Zum Herausgabe- bzw. Schadensersatzanspruch der Braut gegen die Schwiegereltern hinsichtlich der Brautgabe (taki) nach Scheitern einer nach türkischem Hochzeitsritus geschlossenen Ehe

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. Februar 2019 – 4 U 114/17

1. Wird bei einer in Deutschland nach türkischem Ritus abgehaltenen Hochzeitsfeier anlässlich der Schließung einer Imam-Ehe der Braut Goldschmuck umgehängt („taki“), so kann für die Frage, wer Eigentümer des Schmucks geworden ist, mangels ausdrücklicher Einigungserklärungen der Beteiligten darauf abgestellt werden, welche Vorstellungen diese bei der Übergabe hatten.(Rn.44)

2. Die nach türkischem Ritus sog. „Brautgabe“ (türkisch: „taki“) dient unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der türkischen Obergerichte zur Absicherung der Ehefrau für den Fall des Scheiterns der Ehe.(Rn.44)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.07.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az. 7 O 103/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz für ihr anlässlich ihrer Hochzeit übergebene Goldgeschenke.

2
Am 29.10.2011 heiratete die damals schwangere Klägerin in einer islamischen Trauungszeremonie (Imam-Ehe), die in der Wohnung der Beklagten in S. stattfand, den Sohn der Beklagten, den Zeugen U. D. Eine staatliche Ehe wurde nicht geschlossen. Im Anschluss daran fand eine Hochzeitsfeier in S. statt. Die Familien beider Parteien sind türkische Staatsangehörige, wobei die Beklagten der kurdischen Minderheit in der Türkei angehören; beide Parteien leben mit ihren Familien seit Jahrzehnten in Deutschland.

3
Im Rahmen der Hochzeitsfeier, die mit mindestens 500 Gästen in einer angemieteten Halle stattfand und nach türkischem Brauch von den Beklagten finanziert wurde, wurde der Klägerin von den Beklagten sowie anderen Mitgliedern beider Familien diverser Goldschmuck übergeben. Die Beklagten übergaben der Klägerin acht geflochtene (Burma-)Armreifen 22 Karat Gold, einen Goldhandschuh 22 Karat Gold, eine 2,5 m lange Goldkette 22 Karat Gold, ein Goldset bestehend aus zwei Ohrringen, einer Kette und einem Armreif 22 Karat Gold, sowie zwei runde goldene Anhänger mit dem Konterfei von Atatürk. Dieser Schmuck wurde im Rahmen der Feier der Klägerin umgehängt bzw. angelegt. Bei der Feier wurde von den Gästen zudem Bargeld in Höhe von mindestens 46.000 € eingesammelt, welches im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht streitgegenständlich ist.

4
Unmittelbar nach der Hochzeitsfeier übergab die Klägerin den gesamten anlässlich der Hochzeit geschenkten Goldschmuck ihrer Mutter. Am nächsten Tag fuhr die Klägerin mit ihrer Mutter und dem Zeugen U. D. zu den Beklagten und übergab ihnen diesen Schmuck, die ihn zunächst bei sich zuhause und anschließend in einem Schließfach bei einer Bank aufbewahrten.

5
Später trennten sich die Klägerin und der Zeuge U. D. Die Klägerin verlangte mehrfach von den Beklagten sämtlichen ihr bei der Hochzeit überreichten Goldschmuck heraus.

6
Am 19.02.2012 trafen sich die Klägerin und der Beklagte zu 2 im Beisein von verschiedenen Zeugen in einem Café in Völklingen. Der Klägerin wurde bei diesem Treffen der Anteil des Goldschmucks, der von ihrer eigenen Familie stammte, herausgegeben, nicht hingegen der hier streitgegenständliche, von der Familie des Bräutigams geschenkte Schmuck. In dem Café wurde eine handschriftliche Vereinbarung in teils deutscher, teils türkischer Sprache getroffen, deren Inhalt und Einzelheiten streitig sind. Der Beklagte zu 2 diktierte hierbei, was aufgeschrieben werden sollte; die Schwester der Klägerin schrieb die Vereinbarung in deutscher und darunter in türkischer Sprache wie folgt auf:

7
„Hiermit bestätige ich Z. A. und G. B., dass ich meinen Anteil am Goldschmuck (Menge: 1 Set bestehend aus Kette, Ohrringen und Armreif, 1 Halskette, 1 weitere Halskette für Frau, 1 Armband, 8 Armreifen), welches auf der Hochzeitsfeier (29.10.2011) von meiner Mutter Z. A. an mich G. B. verschenkt wurde, bekommen habe.“

8
Anschließend folgt ein Text in türkischer Sprache (vgl. Bl. 51 d.A.). Die in erster Instanz von den Beklagten vorgelegte, von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung dieses Textes (Anlage K 7, Bl. 88 d.A.) lautet wie folgt:

9
„Ich werde das Gold und die Möbel, welche zu G. angehören, übergeben. Es wurde nur das Gold, welche von der Familienseite von G. verschenkt worden waren, übergeben. Es sind 8 (Acht) Goldarmbände, 1 (Ein) Set, 1 (Ein) Halskette und noch 1 (Ein) Halskette.“

10
Unter der Vereinbarung befinden sich die Namen der Klägerin, ihrer Mutter und des Beklagten zu 2; unterschrieben ist sie von der Klägerin und ihrer Mutter.

11
Am 30.07.2012 stellte die Klägerin Strafanzeige zunächst gegen den Beklagten zu 2, anschließend auch gegen die Beklagte zu 1 (Bl. 17 BA) wegen Unterschlagung eines Geldbetrags von 46.000 € sowie von Goldschmuck. Das Ermittlungsverfahren wurde am 28.04.2014 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. Einstellungsverfügung Bl. 64 f. BA).

12
Ursprünglich hat die Klägerin auf Herausgabe des o.g. Goldschmucks angetragen (Bl. 40 d.A.). Die Beklagten sind nicht mehr im Besitz des Schmuckes. Zuletzt war zwischen den Parteien unstreitig, dass sich dessen Verkehrswert auf 12.500 € beläuft (Bl. 120 d.A.).

13
Die Klägerin hat behauptet, sie sei Alleineigentümerin des Goldschmucks geworden. Gold oder Schmuck, der der türkischen Braut übergeben werde, gehöre dieser selbst. Nach der Rechtsprechung des türkischen Kassationshofes gehörten die Goldgeschenke im Falle der Scheidung allein der Frau, unabhängig davon, wer den Schmuck gekauft habe. Der der Braut umgehängte Schmuck diene ihr im Falle der Scheidung bzw. Trennung zur Absicherung („taki“ = das Umgehängte, Angesteckte).

14
Der Schmuck sei am Morgen nach der Hochzeitsfeier nur deshalb den Beklagten zur vorübergehenden Aufbewahrung übergeben worden, weil die Klägerin und ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt keine eigene Wohnung gehabt hätten. Das Geld habe in dem Schließfach der Beklagten nur vorübergehend gelagert werden sollen, bis die Klägerin ein eigenes Schließfach angemietet hatte. Selbst wenn die Beklagten, was bestritten werde, den Schmuck an ihren Sohn ausgehändigt hätten, hätten sie sich im Hinblick auf die übernommene Verwahrungspflicht schadensersatzpflichtig gemacht.

15
In der Vereinbarung vom 19.02.2012 sei lediglich bestätigt worden, dass der von der Brautmutter geschenkte Goldschmuck herausgegeben worden sei. Weder die Brautmutter noch die Klägerin hätten hierbei auf den Rest des Goldschmucks verzichtet.

16
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

17
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 22.760 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

18
Die Beklagten haben beantragt,

19
die Klage abzuweisen.

20
Sie haben in Abrede gestellt, dass nach türkischem Brauch der bei der Hochzeitsfeier umgehängte Goldschmuck automatisch in das Alleineigentum der türkischen Braut übergehe. Vielmehr sei es üblich, dass die Schwiegereltern der Braut die Hochzeit finanzierten, weshalb nach der Hochzeit alle übergebenen Geschenke den Schwiegereltern wieder übergeben werden würden, damit diese hiervon die Kosten für die Hochzeit begleichen könnten. Alles was dann noch übrig bleibe, gehöre den Schwiegereltern. So sei es auch vorliegend geschehen.

21
Im Übrigen hätten die Verlobten am 19.02.2012 in einem türkischen Café in Völklingen im Beisein von Zeugen eine abschließende Güterteilungsvereinbarung anlässlich der Trennung geschlossen, in der die Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter bestätigt habe, ihren Anteil am Goldschmuck bekommen zu haben. Daraus folge, dass der Anteil ihres Ehemannes entweder diesem oder dessen Familie zustehe, jedenfalls dass die Klägerin keinen Anspruch mehr darauf habe, wenn sie ihn jemals gehabt hatte. Entsprechend dieser Vereinbarung hätten die Beklagten dann den restlichen Anteil des Goldschmucks, der von ihrer Familie geschenkt worden sei und von den Beklagten lediglich aufbewahrt worden sei, an ihren Sohn, den ehemaligen Verlobten der Klägerin, ausgehändigt. Es sei eine abschließende Vereinbarung über Goldschmuck und Möbel getroffen worden, wobei der Klägerin sämtliche neu gekauften Möbel im Wert von über 15.000 € zugesprochen worden seien.

22
Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.03.2017 (Bl. 99 f. d.A.) durch Vernehmung der Zeugen Z. B., G. G., K. K., U. D. und F. D. (Bl. 109 ff. d.A.). Mit dem am 07.07.2017 verkündeten Urteil (Bl. 131 ff. d.A.) hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2016 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

23
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt; mit ihrem Rechtsmittel begehren sie die Abweisung der Klage insgesamt.

24
Sie rügen, das Landgericht sei zwar zutreffend noch davon ausgegangen, dass im Grundsatz deutsches Recht zur Anwendung komme. Anders als das Landgericht meine, könne jedoch im Zusammenhang damit, ob nach der Vorstellung der Parteien die Klägerin in dem Zeitpunkt, als ihr der Schmuck bei der Hochzeitsfeier umgehängt worden sei, Alleineigentümerin dieser Schmuckstücke werden sollte, nicht auf das zitierte türkische Gewohnheitsrecht abgestellt werden. Auch die Rechtsprechung der türkischen Obergerichte sei insoweit nicht maßgeblich. Im Übrigen lebten die Parteien mit ihren Familien seit Jahrzehnten in Deutschland und orientierten sich gerade in Vermögens- und Eigentumsfragen an hiesigen Verhältnissen.

25
Der überreichte Goldschmuck sei dem Brautpaar zum gemeinsamen Eigentum als Starthilfe und Vermögenswert zur Gründung ihrer Partnerschaft übertragen worden. Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn etwa ein dekoratives Schmuckstück, welches sich die Braut gewünscht hätte, speziell ihr geschenkt worden wäre. Dass der streitgegenständliche Goldschmuck bei der Übergabe (nur) der Klägerin umgehängt worden sei und nicht etwa dem Bräutigam umgehängt oder in eine Geschenkekiste gelegt worden sei, möge auf Tradition und Gepflogenheiten zurückzuführen sein, bedeute jedoch nicht, dass er in das Alleineigentum der Klägerin übergegangen sei.

26
Die Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe Alleineigentümerin des Schmucks werden sollen, finde weder in der Beweisaufnahme noch in dem Vortrag der Parteien eine Stütze. Sogar die Mutter der Klägerin habe bei ihrer Zeugenvernehmung davon gesprochen, ihre Familie habe den Teil des Goldschmucks „den Kids geschenkt“. Es könne zudem ausgeschlossen werden, dass die Beklagten ihren Sohn bei der nicht unerheblichen Vermögensübertragung unbedacht lassen wollten. Nach Scheitern der Ehe bzw. der eheähnlichen Beziehung sei das übertragene Vermögen im Wege der Auseinandersetzung hälftig aufzuteilen. Im Übrigen entstammten die Parteien nicht dem gleichen Kulturkreis: Die Beklagten seien Kurden, die Angehörigen der Klägerin eher großstädtische Türken.

27
Hinzu komme die von den Parteien am 19.02.2012 getroffene Vereinbarung, wonach die Klägerin im Rahmen der Auseinandersetzung den Goldanteil ihrer Familie und die Möbel erhalten sollte. Wie mehrere Zeugen bei der Beweisaufnahme bestätigt hätten, habe man diese Vereinbarung als endgültige Auseinandersetzung betrachtet. Hierfür spreche auch der Umstand, dass das Eigentum an den gemeinsamen Möbeln berücksichtigt worden sei. Die hiergegen vom Landgericht angeführten Zweifel und die Schlussfolgerung, die Beklagten seien mit ihrer Behauptung beweisfällig geblieben, dass die Klägerin auf den von Beklagtenseite stammenden Schmuck verzichtet habe, sei in mehrfacher Hinsicht falsch: Die Klägerin sei nicht Alleineigentümerin geworden und habe auch nicht nach türkischem Gewohnheitsrecht Anspruch auf das gesamte Vermögen. Schließlich sei dann auch noch eine rechtsgültige Güterteilungsvereinbarung getroffen worden.

28
Auch der Umstand, dass die Klägerin Strafanzeige erst am 30.07.2012, also über fünf Monate nach Abschluss der Vereinbarung am 19.02.2012, gestellt habe, spreche dafür, dass der Klägerin in der Zwischenzeit – unzutreffend – eingeredet worden sei, der Goldschmuck gehöre nach türkischer Kultur und türkischem Recht ausschließlich der Braut.

29
Die Beklagten beantragen (Bl. 163, 187 d. A.),

30
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 07.07.2017 (7 O 103/15) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

31
Die Klägerin beantragt (Bl. 168 d.A.),

32
die Berufung zurückzuweisen.

33
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe mit Recht und im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage, welche Vorstellungen Beteiligte eines fremden Kulturkreises bei einem Rechtsgeschäft zur Geschäftsgrundlage gemacht hätten, auf den türkischen Kulturkreis abgestellt. Dieser sei für die Parteien einheitlich zu beurteilen, auch wenn die Beklagten der Minderheit der Kurden angehören, weil die Traditionen und Gepflogenheiten im Fall der Heirat unter Muslimen immer gleich seien.

34
Das Landgericht habe richtig entschieden, dass mit der Vereinbarung vom 19.02.2012 eine endgültige Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe, sondern dass darin lediglich festgehalten worden sei, dass der der Klägerin von ihrer eigenen Familie umgehängte Schmuck wieder zurückgegeben worden sei.

35
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 31.05.2017 (Bl. 109 ff. d. A.) und des Senats vom 07.02.2019 (Bl. 186 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

36
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, den Beklagten vorteilhaftere Entscheidung (§ 513 ZPO).

37
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die von Amts wegen auch im Berufungsrechtszug zu prüfen ist (BGHZ 157, 224 m.w.N.; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 513 Rdn. 16; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 513 Rdn. 8; Saenger/Wöstmann, ZPO, 7. Aufl., § 513 Rdn. 4), ergibt sich mangels einschlägiger Sonderregeln gem. § 29 ZPO aus dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes, nachdem die Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus einem mit den Beklagten geschlossenen Verwahrungsvertrag behauptet, bzw. aus § 32 ZPO als Ort der unerlaubten Handlung, weil die Klägerin zugleich eine Unterschlagung des Schmuckes schlüssig dargelegt hat; schließlich ist zudem der allgemeine Gerichtsstand gem. § 13 ZPO eröffnet. Dies wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen.

38
2. Die erstinstanzlich streitig erörterte Frage, ob das Landgericht als Prozessgericht funktionell zuständig war oder ob eine Familiensache i.S.d. § 23a GVG, §§ 111, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliege, ist nach § 17a Abs. 5 und 6 GVG, die insoweit eine abschließende Sonderregelung gegenüber § 513 Abs. 2 ZPO darstellen (vgl. Heßler/Zöller, a.a.O., § 513 Rdn. 12; Lückemann/Zöller, a.a.O., § 17a GVG Rdn. 18 und 21; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 15. Aufl., § 17a GVG Rdn. 23), der Nachprüfung im Berufungsverfahren entzogen.

39
3. Das Landgericht ist weiter zutreffend und im Berufungsverfahren nicht angegriffen davon ausgegangen, dass vorliegend zur Beurteilung der Frage, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen der nicht mehr möglichen Herausgabe des Goldschmucks zusteht, deutsches materielles Recht zur Anwendung kommt. Soweit die Klägerin einen Anspruch aus Verwahrungsvertrag behauptet, ergibt sich dies, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, aus Art. 1 und 4 Abs. 2 Rom-I-VO, welche gem. Art. 2 räumlich universell und somit auch im Verhältnis zur Türkei als Drittstaat anwendbar ist (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 77. Aufl., Rom I 1 (IPR) Rdn. 1). Damit ist der gewöhnliche Aufenthalt der Beklagten maßgeblich, so dass – obwohl sämtliche Prozessbeteiligten türkische Staatsangehörige sind – deutsches Recht zur Anwendung kommt. Soweit zugleich Ansprüche der Klägerin aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis bzw. deliktische Ansprüche im Raum stehen, folgt die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 1, 3, 4 Abs. 1 und 2 Rom-II-VO, die in ihrem Anwendungsbereich die einschlägigen Kollisionsnormen der Art. 40 bzw. 43 EGBGB abgelöst haben (vgl. Palandt/Thorn, a.a.O., Rom II (IPR) Vorb. Rdn. 1 und 5).

40
4. Der Klägerin steht ein vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Verkehrswertes des streitgegenständlichen Goldschmucks in Höhe von 12.500 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu, §§ 695, 275,280 Abs. 1 BGB.

41
a) Die erstinstanzliche Feststellung, dass die Parteien am Morgen nach der Hochzeitsfeier am 29.10.2011 einen Vertrag über die Verwahrung des sämtlichen, der Klägerin anlässlich ihrer Hochzeit umgehängten Goldschmucks geschlossen haben, wird von den Beklagten nicht dezidiert in Abrede gestellt. Die Berufung der Beklagten ist nämlich lediglich darauf gestützt, dass die Vermögensübertragung in Form des geschenkten Goldes an beide Brautleute gemeinsam als Starthilfe zur Gründung ihrer Partnerschaft erfolgt sei, sowie dass die Klägerin den ihr zustehenden Anteil bereits am 19.02.2012 zurückerhalten habe. Dies schließt jedoch – ungeachtet der Eigentumsverhältnisse an dem Goldschmuck – nicht denknotwendig aus, dass der Klägerin ein auf Herausgabe bzw. nach Unmöglichkeit der Herausgabe ein auf Schadensersatz gerichteter Anspruch aus einem Verwahrungsvertrag zusteht. Der Abschluss eines Verwahrungsvertrages zwischen der Klägerin einerseits und beiden Beklagten andererseits ist damit bei genauer Betrachtung sogar außer Streit.

42
b) Der Argumentation der Berufung liegt allerdings erkennbar das Verständnis zugrunde, dass – wie von den Beklagten bereits in erster Instanz ausgeführt – die Übergabe des Goldschmuckes an die Beklagten nicht zum Zwecke der vorübergehenden Verwahrung, sondern deshalb erfolgte, weil entweder (wie die Beklagten zunächst mit Schriftsatz vom 22.08.2016, Bl. 49 ff. d.A., ausgeführt haben) der gesamte übergebene Schmuck sowie das eingesammelte Geld nach der Hochzeit brauchtumsgemäß den Eltern des Bräutigams übergeben wurde, die nach Begleichung der Kosten der Feier den Rest behalten durften, oder weil (wie die Beklagten nach durchgeführter Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 22.6.2017, Bl. 127 ff. d.A., zuletzt ausgeführt und mit der Berufungsbegründung wiederholt haben), eine Schenkung jedenfalls des Goldschmucks an das Brautpaar gemeinsam und nicht an die Klägerin allein erfolgt sei.

43
c) Dieser Berufungsangriff hat jedoch keinen Erfolg: Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme festgestellt, dass der gesamte Goldschmuck im Rahmen der Hochzeitsfeier der Klägerin zu Alleineigentum übertragen worden ist mit der Folge, dass sie Herausgabe bzw. Schadensersatz in Höhe des Verkehrswertes an sich alleine verlangen kann. Dies ist im Rahmen des berufungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (§ 529 Abs. 1 ZPO) nicht zu beanstanden:

44
aa) Das Landgericht hat in rechtlicher Hinsicht für die Frage, wer Eigentümer des der Klägerin bei der Hochzeitsfeier umgehängten Goldschmuckes geworden ist, auf die Vorstellungen aller Parteien in diesem Zeitpunkt abgestellt. Auf die Grundsätze eines fremden Kulturkreises könne, so das Landgericht, dann abgestellt werden, wenn es auf die Frage ankomme, welche Vorstellungen die Beteiligten einem Rechtsgeschäft zugrunde gelegt haben, solange diese Grundsätze nicht gegen das Wertesystem des Grundgesetzes verstießen. Im Streitfall sei die Schenkung nach den Vorstellungen aller Beteiligten auf der Grundlage türkischer Vorstellungen zur Rechtsfolge von Hochzeitsgeschenken an die Braut erfolgt. Nach türkischem Gewohnheitsrecht erlange die Braut Eigentum an den bei der Hochzeitsfeier geschenkten Schmuckgegenständen; unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der türkischen Obergerichte dienten Goldgeschenke zur Absicherung der Braut für den Fall des Scheiterns der Ehe, ohne dass es darauf ankomme, ob die Eheschließung zivilrechtlich wirksam geschlossen sei oder ob es sich um eine sogenannte Imam-Ehe handele. Die Klägerin habe das Alleineigentum auch nicht durch Aushändigung des Schmuckes am Morgen nach der Hochzeitsfeier an die Beklagte zu 1 verloren, weil über die Eigentumsverhältnisse nach den Aussagen der vernommenen Zeugen nicht gesprochen worden sei und der Schmuck den Beklagten vielmehr ausschließlich zur Verwahrung in ihrem Schließfach übergeben worden sei; im Übrigen behaupteten die Beklagten selbst nicht, dass sie Eigentümer des Schmuckes geworden seien.

45
bb) Der hiergegen erhobene Einwand der Berufung, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft auf angenommenes türkisches Gewohnheitsrecht bzw. auf die Rechtsprechung der türkischen Obergerichte abgestellt, verfängt nicht.

46
aaa) Wie unter Ziffer 3 bereits ausgeführt, bestimmen sich die Eigentumsverhältnisse vorliegend nach deutschem Recht, mithin nach den §§ 929 ff. BGB. Die Eigentumsübertragung erfordert gemäß § 929 Satz 1 BGB Einigung und Übergabe. Anerkanntermaßen genügt für die Einigung als dinglichen Vertrag die Abgabe stillschweigender Einigungserklärungen, insbesondere durch schlüssiges Verhalten; die Willenserklärungen sind der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zugänglich. Auf den Zugang der Annahmeerklärung wird regelmäßig gem. § 151 BGB verzichtet (MüKoBGB/Oechsler, 7. Aufl., BGB § 929 Rn. 27 f.).

47
bbb) Unstreitig wurden der Klägerin sämtliche im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständliche Schmuckstücke umgehängt und damit im Sinne des § 929 S. 1 BGB übergeben. Ferner hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise mangels ausdrücklicher Einigungserklärungen der Beteiligten für die Frage, wer Eigentümer des Goldschmucks werden sollte, darauf abgestellt, welche Vorstellungen die Beteiligten bei der Übergabe des Schmucks an die Klägerin hatten. Denn es steht außer Streit, dass die Hochzeitsfeier nach türkischer Tradition abgehalten wurde und sämtliche Beteiligten türkischstämmig waren. Die Berufung stellt insoweit auch nicht generell infrage, dass nach türkischem Recht Goldschmuck, der einer Frau während der Hochzeit umgehängt wird, als ihr geschenkt angesehen wird, unabhängig davon, wer den Schmuck gekauft hat. Vor dem Hintergrund der kulturellen Vorstellung der Beteiligten dient das der Braut übergebene Gold dem Zweck, sie für den Fall des Scheiterns oder der Scheidung der Ehe abzusichern. In diesem Zusammenhang existiert der Begriff „taki“, der wörtlich zu übersetzen ist als das, „was angesteckt oder umgehängt wird“. Zwar existieren bei Geschenken an die Braut viele lokale Bräuche; soweit es aber um die angesteckten Schmuckstücke geht („taki“), ist gesichert, dass diese der Braut allein zur Absicherung dienen sollen und deshalb in ihr Alleineigentum übergehen sollen. Während großer Hochzeiten in Deutschland handelt es sich bei Personen mit türkischem Migrationshintergrund beim Übergeben der Goldgeschenke auch um ein Kernpunkt des Festes (so auch OLG Hamm MDR 2016, 1025 unter Hinweis auf die in den Verfahren LG Limburg, 2 O 384/10, Urteil vom 12.03.2012, juris, und AG Aalen FamRZ 2013, 583, eingeholten Rechtsgutachten sowie auf das Urteil des Kassationshofs der Türkischen Republik vom 05.05.2004, E 2004/4-249, K. 2004/247).

48
ccc) Damit ist die Annahme des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass auch im Streitfall alle Beteiligten der streitgegenständlichen Hochzeitsfeier durch die Schmückung der Klägerin mit Armreifen, Goldstücken und sonstigem Schmuck ihr diesen zu alleinigem Eigentum übertragen wollten. Hierfür spricht im Übrigen, dass das Umhängen bzw. die Übergabe des Schmuckes an die Klägerin offensichtlich in der Art eines Rituals erfolgte und einen Kernpunkt der Hochzeitsfeier dargestellt hat, wie auf dem in der Ermittlungsakte beigefügten, auf der Feier aufgenommenen Videomaterial ersichtlich ist. Schließlich spricht dafür auch der Wortlaut der von den Parteien am 19.02.2012 getroffenen Vereinbarung, die in dem türkischen Teil das Wort „taki“ enthält (Bl. 54 d.A.).

49
ddd) Die dagegen erhobenen Einwände der Berufung verfangen nicht:

50
(1) Soweit die Berufung darauf verweist, selbst die Mutter der Klägerin habe in der Beweisaufnahme mehrfach den Goldschmuck als solchen bezeichnet, der den „Kids“ – gemeint seien die Brautleute – geschenkt worden seien, findet sich im Sitzungsprotokoll zwar ein solcher Hinweis des Beklagtenvertreters im Anschluss der protokollierten Aussage der Zeugin B. (Bl. 113 d.A.). Die Zeugin hat daraufhin jedoch klargestellt, sie rede von beiden Geschenken, also von den Geldgeschenken und von dem Schmuck. Es sei insoweit Tradition, dass das geschenkte Geld, welches nach Abzug der Kosten noch übrig sei, der Bräutigam erhalte; der Schmuck gehöre aber allein der Braut (Bl. 113 d.A.).

51
(2) Auch der weitere Einwand der Berufung, beide Parteien lebten seit Jahrzehnten in Deutschland, sprächen deutsch und seien völlig integriert, führt zu keinem anderen Ergebnis: Die Klägerin und der Zeuge D. sind unstreitig keine obligatorische Zivilehe nach deutschem Recht eingegangen, die nur unter Mitwirkung eines Standesbeamten geschlossen werden kann (§ 1310 BGB), sondern ausschließlich eine Imam-Ehe nach islamischem Recht, der sich eine nach türkischer Tradition durchgeführte Hochzeitsfeier anschloss und in deren Rahmen der streitgegenständliche Goldschmuck der Klägerin umgehängt wurde. Es spricht daher nichts dafür, dass dem Umhängen des Schmuckes im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine andere Bedeutung zukam, nämlich im Sinn einer Schenkung an beide Eheleute zur „Starthilfe“ statt einer Schenkung nur an die Braut. Damit ist zugleich das weitere Argument der Berufung entkräftet, es sei fernliegend, dass die Familie der Beklagten Schmuck im Wert von insgesamt mindestens 25.000 € nicht zumindest auch dem Bräutigam zu Gute kommen lassen wollte.

52
(3) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Klägerin und der Zeuge D. sich offenbar bereits nach kurzer Zeit wieder getrennt hatten. Es ist weder ersichtlich noch von den Beklagten behauptet worden, dass nach den Vorstellungen der Beteiligten bei Überreichung des Goldes eine gewisse (Mindest-)Dauer der ehelichen Verbindung Geschäftsgrundlage für eine Übereignung des Goldschmucks an die Klägerin gewesen sein sollte, so dass sich die Beklagten auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könnten. Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass die nach dem vorliegenden Brauch überreichten Goldgeschenke („taki“) zur Absicherung der Braut für den Fall des Scheiterns der Ehe dienen sollten, ohne dass es auf die Gründe hierfür oder die Dauer der Verbindung ankommen soll. Schließlich ist von den Parteien weder vorgetragen worden, wann die Trennung der Eheleute stattgefunden hat noch aus welchen Gründen diese erfolgt ist.

53
d) Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Schmucks bzw. Wertersatz ist auch nicht durch die Vereinbarung vom 19.02.2012 entfallen. In dieser kann weder eine abschließende Trennungsvereinbarung der Parteien gesehen werden noch ein Verzicht der Klägerin auf den streitgegenständlichen Goldschmuck.

54
aa) Überzeugend hat das Landgericht ausgeführt, dass die insoweit beweisbelasteten Beklagten nicht den Nachweis einer Einigung der Parteien dahingehend geführt haben, dass der streitgegenständliche Goldschmuck endgültig bei den Beklagten bzw. deren Sohn, dem Zeugen U. D. verbleiben sollte.

55
aaa) Das Landgericht hat zunächst den Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung dahingehend gewürdigt, dass der in deutscher Sprache formulierte Teil der Vereinbarung mehrere Bedeutungen zulässt: Zum einen könne die Vereinbarung im Sinn einer bloßen Bestätigung verstanden werden, dass der von der Mutter der Klägerin geschenkte Schmuck an die Klägerin zurückgegeben wurde. Zum anderen sei eine Auslegung dahin möglich, dass nur dieser Teil übergeben wurde, weil sich die Parteien entsprechend geeinigt hatten und nur dieser Anteil der Klägerin („mein Anteil“) gehören solle. Für die erstere Auslegung spreche die exakte Beschreibung des herausgegebenen Schmucks, die zumindest auch Beweiszwecken diene. Auch der türkische Text spreche eher für dieses Verständnis, denn die beiden Sätze in türkischer Sprache seien nicht eindeutig in dem Sinn zu verstehen, dass die Klägerin auf den streitgegenständlichen Schmuck verzichtete, obwohl eine eindeutige Formulierung nahegelegen hätte, weil bereits vorher gravierende Meinungsverschiedenheiten über die Eigentumsverhältnisse an dem Schmuck bestanden hatten und Sinn und Zweck des Treffens nach der Darstellung der Beklagten gewesen sei, eine endgültige Regelung diesbezüglich zu treffen.

56
bbb) Das Landgericht hat ferner ausgeführt, dass auch auf der Grundlage der äußerst widersprüchlichen Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen der Beweis einer endgültigen Trennungsvereinbarung nicht geführt worden sei. Während die Mutter der Klägerin, die Zeugin Z. B., angegeben habe, sie seien überrascht gewesen, dass sie nur einen Teil des Schmucks erhalten sollten, wobei der Beklagte zu 2 erklärt habe, er hätte seinen Teil des Schmucks in der Türkei verkauft, von ihnen bekämen sie nichts mehr, habe die Schwester der Klägerin, die Zeugin G., erklärt, der Beklagte zu 2 habe gesagt, sie sollten das Saarland verlassen, dann würden sie auch den Rest bekommen; erst einige Zeit nach dem Treffen hätte es dann geheißen, er habe den Schmuck in der Türkei verkauft. Nach Darstellung beider Zeuginnen habe die Klägerin bei dem Treffen weiterhin auf der Herausgabe auch des restlichen Schmucks bestanden. Der Zeuge K., ein guter Bekannter des Beklagten zu 2, habe angegeben, er habe an dem Treffen teilgenommen, weil die ihm nach eigener Aussage nicht bekannte Mutter der Klägerin darum gebeten habe, er solle helfen, dass sie das Gold zurückbekomme. Zum eigentlichen Beweisthema sei die Aussage des Zeugen sehr vage gewesen; es sei alles okay gewesen, man habe sich die Hände geschüttelt und einen Zettel unterschrieben, es habe keine Probleme gegeben. Der Zeuge U. D. habe dagegen erklärt, der Zeuge K. habe auf Bitten des Beklagten zu 2 an dem Treffen teilgenommen. Es sei eine abschließende Vereinbarung getroffen worden, dass die Klägerin keine weiteren Ansprüche wegen des Schmucks mehr stelle. Der Zeuge F. D. habe erklärt, man habe sich geeinigt, dass jeder das bekomme, was von seiner Familie stamme.

57
ccc) Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen K. mit eingehender Begründung für nicht glaubhaft erachtet und die Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der übrigen Zeugen dargelegt; bei sämtlichen vernommenen Zeugen handele es sich nicht um neutrale Zeugen; diejenigen der Beklagtenseite seien nicht überzeugender als die der Klägerseite. Auch der Umstand, dass in dem türkischen Teil des Schriftstückes festgehalten sei, dass Möbel übergeben werden sollen, lasse nicht den Schluss zu, es sei eine Gesamtregelung unter Einbeziehung der neu angeschafften Möbel getroffen worden. Ob überhaupt und gegebenenfalls was genau über die Möbel gesprochen worden sei, sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme offengeblieben, wobei sich der Eindruck aufdränge, dass niemand Interesse an diesen Möbeln gehabt habe.

58
ddd) Diese Beweiswürdigung hält den Angriffen der Berufung stand. Die Berufung hat dagegen nur vorgebracht, wie „mehrere Zeugen bei der Beweisaufnahme ausdrücklich bestätigt“ hätten, habe man diese Vereinbarung als endgültige Auseinandersetzung betrachtet und sich zum Abschied noch die Hände geschüttelt; die vom Erstgericht auf Seite 8 des angefochtenen Urteils ausgeführten Zweifel stellten den Sachverhalt nicht im Wesentlichen in Frage. Die Berufung setzt sich damit nicht ansatzweise auseinander mit den im landgerichtlichen Urteil dezidiert aufgeführten Widersprüchlichkeiten der einzelnen Zeugenaussagen und zeigt keine Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten, und eine Bindung des Senats an diese entfallen ließen.

59
Ergänzend ist zu bemerken, dass der – von dem Beklagten zu 2 diktierte – deutsche Teil der Vereinbarung, der eher noch im Sinn einer abschließenden Regelung („mein Anteil“) verstanden werden könnte, nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern nur in einer Zusammenschau mit dem in türkischer Sprache abgefassten weiteren Teil des Schriftstückes, in dem der Beklagte zu 2 im ersten Satz eine Ankündigung formuliert („Ich werde das Gold und die Möbel, welche zu G. gehören, übergeben.“), während im zweiten Satz bestätigt wird, was bereits übergeben worden ist („Es wurden nur das Gold, welches von der Familienseite von G. verschenkt worden waren, übergeben.“). Hätten die Parteien eine abschließende Vereinbarung getroffen, dass der Klägerin weiteres Gold nicht (mehr) zustehe, machte der erste Satz keinen Sinn, weil nicht ersichtlich ist, welches Gold der Beklagte zu 2 ihr dann noch übergeben wollte.

60
e) Die Höhe des Schadensersatzanspruchs steht im Berufungsverfahren – wie zuletzt auch im Verfahren erster Instanz – nicht mehr im Streit; die Parteien haben unstreitig gestellt, dass sich der Verkehrswert des streitgegenständlichen und von den Beklagten verkauften Goldschmucks auf 12.500 € beläuft. Ebenfalls außer Streit ist, dass die Beklagten nicht mehr zur Herausgabe des Schmuckes in der Lage sind, nachdem sie selbst vorgetragen haben, sie hätten diesen ihrem Sohn, dem Zeugen U. D. ausgehändigt (Bl. 53, 110 d.A.), woraufhin die Klägerin statt Herausgabe Schadensersatz in Höhe des Verkehrswertes des Schmuckes beantragt hat (Bl. 120 d.A.).

61
f) Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

62
5. Nachdem die Klägerin gemäß den obigen Ausführungen Alleineigentümerin des streitgegenständlichen Goldschmuckes geworden ist und die Parteien am Morgen nach der Hochzeitsfeier einen Vertrag über die Verwahrung des Schmuckes geschlossen haben, die Beklagten jedoch nicht mehr in dessen Besitz sind, steht der Klägerin somit ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen der nicht mehr möglichen Herausgabe des Schmuckes an sie zu (§§ 695, 275,280 Abs. 1 BGB). Ob daneben auf der Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen auch ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 989, 990 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe des Verkehrswertes des Schmuckes zu bejahen ist, bedarf deshalb keiner abschließenden Entscheidung mehr.

63
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Legen zwei erstinstanzlich verurteilte Gesamtschuldner – wie hier – erfolglos Berufung ein, haften sie auch zweitinstanzlich als Gesamtschuldner, sofern sie – was hier auch der Fall ist – erstinstanzlich als solche verurteilt worden sind. Es bedarf nicht eines Gesamtschuldnerausspruchs im Berufungsurteil (Senatsurteil vom 12.03.2015 – 4 U 187/13, juris; Zöller/Herget, ZPO, a.a.O., § 100 Rn. 11).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

65
7. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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