Zum nachbarrechtlichen Anspruch auf Entfernung einer Überwachungskamera

LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2018 – 304 O 69/17

1. Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus (vgl. BGH, ZMR 2010, 619).

2. Dass benachbarte Parteien vor Gericht Rechtsstreitigkeiten austragen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Befürchtung einer Partei, künftig in den Überwachungsbereich einer als Einbruchsschutz dienenden Videoanlage des Nachbarn einbezogen zu werden (BGH, ZWE2012, 83 = NJW-RR2012, 140).

3. Ist es zwischen den Nachbarn schon mehrfach zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen gekommen (eskalierter Nachbarschaftsstreit), so kann für die Nachbarn im Einzelfall ein „Überwachungsdruck“ entstehen, und zwar unabhängig davon, ob Video-Aufnahmen tatsächlich gemacht werden.

4. Solange die Kameras vom Nachbargrundstück sichtbar sind, ist vor dem Hintergrund der physikalischen Umkehrbarkeit des Lichtwegs, im Einzelfall eine Überwachung konkret zu befürchten, insb. wenn in früheren Verfahren Video-Aufnahmen zu Beweiszwecken vorgelegt wurden.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die auf ihrem Grundstück befindlichen Überwachungskameras K1, K2, K3, K4, K5,

zu entfernen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte ¾ zu tragen und die Kläger als Gesamtschuldner ¼.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
1
Die Kläger begehren die Entfernung der Überwachungskameras der Beklagten sowie Unterlassung des Betriebs.

2
Die Parteien sind direkte Grundstücksnachbarn. Die Beklagte ist Eigentümerin des Flurstücks in der Gemarkung E.. Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin der Flurstücke und in der Gemarkung E.. Der Kläger zu 2) ist der Lebensgefährte der Klägerin zu 1) und wohnt dauerhaft in deren Haus. Das Nachbarschaftsverhältnis ist durch diverse, wechselseitige Rechtsstreitigkeiten und gegenseitige Strafanzeigen geprägt.

3
Wegen der einzelnen Verfahren wird auf die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 07.11.2017 (Bl. 60 ff. d.A.), Gliederungsziffern 1. bis 9. sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.08.2017 (Bl. 32 ff. d.A.) verwiesen.

4
Die Klägerin installierte eine Reihe von Kameras K 1, K3, K4, K5 an ihrem Haus.

5
Bei den als Kamera K 2 und K 6 bezeichneten Überwachungsmöglichkeiten handelt es sich jeweils um das Bedienpult der Klingel. Zumindest hinsichtlich des Bedienpultes K 2 ist streitig, ob eine funktionsfähige Kamera darin enthalten ist.

6
Bei der Kamera K6 handelt es sich um das Bedienpult der Klingel zum Büro der Beklagten. Dieses enthält eine nicht verstellbare Kamera, die auf den unmittelbar vor der Eingangstür befindlichen Bereich ausgerichtet ist. Der Aufnahmebereich reicht zwei Meter in Richtung Haus Nr. 192.

7
Hinsichtlich der Lage von Überwachungskameras und Bedienpulten (K 1 bis K 6) wird auf die als Anlage K 1 zur Akte gelangte Anlage verwiesen.

8
Die Kläger behaupten, dass die Kamera im Bedienpult der Klingel der Haustür (K 2) noch funktionsfähig und im Betrieb sei.

9
Im Übrigen seien die Kameras so ausgerichtet, dass sie zumindest auch das Grundstück der Klägerin bzw. den von den Klägern benutzten Zuweg zu ihrem Grundstück überwachten. Zudem seien die Kameras schwenkbar. Die Ausrichtung der Linsen habe sich in der Vergangenheit hinsichtlich mehrerer Kameras verändert. Wegen der diversen Streitigkeiten in der Vergangenheit und des stark zerrütteten Nachbarschaftsverhältnisses müssten die Kläger eine Überwachung zudem auch objektiv ernsthaft befürchten.

10
Die Kläger beantragen,

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1. Die Beklagte wird verurteilt, die auf ihrem Grundstück befindlichen Überwachungskameras, wie sie sich aus der Anlage K1 ergeben, zu entfernen.

12
2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 Euo – ersatzweise Ordnungshaft bis zwei Jahren – zu unterlassen, auf ihrem Grundstück etwaige Überwachungskameras zu betreiben.

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3. Die Beklagte wird hilfsweise verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft bis zwei Jahren – zu unterlassen, die auf ihrem Grundstück befestigten Überwachungskameras, wie sie sich aus der Anlage K1 ergeben, soweit sie auf die Grundstücke der Klägerin zu 1) (Flurstück und in der Gemarkung E.) gerichtet sind, in einer unzulässigen Art und Weise zu betreiben.

14
Die Beklagte beantragt,

15
die Klage abzuweisen.

16
Bei dem Gerät, das die Kläger für die Kamera K2 halten, handele es sich um das Bedienpult der Haustürklingel der Beklagten, das seit mehreren Jahren defekt sei und keine Kamera enthalte. Die restlichen Überwachungskameras seien so montiert, dass sie ausschließlich das Grundstück der Beklagten zum Schutz vor Einbrechern überwachen. Der Zuweg zum Grundstück der Kläger werde nicht überwacht. Die Kameras seien in die Richtung des Grundstücks der Kläger abgeschirmt. Die Kameras seien auch nicht schwenkbar und seien in der Vergangenheit auch nicht bewegt worden.

17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
18
Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Entfernungsbegehrens überwiegend begründet. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens ist die Klage unbegründet genau wie der Hilfsantrag, soweit über diesen zu entscheiden war.

I.

19
Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entfernung der im Tenor genannten Kameras gemäß § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu.

20
Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann (vgl. BGH NJW 2010, 1533).

21
Allerdings kann auch bei der Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück des Grundstückseigentümers das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn Dritte eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen (sog. Überwachungsdruck). Eine solche Befürchtung ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, hingegen nicht. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH NJW-RR 2012, 140).

22
So ist es hier.

23
Vorliegend ist zwischen den Parteien streitig, ob die Kameras lediglich das Grundstück der Beklagten überwachen, oder auch auf das Grundstück der Kläger gerichtet sind. Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Die Kläger müssen eine Überwachung durch die Beklagte derzeit objektiv ernsthaft befürchten. Für einen entsprechenden Überwachungsdruck sprechen verschiedene Aspekte dieses Nachbarschaftsverhältnisses.

24
Dass die Parteien verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegeneinander führen, reicht für sich allein genommen allerdings noch nicht aus, um einen entsprechenden Überwachungsverdacht zu begründen (BGH aaO). Vorliegend kommt allerdings erschwerend hinzu, dass es schon mehrfach zu verbalen, aber auch tätlichen Übergriffen zwischen den Parteien gekommen ist. Zudem ist ein häufiger Streitpunkt bei den verschiedenen Streitigkeiten eine wechselseitige Aufnahme durch Foto oder Video.

25
Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg zum Aktenzeichen 648 C 143/16 trug die Beklagte vor, dass sie ständig gefilmt und fotografiert werde, insbesondere von der Klägerin zu 1) und auch vom Kläger zu 2). Zuletzt habe der hiesige Kläger zu 2) am 16.04.2016 gefilmt, wie sie und ihr Lebensgefährte über den Zaun geklettert seien.

26
In diesem Verfahren hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg mit Urteil vom 1. Juni 2016, indem die hiesige Beklagte die Verfügungsklägerin und der hiesige Kläger zu 2) der Verfügungsbeklagte war, ausgeführt:

27
„Gericht hält es unter Zugrundelegung der Einlassung des Verfügungsbeklagten selbst für hinreichend wahrscheinlich, dass der Verfügungsbeklagte in der Vergangenheit bereits häufiger Film- und Fotoaufnahmen fertigte. Er gab an, aufgrund der zahlreichen Gerichtsverfahren, die zwischen den Parteien oder mit anderen Nachbarn angestrengt wurden, Aufnahmen zu machen. Wörtlich nahm das Gericht ins Protokoll auf: „Des Weiteren kann ich ausführen, dass es nicht stimmt, dass wir permanent filmen. Es ist nur dann, wenn wir etwas für das Gericht beweisen können, dass wir die Kamera holen. (…) Im letzten Jahr haben wir deswegen tatsächlich öfter gefilmt, allerdings nur, um uns zu verteidigen.“

28
Die Anfertigung von Fotoaufnahmen gegen den Wunsch desjenigen, von dem gerade Aufnahmen gemacht werden, stellt eine widerrechtliche Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, die auch nicht durch laufende Gerichtsverfahren gerechtfertigt ist. Es besteht gerade vor dem Hintergrund, dass der Beklagte keine Einsicht in das Unrecht dieser Handlungen hat, und insbesondere aufgrund der anhaltenden Streitigkeiten zwischen den Parteien auch Wiederholungsgefahr, so dass ein Unterlassungsanspruch zu bejahen ist.

29
Die Verfügungsklägerin sei allerdings an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sie selbst ebenfalls nach ihren Angaben Fotoaufnahmen vom Verfügungsbeklagten gegen dessen Willen fertigt und diesen damit verständlicherweise sehr verärgert. In diesem Verfahren obsiegt zwar die Verfügungsklägerin; die Fertigung von Fotoaufnahmen der Verfügungsklägerin vom Verfügungsbeklagten billigt das Gericht damit allerdings in keiner Weise. „

30
Auf die Anlage B 6 wird verwiesen. Das wechselseitige Nachbarschaftsverhältnis ist von Misstrauen und gegenseitigen Überwachungs- und Beweisaufnahmen geprägt.

31
Der Aufnahmedruck hat auch in der letzten Zeit nicht nachgelassen. Im Gegenteil.

32
Die hiesige Beklagte hat in dem Verfahren 304 S 26/16 (Beklagte gegen Kläger zu 2)) mit Schriftsatz vom 11. November 2017 ein zumindest ohne Zustimmung der Kläger aufgenommenes Video zu den Akten gereicht, in dem sich die Parteien wechselseitig beschimpfen. In diesem Verfahren haben sich die Parteien zwar nunmehr gegenseitig verpflichtet keine Videoaufnahmen des jeweils anderen mehr zu erstellen. Dieser Vergleich wirkt aber erstens nur zwischen der Beklagten und dem Kläger zu 2.) und kann zweitens den vorliegenden Überwachungsdruck auch nicht entschärfen, weil entsprechende Vereinbarungen in der Vergangenheit bereits öfter getroffen worden sind und nach kurzer Zeit wieder gebrochen wurden. Eine vom Gericht vorgeschlagene Mediation zur Lösung des Gesamtkonflikts wurde ebenfalls abgebrochen. Insofern liegt ein in jeder Hinsicht eskalierter Nachbarschaftsstreit vor, in dem die Beklagte in der Vergangenheit die Kläger bereits ohne deren Zustimmung mehrfach aufgenommen bzw. gefilmt hat, so dass die Gefahr einer weiteren Überwachung objektiv gegeben ist. Unter Berücksichtigung der Natur, der Intensität des Gegenstandes und der gegenseitigen Aufnahmen bejaht das erkennende Gericht einen vorhandenen Überwachungsdruck.

33
In Bezug auf die Kameras K1, K3, K4 und K5 besteht auch nicht nur eine hypothetische Überwachungsmöglichkeit der Kläger. Die Kameras sind so angebracht, dass sie das Grundstück der Kläger bzw. den Weg dorthin erfassen können. Auch angebrachte Abschirmbleche ändern hieran nichts. Diese können abgenommen werden. Eine Drucksituation bleibt vorhanden.

34
Im Übrigen ist eine entsprechende Veränderung der Ausrichtung der Linsen jederzeit ohne größeren technischen Aufwand möglich.

35
Die Kameras sind im Übrigen vom Grundstück der Klägerin zu 1) sichtbar und von daher (wegen der physikalischen Umkehrbarkeit des Lichtweges) grundsätzlich geeignet, dieses Grundstück zu überwachen.

36
Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Überwachungskameras überhaupt bewegbar bzw. schwenkbar seien, ist dies aus obigen Gründen unerheblich aber auch unbeachtlich. Dieses Bestreiten erfolgt nämlich ins Blaue hinein. Die streitgegenständlichen Kameras sind am Haus der Beklagten montiert. In der mündlichen Verhandlung gab die Beklagte zu, dass sie kein genaues Wissen über die Fixierbarkeit der Kameras hat, obwohl es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre sich entsprechend zu informieren.

37
Gleiches gilt im Ergebnis für die Kamera K2. Die Beklagte bestreitet zwar, dass hinter der dunklen Scheibe am Klingelpult tatsächlich eine Kamera angebracht sei. Insofern ist ihr Vortrag aber als unsubstantiiert zurückzuweisen. Die Beklagte hat in dieser Frage eine sekundäre Darlegungslast, der sie durch einfaches Bestreiten nicht genügen kann. Die Kläger können von ihrem Grundstück aus nicht erkennen, was sich hinter der schwarzen Scheibe befindet. Über diese Information verfügt nur die Beklagte. Sie legt insofern keine Bedienungsanleitung, keine Fotos oder keine sonstigen Belege vor, aus denen sich ergeben würde, was sich hinter der dunklen Scheibe befindet, obwohl ihr das ohne weiteres möglich gewesen wäre. Es erfolgt lediglich der Hinweis, dass das Klingelpult seit mehreren Jahren defekt und außer Betrieb sei, was aber nicht die Frage beantwortet, ob sich hinter der schwarzen Scheibe eine Kamera befindet. Da das Klingelpult direkt auf das Grundstück der Kläger gerichtet ist, besteht insofern zumindest auch die objektiv ernsthafte Gefahr einer Überwachung.

38
Auch aufgrund der Bauart der Kameravorrichtung im Klingelboard K 2 ist ein Entfernungsanspruch überdies gegeben. Aufgrund der Bauart der Kameras ist für die Klägerin nicht erkennbar, ob die Kameras auf ihr Grundstück ausgerichtet sind oder nicht. Die Behauptungen der Beklagten, dass die Kamera defekt sei oder sich hinter der Scheibe nicht verberge, lassen den Überwachungsdruck nicht entfallen. Die Kamera könnte jederzeit, ohne dass dies durch die Kläger zu bemerken wäre, nachgerüstet bzw. in Gang gesetzt werden.

39
Lediglich in Bezug auf die Kamera K6 besteht noch nicht einmal eine hypothetische Überwachungsmöglichkeit. Die Kamera an der Eingangstür zum Büro ist nach den eingereichten Fotos auf den Bereich vor der Bürotür in Richtung Hausnummer gerichtet und kann insofern rein physikalisch schon nicht den vor dem Haus laufenden Weg erfassen. Dies ist auch zwischen den Parteien unstreitig. Ein Beseitigungsanspruch ist daher in Bezug auf die Kamera K6 mangels Rechtsbeeinträchtigung der Kläger ausgeschlossen.

40
Ein überwiegendes Interesse der Beklagten an der Videoüberwachung ist im konkreten Fall schließlich auch nicht erkennbar. Dass die Beklagte ihr Eigentum vor Einbrüchen schützen will, stellt zwar durchaus ein legitimes Interesse dar. Vorliegend geht dieser Zweck aber mit einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger einher. Es bestehen bereits Zweifel daran, ob die Videoüberwachung der Beklagten überhaupt geeignet ist, um Einbrecher wirksam abzuschrecken, weil sie nur Teilbereiche des Grundstücks erfasst und sich Einbrecher daher auf anderen Wegen weiterhin unbemerkt Zugang zum Gebäude der Beklagten verschaffen können. In jedem Fall ist die Videoüberwachung aber unangemessen. Angesichts des derzeitigen Zustands des Nachbarschaftsverhältnisses muss eine weitere Eskalation bzw. ein entsprechender Anlass dafür verhindert werden.

41
Das Interesse der Beklagten am Schutz ihres Eigentums durch Einsatz einer Überwachungskamera hat zurückzutreten. Die Beklagte kann sich durch andere Maßnahmen, etwa Bewegungsmelder, vor einem Einbruch schützen.

42
Der Beklagten ist es zumutbar, andere Maßnahmen als eine Videoüberwachung zum vorbeugenden Schutz ihres Eigentums zu ergreifen, zumal es hierfür hinreichend andere gleich geeignete Möglichkeiten gibt.

43
Auch die Überlegung, dass die Videoanlage zu Nachweiszwecken unerlässlich sei, greift nicht. Gegenüber dem Interesse der Beklagten an einer eventuellen Identifizierung und Überführung eines Täters hat das Persönlichkeitsrecht der Kläger nicht zurückzutreten (BGH in ZWE 2012, 83f.).

44
Auch das Argument, die Kameras schützten die Beklagte vor Übergriffen des Klägers zu 2), greift nicht. Zum einen betrifft dies nicht die Klägerin zu 1), zum anderen hält dies nicht von Übergriffen ab, da diese auch außerhalb des Aufnahmebereiches erfolgen können und bereits erfolgt sind.

45
Die Kläger haben somit einen Beseitigungsanspruch gegen die Beklagte in Bezug auf die Kameras K1, K2, K3, K4 und K5.

II.

46
Der Klageantrag zu 2) muss allerdings als unbegründet abgewiesen werden. Den Betrieb von Überwachungskameras auf dem Grundstück der Beklagten generell auch für die Zukunft zu untersagen, wäre mit den Eigentumsrechten der Beklagten nicht vereinbar. Sofern die Beklagte sicherstellt, dass Überwachungskameras das Grundstück der Kläger nicht erfassen können, kann sie diese auch in Zukunft betreiben. Neben dem Beseitigungsanspruch, der nur auf Grund des derzeitigen Zustands des Nachbarschaftsverhältnisses besteht, kommt ein in die Zukunft gerichteter – zeitlich unbegrenzter – Unterlassungsanspruch auch nicht in Betracht. Der Zustand des Nachbarschaftsverhältnisses kann sich in der Zukunft durchaus verändern, weswegen die dauerhafte Untersagung des Betriebs von Überwachungskameras im Hinblick auf die Eigentumsrechte der Beklagten unverhältnismäßig wäre.

III.

47
Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nicht. In Bezug auf die Kameras K1-K5 hatten die Kläger bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. Die Kamera K6 ist nicht auf das Grundstück der Kläger gerichtet, weswegen sie von dem Antrag nicht erfasst wird, der nur Kameras erfasst, die auf das Grundstück der Klägerin zu 1) gerichtet sind.

48
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 22. Dezember 2017, der Kläger vom 6. Januar 2018 und der Beklagten vom 16. Januar 2018 gebieten keine Wiedereröffnung der Verhandlung, die Voraussetzungen des § 156 ZPO liegen nicht vor.

IV.

49
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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