Zum Frage des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers durch Unterlassen einer Fiebermessung vor einer Zeckenschutzimpfung

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.07.2016 – 5 U 294/15

Zum Frage des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers durch Unterlassen einer Fiebermessung vor einer Zeckenschutzimpfung

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 14.01.2015, Az.: 22 O 1301/11, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil sowie das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 14.01.2015 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 121.727,04 € festgesetzt.

Gründe
I.

1
Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Facharzt für Allgemeinmedizin, wegen der Folgen einer nach Behauptung des Klägers fehlerhaften FSME-Wiederholungsimpfung auf Schadensersatz, insbesondere in der Form von Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall, in Anspruch, weil diese Impfung eine Meningitiserkrankung ausgelöst habe, die zu einer dauerhaften Schädigung des Klägers und insbesondere zu dessen Erwerbsunfähigkeit geführt habe.

2
Der Kläger suchte den Beklagten am 12.06.2008 auf, weil er am Vortag – während der Arbeit auf einer Baustelle – Fieber und hohen Blutdruck bekommen hatte, weshalb er sich am Nachmittag ins Bett gelegt hatte. Zuvor hatte er in einer Apotheke das Fieber messen lassen und die Auskunft erhalten, er habe hohes Fieber und müsse zu einem Arzt gehen. Dem Beklagten berichtete er am 12.06.2008 von Fieber und hohem Blutdruck am Vortag, ferner wies er auf eine Entzündung am rechten Fuß oberhalb des Knöchels hin. Der Beklagte notierte das Ergebnis einer Blutdruckmessung (141/89 bei einem Puls von 71) sowie als Angaben des Klägers „gestern Kreislaufdysregulation, RR 156/89 bei Puls 161, Fieber gehabt, heute noch Cephalgie“. Als Diagnose hielt er, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, einen „Zustand nach Hitzekollaps“ fest. Dem Kläger wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Folgetag ausgestellt. Wohl vor der Untersuchung durch den Beklagten selbst war in der Praxis des Beklagten eine Blutdruckmessung mit dem Ergebnis 128/88 vorgenommen worden. Weil der Beklagte außerdem feststellte, dass sich der Kläger im März oder April 2008 einer ersten Zeckenschutzimpfung (Impfung gegen Frühsommer- Meningoenzephalitis, FSME) unterzogen hatte, nahm er sogleich die Wiederholungsimpfung vor. Am Folgetag, dem 13.06.2008, suchte der Kläger die Praxis des Beklagten – der selbst nicht anwesend war – erneut auf, weil er in der Nacht wiederum unter Fieber gelitten hatte. Nach weiteren Vorsprachen bei dem Beklagten am 14.06.2008 und 15.06.2008 erfolgte schließlich am 16.06.2008 die Einweisung in das Krankenhaus wegen starken Fiebers und Kopfschmerzen. Im Klinikum St. M. in A. wurde eine Meningitis diagnostiziert; der Kläger wurde in die neurologische Klinik dieses Krankenhauses verlegt und dort bis zum 02.07.2008 stationär behandelt. Im Arztbrief des Klinikums vom 02.07.2008 wird ausgeführt, dass am ehesten von einer viralen Meningitis bei unklarem Erreger auszugehen sei, wobei eine frische FSME bei ungenügendem Impfschutz nach erst erfolgter zweiter Impfung nicht auszuschließen sei. Serologische Befunde diesbezüglich lagen bei der Entlassung des Klägers noch nicht vor. Der Kläger unterzog sich anschließend einer neurologischen Rehabilitationsbehandlung im C. Klinikum M. in B. bis zum 15.08.2008. Das Ergebnis dieser Rehabilitation war unbefriedigend, der Kläger wurde im arbeitsunfähigen Zustand entlassen.

3
Der Kläger bezieht seit 01.01.2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

4
Der Kläger hat dem Beklagten erstinstanzlich vorgeworfen, ihm trotz bekannter Fiebererkrankung eine Zeckenschutzimpfung verabreicht zu haben; dies habe einen groben Behandlungsfehler dargestellt. Der Beklagte habe trotz der Schilderungen des Klägers über seinen Zustand am Vortag keine Fiebermessung durchgeführt. Der Impfstoff habe beim Kläger gerade zum Ausbruch der Meningitis geführt, weil er aufgrund der Fiebererkrankung geschwächt gewesen sei. Als Folge der Meningitis lägen bei dem Kläger dauerhafte Schäden im neurologischen Bereich vor, insbesondere eine Konzentrationsschwäche und tägliche Kopfschmerzen; die Erwerbsunfähigkeit resultiere aus der Meningitis. Der Beklagte schulde daher ein Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens 40.000,00 €. Bei einem durchschnittlichen Nettolohn von 2.946,03 € in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ergebe sich unter Berücksichtigung der Rentenleistung ein monatlicher Verdienstausfall in Höhe von € 1.740,64. Bis zum Ende des Jahres 2011 (Klageeinreichung am 28.12.2011) sei dem Kläger deshalb ein Verdienstausfall in Höhe von 61.727,04 € entstanden. Da noch nicht absehbar sei, in welcher Höhe dem Kläger zukünftig ein Verdienstausfallschaden entstehen werde, zudem weitere immaterielle Schäden nicht auszuschließen seien, sei ein Feststellungsantrag begründet.

5
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat behauptet, die Durchführung der zweiten FSME-Impfung am 12.06.2008 sei nicht fehlerhaft gewesen. Am Tag der Impfung habe der Kläger nicht unter Fieber gelitten. Weder habe der Kläger am 12.06.2008 über aktuell vorhandenes Fieber geklagt noch sei ein solcher Zustand tatsächlich gegeben gewesen. Auch das durchgeführte Blutbild haben keine Entzündungszeichen gezeigt. Jedenfalls fehle es an einem Ursachenzusammenhang, weil die streitgegenständliche Impfung vom 12.06.2008 die aufgetretene virale Meningitis nicht verursacht haben könne. Zudem würde selbst bei einer Impfung im Zustand eines floriden Infekts dieser hierdurch nicht verstärkt werden, es bliebe dann lediglich die Impfung wirkungslos. Die vom Kläger behaupteten Dauerfolgen würden bestritten. Zumindest seien solche nicht auf die streitgegenständliche Behandlung zurückzuführen.

6
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils Bezug genommen.

7
Das Landgericht hat ein schriftliches internistisches Sachverständigengutachten sowie ein nervenärztliches Gutachten eingeholt, ferner jeweils Ergänzungsgutachten, außerdem hat es die Sachverständigen Dr. M. und Dr. L. in der mündlichen Verhandlung angehört. Sodann hat es mit Teil-Grundurteil vom 29.01.2014 die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldbegehrens für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Der Beklagte habe am 12.06.2008 die Körpertemperatur des Klägers nicht präzise festgestellt (sondern nur mit der Hand die Stirn des Klägers befühlt); dies stelle einen groben Befunderhebungsfehler da, der zu einer Beweislastumkehr führe. Die Überprüfung der Körpertemperatur des Patienten durch Messung vor einer Impfung stelle eine jedem medizinischen Laien einleuchtende, ohne weiteres einzuhaltende Selbstverständlichkeit dar und gehöre zu den grundlegenden ärztlichen Behandlungsregeln. Das Unterlassen dieser Maßnahme sei unter keinem Gesichtspunkt verständlich. Dass ein bloßes Handauflegen auf die Stirn kein zuverlässiges Ergebnis zur Körpertemperatur erbringen könne, leuchte ohne Weiteres ein. Dieser Behandlungsfehler sei generell geeignet, eine Erkrankung des Nervensystems auszulösen, auch wenn dies im Streitfall möglicherweise wenig wahrscheinlich sei. Der neurologische Sachverständige Dr. L. habe ausgeführt, dass die Verursachung der beim Kläger eingetretene Virusmeningitis – wenn auch mit geringer Wahrscheinlichkeit – auf die Zeckenschutzimpfung am 12.06.2008 zurückzuführen sein könne. Damit komme dem Kläger hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges zwischen der Impfung und der eingetretenen Meningitis – als dem Primärschaden- eine Beweislastumkehr zugute.

8
Dieses Urteil hat der Senat auf die Berufung des Beklagten unter Zurückverweisung der Sache an das Landgericht aufgehoben (Endurteil vom 25.07.2014 im Verfahren 5 U 433/14, Bl. 220 – 222 d. a.).

9
Nach erneuter Verhandlung am 10.12.2014 hat das Landgericht mit Endurteil vom 14.01.2015 die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Unterlassen der Körpertemperaturmessung vor der Impfung am 12.06.2008 habe einen Behandlungsfehler dargestellt. Es wäre medizinisch geboten gewesen, vor der Impfung das Vorliegen einer fiebrigen Infektion beim Kläger auszuschließen. Dazu hätte es einer präzisen Temperaturmessung bedurft. Jedoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei durchgeführter Fiebermessung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein positiver Befund ergeben hätte, der den Beklagten hätte veranlassen müssen, von der Impfung Abstand zu nehmen. Deshalb komme dem Kläger eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Primärschadens – der Meningitiserkrankung – nicht zugute. Dabei könne dahin stehen, ob der Befunderhebungsfehler als „grob“ einzustufen sei. Einen positiven Beweis des Ursachenzusammenhanges zwischen der Impfung und der Meningitiserkrankung habe der Kläger nicht führen können.

10
Dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16.01.2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16.02.2015, der am gleichen Tag bei dem Oberlandesgericht Nürnberg eingegangen ist, hat der Kläger Berufung eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 31.03.2015, der am 02.04.2015 und damit innerhalb der bis zum 16.04.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist, hat der Kläger sein Rechtsmittel begründet.

11
Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Anträge im vollen Umfang weiter. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht offengelassen, ob ein einfacher oder ein grober Befunderhebungsfehler vorlege. Im vorliegenden Falle sei tatsächlich ein grober Befunderhebungsfehler gegeben; in diesem Falle gälten die gleichen Beweiserleichterungen wie bei einem groben Behandlungsfehler. Es komme daher auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein reaktionspflichtiges Ergebnis der Befunderhebung nicht an. Deshalb komme dem Kläger eine Beweislastumkehr zugute; der Beklagte könne den Gegenbeweis nicht führen. Die im Klinikum St. M. diagnostizierte Meningitis stelle jedenfalls eine nicht gänzlich unwahrscheinliche Folge des Behandlungsfehlers dar. Im Übrigen sei das Urteil des Landgerichts auch ein verfahrensfehlerhaftes Überraschungsurteil.

12
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

13
Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Amberg, Aktenzeichen 22 O 1301/11, vom 14.1.2015 wird

1.

14
der Beklagte verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2010;

2.

15
der Beklagte verurteilt, an den Kläger Verdienstausfall für den Zeitraum Januar 2009 bis Dezember 2011 in Höhe von 61.727,04 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

3.

16
festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus der fehlerhaften Behandlung im Juni 2008 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;

4.

17
der Beklagte verurteilt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosen des Klägers in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

18
Der Beklagte beantragt,

19
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

20
Er verweist auf seinen Vortrag in der Berufungsbegründung vom 05.05.2014 im Verfahren 5 U 443/14, in der dargelegt ist, dass jedenfalls kein grober Befunderhebungsfehler vorliege. Einem erfahrenen Arzt müsse zugestanden werden, zumindest einigermaßen beurteilen zu können, ob ein Patient eine erhöhte Temperatur habe oder nicht. Zudem sei im vorliegenden Falle ein Ursachenzusammenhang zwischen dem etwaigen Befunderhebungsfehler und dem Gesundheitsschaden des Klägers nicht nur „gänzlich unwahrscheinlich“; vielmehr habe ein solcher in der medizinischen Wissenschaft bislang generell nicht festgestellt werden können.

21
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

22
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 26.01.2016 ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt und den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung angehört. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 26.03.2016 (Bl 312 – 315 d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 01.07.2016 (Bl. 344 – 348 d. A.) wird verwiesen.

II.

23
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Amberg vom 14.01.2015 ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1.

24
Die Auffassung des Landgerichts, Beweiserleichterungen hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges zwischen dem behandlungsfehlerhaften Vorgehen des Beklagten und der Meningitiserkrankung des Klägers kämen dem Kläger unabhängig davon, ob der Behandlungsfehler als „einfacher“ oder „grober“ einzustufen sei, deshalb nicht zugute, weil nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass bei Befunderhebung – Fiebermessung – sich eine Körpertemperatur des Klägers von mindestens 38,5 Grad Celsius – und damit eine Kontraindikation für die Impfung – ergeben hätte, trifft allerdings nicht zu, wie mit der Berufung zutreffend beanstandet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aus der Unterlassung der gebotenen Befunderhebung eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität, wenn bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Hinsicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt (BGH, Urteil vom 02.07.2013, VI ZR 545/12, zitiert nach Juris; VersR 2011, 1400; VersR 2010, 115, BGHZ 138, 1). Auch eine nicht grob fehlerhafte Unterlassung der Befunderhebung kann dann zu einer Umkehr die Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung des Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde (s. dazu nur BGH NJW 2011, 3441 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Die „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ eines reaktionspflichtigen Befundergebnisses ist also nur dann Voraussetzung für eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten, wenn sich der Befunderhebungsfehler nicht als „grob“ darstellt. Da das Landgericht aufgrund der von ihm eingeholten Gutachten – von der Berufung nicht beanstandet – für nicht erwiesen gehalten hat, dass sich im Falle einer präzisen Fiebermessung durch den Beklagten am 12.06.2008 ein reaktionspflichtiger Befund (nämlich Fieber im Sinne einer Körpertemperatur von mehr als 38,5 Grad Celsius) ergeben hätte, hätte das Landgericht nicht offenlassen dürfen, ob der von ihm angenommene Befunderhebungsfehler des Beklagten als „grober“ zu bewerten ist; dass jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang hier äußerst unwahrscheinlich sei – in diesem Falle wäre eine Umkehr der Beweislast ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 02.07.2013 aaO.) hat das Landgericht nämlich nicht festgestellt, vielmehr den Sachverständigen Dr. L. zitiert, der in seinem Gutachten vom 06.08.2012 ausgeführt hatte, die Verursachung der Meningitis bei dem Kläger durch die Impfung sei möglich.

25
2. Der Senat hat deshalb ein Gutachten zur Bewertung der Unterlassung der präzisen Fiebermessung nach dem für einen Allgemeinmediziner geltenden Standard eingeholt und mit der Erstattung dieses Gutachtens den mit der Ausbildung von Fachärzten für Allgemeinmedizin befassten und daher als besonders geeignet erscheinenden Sachverständigen Prof. Dr. S. beauftragt. Die vom Kläger vorgebrachten Bedenken hinsichtlich seiner Kompetenz hat der Sachverständige durch seine schriftlichen Erläuterungen vom 24.05.2016 (Bl. 334 d. A.) und seine weiteren Ausführungen bei seiner Anhörung durch den Senat (Sitzungsniederschrift vom 01.07.2016, Bl. 344 – 348 d. A.) ausgeräumt. Der Senat hat keinerlei Zweifel daran, dass der Sachverständige Prof. Dr. S. befähigt ist, eine Bewertung des Handelns bzw. Unterlassens des Beklagten gerade in Ansehung des für einen Facharzt für Allgemeinmedizin maßgeblichen Standards vorzunehmen.

26
Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens stellt sich das Verhalten des Beklagten hinsichtlich des Unterlassens einer präzisen Fiebermessung zwar als fehlerhaft, jedoch nicht als grob fehlerhaft dar. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass in der Regel vor Impfungen in einer Hausarztpraxis eine Fiebermessung nicht erfolge. Bei Verdacht auf das Bestehen einer akuten Infektion – als Hinderungsgrund für eine Impfung – seien allerdings vor einer Impfung – auch einer FSME-Impfung – weitere Maßnahmen (gemeint Befunderhebungen) veranlasst. Aufgrund der dokumentierten Schilderung des Klägers, er habe am Vortag Fieber, Kopfschmerzen und erhöhten Blutdruck gehabt, habe für den Beklagten Veranlassung bestanden, das Vorliegen eines akuten Infektes in Betracht zu ziehen. Es wäre deshalb, so der Gutachter wörtlich, „sinnvoll“ gewesen, die Körpertemperatur des Klägers zu messen und sich nicht mit der bloßen Abschätzung mittels Befühlens der Stirn des Klägers zu begnügen. Eine solche präzise Messung wäre „wünschenswert“ gewesen und hätte mehr Klarheit über das Vorliegen eines akuten Infekts verschafft. Jedoch habe der Beklagte Blutdruck und Plus gemessen und gegenüber den mitgeteilten deutlich erhöhten Werten des Vortages eine Normalisierung festgestellt; das Befühlen der Stirn mit der Hand könne durchaus einen Hinweis auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Infekts liefern, denn eine stark erhöhte Körpertemperatur im Sinne eines hohen Fiebers könne von einem erfahrenen Arzt auf diese Weise durchaus erkannt werden, hinzu komme die Feststellung, ob die Stirn des Klägers nass oder kalt sei, was auch auf einen Infekt oder auf Kreislaufprobleme hinweise. Die Einschätzung des Beklagten, ein akuter Infekt, der ein Zurückstellen der Impfung nahe gelegt hätte, liege nicht vor, könne aufgrund der Normalisierung des Pulses (und des Blutdrucks) sowie des Eindrucks beim Handauflegen auf die Stirn „durchaus nachvollzogen werden“. Freilich hätte der Beklagte den anamnestischen Schilderungen des Klägers sorgfältiger nachgehen und deshalb die Körpertemperatur präzise feststellen und auch die Ergebnisse der Blutanalyse abwarten sollen. Der Senat hält dieses Gutachten für überzeugend und kann deshalb das Vorliegen eines groben Behandlungsfehler im Sinne eines groben Befunderhebungsfehlers nicht feststellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Behandlungsfehler als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (etwa BGH NJW 2012, 227). Die Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler als grob oder nicht grob einzustufen ist, ist zwar eine juristische Wertung und obliegt deshalb dem Tatrichter und nicht dem Sachverständigen. Jedoch muss die Bewertung eines Behandlungsgeschehens als grob fehlerhaft in den Ausführungen eines Sachverständigen ihre tatsächliche Grundlage finden; sie darf auch keinesfalls entgegen dessen fachlichen Ausführungen bejaht werden (BGH aaO. mit weiteren Nachweisen). Freilich bedeutet dies, worauf der Bundesgerichtshof wiederholt hingewiesen hat, nicht, dass der Richter die Bewertung dem Sachverständigen überlassen darf und nur die seltenen Fälle, in denen dieser das ärztliche Verhalten (ausdrücklich) als nicht nachvollziehbar bezeichnet, als grob fehlerhaft werten darf. Distanziert sich der Sachverständige einerseits deutlich vom Vorgehen des Arztes, hält er es aber andererseits noch für nachvollziehbar, so sind die Äußerungen des Sachverständigen „kritisch zu hinterfragen“ und sind der geltende Sorgfaltsmaßstab wie auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines groben Behandlungsfehlers mit dem Sachverständigen zu erörtern (BGH VersR 2009, 1406; NJW 2012, 227). Im vorliegenden Falle hat der Sachverständige die Unterlassung des Beklagten zwar eindeutig „gerügt“ (so ausdrücklich im schriftlichen Gutachten), hat aber zugleich die Meinung vertreten, dass angesichts der vom Beklagten tatsächlich erhobenen Befunde, die den Schluss gerechtfertigt hätten, ein hoch fieberhafter Infekt liege nicht vor, das Absehen von der Temperaturmessung kein ganz unverständliches Verhalten sei, weil eine nur leicht erhöhte Temperatur (die durch bloßes Handauflegen nicht feststellbar gewesen wäre) zur Beurteilung einer akuten Infektion ohnehin von geringer Bedeutung sei. Der Senat hat den geltenden Sorgfaltsmaßstab und die Bewertung des Verhaltens des Beklagten durch den Sachverständigen bei dessen Anhörung nochmals erörtert. Auch diese Erörterung führt den Senat nicht zu den Schluss, dass der Behandlungsfehler des Beklagten sich als grob nach dem soeben dargelegten Maßstab darstellt. Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu der Äußerung des Sachverständigen, ein von ihm zu prüfender Facharztkandidat hätte die Prüfung nicht bestanden, wenn er in einem Fall wie dem vorliegenden die Notwendigkeit einer Fiebermessung verneint hätte, sofern die Prüfung nur aus dieser einzigen Frage bestanden hätte. Denn dann wäre die einzige Prüfungsfrage falsch beantwortet gewesen. Der Sachverständige hatte aber zuvor ausdrücklich erläutert, bei einer Mehrheit von Prüfungsfragen – wie selbstverständlich gegeben – wäre die falsche Beantwortung einer dem Streitfall nachgebildeten Frage nicht als so schwerwiegend eingestuft worden, dass sie bereits für sich allein zu einer Gesamtbewertung als „nicht bestanden“ geführt hätte, also unabhängig von der Qualität der Beantwortung der Prüfungsfragen im Übrigen auf das Ergebnis durchgeschlagen hätte. Wenn auch der Vergleich mit einer hypothetischen Prüfungssituation kein vollständig taugliches Kriterium für die Beurteilung eines Behandlungsfehlers als grob oder nicht grob darstellen kann, vermag er dennoch anschaulich den Standpunkt des Sachverständigen zu erläutern und zeigt im Übrigen auf, dass der Sachverständige nicht etwa auf das Verschulden des Beklagten im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit – auf die es zivilrechtlich nicht ankäme, BGH NJW 2012, 227 – abgestellt hat.

3.

27
Liegt kein grober Befunderhebungsfehler vor, bedarf es keine näheren Untersuchung der Frage, wie unwahrscheinlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung am 12.06.2008 und der Meningitiserkrankung des Klägers ist, wobei es auch eine Rolle spielen könnte, ob es sich tatsächlich gerade um eine virale Meningitis gehandelt hat, wie vom Klinikum in Amberg lediglich vermutet, aber nicht eindeutig festgestellt worden ist.

4.

28
Kommen dem Kläger Beweiserleichterungen im Sinne einer Beweislastumkehr nicht zugute, so hätte er den Vollbeweis im Sinne des § 286 ZPO dafür zu führen, dass die am 12.06.2008 vorgenommene Impfung zu einem Gesundheitsschaden geführt hat, also die Meningitiserkrankung, auf die der Kläger alle weiteren Beeinträchtigungen zuführt, auf diese Impfung zurückzuführen ist oder in ihrer Schwere hierdurch zumindest ungünstig beeinflusst wurde. Dass dieser Beweis nicht geführt ist, hat das Landgericht aufgrund der von ihm eingeholten Gutachten festgestellt; diese – mit der Berufung auch nicht angegriffene – Feststellung bindet den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Im Ergebnis liegt damit zwar ein Behandlungsfehler des Beklagten vor, der aber nicht nachweislich zu einem Gesundheitsschaden des Klägers geführt hat, sodass die Abweisung der Klage als unbegründet zu Recht erfolgt ist und die Berufung zurückgewiesen werden muss.

29
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

30
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzung des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

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