Zum Mitverschulden des Busfahrgastes bei Sturz im Bus

OLG München, Verfügung vom 03.06.2008 – 10 U 2966/08

Ob der Ersatzanspruch des Fahrgastes wegen Mitverschuldens zu kürzen ist, beurteilt sich nach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB. Konkretisiert werden die Obliegenheiten durch die einschlägigen Regelwerke (ABB, BOKraft). An die Eigensicherung stellt die Rspr. grundsätzlich hohe Anforderungen. Rechtlicher Ansatz ist insoweit, dass ein Fahrgast gem. § 4 III 5 ABB grundsätzlich verpflichtet ist, sich ausreichend festzuhalten und im Falle, dass er dies nicht tut, keinen oder jedenfalls keinen vollen Schadensersatz von dem Busbetreiber verlangen kann.

Dieser Grundsatz erleidet aber verschiedene Ausnahmen, wie z.B. die Fälle, wo der Fahrgast gerade beim nach § 6 III ABB gebotenen unverzüglichen Entwerten seines Fahrausweises war.

Ein weiterer, differenziert zu behandelnder Fall ist etwa gegeben, wenn ein Fahrgast stürzt, während er sich beim Hinsetzen nur mit einer Hand festgehalten hat. Ein solches Hinsetzen geschieht regelmäßig dergestalt, das sich der Fahrgast nur mit einer Hand festhält und dabei aus Gründen der Bewegungsmechanik den Griff zumindest vorübergehend lockert. Hierin alleine liegt noch kein Verstoß gegen die obengenannte Verpflichtung zum Selbstschutz.

Tenor

I. Die Parteien werden zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gem. § 139 I 2, II ZPO auf folgendes hingewiesen:

1. Das Erstgericht hat es verabsäumt, ein unfallanalytisches Gutachten dazu zu erholen, ob die Fahrgeschwindigkeit des Busses an der Unfallörtlichkeit angemessen war oder nicht. Dazu wäre zunächst auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme eine Beweiswürdigung mit dem Ziel erforderlich gewesen, festzustellen, wo sich der Unfall überhaupt ereignet hat.

Zu dem Fehler kam es offensichtlich, weil das Erstgericht auf den in weiten Teilen unbrauchbaren und – wie sich im Lauf des Verfahrens herausgestellt hat – teilweise schlicht falschen Vortrag der Klagepartei nicht rechtzeitig gem. § 139 I 2, II ZPO reagiert hat. Die Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 139 ZPO besteht grundsätzlich auch gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei (BGHZ 3, 206 [213]; Rpfleger 1977, 359 [360]; NJW-RR 1997, 441 unter Aufgabe von NJW 1984, 310; BGHZ 127, 254 [260]; NJW 1999, 1264; 2001, 2548; NJW-RR 2002, 1436 [1437]; BGHReport 2003, 16 [18]; NJW-RR 2004, 281; OLG Hamm AnwBl 1984, 93; OLG Schleswig NJW 1982, 2783; 1986, 3146 f.; OLG Frankfurt a.M. NJW 1989, 722; OLG Celle NJW-RR 1998, 493; OLG Köln ZIP 1989, 604; MDR 1998, 1306; OLGR 2001, 14; Senat, Beschl. v. 14.07.2005 – 10 W 1946/05; v. 28.11.2005 – 10 W 2305/05; Deubner NJW 1984, 311; Peters JZ 1984, 1921; E. Schneider MDR 1989, 1069 ff.; Piekenbrock NJW 1999, 1360 [1362]; MüKo-ZPO/Peters, 2. Aufl. 2000, § 139 Rz. 11 ff.; Crückeberg, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 2002, § 3 Rz. 325; Gehrlein, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2003, § 3 Rz. 15; Jauernig, Zivilprozessrecht, 28. Aufl. 2003, § 25 VII 6 [S. 94]; Schellhammer, Zivilprozess, 10. Aufl. 2003, Rz. 409; Fellner MDR 2004, 728; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl. 2004, § 78 Rz. 17; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl. 2004, § 531 Rz. 26; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 139 Rz. 12; Doukoff, Die zivilrechtliche Berufung, 3. Aufl. 2005, S. 231 f.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 139 Rz. 12; BL/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 139 Rz. 54, 55, 83; Prechtel, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, 3. Aufl. 2006, S. 362 f.; grds. auch Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 139 Rz. 6). Dass dies richtig ist, zeigt gerade auch vorliegender Fall.

2. In materiellrechtlicher Hinsicht ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

a) Kommt ein Fahrgast beim Betrieb einer Bahn oder eines Busses zu Schaden, können ihm vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche zustehen; Grundlage der Vertragshaftung ist der Beförderungsvertrag, hiermit setzen sich weder die Klagepartei noch das Landgericht auseinander.

b) Nach § 7 StVG haftet der Halter eines Omnibusses für Schäden beim Betrieb dieser Fahrzeuge. Zu Lasten des Fahrgastes ausgeschlossen ist die Gefährdungshaftung – seit 01.08.2002 einheitlich – nur noch bei höherer Gewalt (§§ 7 Abs. 2 StVG). Das heißt: Der Omnibushalter kann sich von seiner Haftung nicht mehr durch den Nachweis der Unabwendbarkeit befreien. Besteht für den Bus eine Kfz-Haftpflichtversicherung, hat der Geschädigte auch einen Direktanspruch gegen den Versicherer.

c) Neben dem Bahn- bzw. Busunternehmen kann der angestellte Fahrer/Führer haften; der Busfahrer für vermutetes Verschulden nach § 18 StVG und für (nachgewiesenes!) Fehlverhalten nach § 823 BGB. Bei § 18 I 2 StVG handelt es sich um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast (BGH NJW 1983, 1326; Senat, Urt. vom 07.07.2006 – 10 U 2270/06; v. 11.05.2007 – 10 U 4405/06; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl. 2007, § 4 Rz. 2; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 18 StVG Rz. 1 m.w.N.).

Der Fahrer hat im Rahmen des § 18 I 2 StVG nicht eine Unabwendbarkeit des Unfalls nachzuweisen (BGH NJW 1983, 1326; Senat a.a.O.); die Verschuldenshaftung des Fahrers nach § 18 StVG ist auf den Sorgfaltsmaßstab des durchschnittlichen Fahrers im Sinne des § 276 BGB beschränkt, die Anforderungen an den Idealfahrer gelten für ihn nicht, es genügt, daß er sich verkehrsgerecht verhalten hat (Senat a.a.O. m.w.N.). Er muß sich aber im übrigen vollständig entlasten (OLG Stuttgart VersR 1979, 1039; OLG Naumburg VRS 101 [2002] 23; Senat a.a.O.; Hentschel/König a.a.O.). Kommen mehrere Unfallursachen in Betracht, dann ist der Entlastungsbeweis nur geführt, wenn nachgewiesen ist, dass den Fahrer bezüglich sämtlicher in Betracht kommender Möglichkeiten kein Verschulden trifft (BGH VersR 1974, 1030 [1031]; OLG Stuttgart VersR 1979, 1039; Senat a.a.O.); Unklarheiten über die wesentlichen Umstände des Unfalls gehen zu Lasten des Fahrers (BGH VersR 1972, 459; 1974, 1030 [1031]; OLG Stuttgart a.a.O.; Senat a.a.O.; Greger a.a.O. Rz. 23; Hentschel/König a.a.O. m.w.N.)

d) Durch die Schadenersatzrechtsreform haben Fahrgäste bei einem Unfall nach dem 31.7.02 einen Anspruch auf immaterielle Entschädigung unabhängig von einem Verschulden, also auch auf der Basis vertraglicher Haftung (§ 253 Abs. 2 BGB) und bei bloßer Gefährdungshaftung (§ 11 S. 2 StVG). Die Höhe des Schmerzensgeldes wird durch ein etwaiges Verschulden beeinflusst. Die Sorgfaltspflichten des Fahrpersonals richten sich nach der BOKraft (www.wedebruch.de/gesetze/persbef/bokraft.htm), nach den Dienstanweisungen und im Übrigen nach § 1 StVO.

e) Zu beachten sind außerdem die Haftungseinschränkungen in der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27.02.1970 (BGBI. I 230), kurz: ABB. Beide Regelungswerke haben Normcharakter, so dass die §§ 305 ff. BGB unanwendbar sind. Von den gesetzlichen Beförderungsbedingungen nach den ABB und der EVO zu unterscheiden sind die „Besonderen Beförderungsbedingungen“. Sie haben AGB-Qualität, genießen aber in zwei Punkten einen Sonderstatus, nämlich bei der Einbeziehung in den Vertrag (§ 305 a Nr. 1 BGB) und bei der Inhaltskontrolle (§ 309 Nr. 7 BGB), wobei § 8 a StVG zu beachten ist.

f) Ob der Ersatzanspruch des Fahrgastes wegen Mitverschuldens zu kürzen ist, beurteilt sich nach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB. Konkretisiert werden die Obliegenheiten durch die einschlägigen Regelwerke (ABB, BOKraft). An die Eigensicherung stellt die Rspr. grundsätzlich hohe Anforderungen. Rechtlicher Ansatz ist insoweit, dass ein Fahrgast gem. § 4 III 5 ABB grundsätzlich verpflichtet ist, sich ausreichend festzuhalten und im Falle, dass er dies nicht tut, keinen oder jedenfalls keinen vollen Schadensersatz von dem Busbetreiber verlangen kann (grdl. BGH VersR 1972, 152 [153]; NJW 1993, 654 = NZV 1993, 215 = zfs 1993, 77 = r+s 1993, 97 = SP 1993, 108 = DAR 1993, 103; Senat, Urt. v. 18.03.2005 – 10 U 5448/04).

aa) Dieser Grundsatz erleidet aber verschiedene Ausnahmen, wie z.B. die Fälle, wo der Fahrgast gerade beim nach § 6 III ABB gebotenen unverzüglichen Entwerten seines Fahrausweises war (OLG Celle VersR 1975, 1122; OLG Düsseldorf VersR 2000, 71; Senat a.a.O.) oder beim Verlassen des Sitzplatzes bei Annäherung des Busses an eine Haltestelle (OLG Hamm NJW-RR 1998, 1402 = NZV 1998, 463 = VersR 2000, 507 = VerkMitt. 1999, Nr. 36).

bb) Ein weiterer, differenziert zu behandelnder Fall ist etwa gegeben, wenn ein Fahrgast stürzt, während er sich beim Hinsetzen nur mit einer Hand festgehalten hat. Ein solches Hinsetzen geschieht regelmäßig dergestalt, das sich der Fahrgast nur mit einer Hand festhält und dabei aus Gründen der Bewegungsmechanik den Griff zumindest vorübergehend lockert (vgl. auch OLG Koblenz VRS 99 [2000] 247 [249], insoweit in r+s 2000, 498 nicht abgedruckt). Hierin alleine liegt noch kein Verstoß gegen die obengenannte Verpflichtung zum Selbstschutz, wie auch die obengenannte Entscheidung BGH NJW 1993, 654 = NZV 1993, 215 = zfs 1993, 77 = r+s 1993, 97 = SP 1993, 108 = DAR 1993, 103 zeigt, wo u.a. ausgeführt wird:

Vielmehr hätte sich die Kl. im Interesse ihrer eigenen Sicherheit beispielsweise mit einer Tasche zu dem angestrebten Sitzplatz begeben und sich dabei mit einer Hand festhalten, sodann die Tasche abstellen und die zweite Tasche nachholen können …

Das Festhalten mit nur einer Hand ist im übrigen grundsätzlich unschädlich, weil dies nach der zutreffenden herrschenden Meinung genügt (BGH VersR 1976, 932 [933 unter II 2]; NJW 1993, 654 = NZV 1993, 215 = zfs 1993, 77 = r+s 1993, 97 = SP 1993, 108 = DAR 1993, 103; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1402 [1403]; Senat a.a.O. sowie Beschl. v. 09.08.2007 – 10 W 2088/07; LG Kassel VersR 1995, 111; LG Dresden VersR 1999, 204; a.A. OLG Düsseldorf VersR 1972, 1171 [1172] für den Fall einer Treppe in einem Doppeldeckerbus; VersR 1983, 760 generell; OLG Koblenz r+s 2000, 498 = VRS 99 [2000] 247 für Festhalten mit der – schwächeren – linken Hand).

g) Was die im Urteil und in der Berufung angesprochene Frage des Anscheinsbeweises angeht, wird vorsorglich auf OLG Koblenz a.a.O. hingewiesen.

3. Dies zu Grunde gelegt, ist in tatsächlicher Hinsicht folgendes auszuführen:

a) Nicht streitig und überdies jedenfalls durch die Beweisaufnahme geklärt [Aussage des Beklagten zu 3); Aussage der Zeugin Zimmermann] ist der Haltepunkt des Busses nach dem Vorfall (Anl. B 3 zum Schriftsatz der Beklagten v. 15.11.2007 = Bl. 81/83 d.A.). Unstreitig kam die Klägerin in einer Kurve zu Sturz. Während nun nach dem z.T. verworrenen schriftsätzlichen Vortrag der Klagepartei in der Verhandlung v. 13.09.2007 (Protokoll S. 3 = Bl. 66 d.A.) vorgetragen wurde, der Kinderwagen sei in der Rechtskurve gekippt und die Klägerin in der anschl. Linkskurve vor der Haltestelle Messerschmittstraße gestürzt, wird in den folgenden Schriftsätzen der Klagepartei vom 10.01.2008 (Bl. 91/92 d.A.) und 06.03.2008 (Bl. 109/111 d.A.) vorgetragen, es sei „als erwiesen“ anzusehen, dass der Kinderwagen wie von der Frau Zimmermann bekundet in der 1. Linkskurve kippte und die Klägerin in der anschließenden Linkskurve stürzte. Dies deckt sich mit den Angaben Der Zeugin und auch des Beklagten zu 3) in der Sitzung v. 21.06.2007 (Bl. 42/49 d.A.). Danach stürzte die Klägerin aber in der Linkskurve nach der Haltestelle Messerschmittstraße. Dazu verhält sich das Urteil nicht und das erholte Gutachten ist schon deshalb ungenügend, weil es – begünstigt durch das dargestellte prozessuale Verhalten der Klagepartei – an den erforderlichen Vorgaben an den Sachverständigen fehlt. Der Halt des Busses nach dem Sturz der Klägerin dürfte, nachdem der Busfahrer nach hinten zur Klägerin ging und anschließend den Notruf verständigte und dann weiter fuhr, aus der Diagrammscheibe ersichtlich sein. Die Geschwindigkeit in der Linkskurve vor diesem Halt wurde vom Sachverständigen aber gar nicht mehr untersucht. Das Gutachten berechnet nämlich nicht die Geschwindigkeiten der sehr viel kürzeren Wegstrecke vom Halt nach dem Unfall „rückwärts“ zum Unfallbereich und es fehlt eine unfallanalytische Begutachtung zu den im fraglichen Bereich angemessenen Kurvengeschwindigkeiten im Hinblick auf die auftretenden Querbeschleunigungskräfte und deren Auswirkungen auf den Kinderwagen und die stehende Klägerin.

b) Wie schon in erster Instanz wird auch in der Berufung unter endloser und im Übrigen unbehelflicher Wiederholung des Vortrages in erster Instanz versucht, den Unfall der Klägerin zeitlich in die sog. Rettungsaktion Kinderwagen einzuordnen. Wie sich aus der Erklärung der Klägerin persönlich im Termin v. 13.09.2007 (Prot. S. 2, 3 = Bl. 65/66 d.A.) ergibt, stand sie nach dem Aufrichten des Kinderwagens kurze Zeit ohne sich festzuhalten und wollte an ihren Platz zurückgehen, als sie stürzte. Die angebliche Erklärung der Zeugin Zimmermann, die Klägerin hätte sich nach dem Aufrichten des Kinderwagens mit einer Hand festgehalten (Prot. a.a.O.), ist so nicht protokolliert (Prot. 21.06.2007 S. 4 = Bl. 45 d.A.: „während die Klägerin … vorging … hat sie sich mit der rechten Hand … festgehalten“).

c) Die Ursache des Kippens des Kinderwagens (Überhöhte Fahrgeschwindigkeit; Beladungszustand des Kinderwagens – insoweit teilt die Berufungsbegründung erstmals mit, dass das Gewicht der sog. Wickeltasche ca. 1,8 kg betragen habe, während andererseits das Gewicht des Kindes weiter unbekannt bleibt) ist im Rahmen der Abwägung von Bedeutung.

4. Nach Klärung der Unfallörtlichkeit wird ein unfallanalytisches Gutachten mit einer ergänzenden Diagrammscheibenauswertung dazu zu erholen sein, inwieweit die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten zu 3) unangemessen war. Ein eventueller Verstoß gegen die Festhaltepflicht – sofern es der Klägerin in zeitlicher Hinsicht möglich war, sich nach dem Aufrichten des Kinderwagens vor dem Sturz festzuhalten – wird nur dann zu einem Zurücktreten der Betriebsgefahr führen können, wenn ein Verschulden des Beklagten zu 3) nicht nachgewiesen ist.

II. Der Klägerin wird anheim gestellt, gem. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO – ggf. auch hilfsweise (vgl. Doukoff a.a.O. Rz. 278 m.w.N.) – die Aufhebung des Ersturteils und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu beantragen.

III. Der Klagepartei wird gem. §§ 525 S. 1; 273 II Nr. 1 ZPO aufgegeben, binnen 3 Wochen ab Zustellung substantiiert und unter Vorlage des ärztlichen Untersuchungsheftes von Lukas zu dessen Gewicht zum Unfallzeitpunkt vorzutragen.

Die Klägerin wird auf die Folgen einer Fristversäumung nach §§ 530, 296 I ZPO hingewiesen.

IV. Der Senat empfiehlt den Parteien angesichts der bevorstehenden umfangreichen Neuauflage des erstinstanzlichen Verfahrens dringend, sich bis zur mündlichen Verhandlung Gedanken über eine einvernehmliche Lösung des Falles zu machen.

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