Kein Schmerzensgeldanspruch eines Polizisten wegen selbst zugefügter Verletzung bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges

AG Bremen, Urteil vom 19. Oktober 2018 – 9 C 68/18

Kein Schmerzensgeldanspruch eines Polizisten wegen selbst zugefügter Verletzung bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand
1
Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche wegen Körperverletzung und Beleidigung geltend.

2
Der Kläger ist Polizeibeamter in Bremen. Am 29.10.2017 kam es gegen 5:00 Uhr vor dem Club „S…“ auf der sogenannten Bremer Diskomeile zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien.

3
Der Kläger trägt vor, dass er und seine Kollegin vom Sicherheitspersonal des S… um Hilfe gebeten worden sei, weil der Beklagte in der Diskothek einem anderen Gast die Nase gebrochen habe. Im Rahmen der Personenkontrolle habe sich der Beklagte sehr aggressiv verhalten und angegeben, keine Papiere bei sich zu führen. Anschließend habe er den Kläger und dessen Kollegin beleidigt und bedroht. Nach dem Eintreffen weiterer Kollegen sei beschlossen worden, den Beklagten, der die Statur eines 195cm großen Bodybuilders gehabt habe, zur Wache zu verbringen. Der Beklagte sei sodann bedrohlich auf den Kläger zugekommen. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs habe der Kläger „Kniestöße“ einsetzen müssen. Hierbei habe er sich das rechte Knie geprellt, was neben dem Schmerzensgeld für die Beleidigung ein weiteres Schmerzensgeld von wenigstens 500 € rechtfertige.

4
Der Kläger beantragt,

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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 600,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.3.2018 zu zahlen.

6
Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Klägers aus dem Klageantrag Ziff. 1. Aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert.

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Der Beklagte beantragt,

8
die Klage abzuweisen.

9
Er trägt vor, dass seine Personalien durch den überlassenen Führerschein bekannt gewesen seien. Die Verbringung zur Wache sei daher nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte sei von der Polizei auf dem Boden liegend geschlagen worden, der gesamte Einsatz nicht rechtmäßig gewesen.

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Das Gericht hat den Kläger im Termin vom 31.08.2018 persönlich angehört und sodann einen Hinweis erteilt.

Entscheidungsgründe
11
Die zulässige Klage ist bereits nach dem Klägervortrag unschlüssig und also unbegründet; es besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 600,00 € aus §§ 823, 253 II BGB.

12
Wegen der Prellung des Knies steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung von 500,00 € zu. Der im Termin ausführlich angehörte Kläger räumte ein, dass dem Beklagten vor der beabsichtigten Fixierung „12“ Beamte gegenüberstanden. Er habe den auf ihn zukommenden Beklagten sodann in einer Situation, welche der Kläger als bedrohlich empfand, „einen Faustschlag ins Gesicht versetzt“, dann „mit dem rechten Knie einen Stoß in den Oberkörper versetzen wollen“ und auch „irgendwas getroffen, entweder den Oberkopf oder die Schulter“. Sodann habe der Kläger dem Beklagten „einen Tritt frontal in die Genitalien“ versetzt.

13
Der Kläger hat sich seine Knieprellung, für die ihm nach eigener Aussage „keine Arbeitsunfähigkeit“ bescheinigt wurde, also im Zuge der Anwendung unmittelbarer Gewalt selbst zugezogen.

14
Unabhängig von der Frage, ob der Kläger in Notwehr handelte (§ 227 BGB) bzw. die Körperverletzungshandlungen des Beamten vom Bremer Polizeirecht gedeckt waren, scheidet ein Schmerzensgeldanspruch aus. Denn die massiven Verletzungshandlungen des Klägers wurden bei wertender Betrachtung durch den Beklagten nicht zurechenbar herausgefordert (für vergleichbaren Sachverhalt: OLG Bremen, NJW-RR 2000,171; vgl. allgemein: Palandt, 77. A., Vorbm v § 249, Rn. 41). Selbst wenn der Beklagte tatsächlich ungewöhnlich kräftig und aufgebracht gewesen sein sollte, hätte die vom Kläger geschilderte Notwehrsituation gar nicht erst entstehen dürfen. Denn die Polizei war mit 12 Beamten vor Ort und hatte den Beklagten zuvor bereits seit einer „halben Stunde“ umkreist. Zudem soll das Schmerzensgeld auch eine Genugtuungsfunktion erfüllen (Palandt, 77. A., § 253, Rn. 4), die vorliegend abwegig erscheint. Unabhängig von der Frage der Rechtswidrigkeit der vom Kläger begangenen Körperverletzungshandlungen, kann dieser zumindest keine immaterielle Entschädigung verlangen, weil er sich beim Treten und Schlagen des in Gewahrsam zu Nehmenden selbst verletzte. Im Übrigen bewertet das Gericht die vom Kläger eingeräumten Verteidigungs-, bzw. Verletzungshandlungen als unverhältnismäßig im Sinne der Rechtsprechung des OLG Bremen, NJW-RR 2000, 171. Die Mittel-Zweck Relation wurde nicht gewahrt, weil der Beklagte lediglich zur Feststellung der Personalien kurzzeitig in Gewahrsam genommen werden sollte, und er vor Ort bereits eine halbe Stunde festgehalten worden war.

15
Der Kläger hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 € wegen Beleidigung.

16
Es ist bereits fraglich, ob ein diesbezüglicher Anspruch dogmatisch begründbar ist, weil das Rechtsgut der Ehre, bzw. das APR, in § 253 II BGB gerade nicht genannt wird und die Grundrechte als Abwehrrechte gegenüber staatlichem Handeln, nicht aber als zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen für Staatsbeamte, konzipiert wurden. Ein Schmerzensgeldanspruch aus Art. 1, 2 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) kann daher allenfalls ausnahmsweise bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Betracht kommen (ausführlich: AG Bremen, Urteil vom 29. März 2012 – 9 C 306/11 –, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, NJW 2004, 2371).

17
Die Aussprüche des Beklagten für den Fall der körperlichen Durchsuchung: „Wenn er das macht, haue ich ihm in die Fresse“, bzw. für den Fall der Festnahme: „Ah, die Nummer 14, dir haue ich als erster auf die Fresse“, begründen nach den vorliegenden Gesamtumständen keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Zum einen beinhalten die Aussagen – um den vulgären Sprachjargon der Diskomeile morgens um 5:00 Uhr bereinigt – lediglich die Ankündigung des Beklagten, dass er sich gegen staatliche Eingriffsmaßnahmen körperlich zur Wehr zu setzen gedenke. Zum anderen richten sich die Aussprüche nicht gegen den Kläger als Privatperson, sondern gegen einen angekündigten staatlichen Grundrechtseingriff. Insofern zielen die Aussagen nicht speziell auf den Kläger als Polizeibeamten ab. Auch wenn der Kläger als Nummer 14 der Uniformierten gesondert angesprochen werden sollte, so richtete sich die Ankündigung des umkreisten Beklagten gegen alle Beamten gleichermaßen, wobei der angekündigte Widerstand sich nur zuerst gegen den Kläger richten sollte. Allein die Formulierung „Fresse“ rechtfertigt vorliegend kein Schmerzensgeld. Vorliegend ist der Ausspruch des Klägers primär als Drohung zu verstehen gewesen. Da der unbewaffnete Beklagte 12 bewaffneten Beamten gegenüberstand, dürfte der Kläger durch diesen Ausspruch nicht derartig emotional erschüttert worden sein, dass der Zuspruch eines ausgleichenden Schmerzensgeldes zwingend geboten erschiene. Außerdem erfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht keine Bedrohungs-, sondern (schwerwiegende) Beleidigungstatbestände. Die Arbeit der – auch insofern geschulten – Polizei stößt bedauerlicherweise oftmals auf Unverständnis und Widerstand. Hieraus folgen aber grundsätzlich keine privatrechtlichen Zahlungsansprüche der handelnden Beamten gegenüber den von den staatlichen Maßnahmen betroffenen Bürgern.

18
Die in der Klageschrift zitierten Aussagen: „Was glotzt ihr so scheiße, ihr seid alle bescheuert! Ich haue euch alle in die Fresse!“ und „Versuch es doch. Du bist mein spezieller Freund, dir haue ich zuerst auf die Fresse!“ vermochte der im Termin angehörte Kläger dem Wortlaut nach nicht zu bestätigen.

19
Dem Kläger bleibt es unbenommen, gegen den Beklagten Strafanzeige wegen Beleidigung oder Bedrohung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu stellen.

20
Das Gericht erlaubt sich klarstellend darauf hinweisen, dass der oftmals extrem anstrengende Dienst der Polizeibeamten, gerade auf der nächtlichen Diskomeile, Respekt und Anerkennung verdient; gleichwohl waren dem Kläger aus den genannten Gründen im vorliegenden Einzelfall keine zivilrechtlichen Ansprüche zuzusprechen.

21
Mangels Hauptforderung bestehen keine Nebenforderungen.

22
Die Nebenentscheidungen folgen aus den 91, 711, 511 IV ZPO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Bremer Polizeibeamten hinsichtlich ihrer zivilrechtlichen Ansprüche im Fall der Verletzung bei Ausübung des Dienstes eine obergerichtliche Klärung der Rechtslage erwarten dürfen.

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