AG Stuttgart, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 3 C 2559/20
Zum kostenfreien Rücktritt des Reisenden von einer Pauschalreise (Kreuzfahrt) in Folge der COVID-19 Pandemie
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.632,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.06.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 334,75 freizustellen.
3. Die Beklagte hat Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 2.632,20 €
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung von Zahlungen in Anspruch, die er für eine in Folge der COVID-19-Pandemie stornierte Reise erbracht hatte.
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Unter dem 20.11.2019 buchte der Kläger bei der Beklagten eine Kreuzfahrt zum Nordkap, welche vom 18.06.-30.06.2020 stattfinden sollte (Anl. B1, Bl. 38 d.A.). Am 20.04.2020 trat der Kläger von dem Vertrag zurück und forderte die Beklagte dazu auf, die Anzahlung in Höhe von 1.639,60 € zu erstatten. Die Stornokostenrechnung über weitere € 992,60 vom 20.04.2020 beglich der Kläger, der parallel – letztlich erfolglos – versuchte, eine Erstattung von seinem Reiserücktrittsversicherer zu erlangen (Anl. K 2, Bl. 8 d.A.), gleichwohl. Mit Schreiben vom 26.05.2020 (Anl. K 4, Bl. 11 d.A.) sagte die Beklagte die Reise ab, weil diese auf Grund der weiter andauernden COVID-19-Reisebeschränkungen nicht wie geplant durchführbar sei. Mit Anwaltsschreiben vom 27.05.2020 (Anl., Bl. 14 d.A.) ließ der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Gesamtbetrags von 2.632,20 € sowie zum Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € auffordern.
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Der Kläger macht geltend, dass auf Grund der COVID-19-Pandemie bereits zum 20.04.2020 eine Situation vorgelegen habe, die gem. § 651h Abs. 3 BGB zum entschädigungslosen Reiserücktritt berechtigt habe. Unabhängig von der Frage, ob und für welche Gebiete zum damaligen Zeitpunkt Reisewarnungen vorgelegen hätten, ergäbe sich dies bereits daraus, dass bereits zum damaligen Erkenntnisstand mit einer Verschlechterung der Lage, jedenfalls aber nicht mit ihrer Verbesserung bis zum Reiseantritt zu rechnen gewesen sei. Dies umso mehr deshalb, weil es auf einem Kreuzfahrtschiff wegen der Enge des Schiffes und der Vielzahl der Personen zu einer Potenzierung des Infektionsrisikos komme. So sei es – allgemein bekannt – schon bis zum 30.03.2020 auf mindestens 17 Kreuzfahrtschiffen zu massiven Infektionsgeschehen mit hunderten Infizierten und dutzenden Toten gekommen. Ob es im Zielland der Kreuzfahrtreise ein eigenes Infektionsgeschehen gäbe, sei vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. Unabhängig davon, sei der Kläger auch deshalb berechtigt, die Erstattung zu verlangen, weil die Beklagte selbst die Reise abgesagt habe.
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Der Kläger beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.632,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.06.2020 zu zahlen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 334,75 freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass zur Zeit der Rücktrittserklärung die hohe Wahrscheinlichkeit einer gesundheitsgefährdenden Ausbreitung des Virus bestanden habe und dass es auf Kreuzfahrtschiffen hunderte Infizierte und dutzende Tote gegeben habe. Es sei zu diesem Zeitpunkt nicht davon auszugehen gewesen, dass zum fast zwei Monate später liegenden Reisezeitpunkt außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, welche die Durchführung erheblich beeinträchtigen könnten. Zwar habe eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen, diese habe aber – wenngleich sie später auf den Reisezeitraum erstreckt worden sei – zum Zeitpunkt des Rücktritts nur bis zum 03.05.2020 gegolten. Noch am 06.04.2020 habe Norwegen verkündet, dass man das Virus unter Kontrolle gebracht habe. Dass die Beklagte selbst die Reise schließlich habe absagen müssen, ändere an der Beurteilung nichts, weil die Reise zu diesem Zeitpunkt bereits storniert gewesen sei. Zudem habe die Beklagte die Reise auch nicht gegenüber dem Kläger abgesagt, sondern gegenüber dessen Ehefrau und einem befreundeten Mitreisenden.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gelangten Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat mit Zustimmung beider Parteien im schriftlichen Verfahren entscheiden. Mit Schriftsatz vom 06.10.2020 hat die Beklagte beantragt, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Regelungen der Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302) mit der in Art. 16 EU-GRC garantierten Unternehmerfreiheit vereinbar sei.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Stuttgart sachlich und örtlich zuständig (§§ 23 Nr. 1 GVG, 12, 17, 29 ZPO), und begründet.
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Der Kläger kann von der Beklagten gem. §§ 346 Abs. 1, 651h Abs. 1 Satz 2 BGB Rückzahlung der für die Reise geleisteten Zahlungen verlangen.
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a) Zwischen den Parteien kam ein Pauschalreisevertrag im Sinne von § 651a BGB zustande, nachdem die Beklagte im Rahmen der Kreuzfahrt mehrere Reiseleistungen im Sinne des § 651a Abs. 3 BGB für den Zweck derselben Reise schuldete.
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b) Von diesem Reisevertrag ist der Kläger mit Rücktrittserklärung vom 20.04.2020 wirksam gem. § 651h Abs. 3 BGB zurückgetreten, so dass ein Entschädigungsanspruch gem. § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB ausscheidet.
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aa) Nach § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB kann der Reisende entschädigungslos von der Reise zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Gemäß Erwägungsgrund 31 der auf Vollharmonisierung zielenden Richtlinie (EU) 2015/2302 (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie sowie BeckOGK-BGB/Alexander, § 651a Rn. 51 ff mwN [Stand: 01.08.2020]) liegen derartige Umstände, welche es dem Reisenden ermöglichen sollen, ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, zum Beispiel dann vor, wenn etwa wegen des Ausbruchs einer schweren Krankheit am Reiseziel erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen.
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Ob dies, wie erforderlich, zum Zeitpunkt der Reise der Fall sein wird, ist bei einer vor Reiseantritt abgegebenen Rücktrittserklärung durch eine Prognoseentscheidung zu beurteilen, im Rahmen welcher danach zu fragen ist, ob die konkrete Reise aus einer ex-ante-Betrachtung heraus erheblich beeinträchtigt sein wird (vgl. Staudinger/Ruks DAR 2020, 314, 315; Löw, NJW 2020, 1252, 1253; ebenso: AG Frankfurt, Urteil vom 11. August 2020 – 32 C 2136/20 (18), juris Rn. 38; AG Köln, Urteil vom 14. September 2020 – 133 C 213/20, juris Rn. 15 ff; Staudinger/Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl., § 7 Rn. 24; BeckOGK-BGB/Harke, § 651h Rn. 44, 46 jew. mwN [Stand: 01.08.2020]). Die Frage, von welchem Gefährdungsgrad an insoweit eine erhebliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich dabei „nicht in Form einer festen Größe, sondern nur fallweise unter Berücksichtigung des konkreten Inhalts des Reisevertrags beantworten“ (vgl. BGH, NJW 2002, 3700 juris Rn. 12). Zu berücksichtigen ist daher zum einen mit welcher Wahrscheinlichkeit, für welche Rechtsgüter Gefahren drohen und zum anderen auch ob der konkreten Reise, wie etwa im Falle von Abenteuerreisen, ein gewisses Gefahrenpotential bereits immanent ist (vgl. BGH, NJW 2002, 3700 juris Rn. 11 f.; vgl. auch: AG Köln, Urteil vom 14. September 2020 – 133 C 213/20, juris Rn. 20; ähnlich BeckOGK-BGB/Harke, § 651h Rn. 46 [Stand: 01.08.2020]).
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Im Falle einer Gefahr für Leib und Leben wegen des Auftretens eines Hurrikans reicht jedenfalls eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 25% aus (BGH, aaO). Für eine Beeinträchtigung der Reise durch die COVID-19-Pandemie, wird insoweit vertreten, dass für eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB ausreicht, wenn ein konkretes Risiko für einen erheblichen Gesundheitsschaden besteht, weil am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht (so BeckOGK-BGB/Harke, § 651h Rn. 46 [Stand: 01.08.2020]; ähnlich AG Köln, Urteil vom 14. September 2020 – 133 C 213/20, juris Rn. 21: „realistische Wahrscheinlichkeit einer schweren Erkrankung, die zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis zum Tode führen kann“). Dem schließt sich das Gericht an.
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bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte der Kläger von der streitgegenständlichen Reise bereits am 20.04.2020 gem. § 651h Abs. 3 BGB zurücktreten. Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die zur Zeit der Rücktrittserklärung nur „bis mindestens Ende April 2020“ ausgesprochen war (§ 291 ZPO, vgl. auch Löw, NJW 2020, 1252, 1253), sich zu dieser Zeit nicht auf den Reisezeitraum erstreckte, sowie darauf, dass Norwegen zu dieser Zeit vermeldet hatte, das Virus unter Kontrolle zu haben, so kann sie daraus nichts Entscheidendes herleiten. Denn eine für den Reisezeitraum geltende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes stellt zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände dar, ist aber keine Voraussetzungen für einen Rücktritt gem. § 651h Abs. 3 BGB (vgl. etwa jurisPK-BGB/Steinrötter, § 651h Rn. 44.1 mwN [Stand 11.05.2020]). Hinzu kommt, dass auch die Weltgesundheitsorganisation, deren Warnungen im Rahmen der Prognoseentscheidung ebenfalls Beachtung finden können (vgl. jurisPK-BGB/Steinrötter, § 651h Rn. 22 mwN [Stand 11.05.2020]) den COVID 19 Ausbruch am 12.03.2020 zur Pandemie erklärt hatte (§ 291 ZPO; https://www.euro.who.int/de/ health-topics/health-emergencies/ coronavirus-covid-19/news/news/2020/3/who-announces-covid-19-outbreak-a-pandemic; zuletzt aufgerufen am 12.10.2020).
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Entscheidend ist aber letztlich Folgendes. Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung stand – was wiederum allgemein bekannt ist – weder eine sichere Therapiemöglichkeit noch ein Impfstoff zur Verfügung und seine Verfügbarkeit bis zum Reiseantritt erschien wenn nicht ausgeschlossen, so jedenfalls gänzlich unwahrscheinlich. Da zum Reisezeitpunkt folglich vom Fehlen eines effektiven Schutzes gegen das Virus auszugehen war, bestand gerade im Falle einer Kreuzfahrt, bei welcher eine große Anzahl Menschen eng miteinander in Berührung kommen, die konkrete, letztlich vom Zufall abhängige Gefahr, dass es an Bord zu einem Infektionsgeschehen kommt. Damit aber bestand zugleich nicht nur die konkrete Gefahr einer eigenen Gesundheitsgefährdung, sondern – auch für nicht infizierte Passagiere – darüber hinaus die Gefahr, dass das ganze Schiff unter Quarantäne gestellt würde, Landgänge untersagt würden und Passagiere unter Quarantänebedingungen auf dem Schiff festsitzen (§ 291 ZPO; vgl. auch AG Rostock, COVuR 2020, 470 Rn. 19 ff.). Dass infolgedessen – bereits am 20.04.2020 – eine erhebliche Beeinträchtigung der geplanten Reise konkret zu befürchten war, bedarf keiner weiteren Begründung.
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c) Nachdem bereits der Rücktritt des Klägers zum Verlust des Entschädigungsanspruchs der Beklagten geführt hat (§ 651h Abs. 3 Satz 1 BGB), bedarf die Frage, ob auch die Beklagte, die ihre Rücktrittserklärung nicht an ihren Vertragspartner – den Kläger (vgl. Anl. B1, Bl. 38 d.A.) -, sondern an dessen Ehefrau und an einen Dritten gerichtet hat (vgl. Anl. K4, Bl. 11 d.A.), ebenfalls wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB) ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob ihr infolgedessen unabhängig von einem vorherigen Rücktritt des Klägers ein Entschädigungsanspruch zu versagen wäre (so mit beachtlichen Argumenten etwa: Führich, NJW 2020, 2137 Rn. 16; vgl. auch BeckOGK-BGB/Harke, § 651h Rn. 47 [Stand: 01.08.2020]).
2.
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Für eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an den EuGH bestand keine Veranlassung (Art. 267 Abs. 2 AEUV).
II.
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Die Zinsentscheidung und der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 651h Abs. 5, 286, 288, 249 BGB. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.