Zum Ausschluss eines Rechtsanwalts aus der Anwaltschaft wegen zahlreicher, schwerwiegender Beleidigungen

AGH Hamm, Urteil vom 01.12.2017 – 2 AGH 14/14

Ein Rechtsanwalt kann wegen zahlreicher, schwerwiegender beleidigender und unsachlicher Äußerungen aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen sein, nachdem früher verhängte Maßnahmen berufs- und strafrechtlicher Art keine Wirkung gezeigt haben.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wird verworfen.

2. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 43, 43a Abs. 3, 113, 114, 197 BRAO

Gründe
I.

1
1. Mit Anschuldigungsschriften vom 12. September 2011 und vom 11. Januar 2012 hat die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf Rechtsanwalt N angeschuldigt, seine Berufspflichten als Rechtsanwalt schuldhaft dadurch verletzt zu haben, dass er sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen und sich unsachlich verhalten hat.

2
Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Beschluss vom 28. Februar 2012 – 3 EV 181/11) hat die Verfahren 3 EV 181/11 und 3 EV 576/11 miteinander verbunden und die Anschuldigungsschriften der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf zur Hauptverhandlung zugelassen.

3
Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Beschluss vom 14. Mai 2012 – 3 EV 181/11) hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des angeschuldigten Rechtsanwalts angeordnet.

4
Zur Erstattung des Sachverständigengutachtens kam es mangels Mitwirkung des angeschuldigten Rechtsanwalts nicht.

5
Das Verfahren wurde mit der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2014 fortgesetzt. Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Urteil vom 12. Mai 2014 – 3 EV 181/11) hat Rechtsanwalt N schuldig gesprochen, in dem Zeitraum zwischen März 2010 und Ende Juni 2013 seine Berufspflichten als Rechtsanwalt schuldhaft dadurch verletzt zu haben, dass er sich innerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen und sich unsachlich verhalten hat.

6
Rechtsanwalt N wurde aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.

7
Ihm wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

8
2. Rechtsanwalt N hat mit Schreiben vom 15. Mai 2014, das am 19. Mai 2014 beim Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf eingegangen ist, gegen das Urteil vom 12. Mai 2014 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 12. Juli 2014, der am 15. Juli 2014 beim Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen eingegangen ist, im Einzelnen begründet.

9
Im Hauptverhandlungstermin am 5. Dezember 2014 erklärte der Angeschuldigte, das Urteil solle voll angefochten werden. Er erklärte zudem, aussagen zu wollen.

10
Im Rahmen der Beantwortung von Fragen des Senats an den Angeschuldigten ergaben sich Zweifel an dessen Schuldfähigkeit. Der damalige Verteidiger und heutige Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt H, beantragte, ein psychiatrisches Gutachten über die Frage des Umfangs der Schuldunfähigkeit von Rechtsanwalt N einzuholen. Die Generalstaatsanwaltschaft war der Auffassung, dass dem Beweisantrag stattzugeben sei.

11
Es wurde in der Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2014 beschlossen, zur Frage der Schuldfähigkeit des angeschuldigten Rechtsanwalts ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen.

12
Zunächst wurde mit Beschluss vom 22. Mai 2015 Professor Dr. med. K mit der Erstattung des Sachverständigengutachtens beauftragt. Professor Dr. med. K hat mit Schreiben vom 17. Juli 2015 mitgeteilt, nicht in der Lage zu sein, in zumutbarer Zeit das Gutachten zu erstatten.

13
Mit Beschluss vom 14. August 2015 hat der Senat – nach Anhörung des Angeschuldigten sowie der Generalstaatsanwaltschaft – den Gutachter Professor Dr. med. K auf eigenen Antrag entlassen und an seiner Stelle Professor Dr. T mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt.

14
Die Gutachten wurden mit Verfügung vom 18. April 2016 dem seinerzeitigen Verteidiger des Angeschuldigten sowie der Generalstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme übersandt.

15
Der angeschuldigte Rechtsanwalt nahm mit Schreiben vom 29. April 2016 dahin Stellung, dass die psychiatrische Untersuchung „keine krankhaften Normabweichungen ergeben“ habe.

16
Mit Schreiben vom 18. Juni 2016 wies der Angeschuldigte u.a. darauf hin, dass „der deutsche Juristenstand leicht in Demutshaltung versinkt und dann zu selbständigem Denken unfähig ist; sich von Apparatschiks beherrschen läßt, die nicht in Ehrfurcht anzusprechen sind und gar nicht hart genug angesprochen werden können – wenn es denn um Wahrheit und Gerechtigkeit gehen soll.“

17
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 teilte Rechtsanwalt H mit, dass er im Einvernehmen mit dem Angeschuldigten das Mandat niederlege.

18
Im Termin vom 2. Dezember 2016 erschien der angeschuldigte Rechtsanwalt ohne Verteidiger. Die Generalstaatsanwaltschaft regte die Bestellung eines Pflichtverteidigers an.

19
Mit Beschluß vom 3. März 2017 wurde Rechtsanwalt H als Pflichtverteidiger beigeordnet.

20
Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2017 hat der angeschuldigte Rechtsanwalt weitere Vorwürfe gegen die Justiz im allgemeinen erhoben.

21
Die zulässige Berufung des Angeschuldigten hatte keinen Erfolg.

II.

22
1. Der angeschuldigte Rechtsanwalt wurde am 00.00.1930 in Y geboren. Er ist wohnhaft und kanzleiansässig unter der Anschrift X. Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist seit 1961 als Rechtsanwalt zugelassen und betreibt in X eine Einzelkanzlei.

23
Der angeschuldigte Rechtsanwalt ist nicht verheiratet und hat keine Unterhaltspflichten.

24
In der Berufungshauptverhandlung vom 1. Dezember 2017 hat der angeschuldigte Rechtsanwalt die Höhe der Einkünfte aus seiner Anwaltstätigkeit als bescheiden angegeben. Der monatliche Umsatz belaufe sich auf rund EUR 800,00 bis 1.000,00, davon müsse er die Miete für die Wohnung, die zugleich als Kanzlei genutzt wird, in Höhe von EUR 859,00 sowie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von rund EUR 300,00 bis EUR 400,00 zahlen. Er lebe von Rentenzahlungen aus Versicherungsverträgen in Höhe von etwa EUR 1.800,00. Er sei auf dem Gebiet des Sozial-, Miet- und Familienrechts tätig. Zudem betreue er Mandanten, die Streitigkeiten wegen Telekommunikationsrechnungen hätten.

25
2. Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung vom 1. Dezember 2017 zur Sache folgende Feststellungen getroffen:

26
Rechtsanwalt N ist bereits in einer Vielzahl von Verfahren wegen Verstoß gegen Berufspflichten verurteilt worden. Es wurden folgende Vorbelastungen festgestellt:

27
a) Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Urteil vom 29. November 1979 – 3 EV 170/77): Verweis und Geldbuße in Höhe von DM 1.000,00

28
b) Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Urteil vom 12. März 1981 – 3 EV 64/80): Verweis

29
c) Ehrengericht für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 9. Dezember 1983 – 1/6 EVY 10/83): Verweis und Geldbuße in Höhe von DM 17.000,00

30
d) Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Urteil vom 9. Juli 1986 – 4 EV 52/86): Verweis und Geldbuße in Höhe von DM 10.000,00

31
e) Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Urteil vom 30. März 1992 – 3/4 EV 137/88): Verweis und Geldbuße in Höhe von DM 15.000,00

32
f) Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Urteil vom 25. April 1994 – 3 EV 59/93): Verweis und Geldbuße in Höhe von DM 40.000,00

33
g) Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Urteil vom 19. Januar 1996 – 3 EV 168/91) Vertretungs- und Beistandsverbot auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts für die Dauer von drei Jahren

34
Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hatte das Urteil zunächst bestätigt. Auf die Revision von Rechtsanwalt N hat der BGH das Urteil des AGH Nordrhein-Westfalen aufgehoben und zurückverwiesen.

35
Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat in der Hauptverhandlung vom 1. September 2000 das Verfahren vorläufig gemäß § 153 a StPO in Verbindung mit § 116 BRAO mit einer Geldauflage in Höhe von DM 3.500,00 eingestellt, nachdem Rechtsanwalt N sich in der Hauptverhandlung für sein Verhalten in der Vergangenheit entschuldigt hatte.

36
h) Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Urteil vom 12. Februar 2001 – 3 EV 65/96): Verweis und Geldbuße in Höhe von DM 5.000,00

37
i) Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Urteil vom 30. Oktober 2006 – 3 EV 70/03): Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft

38
Auf die Berufung von Rechtsanwalt N hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 9. Januar 2009 – (2) 6 EVY 12/06) das angefochtene Urteil im Maßnahmeausspruch dahin abgeändert, dass als anwaltsgerichtsgerichtliche Maßnahme ein Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Familienrechts für die Dauer von einem Jahr verhängt wird.

39
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 9. Oktober 2009 – Anw St (R) 7/09) verwarf die Revision des Rechtsanwalts N als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe (§ 349 Abs. 2 StPO i.V. mit § 146 Abs. 3 BRAO).

40
In den vorstehend näher bezeichneten Verfahren wurden nicht nur einzelne Verstöße geahndet. Vielmehr waren bereits mehrere Verfahren zu gemeinsamen Verfahren und Entscheidungen verbunden worden, denen jeweils eine Vielzahl von Verfehlungen von Rechtsanwalt N zugrunde lagen. Insgesamt waren etwa vierzig Verhaltensweisen einbezogen. Regelmäßig ging es um unsachliches Verhalten im Sinne von § 43 a Abs. 3 BRAO.

41
3. Im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ist Rechtsanwalt N wegen unsachlichen Verhaltens wie folgt strafrechtlich verurteilt wurden:

42
a) Amtsgericht Duisburg (Urteil vom 26. Oktober 1988 – 15 Js 464/88): Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je DM 100,00 wegen Beleidigung

43
b) Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 22. Oktober 1990 – 126 Cs 810 Js 1238/88): Verwarnung mit Strafvorbehalt wegen Beleidigung in vier Fällen; Verurteilung zu der vorbehaltenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je DM 50,00 am 23. Dezember 1992

44
c) Amtsgericht Arnsberg (Urteil vom 25. November 1991 – 5 Cs 10 Js 522/91): Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je DM 85,00 wegen Beleidigung

45
d) Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21. Februar 1994 – 126 Cs 810 JS 1290/93): Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je DM 50,00 wegen Beleidigung

46
e) Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 11. März 1996 – 126 Cs 810 Js 1286/94): Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je DM 50,00 wegen Beleidigung

47
f) Amtsgericht Krefeld (Urteil vom 24. September 1997 – 21 Cs 9 Js 711/96): Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je DM 50,00 wegen Beleidigung

48
g) Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 10. März 2000 – XII 61/99 810 Js 709/98): Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung wegen Beleidigung; in diese Verurteilung wurde eine Verurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 18. Juni 1998 – 126 Cs 810 Js 1135/96) von 4 Monaten Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen Beleidigung mit einbezogen

49
h) Landgericht Duisburg (Urteil vom 10. Mai 2002 – 101 Js 58/00): Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 42,00 wegen Beleidigung

50
i) Amtsgericht Mettmann (Urteil vom 28. Januar 2005 – 332 Js 1270/01): Freiheitsstrafe von 2 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung wegen Beleidigung

51
4. Der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte mit Verfügung vom 14. April 1997 die Zulassung von Herrn Rechtsanwalt N zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Nachdem der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen den von Rechtsanwalt N gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hatte, hat der BGH am 14. Februar 2000 die Widerrufsverfügung aufgehoben.

52
5. Der Senat hatte wegen Zweifeln an der Schuldfähigkeit des Angeschuldigten mit dessen Zustimmung die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen.

53
Unter dem 29. März 2016 erstattete Professor Dr. T das psychiatrische Gutachten aufgrund von ambulant durchgeführten psychiatrischen Untersuchungen am 10. November 2015 und 18. November 2015 sowie aufgrund einer testpsychologischen Zusatzuntersuchung am 10. November 2015 und 13. November 2015.

54
Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis (Blatt 299 f. GA):

55
„Aus psychiatrischer Sicht zeigt sich nach Auswertung der zur Verfügung gestellten Akten sowie der in der Exploration und Untersuchung bei Herrn N eine zu diagnostizierende psychische Störung, die entsprechend dem Rechtsbegriff der sogenannten schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen ist.

56
In der Exploration und nach dem Studium der Aktenlage ließ sich zwar eine gewisse Rigidität und formal gedankliche Einengung auf das vermeintliche durch „die Justiz“ begangene Unrecht mit einer Überzeugung, im Recht zu sein, ableiten. Die Einsichtsfähigkeit ist aber keineswegs aufgehoben. Herr N war stets in der Lage, sein Handeln und die damit verbundenen Konsequenzen zu reflektieren. Die Steuerungsfähigkeit ist möglicherweise tangiert, aber auf keinen Fall erheblich beeinträchtigt oder gar aufgehoben. Dies lässt sich auch dadurch zeigen, dass Herr N keinesfalls unüberlegt handelt, sondern seine Überzeugungen in überlegten Briefen zum Ausdruck bringt.

57
Es lassen sich keine Hinweise ableiten, welche für eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB führen würden.

58
Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass sich die gesundheitliche Störung zwar aus psychiatrischer Sicht einem der in § 20 StGB aufgeführten Eingangsmerkmale zuordnen lässt, welche jedoch weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit in erheblichem Maße tangierte, so dass keine erheblich verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit nach den §§ 20/21 StGB aus psychiatrischer Sicht vorliegt.“

59
Ebenfalls am 29. März 2016 erstattete Professor Dr. med. T einen Bericht über die testpsychologische Zusatzuntersuchung. Er kommt zu dem Ergebnis (S. 318 GA):

60
„Zusammenfassend zeigt Herr N eine durchschnittliche Intelligenz, mit einer Stärke im verbalen Bereich. Kognitive Leistungen, Exekutivfunktionen, Lernleistung und Inhibitionskontrolle sind durchweg im durchschnittlichen Bereich anzusehen. Es zeigt sich eine leichte Beeinträchtigung in der Wiedererkennung von Erlerntem. Zusätzlich zeigt Herr N Beeinträchtigungen in komplexer Flexibilität sowie in der Aufmerksamkeitskapazität.“

61
Der Sachverständige hat sein Gutachten in der Berufungshauptverhandlung vom 1. Dezember 2017 vor dem Senat umfassend erläutert und die Ergebnisse bestätigt.

III.

62
Die Feststellungen unter II. beruhen auf den eigenen glaubhaften Angaben des Angeschuldigten sowie den in der Berufungshauptverhandlung erörterten Schriftsätzen und Schreiben des Angeschuldigten, die auch Grundlage des angefochtenen Urteils des Anwaltsgerichts Düsseldorf waren. Es handelt sich insoweit um den Schriftsatz vom 1. März 2011 an das Amtsgericht Aachen, den Schriftsatz vom 4. April 2011 an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, den Schriftsatz vom 28. Mai 2011 an das Justizministerium Nordrhein-Westfalen aus dem Verfahren 3 EV 181/11; den Schriftsatz vom 13. September 2011 an das Amtsgericht Düsseldorf, den Schriftsatz vom 10. Dezember 2011 an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, den Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf aus dem Verfahren 3 EV 576/11; den Schriftsatz vom 27. Februar 2012 an das Amtsgericht Wuppertal aus dem Verfahren 3 EV 237/12; den Schriftsatz vom 29. März 2012 an das Amtsgericht Neuss, den Schriftsatz vom 12. Mai 2012 an das OLG Düsseldorf, den Schriftsatz vom 23. Juni 2012 an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, den Schriftsatz vom 14. Juli 2012 an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf aus dem Verfahren 3 EV 353/12; die Strafanzeige vom 18. August 2012 an die Staatsanwaltschaft Essen, den Schriftsatz vom 2. Februar 2013 an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, den Schriftsatz vom 20. April 2013 an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf aus dem Verfahren 3 EV 33/13; den Schriftsatz vom 19. Mai 2013 an das Landgericht Düsseldorf, den Schriftsatz vom 15. Juni 2013 an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf aus dem Verfahren 3 EV 274/13.

63
Zu allen genannten Schriftsätzen hat der Angeschuldigte in der Berufungshauptverhandlung vor dem Senat glaubhaft erklärt, diese Schreiben selbst angefertigt und an die jeweiligen Empfänger abgeschickt zu haben. Er habe die Empfänger auf die Fehlerhaftigkeit ihrer Handlungen hinweisen und diese „aufwecken“ wollen.

IV.

64
Das Anwaltsgericht hat zutreffend die Erklärungen des Angeschuldigten als Berufspflichtverletzung gewertet sowie die richtige anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt, so dass die Berufung als unbegründet zurückzuweisen war.

65
1. Gemäß § 43a Abs. 3 Satz 1 BRAO darf sich der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Gemäß § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO ist unsachlich insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben.

66
Die Einschränkungen des § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO berücksichtigen, dass der Verhängung berufsrechtlicher Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt wegen des Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot durch Art. 12 Abs. 1 GG Grenzen gezogen sind. Grundsätzlich unterliegt die anwaltliche Berufsausübung der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Anwalts (so BVerfG, BVerfGE 63, 266, 288 f.; Feuerich/Weyland, BRAO – Kommentar, 9. Aufl., München, 2016, § 43a Rn. 33).

67
Die Wahrnehmung seiner Aufgaben als unabhängiges Organ der Rechtspflege erlaubt es nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts dem Rechtsanwalt – ebenso wie dem Richter – nicht, immer so schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Nach allgemeiner Auffassung darf er im „Kampf ums Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagwörter benutzt (so Feuerich/Weyland, BRAO – Kommentar, 9. Aufl., München, 2016, § 43a Rn. 33). Das Verhalten des Anwalts mag ungehörig sein oder als Verstoß gegen den guten Ton und das Taktgefühl empfunden und allgemein als unsachlich gewertet werden. Solange es unterhalb der von § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO festgestellten Schwelle bleibt, muss hingenommen werden, selbst wenn es dem Ansehen des Anwaltsstandes abträglich ist (vgl. BVerfG, BVerfGE 76, 171; BVerfG, BRAK-Mitt. 2008, 123; Feuerich/Weyland, BRAO – Kommentar, 9. Aufl., München, 2016, § 43a Rn. 34).

68
Eine herabsetzende Äußerung nimmt den Charakter einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person, die gleichsam an den Pranger gestellt wird, bestehen (so bereits BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1990 – 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272 ff. = NJW 1991, 95 ff.).

69
Die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Rechtsanwalts und der Schutz der persönlichen Ehre unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer funktionierenden Rechtspflege sind abzuwägen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Wahrnehmung der Mandanteninteressen dem Rechtsanwalt nicht immer die Möglichkeit gibt, schonend mit den Verfahrensbeteiligten umzugehen (BVerfG Beschluss vom 15. April 2008 – 1 BvR 1793/07, AnwBl. 2008, 463 ff. = NJW 2008, 2424 ff.).

70
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit wird verletzt, wenn ein Gericht bei seiner Verurteilung ohne hinreichende Begründung vom Vorliegen des Sonderfalls einer Schmähkritik ausgeht und es daher die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht unterlässt. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen. Von Verfassungs wegen ist grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits erforderlich. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerung liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich sei. Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann sei ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird (BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15, AnwBl. 2016, 558 ff.).

71
Nach der Rechtsprechung des EGMR können Disziplinarstrafen gegen einen Rechtsanwalt dessen Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 10 EMRK verletzen (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 29024/11, AnwBl. 2016, 353). Der Schutz der Autorität und Unabhängigkeit der Justiz einerseits und die Meinungsfreiheit des Rechtsanwalts müssen andererseits bei der Bewertung von anwaltlicher Kritik in Einklang gebracht werden, wobei neben dem Inhalt auch der Kontext der Kritik und der Mandatsbezug zu berücksichtigen sind (EGMR Urteil vom 12. Januar 2016 – 48074/10, AnwBl. 2016, 353). Dies hat der Senat bei seiner Beurteilung berücksichtigt.

72
2. Voraussetzung eines Pflichtenverstoßes nach § 43a Abs. 3 BRAO ist, dass sich das Verhalten des Rechtsanwalts auf seine Berufsausübung bezieht; Äußerungen des Rechtsanwalts außerhalb seines Berufes fallen hierunter nicht (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO – Kommentar, 9. Aufl., München, 2016, § 43a Rn. 31). Nach Auffassung des Senates handelt es sich bei den hier zur Beurteilung stehenden Erklärungen und Äußerungen des angeschuldigten Rechtsanwalts nicht um Äußerungen außerhalb des Berufs. Ein Fall des § 113 Abs. 2 BRAO liegt nicht vor. In allen Fällen hat der angeschuldigte Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und auf Anwaltsbriefkopf gehandelt. Es ist nicht zwischen den Äußerungen in gerichtlichen Verfahren, in Verfahren vor der Generalstaatsanwaltschaft und in Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer zu differenzieren. Zur beruflichen Sphäre des Rechtsanwalts gehört nicht nur das berufliche Verhalten gegenüber Rechtssuchenden, Auftraggebern und Gegenparteien im Rahmen eines konkreten Mandatsverhältnisses, sondern auch gegenüber anderen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer sowie der Rechtsanwaltskammer selbst. Auch die an die Generalstaatsanwaltschaft gerichteten Schreiben erfolgten durch den angeschuldigten Rechtsanwalt nicht als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Es bestand daher kein Anlass, einzelne, der oben angeführten Schriftsätze und Schreiben in die berufsrechtliche Bewertung nicht einzubeziehen.

V.

73
Die Anwendung dieser Grundsätze auf die der Verurteilung zugrunde liegenden Fälle ergibt in allen Fällen einen Verstoß gegen den Sachlichkeitsgrundsatz.

74
Die vorstehenden Äußerungen sind auch nach Auffassung des Senats Schmähkritik und überschreiten als Schmähkritik die Schwelle des § 43a Abs. 3 BRAO. Sie erfolgten nicht im Zusammenhang mit dem „Kampf ums Recht“, sondern um die am Verfahren Beteiligten persönlich zu schmähen. Sie sind auch nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt.

75
1. Auf die Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 31. Mai 2017 – 5 OLG 13 Ss 81/17, BRAK-Mitt. 2017, 239), wonach bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsäußerungsfreiheit zu berücksichtigen sei, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten sei, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten (dort konkret: Vergleich der Vorgehensweise eines Richters mit dem Verhalten des NS-Richters G), kommt es nicht an. Denn die Äußerungen des angeschuldigten Rechtsanwalts erfolgten weit überwiegend nicht zu einem Zeitpunkt, als der „Kampf ums Recht“ noch andauerte, sondern vielmehr nach Rechtskraft einer Entscheidungen. Dabei hat der angeschuldigte Rechtsanwalt auch eingeräumt, dass er insgesamt habe „aufwecken wollen und auf die Unrichtigkeit von Entscheidungen und Gesetzen“ habe hinweisen wollen. Es war dem angeschuldigten Rechtsanwalt damit klar, dass er zum Zeitpunkt seiner Äußerung die gerichtlichen Entscheidungen nicht mehr beeinflussen konnte. Zudem war die Wortwahl des Rechtsanwalts, die oben bereits im Einzelnen dargestellt worden ist, von derartiger Schärfe, dass die in der verwendeten Begrifflichkeit liegende persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund treten lässt. Dies nimmt das OLG Hamm (Beschluss vom 7. Mai 2015 – 5 RVs 55715, BRAK-Mitt. 2015, 245, 247) an, wenn kein Sachzusammenhang zu den in Streit stehenden Rechtsfragen besteht und die Ausführungen die eigene Rechtsposition in keiner Weise argumentativ untermauern, sondern den Betroffenen lediglich persönlich kränken.

76
2. Im Einzelnen ergibt sich folgende rechtliche Bewertung:

77
(a) 3 EV 181/11 – T –

78
Vor dem Amtsgericht Aachen vertrat Rechtsanwalt N den dortigen Beklagten und nahm nach einem Hinweis des Gerichts einen von ihm unter dem 26. Januar 2011 gestellten Antrag am 11. März 2011 mit dem Bemerken, dass dies „angesichts der Übermacht der Justizmafia“ erfolge, zurück.

79
Die Direktorin des Amtsgerichts Aachen beschwerte sich bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Im Rahmen einer Stellungnahme führte Rechtsanwalt N unter anderem aus:

80
„Die Justiz wird nicht von Erbdienern des Rechts, sondern von bezahlten Verderbern beherrscht, die sich nicht genug damit tun können, immer wieder neue Vorgaben und Tricks ins Werk zu setzen, um ihre Ergebnisse zu erzielen – wie in der Mafia“.

81
Mit Schreiben vom 28. Mai 2011 führte Rechtsanwalt N gegenüber dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Bezug auf das beim Amtsgericht Aachen anhängig gewesene Verfahren u. a. aus:

82
„Meine Formulierung, daß dies „angesichts der Übermacht der Justizmafia“ geschehe, hat die Präsidentin des Amtsgerichts, die Rechtsanwaltskammer und jetzt auch die Generalstaatsanwaltschaft empört, Meine Erwiderung vom 4.4.2011 ist als unbeachtlich angesehen worden.

83
Ich bitte um Antwort auf meine Frage, ob Sie, ebenfalls ein anwaltsgerichtliches Verfahren für angezeigt halten oder anders entscheiden wollen.

84
Nur ein Kommißkopp unterscheidet nicht zwischen Individual- und Kollektivbeleidigung.“

85
Nachdem das Justizministerium mit Schreiben vom 2. August 2011 die Einwände zurückgewiesen hat, reagierte Rechtsanwalt N mit Schreiben vom 6. August 2011 mit den Ausführungen:

86
„Sie haben sich – so Ihr Schreiben vom 2. August 2011 – informiert und finden es richtig, was die Generalstaatsanwaltschaft gegen mich beabsichtigt. Ein Verhalten wie meines ist für die Justiz dieses Landes nicht erträglich, die selbst am besten weiß, in welchem guten Zustand sich unsere Republik befindet, aber von Sachlichkeit haben Sie eine Ahnung wie die Kuh vom Sonntag, und die Justiz dieses Landes ist offenbar ein wesentlicher Teil der Republik der eingebildeten Affen.“

87
Die Äußerungen, insbesondere die Bezeichnungen „bezahlte Verderber“, „Übermacht der Justizmafia“, „Nur ein Kommißkopp unterscheidet nicht zwischen Individual- und Kollektivbeleidigung.“ und „die Justiz dieses Landes ist offenbar ein wesentlicher Teil der Republik der eingebildeten Affen“, stellen sich als Kundgabe der Missachtung der an diesem Verfahren beteiligten Juristen dar, ohne dass ersichtlich ist, dass diese Wortwahl angemessen war. Es ist nicht ersichtlich, dass die anderen Verfahrensbeteiligten Anlass gegeben haben, diese Formulierungen zu verwenden.

88
Unter Abwägung der Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Rechtsanwaltes und zum Schutz der persönlichen Ehre geht der Senat davon aus, dass die vorstehenden Äußerungen Schmähkritik enthalten. Sie erfolgten nicht mehr im Zusammenhang mit dem „Kampf ums Recht“, sondern ihr Ziel war die persönliche Beleidigung und Schmähung der am Verfahren Beteiligten. Dies zeigt sich insbesondere, aber nicht nur an der Verwendung des Begriffs „Mafia“. Dadurch wird die Justiz einer kriminellen und gewalttätigen Organisation gleichgestellt.

89
(b) 3 EV 576/11 – T –

90
Rechtsanwalt N vertrat vor dem Amtsgericht Düsseldorf im Rahmen einer Zwangsvollstreckungssache den Schuldner. Rechtsanwalt N begehrte für den Schuldner Vollstreckungsschutz. Im Hinblick darauf, dass der Drittschuldner inzwischen an den Gläubiger gezahlt hatte, fragte das Gericht mit Schreiben vom 7. September 2011 bei Rechtsanwalt N an, ob die Beschwerde aufrechterhalten werde.

91
Daraufhin führte Rechtsanwalt N mit Schriftsatz vom 13. September 2011 aus:

92
„[ … ] entspricht die Zuschrift vom 7.9.2011 ganz der bisherigen Arbeitsweise des Gerichts. Unfähige Trottel verhindern die Zahlung an den Berechtigten monatelang [ … ].“

93
Aufgrund einer Beschwerde des Direktors des Amtsgerichts Düsseldorf bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wurde Rechtsanwalt N um Stellungnahme gebeten. In dieser führte er unter dem 10. Dezember 2011 aus:

94
„Das Schreiben vom 13.9.2011 war wohl verdient.“

95
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf führt er weiter aus:

96
„[ … ] gegen die schließlich fabrizierte Hanswurstiade des Rechtspflegers gemäß Düsseldorfer Landrecht habe ich mich verwahrt [ … ].“

97
Diese Ausführungen, insbesondere die Formulierungen „unfähige Trottel verhindern die Zahlung an den Berechtigten monatelang“ und „Hanswurstiade des Rechtspflegers gemäß Düsseldorfer Landrecht“ sind nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt.

98
Die Bezeichnung „Trottel“ wird gemäß Duden umgangssprachlich für einen einfältigen Menschen oder Dummkopf verwendet. Als „Hanswurst“ wird gemäß Duden eine derbkomische Figur oder ein dummer Mensch bezeichnet. Es handelt sich somit um Beleidigungen in Form einer Schmähkritik. Es handelt sich um eine Argumentation gegen die Person des Rechtspflegers. Die in der Sache begründete Kritik hätte ohne Weiteres ohne den Angriff auf die Person des Rechtspflegers vorgebracht werden können.

99
Diese Formulierungen sind somit ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot. Eine Rechtfertigung ist nicht ersichtlich.

100
Unter Abwägung der Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Rechtsanwaltes und zum Schutz der persönlichen Ehre geht der Senat davon aus, dass die vorstehenden Äußerungen Schmähkritik enthalten. Sie erfolgten nicht mehr im Zusammenhang mit dem „Kampf ums Recht“, sondern ihr Ziel war die persönliche Beleidigung und Schmähung der am Verfahren Beteiligten. Gerade die Bezeichnung als „unfähiger Trottel“ setzt die Person herab und hat keinerlei Sachbezug.

101
(c) 3 EV 237/12 – T –

102
In einem familiengerichtlichen Verfahren führte Rechtsanwalt N mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 zu seinem Antrag, von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abzusehen, aus:

103
„Daß der Versorgungsausgleich eine „gerechte Verteilung“ der während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zur Folge habe, und somit die bisherige Art der Altersversicherung des sozial schwächeren Ehepartners ersetze, d. h. die Geschiedenenwitwen- (Geschiedenenwitwerrente) unnötig mache [ … ], können nur rechenunfähige Narren behaupten: Als ob der geringe Vorteil oder aber auch Nachteil aus dem Versorgungsausgleich nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Ehegatten ein annähernder Ersatz für den Wegfall einer auf eine Vollrente aufbauenden Hinterbliebenenrente sein könne.

104
Aber solchen Stuß produzieren Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht, Bundestag und Bundesrat – wie von der Tarantel gestochene und verlogene Politmathematiker; und der Juristenstand dieser Republik marschiert im gleichen Schritt und Tritt hinterher, saudumm, rotzfrech und unverantwortlich. Weiter so Deutschland.“

105
In seiner Stellungnahme vom 3. August 2012 gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf führte Rechtsanwalt N dazu aus:

106
„Den Erfindern und Propagandisten müssten ihre rotzfrechen und saudummen Anmaßungen links und rechts um die Ohren geschlagen werden, bis ihnen Heulen und Zähneklappern kommt. Ohne Respekt vor Eigentum und Erwerb, allein im Kniefall vor Autoritäten. Aber da sei Gott vor – oder die Standesgerichtsbarkeit.“

107
Auch hier übt der angeschuldigte Rechtsanwalt zwar sachliche Kritik. Dabei geht er aber über das Stadium der sachlichen Kritik hinaus und bezeichnet Richter verschiedener Gerichte sowie gewählte Parlamentarier als „von der Tarantel gestochene und verlogene Politmathematiker“. Den Juristenstand bezeichnet er als „saudumm“ und „rotzfrech“. Dies kann nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden.

108
Unter Abwägung der Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Rechtsanwaltes und zum Schutz der persönlichen Ehre geht der Senat davon aus, dass die vorstehenden Äußerungen Schmähkritik enthalten. Sie erfolgten nicht mehr im Zusammenhang mit dem „Kampf ums Recht“, sondern ihr Ziel war die persönliche Beleidigung und Schmähung der am Verfahren Beteiligten. Die Begrifflichkeiten „verlogen, saudumm und rotzfrech“ haben keinen Sachbezug und können nur als Schmähkritik verstanden werden.

109
(d) 3 EV 353/12 – T –

110
Vor dem Amtsgericht Neuss vertrat Rechtsanwalt N einen Mandanten in einem familiengerichtlichen Verfahren. Der Versorgungsausgleich wurde durchgeführt.

111
Mit Schriftsatz vom 29. März 2012 führte Rechtsanwalt N unter Hinweis darauf, dass der Versorgungsausgleich „die neidgetragene Willkür rechenunfähiger Narren“ sei, u. a. aus:

112
„Es ist eine Mafia-Gesellschaft, die das Rechtsinstitut Versorgungsausgleich erfunden hat. Der Neid auf den Besitzenden und die Geräuschlosigkeit des Geschäftsbetriebs, verbunden mit immer neuen, ausgeklügelten Feinheiten der Gestaltung, sind das einzige Handlungsprinzip. Sittlich verwahrlost und wie von der Tarantel gestochen ist man stolz auf die Erfindung eingebildeter Affen in Bonn, Karlsruhe und Berlin.“

113
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Neuss wurde vom OLG Düsseldorf (Beschluss vom 8. Mai 2012 – II-7 UF 67/12) zurückgewiesen, woraufhin Rechtsanwalt N mit Schriftsatz vom 12. Mai 2012 ausgeführt hat:

114
„Drei von der Tarantel gestochene Leseunfähige glauben, mich kurzerhand ohrfeigen zu können. Dummheit und Stolz wachsen offenbar aus demselben Holz.“

115
In seiner Stellungnahme gegenüber der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 23. Juni 2012 führte Rechtsanwalt N aus:

116
„Die Richterin am OLG L hat es nicht für erforderlich gehalten, Sie darüber zu unterrichten, weshalb ich von drei von der Tarantel gestochenen Leseunfähigen gesprochen habe, die glauben, mich kurzerhand ohrfeigen zu können: Meine Äußerungen werden per se als unangebracht angesehen: die typische Lackaffenmentalität im deutschen Justizwesen. [ … ] aber Dummheit und Stolz wachsen aus demselben Holz, und die Standesgerichtsbarkeit trägt ein gerüttelt Maß dazu bei, daß das verlogene Gesindel in der Justiz die Nase hoch trägt.“

117
Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2012 hat Rechtsanwalt N gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:

118
„Ihre Verdachtsschöpfung kenne ich seit langem: Die Ohrfeige, die mir der Senat mit der Abkanzelung meiner Sachgründe als gänzlich unbeachtlich verpasst hat, war wohlverdient, ich bin ungehorsam: Das genügt. Diese Behandlung habe ich mir gefallen zu lassen, weil ich ja kein wohlbestalltes Organ der Rechtspflege bin, und die wohlgestalten Organe können sich über das Grundrecht der freien Meinungsäußerung verbrecherisch hinwegsetzen – oder wie dumme Schnösel.“

119
Insbesondere mit der Formulierung „eingebildete Affen in Bonn, Karlsruhe und Berlin“ sowie „typische Lackaffenmentalität im deutschen Justizwesen“ wird keine sachliche Kritik geübt, sondern die Person angegriffen. Laut Duden wird als „Schnösel“ ein „dummfrecher junger Mensch“ bezeichnet.

120
Diese Schmähungen zielen auf die Person der beteiligten Richter ab und bezwecken allein deren Ehrenkränkung, ohne dass ein Anlass für ein derartiges Verhalten gegeben gewesen wäre.

121
Diese Formulierungen sind somit ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot. Eine Rechtfertigung ist nicht ersichtlich. Es handelt sich um Schmähkritik.

122
(e) 3 EV 33/13 – T –

123
In einem Strafverfahren vertrat Rechtsanwalt N den Mandanten I, der schließlich rechtskräftig verurteilt worden ist.

124
Rechtsanwalt N erstattete am 18. August 2012 in Vollmacht seines Mandanten bei der Staatsanwaltschaft Essen Strafanzeige gegen die mit dem Strafverfahren befasst gewesenen Richter wegen Verfolgung eines Unschuldigen (§ 344 StGB) und führte in der Begründung unter anderem aus:

125
„Der Geschädigte braucht es nicht hinzunehmen, daß er durch eine wie von der Tarantel gestochene Justiz mit Strafe belegt wird, auch nicht, daß er ohne Tatverdacht eine Fehlerinnerung an einen Termin nicht etwa nur durch eine Kostenentscheidung oder eine ähnliche Ordnungsmaßnahme, sondern durch Bestätigung einer Kriminalstrafe büßen soll, und ebenso wenig, daß er eine Revisionsinstanz durch eine gewerbsmäßig blinde Apparatschik-Entscheidung verliert.“

126
In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2013 führte Rechtsanwalt N gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf aus:

127
„Das Schreiben entspricht ganz und gar dem Geist der Republik der eingebildeten Affen. Ehrfurcht hat der Anwalt zu zeigen. Die Korrektur eines offensichtlichen Fehlgriffs der Justiz ist undenkbar. Wie sagte doch der Berliner Polizeipräsident im Jahr 1848? „Immer feste druff !“. Allenfalls darf der Anwalt untertänigst einen Gnadenerweis erbitten; ein Verfahren, in dem Justizpersonen sich zu verantworten hätten, ist undenkbar: Ein frecher Schnösel meint, man müsse mir wegen meiner Unbotmäßigkeit übers Maul fahren.“

128
In einem weiteren Schriftsatz vom 20. April 2013 führte Rechtsanwalt N aus:

129
„Die Generalstaatsanwaltschaft zeigt die behördenmäßige Lackaffenmentalität. Es lebe die deutsche Kommandojustiz!“

130
In den Formulierungen „von der Tarantel gestochene Justiz“, „gewerbsmäßig blinde Apparatschik-Entscheidung“ und „behördenmäßige Lackaffenmentalität der Generalstaatsanwaltschaft“ liegt wiederum eine reine Ehrverletzung mit dem Ziel der herabsetzenden Kränkung vor, die nicht durch das Verhalten eines anderen Verfahrensbeteiligten gerechtfertigt ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Bezeichnung „Lackaffe“ eine arrogante, zumindest aber unsympathische Person bezeichnet und Rechtsanwalt N den Verfasser des Schreibens der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Januar 2013 gerade als solchen bezeichnen wollte.

131
Dies kann nicht mehr als gerechtfertigt angesehen werden und stellt sich als Schmähkritik dar.

132
(f) 3 EV 274/13 – T –

133
Rechtsanwalt N vertrat einen Mandanten in einem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Duisburg. Die Berufung des Mandanten von Rechtsanwalt N war zurückgewiesen worden. Die daraufhin erfolgte Gehörsrüge wurde mit Beschluss vom 26. April 2013 ebenfalls zurückgewiesen, woraufhin Rechtsanwalt N mit Schriftsatz vom 16. Mai 2013 gegenüber dem Landgericht Duisburg ausführte:

134
„Das Landgericht hat trotz wiederholter Darlegung entschieden, die Rechtsauffassung der Klägerin sei „nicht durchgreifend“. Das ist glatte Rechtsverweigerung. Ein erhobener Anspruch wird mit der schlichten Erklärung unbeschieden gelassen, er sei nicht zuzulassen. Nicht der Ansatz einer Begründung ist zu sehen. So sieht deutsche Justiz aus. Daß der Anspruch auf Vorschuß und der Anspruch auf anteilige Betriebskosten Verschiedenes ist, macht nichts aus – schnell-schnell irgend einen Murks dahingehuddelt, auf Vorhalte stolz reagiert, rotzfrech und saudumm.“

135
Mit Schreiben vom 15. Juni 2013 hat Rechtsanwalt N gegenüber der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf weiter ausgeführt:

136
„Die jetzige Eingabe des LG-Präsidenten zeigt mir, dass eingebildete Affen Funktionen ausüben. Ein scharfes Wort genügt, um die ganze Horde in Wallung zu bringen.“

137
Die erneute Verwendung der Begrifflichkeit „rotzfrech und saudumm“ sowie die Bezeichnung des Präsidenten des Landgerichts Duisburg als „eingebildeten Affen“ stellt eine nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckte Schmähung und Ehrverletzung der Verfahrensbeteiligten dar. Es handelt sich nicht um sachliche Kritik an einer gerichtlichen Entscheidung, sondern um herabsetzende, kränkende und beleidigende Äußerungen gegenüber den am Verfahren beteiligten Richtern.

138
3. Der angeschuldigte Rechtsanwalt hat seine Berufung zwar umfangreich begründet. Die Berufungsbegründung führt aber nicht dazu, dass das Verhalten des angeschuldigten Rechtsanwalts als gerechtfertigt oder noch zulässig im Rahmen der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Schutz der persönlichen Ehre angesehen werden kann. Vielmehr zeigt schon die Einleitung, in der der Angeschuldigte behauptet, dass an den Verfahren „weder Anwälte noch Richter beteiligt waren“, dass er nach wie vor von der Existenz einer „Justizmafia“ überzeugt ist und die Bundesrepublik Deutschland für eine „Republik der eingebildeten Affen“ hält. Aus der Berufungsbegründung sowie den weiter eingereichten Schriftsätzen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rechtfertigung der beanstandeten Äußerungen in Betracht kommt. Vielmehr zeigt die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Schutz der persönlichen Ehre und dem Ansehen der Anwaltschaft andererseits, dass die Grenzen zur Schmähkritik deutlich überschritten sind. Der Senat teilt hierzu die Auffassung des Anwaltsgerichts.

VI.

139
Einer Verurteilung des angeschuldigten Rechtsanwalts steht ein Mangel an Schuldfähigkeit im Sinne von § 20 StGB nicht entgegen. Auch eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB liegt nicht vor. Das ergibt sich zum einen aus den Erklärungen des angeschuldigten Rechtsanwaltes und dem persönlichen Eindruck des Senats aus der Berufungshauptverhandlung und zum anderen aus dem eingehend begründeten, überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T.

140
1. Vermindert schuldfähig ist, wessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erheblich vermindert ist. Es kommen insbesondere Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, Affektzustände und akuter Drogen- und Alkoholrausch in Betracht (vgl. Fischer, StGB – Kommentar, 64. Aufl., München, 2017, § 21 Rn. 10).

141
2. In dem Verfahren (2) 6 EVY 4/01 hatte der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. N2 vom 23. Juli 2002 ausgeführt, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt nicht schuldunfähig gemäß § 20 StGB sei, wohl aber eingeschränkt schuldfähig im Sinne von § 21 StGB, da er sich für berechtigt halte, seinen Standpunkt in überzogener Form zu Gehör zu bringen, ohne auf den Achtungsanspruch der Adressaten seiner Eingaben Rücksicht zu nehmen, wenn er sich oder die Sache eines Mandanten ungerecht behandelt sieht.

142
Im Verfahren (2) 6 EVY 12/06 hatte der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. M vom 3. Juni 2008 ausgeführt, dass Rechtsanwalt N „aufgrund einer schweren seelischen Abartigkeit“ in seinen Möglichkeiten „zur selbstkritischen Handlungsreflektion und Verhaltenssteuerung deutlich beeinträchtigt“ sei. Es bestehe eine „sensitive Persönlichkeitsstörung“ (F 60.9 ICD-10). Es bestehe erhebliche Kontakthemmung und Rechtsanwalt N sei in seinen Lebens- und Erlebensmöglichkeiten erheblich eingeschränkt. Seit mehr als dreißig Jahren handele er nach der Devise „Allein gegen Alle“.

143
Der Senat hat nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T und unter Berücksichtigung des Auftretens des angeschuldigten Rechtsanwalts in der Berufungshauptverhandlung sowie seiner Fähigkeit, sich auch – unter dem Druck einer laufenden Bewährung – straffrei zu führen, keinen Anlass gesehen, heute von einer auch nur eingeschränkten Schuldfähigkeit des angeschuldigten Rechtsanwalts auszugehen.

144
2. Das Anwaltsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen nach der persönlichen Einschätzung der erstinstanzlichen Richter eine Schuldunfähigkeit oder eine verminderte Schuldfähigkeit nicht vorlägen. Dem folgt der Senat aufgrund des eigenen persönlichen Eindruckes in der mehrstündigen Berufungshauptverhandlung vom 01. Dezember 2017.

145
Insbesondere spricht nach Auffassung des Senats für eine Schuldfähigkeit des angeschuldigten Rechtsanwalts, dass dieser während der laufenden Bewährungszeit durch die Entscheidung des Amtsgerichts Mettmann (Urteil vom 28. Januar 2015 – 332 Js 1270/01) durchaus in der Lage war, von der Anfertigung und Einreichung weiterer beleidigender Schriftsätze abzusehen.

146
Ferner ist der Senat von der Schuldfähigkeit des angeschuldigten Rechtsanwalts überzeugt, da dieser glaubhaft in der Berufungshauptverhandlung erklärt hat, er habe durch seine Formulierungen aufwecken wollen und auf die Unrichtigkeit von Entscheidungen und Gesetzen, insbesondere in Bezug auf den Versorgungsausgleich, mit heftigen Worten hinweisen wollen.

147
Nach der persönlichen Einschätzung des Senats weiß der angeschuldigte Rechtsanwalt, welchen Inhalt seine Erklärungen und Anschuldigungen haben und er verwendet diese Worte bewusst, um sein Ziel eines „Aufwecken“ und konkreten „Hinweisens“ erreichen zu wollen.

148
3. Die Schuldfähigkeit ergibt sich auch aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. Dr. T. Dieser hat in seinem Gutachten vom 29. März 2016 ausgeführt, dass sich die beim Angeschuldigten festgestellte gesundheitliche Störung zwar aus psychiatrischer Sicht einem der in § 20 StGB aufgeführten Eingangsmerkmale zuordnen lässt, welche jedoch weder die Einsichts-, noch die Steuerungsfähigkeit in erheblichem Maße tangierte, so dass keine erheblich verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit nach den §§ 20, 21 StGB aus psychiatrischer Sicht vorliegt (Bl. 300 GA).

149
Im Einzelnen heißt es in der Zusammenfassung des Gutachtens vom 29. März 2016 (Blatt 299 f. GA):

150
„Aus psychiatrischer Sicht zeigt sich nach Auswertung der zur Verfügung gestellten Akten sowie der in der Exploration und Untersuchung bei Herrn

151
N eine zu diagnostizierende psychische Störung, die entsprechend dem Rechtsbegriff der sogenannten schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen ist.

152
In der Exploration und nach dem Studium der Aktenlage ließ sich zwar eine gewisse Rigidität und formal gedankliche Einengung auf das vermeintliche durch „die Justiz“ begangene Unrecht mit einer Überzeugung, im Recht zu sein, ableiten. Die Einsichtsfähigkeit ist aber keineswegs aufgehoben. Herr N war stets in der Lage, sein Handeln und die damit verbundenen Konsequenzen zu reflektieren. Die Steuerungsfähigkeit ist möglicherweise tangiert, aber auf keinen Fall erheblich beeinträchtigt oder gar aufgehoben. Dies lässt sich auch dadurch zeigen, dass Herr N keinesfalls unüberlegt handelt, sondern seine Überzeugungen in überlegten Briefen zum Ausdruck bringt.

153
Es lassen sich keine Hinweise ableiten, welche für eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB führen würden.

154
Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass sich die gesundheitliche Störung zwar aus psychiatrischer Sicht einem der in § 20 StGB aufgeführten Eingangsmerkmale zuordnen lässt, welche jedoch weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit in erheblichem Maße tangierte, so dass keine erheblich verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit nach den §§ 20/21 StGB aus psychiatrischer Sicht vorliegt.“

155
Der Sachverständige hat sein Gutachten in der Berufungsverhandlung im Einzelnen erörtert und seine Feststellungen an zahlreichen Beispielen auf Fragen des Senats, der Generalstaatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Angeschuldigten im Einzelnen erläutert. Er hat dargelegt, welche Untersuchungen er vorgenommen hat, zu welchem Ergebnis diese kamen und dass sich nach seiner sachverständigen Einschätzung eine verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit nicht ergeben habe.

156
Der Senat ist von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt. Das Ergebnis des Sachverständigen deckt sich im Übrigen mit dem persönlichen Eindruck des Senats wie die auch den persönlichen Eindruck der Richter der I. Instanz.

157
4. Rechtsanwalt N hat auch vorsätzlich gehandelt. Nach seinen glaubhaften Ausführungen in der Berufungshauptverhandlung hat er die Schriftsätze in dem Bewußtsein verfaßt, dass die Empfänger durch Diktion und Wortwahl verletzt sein werden und sich persönlich geschmäht fühlen. Gleichwohl hat er die Schriftstücke abgeschickt. Der Umstand, dass der Angeschuldigte durch seine Wortwahl aufrütteln und Aufmerksamkeit erreichen wollte, lässt den Vorsatz nicht entfallen. Es handelt sich insoweit lediglich um die Motivation des Angeschuldigten.

VII.

158
Gegen den angeschuldigten Rechtsanwalt war die anwaltsgerichtliche Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu verhängen, §§ 113, 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO.

159
1. Der Rahmen der möglichen Maßnahmen ist § 114 Abs. 1 BRAO zu entnehmen. Danach sind Warnung, Verweis, Geldbuße bis zu EUR 25.000,00, Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, sowie Ausschließung aus der Anwaltschaft vorgesehen, wobei die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße nebeneinander verhängt werden können (§ 114 Abs. 2 BRAO).

160
Unter Abwägung aller Umstände, insbesondere der Häufigkeit der Erklärungen, der Schwere der Verstöße und der zahlreichen anwaltsgerichtlichen sowie strafgerichtlichen Vorbelastungen des angeschuldigten Rechtsanwalts konnte der Senat nur auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) entscheiden.

161
2. Das Anwaltsgericht Düsseldorf hat zugunsten des angeschuldigten Rechtsanwalts berücksichtigt, dass Interessen der rechtssuchenden Allgemeinheit nicht wesentlich betroffen worden seien; Rechtsanwalt N habe durch sein Verhalten keine persönlichen Vorteile erstrebt und sein Fehlverhalten sei von einem großen Einsatz für seine Mandanten bestimmt gewesen. Darüber hinaus habe er sich der als solche von ihm eingeschätzten „Unrechtsurteile“ zugunsten seiner Mandanten erwehren wollen.

162
Das Anwaltsgericht Düsseldorf hat zulasten des angeschuldigten Rechtsanwalts berücksichtigt, dass das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insbesondere durch die beleidigenden Äußerungen gegenüber Richtern und Staatsanwälten erheblich geschädigt worden sei.

163
Der Senat schließt sich dieser Wertung des Anwaltsgerichtes an.

164
3. Für die Entscheidung des Senats waren insbesondere folgende Erwägungen maßgeblich:

165
Die beleidigenden und maßlos unsachlichen Äußerungen qualifizieren Rechtsanwalt N als Organ der Rechtspflege ab und sind geeignet, das Vertrauen in eine in sachlicher Weise ausgeübte Rechtspflege durch die Anwaltschaft sowohl bei Richtern als auch bei Anwaltskollegen sowie der Allgemeinheit zu enttäuschen. Das Ansehen der Rechtsanwaltschaft wurde durch Rechtsanwalt N über einen langen Zeitraum massiv geschädigt. Es ist daher zum Schutz des Ansehens der Anwaltschaft insgesamt, aber auch zum Schutz von Gerichtspersonen erforderlich, den angeschuldigten Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen.

166
Eine andere Möglichkeit hat der Senat nicht gesehen.

167
Sämtliche bisherigen Maßnahmen der Berufsaufsicht durch die Rechtsanwaltskammer sowie der berufsgerichtlichen Ahndung haben nicht zu einer Verhaltensänderung des angeschuldigten Rechtsanwalts geführt. Er hat trotz der zahlreichen Verurteilungen, auch durch Strafgerichte, offenbar keinen Anlass gesehen, sich rechtmäßig zu verhalten und seine unzulässigen sachlichen Äußerungen zu unterlassen.

168
Selbst die Bewährungsstrafe, die das Amtsgericht Mettmann verhängt hat, oder das Vertretungsverbot, das durch den Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen in Reduzierung der erstinstanzlich schon erfolgten Ausschließung verhängt worden ist, haben keine Wirkung gezeigt. Dabei fällt zulasten des Rechtsanwalts ins Gewicht, dass die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Äußerungen aus der Zeit von 2010 bis 2013, also kurz nach der Verurteilung durch den Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, stammen..

169
Es ist schlicht nicht ersichtlich, welche anderen Maßnahmen als ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft noch hätten ergriffen werden könnten, um den angeschuldigten Rechtsanwalt zu veranlassen, sich zukünftig gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verhalten.

170
Gegen Rechtsanwalt N sprach im Übrigen auch die hohe Anzahl einschlägiger Vorbelastungen sowohl durch Verurteilungen der Anwaltsgerichtsbarkeit als auch der Strafgerichte. Eine weniger einschränkende Maßnahme, z. B. ein zeitlich beschränktes Vertretungsverbot, war bereits in der Vergangenheit verhängt worden, ohne dass dies dazu geführt hätte, dass Rechtsanwalt N sein Verhalten geändert hat.

171
Der Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft ist zwar die „ultima ratio“ und kann nur verhängt werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht, das Verhalten zu ahnden. Eine anderweitige Ahndungsmöglichkeit war für den Senat aber nicht ersichtlich, zumal sämtliche bisherigen Maßnahmen berufs- und strafrechtlicher Art keine Wirkung gezeigt haben.

VIII.

172
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 Abs. 1 BRAO.

IX.

173
Einer Entscheidung über die Zulassung der Revision bedarf es nicht. Gem. § 145 Abs. 1 BRAO ist kraft Gesetzes die Revision gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofes zulässig, wenn das Urteil auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 BRAO lautet (§ 145 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRAO) oder wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 BRAO erkennt (§ 145 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Hier hat der Senat auf Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft erkannt.

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