Zum Anspruch auf Unterlassung der in identifizierender Art und Weise erfolgten Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren

LG Köln, Urteil vom 10.01.2018 – 28 O 301/17

Zum Anspruch auf Unterlassung der in identifizierender Art und Weise erfolgten Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 09.10.2017 wird bestätigt.

Die Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand
1
Der Verfügungskläger hatte im Laufe seiner Berufslaufbahn diverse Positionen im Y-Konzern inne. Von 2001 bis 2009 war er Leiter der Aggregateentwicklung bei der Audi AG. in dieser Position fiel die gesetzeskonforme Ausgestaltung der Abgaswerte der Fahrzeuge des Y-Konzerns in seinem Zuständigkeitsbereich. Ferner war er Generalbevollmächtigter der Y AG und Vorstand der Q AG.

2
Die Verfügungsbeklagte ist verantwortlich für die auf der Internetseite www.xxx.de erscheinenden Artikel.

3
Am 28.09.2017 um 15:13 Uhr veröffentlichte die Verfügungsbeklagte auf der zuvor genannten Internetseite einen Artikel mit der Überschrift „Y-Abgasaffäre Hochrangiger Ex-Manager von Y in Haft“, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage Ast 1 Bezug genommen wird. Gegen 17:00 Uhr wandte sich ein Redakteur der Verfügungsbeklagten telefonisch an die Kanzlei des Strafverteidigers des Verfügungsklägers und bat um ein Hintergrundgespräch.

4
Der Verfügungskläger ist der Meinung, dass die Verfügungsbeklagte die Voraussetzungen einer zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten habe, da sie ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem in den Artikel genannten Vorwürfen gegeben habe. Sofern sie ihm eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte, hätte er erklärt: „Der einzige Belastungszeuge sitzt seit Monaten in U-Haft und versucht alles, um dort herauszukommen. Nur deshalb beschuldigt er nun unseren Mandanten. Seine Vorwürfe entbehren jeder Grundlage.“ Ferner ist er der Auffassung, dass seine Identifizierung aufgrund des frühen Stadiums des Ermittlungsverfahrens, aufgrund der für ihn geltenden Unschuldsvermutung, aufgrund der ihm drohenden Vernichtung seiner beruflichen Existenz und aufgrund des Umstandes, dass es nicht um den Vorwurf von schwerer Kriminalität gehe, unzulässig sei. Insbesondere bestehe an seiner Person kein besonderes Interesse, welches eine Namensnennung und eine Veröffentlichung eines Bildnisses seiner Person rechtfertige. Denn er war – unstreitig – weder in dem maßgeblichen Zeitraum der Vorwürfe noch danach Vorstand bei der Audi AG noch sei er – insofern streitig – ein enger Vertrauter Herrn Xs gewesen.

5
Mit Beschluss vom 09.10.2017 hat die Kammer der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, über den Verfügungskläger im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen seine Person unter Angabe seines Namens und unter Verwendung seines Bildnisses identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem am 28.09.2017 unter der URL http://www.anonym veröffentlichten Artikel „Hochrangiger Ex-Manager von Y in Haft“.

6
Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch erhoben.

7
Der Verfügungskläger beantragt,

8
die einstweilige Verfügung vom 09.10.2017 zu bestätigen.

9
Die Verfügungsbeklagte beantragt,

10
die einstweilige Verfügung vom 09.10.2017 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

11
Die Verfügungsbeklagte behauptet, dass der Verfügungskläger der Top-Manager des Y-Konzerns und ein enger Vertrauter der Herren X und N gewesen sei, über den – unstreitig – in den vergangenen Jahren mehrfach unter Nennung seines vollen Namens und unter Verwendung seines Bildnisses berichtet wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen AG1 bis AG14 Bezug genommen. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten zu haben. Insbesondere habe sie sich vor der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels nach Kräften bemüht, eine Stellungnahme des Verfügungsklägers oder seiner Rechtsanwälte zu erhalten. Nachdem sie gegen Mittag des 28.09.2017 von der Verhaftung des Verfügungsklägers erfahren habe, habe sie sofort mit der Recherche begonnen, von welchem Rechtsanwalt er vertreten werde. Die für sie tätigen Journalisten, die Herren M und P, hätten zu diesem Zweck ihnen bekannte Rechtsanwälte angerufen, um zu erfahren, wer seitens des Verfügungsklägers mandatiert worden sei. Da es ihnen jedoch nicht gelungen sei, diese Information zu erhalten, hätten sie sich wegen des hohen öffentlichen Interesses und des großen Aktualitätsbezugs dazu entschlossen, den Artikel zunächst ohne eine Stellungnahme des Verfügungsklägers zu veröffentlichen. Die Bemühungen, den Verfügungskläger bzw. seine strafrechtlichen Vertreter für eine Stellungnahme zu erreichen, seien derweil fortgesetzt worden. Nach mehrstündigen Bemühungen hätten sie schließlich einen Hinweis auf den Strafverteidiger des Verfügungsklägers, Herrn Prof. Dr. U erhalten. Daraufhin riefen sie – unstreitig – gegen 17:00 Uhr im Büro von Herrn Prof. Dr. U an, erreichten diesen jedoch – ebenfalls unstreitig – nicht. Ein Rückruf erfolgte – unstreitig – trotz einer entsprechend geäußerten Bitte nicht. Die Verfügungsbeklagte behauptet, dass sie eine Stellungnahme des Verfügungsklägers umgehend in ihren Artikel aufgenommen hätte, wäre ein Rückruf erfolgt.

12
Darüber hinaus ist die Verfügungsbeklagte der Auffassung, dass vor dem Hintergrund des überragenden Interesses der Öffentlichkeit am Abgas-oder Dieselskandal, des Umstandes, dass der Verfügungskläger – unstreitig – an zentralen Positionen im Y-Konzern tätig war und der Tatsache, dass der Verfügungskläger in der Öffentlichkeit bereits bekannt gewesen sei, ein das Anonymitätsinteresse des Verfügungsklägers überragendes öffentliches Interesse an einer den Verfügungskläger identifizierenden, vollumfänglichen, wahrheitsgemäßen und sachlichen sowie zeitnahen Berichterstattung im Zusammenhang mit seiner Verhaftung bestehe.

13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
14
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach wie vor begründet.

15
Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

16
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers liegt vor.

17
Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren in identifizierender Art und Weise beeinträchtigt zwangsläufig das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und des guten Rufs des jeweils Betroffenen, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager, m.w.N.).

18
Der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ist rechtswidrig.

19
Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager).

20
Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung liegen nicht vor.

21
Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (vgl. BGH, NJW 2000, 1036 m.w.N.; NJW 2008, 2262 m.w.N.; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre, m.w.N; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar).

22
Diese Grundsätze gelten auch für die identifizierende Berichterstattung über Ermittlungsverfahren. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen (vgl. BGH, GRUR 2013, 94 Rn. 12 – Gazprom-Manager; GRUR 2013, 200 Rn. 11 – Apollonia-Prozess; BVerfG, NJW 2012, 1500 Rn. 39). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 13 – Gazprom-Manager; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 11; BGH, NJW 2009, 3357; EGMR, GRUR 2012, 741 – Axel Springer/Deutschland). Besteht allerdings – wie im Ermittlungsverfahren – erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (vgl. BGH, GRUR 1997, 396 – Polizeichef; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“ (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2013, 94 Rn. 14 – Gazprom-Manager).

23
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, NJW 2000, 1036; GRUR 2014, 693 – Sächsische Korruptionsaffäre; GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar).

24
Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung liegen nicht vor, da es an einer Gelegenheit zur Stellungnahme des Verfügungsklägers fehlt.

25
Die Medien sind im Rahmen ihrer journalistischen Sorgfalt verpflichtet, vor der Veröffentlichung eines Verdachts die Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Dabei dürfen sich die Medien nicht auf das pauschale Angebot eines Interviews oder auf eine allgemein gehaltene Frage nach einer Stellungnahme zu einem bestimmten Sachverhalt beschränken, sondern müssen den Betroffenen substantiiert mit allen Details konfrontieren, die in die geplante Berichterstattung aufgenommen werden sollen. Nur auf diese Weise wird der von einer Verdachtsäußerung Betroffene in die Lage versetzt, in angemessener Weise den im Raum stehenden Verdacht zu entkräften (vgl. Lehr, NJW 2013, 728, 731).

26
Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer ausreichenden Gelegenheit zur Stellungnahme.

27
Denn die Verfügungsbeklagte gab dem Verfügungskläger vor der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels unstreitig keine Gelegenheit zur Stellungnahme.

28
Sie wahrte ihre journalistische Sorgfalt auch nicht dadurch, dass sie – unterstellt – erfolglos verschiedene Rechtsanwälte anrief, um zu erfahren, wer den Verfügungskläger anwaltlich vertritt. Denn vor dem Hintergrund der Schwere des Verdachts und der von der Verfügungsbeklagten selbst hervorgehobenen Bedeutung des „Dieselskandals“ hätte sie mit der Veröffentlichung der Berichterstattung warten müssen, bis sie Gewissheit darüber gehabt hätte, ob der Verfügungskläger sich zu den konkreten Vorwürfen äußern würde und wenn ja, in welcher Art und Weise. Da sie dies nicht tat, verletzte sie ihre journalistische Sorgfalt zumindest fahrlässig.

29
Die seitens der Verfügungsbeklagten ins Feld geführte Eilbedürftigkeit der Berichterstattung rechtfertigt ein Unterlassen der Anhörung des Betroffenen nach Auffassung der Kammer im konkreten Fall nicht. Zwar ist es der tagesaktuellen Presse immanent, dass aktuelle Themen zeitnah veröffentlicht werden müssen, um die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten. Dieser Aktualitätsdruck, dem die Presse durch die „sozialen Medien“ sowie dem Wettbewerb der Medienunternehmen untereinander unterliegt, rechtfertigt es jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der Tragweite des Vorwurfs und der von der Beklagten selbst herausgestellten Bedeutung des „Dieselskandals“ nicht, unter Missachtung der für den Verfügungskläger streitenden Unschuldsvermutung seine Inhaftierung der Öffentlichkeit kundzutun, ohne ihn zuvor zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen anzuhören und ggfls. seine Sicht der Dinge in den Artikel einfließen zu lassen, um der Öffentlichkeit ein ausgewogenes Bild zu präsentieren.

30
Die Verfügungsbeklagte wahrte ihre journalistische Sorgfalt auch nicht dadurch, dass sie den Strafverteidiger des Verfügungsklägers gegen 17 Uhr anrief und sowohl um ein Gespräch als auch um einen Rückruf bat.

31
Denn zunächst stellt die Bitte um ein Gespräch keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme dar, da dem Verfügungskläger keine konkreten Fragen zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gestellt wurden.

32
Die Medien dürfen sich nicht darauf beschränken, dem Betroffenen um ein Interview zu bitten. Angesichts der besonderen Tragweite, die die Verbreitung eines Verdachts für den Betroffenen haben kann, sind die Medien vielmehr gehalten, dem Betroffenen die Vorwürfe, die Gegenstand des Beitrags werden sollten, konkret zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme auf ihm beliebige Weise zu geben, ohne ihn auf die Möglichkeit der Erörterung der Vorwürfe in einem persönlichen Gespräch zu beschränken (vgl. BGH, NJW 2014, 2029 – Rn. 35). Das Interesse der Medien, den Betroffenen erstmals in einem Interview mit den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren, um eine spontane Reaktion des Betroffenen zu erfahren, ist in diesem Zusammenhang nicht schutzwürdig. Es muss vielmehr grundsätzlich dem Betroffenen überlassen bleiben, wie er sich äußern will.

33
Demzufolge stellt auch der unterbliebene Rückruf kein Indiz dafür dar, dass der Verfügungskläger sich nicht zu den Vorwürfen äußern wolle. Denn die Annahme eines Verzichts auf die Möglichkeit der Stellungnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Betroffene weiß, was ihm konkret vorgeworfen wird (vgl. BGH, a.a.O.).

34
Die Verfügungsbeklagte war auch nicht davon befreit, den Verfügungskläger mit den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren, weil der streitgegenständliche Artikel bereits veröffentlicht war. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Verfügungskläger diesen und die dort enthaltenen Vorwürfe bereits zur Kenntnis genommen hatte.

35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil ist – auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung – sofort vollstreckbar ist (vgl. Vollkommer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 32. Auflage 2018, § 925 ZPO, Rn. 9).

36
Streitwert: 20.000,- EUR

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.