Zu den Voraussetzungen der Leistungspflicht des Transportversicherers wegen „Entzug ohne Aussicht auf Wiedererlangung“

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2017 – 18 U 11/17

1. „Entzug ohne Aussicht auf Wiedererlangung“ als Versicherungsfall in der DTV-Güterversicherung 2000/2008 Volle Deckung kann auch vorliegen, wenn ein im Ausland ansässiger Unterfrachtführer das Gut unter Berufung auf ein eigenes Pfand- bzw. Befriedigungsrecht nicht an den versicherten Empfänger herausgibt, es an einem unbekannten Ort lagert und innerhalb der im Transportrecht geregelten Fristen auch bei Inanspruchnahme justizieller Hilfe nicht mit Wiedererlangung zu rechnen ist.(Rn.39)

2. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Versicherer in der DTV-Güterversicherung 2000/2008 Bestimmungen für die laufende Versicherung dem Versicherungsnehmer bzw. dem Versicherten gegenüber wegen einer erst nach Eintritt des Schadensfalls erfolgenden Anmeldung des Transports auf Leistungsfreiheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG berufen kann.(Rn.46)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung: 15.000,00 EUR

Gründe
A.

1
Die Klägerin beauftragte die H. C. T GmbH & Co. KG in F, im Folgenden Versicherungsnehmerin, am 13.6.2014 mit dem Transport von Leuchten im angegebenen Warenwert von 22.350,00 EUR von I/England nach F. Die Versicherungsnehmerin unterhielt u.a. bei der Beklagten als führendem Versicherer mit einem Anteil von 70% eine Warentransportversicherung des Tarifs „Transportversicherungsschein plus „. Grundlage dieser Versicherung waren u.a. die DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung Januar 2008 (DTV Güter 2000/2008) Volle Deckung sowie die DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung Januar 2008 (DTV Güter 2000/2008) – Bestimmungen für die laufende Versicherung. Nach dem weiteren Klauselwerk des „Transportversicherungsschein plus “ („Geschriebene Bedingungen“) traf die Versicherungsnehmerin eine Deklarationspflicht (Ziff. 6) gegenüber der Versicherungsmaklerin, der E GmbH; gem. Ziff. 2. des Nachtrags Nr. 01 vom 1.7.2008 zur Police wurde diese Deklarationspflicht dahingehend modifiziert, dass die zu versichernden Transporte „spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Risikobeginn zu melden“ waren. Die Versicherungsnehmerin beauftragte am 17.6.2014 die „Q Trans OÜ aus F2 mit dem Transport, die das Gut am selben Tag in England übernahm. Ebenfalls am 17.6.2014 wurde Rechtsanwalt H als vorläufiger Insolvenzverwalter (mit Zustimmungsvorbehalt) der Versicherungsnehmerin eingesetzt. Die Q stoppte, nachdem sie Kenntnis von der Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters erhalten hatte, den Transport wegen eigener Forderungen gegen die Versicherungsnehmerin aus früheren Aufträgen. Unter dem 19.6.2014 ließ sie der Versicherungsnehmerin eine Aufforderung zukommen, sämtliche offenen Rechnungen in einer Gesamthöhe von 176.856,37 EUR zu zahlen, und teilte mit, die übernommene Ladung bis zum Ausgleich zurückzuhalten, womit sie sich auf den Boden des geltenden Rechts befinde. Die Anmeldung des Transports durch die Versicherungsnehmerin gegenüber der gegenüber Versicherungsmaklerin geschah frühestens am 20.6.2014, der genaue Zeitpunkt ist streitig. Eine Auslieferung der Ware an die Klägerin erfolgte nicht mehr. Unter dem 30.6.2014 forderte die Klägerin in anwaltlicher Vertretung die Q Trans OÜ zur Übergabe bis zum 3.7.2014 (versehentlich ist der 3.6.2014) genannt auf und stellte anderenfalls gerichtliche Schritte in Aussicht. Darauf antwortete die Q Trans OÜ am 1.7.2014, indem sie das Herausgabeverlangen zurückwies. Am 1.8.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Versicherungsnehmerin eröffnet. Auf eine Aufforderung des Bevollmächtigten der Klägerin vom 5.11.2014 kam es am 12.11.2014 zu einer schriftlichen Erklärung des Insolvenzverwalters, wonach er ihr seine „Zustimmung“ erteilte, „dass die J GmbH … die Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der vorgenannten Schadennummer geltend machen“ könne.

2
Die Klägerin hat behauptet, mit der Versicherungsnehmerin in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden zu haben. Diese habe den Transport bereits am 20.6.2014 gegenüber der E GmbH angemeldet.

3
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, mit der Nichtauslieferung der Ware liege ein Totalverlust im Sinne von Art. 20 CMR vor.

4
Die Klägerin hat beantragt,

5
die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.350,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.430,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2015 zu zahlen.

6
Die Beklagte hat beantragt,

7
die Klage abzuweisen.

8
Sie hat die Auffassung vertreten, der Klägerin fehle die erforderliche Zustimmung des Insolvenzverwalters gem. § 110 VVG. Die Erklärung vom 12.11.2014 enthalte diese Erklärung nicht, sondern habe nur die „Freigabe eines haftpflichtversicherungsrechtlichen Freihalteanspruchs“ beinhaltet. Im Übrigen liege auch kein Verlust der Ware im versicherungsrechtlichen Sinne vor. Ansprüche aus der Transportversicherung bestünden auch deshalb nicht, weil die Versicherungsnehmerin die Anmeldung des Transports erst am 25.6.2014 vorgenommen habe, als alle Beteiligten Kenntnis von der „Beschlagnahme“ durch Q gehabt hätten, so dass es sich mithin um einen zur Leistungsfreiheit führenden Fall der Rückwärtsversicherung gehandelt habe. Im Übrigen treffe die Versicherungsnehmerin der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, weil sie Q in Kenntnis gegen sie bestehender offener Forderungen in Höhe von über 170.000,00 EUR beauftragt habe. Außerdem falle es ihr sowie der Klägerin zur Last, den „Dingen ihren Lauf gelassen zu haben“, also weder Weisungen eingeholt noch Maßnahmen der Rechtsverfolgung gegen Q ergriffen zu haben, zumal diese nach dem einschlägigen deutschen Recht kein Pfandrecht wegen inkonnexer Forderungen an dem Gut habe erwerben können. Die Beklagte hat ferner den geltend gemachten Versicherungswert bestritten.

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Die Klägerin ist u.a. der Darstellung der Beklagten entgegengetreten, die Versicherungsnehmerin habe einen etwaigen Versicherungsfall (grob) fahrlässig herbeigeführt. Sie hat behauptet, zu dem Insolvenzverfahren sei es unerwartet gekommen, weil ein Gesellschafter der Versicherungsnehmerin der vereinbarten und vorbereiteten Veräußerung nicht zugestimmt habe. Die Versicherungsnehmerin habe sodann ihre Geschäftspartner, darunter die Klägerin und die Q, am 18.6.2014 informiert.

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Das Landgericht hat mit Teilend- und Teilgrundurteil festgestellt, dass der Klageanspruch bezüglich der Hauptforderung zu 70 % nebst Zinsen gerechtfertigt sei; den Anspruch der Klägerin auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten hat es aberkannt.

11
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage weiter. Sie vertritt erneut die Auffassung, der Insolvenzverwalter habe mit der Erklärung vom 12.11.2014 keine Genehmigung gem. § 44 Abs. 2 VVG erteilt. Diese Erklärung habe sich auf Schadensersatzansprüche bezogen, also nicht auf Ansprüche aus einer Transportversicherung; letztlich sei damit nur eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen der Insolvenzschuldnerin gegen die Q an die Klägerin erklärt worden. Ferner seien die Bestimmungen über die Rückwärtsversicherung verkannt worden; die Bestimmung Ziff. 6.2 S. 2 des Klauselwerks Transportversicherungsschein plus sei in diesem Zusammenhang missverstanden worden. Aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers gehe es dabei nur um die Modifikation der Folgen des § 54 VVG. Im Übrigen habe auch sie, die Beklagte, diese Bedingungen nicht gestellt, sondern E GmbH. Dass das Landgericht die Klausel gleichwohl zu ihren Lasten habe verstehen wollen, hätte es vor Urteilserlass mitteilen müssen.

12
Ferner habe sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keine versicherte Gefahr verwirklicht. Das bloße Vorenthalten des Besitzes sei keine gedeckte Gefahr, wie sich aus einer Auslegung der Ziff. 17.1 und 17.2 DTV-Güter ergebe. Das Merkmal „ohne Aussicht auf Wiedererlangung“ sei nicht erfüllt, wenn der Klägerin bzw. der Versicherungsnehmerin die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes auf Herausgabe – gem. Art. 7 EuGVVO sogar vor deutschen Gerichten – möglich sei. Der Klägerin sei es auch durchaus zumutbar, die Q auf Herausgabe des Gutes in Anspruch zu nehmen.

13
Im Übrigen liege in der Beauftragung des Unterfrachtführers durch die Insolvenzschuldnerin in Kenntnis erheblicher Zahlungsrückstände ihm gegenüber eine (grob fahrlässige) Herbeiführung des – angeblichen – Versicherungsfalls; das Unterlassen der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bei der Rückerlangung des Gutes stelle eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin gem. § 82 Abs. 1 VVG dar.

14
Sie beantragt,

15
unter Abänderung des am 25.11.2016 verkündeten Urteils die Klage abzuweisen.

16
Die Klägerin beantragt,

17
die Berufung zurückzuweisen.

18
Sie meint, die Erklärung des Insolvenzverwalters vom 12.11.2014 stelle namentlich in Anbetracht des zuvor ergangenen Aufforderungsschreibens die erforderliche Zustimmung gem. § 44 Abs. 2 VVG dar. Es liege auch keine unzulässige Rückwärtsversicherung vor; § 2 Abs. 2 VVG sei durch die vorrangig geltenden Versicherungsbedingungen, die E GmbH namens und in Vollmacht der Beklagten ausgehandelt habe, abbedungen worden. Der Versicherungsschutz habe somit allein von der Anmeldung abgehangen, die hier innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgt sei.

19
Auch sei ein Versicherungsfall eingetreten. Es gelte der Grundsatz der Allgefahrendeckung; es sei Verlust eingetreten, der Begriff sei hier wirtschaftlich zu verstehen. Wie das Landgericht richtig festgestellt habe, sei innerhalb zumutbarer Frist nicht mit der Wiedererlangung des Gutes zu rechnen gewesen. Zutreffend sei auch der Rückgriff auf transportvertragliche Normen zur Verlustvermutung. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein Fixtermin zur Ablieferung vereinbart worden sei.

20
Die Insolvenzschuldnerin habe den Versicherungsfall auch nicht (grob fahrlässig) herbeigeführt, wie bereits erstinstanzlich dargestellt. Zu Bemühungen, die Ware für sie, die Klägerin, zurückzuerhalten, sei die Insolvenzschuldnerin nicht verpflichtet gewesen.

21
Eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin selbst mache die Beklagte mit der Berufungsbegründung unzulässigerweise erstmals geltend; der Sachvortrag dazu sei aber auch inhaltlich verfehlt. Mehr als die unternommenen Bemühungen gegenüber der Q seien ihr, der Klägerin, nicht zuzumuten gewesen.

22
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

B.

23
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

24
Der Klägerin stehen Ansprüche im zuerkannten Umfang aus der von der Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Transportversicherung in Verbindung mit § 44 Abs. 1 S. 1 VVG zu.

I.

25
Die Klägerin ist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der Beklagten befugt. Es liegt eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 1 VVG vor, so dass die Klägerin gem. § 44 Abs. 2 VVG zur Geltendmachung der Ansprüche der Zustimmung des Versicherungsnehmers bedarf.

26
Diese Zustimmung ist der Erklärung des Insolvenzverwalter bzw. seines Sachbearbeiters vom 12.11.2014 zu entnehmen. Zwar ist in der Erklärung lediglich von einer Zustimmung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der betreffenden Schadennummer die Rede. Doch ist die Erklärung auslegungsfähig und -bedürftig. Sie enthält nur dann Sinn, wenn sie als Zustimmung gem. § 44 Abs. 2 VVG verstanden wird. Bereits der Angabe der Schaden-Nr. in dieser Erklärung kommt maßgebliche Bedeutung zu, weil damit auf den betreffenden Versicherungsfall Bezug genommen wird. Vor allem aber ist die Erklärung vor dem Hintergrund des Schreibens des seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin an den Insolvenzverwalter vom 5.11.2014 zu sehen, in dem er darum bat, der Klägerin die zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Transportversicherung erforderliche Zustimmung zu erteilen. Das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 12.11.2014 stellte aus Sicht der Klägerin eben diese Zustimmung dar. Abweichende Motive des Insolvenzverwalters, sollten diese vorgelegen haben, sind demgegenüber unbeachtlich. Auch ist der Auffassung der Beklagten, es liege letztlich eine Abtretung von Schadensersatzansprüchen der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Q vor, nicht zu folgen. Eine solche Abtretung war weder jemals verlangt worden noch entsprach sie den erkennbaren Interessen der Klägerin. Soweit der damalige Bevollmächtigte der Klägerin den Begriff „Schadensersatzansprüche“ (auch) in seinem Schreiben vom 5.11.2014 verwandte, kam dem erkennbar keine Bedeutung für das Zustimmungsbegehren und dessen Hintergrund und Inhalt zu.

27
Soweit die Beklagte erstinstanzlich darauf hingewiesen hat, das Schreiben vom 12.11.2014 weise keine Unterschrift auf und sei nicht vom Insolvenzverwalter autorisiert worden, hat das Landgericht entgegenstehende Feststellungen im Urteil getroffen (S. 3), die nicht angegriffen worden sind.

II.

28
Die Beklagte als Versicherer ist auch dem Grunde nach einstandspflichtig, weil mit der Geltendmachung eines „Zurückbehaltungsrechts“ an dem Gut durch Q Trans OÜ ein Versicherungsfall eingetreten ist.

29
1. Die von der Insolvenzschuldnerin eingedeckte Transportversicherungspolice besteht aus einem dreifachen Klauselwerk nebst einer zweiseitigen Aufstellung mit dem Titel „Aktiv Tarif TVS plus Stand 01.01.2008“ sowie u.a. dem Nachtrag Nr. 01 vom 1.7.2008. Aus der erforderlichen Zusammenschau dieser Regelungen ist zu entnehmen, dass die Beklagte aufgrund der Nichtablieferung des am 17.6.2014 in I/England übernommenen Gutes einstandspflichtig ist.

30
a) Die Leuchten unterfielen, selbst wenn sie aus Glas oder Porzellan bestanden haben sollten, nicht einer Abstimmungspflicht, weil ihr Warenwert 250.000,00 EUR nicht überstieg.

31
Damit blieb es bei den Regelungen in Ziff. 2.1 und 2.2 der Klauseln zum Transportversicherungsschein plus. Aufgrund der Übernahme des Transportauftrags bestand ein gem. Ziff. 2.1 versicherbares Interesse der Versicherungsnehmerin, weil sie für eigene oder fremde Rechnung nach kaufmännischen Grundsätzen oder auftragsgemäß für Dritte Versicherungsschutz eindeckte oder einzudecken hatte.

32
Bei dieser Klausel geht es darum, dass dem Versicherer nicht schwere Risiken eines Dritten untergeschoben werden. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Käufer „CIF“ (cost, insurance, fright) kauft, so dass es nicht seine Sache ist, das Gut zu versichern (Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht, 2. Aufl., lfd. Vers. Rn. 690f.). Ein vergleichbarer Fall lag hier jedoch nicht vor: Aus den Umständen ergibt sich bereits, dass die Klägerin die Güter auf eigene Kosten und eigenes Risiko in Harlow abzuholen hatte, weil sonst keine Veranlassung bestanden hätte, die Versicherungsnehmerin mit dem Transport zu beauftragen. Ferner war die Insolvenzschuldnerin als Fixkostenspediteurin der Klägerin gegenüber zur Erfüllung des Transportauftrags und damit ihrerseits zur Haftung für Verlust und Beschädigung des Gutes verpflichtet. Darüber hinaus übernahm sie es vertraglich, eine Transportversicherung einzudecken, weil die Geltung der ADSp vereinbart wurde, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat.

33
b) Die in die Obhut der Q Trans OÜ gelangten Güter waren gem. Ziff. 8.1 der DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2008 Volle Deckung versichert, weil der Versicherungsschutz begann, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt wurden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.

34
c) Es hat sich auch ein vertragsgemäßer Versicherungsfall ereignet.

35
aa) Was als Versicherungsfall anzusehen ist, ergibt sich vorrangig (Ziff. 1.1: „soweit nichts anderes vereinbart gilt“) aus den „Geschriebenen Bedingungen“. Unter Ziff. 3 „Umfang der Versicherung“ heißt es in Ziff. 3.1, der Versicherer trage „alle Gefahren der Beschädigung und des Verlustes, welchen die versicherten Güter … während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind; der Versicherer haftet also auch für Schäden, entstanden durch Nichtauslieferung … , Mutwillen Dritter … „.

36
Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, diese „Geschriebenen Bedingungen“ seien nicht von ihr gestellt, sondern von der E GmbH, kann sie damit nicht gehört werden. E GmbH hat den (gesamten) „Transportversicherungsschein plus TVS plus “ sowie den Nachtrag Nr. 01 ausdrücklich „in Vollmacht der/des beteiligten Versicherer/s“ geschlossen. Sollte eine ausdrückliche Bevollmächtigung der E GmbH zur Vereinbarung der „Geschriebenen Bedingungen“ sowie des genannten Nachtrags durch die Beklagte nicht vorgelegen haben, muss sie sich deren Handeln jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.

37
Überdies findet sich eine entsprechende Formulierung wie in den „Geschriebenen Bedingungen“ betreffend u.a. den Verlust auch in den in Bezug genommenen Regelungen der DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2008 Volle Deckung (dort Ziff. 2.1). Damit ist – entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 130 Abs. 1 VVG – eine sog. Allgefahrendeckung vereinbart worden.

38
Als Gefahr, die von der Versicherung abgedeckt wird, ist deshalb auch der Fall der Vorenthaltung durch einen Dritten (z.B. Unterfrachtführer) anzusehen. Doch findet sich in Ziff. 17.1 der DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2008 Volle Deckung eine nähere Bestimmung darüber, wann der Versicherungsnehmer Wertersatz für den Verlust von Gütern verlangen kann. Das ist auch der Fall, wenn sie dem „Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen“ worden sind. Dies entspricht einer früheren Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts im sog. Jeddah-Fall (VersR 1982, S. 138) und dem bestätigenden Beschluss des Bundesgerichtshofs (VersR 1982, S. 394) zur inhaltlich entsprechenden Regelung des „Verlustes“ in den ADS Güterversicherung 1973 (Ziff. 7.1). Danach reicht die bloße Nichtauslieferung nicht aus, einen Fall des Verlustes anzunehmen, vielmehr bedarf es eines Entzugs ohne Aussicht auf Wiedererlangung. Ein derartiger Fall des Entzugs ohne „Aussicht auf Wiedererlangung“ ist hier vom Landgericht zutreffend angenommen worden.

39
(1) Ein Entzug „ohne Aussicht auf Wiedererlangung“ ist anzunehmen, wenn dem Versicherungsnehmer bzw. Versicherten entweder keine (weiteren) Anstrengungen zur Wiedererlangung zugemutet werden können oder diese Anstrengungen aller Wahrscheinlichkeit nicht innerhalb zumutbarer Frist zur Wiedererlangung führen werden. Das Ausmaß der Anstrengungen ist auf der Grundlage der im Moment des Entzugs greifbaren Informationen festzulegen, wobei die Länge der zumutbaren Frist im Zweifel anhand der einschlägigen Transportrechte zu bestimmen ist (Prölss/Martin/Koller, VVG, 22. Aufl., DTV-Gü Volle/Deck Ziff. 17 Rn. 1; Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungsrecht, 2. Aufl., DTV-Güter 2000/2008 Nr. 17 Rn. 475) oder die sog. Verschollenheitsfristen der Ziff. 17.2 der DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2008 Volle Deckung heranzuziehen sind (Bruck/Möller, VVG zu Art. 17 DTV-Gü; danach gilt ein Transportmittel als verschollen, wenn – bei europäischen Binnenreisen – 30 Tage von der geplanten Ankunft am Empfangsort verstrichen sind und keine Nachricht von ihm eingegangen ist, doch soll spätestens nach der Höchstfrist von 6 Monaten in jedem Fall von einem Totalverlust auszugehen sein).

40
Nach diesen Maßstäben bestand bereits im Zeitpunkt der Verlautbarung der Fa. Q Trans OÜ, die Auslieferung von der Begleichung aller offenen Rechnungen abhängig zu machen, keine hinreichende Aussicht, das Gut innerhalb der genannten Fristen zurückzuerlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Fristen des § 424 HGB, des Art. 20 CMR oder der Ziff. 17.2 der DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2008 Volle Deckung heranzuziehen sind. Entscheidend ist, dass die Unterfrachtführerin die Herausgabe des Gutes wiederholt und ernsthaft von der Begleichung erheblicher Forderungen in einer Größenordnung von zumindest über 170.000,00 EUR abhängig gemacht und das Gut außer Landes gebracht hatte.

41
In einem solchen Fall, in dem die Wiedererlangung von der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe abhängt, ist zu prüfen, innerhalb welcher Fristen der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte auf diesem Wege voraussichtlich in den Besitz des Gutes kommt. Selbst bei Inanspruchnahme deutscher Gerichte war nicht zu erwarten, dass dies binnen einer Frist von 6 Monaten, deren Überschreitung jedenfalls unzumutbar gewesen wäre, gelingen konnte. Mit der Erlangung eines – zumindest vorläufig vollstreckbaren – Herausgabetitels im Hauptsacheverfahren war, unbeschadet der mit den im Ausland vorzunehmenden Zustellungen verbundenen Verzögerungen, nicht vor Ablauf von einigen Monaten zu rechnen. Aufgrund des Titels allein wäre die Klägerin aber noch nicht in den Besitz des Gutes gelangt, vielmehr hätte es dazu noch der Vollstreckung in F2 bedurft, für die wiederum (zumindest) mehrere Wochen zu veranschlagen gewesen wären. Auch über die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes wäre die Klägerin aller Voraussicht nach nicht schneller an das Gut gelangt, zumal sie im Wege der einstweiligen Verfügung ohnehin lediglich eine Sequestration hätte erreichen können. Ob die Klägerin über die Verfolgung gerichtlicher Maßnahmen in F2 schneller zum Ziel gelangt wäre, bedarf keiner Feststellung. Denn solche Maßnahmen waren ihr angesichts des zeitlichen und finanziellen Aufwands, der mit einem solchen Prozessbetrieb verbunden ist, unzumutbar, da sie außer Verhältnis zum Wert des Gutes gestanden hätten.

42
(2) Die Argumentation der Beklagten führt nicht zu einem anderen Ergebnis:

43
Die Besitzlage an dem Gut ist unerheblich, solange die Unterfrachtführerin sich weigerte, es an die Versicherungsnehmerin bzw. die Empfängerin herauszugeben. Abgesehen davon ist mit der Weigerung der Q Trans OÜ, das Gut abzuliefern, auch ein etwaiger mittelbarer Besitz der Klägerin beendet worden.

44
Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im sog. Jeddah-Fall (a.a.O.) beruft, lässt sich ihr für den vorliegenden Fall nichts entnehmen: Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass im dortigen Fall die Verschaffung der Container keine Schwierigkeiten bereitete, weil keine Ansprüche Dritter abzuwehren und auch behördliche Hindernisse nicht zu erwarten waren, während sich das Gut im vorliegenden Fall im Besitz der Q Trans OÜ befand, die die Herausgabe unter Berufung auf (angebliche) Zurückbehaltungsrechte verweigerte, so dass es der Inanspruchnahme justizieller Hilfe bedurfte.

45
bb) Soweit die DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2008 Volle Deckung in Ziff. 2.4 Risikoausschlüsse vorsehen, liegen solche hier nicht vor, namentlich ist es nicht zu einer „Beschlagnahme, Entziehung“ oder zu einem sonstigen Eingriff „von hoher Hand“ gekommen. Die eigenmächtige Vorenthaltung durch einen(Unter-)Frachtführer gehört nicht dazu (s.a. T, TranspR 2011, 61f.).

46
2. Die Einstandspflicht der Beklagten ist nicht gem. § 2 Abs. 2 S. 2 VVG ausgeschlossen.

47
Nach § 2 Abs. 2 S. 2 VVG tritt Leistungsfreiheit ein, wenn der Versicherungsnehmer bei Abgabe der Vertragserklärung davon Kenntnis hat, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist. Erforderlich ist positive Kenntnis des Versicherungsnehmers (BGH NJW-RR 2015, S. 481).

48
Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, und zwar auch dann nicht, wenn die Versicherungsnehmerin die Anmeldung in Kenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Weigerung der Auslieferung durch die Unterfrachtführerin vorgenommen haben sollte.

49
a) Der in § 2 Abs. 2 S. 2 VVG angeordnete Fall der Leistungsfreiheit setzt zunächst voraus, dass eine Rückwärtsversicherung abgeschlossen werden soll. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Haftung des Versicherers in einem vor dem Vertragsschluss liegenden Zeitpunkt beginnen soll (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl., § 2 Rn. 6). Sofern der Versicherungsnehmer bei Abgabe der auf den Abschluss einer solchen Rückwärtsversicherung gerichteten Vertragserklärung (positive) Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalls hat, ist der Versicherer leistungsfrei.

50
Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil die Anmeldung des jeweiligen Transports gem. Ziff. 6 der Geschriebenen Bedingungen und Ziff. 2, 3 der DTV Gütersicherungsbedingungen Bestimmungen für die laufende Versicherung seitens der Versicherungsnehmerin keine Vertragserklärung im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 VVG darstellte, die auf den Abschluss der Versicherung gerichtet war. Vielmehr bestand die Transportversicherung bereits, die – unabhängig von der Anmeldung der einzelnen Transporte – „als endgültige Versicherung und nicht nur Vorvertrag“ (Prölss/Martin/Armbrüster, a.a.O., Vorbem. zu den §§ 53 – 58 Rn. 2) die Grundlage für die Versicherung auch des vorliegenden Transports darstellte (Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 53 Rn. 4). Denn die laufende Versicherung ist „gerade dadurch gekennzeichnet, dass die nur der Gattung nach bestimmten Einzelinteressen automatisch mit ihrer Entstehung versichert sind, also gerade kein Einzelvertragsabschluss für deren Einbeziehung erfolgt“ (Münchener Kommentar VVG/Langheid/Wandt/Reinhard, § 53 Rn. 12). Anderes mag lediglich dann gelten, wenn – anders als im vorliegenden Fall – nach den vertraglichen Bestimmungen die Beantragung einer Deckungszusage für das betreffende Risiko erforderlich ist (§ 53, 3. Alt. VVG).

51
Aus der dargelegten Konzeption der laufenden Versicherung sowie aus der gesetzlichen Regelung der Anmeldepflicht und deren Sanktionierung (§§ 53f. VVG) ergibt sich damit, dass für einen Rückgriff auf § 2 Abs. 2 VVG jedenfalls dann kein Raum bleibt, wenn der Schadensfall – wie hier – erst nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem eine unverzügliche Anmeldung des Transports hätte erfolgen können. Denn in diesen Fällen geht es um eine verspätete Anmeldung, die sowohl im VVG als auch in den Bedingungen eine besondere Regelung erfahren hat.

52
b) Folgte man indes dieser Auffassung nicht, kann sich allenfalls noch die Frage stellen, ob den DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2008 Bestimmungen für die laufende Versicherung (dort Ziff. 2 und Ziff. 3) zu entnehmen ist, dass die darin verlangte Anmeldung des jeweiligen Transports, die erst nach Schadenseintritt und in Kenntnis desselben erfolgt, entsprechend einer Vertragserklärung im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 2 VVG zu behandeln ist, mithin zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Diese Frage bedarf aber keiner Beantwortung, weil diese – mögliche – Rechtsfolge als abbedungen anzusehen ist:

53
Aus den Regelungen in den „Geschriebenen Bedingungen“ (dort Ziff. 2.2: „Gem. dem beigefügten Prämientarif der E GMBH (Stand 01.01.2008) besteht Deckung, sofern die Anmeldung innerhalb der vereinbarten Fristen (siehe Ziffer 6 – Deklarationspflicht) erfolgte.“) ergibt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung, dass der Versicherungsschutz jedenfalls dann besteht, wenn die Anmeldung innerhalb der Frist von 14 Tagen „nach Risikobeginn“ vorgenommen worden ist, was hier – unstreitig – geschah, und zwar auch dann, wenn zwischenzeitlich bereits ein „Versicherungsfall“ eingetreten und der Versicherungsnehmerin bekannt geworden sein sollte.

54
Dieses Verständnis wird vor allem durch die Klausel in Ziff. 6.2 gestützt, wonach „unterlassene, verzögerte oder fehlerhafte Anmeldungen“ unter bestimmten Umständen – u.a. des Nachweises des Eingangs eines schriftlichen Auftrags „vor Eintritt eines etwaigen Schadens“ – nachgeholt oder berichtigt werden können und alsdann „für den Versicherer verbindlich“ werden. Diese Möglichkeiten betreffen offensichtlich gerade solche Fälle, in denen zwischenzeitlich ein Versicherungsfall („Eintritt eines etwaigen Schadens“) eingetreten ist, denn nur dann besteht ein Bedürfnis, die Nachholung bzw. Berichtigung von Anmeldungen – die alsdann notwendigerweise in Kenntnis bereits eingetretener Schäden erfolgt – mit „Verbindlichkeit“ für den Versicherer zuzulassen. Die Rechtsfolge des § 2 Abs. 2 S. 2 VVG – Leistungsfreiheit für den Fall der Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls – wäre mit dieser Klausel schlicht unvereinbar.

55
Dass die Parteien des Transportversicherungsvertrags in der Lage waren, eine solche Regelung wirksam zu treffen, kann nicht zweifelhaft sein. Abgesehen davon, dass auch die Regelung des § 2 Abs. 2 S. 2 VVG unter Umständen abdingbar ist (Prölss/Martin/Armbrüster, a.a.O., § 2 Rn. 27), geht es hier aus den bereits dargelegten Gründen allenfalls um eine Abbedingung der entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 2 S. 2 VVG auf Anmeldungen im Rahmen einer laufenden Versicherung.

56
Wie bereits dargelegt, muss sich die Beklagte an diesen „Geschriebenen Bedingungen“ festhalten lassen, auch wenn sie von der E GmbH formuliert worden sind.

57
3. Der Einstandspflicht der Beklagten steht auch keine verspätete Anmeldung des Transports durch die Versicherungsnehmerin entgegen.

58
Wie das Landgericht bereits ausgeführt hat, gestattete ihr der Nachtrag Nr. 01 vom 1.7.2008 eine Anmeldung „innerhalb von 14 Tagen nach Risikobeginn“. Diese Frist ist eingehalten worden, auch wenn die Anmeldung erst am 25.6.2014 erfolgt sein sollte, weil der Risikobeginn auf das Datum der Übernahme des Gutes durch die Q Trans OÜ am 17.6.2014 fällt.

59
4. Der Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass die Versicherungsnehmerin den – aus Sicht der Beklagten vermeintlichen – Schadensfall grob fahrlässig herbeigeführt und damit – in Abweichung von § 81 Abs. 2 VVG – Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt habe (§ 137 Abs. 1 VVG, vor allem aber Ziff. 3 DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2008 Volle Deckung).

60
a) Die Beklagte meint, bei den von Q Trans OÜ reklamierten Außenständen sei es zu erwarten gewesen, dass sie sich auf ein „Zurückbehaltungsrecht“ an dem für die Klägerin bestimmten Gut beruft.

61
Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. In diesem Zusammenhang kommt es weder auf die konkrete Höhe der Außenstände der Versicherungsnehmerin und späteren Insolvenzschuldnerin gegenüber der Q Trans OÜ noch auf den Umfang ihrer Geschäftsbeziehung mit diesem Unternehmen oder auf die konkreten Umstände an, die zur Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters führten.

62
Selbst wenn Q Trans OÜ erhebliche Außenstände hatte und wenn sich die (spätere) Insolvenzschuldnerin bei Auftragserteilung an diese Frachtführerin in Zahlungsschwierigkeiten befand, die nur durch einen geplanten Verkauf des Unternehmens bzw. der Gesellschaft behoben werden konnten, musste sie nicht damit rechnen, dass sich die Q Trans OÜ für ihre Forderungen auf ein Zurückbehaltungsrecht ohne gesetzliche Grundlage berufen werde. Dies gilt umso mehr, als nach dem – auch aus Sicht der Beklagten einschlägigen – deutschen Sachrecht (Art. 5 Rom-I-VO) der Frachtführer ein Pfandrecht an fremden Sachen nicht für inkonnexe Forderungen erwirbt (§ 440 Abs. 1 S. 2 HGB) und Grundlagen für einen etwaigen gutgläubigen Erwerb eines weitergehenden Pfandrechts bei der vorliegenden Beauftragung der Q Trans OÜ durch die Versicherungsnehmerin als Spediteurin nicht ersichtlich sind (Koller, Transportrecht, 9. Aufl., § 440 HGB Rn. 16). Dass sich die Q Trans OÜ bereits früher vertrags- oder gar rechtswidrig verhalten hätte, behauptet die Beklagte hingegen nicht.

63
Auch wenn im Zeitpunkt der Beauftragung dieses Frachtführers bereits mit der Bestellung eines „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalters über das Vermögen der Versicherungsnehmerin zu rechnen gewesen sein sollte, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Die Bezahlung der Q Trans OÜ für den erteilten Transportauftrag war durch das Zustimmungserfordernis des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht weitergehend gefährdet, als sie es ohne dessen Einsetzung gewesen wäre. Im Übrigen war allenfalls mit der Geltendmachung eines Pfandrechts an dem Gut gem. § 440 Abs. 1 S. 2 HGB (lediglich) für die aktuelle Fracht zu rechnen, die jedoch nicht einen dauerhaften Entzug des Gutes erwarten ließ, weil eine Forderung in dieser Höhe aller Voraussicht nach – jedenfalls durch die Klägerin – beglichen worden wäre.

64
b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, der Auftrag an Q Trans OÜ sei (erst) zu einem Zeitpunkt erfolgt, nachdem das vorläufige Insolvenzverfahren – mit Zustimmungsvorbehalt – bereits eröffnet worden sei.

65
Dieser Behauptung trifft nicht zu. Weder die Auftragserteilung seitens der Klägerin an die Insolvenzschuldnerin noch die – hier allein bedeutsame – Auftragserteilung an Q Trans OÜ lagen nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Denn die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass Q Trans OÜ das Gut am 17.6.2014 bereits zwischen 8.43 und 9.17 Uhr in I geladen hatte. Dem muss ein entsprechender Auftrag vorangegangen sein. Die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgte hingegen erst am 17.6.2014 um 12.25 Uhr.

66
5. Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht auf einen Verstoß der Versicherungsnehmerin bzw. der Klägerin gegen Schadensminderungsobliegenheiten berufen.

67
Der Vorwurf an die Klägerin bzw. an die Versicherungsnehmerin, sie hätten „den Dingen ihren Lauf gelassen“, ohne Weisungen einzuholen oder gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, verfängt nicht.

68
a) Was das Verhalten der Klägerin angeht, beruft sich die Beklagte damit auf die Schadensminderungsobliegenheit gem. Ziff. 15.2 DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2008 Volle Deckung, die gem. Ziff. 15.5 in Abweichung von § 82 Abs. 3 S. 2 VVG auch im Fall grober Fahrlässigkeit grundsätzlich zur vollen Leistungsfreiheit führt, die aber von Ziff. 8.1 der „Geschriebenen Bedingungen“ verdrängt wird, die bei grob fahrlässiger Verletzung nur eine Leistungskürzung vorsehen.

69
Die Beklagte trägt indes nicht vor, dass sie selbst bestimmte Weisungen erteilt hätte, deren Befolgung zur baldigen Wiedererlangung des Gutes geführt hätte.

70
Der Klägerin selbst, die sich immerhin anwaltlicher Hilfe zur außerprozessualen Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gegenüber der Q Trans OÜ bediente, waren keine weitergehenden Maßnahmen der Rechtsverfolgung zumutbar, weil nicht erkennbar war, dass sie sich damit in zumutbarer Zeit das Gut hätte beschaffen können, wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt worden ist. Auch der Hinweis auf ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor deutschen Gerichten und auf eine Vollstreckungsmöglichkeit in F2 gem. Art. 39, 42 EuGVVO führt deshalb nicht weiter. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeiten der Erwirkung eines Arrests (§ 916 Abs. 1 ZPO) mit Vollziehungsmöglichkeiten in Bezug auf etwaige sich in Deutschland befindliche Transportmittel der Q Trans OÜ (§ 930 ZPO) der Klägerin nicht zumutbar waren. Ein solcher Arrestvollzug wäre nur mit erheblichen finanziellen Aufwendungen und Risiken möglich gewesen, weil der Standort geeigneter Fahrzeuge erst hätte eruiert und für deren Sicherstellung hätte Sorge getragen werden müssen, abgesehen davon, dass damit allenfalls ein Druckmittel betreffs der Herausgabe des Gutes geschaffen worden wäre, dessen Erfolg nicht absehbar war.

71
b) Aus den vorgenannten Gründen ist auch nicht erkennbar, welche Maßnahmen die Versicherungsnehmerin selbst zumutbarerweise hätte ergreifen können und müssen. Dass sie infolge der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters zumindest faktisch – wegen des Erfordernisses der Zustimmung zur Eingehung von Verpflichtungen gegenüber Behörden und Anwälten – gehindert war, selbst Maßnahmen der Rechtsverfolgung einzuleiten, hindert zwar den Eintritt einer Obliegenheitsverletzung nicht. Daraus kann die Beklagte jedoch nichts herleiten, weil die Untätigkeit der Versicherungsnehmerin angesichts des Fehlens erfolgversprechender Maßnahmen gegen Q Trans OÜ keine Bedeutung gewinnt.

72
6. Auch die Feststellung des Verzugseintritts der Beklagten mit ihrer Zahlungsverpflichtung seit dem 29.11.2014, die zur Vermeidung eines unzulässigen Teil-Grundurteils erforderlich gewesen ist, begegnet keinen Bedenken.

III.

73
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

74
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts verlangen eine Befassung des Bundesgerichtshofs nicht.

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