OLG München, Urteil vom 18.10.2012 – 23 U 2553/12
Die Bereitstellung einer Sendung an dem im Frachtausgabeschein vermerkten, öffentlich zugänglichen Ladeplatz, ohne dass der Frachtführer anwesend ist, genügt nicht als Übernahme der Sendung durch den Frachtführer nach § 425 HGB.(Rn.15)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 25.05.2012, Az. 1 HK O 3144/10, aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Das Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO begründet wie folgt:
I.
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Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Freistellungsansprüche wegen des Verlusts einer Warensendung bei Ausführung eines Frachtauftrags geltend.
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Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit Ihrer Berufung. Die Beklagte rügt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz stehe gerade nicht fest, dass die Beklagte die Sendung tatsächlich erhalten habe.
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Die Beklagte beantragt, das Endurteil des Landgerichts Landshut aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Aufgrund der Beweisaufnahme sei der Nachweis erbracht, dass die Beklagte die Sendung erhalten habe.
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Im Übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze.
II.
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Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet.
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1. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 425 HGB wegen des Verlusts der Warensendung zu: Die Klägerin hat nicht den Nachweis geführt, dass der Verlust der Sendung nach Übernahme durch die Beklagte eingetreten ist. Zwar geht der Senat davon aus, dass die Sendung tatsächlich bei der Firma C. eingegangen ist. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen unter Ziff. 2. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen werden.
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Jedoch hat die Klägerin nicht bewiesen, dass die Beklagte die Sendung von der Firma C. erhalten hat.
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1.1. Die Obhutshaftung des Frachtführers nach § 425 HGB beginnt mit der Besitzerlangung an dem zu befördernden Gut. Das Gut muss derart in den Verantwortungsbereich des Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen gelangt sein, dass er oder seine Gehilfen es vor Schäden bewahren können. In subjektiver Hinsicht muss die Übernahme des Besitzes vom Willen des Frachtführers oder des von ihm beauftragten Gehilfen getragen sein (BGH NJW-RR 2012, S. 364, 365; Koller, Transportrecht, 7. Auflage 2010, § 425 Rz. 17, 18; Herber in: Münchener Kommentar zum HGB, 2. Auflage 2009, § 425 Rz. 35). Haben die Vertragsparteien abweichend von § 412 HGB vereinbart, dass der Frachtführer das Gut auch zu verladen hat, so beginnt der nach § 425 Abs. 1 HGB maßgebliche Haftungszeitraum nicht erst mit der Beendigung des Ladevorgangs, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Frachtführer das Gut zum Zwecke der Verladung in seine Obhut nimmt (BGH NJW-RR 2012, S. 364, 365; BGH NJW-RR 1990, S. 1314, 1315; Koller, a.a.O., § 425 Rz. 20; Herber in: Münchener Kommentar zum HGB, a.a.O., § 425 Rz. 38).
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Die Beweislast für die Übernahme des Frachtguts trägt der Ersatzberechtigte (Merkt in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 425 Rz. 2; Herber in: Münchener Kommentar zum HGB, a.a.O., § 425 Rz. 45).
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1.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin, auch wenn man von einer Verladepflicht der Beklagten ausgeht, nicht nachgewiesen, dass die Beklagte die Obhut an der Sendung erlangt hat.
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1.2.1. Eine tatsächliche Aushändigung der Sendung an den Zeugen R. konnte keiner der Zeugen bestätigen: Keiner der vernommenen Zeugen hat angegeben, er habe die Ware aus dem Lager genommen und an den Zeugen R. ausgehändigt oder die Aushändigung an den Zeugen R. zumindest beobachtet. Der Zeuge R. hat sogar ausdrücklich erklärt, er habe die Sendung nicht erhalten (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011, S. 10, Bl. 86 der Akten). Aber selbst wenn man den Zeugen R. für unglaubwürdig hielte, wäre der Nachweis der Übernahme nicht erbracht.
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1.2.2. Soweit die Klägerin meint, schon die Bereitstellung der Sendung an dem im Frachtausgabeschein vermerkten LKW-Ladeplatz – ohne dass der Abholer anwesend ist – genüge als Übernahme i.S. des § 425 HGB, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Beklagte erhält mit dem bloßen Abstellen auf der Laderampe weder unmittelbaren noch mittelbaren Besitz an der Sendung. Dem Mitarbeiter der Beklagten war es bei Bereitstellung der Sendung in seiner Abwesenheit nicht möglich, tatsächlich die Sachherrschaft auszuüben und die Sendung vor Verlust oder Schäden zu bewahren.
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Die Laderampe gehört gerade nicht zum Verantwortungsbereich der Beklagten. Es handelt sich unstreitig um eine Laderampe der Firma C., nicht um ein Lager oder eine Rampe der Beklagten. Allein durch den Eintrag der LKW-Position in den Frachtausgabeschein wurde der entsprechende Teil der Rampe auch nicht zu einem Lagerplatz der Beklagten. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass nach den Aussagen der Zeugen Günther K. (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011, S. 3, Bl. 79 der Akten) sowie Daniela Z. (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011, S. 8, Bl. 84 der Akten) die Rampe öffentlich zugänglich ist. Zumindest die an den benachbarten LKW-Ladeplätzen stehenden Frachtführer haben ohne Weiteres Zugriff auf die abgestellten Sendungen. Daran ändert sich auch nichts, wenn – wie die Klägerin behauptet – das Gelände der Firma C. eingezäunt und bewacht ist. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen K. und Z. und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben hat das Landgericht nicht gesehen und sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Im Übrigen decken sich ihre Angaben mit den von der Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 22.06.2012, Bl. 53 der Akten und zum Schriftsatz vom 23.07.2011, Bl. 55 der Akten vorgelegten Fotographien der Örtlichkeiten.
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Darüber hinaus bedürfte es (vgl. oben Ziff. 1.1) einer vom Willen des Frachtführers getragenen Übernahme des Besitzes. Daran fehlt es bei einem Abstellen in Abwesenheit des Mitarbeiters der Beklagten ebenfalls.
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1.2.3. Zudem hat die Klägerin auch nicht den Beweis erbracht, dass die Ware überhaupt an der LKW-Ladeposition 39 für den Mitarbeiter der Beklagten bereitgestellt wurde. Keiner der Zeugen hat angegeben, er habe die Sendung auf der Rampe an der LKW-Ladeposition 39 abgestellt oder habe dies beobachtet. Auch einen sonstigen Nachweis, dass dies geschehen ist, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Ein Eintrag in der EDV, dass die Ware aus dem Hochregallager aus- und nicht wieder eingeliefert wurde, beweist nicht, dass die Sendung gerade an der LKW-Ladeposition 39 abgestellt wurde. Auch nach den Aussagen des Zeugen K. (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011, S. 3 und 4, Bl. 79 und 80 der Akten) gibt es keine Dokumentation dafür, dass die am Hochregallager bereitgestellten Waren auch an die richtige Laderampe geliefert und dem Abholer übergeben werden. Dass Warensendungen von den Gabelstaplerfahrern immer an die richtige Ladeposition verbracht werden und es keinerlei Verwechslungen gibt, kann nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden.
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1.2.4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Zeugen K. bestätigten Anweisung an die Gabelstaplerfahrer, Sendungen wieder mitzunehmen, wenn der Abholer nicht an der Rampe steht (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011, S. 4, Bl. 80 der Akten). Dies schließt keineswegs aus, dass im Einzelfall gegen diese Weisung verstoßen wurde. So hat der Zeuge K. selbst ausgesagt, er könne nicht hundertprozentig bestätigen, dass die Gabelstaplerfahrer sich auch an diese Anweisung halten. Zudem haben sowohl die Zeugin Z. (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011, S. 8, Bl. 84 der Akten) als auch der Zeuge K. (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011, S. 4, Bl.80 der Akten) bestätigt, dass es mitunter zu Falschabholungen oder dem endgültigen Verschwinden von Lieferungen kommt. Auf die Aussage des Zeuge R. (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011, S. 10, Bl. 86 der Akte), der angegeben hat, die Waren würden abgestellt, egal ob die Abholer anwesend sind, kommt es damit nicht mehr entscheidend an.
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Darüber hinaus ändert auch diese Weisung nichts daran, dass schon der Beweis, dass ein Gabelstaplerfahrer überhaupt die Sendung zur LKW-Ladeposition 39 gebracht hat, nicht geführt ist.
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1.2.5. Auch die fehlende Verlustmeldung durch den Zeugen R. bei der Beklagten und C., von der das Landgericht ausgeht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch wenn eine derartige Verlustmeldung nahegelegen hätte, lässt sich aus dem Unterlassen nicht zwingend folgern, der Zeuge R. habe die Sendung tatsächlich erhalten. Denkbar ist ebenso, dass der Zeuge R. gehofft hat, die Sendung würde von selbst wieder auftauchen. Dass dies nicht völlig abwegig ist, hat die Zeugin Z. bestätigt. Nach ihrer Aussage (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011, S. 8, Bl. 84 der Akten) tauchen verschwundene Packstücke in einem Großteil der Fälle wieder auf.
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Dahingestellt bleiben kann, ob dem Zeugen R. die Zollplombe tatsächlich übergeben wurde. Allein aus der fehlenden Rückgabe der Zollplombe an die Klägerin ließe sich ebenfalls nicht zwingend folgern, dass die Beklagte die Obhut an der Sendung erhalten hat.
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1.3. Eine Beweisführung ist der Klägerin auch nicht durch den als Anlage K 4 vorgelegten Frachtausgabeschein (vgl. zur Beweisführung durch eine Übernahmequittung etwa Merkt in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 425 Rz. 2) möglich.
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Ein Frachtbrief i.S. von § 408 HGB liegt nicht vor, da es schon an einer Unterschrift durch den Absender fehlt. Das Schriftstück soll auch nicht einen Frachtvertrag dokumentieren, sondern dient allein der Frachtausgabe.
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Es könnte sich daher allenfalls um eine Empfangsquittung handeln. Die Unterschrift des Mitarbeiters der Beklagten, des Zeugen R., hierauf ist jedoch ohne Indiz- oder Beweiswert. In zweiter Instanz ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Zeuge R. den Frachtausgabeschein, wie von der Firma C. gefordert, bereits unterzeichnet in deren Büro abgeben musste. Erst nach Erhalt des vom Zeugen R. unterzeichneten Frachtausgabescheins hat der Mitarbeiter der Firma C., der Zeuge H., eine entsprechende Eingabe in die EDV gemacht, durch die die Sendung automatisch im Hochregallager der Firma C. herausgesucht werden konnte. Dieser Ablauf wurde im Übrigen auch durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H. (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012, S. 3, Bl. 97 der Akten) und Günther K. (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011, S. 3, Bl. 79 der Akten) bestätigt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat das Landgericht nicht gesehen und sind auch für den Senat nicht erkennbar.
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Damit handelt es sich bei der Unterschrift auf dem Frachtausgabeschein gerade nicht um eine Bestätigung des Empfangs der Ware. Die Unterschrift erfolgte auf Anforderung der Firma C. bereits vor der Übergabe der Ware und ohne dass der Zeuge R. eine Kontrollmöglichkeit hatte, ob die Sendung tatsächlich herausgesucht und ihm später ausgehändigt werden würde. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den Fällen, in denen ein Frachtführer trotz Kontrollmöglichkeit „blind“ den Empfang bestätigt hat (eine derartige Fallkonstellation lag dem von der Klägerin vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11.5.2012, 5 U 123/11, zugrunde) und in denen es dem Frachtführer deshalb verwehrt sein kann, sich auf die Unrichtigkeit der Quittung zu berufen (vgl. Koller, a.a.O., § 408 Rz. 27; Herber in Münchener Kommentar, a.a.O., § 425 Rz. 48).
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1.4. Aus den gleichen Gründen kommt auch der Unterschrift des Zeugen H. auf dem Frachtausgabeschein Anlage K 4 kein Indiz- oder gar Beweiswert zu: Zum einen könnte es sich insoweit nur um eine Bestätigung der Aushändigung und nicht um eine Empfangsquittung handeln, da der Zeuge H. nicht für die Beklagte, sondern für die Firma C. arbeitet. Zum anderen steht nach den Aussagen der Zeugen Günther K. (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011, S. 5, Bl. 81 der Akten) und H.(Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2012, S. 3, Bl. 97 der Akten) fest, dass auch die Unterschrift des Zeugen H. nichts mit der tatsächlichen Übergabe der Ware zu tun hatte, sondern bereits im Büro von C. erfolgte.
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1.5. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus den von ihr verwendeten Allgemeinen Vertragsbedingungen für Transportleistungen (AVB, vorgelegt als Anlage 9.6) auch keine Umkehr der Beweislast. Zwar ist in Ziff. 2.4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen geregelt, dass der Auftragnehmer die Übernahme und Ablieferung der Güter vollständig und wahrheitsgemäß dokumentieren und Schnittstellenkontrollen vornehmen müsse. Diese Regelung dient insbesondere dazu, den Verbleib der Ware, solange sie sich im Obhutsbereich der Auftragnehmerin befindet, nachvollziehen zu können. Eine Vermutung, dass die Auftragnehmerin jegliche von der Klägerin angekündigte Ware tatsächlich erhalten hat, lässt sich daraus nicht ableiten.
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Wenn die Beklagte Dokumentationspflichten aus Ziff. 2.4 der AVB verletzt hätte, könnten sich daraus eventuell Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB für die Klägerin ergeben. Jedoch macht die Klägerin einen derartigen Schadensersatzanspruch nicht geltend. Vielmehr fordert sie ausdrücklich Wertersatz für die Sendung aus §§ 425, 429 HGB wegen des Verlusts der Sendung im Obhutsbereich der Beklagten (vgl. Klageschrift vom 30.11.2011, S. 4, Bl. 4 der Akten). Darüber hinaus ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Verlust der Warensendung gerade kausal auf einer fehlenden Dokumentation durch die Beklagte beruhen würde.
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2. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der nach ihren Behauptungen an den Zoll gezahlten 1.110,65 Euro steht der Klägerin nicht zu.
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2.1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 425 HGB besteht nicht, s. oben Ziff.1.
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2.2. Die Klägerin kann auch keinen Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte geltend machen. Die Beklagte ist nicht Zollschuldner nach § 203 (3) des Zollkodex, da sie die Ware nicht in ihrer Obhut hatte und daher die Ware auch nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen hat.
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3. Aus den oben Ziff. 2 dargestellten Gründen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Freistellung von künftigen weiteren Forderungen der Zollbehörden wegen Verlusts der Sendung.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Die maßgeblichen Rechtsfragen, insbesondere zum Beginn der Obhutshaftung des Frachtführers, sind durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt.