Zum Anspruch auf Erstattung von Nutzungsausfall, Auslagenpauschale und vorgerichtliche Anwaltskosten

AG Köln, Urteil vom 05.07.2012 – 274 C 22/12

Nach den Grundsätzen des sog. Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers bei Inanspruchnahme einer bestehenden Kaskoversicherung (s. BGH, Urt. v. 17.03.1954, Az. VI ZR 162/52) kann ein Unfallbeteiligter vom Unfallgegner bzgl. der durch die Kaskoversicherung ausgeglichenen Reparaturkosten grundsätzlich den Selbstbehalt fordern. Dieser wird durch die Haftungsquote nicht berührt (Rn.5).

Nutzungsausfall, Auslagenpauschale und anwaltliche Geltendmachung der Kaskoregulierung sind sog. inkongruente Schadenspositionen, welche nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt sind und demnach nur in Höhe der ausgewiesenen Quote zu ersetzen sind. Dies gilt insbesondere für die anwaltliche Geltendmachung der Kaskoregulierung (LG Wuppertal, ZfS 2010, 519 [520]).

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.02.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 83% und die Beklagte zu 17%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.


Tatbestand

1

– ohne Tatbestand gem. §§ 495a, 313a ZPO


Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 28.03.2011 in Köln lediglich einen Anspruch auf Zahlung von 37,48 € gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 823, 249 BGB.

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Die Haftung der Parteien dem Grunde nach ist unstreitig: Die Klägerin haftet mit einer Quote von 70%, die Beklagte mit einer Quote von 30%.

5

Nach den Grundsätzen des sog. Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers bei Inanspruchnahme einer bestehenden Kaskoversicherung (s. BGH, Urt. v. 17.03.1954, Az. VI ZR 162/52) kann die Klägerin von der Beklagten bzgl. der durch die Kaskoversicherung ausgeglichenen Reparaturkosten (1.689,99 €) grundsätzlich den Selbstbehalt i.H.v. 300,- € fordern. Dieser wird durch die Haftungsquote nicht berührt.

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Die weiteren Schadenspositionen (Nutzungsausfall, Auslagenpauschale und anwaltliche Geltendmachung der Kaskoregulierung) sind sog. inkongruente Schadenspositionen, welche nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt sind und demnach nur in Höhe der ausgewiesenen Quote zu ersetzen sind. Dies gilt insbesondere für die anwaltliche Geltendmachung der Kaskoregulierung (LG Wuppertal, ZfS 2010, 519 [520]).

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Ersatzfähig gem. § 249 Abs. 2 BGB sind demgemäß ein Nutzungsausfall von 237,- € und eine Auslagenpauschale von 25,- €.

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Weiterhin zu ersetzen sind die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Schadensregulierung mit der Kaskoversicherung i.H.v. 119,95 €. Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalls bei dem eigenen Versicherer (BGH, NJW 2005, 1112 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war aus Sicht der Klägerin als erforderlich zu beurteilen. Da eine Haftungsteilung und kein Alleinverschulden der Klägerin gegeben anzunehmen war, war aus Sicht der Klägerin als Laie nicht auszuschließen, dass deren Kaskoversicherung einer Zahlung zumindest teilweise ablehnend gegenübersteht. Ferner bedurfte die Klägerin auch anwaltlicher Beratung dahingehend, ob und wie sich die Inanspruchnahme der eigenen Versicherung auf den Anspruch gegen den Unfallgegner auswirken würde.

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Die diesbzgl. Anspruchshöhe beläuft sich auf 119,95 €. Auszugehen ist auf Basis eines Gegenstandswerts von 1.389,99 € (Reparaturkosten abzgl. Selbstbeteiligung) von einer 0,8 Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG zzgl. 20% Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG zzgl. USt. gem. Nr. 7008 VV RVG. Zur Erforderlichkeit einer höheren Gebühr hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen; die maßgeblichen Ermessenskriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG sind nicht ersichtlich. Im Übrigen erscheint eine 0,8 Gebühr im Hinblick darauf angemessen, dass die Klägerin im ungleich konfliktträchtigeren Regulierungsverhältnis mit der Beklagten eine 1,3 Gebühr geltend macht (vgl. LG Wuppertal, a.a.O.).

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Demnach ergibt sich folgende Abrechnung:

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1. Selbstbeteiligung Kaskoschaden (Quotenvorrecht) 300,- €

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2. Nutzungsausfall 237,- €

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3. Auslagenpauschale 25,- €

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4. Regulierungskosten Kaskoversicherung 119,95 €

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5. Pos. 2. bis 4. x Haftungsquote 30% 114,58 €

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Insgesamt 414,58 €

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Abzgl. Zahlung der Beklagten 377,10 €

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Erstattungsfähiger Restbetrag: 37,48 €

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Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten im Hinblick auf die Regulierung mit der Beklagten besteht nicht. Diese Kosten sind grundsätzlich ersatzfähig, sie sind jedoch durch Erfüllung der Beklagten erloschen. Der Klägerin standen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur auf Basis eines Gegenstandswertes von 414,58 € zu. Unter Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr zzgl. Auslagen und USt. ergibt sich ein Betrag von 83,54 €. Diesen hat die Beklagte an die Klägerin gezahlt.

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Anspruchsgrundlagen, die der Klägerin einen weitergehenden Anspruch vermitteln, bestehen nicht.
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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen zur Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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Streitwert: 223,87 €

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