliches Handeln der Beklagten zu 3) und die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses hierfür in Abrede nimmt, kann dem aus zwei Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen kann ein vorsätzliches Handeln der Beklagten zu 3) nicht festgestellt werden (s.o.) und zum anderen hat die Beklagte zu 1) trotz Hinweis der Kammer (Beschluss vom 12. Oktober 2015, S. 2) einen etwaigen und auch im Außenverhältnis zur Patientin wirksamen Haftungsausschluss nicht dargelegt.

106
Ob der Beklagten zudem eigene Versäumnisse, speziell im Bereich der Organisation, anzulasten sind, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben.

3.

107
Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1) und 3) ergibt sich aus § 840 BGB.

4.

108
Die Beklagten zu 1) und 3) sind dem Kläger zudem gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zur Zahlung der geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen verpflichtet. Die Klage ist beiden Beklagten am 1. Juli 2014 zugestellt worden (Bl. 42 R und Bl. 44 R d.A.), der Zinslauf beginnt daher übereinstimmend gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 2. Juli 2014.

5.

109
Die Beklagten zu 1) und 3) sind dem Kläger im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht schließlich auch zum Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

a)

110
Die Kammer hält insoweit den Ansatz einer 2,0fachen Gebühr für angemessen. Die große Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sowie die erforderliche Auseinandersetzung mit der recht umfangreichen Akte des Ermittlungsverfahrens rechtfertigen einen deutlich über der Regelgebühr liegenden Ansatz. Auf der anderen Seite ist der hier zu behandelnde Sachverhalt in medizinischer Hinsicht vergleichsweise wenig komplex und durch die bereits im Ermittlungsverfahren eingeholten und inhaltlich nicht weiter streitigen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. v. K. weitgehend geklärt. Die Kammer hält daher die vom Kläger verlangte Höchstgebühr (2,5) für übersetzt.

b)

111
Die Gebühr ist auf einen Gegenstandswert i.H.v. € 245.006,30 zu zahlen. Dieser errechnet sich nach Addition der zugesprochenen Beträge (€ 53.866,22 + € 7.500,– + € 75.401,04) sowie eines weiteren Betrages i.H.v. € 108.239,04. In dieser letztgenannten Höhe bewertet die Kammer den Erfolg des Antrags zu 4). Ausgangspunkt hierfür ist gemäß § 9 ZPO das 42fache der Rente i.H.v. € 5.733,– zuzüglich der bis Mai 2014 (Zeitpunkt der Klageeinreichung) bereits fällig gewordenen 17 Monatsraten. Von dem so ermittelten Wert i.H.v. € 338.247,– ist der übliche Feststellungsabschlag von 20 % vorzunehmen, was im Übrigen in etwa der Größenordnung entspricht, in welcher der Unterhaltsschaden des Klägers im Jahre 2012 durch sein eigenes einzusetzenden Einkommen gemindert wird (s.o.). Zudem hält die Kammer einen weiteren Abschlag von 60 % für gerechtfertigt, weil dem Kläger die beantragte Vorauszahlung nicht zugesprochen wird und vor allem weil die Kammer die Zahlungsverpflichtung der Beklagten auf die Zeit bis Ende 2022 begrenzt. So errechnet sich ein Betrag i.H.v. € 108.239,04.

c)

112
Zu den Gebühren kommen wie geltend gemacht hinzu: Telekommunikationspauschale, Dokumentenpauschale und Auslagen i.H.v. zusammen € 71,– sowie die Mehrwertsteuer. Für die weiter geltend gemachten € 2,50 als „Auslagen Bürgen Recherche“ kann mangels erläuternden Vortrags des Klägers die Dienlichkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht festgestellt werden.

113
Insgesamt errechnet sich also ein Betrag i.H.v. € 5.498,81, der gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, ab dem 2. Juli 2014 zu verzinsen ist.

6.

114
Der Beklagte zu 2) ist dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Ihm ist in der Phase bis zur Reanimation der Patientin kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Etwaige Verstöße gegen die Regeln der ärztlichen Kunst im Zusammenhang mit der Reanimation sind für das Koma der Patientin und ihren Tod nicht ursächlich geworden. Im Einzelnen:

a)

115
Die Gabe des Lokalanästhetikums M. steht in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Herzstillstand der Patientin und ihrem Tod. Eine womöglich nicht sachgerechte Gabe dieses Medikaments mit der Folge, dass es in den Blutkreislauf der Patientin gelangt und so schadensursächlich geworden ist, kann ausgeschlossen werden. Die chemisch-toxikologische Untersuchung des Bluts der Patientin durch das Institut für Rechtsmedizin hat eine Konzentration von M. ergeben, die um etwa das 10fache unter dem Wert liegt, ab dem relevante systemisch-toxische Auswirkungen in Frage gekommen wären (Ergänzungsgutachten, S. 3; Protokoll, S. 4 f.).

b)

116
Dem Beklagten zu 2) kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Sauerstoffunterversorgung der Patientin zu spät bemerkt habe. Der akustische Alarm des Narkosegerätes war ausgeschaltet, was dem Beklagten zu 2) als Operateur aber nicht auffallen musste und nach seiner Angabe im Rahmen der Anhörung auch tatsächlich nicht aufgefallen ist (Protokoll, S. 8).

117
Dass das Gerät zudem schon die ganze OP-Zeit über keinerlei Geräusche von sich gab, mag ihm zwar aufgefallen sein; hierbei handelte es sich aber um keine ungewöhnliche und damit Anlass zur Nachfrage bei der Beklagten zu 3) gebende Geräteeinstellung. Es ist nichts Ungewöhnliches, wenn ein Narkosegerät vom Anästhesisten so eingestellt wird, dass es nur im Falle von kritischen Situationen akustische Signale abgibt (Protokoll, S. 6 f.).

118
Die Kammer kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht feststellen, dass dem Beklagten zu 2) die mangelnde Kontrolle der Vitalfunktionen der Patientin durch die Beklagte zu 3) hätte auffallen müssen. Nach seinen Angaben war sein Blick an das Kopfende des OP-Tisches hin zum Bereich der Beklagten zu 3) durch eine Art Wand verdeckt, so dass ihm weder die Einstellungen des Narkosegeräts aufgefallen seien noch der Umstand, dass die Beklagte zu 3) mit dem Rücken hierzu saß und folglich die Vitalfunktionen auch nicht durch ein Im-Auge-Behalten des Monitors kontrollieren konnte (Protokoll, S. 8). Eine solche Trennung des Operationsbereichs vom Bereich der Anästhesie ist nach den Ausführungen des Sachverständigen üblich und dient der Sterilität im Operationsgebiet. Die Kammer kann vor diesem Hintergrund nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Beklagte zu 2) entgegen seiner eigenen Bekundung die mangelnde Kontrolle der Vitalfunktionen durch die Beklagte zu 3) doch mitbekommen hat.

c)

119
Der Beklagte zu 2) war auch nicht gehalten, sich vor Operationsbeginn zu vergewissern, dass im Bereich der Anästhesie alles in Ordnung ist. Zu einer derartigen Rückversicherung gibt es angesichts des Grundsatzes der Arbeitsteilung zwischen Operateur und Anästhesist üblicherweise keinen Anlass. Beide können und dürfen darauf vertrauen, dass der jeweils andere seine Aufgaben sorgfältig erledigt (Protokoll, S. 9).

120
Nach diesen Grundsätzen kann letztlich auch offen bleiben, ob der Beklagten zu 3) tatsächlich noch nicht einmal in der Phase der Anästhesieeinleitung eine qualifizierte Hilfskraft zur Verfügung stand, wie es geboten gewesen wäre (vgl. Protokoll, S. 9). Der Beklagte zu 2) war in dieser Phase der Anästhesieeinleitung noch nicht im Operationssaal, musste daher also auch nicht mitbekommen, ob und ggf. durch wen die Beklagte zu 3) unterstützt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass er schon deswegen nicht von einer ausreichenden Unterstützung der Beklagten zu 3) ausgehen konnte, weil zum Einen im Hause der Beklagten zu 1) gar keine solche Hilfskraft beschäftigt wurde und zum Anderen dieser Umstand auch ihm bekannt war, hat die Kammer nicht. Unstreitig waren im Hause der Beklagten zu 1) mehrere Schwestern tätig. Über ihren genauen Ausbildungsstand, speziell im Bereich der Anästhesie, musste dem Beklagten zu 2) nach den obigen Grundsätzen nichts bekannt sein. Auch der Vortrag im Schriftsatz des Klägers vom 10. Juni 2016, dass der Beklagte zu 2) in anderem Zusammenhang ihm bekannte „Missstände“ im Hause der Beklagten zu 1) eingeräumt habe (Bl. 330 d.A.), führt hier nicht weiter. Denn dieser Vortrag bezieht sich auf eine fehlende Zählkontrolle verwendeter Instrumente etc. und damit den chirurgischen Bereich, hat also mit der Anästhesie und der Arbeitsteilung zwischen Operateur und Anästhesist nichts zu tun.

d)

121
In der Phase der Reanimation ist es zu einigen Verstößen gegen die Regeln der ärztlichen Kunst gekommen. So war es nicht förderlich, sondern im Sinne einer möglichst ununterbrochenen Herz-Druck-Massage kontraindiziert, der Patientin einen präkordialen Faustschlag zu versetzen. Ähnliches gilt für die mehrfache Defibrillation, für die es hier keinen Anlass gab (Gutachten, S. 10). Allerdings ist bereits fraglich, ob diese Verstöße gegen die Regeln der ärztlichen Kunst dem Beklagten zu 2) überhaupt als eigenes Fehlverhalten vorgeworfen oder zugerechnet werden können. Denn er ist als Operateur im Falle einer Reanimation nicht der hauptverantwortliche Arzt, dies war vielmehr die Beklagte zu 3) als Anästhesistin. Der Beklagte zu 2) ist in dieser Phase nur als ihr sachverständiger Assistent tätig geworden (Ergänzungsgutachten, S. 4). Selbst wenn aber dem Beklagten zu 2) Fehler bei der Reanimation auch persönlich vorzuwerfen wären, ergäbe sich hieraus keine Schadensersatzhaftung. Denn diese Fehler haben die schwere Schädigung der Patientin und schließlich ihren Tod nicht verursacht, sie sind hierfür nicht einmal mitursächlich geworden. Auch bei fehlerfreier Reanimation hätte die Patientin angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen schweren Hirnschädigung keine relevanten Überlebenschancen mehr gehabt (Protokoll, S. 5). Vor diesem Hintergrund kann es schließlich auch offen bleiben, ob der Beklagte zu 2) früher als geschehen einen Notruf hätte absetzen müssen.

III.

122
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dabei bewertet die Kammer den Obsiegensanteil des Klägers im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und 3) mit 31 % des Streitwerts. Bei dieser Prozentzahl handelt es sich um einen geschätzten Mittelwert, der einerseits den Obsiegensanteil nach dem zuletzt gültigen Streitwert (ca. 33,6 %, relevant für die Terminsgebühr) und andererseits den Obsiegensanteil nach dem zuvor gültigen Streitwert (28,8%, relevant für die Verfahrensgebühr) berücksichtigt.

123
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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