VG Hannover, Urteil vom 25. Oktober 2021 – 13 A 279/21
Zum Schadenersatzanspruch eines Bezirksschornsteinfegers gegen seinen Vorgänger
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung einer Amtspflicht des Beklagten.
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Seit dem 1. April 2016 ist der Kläger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger im Bezirk {E.} des Landkreises {F.}. Bis zum 31. März 2016 war der Beklagte bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister in diesem Kehrbezirk.
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Der Kläger stellte nach eigenen Angaben nach Übernahme des Kehrbezirks fest, dass der Beklagte falsche Feuerstättenbescheide ausgestellt hatte und zum Teil zu kurze Fristen für die einzelnen Mess- und Kehrtätigkeiten festgesetzt hatte.
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Der Kläger stellte Strafanzeige. In einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren (Az: NZS 15 Js 24998/17) kamen herangezogene Gutachter zu dem Ergebnis, dass die vom Beklagten erstellten Feuerstättenbescheide rechtswidrig sind und die dort festgesetzten Fristen zu Ungunsten der Feuerstättenbetreiber zu kurz festgesetzt waren.
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Das Strafverfahren wurde gemäß § 151 A StPO gegen Zahlungsauflage eingestellt.
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Der Kläger hat am 9. Oktober 2020 Klage erhoben, zunächst vor dem Landgericht Hildesheim.
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Er trägt vor, er habe zusätzliche Arbeitszeit für die Korrektur der einzelnen Feuerstättenbescheide, die zuvor vom Beklagten rechtswidrig gegenüber den einzelnen Feuerstättenbetreibern erstellt worden sind, aufwenden müssen. Außerdem seien zusätzliche Arbeiten notwendig gewesen, die er, der Kläger, gegenüber den Feuerstättenbetreiber nicht habe abrechnen können. Er habe insgesamt 181 Fälle festgestellt, in denen der Beklagte falsche Steuerbescheide und andere Fehler begangen habe. Für die Korrektur habe er, der Kläger, 81 Stunden und 52 Minuten an zusätzlicher Arbeitszeit aufgewendet. Dafür könne er pro Minute 1,05 € entsprechend dem Verrechnungssatz gegenüber Feuerstättenbetreiber einsetzen.
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Außerdem seien ihm vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 480,20 € entstanden.
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Der Kläger beantragt,
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1.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn, dem Kläger, 5157,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2020 zu zahlen;
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2.) den Beklagten zu verurteilen, an ihn, dem Kläger, 480,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2020 zu zahlen
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wenn überhaupt, wäre der Landkreis {F.} und nicht er, der Beklagte, Haftpflichtschuldner, weil er, der Beklagte, nur als Beliehener des Landkreises {F.} gehandelt habe.
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Es fehle auch eine einer drittbezogenen etwaiger Amtspflichten gegenüber dem Kläger.
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Der Kläger habe überdies lediglich seine Aufgaben als Bezirksschornsteinfeger erfüllt, weder sei ihm ein Mehraufwand noch sei ein Schaden bei dem Kläger eingetreten.
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Das Landgericht Hildesheim hat die Sache mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13. April 2021 den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bestätigt.
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Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.
21
Das Verwaltungsgericht Hannover ist aufgrund des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Landgerichtes Hildesheim vom 14. Dezember 2020 – – und des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. April 2021 – 8 AV 1.21 – zu einer Sachentscheidung berufen, auch soweit es um die Frage von Schadensersatz aus einer Amtspflichtverletzung geht. Dies folgt aus den Gründen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts. Im Übrigen gebietet § 19 Abs. 4 GG ebenfalls, dass den Beteiligten aufgrund einer fehlerhaften Verweisung des Landgerichtes Hildesheim nicht der Rechtsschutz verweigert werden kann.
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Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung Gem. § 839 BGB, Art. 34 GG gegenüber dem Kläger besteht nicht.
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Der Beklagte ist beim Erlass der hier zur Rede stehenden fehlerhaften Feuerstättenbescheide und der Fristsetzung innerhalb dieses Aufgabenbereichs allerdings hoheitlich und nicht privatrechtlich tätig geworden.
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Auch nach der Reform des Schornsteinfegerwesens durch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, das das Schornsteinfegergesetz (SchfG) abgelöst hat, und dem Inkrafttreten der Vorschriften der §§ 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20, 21, 27 bis 47 und 49 bis 51 gemäß Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 zum 1. Januar 2013 (BGBl. I S. 2242, 2257) ist die Beleihung des Bezirksschornsteinfegermeisters (des „Bezirksbevollmächtigten“) mit – anderenfalls durch eine Behörde vorzunehmenden – „klassischen“ Kontrollaufgaben unberührt geblieben (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, BT-Drs. 16/9237, S. 22, linke Sp., 8. Spiegelstrich). Der Bezirksschornsteinfeger ist trotz der vorgenommenen Einschränkung der hoheitlichen Aufgabenbereiche, namentlich des Entfallens der vormaligen Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 5 SchfG (Beratung in feuerungstechnischen Fragen), weiterhin mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben beliehen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aaO S. 31 f zu den Änderungen von §§ 8, 9 SchfHwG; siehe jetzt auch § 8 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 17. Juli 2017 aaO). Hierzu gehören neben der Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht und der Feuerstättenschau ausdrücklich auch Tätigkeiten, die aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes dem Bezirksbevollmächtigten als Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vorbehalten geblieben sind (vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 21, linke Sp. Nr. 8 und S. 23, linke Sp. Abs. 4; vgl. weiter BeckOGK/Dörr, Stand: 15. Dezember 2017, § 839 BGB Rn. 717; Geigel/Kapsa, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Rn. 121). Dementsprechend sind die Vorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG (Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids) und § 16 Satz 1 SchfHwG (Ausstellung von Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Abgasanlagen und von Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen nach Landesrecht; hier: § 40 NBauO) mit der bisherigen Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 9 SchfG weitgehend wortgleich oder jedenfalls ihrem Inhalt nach gleichgeblieben ((BGH, Urteil vom 26. April 2018 – III ZR 367/16 –, Rn. 15 – 16, juris).
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Eine Haftung des Beklagten gemäß § 839 Abs. 1 BGB setzt jedoch voraus, dass der Beklagte eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt hat. Daran fehlt es.
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Zutreffend dürfte der seinerzeit mit öffentlichen Aufgaben beliehene Beklagte, der zu dieser Zeit als niedersächsischer Gebührenbeamter in Abweichung von Art. 34 Satz 1 GG persönlich haftet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1974 – III ZR 89/72, BGHZ 62, 372, 376 und Begründung des Regierungsentwurfs des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, BR-Drs. 265/17 S. 37; siehe jetzt § 12a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 – BGBl. I S. 2242 in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 17. Juli 2017, BGBl. I S. 2495), allerdings zumindest fahrlässig gegen eine ihm obliegende Amtspflicht gegenüber seinen Kunden verstoßen haben, indem er fehlerhafte Feuerstättenbescheide erteilte und verkürzte Kehr- und Reinigungspflichten verfügte. Das kann hier letztendlich aber dahingestellt bleiben. Eine Amtspflicht gegenüber einem etwaigen Nachfolger im Amt, korrekte Feuerstättenbescheide zu erlassen, besteht demgegenüber jedoch nicht.
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Das Gericht geht hier der Frage, ob der Kläger möglicherweise in Ausnahmefällen auch im Rahmen des § 839 BGB Haftungsansprüche aus Amtspflichtverletzung im Rahmen einer sogenannten „Drittschadensliquidation“ geltend machen kann, nicht weiter nach (offengelassen ebenso: BGH, Urteil vom 26. April 2018 – III ZR 367/16 –, Rn. 44, juris). Die Möglichkeit einer Schadensliquidation im Drittinteresse besteht, wenn der Anspruchsteller nur formell Berechtigter ist, während der Schaden dem Träger des geschützten Interesses erwächst, mithin der Ersatzberechtigte keinen Schaden und der Dritte zwar einen Schaden, aber keinen Anspruch hat (BGH, Urteil vom 26. April 2018 – III ZR 367/16 –, Rn. 45, juris). Im Amtshaftungsrecht bietet bereits die Bestimmung des Kreises der geschützten Dritten ein taugliches Instrument für einen interessengerechten Schadensausgleich. Daraus folgt jedenfalls grundsätzlich, dass dann, wenn ein Geschädigter nicht zum Kreis der geschützten Dritten zählt, eine innere Rechtfertigung dafür fehlt, ihm über den Umweg der Drittschadensliquidation letztlich doch einen Ersatzanspruch zuzuerkennen (BGH, Urteil vom 06. Juni 1991 – III ZR 221/90 –, juris). Im vorliegenden Fall gehört der Kläger schon nicht zum Kreis der geschützten Dritten, weil ihm gegenüber die möglicherweise verletzten Amtspflichten gar nicht bestanden. Im Übrigen kann sich der Kläger schon deshalb nicht auf Amtshaftungsansprüche seiner Kunden berufen, weil die Feuerstättenbetreiber keine Rechtsbehelfe gehen die fehlerhaften Feuerstättenbescheide eingelegt haben. Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Ein Schadenersatzanspruch, der im Wege der Drittschadensliquidation, geltend gemacht werden könnte, gibt es bereits deshalb nicht.
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Zu Unrecht beruft sich der Kläger daneben auf die Vorschrift des § 19 Abs. 3 SchfHwG.
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§ 19 Abs. 3 SchfHwG regelte eine Kostenpflicht des früheren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gegenüber seinem Nachfolger im Amt bei Verletzung bestimmter Pflichten. Eine Verletzung der sich aus Paragrafen 19 Abs. 3 SchfHwG ergebenden Pflichten des Beklagten liegt hier jedoch nicht vor.
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Nach der genannten Vorschrift hat der der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, wenn er seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift nicht nachgekommen ist und sein Nachfolger deshalb die Daten des Kehrbuchs erheben muss, die Kosten für diese Erhebung zu tragen. Die in § 19 SchfHwG geregelten Pflichten bestehen in der Übergabe der Kehrbücher der letzten sieben Jahre und der jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide. Zu übergeben sind weiterhin Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen; außerdem sind die elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
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Dieser Verpflichtung ist der Beklagte indes nachgekommen. Der Beklagte hat seine Kehrbücher und Unterlagen übermittelt. Der Kläger wirft dem Beklagten demgegenüber vielmehr vor, in einer Vielzahl von Fällen bewusst und gewollt zu kurze Fristen für die einzelnen Mess- und Kehrtätigkeiten in den Feuerstättenbescheiden festgesetzt zu haben. Dies mag sein, wird jedoch von der Kostenersatzvorschrift des § 19 Abs. 3 SchfHwG nicht erfasst.
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Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäß § 17 Abs. 3 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Insoweit sind auch weitere in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen durch das Verwaltungsgericht zu prüfen.
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Ein Anspruch aus § 823 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach hat, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte indes keines der in dieser Rechtsvorschrift genannten Rechtsgüter des Klägers verletzt. Seine möglicherweise fehlerhaften Amtshandlungen gegenüber den Feuerstättenbetreibern haben nicht die durch § 823 BGB geschützten Rechte des Klägers verletzt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.