Zum Beginn des Versicherungsschutzes einer Transportversicherung

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.11.2016 – 14 U 24/15

Zum Beginn des Versicherungsschutzes einer Transportversicherung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 20.11.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Der Kläger verlangt von der beklagten Transportversicherung die Zahlung von Versicherungsleistungen nach einem Brandschaden an verladenen Möbeln, die von Stadt1 nach Italien transportiert werden sollten. Er hat behauptet, dass er hochwertige Barocknachfertigungen der Firma X im Wert von 231.700 EUR auf einen LKW verladen hatte; Unbekannte hätten in der Nacht vom 04.05./05.05.2012 gegen 02.15 Uhr die Plane des vor dem Verwaltungsgebäude seines Betriebsgeländes in Stadt1 stehenden LKW’s aufgeschnitten und die Ladung in Brand gesetzt. Für die dabei irreparabel beschädigten Möbel verlangt er die Zahlung von Versicherungsleistungen nach einem Wertgutachten eines italienischen Innenarchitekten, wobei die Beklagte im Wesentlichen entgegen hält, dass mangels Entfernung zur unverzüglichen Beförderung kein Versicherungsschutz bestanden habe. Darüber hinaus habe der Kläger auch die Lagerung auf dem LKW nicht ordnungsgemäß angezeigt.

2
Mit E-Mail vom 25.04.2012 gewährte die Beklagte auf einen Antrag des A vom 23.04.2012 vorläufige Deckung auf Grundlage der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Klauseln und sonstigen Vereinbarungen“. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte E-Mail vom 25.04.2012 Bezug genommen (Bd. I Bl. 22 d.A.). Am 03.05.2012 teilte der Versicherungsmakler A der Beklagten mit, dass der Transport nochmals verschoben worden sei und zwischen dem 07.05.12 und 13.05.12 stattfinden werde. Versichert gemäß des dann ausgestellten Versicherungsschein vom 08.05.2012 (Bd. I Bl. 18 d.A.) war ein privater Möbeltransport von Stadt1 nach Stadt2/Italien mittels LKW der B GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist, mit einer Versicherungssumme von 250.000 EUR. Vertragsbestandteil waren die „DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 Eingeschränkte Deckung (im Folgenden: DTV – Güter 2000) “ und die Kraftfahrzeug – Diebstahlsklausel, wobei wegen der Einzelheiten auf den Versicherungsschein (Bd. I Bl. 18 – 21 d.A.) und die genannten Versicherungsbedingungen (Bd. I Bl. 93 – 99 d.A.) verwiesen wird.

3
Nachdem der mit Möbeln beladene LKW der B GmbH vor deren Verwaltungsgebäude in der Nacht vom 04.05./05.05.2012 in Brand geraten war, wodurch die geladenen Möbel irreparabel beschädigt wurden, meldete der Versicherungsmakler A des Kläger noch am 05.05.2012 den Schadensfall (Bd. I Bl. 104 d.A.) und teilte mit E-Mail vom 08.05.2012 (Bd. I Bl. 107 d.A.) weitere Einzelheiten hierzu mit. Mit Schreiben vom 15.05.2012, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bd. I Bl. 23 d.A.), wies die Beklagte die Ansprüche mit der Begründung zurück, dass der Versicherungsschutz noch nicht begonnen hatte, da die Güter nicht zur unverzüglichen Beförderung geladen gewesen seien, sondern sich bereits über einen längeren Zeitraum auf dem LKW befunden hätten.

4
Im Rahmen des wegen des Brandfalls durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Stadt3 zu Az.: …/12 konnte kein Täter der Brandstiftung ermittelt werden. Nachdem in diesem Verfahren ein Wertgutachten hinsichtlich der verbrannten Möbel des Sachverständigen C vom 21.07.2012 eingeholt worden war (Bd. I Bl. 147 bis 149 d.A.), welches eine Schadenshöhe von lediglich 39.000 EUR ergeben hatte, klagte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Stadt3 den Kläger wegen versuchten (Versicherungs)Betruges an. Mit Beschluss vom 05.11.2015 lehnte das Amtsgericht Stadt4 die Eröffnung des Hauptverfahrens jedoch aus tatsächlichen Gründen ab (Bd. II Bl. 377 bis 382 der beigezogenen Ermittlungsakte), wobei die Staatsanwaltschaft insoweit kein Rechtsmittel eingelegt hat.

5
Der Kläger hat behauptet, er habe die beim Brand vollständig zerstörten Möbel im Jahr 2000 zu einem Preis von 400.000 DM gekauft. Anschaffungsbelege dazu habe er nicht mehr. Er habe im Jahr 2012 geplant, sein Wohnhaus neu einzurichten. In diesem Zusammenhang sollten die im Jahr 2000 angeschafften Möbel in ein Ladenlokal in seiner Heimatstadt in Italien und dort zur Verwendung an seinem Ruhesitz verbracht werden. Er habe daher einen entsprechenden Transport in die 1.650 km entfernte Ortschaft Stadt2 für Ende April/Anfang Mai 2012 geplant. Über den Versicherungsmakler A aus Stadt5 habe er bei der Beklagten eine Transportversicherung mit einer Versicherungssumme von 250.000 EUR abschließen können. Da der Transport bereits am 26.04.2012 begonnen werden sollte, habe die Beklagte vorläufige Deckung ab 25.04.2012 gewährt.

6
Am 27.04.2012 sei die Fracht aus seinem Wohnhaus auf den LKW verladen worden, wobei aufgrund der Schwere der Möbel eine Verzögerung von mehreren Stunden eingetreten sei. Noch an diesem Abend sei dann der LKW mit den Möbeln von seinem Wohnhaus zum Betriebsgelände gefahren worden. Erst dort habe sich nach Mitteilung seines Sohnes herausgestellt, dass der Transport nicht in einem Zug durchgeführt werden könne, weil am Folgesamstag ab 15:00 Uhr in Österreich ein LKW-Fahrverbot zu beachten gewesen wäre. Weil durch den sich anschließenden 1. Mai ein weiteres Fahrverbot angefallen wäre, sei der Transport verschoben worden, was der Beklagten auch mitgeteilt worden sei. Da auf der Rückfahrt Leergut aus Stadt9 mitgenommen werden sollte, die Transportzeiten möglichst kurz gehalten werden sollten und es dann zu einer weiteren Verzögerung am Wochenende 05./06.05.2012 gekommen wäre, sei der endgültige Transportbeginn auf den 06.05.2012 festgelegt worden, was wiederum der Beklagten mitgeteilt worden sei. Insbesondere sei zur Vermeidung von Standzeiten auf Autobahnraststätten und zur Begegnung der damit einhergehenden Diebstahlsgefahr der beladene LKW zunächst auf dem bewachten und umzäunten Betriebsgrundstück geblieben. Weil er dort wegen Rangierarbeiten im Wege gestanden habe, sei er vor das Verwaltungsgebäude im nicht mehr umzäunten Bereich, aber unter ständiger Bewachung abgestellt worden.

7
Unter Bezugnahme auf das Gutachten des Innenarchitekten D (Bd. I Bl. 35 f. d.A.) hat der Kläger den dort ausgewiesenen Wert in Höhe von 231.700 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für ein erfolgloses Anwaltsschreiben vom 25.05.2012 (Bd. I Bl. 40 – 44 d.A.) geltend gemacht.

8
Dem hat die Beklagte im Wesentlichen entgegengehalten, dass noch kein Versicherungsschutz bestanden habe, weil die Möbel nicht zur unverzüglichen Beförderung geladen worden seien. Auch habe es zwar Mitteilungen über die Verzögerung des Transportbeginns gegeben, nicht jedoch die Nachricht, dass die Möbel zu dieser Zeit bereits geladen gewesen seien. Auch hätten die Möbel lediglich einen Wert von 39.000 EUR gehabt, wie es sich im Einzelnen aus dem Gutachten ergebe, das im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholt worden sei. In Anbetracht dieses erheblichen Wertunterschieds zwischen angegebener Versicherungssumme und dem tatsächlichen Wert bestünden Redlichkeitszweifel hinsichtlich des Klägers, zumal zeitnah gegenüber der Hausratversicherung der Gesamtwert des Inventars mit nur 150.000 EUR angegeben worden sei. Auch läge eine erhebliche Überversicherung vor und es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Versicherungsfall selbst herbeigeführt habe.

9
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhaltes und der dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 20.11.2014 (Bd. I Bl. 238 bis 244 d.A.) Bezug genommen.

10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass offenbleiben könne, welchen Wert die verbrannten Möbel hätten. Der Anspruch bestehe schon dem Grunde nach nicht, weil kein versichertes Schadensereignis vorliege. Zu diesem Zeitpunkt habe noch kein Versicherungsschutz bestanden. Nach Ziff. 8.1. der DTV-Güter 2000 bestehe Versicherungsschutz nur ab dem Zeitpunkt, ab dem das Gut zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werde, an der es sich bis dahin befunden habe. Die Möbel seien am 27.04.2012 auf den LKW geladen worden. Der Transport habe erst am 06.05.2012 stattfinden sollen. Zwischen Aufladen der Möbel und beabsichtigtem Transport habe ein Zeitraum von 9 Tagen gelegen. Die Möbel seien somit nicht zum unverzüglichen Transport geladen worden.

11
Der Kläger habe die Verzögerung des Transportes zu vertreten. Sein Vortrag zum Grund des Verschiebens des Transportes rechtfertige nicht die Annahme, von keinem schuldhaften Zögern auszugehen. Angesichts des Zeitraums von 9 Tagen, den der Transport verschoben worden sei, hätte der Kläger das Gut nicht auf dem LKW belassen dürfen. Beim streitgegenständlichen Versicherungsvertrag gehe es um die Versicherung des Transportes, nicht um Absicherung eines stationären Risikos, wie es sich realisiert habe.

12
Ein Absehen vom Transport aus den vom Kläger genannten Gründen sei nicht nachzuvollziehen. Die Beklagte habe zu Recht darauf verwiesen, dass mit einem Diebstahl der Möbel auf einer Autobahnraststätte nicht ernsthaft zu rechnen gewesen sei. Eher kämen Diebstähle leicht zu entwendender Gegenstände in Betracht, nicht jedoch ein Diebstahl schwerer Möbel. Auch das Risiko einer Brandstiftung auf einer Autobahnraststätte habe es nicht wirklich gegeben.

13
Hinzu komme, dass den Kläger ein Organisationsverschulden treffe. Von dem in der Transportplanung sicher nicht unerfahrenen Kläger sei zu erwarten gewesen, den zeitlichen Ablauf des Transportes so zu planen, dass nach dem Aufladen des Transportgutes auf den LKW ein unverzüglicher Beginn des Transportes gewährleistet gewesen wäre. Das gelte insbesondere dann, wenn auf dem Rückweg bei einem anderen Unternehmen Leergut aufzunehmen war und der Transport im Übrigen zügig durchgeführt werden sollte. Daher könne sich der Kläger nicht damit entlasten, dass ihn erst sein Sohn auf die möglichen Standzeiten auf Autobahnraststätten hingewiesen habe.

14
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Er wendet sich gegen die Annahme des Landgerichtes, dass die Möbel nicht zur unverzüglichen Beförderung entfernt worden seien. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht ferner angenommen, dass sich stationäre Risiken verwirklicht hätten, welche nicht von der Transportversicherung umfasst seien. Auch den Maßstab der anzuwendenden Sorgfalt habe das Landgericht verkannt, weil es schon eine einfache Fahrlässigkeit für ausreichend erachtet habe. Darüber hinaus hätte das Landgericht weitere Versicherungsbedingungen in die Betrachtungen einbeziehen müssen. Infolge dessen hätte es nicht auf eine Beweisaufnahme über den Wert des Versicherungsgutes verzichten dürfen.

15
Insbesondere habe das Landgericht Ziff. 3 der DTV-Güter 2000 nicht beachtet. Demgemäß hätte das Landgericht nicht allein auf eine einfache Fahrlässigkeit abstellen dürfen. Nachteile für den Kläger könnten sich nur bei einer groben Fahrlässigkeit ergeben, die aber nicht vorliege. Der Kläger habe eine bestehende Diebstahlsgefahr gerade erkannt und allein deshalb davon abgesehen, längere Pausen auf öffentlichen Parkplätzen an Autobahnraststätten hinnehmen. Auch sei ein Versicherungsbeginn schon zum Zeitpunkt der Beladung am Wohnhaus anzunehmen, weil noch in der Nacht losgefahren werden sollte. Soweit das Landgericht angenommen habe, dass eine Verpflichtung zur Entladung des LKW’s bestanden habe, habe es nicht die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, wonach es sich um schwere und sperrige Möbel gehandelt habe, für die keine andere Lagermöglichkeit bestanden habe.

16
Darüber hinaus sei die Transportverzögerung durch den Makler jeweils ordnungsgemäß angezeigt worden. Nach Ziff. 9 der DTV-Güter 2000 sei außerdem auch eine Lagerung auf dem Betriebsgelände versichert. Mit zuletzt eingegangenem Schriftsatz vom 21.11.2016 behauptet der Kläger, dass die Geltung der DTV – Güterversicherungsbedingungen gar nicht zwischen den Parteien vereinbart gewesen sei, weil die Versicherungsbedingungen zusammen mit dem Versicherungsschein erst nach dem Schadensfall überlassen worden seien.

17
Der Kläger beantragt,

18
das Urteil des Landgerichts Kassel vom 20.11.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 231.700 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.05.2012 sowie weitere 3.198,24 EUR zu zahlen.

19
Die Beklagte beantragt,

20
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

21
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass es auf Ziff. 3 DTV-Güter 2000 gar nicht ankomme, weil dafür zumindest ein versichertes Ereignis vorliegen müsse. Dies sei aber nicht der Fall, weil die Ware zunächst nur zum Betriebssitz vorgeholt worden sei. In Anbetracht des vom Kläger fehlerhaft erstellten Transportplans könne sein Verschulden auch nicht entfallen. Soweit er sich darauf zurückgezogen habe, dass eine Entladung des LKW’s unzumutbar gewesen sei, setze er sich in Widerspruch zur gleichzeitig behaupteten Diebstahlsgefahr auf öffentlichen Rastplätzen. Auch sei die Anzeige an die Beklagte über die Verzögerung des Transportes nicht ausreichend gewesen, weil nicht mitgeteilt worden sei, dass der LKW schon beladen sei. Eine versicherte Lagerhaltung liege ebenfalls nicht vor.

22
Wegen des weiteren Parteienvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

II.

23
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung; § 513 Abs. 1 ZPO.

24
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatzleistung in Höhe des gemeinen Handelswertes der verladenen Möbel aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag in Verbindung mit Ziff. 17.1 der DTV – Güterversicherungsbedingungen 2000 (DTV – Güter 2000) – Eingeschränkte Deckung.

25
Nach Zerstörung der Güter kann der Versicherungsnehmer aus Ziff. 17.1 DTV-Güter 2000 den auf sie entfallenden Teil der Versicherungssumme verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach dem Versicherungswert (Reme/Gercke, in: Terbille, Versicherungsrecht, 2. Auflage, § 11 Rn. 43; Koller, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage, § 136 Rn. 3), der zwischen den Parteien streitig ist. Bei Streit über Ursache und Höhe des Schadens ist zwar das in Ziff. 20 DTV-Güter 2000 geregelte Sachverständigenverfahren vorgesehen, das jedoch keine der Parteien verlangt hat. Der Versicherer verliert sein Recht auf ein Sachverständigenverfahren ohnehin mit Ablehnung der Entschädigung (Hoeft, in: Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, 2. Auflage, § 6 Rn. 184), die hier mit Schreiben vom 15.05.2012 erklärt wurde. Prozessuale Auswirkungen des vorgeschalteten Sachverständigenverfahrens bestehen daher im Streitfall nicht. Einer Beweisaufnahme über die Höhe des Versicherungswerts bedarf es aber nicht, weil die Klage schon aus einem anderen Grund keinen Erfolg haben kann.

26
Die Beklagte ist jedenfalls nach Ziff. 5.4 DTV – Güter 2000 von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Kläger die erhebliche Verzögerung der Transportvollendung nebst Zwischenlagerung des Transportgutes auf einem unbewachten LKW nicht angezeigt hat. Anders als bei den allgemeinen Vorschriften des VVG (dort § 26) entfällt der Versicherungsschutz bei Annahme grober Fahrlässigkeit vollständig („Alles-oder-Nichts“ – Regelung); vgl. auch § 132 Abs. 2 VVG.

27
Die Beklagte hat mit E-Mail vom 25.04.2012 die vorläufige Deckung für einen privaten Möbeltransport von Stadt1 nach Italien auf Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen, Klauseln und sonstigen Vereinbarungen gewährt (Bd. I Bl. 100 d.A.). Der Inhalt des Vertrages über die vorläufige Deckung richtet sich nach den Vorschriften des VVG und nach den in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage, Vorbemerkung zu §§ 49-52, Rn. 15), im Streitfall nach dem Regelwerk der DTV-Güter 2000. Soweit der Kläger überraschend im letzten Schriftsatz vom 21.11.2016 entgegen seinen Ausführungen in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung die Auffassung vertreten hat, dass die DTV-Güter 2000 nicht zur Anwendung komme, kann dem nicht gefolgt werden.

28
Aus § 49 Abs. 2 VVG folgt vielmehr, dass bei fehlender Übermittlung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen die für den vorläufigen Versicherungsschutz üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen solcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Versicherer verwendeten Bedingungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis hierauf Vertragsbestandteil werden. Anhaltspunkte für eigene Versicherungsbedingungen für die vorläufige Deckung bestehen nicht. Vielmehr wird schon in der vorläufigen Deckungszusage auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwiesen, womit nur die DTV-Güter 2000 gemeint sein können. Selbst wenn die DTV-Güter 2000 nicht vereinbart sein sollte, wäre die Beklagte jedenfalls aus § 132 Abs. 2 Satz 1 VVG leistungsfrei.

29
Nach dem Klagevortrag liegt freilich ein Versicherungsfall vor. Der Beginn des Versicherungsschutzes ergibt sich aus Ziffer 8.1 DTV – Güter 2000. Dort ist geregelt, dass der Versicherungsschutz von Haus zu Haus besteht und beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. Die Versicherung beginnt mit der Ortsveränderung zum Zwecke der Beförderung (Hoeft, in: Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, 2. Auflage, § 6 Rn. 204). Darüber hinaus muss die Ortsveränderung auf eine unverzügliche Beförderung abzielen. Beides ist nach dem streitigen Klagevortrag der Fall:

30
Der Kläger macht geltend, der LKW sei am 27.04.2012 mithilfe der in der Klageschrift benannten Zeugen beladen worden. Die Beladung habe länger gedauert als erwartet. Der LKW sei zum Betriebsgelände gebracht und dort abgestellt worden, weil das in Österreich bereits ab Samstag, 15.00 Uhr, geltende Fahrverbot beachtet werden musste. Im Schriftsatz vom 23.05.2014, dort Seite 3 (Bd. I Bl. 170 d.A.), führt der Kläger aus, dass der vorgesehene Fahrer E nach Beladung zum Betriebssitz gefahren sei, um seine persönlichen Sachen für die geplante mehrtägige Abwesenheit zu holen. Erst am Betriebssitz habe sich in einem Gespräch mit dem im Unternehmen arbeitenden Sohn des Klägers ergeben, dass die geplante sofortige Weiterfahrt womöglich zur deutlichen Verlängerung der gesamten Transportzeit aufgrund der Wochenend- und Feiertagsfahrverbote am 01.05. unter Berücksichtigung der jeweils höchstzulässigen Lenkzeiten führen werde. Zudem wäre durch die Aufenthaltsdauer auf ausländischen Autobahnparkplätzen die Diebstahlsgefahr erheblich erhöht gewesen. Nach dem unter Beweis gestellten Klagevortrag habe sich daher der Kläger nach Ankunft am Betriebssitz entschlossen, die Abfahrtszeit zu verschieben.

31
Nach diesem Vortrag ist der LKW am Wohnsitz des Klägers zur unverzüglichen Beförderung beladen worden. Unmittelbar nach Beladung sollte die Beförderung nach Italien beginnen, wobei mit der Fahrt zum Betriebssitz schon die dafür notwendige Ortsveränderung vorgenommen wurde. Gleichwohl muss nicht im Rahmen einer durchzuführenden Beweisaufnahme geklärt werden, ob tatsächlich noch am 27.04.2012 die Beförderung nach Italien beginnen sollte oder mit dem Beklagtenvorbringen eine noch nicht versicherte Vorbereitungshandlung anzunehmen ist, weil nicht zur unverzüglichen Beförderung nach Italien beladen wurde. Der Versicherungsschutz beginnt nämlich erst mit Antritt der endgültigen Reise (Heiss, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, 2. Auflage, § 38 Rn. 128). Dann läge nach dem Vorbringen der Beklagten nur ein noch nicht versichertes Vorholen der Möbel zum Betriebssitz vor.

32
Die Beklagte ist jedenfalls nach Ziff. 5.4 DTV-Güter 2000, 132 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht zur Leistung verpflichtet. Der Kläger hat eine Gefahrerhöhung nicht ordnungsgemäß angezeigt. Die Anzeige des Versicherungsmaklers A in der E-Mail vom 03.05.2012 („Hallo Frau F, leider wurde der Transport nochmals verschoben. Der Transport findet zwischen dem 07.05.12 und 13.05.12 statt“) reicht nicht aus.

33
Eine zur Anzeige verpflichtende Gefahrerhöhung liegt vor, wenn infolge einer nachträglichen Änderung der bei Vertragsschluss gegebenen gefahrerheblichen Umstände der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlich wird (Kollatz, in: Münchener Kommentar VVG, § 132, Rn. 7). In zeitlicher Hinsicht ist eine gewisse Dauerhaftigkeit des geänderten gefahrerhöhenden Zustands erforderlich. Nach dem Klagevorbringen ergibt sich eine erhebliche Verzögerung der Vollendung des versicherten Transports mit den Anzeigepflichten wegen Gefahrerhöhung nach Ziff. 5.2 DTV-Güter 2000. Nach Ziff. 5.1 DTV-Güter 2000 darf zwar der Versicherungsnehmer die Gefahr ändern, ist aber bei einer Gefahränderung unverzüglich zur Anzeige gegenüber dem Versicherer verpflichtet. Als eine Gefahränderung ist insbesondere anzusehen, wenn die Vollendung des versicherten Transports erheblich verzögert wird, Ziff. 5.3 DTV-Güter 2000. Das ist im Streitfall anzunehmen, weil der beladene LKW für 9 Tage am Betriebssitz gestanden hat. Demgemäß hätte eine erhebliche Verzögerung der Transportvollendung mit Zwischenlagerung am Betriebssitz auf dem LKW angezeigt werden müssen. Es liegt eine Gefahrerhöhung vor, weil die Möbel zuletzt im nicht umzäunten Betriebsbereich ohne besondere Sicherung der Ladung gelagert worden sind. Sie waren damit dem ungehinderten Zugriff Dritter für Diebstahls- und/oder Vandalismushandlungen ausgesetzt. Es war auch nicht nur eine kurzzeitige Zwischenlagerung, sondern der LKW wurde zur Vermeidung von Rangierbehinderungen vor dem Verwaltungsgebäude abgestellt.

34
Die Beklagte hat sich auf die Verletzung der Anzeigepflicht berufen und insoweit geltend gemacht, dass sie zwar über die Abfahrtsverzögerung, nicht aber darüber informiert worden sei, dass das Gut bereits am 27.04.2012 verladen worden sei.

35
Wie bereits ausgeführt wurde, ist diese Gefahrerhöhung nicht angezeigt worden. Mit E-Mail vom 03.05.2012 hat der Versicherungsmakler A lediglich mitgeteilt, dass sich der Transport verschoben habe und zwischen 07.05.12 und 13.05.12 stattfinden werde. Der Kläger hat damit die bereits mit der Verladung der Möbel und dem Abstellen des LKW im nicht umzäunten Bereich des Betriebssitzes einhergehende Gefahrerhöhung nicht mitgeteilt, sondern nur eine Transportverschiebung angezeigt.

36
Aus Ziff. 5.4 DTV-Güter 2000 ergibt sich, dass der Versicherer bei unterbliebener Anzeige von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruht weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.

37
Der Klagevortrag bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht zumindest grob fahrlässig keine ordnungsgemäße Anzeige im Sinne der Ziff. 5 DTV – Güter 2000 vorgenommen hat. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage, § 28 Rn. 205 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). In subjektiver Hinsicht wird ein erheblich gesteigertes Verschulden gefordert (Armbrüster, a.a.O.).

38
Dem Kläger waren die gefahrerhöhenden Umstände bekannt. Das ergibt sich schon aus seinem Vortrag, dass der LKW extra nah am Zaun geparkt worden sei, um ihn vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Ferner sei der LKW so geparkt worden, dass er aus den Bürofenstern des dreistöckigen Verwaltungsgebäudes unmittelbar beaufsichtigt werden konnte. Außerdem musste auch jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar sein, dass eine versicherungsrelevante Gefahrenerhöhung vorliegt, wenn die Möbel nicht unmittelbar nach dem Verladen in Richtung Zielort bewegt werden, sondern zunächst nur Verladen außerhalb eines nicht umzäunten Betriebsgeländes ohne weitere Schutzmaßnahmen über eine längere Dauer stehen.

39
Dem Kläger war auch klar, dass er insofern zur Anzeige verpflichtet gewesen ist. Anders wäre sein Vortrag nicht erklärbar, er habe dem Versicherungsmakler A sämtliche Umstände mitgeteilt. Seine daran anknüpfende Auffassung, es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn der Versicherungsmakler A die Umstände der Transportverzögerung nicht zutreffend weitergebe, ist jedoch unzutreffend.

40
Der Kläger hat den Versicherungsmakler A am 12.01.2009 ausdrücklich dazu bevollmächtigt, alle Erklärungen abzugeben, die für die laufende Verwaltung der Versicherungsverträge notwendig sind (Anlage BLD 8, Bd. I Bl. 110 d.A.). Soweit er die Auffassung vertritt, ein Fehlverhalten des Maklers, etwa eine unzureichende Anzeige gefahrerhöhender Umstände gegenüber der Beklagten, müsse er sich nicht zurechnen lassen, kann dem nicht gefolgt werden. Keiner Aufklärung bedarf, ob und welche Informationen er tatsächlich dem Makler gegenüber offenbart hat. Etwaige Versäumnisse seines Maklers müsste sich der Kläger ohnehin nach § 278 BGB zurechnen lassen.

41
Das Gesetz unterscheidet zwischen Versicherungsvertretern gemäß § 59 Abs. 2 VVG und Versicherungsmaklern nach § 59 Abs. 3 VVG. Während der Versicherungsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen von einem Versicherer oder einem anderen Versicherungsvertreter betraut ist und infolgedessen die Interessen des Versicherers wahrzunehmen hat, gilt das für den Versicherungsmakler gerade nicht. Diesem wird vielmehr die Vermittlertätigkeit von dem potentiellen Versicherungsnehmer übertragen; er steht im Verhältnis zum Versicherer auf Seiten des Kunden und nimmt dessen Interessen wahr (Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage, § 59 Rn. 2).

42
Es fehlt damit an einer zureichenden Anzeige nach Ziff. 5.2 DTV-Güter 2000. Da der Kläger nicht den Nachweis geführt hat, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, ist die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei; Ziffer 5.5 DTV-Güter 2000. Selbst wenn mit dem zuletzt gehaltenen Klagevortrags keine wirksame Einbeziehung der DTV-Güter 2000 anzunehmen wäre, ergibt sich aus § 132 Abs. 1 Satz 1 VVG nichts anderes. Auch nach dieser Regelung ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt hat und der Versicherungsfall nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.

43
Vor diesem Hintergrund ist eine Beweisaufnahme über den Transportbeginn und die Schadenshöhe nicht erforderlich. Da kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten als Kosten der zweckentsprechenden Rechtverfolgung.

44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

45
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

46
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern; § 543 Abs. 2 BGB. Streitentscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, die keine klärungsbedürftigen Fragestellungen aufwerfen.

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