Zum Anspruch eines Vaters auf Einsicht in Akten des Jugendamtes

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 19. April 2021 – 2 A 370/20

1. Ebenso wie das auf die Prüfung von Gründen nach § 124 Abs. 2 VwGO beschränkte Zulassungsverfahren beziehungsweise eine in seinem Rahmen erhobene Rüge unzureichender Sachaufklärung kein geeignetes Mittel darstellt, um in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen oder „nachzuholen“, gilt das entsprechend für die unterbliebene Einleitung eines sog. In-Camera-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO vor dem nach geltendem Prozessrecht allein für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage von Akten zuständigen Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts.(Rn.30)

2. Gegenstand des sogenannten In-Camera-Verfahrens ist allein die unter Bezugnahme auf § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgegebene Sperrerklärung beziehungsweise deren Berechtigung an diesem Maßstab. Das gilt auch für Klagen auf Auskunftserteilung, speziell durch Gewährung von Akteneinsicht, ändert aber nichts daran, dass diese Beurteilung auch durch den Fachsenat (§ 189 VwGO) an den Maßstäben der materiellen oder sonstigen gesetzlichen Vorgaben für eine Offenlegung durch die Gewährung von Einsichtsrechten, etwa nach dem Informationsfreiheitsrecht oder hier den gesteigerten Anforderungen an einen Schutz von Sozialdaten nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) zu beantworten ist.(Rn.33)

3. Dem in § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) verankerten Schutz der im Rahmen von kinder- und jugendhilferechtlichen Verfahren erhobenen und dem Jugendamt „anvertrauten“ Sozialdaten kommt eine sehr weitreichende, die allgemeinen Regelungen über die Akteneinsicht und den Schutz bzw. die Weitergabe von Sozialdaten, beispielsweise aus § 25 SGB X (juris: SGB 10), in aller Regel verdrängende Wirkung zu.(Rn.38)

4. Die Regelung in § 65 SGB VIII (juris: SGB 8) ist auch mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO; juris: EUV 2016/679) vereinbar, weil sie zusätzliche Vorgaben enthält, die den Schutz der Daten der Betroffenen verstärken, und hat daher grundsätzlich auch Vorrang gegenüber informationsfreiheitsrechtlichen Anspruchsnormen.(Rn.38)

5. Es unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken, wenn sich eine Widerspruchsbehörde bei der Festlegung des Nutzens der Amtshandlung für den/die Widersprechende in Fällen, in denen sich ein ideelles Interesse des Widerspruchsführers oder der Widerspruchsführerin am Erfolg des Begehrens nicht wirtschaftlich bemessen lässt, an den Vorgaben des § 52 Abs. 2 GKG (juris:GKG 2004) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren orientiert.(Rn.40)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Oktober 2020 – 3 K 1527/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe
I.

1
Der Kläger begehrt Einsicht in die Akten des Jugendamts des Beklagten betreffend seine am … 1988 beziehungsweise am … 2000 geborenen Töchter. Beide stammen aus einer im September 2006 geschiedenen Ehe. Das Sorgerecht wurde damals beiden Eltern gemeinsam zugesprochen. Zuvor hatte der Kläger gegenüber dem Familiengericht erklärt, dass er sich mit der Mutter auf eine Betreuungsregelung geeinigt habe.

2
Im Dezember 2011 wies die frühere Ehefrau des Klägers den Beklagten auf Probleme bei der Betreuung der gemeinsamen Kinder hin. Dieser teilte im Juni 2013 mit, dass seine Töchter keinen Kontakt mehr zu ihm wünschten. Anschließende Versuche des Beklagten, die Mutter zu einem gemeinsamen Gespräch mit dem Kläger zu bewegen, blieben erfolglos.

3
Im Dezember 2017 bat diese den Kläger dann um seine Zustimmung zu einer stationären Aufnahme der jüngeren Tochter in eine psychotherapeutische Klinik. Im selben Monat erteilte der Kläger diese Zustimmung, verlangte aber gleichzeitig umfassende Auskunft über die Situation der Tochter und über den Inhalt der vorgesehenen Behandlung. Dies lehnte die Mutter ab. Im März 2018 beantragte der Kläger daraufhin beim Beklagten, ihm zur „Geltendmachung rechtlicher Interessen“ Einsicht in alle dort geführten Akten zu gewähren. Die geschiedene Ehefrau lehnte eine Akteneinsicht durch den Kläger mit dem Hinweis ab, dass die jüngere Tochter dies nicht wünsche.

4
Mit Schreiben vom 26.3.2018 an den Kläger lehnte der Beklagte die Gewährung der Akteneinsicht ab. In der Begründung wurde auf einen besonderen Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe verwiesen. Sozialdaten könnten daher nur mit Einwilligung der Person weitergegeben werden, die ihm die Daten anvertraut habe. Die betroffene Tochter des Klägers, die sich aktuell in ambulanter therapeutischer Behandlung befinde, habe große Vorbehalte gegen eine Offenlegung ihrer Daten. Darüber hinaus gefährde eine Akteneinsicht das seelische Wohl des Kindes. Außerdem müsse sie im Hinblick darauf, dass sie im August 2018 das 18. Lebensjahr vollende, persönlich angehört werden.

5
Mit Schreiben vom 27.4.2018, eingegangen beim Jugendamt des Beklagten per Telefax am 30.4.2018, legte der Kläger gegen die Verweigerung der Akteneinsicht Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die vollständige Verweigerung der Akteneinsicht sei rechtswidrig. Die erforderliche Abwägung der Interessen der Eltern und des Kindes sei nicht erfolgt. Bei der Entscheidung habe der Beklagte einseitig die Rechtsposition der Tochter berücksichtigt, nicht aber seine Interessen als desjenigen Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind nicht befinde. Der Umstand, dass seine Tochter demnächst das 18. Lebensjahr vollende, könne nicht zu einem gänzlichen Ausschluss eines sorgeberechtigten Elternteils von grundlegenden Informationen führen. Andernfalls liefe das Sorgerecht ins Leere. Auch die verfassungsrechtlich geschützte Position eines sorgeberechtigten Elternteils sei zu berücksichtigen. Eine solche Abwägung habe nicht stattgefunden. Darüber hinaus habe der Beklagte zwar eine Gefährdung des seelischen Wohls seiner Tochter behauptet, dies aber nicht näher dargelegt. Schon begrifflich müsse eine Schwelle besonderen Ausmaßes überschritten sein. Außerdem seien andere Faktoren, die das seelische Wohl der Tochter nicht unerheblich beeinträchtigten, überhaupt nicht berücksichtigt worden. Wegen der Obhut der Tochter im Haushalt ihrer Mutter wäre diese verpflichtet, ihn über alle wesentlichen Begebenheiten zeitnah zu unterrichten und in diesem Zusammenhang alle wesentlichen Entscheidungen im Einvernehmen mit ihm zu treffen. Dies finde jedoch nicht statt. Seine Nachfragen würden von der Mutter zum größten Teil nicht beantwortet mit der Begründung, dass die Tochter das nicht wünsche. Aus diesem Grund habe er keinerlei Informationen über deren aktuellen Gesundheitszustand, über den Erfolg der stationären Therapie, die Schritte, die seit der Entlassung zur seelischen Genesung erfolgt seien, die vor Ort ambulant behandelnden Ärzte und Therapeuten, die Gründe für den Kontaktabbruch im Jahr 2013 und die Gründe für das Auftreten der Depression. Schließlich wisse er nicht, was von der Tochter oder der Mutter über ihn beim Beklagten behauptet worden sei, wie dieser etwaige Behauptungen gewertet habe und welche Schlüsse er daraus gezogen habe. Durch die fast völlige Abschottung als sorgeberechtigter Vater und die Verweigerung der Akteneinsicht bestehe die ernste Gefahr einer einseitigen Überbewertung des Schutzes von Sozialdaten der Tochter zu seinen Lasten. Die Verweigerung der Akteneinsicht sei unverhältnismäßig und rechtswidrig. Schließlich seien nur solche Sozialdaten geschützt, die seine Tochter dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anvertraut habe. Der gesamte weitere Akteninhalt stehe ihm zur Einsicht zur Verfügung.

6
Der Widerspruch des Klägers wurde im August 2018 zurückgewiesen.1 In der Begründung heißt es unter anderem, als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in die beim Jugendamt geführten und seine Familie betreffenden Akten scheide zunächst der § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X aus. Das Jugendhilfeverfahren sei abgeschlossen. Ob der Kläger ein berechtigtes Interesse für eine nachträgliche Akteneinsicht besitze, könne offenbleiben. Der Einsichtsgewährung stehe jedenfalls die Geheimhaltungsverpflichtung nach den §§ 25 Abs. 3 SGB X, 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII entgegen. Insoweit sei auch kein Raum für eine Ermessensausübung. Da es sich um dem Jugendhilfeträger „anvertraute“ Sozialdaten der früheren Ehefrau und der gemeinsamen Kinder handele, unterlägen diese einem besonderen Schutz. Tragender Grund für dieses „rigorose“ Verbot einer Weitergabe von Sozialdaten in dem Bereich auch mit Blick auf Akteneinsichts- oder Informationsfreiheitsrechte und die Datenschutzgrundverordnung sei das staatliche Interesse an einer effektiven Hilfeerbringung, letztlich also die Gewährleistung des Kindeswohls. Der Nutzen der Amtshandlung wurde im Tenor des Widerspruchsbescheids mit 5.000,- € angesetzt. Durch gesonderten Bescheid wurden die Verfahrenskosten auf dieser Grundlage auf 128,06 € festgesetzt.

7
Zur Begründung der im Oktober 2018 erhobenen Klage hat der Kläger unter anderem vorgetragen, er habe am 15.12.2017 mündlich gegenüber einem Mitarbeiter des Beklagten die Gewährung von Akteneinsicht in alle beim Kreisjugendamt geführten Akten in der Jugendhilfeangelegenheit begehrt. Für seinen Anspruch stünden ihm mehrere Grundlagen zur Seite. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X habe die Behörde den Beteiligten Einsicht in die Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich sei. Da der Beklagte kein Verwaltungsverfahren mehr führe, liege die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. In den Jugendamtsakten befänden sich selbstverständlich Einzelangaben zu seiner Person sowie zu seiner geschiedenen Frau und zu den gemeinsamen Töchtern. Angesichts wiederholter Andeutungen des Beklagten bestehe die begründete Vermutung, dass diese Daten zu seiner Person eine hohe persönlichkeits- und grundrechtsbezogene und eine datenschutzrechtliche Relevanz und Brisanz aufwiesen. Über diese Daten besitze er keine, jedenfalls aber keine genaue Kenntnis, ebenso wenig über die Art und den Inhalt von Schlussfolgerungen, die der Beklagte womöglich zu seinen Ungunsten und über mehrere Jahre daraus gezogen habe. Zudem habe er bis zur Volljährigkeit seiner Töchter als gemeinsam mit deren Mutter sorgeberechtigter Vater vor dem Hintergrund der §§ 1626, 1627 BGB das Recht gehabt, zumindest über wesentliche Fragen ihrer Entwicklung unterrichtet zu werden und darüber mitentscheiden zu dürfen. Bezüglich seiner jüngeren Tochter und deren psychiatrischer Erkrankung, einer Depression, seien alle Versuche fehlgeschlagen, aus anderen Quellen zureichende Informationen zu erhalten. Erst Recht sei ihm eine Mitentscheidung verwehrt worden. Vor diesem Hintergrund stelle die Akteneinsicht den einzigen Weg dar, sich über die beim Beklagten zu seiner Person gespeicherten Daten sowie über die seiner Töchter und – soweit sie einen Bezug zu seiner Person aufwiesen – auch über die Daten zu seiner geschiedenen Frau zu unterrichten. Die Kenntnis dieser Daten sei erforderlich für mögliche weitere rechtliche Maßnahmen gegen den Beklagten und zur Verteidigung seiner Rechte und Interessen gegenüber seinen Töchtern und seiner geschiedenen Frau. Von Relevanz seien hier etwa zivilrechtliche Einwendungen, staatshaftungsrechtliche Ansprüche, dienstaufsichtsrechtliche Schritte oder aber, im äußersten Fall, die Erstattung von Strafanzeigen. Die §§ 1 Satz 1 SIFG, 1 Abs. 1 Satz 1 IFG begründeten ein voraussetzungsloses, nicht vom Vorliegen eines rechtlichen oder berechtigten Interesses abhängiges Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen. Nach dem Art. 15 Abs. 1 DSGVO habe die betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet würden. Sei dies der Fall, bestehe insoweit ein Auskunftsrecht. Nach dem Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem § 35 Abs. 2 SGB I werde die Datenschutz-Grundverordnung durch die Datenschutzvorschriften des Sozialgesetzbuchs nicht verdrängt. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 83 SGB X n.F. bestehe offensichtlich nach dem Wortlaut nicht. Bezüglich aller drei genannten Anspruchsgrundlagen bestehe kein Ausschluss gemäß § 65 SGB VIII. Nicht alle Daten, die ein Mitarbeiter der öffentlichen Jugendhilfe erfahre, seien ihm in dem Sinne „anvertraut“, sondern nur diejenigen, die ihm im Vertrauen auf seine besondere Schutzpflicht in der Erwartung mitgeteilt worden seien, dass sie Dritten nicht zugänglich gemacht würden. Es sei verfehlt, die Informationssperre so weit auszudehnen, dass davon die gesamten Behördenakten umfasst würden. Dagegen sprächen Wortlaut, Sinn und Zweck und die verfassungsrechtlichen Rechtspositionen des Anspruchstellers. Soweit keine Sozialdaten Dritter betroffen seien, die einem Mitarbeiter des Beklagten anvertraut worden seien, bestehe daher ein Anspruch auf Auskunft über den Akteninhalt. Nicht damit zu vereinbaren und rechtswidrig sei demzufolge die generelle Verweigerung jeglicher Akteneinsicht. Soweit nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VIII eine Weitergabe von Sozialdaten auch unter den Voraussetzungen zulässig sei, unter denen eine in § 203 Abs. 1 oder 4 StGB genannte Person dazu befugt wäre, verdränge das Elternrecht die Schweigepflicht, wenn es erforderlich sei, dass die Eltern Kenntnis erlangten von einer Information, die ihr Kind einer Person nach § 203 Abs. 1 StGB anvertraut habe. Vor diesem Hintergrund gehe es im vorliegenden Fall um die psychiatrische Erkrankung seiner Tochter, zu der ihm bis zum Erreichen der Volljährigkeit und darüber hinaus nicht der Name und die Anschrift des behandelnden Arztes oder Psychologen im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB mitgeteilt, geschweige denn die Gründe für diese Erkrankung sowie die Wege zu deren Therapie bekannt gegeben worden seien. Eine rigorose Handhabung der Vorschrift des § 65 SGB VIII im Sinne einer „Totalsperre“ verletze höherrangiges Recht. Die Vorschrift sei nach den Maßgaben des Grundgesetzes und der Europäischen Grundrechte-Charta auszulegen und anzuwenden. Von Verfassungs wegen sei es ausgeschlossen, dass § 65 SGB VIII die Jugendhilfeverwaltung in den Stand versetze, Aussagen geheim zu halten, die den Achtungsanspruch einer Person gerade innerhalb ihrer Familie ernsthaft und nachhaltig untergraben und wegen der Geheimhaltung einer gerichtlichen Kontrolle entziehen könnten. Selbst soweit im vorliegenden Fall aus § 65 SGB VIII folgen sollte, dass etwa die Aussagen, die seine Tochter dem Beklagten anvertraut habe, Schutz auch vor ihm als bis zum 13.8.2018 sorgeberechtigtem Vater genießen sollten, sei eine vollständige Verweigerung der Akteneinsicht unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Soweit der Kreisrechtsausschuss den Nutzen der Amtshandlung auf 5.000,- € festgesetzt habe, habe er außer der Anführung der Rechtsgrundlagen keine Begründung geliefert und überdies nicht dargetan, dass diese grobe Schätzung auf einer gleichbleibenden und daher dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 SVerf entsprechenden Behördenpraxis beruhe. Der unmittelbare materielle Nutzen der Akteneinsicht sei für ihn gering. Im vorliegenden Verfahren gehe es vielmehr um den immateriellen Wert der Akteneinsicht zur Vorbereitung möglicher anderer Verfahren und Rechtsbehelfe. Ein immaterieller Wert dürfe für die Bewertung des Nutzens keine Rolle spielen. Daher sei der Nutzen der Amtshandlung auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren.

8
Nach Anfrage des Gerichts beim Beklagten hinsichtlich in dessen Schriftsatz vom 13.11.2018 geäußerter Bedenken wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache durch Gewährung von Akteneinsicht in die dem Gericht übersandten Akten des Jugendamts beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 14.5.2019 die Rückgabe dieser Verwaltungsunterlagen, um eventuell Dritte betreffende Angaben unkenntlich zu machen. Die Akte wurde daraufhin an den Beklagten zurückgesandt und in der Folge durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter dem 16.10.2019 teilweise mit einem Sperrvermerk versehen. Nach Eingang der nun entsprechend diesem Sperrvermerk gekürzten Jugendamtsakte wurde dem Kläger im Dezember 2019 Gelegenheit zur Einsichtnahme gegeben.

9
Anschließend wurde der Kläger, der ursprünglich beantragt hatte, den Beklagte zu verpflichten, ihm, erforderlichenfalls unter Schwärzung von Sozialdaten Dritter, Einsicht in die Akten in der Jugendhilfe-Angelegenheit zu gewähren und den im Widerspruchsbescheid festgesetzten Nutzen der Amtshandlung 1.000,- € zu verringern, vom Verwaltungsgericht um Mitteilung gebeten, ob er eine verfahrensbeendende Erklärung abgebe.

10
Der Kläger äußerte sich dahingehend, dass eine Klaglosstellung aufgrund des Sperrvermerks nicht erfolgt sei. Er habe den Eindruck gewonnen, dass ihm der Zugang zu den eigentlich relevanten Dokumenten weiterhin versagt werde. Er halte es nach wie vor für möglich, wenn nicht gar für wahrscheinlich, dass im vorliegenden Fall im Verlauf von 14 Jahren vor allem aber seit März 2011 Aussagen über seine Person getätigt worden seien, die nicht der Wahrheit entsprächen, oder dass Sachverhalte stark verzerrt wiedergegeben worden seien. Er könne nicht ausschließen, dass die zugrundeliegenden Tatsachen nicht pflichtgemäß ermittelt und gewürdigt sowie zu seinem Nachteil falsche Schlüsse gezogen worden seien. Er müsse befürchten, dass er dadurch nachhaltig und über viele Jahre hinweg in seinem Elternrecht verletzt worden sei. Hinzu träten möglicherweise vergangene und gegenwärtige Verletzungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts einschließlich seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Soweit er bisher Akteneinsicht habe erlangen können, erkläre er die Hauptsache für erledigt und beantrage die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Akteneinsicht durch den Beklagten.

11
Der Kläger hat zuletzt beantragt,

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1. der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28.3.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.8.2018 verpflichtet, dem Kläger vollständige Einsicht in die bei ihm geführten Akten in der Jugendhilfe-Angelegenheit (…) zu gewähren,

13
2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, die nicht anvertraute Daten im engeren Sinne enthalten,

14
3. festzustellen, dass die Totalverweigerung der Akteneinsicht durch den Beklagten rechtswidrig war,

15
4. der im Widerspruchsbescheid vom 28.8.2018 festgesetzte Nutzen der Amtshandlung wird auf 1.000,- € verringert. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegenüber dem Kläger neu festzusetzen.

16
Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung der Teilerledigungserklärung des Klägers angeschlossen und im Übrigen beantragt,

17
die Klage abzuweisen.

18
Der Beklagte hat die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Widerspruchsverfahren verteidigt. Biete der Sach- und Streitstand für die keine genügenden Anhaltspunkte, sei entsprechend § 52 Abs. 2 GKG ein Wert von 5.000,- € anzunehmen. Unter Zugrundelegung dieses Auffangwertes bestimme sich die Höhe der Gebühr nach den Richtlinien über die Festsetzung der Gebühren im Widerspruchsverfahren vom 30.1.2002. Dabei sei er von einem geringen Verwaltungsaufwand ausgegangen. Im Übrigen seien Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Widerspruchsgebühren im Wege des Widerspruchs gegen den Kostenfestsetzungsbescheid geltend zu machen gewesen. Das habe der Kläger versäumt.

19
Das Verwaltungsgericht hat im Oktober 2020 das Verfahren im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es insoweit, das mit dem zuletzt gestellten Antrag verfolgte Klagebegehren dürfte sich gegenüber dem ursprünglichen Begehren als Klageänderung in Form einer Klageerweiterung darstellen. Es bestünden bereits Zweifel, ob diese Klageänderung zulässig sei. Im Übrigen sei die Verweigerung vollständiger Aktenvorlage bei Gericht, auf die sich das weitere Einsichtsbegehren des Klägers beziehe, auf einen der Gründe des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützt. Hiergegen könnten die Beteiligten nur nach § 99 Abs. 2 VwGO vorgehen. Für eine Klage auf Vorlage oder Auskunftserteilung fehle es insoweit an einem Rechtsschutzinteresse. Das Gericht dürfe jedoch auch dann, wenn das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen zweifelhaft sei, die Klage aus materiellen Gründen abweisen, wenn die Abweisung der Klage als unbegründet einfacher sei als eine Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen. Das sei hier der Fall. Die Begründetheit der Verpflichtungsklage auf weitere Akteneinsicht sei ohne weiteres zu verneinen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht zu. Vorliegend seien die Akten des Jugendamtes dem Gericht nach § 99 Abs. 1 VwGO nur in Teilen übersandt und eine vollständige Aktenübersendung verweigert worden. Nach dieser Vorschrift seien Behörden im Verwaltungsrechtsstreit zur Vorlage von Akten grundsätzlich auch dann verpflichtet, wenn die Auskunftserteilung selbst Gegenstand des Rechtsstreits sei. In dem Fall beschränke sich die Vorlagepflicht nicht von vornherein nur auf diejenigen Akten, die bei der Behörde erst aus Anlass des aktuellen Streits entstanden seien, sondern umfasse grundsätzlich auch die Akten, in die Einblick zu nehmen die Fachbehörde unter Berufung auf etwaige im jeweiligen Fachgesetz normierte Gründe abgelehnt habe. Der Anwendungsbereich des § 25 SGB X ende auch ohne Eintritt der Bestandskraft der behördlichen Entscheidung immer dann, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig werde. Die Akteneinsicht werde von da ab durch das Prozessrecht geregelt. Der § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO stelle gegenüber fachgesetzlich geregelten Auskunftsansprüchen eine prozessrechtliche Spezialnorm dar. Der § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO weise die Initiative zur Eröffnung des die Verweigerung der Aktenvorlage oder die Auskunftsverweigerung überprüfenden Zwischenverfahrens den Beteiligten zu. Der nach § 189 VwGO zuständige spezielle Spruchkörper entscheide dann darüber, ob die Verweigerung der Aktenvorlage durch die oberste Aufsichtsbehörde rechtmäßig sei oder nicht. Das Zwischenverfahren werde nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eingeleitet. Werde kein Antrag gestellt, sei das Gericht der Hauptsache an die Weigerungserklärung der obersten Aufsichtsbehörde gebunden. Der Kläger, der spätestens mit gerichtlicher Verfügung vom 3.5.2019 über den Eingang der Akten und das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO in Kenntnis gesetzt worden sei, habe auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer keinen dahingehenden Antrag und damit die Rechtmäßigkeit der Vorlageverweigerung nicht in Frage gestellt. Ohne Entscheidung des Fachsenats sei davon auszugehen, dass die Vorlage der Akten zu Recht verweigert worden sei. Entsprechendes gelte für den hilfsweise gestellten Klageantrag zu 2), der damit ebenfalls unbegründet sei.

20
Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 3) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Totalverweigerung der Akteneinsicht begehre, sei dieser Antrag bereits unzulässig. Der Kläger habe keine Umstände dartun können, aus denen sich für ihn ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Verständnis von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergebe. Insbesondere könne er sich nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen. Der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, die es wahrscheinlich erscheinen ließen, dass er unter im Wesentlichen unveränderten Umständen erneut von einer gleichartigen Verweigerung von Akteneinsicht betroffen werden könnte. Er habe in der mündlichen Verhandlung selbst darauf hingewiesen, dass seine beiden Töchter mittlerweile volljährig seien. Eine nicht auszuschließende, lediglich abstrakte Möglichkeit, im Falle eines erneuten Jugendhilfefalles wiederum keinerlei Akteneinsicht zu bekommen, genüge nicht, um eine konkrete Wiederholungsgefahr zu begründen. Auch unter Berücksichtigung des von Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtsschutzes diene die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen, die für den jeweiligen Kläger künftig irgendwann vielleicht wieder von Bedeutung sein könnten. Vielmehr könnten nur solche Rechtsfragen geklärt werden, deren Entscheidung für die Beteiligten als Richtschnur für künftiges Verhalten von praktischer Bedeutung sei, weil sich ein vergleichbarer Sachverhalt schon wieder konkret abzeichne und sein Eintritt in absehbarer Zeit nicht nur theoretisch möglich erscheine. Greifbare Anhaltspunkte dafür bestünden nicht. Soweit er in der mündlichen Verhandlung angeführt habe, er wolle verhindern, dass zukünftig Dritten das gleiche passiere, sei der Kläger insoweit nicht klagebefugt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers lasse sich auch nicht mit einem Rehabilitierungsinteresse begründen. Ein solches bestehe nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergebe, die geeignet sei, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung müsse Außenwirkung erlangt haben und noch andauern. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen sei. Dafür reiche es nicht aus, dass der Betroffene die beanstandete Maßnahme als diskriminierend und ehrverletzend empfunden habe. Entscheidend sei vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestünden, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte. Dass mit der Totalverweigerung der Akteneinsicht eine nachwirkende Stigmatisierung des Klägers verbunden gewesen wäre, sei weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Es sei bereits zweifelhaft, ob sie von ihrer Zielrichtung in erheblicher Weise in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife. Jedenfalls handelte es sich um Grundrechtseingriffe, die ohne erkennbare nachhaltige Wirkung geblieben seien. Dass die Gefahr einer Herabsetzung des Klägers in der Öffentlichkeit bestanden hätte, sei von ihm nicht einmal behauptet worden. Ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich ferner nicht im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Dieser verlange, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen könne. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG sei daher zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon sei nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigten, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Der Kläger habe aber die Herbeiführung einer endgültigen Klärung des Umfangs der Akteneinsicht nach § 99 Abs. 2 VwGO verabsäumt. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse lasse sich schließlich auch nicht aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für einen etwaigen Amtshaftungsprozess herleiten. Dass der Kläger einen solchen Prozess anstrebe, sei nicht ersichtlich. Der Klageantrag zu 4), mit dem er eine Festsetzung des Nutzens der Amtshandlung auf 1.000,- € und davon ausgehend eine Neufestsetzung der Kosten des Widerspruchsverfahrens begehre, sei bereits unzulässig. Dem Kläger fehle ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag, weil der mit einer eigenen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 4.9.2018 bestandskräftig geworden sei. Die Rechtsstellung des Klägers verbessere sich daher selbst im Fall des Erfolgs dieses Klageantrages nicht. Der Kläger habe in seinem Schriftsatz vom 8.10.2018 und in seinen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren in der Sache Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung für das Vorverfahren erhoben. Diese sei indes durch einen gesonderten, dem Widerspruchsbescheid und der Kostenlastentscheidung nachfolgenden Verwaltungsakt erfolgt. Für den Rechtsschutz gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid seien wie bei einem Erstbescheid die allgemeinen Bestimmungen über das Vorverfahren sowie die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage maßgeblich und zu beachten. Soweit, wenn der Widerspruchsbescheid in der Sache angegriffen werde, die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage auch seine Kostengrundentscheidung erfasse, worauf der Kläger verwiesen habe, sei dies zutreffend. Die gerichtliche Entscheidung ersetze die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren. Insoweit sei gegen die Teile der Kostenentscheidung, die wie die Kostenlastentscheidung kraft Gesetzes Bestandteil des Widerspruchsbescheids seien, Rechtsschutz unmittelbar beim Gericht eröffnet. Entsprechendes gelte, wenn der Widerspruchsbescheid angefochten werde und diese Klage kraft Gesetzes im Widerspruchsbescheid enthaltene Festsetzungsentscheidungen umfasse. Dies sei im Saarland jedoch nicht der Fall, sodass Kostenfestsetzungsentscheidungen, die kein gesetzlicher Bestandteil des Widerspruchsbescheids, sondern Folgeentscheidungen seien, wie normale Erstbescheide zunächst mit einem Vorverfahren anzugreifen seien. Dies habe der Kläger nicht getan.

21
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung, soweit streitig entschieden wurde.

II.

22
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.10.2020 – 3 K 1527/18 – hat keinen Erfolg. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang für das Zulassungsverfahren mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) abschließend festlegende Vorbringen in der Antragsbegründung vom 14.12.2020 rechtfertigt weder die Annahme allein am Maßstab der Ergebnisrichtigkeit zu beurteilender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)2 noch ergibt sich aus diesen Darlegungen ein wesentlicher, potentiell entscheidungserheblicher Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

A.

23
Unter dem letztgenannten Aspekt rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO und beanstandet im Kern, dass der die mündliche Verhandlung in der Sache am 30.10.2020 leitende Vorsitzende der 3. Kammer ihn in der Sitzung nicht auf die Möglichkeit der Einleitung eines die Stellung des entsprechenden Antrags durch den Kläger voraussetzenden Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO und auf die sich daraus ergebenden Konsequenzen hinsichtlich der von der Sperrerklärung des zuständigen Fachministeriums erfassten Aktenbestandteile des Jugendamts hingewiesen habe. Ausweislich der Gerichtsakte wurde zunächst der Beklagte, der nach der Vorlage der (vollständigen) Verwaltungsakten im November 2018 auf eine drohende „Vorwegnahme der Hauptsache“ bei Akteneinsichtsgewährung nach § 100 VwGO verwiesen hatte,3 auf die rechtlichen Vorgaben der §§ 99 Abs. 2, 100 Abs. 1 VwGO hingewiesen und (schon) dieses Schreiben des Gerichts vom 3.5.2019 hat der Kläger nach Aktenlage mit dem Hinweis auf die „Möglichkeit einer Akteneinsicht“ in Durchschrift erhalten. Im Zusammenhang mit der Rückgabe der Akten an den Beklagten wurde der Kläger ferner vom Berichterstatter unter dem 17.5.2019 sogar ausdrücklich „auf die Norm des § 99 VwGO … wegen etwaiger Schwärzungen/Sperrerklärungen“ hingewiesen. Wenngleich dessen Reaktion im Schreiben vom 20.5.2019 und die Antwort auf die Übersendung des Sperrvermerks vermuten lässt, dass die rechtlichen Zusammenhänge, beispielsweise mit Blick auf ein vermeintlich erforderliches Ersuchen der Gegenseite nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht richtig oder jedenfalls in der Tragweite für das Verfahren vom Kläger nicht vollständig durchschaut wurden, hätte nach diesem Verfahrensablauf selbst bei einem nicht juristisch ausgebildeten Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine zwingende Veranlassung für das Gericht bestanden, zum wiederholten Mal auf eine Möglichkeit, letztlich wegen der Prozesssituation auf die Obliegenheit hinzuweisen, einen Antrag auf Entscheidung des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts und damit auf inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der teilweisen Verweigerung der Aktenvorlage nach entsprechender Sperrerklärung zu stellen. Allein in einem solchen, seinerseits gesteigerten Anforderungen an die Geheimhaltung unterliegenden Verfahren wäre das Bestehen oder Nichtbestehen einer der Aktenvorlage an das Prozessgericht entgegenstehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit der – dem Verwaltungsgericht bei der erneuten Vorlage im November 2019 nicht mehr übersandten – „gesperrten“ Teile der Verwaltungsakte des Jugendamts des Beklagten zu klären gewesen.4 Dass hinsichtlich der negativen Tatsache eines Unterbleibens eines erneuten Hinweises auf das gegebenenfalls vom Kläger einzuleitende Zwischenverfahren vor dem zuständigen Spruchkörper (§ 189 VwGO) entgegen der in seinem Antrag vom 26.11.2020 auf „Berichtigung“ der Niederschrift über die Sitzung am 30.10.2020 geäußerten Auffassung keine besondere Protokollierungspflicht bestand, sei nur ergänzend erwähnt.

24
Abgesehen davon dürfte unschwer nachzuvollziehen sein, dass ein Gericht ihm nicht vorliegende beziehungsweise im Sinne des § 99 Abs. 1 VwGO „gesperrte“ Verwaltungsunterlagen oder Teile davon seiner Entscheidung nicht zugrunde legen kann, weil deren Inhalt ihm nicht bekannt ist und deshalb hier schon aus Gründen der Logik auch nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden konnte. Wenn der Kläger das meint, wenn er von einer „Bindungswirkung“ für das Verwaltungsgericht an die Sperrerklärung der Aufsichtsbehörde spricht, der der Beklagte durch eingeschränkte Vorlage der Jugendamtsakte Rechnung getragen hat, beschreibt er damit das Ergebnis zutreffend. In dem Urteil ist insoweit unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass ohne eine vom Kläger mit einem Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO anzustoßende Überprüfung durch den Fachsenat das Verwaltungsgericht für seine Entscheidung davon ausgehen muss, dass die Vorlage der von der Aufsichtsbehörde „gesperrten“ Aktenteile zu Recht verweigert wurde. Das lässt sich auch nicht so auffassen, dass das Verwaltungsgericht sich – wie der Kläger das interpretiert – von dem Bestreben leiten hat lassen, zu sämtlichen seiner Klageanträge eine Sachentscheidung „zu vermeiden“.

25
Inwieweit bezogen auf das erstinstanzliche Urteil von einer „Überraschungsentscheidung“ im Verständnis des § 108 Abs. 2 VwGO oder von einer „Genugtuung verschaffenden … Demonstration professioneller Überlegenheit des Urteilsverfassers“ die Rede sein kann, erschließt sich nicht.

26
Dass die Akten des Jugendamts des Beklagten und – in dem Zusammenhang freilich weniger von Bedeutung – der Widerspruchsbehörde dem Gericht ursprünglich im November 2018 vollständig vorgelegt worden waren und daher auch dem Einsichtsrecht der Beteiligten, insbesondere des Klägers, unterlagen, braucht nicht vertieft zu werden. Aus den Gerichtsakten ergibt sich auch kein Hinweis, dass seinerzeit auch die gesperrten Teile von den letztlich entscheidenden Richtern inhaltlich zur Kenntnis genommen oder gar bei der Entscheidung (doch) verwertet worden sind. Von daher erscheint es – nur am Rande – auch noch vertretbar, dass das Verwaltungsgericht die Töchter und die frühere Ehefrau des Klägers nicht beigeladen hat (§ 65 VwGO).

27
Da das erstinstanzliche Urteil am Sitzungstag im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom Verwaltungsgericht verkündet wurde (§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO), muss schließlich auch der Frage nicht mehr nachgegangen werden, ob der im November 2020 beim Verwaltungsgericht „höchst vorsorglich“ gestellte Antrag nach § 99 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO dem Verwaltungsgericht – was allerdings im Ergebnis fernliegend erscheint – vom Inhalt her hätte Veranlassung geben können, eine Wiedereröffnung der Verhandlung zu beschließen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

28
Soweit der Kläger nun auch in der Begründung für den Antrag auf Zulassung der Berufung 14.12.2020 (Seite 16) „höchst vorsorglich“ unter Bezugnahme auf § 99 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beantragt hat, bleibt darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Beurteilung im Berufungszulassungsverfahren allein die Frage des Vorliegens eines geltend gemachten Zulassungsgrundes im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO auf der Grundlage der Darlegungen des die Zulassung der Berufung begehrenden Beteiligten ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

29
Ein potentiell ergebnisrelevanter Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) lässt sich daher im Ergebnis nicht feststellen.

30
Eine inhaltliche Aussage zur Qualität und insbesondere zur Frage der Geheimhaltungsbedürftigkeit der vor der erneuten Vorlage der Verwaltungsakte durch den Beklagten entnommenen Aktenbestandteile insbesondere mit Blick auf die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben speziell im § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII auch vor dem Hintergrund sonst allgemein geregelter Einsichtsrechte, etwa nach den §§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG, 1 SIFG oder nach der Datenschutz-Grundverordnung (EU), ist auch dem Senat nach Aktenlage schon nicht möglich. Der Zulassungsantrag nach den §§ 124, 124a VwGO gibt auch keine Veranlassung, allein zur Nachholung der unterbliebenen Antragstellung nach § 99 Abs. 2 VwGO ein Berufungsverfahren durchzuführen. Ebenso wie das auf die Prüfung von Gründen nach § 124 Abs. 2 VwGO beschränkte Zulassungsverfahren beziehungsweise eine in seinem Rahmen erhobene Rüge unzureichender Sachaufklärung in dem Rahmen kein geeignetes Mittel darstellt, um in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen oder „nachzuholen“,5 gilt das entsprechend für die unterbliebene Einleitung eines sog. In-Camera-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO vor dem nach geltendem Prozessrecht allein für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage von Akten zuständigen Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts. Dem erkennenden Senat ist eine inhaltliche Befassung mit den insoweit aufgeworfenen Fragen der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Unterlagen oder zur Frage der Abwägung beteiligter Interessen6 und Rechte nicht möglich, weil die entsprechenden Aktenbestandteile ihm nicht vorliegen, beziehungsweise vielmehr allein dem Fachsenat nach § 189 VwGO vorzulegen gewesen wären.

B.

31
Die Voraussetzungen des vom Kläger weiter geltend gemachten Zulassungsgrundes nach dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Unter Richtigkeit im Sinne der Vorschrift ist die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung zu verstehen.7
32
Unter dem Aspekt kann zunächst dahinstehen, ob die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2020 gestellten Sachanträge, insbesondere was den hilfsweise gestellten Antrag auf Einsichtsgewährung beschränkt auf „nicht anvertraute“ Daten in der Akte des Jugendamts betrifft, im Vergleich zu dem in der Klageschrift vom 8.10.2018 formulierten Antrag zu 1), bei dem „erforderlichenfalls zu schwärzende Sozialdaten Dritter“ ausgenommen worden waren, eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO darstellt oder ob diese gegebenenfalls zulässig wäre oder nicht. Das Verwaltungsgericht hat das offengelassen und ausdrücklich nicht tragend auf eine Unzulässigkeit der „geänderten“ Klage unter dem Aspekt abgestellt. Nachdem der Kläger Einsicht in die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsunterlagen genommen und (nur) insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatte, blieben im Streit nur die nicht vorliegenden und vom Sperrvermerk des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 16.10.2019 (Seite 3) erfassten Bestandteile der ursprünglichen Akte. Dem Kläger ist in dem Zusammenhang zuzugestehen, dass sein Begehren von der Intention her erkennbar gerade auf eine Einsichtnahme in diese Unterlagen gerichtet gewesen sein dürfte. Vertieft werden muss das hier mit Blick auf § 91 Abs. 1 VwGO indes nicht. Insoweit dürfte dem Kläger – wie er im Zulassungsantrag ausführt – auch ein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis, das das Verwaltungsgericht erkennbar auch nicht in Abrede gestellt hat, zuzubilligen sein.

33
Wenn der Kläger dann unter Verweis auf ein vom Verwaltungsgericht – aus seiner Sicht zu Unrecht – angenommenes „Regime des § 99 VwGO“ die Ansicht vertritt, dass das im Rahmen einer Klage auf Akteneinsicht einen „Austausch der Anspruchsgrundlagen“ zur Folge habe beziehungsweise, dass damit die Anspruchsvoraussetzungen „überspielt“ würden, liegt dem eine unzutreffende Einordnung dieses Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zugrunde.8 Wie bereits zuvor ausgeführt entscheidet allein der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten des zugrundeliegenden Rechtsstreits darüber, ob die Weigerung der Behörde, angeforderte Unterlagen vollständig vorzulegen, rechtmäßig ist oder nicht. Gegenstand des Verfahrens ist daher allein die unter Bezugnahme auf § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO abgegebene Sperrerklärung beziehungsweise deren Berechtigung an diesem Maßstab. Das gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch für Klagen auf Auskunftserteilung, speziell durch Gewährung von Akteneinsicht, ändert aber nichts daran, dass diese Beurteilung auch durch den Fachsenat (§ 189 VwGO) an den Maßstäben der materiellen oder sonstigen gesetzlichen Vorgaben für eine Offenlegung durch die Gewährung von Einsichtsrechten, etwa nach dem Informationsfreiheitsrecht oder hier den gesteigerten Anforderungen an einen Schutz von Sozialdaten nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu beantworten ist. Die Einführung des letztlich vom Bundesverfassungsgericht9 geforderten „In-Camera-Verfahrens“ bedeutet nicht, dass sich die Beurteilungsmaßstäbe oder gar die „Anspruchsgrundlagen“ verändern. Es weist aber diesem speziellen Zwischenverfahren in den im § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Fällen im Ergebnis eine Exklusivität zur Beantwortung der sich in dem Interessenwiderstreit zwischen Auskunftsrechten und Geheimhaltungsbedürfnissen stellenden Fragen zu. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass das Tatsachengericht zum einen an die Beurteilung gebunden ist und zum anderen, dass ihm wie schon ausgeführt, nach eingeschränkter Vorlage der Akten oder Aktenbestandteile ohne Aufhebung der Sperrerklärung mangels Kenntnis der Inhalte der gesperrten Aktenbestandteile eine Beurteilungsgrundlage fehlt. Man mag das – mit der Terminologie des Klägers – als „Vorrangverhältnis“ zugunsten der Entscheidung des Fachsenats beziehungsweise gegebenenfalls des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren nach § 99 Abs. 2 Sätze 13, 14 VwGO beschreiben. Die Konsequenzen können jedenfalls kaum zweifelhaft sein. Sie sind vom Gesetzgeber gewollt und lassen sich auch nicht dahingehend begreifen, dass die vom Kläger angeführten Anspruchsgrundlagen nach den §§ 1 Satz 1 SIFG, 1 Abs. 1 Satz 1 IFG oder nach Art. 15 DSGVO „verdrängt“ würden. Die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden vielmehr unter Berücksichtigung auch gegenläufiger gesetzlich verankerter Interessen, beispielsweise der im § 5 IFG enthaltenen Vorgaben für einen Schutz personenbezogener Daten oder – hier speziell – die erheblichen Einschränkungen für die Offenbarung von Sozialdaten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, unter Wahrung spezieller Verfahrensvorgaben zur Sicherung von Geheimhaltungsinteressen der Entscheidung eines spezialisierten Spruchkörpers übertragen. Die Entscheidungen des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes betreffen sogar überwiegend in der Hauptsache erhobene Auskunftsklagen.10 Vor dem Hintergrund kommt es insbesondere auch nicht darauf an, ob – wie der Kläger behauptet – keiner einzigen der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen ein sozialrechtlicher Auskunftsanspruch zugrunde gelegen hat. Dass es, wie der Kläger anhand von Beispielen ausführt, auch andere Verwaltungsrechtsstreitigkeiten gibt, in denen ein solches Zwischenverfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird, ist sicher richtig, ändert aber nichts. Nicht entscheidungserheblich ist in diesem Zusammenhang, aus welchen Motiven heraus der Kläger von einer Antragstellung nach § 99 Abs. 2 VwGO Abstand genommen hat.

34
Bezogen auf die Abweisung auch seines Klageantrags zu 3) auf Feststellung, dass eine „Totalverweigerung der Akteneinsicht“ rechtswidrig gewesen sei, stellt sich zunächst die Frage, was der Kläger, der jedenfalls Akteneinsicht in die beim Verwaltungsgericht vorliegende Akte erhalten und daraufhin den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt hat, unter einer „Totalverweigerung“ versteht. Da es letztlich bei der rechtlichen Auseinandersetzung um die Frage eines Akteneinsichtsrechts (auch) hinsichtlich der „gesperrten“11 und vom Beklagten vor der erneuten Vorlage entnommenen Teile der Akte des Jugendamts geht, dürfte damit letztlich eine vom Beklagten nicht gewährte „vollständige“ Akteneinsicht, also auch bezüglich der in der vorgelegten Akten fehlenden Bestandteile, gemeint sein. Die begehrte Feststellung, dass die Verweigerung in dem Sinne rechtswidrig gewesen ist, lässt sich ebenfalls nicht treffen ohne eine Kenntnis und Bewertung des weder dem Kläger noch dem Verwaltungsgericht bekannten Inhalts dieser Aktenbestandteile. Dies wäre nur in der prozessrechtlich vorgeschriebenen Form im Rahmen eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu klären gewesen. Dass der Beklagte dem Kläger vor der „Sperrung“ zahlreicher Inhalte der Akte durch das Sozialministerium keine „totale“ Einsicht in die vollständige ungeteilte Akte des Jugendamts gewährt hat, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dass sich das Einsichtsinteresse des Klägers demgegenüber nicht auf ihm inzwischen durch die Akteneinsicht bekannten, insoweit „unbedenklichen“ Teile der Akte, sondern gerade auf die für ihn gesperrten Inhalte richtet, zeigt der Prozessverlauf.

35
Dass der erkennende Senat ebenfalls keine Kenntnis vom Inhalt dieser Teile der Originalakte hat, versteht sich. Vor dem Hintergrund erweist sich die Klageabweisung auch insoweit zumindest bei Anlegung des eingangs erwähnten Maßstabs der Ergebnisrichtigkeit nicht wirklich ernsthaft zweifelhaft im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Einschätzung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe im Falle einer Bejahung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses bezogen auf den Feststellungsantrag „eine stattgebende Entscheidung erlassen müssen“, trifft vor dem Hintergrund übrigens erkennbar nicht zu.

36
Auf die umfangreichen Ausführungen in dem angegriffenen Urteil vom 30.10.2020 zur Frage des Bestehens oder – so das Verwaltungsgericht im Ergebnis – des Nichtbestehens eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses nach Abschluss des Jugendhilfeverfahrens beziehungsweise mit Blick auf die zwischenzeitliche Volljährigkeit auch der jüngeren Tochter des Klägers aus dieser Beziehung muss daher nicht eingegangen werden. Das gilt auch für den seitens des Klägers in dem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte seine persönliche Situation weiter aufklären und in der Sitzung am 30.10.2020 – wie von ihm beantragt – die Öffentlichkeit nach Maßgabe des § 171b GVG wegen einer drohenden Verletzung schutzwürdiger Interessen ausschließen müssen.

37
Insbesondere die Frage eines Rehabilitierungsinteresses des Klägers angesichts dieser Akteninhalte ließe sich ebenfalls nur beantworten, wenn die deren Inhalte dem Gericht bekannt würden. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten sind indes jedenfalls keine Maßnahmen gegenüber dem Kläger ergriffen worden oder diesen in der öffentlichen Wahrnehmung in seiner Reputation negativ berührende Details aus der Akte in irgendeiner Form bekannt geworden. Nach dem zuvor Gesagten kommt es im vorliegenden Zulassungsverfahren unter dem Aspekt des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ferner nicht darauf an, ob der Kläger, wie er jetzt in der Begründung für den Zulassungsantrag angibt, eine Geltendmachung „staatshaftungsrechtlicher Ansprüche in einem Amtshaftungsprozess“ anstrebt und sich weiterhin „strafrechtliche Schritte“ vorbehält.

38
Von daher lediglich ergänzend soll hier festgehalten werden, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dem in § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verankerten Schutz der kinder- und jugendhilferechtlichen Verfahren erhobenen und dem Jugendamt „anvertrauten“12 Sozialdaten eine sehr weitreichende Bedeutung und für seinen Regelungsbereich die allgemeinen Regelungen über die Akteneinsicht und den Schutz bzw. die Weitergabe von Sozialdaten, beispielsweise aus § 25 SGB X, in aller Regel verdrängende Wirkung beimisst.13 Die Regelung in § 65 SGB VIII ist auch mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar, weil sie zusätzliche Vorgaben enthält, die den Schutz der Daten der Betroffenen verstärken.14 Sie hat daher im Grundsatz auch Vorrang gegenüber informationsfreiheitsrechtlichen Anspruchsnormen.15 Das Weitergabeverbot soll das für eine persönliche und erzieherische Hilfe in der Kinder- und Jugendhilfe erforderliche besondere Vertrauensverhältnis zwischen der Fachkraft des Jugendamtes und dem betreuten Kind oder Jugendlichen schützen und der effektiven Hilfeerbringung und damit im Ergebnis einer der Sicherstellung des Kindeswohls dienen, das nach dieser Wertung in der Abwägung höher zu veranschlagen ist als das über die Ausnahmetatbestände im § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hinausgehende Informationsbedürfnis anderer Personen oder Behörden.16 Damit erkennt der Gesetzgeber an, dass die für die persönliche und erzieherische Hilfe unverzichtbare Offenheit und Mitwirkungsbereitschaft nur entstehen kann, wenn dem einzelnen Jugendamtsmitarbeiter anvertraute Sozialdaten abgesehen von den in der Regelung definierten Ausnahmefällen von diesem nicht weitergegeben werden dürfen, um das für die Hilfeleistung notwendige persönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Jugendamtsmitarbeitern und dem Klienten oder der Klientin zu schützen. Daher führt auch ein aus dem Elternrecht abzuleitendes allgemeines Informationsrecht nicht dazu, dass entgegen dem § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII Einsicht in solche Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut wurden, zu gewähren ist.17 Diese – wenn man das so nennen möchte – „rigorose“ Einschränkung der Informationsweitergabe ist aus Sicht des Gesetzgebers durch das staatliche Interesse an einer effektiven Hilfeerbringung im Interesse der Kinder oder Jugendlichen zur Gewährleistung des Kindeswohls gerechtfertigt. Daher hat auch ein Kindsvater grundsätzlich keinen Anspruch auf „unzensierte“ Einsichtnahme in alle vom Jugendamt in Bezug auf das Kind geführten Akten.18 Wenn der § 65 Abs. 1 SGB VIII der Akteneinsicht entgegensteht, scheidet eine Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Behörde und dem Auskunftsinteresse des Vaters eines Jugendhilfe erhaltenden Kindes aus.19
39
Ob ganz ausnahmsweise hier abweichend von diesen Grundsätzen aufgrund besonderer Fallumstände anderes zu gelten hätte, lässt sich weder dem Sachvortrag des Klägers entnehmen noch lässt sich das nach dem oben Gesagten – schon mangels Vorliegens der einschlägigen Unterlagen – im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren weiter klären, nachdem der Kläger keine weitere inhaltliche Klärung in dem von der Prozessordnung insoweit zur Verfügung gestellten Zwischenverfahren beantragt hat.

40
Soweit sich der Kläger schließlich auch gegen die Abweisung seines in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2020 gestellten Antrags zu 4) auf teilweise Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Festsetzung des Nutzens der Amtshandlung im Widerspruchsbescheid vom 28.8.2018 von 5.000,- € auf 1.000,- € wendet, rechtfertigt das allein maßgebliche Vorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ebenfalls nicht die – insoweit eingeschränkte – Zulassung des Rechtsmittels der Berufung unter dem Aspekt „ernstlicher Zweifel“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dabei kann offenbleiben, ob der auf eine Bestandskraft des auf der Grundlage dieser Gegenstandswertfestsetzung basierenden Argumentation in dem angegriffenen Urteil mit dem Ergebnis der Klageabweisung wegen Unzulässigkeit mangels Rechtsschutzbedürfnisses rechtlich zu folgen ist. In der Sache bestehen jedenfalls vom Ergebnis her keine durchgreifenden Bedenken, wenn sich eine Widerspruchsbehörde bei der Festlegung des Nutzens der Amtshandlung für den/die Widersprechende in Fällen, in denen sich ein – wie hier – ideelles Interesse des Widerspruchsführers oder der Widerspruchsführerin am Erfolg des Begehrens nicht wirtschaftlich bemessen lässt, entsprechend an den Vorgaben für das verwaltungsgerichtliche Verfahren orientiert. Danach ist der Streitwert im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig an der sich für den Kläger ergebenden „Bedeutung der Sache“ zu orientieren (§ 52 Abs. 1 GKG) und ein oft als „Auffangwert“ bezeichneter Streitwert von 5.000,- € festzusetzen, wenn insoweit – also speziell bei nicht wirtschaftlich zu bemessenden Interessen des Widerspruchsführers oder der Widerspruchsführerin – „keine genügenden Anhaltspunkte“ zur Verfügung stehen. Die auf der Grundlage zur Berechnung der nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SGebG zu erhebende Gebühr liegt nach den auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 SGebG erlassenen Richtlinien für die Festsetzung der Gebühren im Widerspruchsverfahren (Tabelle 1) dann zwischen 120,- € und 180,- € und bewegt sich daher in jedem Fall im unteren Bereich des durch den § 9a Abs. 1 Satz 1 SGebG vorgegebenen Rahmens. Am Rande sei erwähnt, dass der Beklagte (Rechtsausschuss) sich bei der Festlegung des Berechnungsfaktors des fallbezogenen „Verwaltungsaufwands“ an der unteren Grenze bewegt, für einen „geringen“ Aufwand in dem Sinne eine Verfahrensgebühr von 120,- € ermittelt und zuzüglich der besonderen Auslagen nach § 2 Abs. 1 SGebG von 8,06 € (Zustellungskosten) im Bescheid vom 4.9.2018 einen Betrag von 128,06 € festgesetzt hat.

41
Da im Zulassungsverfahren nach §§ 124, 124a VwGO kein Raum ist für eine Klärung abstrakter juristischer Fragen unabhängig von der Entscheidungserheblichkeit ihrer Beantwortung, muss auf die erwähnte theoretische Argumentation des Klägers gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach in jedem Fall neben der vollumfänglichen Anfechtung des Widerspruchsbescheids im Klageweg zusätzlich eine Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheids durch einen Widerspruch erforderlich sein soll, nicht weiter eingegangen werden. Die gilt im Übrigen auch – allerdings insoweit mit Blick auf das Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – für die Frage, ob ein vom Sachgebiet her dem Jugendhilferecht zuzuordnendes Widerspruchsverfahren unter die Regelung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB IX fällt und daher ähnlich wie das anschließende gerichtliche Verfahren in Jugendhilfesachen nach § 188 Satz 2 VwGO verfahrenskostenfrei bleibt. Von den genannten Kostenfreistellungen sind lediglich die sogenannten Trägerstreitigkeiten ausgenommen. Eine Differenzierung nach einer im konkreten Fall bestehenden Hilfebedürftigkeit der Rechtsbehelfsführer und Rechtsbehelfsführerinnen lässt sich ihnen nicht entnehmen. Darauf muss aber aus den genannten Gründen nicht weiter eingegangen werden.

42
Da der Kläger im Ergebnis keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt hat, war sein Antrag zurückzuweisen.

III.

43
Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG.

44
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Fußnoten ausblendenFußnoten
1 )
vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 28.8.2018 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Saarpfalz-Kreises – 64/2018 –
2)
vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr. aller Senate
3)
vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.4.2014 – 8 F 222/14 –, bei juris m.w.N., wonach von der Behörde vorgelegte Akten umfassend dem Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO unterliegen und das Gericht nicht befugt ist, bestimmte mit der Vorlage von der Behörde als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Aktenteile auszusondern oder gar selbst zu schwärzen
4)
vgl. dazu zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 12.2.2021 – 20 F 1.20 – <Q-Park Saarbrücken>, wonach das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO die Funktion hat, zu überprüfen, ob die Behörde die Vorlage derjenigen Akten, rechtmäßig verweigert, die das Gericht der Hauptsache als entscheidungserheblich beiziehen will, das heißt ob eine im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO begründete und damit rechtmäßige Verweigerung der Vorlage gegeben ist
5)
vgl. etwa OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 16.11.2020 – 2 A 254/20 –, Juris und Nr. 85 der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts, sowie vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, bei Juris und Nr. 92 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts, und vom 21.2.2020 – 2 A 168/19 –, bei Juris und Nr. 87 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts, wonach die bloße Ankündigung von Beweisanträgen im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend ist und es gegebenenfalls dem Prozessbevollmächtigten obliegt, wenn er mit der Verhandlungsführung nicht einverstanden ist, das in der mündlichen Verhandlung zu rügen
6)
vgl. auch hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.2.2021 – 20 F 1.20 – <Q-Park>
7)
vgl. nur beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2020 – 2 A 189/19 –, FamRZ 2020, 1970, st. Rspr.
8)
Dazu allgemein etwa Neumann, Das In-Camera-Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, DVBl. 2016, 473 ff.
9)
vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 – 1 BvR 385/90 –, DÖV 2000, 287
10)
vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 12.2.2021 – 20 F 1.20 – <Q-Park>, vorgehend OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2020 – 8 F 144/20 –, Nr. 75 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts, oder die Beschlüsse vom 25.2.2016 – 8 F 44/16 – und vom 1.7.2015 – 8 F 95/15
11)
vgl. dazu im Einzelnen die Auflistung auf Seite 3 des Sperrvermerks des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 16.10.2019
12)
vgl. dazu Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, (Loseblatt Stand: 15.12.2020) § 65 SGB VIII, Rn 25, wonach dies der Fall ist, wenn der Betroffene die Daten an den Bediensteten in der ausdrücklichen oder den Umständen des Falles zu entnehmenden Erwartung weitergibt, dass dieser die Informationen vertraulich behandeln und nicht anderen Personen offenbaren wird
13)
vgl. dazu beispielsweise VGH München, Beschluss vom 1.6.2011 – 12 C 10.1510 –, bei Juris, betreffend ein Einsichtsrecht in von der getrenntlebenden Ehefrau des Antragstellers an das Jugendamt versandte E-Mails mit dem Argument, diese seien geschickt worden, um ihn „wider besseres Wissen zu schädigen, zu verleumden und verächtlich zu machen“, m.w.N.¸ dazu auch BVerwG, Urteil vom 4.9.2003 – 5 C 48.02 –, NJW 2004, 1543 zu begehrten Auskünften über einen danach auch durch das Sozialdatengeheimnis geschützten Behördeninformanten (Dritten)
14 )
vgl. dazu Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, (Loseblatt Stand: 15.12.2020) § 65 SGB VIII, Rn 14
15)
vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 7.11.2019 – 15 E 863/19 –, Juris, dort speziell zu dem Informationszugangsanspruch nach §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 Hs 2 e) IFG NRW
16)
vgl. OVG Münster Beschluss vom 26.03.2008 – 12 E 115/08 –, JAmt 2008, 389
17)
vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.4.2020 – 12 S 579/20 –, NJW 2020, 1985, zu einem Fall, in dem der Kläger Akteneinsicht begehrte, „um ermitteln und feststellen zu können, auf welcher Grundlage eine Kindeswohlgefährdung durch das Jugendamt unterstellt worden ist“
18)
vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 – 12 E 24/17 –, Juris, unter anderem zu einem Auskunftsverlangen über einen „Diagnosebericht“
19)
vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.9.2018 – 12 A 1057/17 –, ZKJ 2019, 35

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