Zum Absehen von einem Fahrverbot aus beruflichen Gründen

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.11.2007 – 3 Ss OWi 641/07

Zum Absehen von einem Fahrverbot aus beruflichen Gründen

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 14.06.2007 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 11. 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung bzw. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Landrat des Kreises Minden-Lübbecke hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 25.08.2006 eine Geldbuße in Höhe von 150,00 ¤ sowie ein Fahrverbot von einem Monat unter Zubilligung einer Abgabefrist von vier Monaten (§ 25 Abs. 2 a StVG) festgesetzt. Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene fristgerecht Einspruch erhoben. Er hat beantragt, „den Bußgeldbescheid vom 25.08.2006 aufzuheben und einen Bußgeldbescheid zu erlassen, wonach von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen und gegebenenfalls die Geldbuße angemessen erhöht wird“. Ausweislich der Einspruchsbegründung wie auch ausweislich der ergänzenden Ausführung im Schriftsatz vom 01.03.2007 geht es dem Betroffenen ausschließlich darum, das Fahrverbot in Wegfall zu bringen.

Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 150,00 ¤ verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat unter Gewährung der Frist des § 25 Abs. 2 a StVG angeordnet. Die (vollständigen) Urteilsgründe lauten wie folgt:

„Der Betroffene befuhr am 21.06.2006 um 18.15 Uhr in Minden-Meißen die B 482 Aufmündung mit der L 534, FR Süden als Führer des Pkw VW XXXXX. Im dortigen Bereich ist die Geschwindigkeit durch zweimal je zwei 70-km/h-Schilder auf 70 km/h beschränkt. Im dortigen Bereich wurde er mit dem Traffipax-Gerät, Film-Nr. 0608568 Bild-Nr. 213 gemessen. Das Gerät ist bis 31.12.2006 geeicht. Die zugehörigen Sensoren wurden am 22. Mai 2006 überprüft. Fahrereigenschaft und Messwert wurden nicht bestritten. Es ging nur um die Verhängung des Fahrverbots.

Insoweit hat der Verteidiger auf die berufliche Situation des Betroffenen hingewiesen und hat vorgetragen, der Betroffene übe seine berufliche Tätigkeit in ganz Deutschland aus, und zwar ausschließlich alleine. Er sei unter allen Umständen auf sein Fahrzeug angewiesen, insbesondere seine Musikinstrumente habe er mitzuführen. Unter Berücksichtigung seines Nettoverdienstes im Monat von rund 1.500,00 EUR sei die Verhängung eines Fahrverbots unverhältnismäßig.
Aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes war festzustellen, dass der Betroffene hier fahrlässig die dortige Geschwindigkeitsbeschränkung wie gemessen um 53 km/h überschritten hat (festgestellte Geschwindigkeit abzüglich Toleranz 123 km/h). Anhaltspunkte, von einem Fahrverbot abzuweichen, waren nicht ersichtlich. Allein der Hinweis auf die berufliche Situation reicht nicht aus, hier vom Fahrverbot abzusehen.“
Gegen das Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, die er mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuweisen, das Fahrverbot notfalls unter Erhöhung der Geldbuße aufzuheben. Im Rahmen der Begründung der Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene ausschließlich gegen das Fahrverbot.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdeschrift und des bisherigen Verfahrens auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, hat Erfolg.

1. Prüfungsgegenstand der Rechtsbeschwerde ist allein der Rechtsfolgenausspruch.
Bereits der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid war auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Eine Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte ist nach § 67 Abs. 2 OWiG zulässig. Der Betroffene hat zwar nicht ausdrücklich erklärt, dass er eine entsprechende Rechtsmittelbeschränkung vornimmt. Eine ausdrückliche Erklärung ist aber auch nicht erforderlich. Die Rechtsmittelbeschränkung kann sich insbesondere aus Wortlaut und Sinn der Rechtsmittelbegründung ergeben. Dass dies hier der Fall ist, zeigt sich daran, dass im Rahmen der Einspruchsbegründung beantragt wurde, den Bußgeldbescheid aufzuheben und einen Bußgeldbescheid zu erlassen, in dem von der Ordnung eines Fahrverbots abgesehen wird. Die Beschränkung zeigt sich auch darin, dass die Einspruchsbegründung sich ausschließlich auf die Fahrverbotsfrage bezieht. Da wegen der Wechselwirkung zwischen dem Fahrverbot und der Höhe der Geldbuße eine Beschränkung allein bezogen auf das Fahrverbot nicht zulässig ist, war der Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt zu beziehen (vgl. BayOLG NZV 2000, 50 f.).
Soweit der Betroffene in dem angefochtenen Urteil (noch einmal) wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft verurteilt wird, hat dies deswegen lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. zur Abfassung eines Tenors in derartigen Fällen: BayOLG, Beschluss vom 24.02.2000 – 1 ObOWi 45/00). Dass das Amtsgericht die Rechtsmittelbeschränkung erkannt hat, ergibt sich noch hinreichend aus der Formulierung in den Urteilsgründen: „Es ging nur um die Verhängung des Fahrverbots.“

2. Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand. Die Anordnung des Fahrverbots hält der rechtlichen Überprüfung nicht Stand.

a) Selbst wenn man die im zweiten Absatz der Urteilsgründe wiedergegebene Einlassung des Verteidigers als erwiesene Feststellung auslegt (was zweifelhaft ist, da dem Wortlaut nach lediglich eine Verteidigereinlassung wiedergegeben, nicht aber klargestellt wird, inwieweit der dort mitgeteilte Sachverhalt als erwiesen erachtet wird), reichen die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Betroffenen nicht aus, damit das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob die Verhängung eines Fahrverbots etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt (vgl. dazu OLG Hamm NZV 2002, 413). Hierzu hätte es insbesondere näherer Feststellungen bedurft, in welchem Umfang der Betroffene im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen ist, insbesondere, ob es sich um nicht oder nur schwer tragbare – und damit für öffentliche Verkehrsmittel ungeeignete – Musikinstrumente handelt und ob der angegebene Nettoverdienst allein aus der Musikertätigkeit des Verurteilten stammt. Es hätte weiterer Feststellungen bedurft, ob der Betroffene selbständig oder angestellt ist und in welchem Umfang ihm Jahresurlaub (in den er gegebenenfalls das Fahrverbot hätte legen können) zusteht.

b) Die Urteilsfeststellungen tragen darüber hinaus weder die Annahme einer groben noch einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, was aber nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrverbots wäre.
Die Annahme einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verbietet sich schon wegen der fehlenden Feststellungen zu etwaigen bußgeldrechtlichen Vorahndungen des Betroffenen.

Auch eine grobe Verletzung der genannten Pflichten lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die Tatbestände des § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 3 Bußgeldkatalogverordnung konkretisieren zwar in objektiver Hinsicht die grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG und halten insoweit einer Vorbewertung. Es wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass das Überschreiten zulässiger Höchstgeschwindigkeit in dem dort erwähnten Ausmaß regelmäßig besonders gefährlich ist und auf ein höheres Maß an Leichtsinn und Gleichgültigkeit des betreffenden Kraftfahrers gegenüber den Erfordernissen der Verkehrssicherheit hindeutet (vgl. OLG Saarbrücken NZV 1993, 38 f.). Ein Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung darf aber auch im Fall einer objektiv schwerwiegenden und gefährlichen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit nicht angeordnet werden, wenn dem Kraftfahrer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt (BGH NJW 1997, 3252, 3253). Insoweit bedarf es Feststellungen zur Gesamtsituation des Verkehrsverstoßes um dem Rechtsbeschwerdegericht die Beurteilung zu ermöglichen, ob der Betroffene auch in subjektiver Hinsicht so verantwortungslos gehandelt hat, dass eine die Anordnung des Fahrverbots rechtfertigende grobe Pflichtverletzung gegeben war (OLG Saarbrücken NZV 1993, 38, 39). Insbesondere bei der erstmaligen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung sind hier die Örtlichkeiten, die Verkehrsdichte und eine etwaige fremde Gefährdung zu berücksichtigen (Hentschel-König, 39. Aufl., § 25 StVG, Rdnr. 14). Dazu fehlen vorliegend jegliche Feststellungen. Es fehlen auch Feststellungen dazu, wie und in welchem Abstand die geschwindigkeitsbeschränkenden Schilder aufgestellt waren und wie weit sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung bereits in dem auf 70 km/h herabgesetzten Geschwindigkeitsbereich befand.

Die Feststellungen erlauben es auch nicht, dem Betroffenen eine grobe Pflichtwidrigkeit allein deswegen zur Last zu legen, weil er die bereits ohne das Vorschriftzeichen maßgebliche Höchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO von 100 km/h immer noch nicht unwesentlich, nämlich um 23 km/h, überschritten hätte (vgl. dazu OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 123). Diesbezüglich lässt sich dem Urteil nämlich nicht entnehmen, ob es sich bei der fraglichen Straße um eine solche im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 c S. 2 und S. 3 StVO handelte, für die die Beschränkung auf 100 km/h nicht zwangsläufig gilt.
3. Die aufgezeigten Mängel zwingen aufgrund der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, war die Sache im dargelegten Umfang an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG). Dieses hat in der neuen Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG noch nicht feststeht.

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