Keine Veröffentlichung von Fotos prominenter Tunierreiterin, wenn diese nicht der Berichterstattung üder das Sportereignis dienen

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2018 – 16 U 87/17

Keine Veröffentlichung von Fotos prominenter Tunierreiterin, wenn diese nicht der Berichterstattung über das Sportereignis dienen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.4.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 56.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

Die Klägerin, die Tochter des Prominenten1, nimmt die Beklagte, einen Zeitschriftenverlag, auf Unterlassung der Veröffentlichung von 5 Fotos in Anspruch, so wie dies in der Ausgabe der Zeitschrift „X“ vom XX.XX.201X mit einem Textbericht nebst weiteren nicht angegriffenen Fotos (K 1) erfolgt ist. Die Klägerin war bei Erscheinen 19 Jahre alt. Sie beansprucht ferner die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Vier Fotos sind während eines Reitturniers in Stadt1, welches am Wochenende vor der Veröffentlich stattgefunden und an dem die Klägerin teilgenommen hatte, aufgenommen worden und zeigen die Klägerin neben ihrer Mutter, einmal auch der Großmutter, am Rande des Turniers. Ein Bild findet sich als Ausschnitt eines der anderen Bilder auf der Titelseite mit der Ankündigung des Artikels. Ein weiteres Bild zeigt die Klägerin als Kleinkind neben ihrer Mutter und ihrer Großmutter und war vor etwa 17 Jahren bei einem Fußballturnier in Stadt2 aufgenommen worden.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

Es hat dies damit begründet, dass in die Veröffentlichung der Bilder weder nach § 22 S. 1 KUG (konkludent) eingewilligt worden noch es sich um hinzunehmende Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handele. Der Begriff Zeitgeschehen umfasse bei der in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmenden Abwägung zwar auch Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse, wie etwa Sportveranstaltungen.

Die vier in Stadt1 aufgenommenen Bilder jedoch verletzten das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, weil das zeitgeschichtliche Ereignis „Reitturnier“ allein die Veröffentlichung von Bildern rechtfertige, die die Klägerin auf dem Pferd beim Turnier zeige. Für die übrigen Bilder erfolge auch unter Berücksichtigung des Textes keine sachbezogene Berichterstattung dazu. Aus Sicht des Durchschnittslesers würden nicht die Erfolge der Klägerin bei dem Turnier, sondern der Rückzug der Familie nach (…bestimmter Zeitpunkt…) erörtert. Bilder und Bildunterschriften S. … hätten keinen Bezug zur übrigen Berichterstattung und den hier nicht angegriffenen Bildern. Der Bezug sei allein, dass die Klägerin mit Mutter und Großmutter in der Öffentlichkeit zu sehen war und dies sei kein hinreichendes zeitgeschichtliches Ereignis. Das Landgericht würdigt, dass – auch nach der Darstellung der Beklagten selbst – die Bilder die Leser der Familie in „lockerer und gelöster Stimmung“ in gewisser Abgeschiedenheit auf dem Gelände teilhaben ließen. Die Klägerin selbst stehe durch ihren Turniersport nicht derart im Blickpunkt der Öffentlichkeit, dass ein Interesse daran bestehe, solche vertrauten Momente bildlich zu zeigen. Der wesentliche Unterschied zu der bekannten BGH-Entscheidung „Eisprinzessin Alexandra“ bestehe darin, dass dort nur Bildnisse der Klägerin bei der Sportveranstaltung zu sehen gewesen seien. Der Artikel setze sich auch nicht sachbezogen mit der Klägerin als einer etwaig privilegierten Person als Tochter der Familie Prominenter1 auseinander. Er wende sich hauptsächlich dem Umstand zu, dass die Klägerin und die Familie seit mehreren Jahren wieder in der Öffentlichkeit zu sehen sei und wie sie mit (…) umgehe.

Die Veröffentlichung des Kinderbildnisses sei unzulässig, weil auch hier kein hinreichender Sachbezug zu dem Reitturnier bestehe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es vor vielen Jahren mit Einwilligung der Eltern der Klägerin veröffentlich worden sei und dies nicht zu Lasten der Klägerin fortwirken könne.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.

Hinsichtlich der vier die Klägerin bei dem Reitturnier zeigenden Bilder vertritt sie weiterhin die Auffassung, dass bereits eine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung anzunehmen sei.

Jedenfalls sei die Veröffentlichung durch ein öffentliches Informationsinteresse als Bildnisse der Zeitgeschichte gerechtfertigt. Schon die Turnierteilnahme der Klägerin, welches das Landgericht zu Recht als zeitgeschichtliches Ereignis ansehe, rechtfertige die Veröffentlichung der Bilder. Zu Unrecht spreche das Landgericht dies deshalb ab, weil der Artikel sich eingangs und im Schwerpunkt mit (…) beschäftige. Denn es sei ausreichend, dass die Fotos in diesem Kontext aufgenommen worden seien. Dasselbe gelte für die Erwägung, dass die Bilder keinen Bezug zum übrigen Bericht hätten, weil das Landgericht damit eine künstliche Aufspaltung des einheitlichen Artikels vornehme. Vor allem berücksichtige das Landgericht in keiner Weise, dass schon der familiäre Zusammenhang ein erhebliches öffentliches Interesse hinsichtlich der Berichterstattung begründe. Dies sei für die Kinder und Angehörige prominenter Personen in der Rechtsprechung anerkannt. Deshalb sehe es das Landgericht fehlerhaft als unbeachtlich an, dass die Klägerin Tochter eines prominenten Vaters und einer, wenn auch weniger, prominenten Mutter sei. Die Beklagte ergänzt hierzu, dass es von der … von Prominentem1 veranlasste Berichte über dessen Rolle als „Familienmensch“ gegeben habe, sowie, dass die Familie einschließlich der Klägerin die Kampagne „Name1“ zur Erinnerung an den (…) Vater ins Leben gerufen habe. Am Umgang mit Schicksalsschlägen in prominenten Familien bestehe ein prinzipielles Informationsinteresse. Die vier bildlichen Darstellungen hätten über diesen im Text angesprochenen Aspekt einen zusätzlichen Informationswert, weil verdeutlicht werde, dass die Familie trotz des Schicksalsschlages sportlicher Betätigung nachgehe und sich „normal geben“ könne. Sie verweist auf die erstinstanzlich für 2015/Anfang 2016 vorgetragene Nachrichtenlage zu Prominentem1 und der Familie.

Einzubeziehen sei auch das öffentliche Interesse an der privilegierten Rolle und Lebensweise der Kinder von Prominenten. Dass dies im Artikel nicht ausdrücklich angesprochen sei, stehe dem nicht entgegen, weil sich dies aus dem Bericht über den Reitsport auf hohem Niveau als mitgeteilten Fakten ergebe. Das Landgericht relativiere auch die eigene Prominenz und Rolle der Klägerin als Reiterin. Sie trägt hier, teilweise ergänzend zum erstinstanzlichen Vorbringen vor, über welche sportlichen Erfolge von ihr in der Öffentlichkeit berichtet wurde.

Insgesamt messe das Landgericht also dem öffentlichen Informationsinteresse eine zu geringe Bedeutung bei, weil es dieses allein an dem sportlichen Auftritt der Klägerin messe und nicht der hier spezifischen Kombination mit den genannten weiteren Umständen. Auf die Frage, ob die Beklagte (subjektiv) die Absicht gehabt habe, einen Anlass zu schaffen, um das Interesse der Leser am Privatleben der Familie zu befriedigen, komme es nicht an. Das Landgericht beanstande bei der Abwägung zu Unrecht die Art und Weise der Darstellung, weil die Gestaltung des Beitrags presserechtlich unerheblich sei, da sie in die journalistische Freiheit falle.

Das Landgericht sehe zwar zu Recht, dass die Klägerin nur in geringem Umfang beeinträchtigt werde (etwa keine peinlichen oder abträglichen Umstände, kein rein privates Geschehen in örtlicher Abgeschiedenheit), ziehe daraus aber nicht die zutreffende Folgerung, dass die Berichterstattung schon durch ein unterdurchschnittliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sei.

Hinsichtlich des Kleinkindfotos vertritt die Beklagte die Auffassung, dass dieses – bei einer öffentlichen Veranstaltung aufgenommene – Bild hier kontextgerecht verwendet und damit zulässig sei, weil es den Zusammenhalt der drei Generationen zeige. Das Foto sei bis heute, wie auch weitere Bilder und Videos mit der Klägerin, offenbar mit ihrem Einverständnis abrufbar. Wenn sie als Erwachsene damit nicht einverstanden sei, habe es eines „actus contrarius“/Widerrufs bedurft, weil die Veröffentlichung im Jahr 199X rechtmäßig gewesen sei.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Sie weist zunächst darauf hin, dass der Begriff des „Zeitgeschehens“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zwar vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt werde, dieses aber wiederum durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt werde, wobei bei der Bildberichterstattung ein strengerer Maßstab anzulegen sei. Sie vertritt im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung, dass diese Verhältnismäßigkeit der Klägerin gegenüber hier deshalb nicht gewahrt sei, weil die Bilder zwar bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis gefertigt worden seien, dieses aber nur als Anlass zu Ausführungen über die Person diene. Die Berichterstattung diene nur dazu, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen. Dies folge hier auch daraus, dass die Angelegenheit im Blick auf das Reitturnier, welches das zeitgeschichtliche Ereignis sei, eben nicht „ernsthaft und sachbezogen“ erörtert werde.

Ob die weiteren von der Beklagten benannten Themen tatsächlich solche von zeitgeschichtlicher Bedeutung seien, könne dahin stehen, weil sie im Beitrag nicht hinreichend angelegt, behandelt und zu Informationszwecken aufbereitet seien.

Entgegen der Meinung der Berufung komme es durchaus auf die „Absicht“ der Presse an, ob ein Ereignis nur zum Anlass für Berichte über Personen genommen werde. Es müsse nämlich nach der Rechtsprechung geprüft werden „zu welchem Zweck die Veröffentlichung diente“ und wie das Thema abgehandelt sei. Schon aus der Überschrift ergebe sich aber, dass keine Absicht bestanden habe, über das Reitturnier als zeitgeschichtliches Ereignis zu berichten, und dieses nur eine vorgeschobene Alibifunktion habe. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht zu Recht auch Platzierung und Größe der Bilder gewürdigt.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Privatheit der abgebildeten Situation nicht entgegenstehe, dass die Aufnahme im öffentlichen Raum gemacht worden sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffend ein Foto bei einem privaten Besuch eines öffentlich zugänglichen Restaurants (BGH NJW 2008, 3138 [BGH 01.07.2008 – VI ZR 243/06]).

Insgesamt habe die Berichterstattung einen äußerst geringen Informationswert und dem stehe gegenüber, dass die Klägerin in einer ersichtlich privaten Situation heimlich und aus großer Entfernung abfotografiert worden sei.

In ihrer Replik trägt die Beklagte ergänzend vor, dass die Klägerin im Dezember 201X bei „Veranstaltung1“ für ihre sportliche Leistung ausgezeichnet wurde. Bei der Dankesrede habe sie ausdrücklich ihren Eltern gedankt (näher Foto Bl. 368 d.A.). Ferner habe sie auf ihrem Instagram Account Anfang … 201X öffentlich ihrem Vater Geburtstagsgrüße zum XX. Geburtstag ausgesprochen. Die Beklagte sieht in all dem einen Beleg für die Prominenz und den öffentlichen Umgang der Klägerin mit ihren prominenten Eltern, dem Schicksalsschlag und dem familiären Zusammenhalt.

Die Beklagte wiederholt ihren Vortrag, dass die Fotos die Klägerin inmitten weiterer Turnierbesucher und Medienvertreter, mitten auf dem Turniergelände zeigen und offen für jedermann erkennbar ohne Überwindung von Sichthindernissen aufgenommen worden seien.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass auch die von der Klägerin zitierten gerichtlichen Entscheidungen ihren Standpunkt nicht tragen. Unter anderen weist sie darauf hin, dass die Entscheidung BGH NJW 2008, 3138 [BGH 01.07.2008 – VI ZR 243/06] einen gänzlich privaten Einkaufsausflug im Urlaub betreffe und nicht, wie hier, den Besuch eines großen Sportereignisses. Sie verweist auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2010 (VI ZR 190/08 „Rosenball“), wonach auch eine über das zeitgeschichtliche Ereignis hinausgehende Berichterstattung über anwesende Prominente zulässig sei wie auch die Verwendung weiterer kontextbezogener Fotos im Zusammenhang mit einer zulässigen Wortberichterstattung. Dies zeige, dass die vom Landgericht vorgenommene Aufspaltung in einen Teil mit Ereignisbezug und einen anderen unzulässig sei.

Sie wiederholt ihren Standpunkt, dass die – von der Klägerin ohnehin unterstellte – subjektive Motivation irrelevant sei, was sich insbesondere aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der genannten Rosenball-Entscheidung ergebe. Der Beklagten sei es auch tatsächlich darum gegangen, durch die Berichterstattung einen Informationszweck zu erfüllen und nicht etwa nur einen „Alibi-Anlass“ zur Veröffentlichung der Fotos zu schaffen.

Beide Parteien haben nach mündlicher Verhandlung zu den im Termin erörterten Rechtsfragen Stellung genommen. Diesbezüglich wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 5.2.2018 und den der Beklagten vom 22.2.2018 verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der fünf in der Zeitschrift „X“ vom XX.XX.201X auf den Seiten … abgedruckten Bildnisse aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit den §§ 22, 23 KUG und Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zusteht.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

1. Eine zulässige Verbreitung mit Einwilligung der Klägerin (§ 22 S. 1 KUG) ist nicht gegeben. In Betracht käme allein eine konkludente Einwilligung wegen der Teilnahme an der öffentlichen (Turnier-)Veranstaltung in Stadt1, zu der unstreitig auch Medienvertreter zugelassen waren, weshalb die Klägerin damit rechnen musste, dass Fotos von ihrer Teilnahme angefertigt und verbreitet werden. Eine solche konkludente Einwilligung erstreckt sich allein auf Bilder, die die Teilnahme der Klägerin an dem Wettbewerb illustrieren, nicht auch auf Bilder, die das Zusammentreffen mit ihrer Familie am Rand des Geschehens – weder auf dem Turnierplatz selbst noch auf der Tribüne – zeigen. Die Reichweite einer stillschweigenden Einwilligung durch Teilnahme an einem internationalen Turnier, an dem Pressevertreter zugelassen sind, erstreckt sich nicht auf die Verbreitung von Bildnissen, die über das Turniergeschehen hinausgehen (BGH NJW 2005, 56 [BGH 28.09.2004 – VI ZR 305/03] Rz. 12; BGH NJW 2011, 746 [BGH 26.10.2010 – VI ZR 190/08] Rz. 19).

2. Die Veröffentlichung der vier die Klägerin und ihre Mutter und Großmutter zeigenden Bilder war nicht deshalb zulässig, weil es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt.

Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er umfasst nicht allein politische und historische Ereignisse, weshalb zu ihm auch Sportveranstaltungen zu rechnen sein können, selbst wenn sie nur regionale Bedeutung haben. Bei unterhaltenden Beiträgen bedarf es jedoch in besonderem Maß der Berücksichtigung kollidierender Rechtspositionen. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Dabei ist der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung.

a) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Veröffentlichung der fünf angegriffenen Bildnisse nicht durch das Y-Reitturnier in Stadt1 und die Teilnahme der Klägerin daran als zeitgeschichtlichem Ereignis gerechtfertigt ist. Zwar ist das international besetzte und angekündigte Reitturnier als zeitgeschichtliches Ereignis einzustufen (vgl. BGH NJW 2013, 2890 Rz. 12). Die veröffentlichten Bildnisse stehen jedoch in keinem ausreichenden Sachbezug zu diesem Turnier. Zwar darf die Presse bei Auftritten von „prominenten Personen“ bei zeitgeschichtlichen Ereignissen grundsätzlich nicht nur über das Ereignis selbst, sondern auch darüber berichten, welche Personen dort erschienen sind und in wessen Begleitung sie sich dabei befunden haben (vgl. BGH NJW 2010, 3025 Rz. 17; BGHZ 180, 114; BVerfGE 120, 180, 196 ff.). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die übrige Berichterstattung über das sportliche oder gesellschaftliche Ereignis sich allein darauf beschränkt, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen (vgl. BVerfG 120, 180 Rz. 68; BVerfG 2011, 740 Rz. 45 f.; BGH NJW 2011, 746 [BGH 26.10.2010 – VI ZR 190/08] Rz. 17 m.w.N.).

Diesen Tatbestand sieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht und unter Berücksichtigung höchstrichterlich entschiedener vergleichbarer Fallgestaltungen (BGH NJW 2005, 56 [BGH 28.09.2004 – VI ZR 305/03] „Reitturnierteilnahme Tochter von Caroline“; BGH NJW 2011, 746 [BGH 26.10.2010 – VI ZR 190/08] „Rosenball in Monaco“ und BGH NJW 2013, 2890 [BGH 28.05.2013 – VI ZR 125/12] „Eisprinzessin Alexandra“) hier als gegeben an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen auf den Seiten 9 und 10 des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die redaktionelle Textberichterstattung auf S. … erwähnt zwar die Teilnahme der Klägerin an „einem Reitturnier in Stadt1“, zu dem ihre Mutter sie begleitet habe. Ferner zeigen zwei auf S. … abgedruckte Fotos die Klägerin mit ihrem Pferd beim Reiten auf dem Turnier vor der Zuschauerkulisse und geben die Bildunterschriften nähere Informationen, nämlich die Disziplin (Yreiten), den Namen des Pferdes und den Wettbewerb, in dem die Klägerin gewonnen habe. Über den Umstand hinaus aber, dass die Klägerin an dem Turnier teilgenommen hat, findet das Turnier und dessen Verlauf keinerlei Erwähnung mehr. Die Berichterstattung nennt nicht den Namen und den Rang des Turniers, erwähnt keine weiteren Teilnehmer und gibt keine weiteren Informationen über die Wettbewerbe und zu deren Verlauf.

Das Landgericht hat bei seiner Abwägung auch zu Recht berücksichtigt, dass abgesehen von diesen rudimentären Angaben der übrige Text, die Überschrift und die angegriffenen großflächigen Bilder der Doppelseite (S. …) allein das „(…), in der Öffentlichkeit thematisieren. Es werden die Familienbande hervorgehoben und das neue Genießen der schönen Seiten des Lebens durch die Mutter beschrieben. Diese Umstände haben entgegen der Meinung der Berufung nicht deshalb außer Betracht zu bleiben, weil es grundsätzlich Sache der Presse ist, wie konkret Inhalte in einem Bericht dargeboten und Bilder dem zugeordnet werden, also die Art der Aufmachung, Ausrichtung, Inhalt und Form vom Publikationsorgans frei bestimmt werden dürfen (vgl. etwa BVerfG NJW 2000, 1021 [BVerfG 15.12.1999 – 1 BvR 653/96] Rz. 94). Denn bei der Prüfung, ob eine Berichterstattung nach den §§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KUG gerechtfertigt ist, ist die Berichterstattung in ihrer Gesamtheit zu betrachten und kann sich die Unzulässigkeit einer Bildberichterstattung im Einzelfall auch oder im Wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben (BGH NJW 2005, 56 [BGH 28.09.2004 – VI ZR 305/03] Rz. 18). Da aber der begleitende Text wie auch die großformatigen Bilder sich hier nahezu ausschließlich mit dem Auftreten der Mutter der Klägerin, wenn auch gemeinsam mit der Klägerin und ihrer Großmutter, beschäftigt, verliert der Bericht in seiner Gesamtschau den Charakter als Bericht über ein sportliches Ereignis. Dies unterscheidet die vorliegende Fallgestaltung von der, welcher dem von der Berufung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.5.2013 (VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890 „Eisprinzessin Alexandra“) zugrunde lag. Denn in jenem Fall befasste sich die textliche Berichterstattung ausführlich und im Schwerpunkt mit den Einzelheiten des Eislaufwettbewerbes. Nur deshalb stand der Zulässigkeit der Berichterstattung nicht entgegen, dass der Artikel auch Informationen enthielt, die nicht das Turnier als solches betrafen.

Der Beitrag kann mithin nicht als Bericht über eine öffentliche Sportveranstaltung eingestuft werden, sondern allein als Bericht über die Teilnahme der Tochter eines Prominenten an einer öffentlichen Sportveranstaltung. Das öffentliche Informationsinteresse daran rechtfertigt allenfalls die Veröffentlichung der nicht angegriffenen Bilder, die die Turnierteilnahme der Klägerin zeigen, nicht aber der angegriffenen Bilder, die allein die Klägerin mit ihrer Mutter und Großmutter zeigen. Die angegriffenen Bilder sind deshalb dahin zu würdigen, dass sie keinen ausreichenden Bezug zu dem am Rande erwähnten Reitturnier haben.

b) Die angegriffenen Bildnisse sind entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht deshalb als zulässige Bebilderung über ein Ereignis der Zeitgeschichte anzusehen, weil der Bericht den Umgang der Familie der Klägerin mit dem (…) erlittenen Schicksalsschlag thematisiere. Der Senat vermag diesem Aspekt in der dargebotenen Form kein derartiges öffentliches Informationsinteresse beizumessen, dass die Ausführungen als ein Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis einzustufen wären.

Allerdings kann grundsätzlich auch das Verhalten der Familie während der Erkrankung einer im Mittelpunkt der Öffentlichkeit stehenden Person ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellen (BGH NJW 2007, 1977 [BGH 06.03.2007 – VI ZR 51/06], insbes. Rz. 31 f.; BVerfGE 120, 180 = NJW 2008, 1793 [BVerfG 26.02.2008 – 1 BvR 1602/07], insbes. Rz. 6, 60, 69 f. und 94; EGMR NJW 2012, 1053, insbes. Erwägungen Nr. 17 und 117 ff. alle betreffend einen Bericht über die Erkrankung des Fürsten von Monaco). In jenem Fall war berichtet worden, dass sich die Kinder des erkrankten Fürsten bei der Betreuung des Vaters abwechselten, und dies unter anderem mit einem nicht kontextbezogenen Foto der ihrerseits sehr bekannten ältesten Tochter und ihres ebenso bekannten Ehemannes während der Zeit der Krankheit bebildert worden. Die zitierten Gerichte haben das Foto vor dem Hintergrund der begleitenden Textberichterstattung als ein solches eingestuft, das zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse beigetragen habe.

Es ist auch nicht zu verkennen, dass der nicht angegriffene Text, wenn auch eher mit dem Focus auf die Mutter der Klägerin, einen Zusammenhang zwischen (…bestimmter Zeitpunkt…) und der Lage und dem aktuellen Verhalten der Familie herstellt, wenn es heißt: „(…).“

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Personenbildnis unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung als ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte darstellt, bedarf es jedoch, insbesondere bei unterhaltenden Beiträgen, weiterhin einer Abwägung mit der kollidierender Rechtspositionen. Der Senat ist der Auffassung, dass das öffentliche Informationsinteresse am Umgang der Familie mit dem Schicksalsschlag des Vaters den mit der Bildberichterstattung verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht überwiegt.

aa) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund eigener Prominenz bei weitem nicht derart im Licht der Öffentlichkeit steht wie in jenem Fall die Tochter und der Schwiegersohn des Fürsten von Monaco. Der Bekanntheitsgrad als Yreiterin ist aufgrund der nur geringen Verbreitung dieser Sportart gering. Allein als Tochter des Prominenten1 hat sie einen gewissen Bekanntheitsgrad. Hinzu kommt, dass es angesichts dessen, dass sich der (…), nicht um den Umgang der Familie mit einer erst kürzlich entstandenen Betreuungssituation ging. Diese Umstände würden anders zu gewichten sein, wenn sich (…bestimmter Zeitpunkt…) die Klägerin mit Mutter und Bruder, also die Familie, ins Licht der Öffentlichkeit begeben hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Es ist unstreitig und wird auch in dem Bericht so wiedergegeben, dass die Familie sich (…bestimmter Zeitpunkt…) aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und keine Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand des Vaters herausgegeben hat. Diese Umgangsweise ist grundsätzlich zu respektieren.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich diese Art des Umgangs mit der Öffentlichkeit auch nicht in der jüngsten Zeit vor der Textberichterstattung grundsätzlich geändert. Dies lässt sich zunächst nicht aus dem Umstand ableiten, dass die Mutter der Klägerin zusammen mit der Klägerin und ihrem Bruder wenige Tage vor dem berichteten Ereignis zur Eröffnung der Ausstellung „Z“ erschienen sind und die Mutter der Klägerin eine Dankesrede gehalten hat (näher Bl. 48 f. d.A. mit Anlage B 6). Die Ausstellung wie die auch im Namen der Familie gehaltene Dankesrede der Mutter der Klägerin bezogen sich allein auf die Bedeutung, das Schicksal und die Erinnerung an Prominenten1. Weder sind dem aktuelle Informationen über dessen Gesundheitszustand noch über das Leben der Familie und den Umgang mit dem Schicksalsschlag zu entnehmen. Es ist zu würdigen, dass bei der Eröffnung einer solchen Ausstellung die Anwesenheit der Familie erwartet wird. Über diese Rolle sind die Familienmitglieder und insbesondere die Klägerin selbst nach dem vorgelegten Bericht nicht hinausgegangen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Familie zusammen mit der … in das Internet gestellten Initiative „Name1“ (näher Bl. 214 f. d.A. und Anlage B 11). Zum einen ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig geblieben, dass diese Initiative, auf welche die Beklagte ohnehin nur ergänzend verwiesen hatte, erst nach der hier angegriffenen Veröffentlichung entfaltet worden ist. Zum anderen wird in den vorgelegten Texten dieser Internetseite (Anlage B 11) allein die Bedeutung und die „positive Energie“ hervorgehoben, die vom Vater der Klägerin (…bestimmter Zeitpunkt…) für viele Menschen ausgegangen sei. Auf die aktuelle Lage von Prominentem1 und den Umgang der Familie wird nicht eingegangen. Trotz des Umstandes, dass diese Initiative auch von der Familie ausgeht und diese nach dem Text einlädt, „Teil der Bewegung“ zu werden, betrifft sie doch allein die Erinnerung an den Vater, die weitertragen soll, ohne dass die Familie selbst in Erscheinung tritt.

bb) Der Senat sieht andererseits, dass die auf S. … veröffentlichten großformatigen Bilder die Klägerin und ihre Mutter und Großmutter in einer unverfänglichen, nicht peinlichen Situation zeigen und insofern keinen eigenständigen Verletzungseffekt haben. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Bilder nicht heimlich in dem Sinne aufgenommen wurden, als kein der Abschirmung dienendes Hindernis überwunden wurde, sondern die Aufnahme zwar unbemerkt, aber in einer für alle Umstehenden wahrnehmbaren Situation erfolgt ist. Gleichwohl kommt diesem Gesichtspunkt nach dem Gesamtzusammenhang kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Denn die Art der Berichterstattung und der Ort der Aufnahme respektieren letztlich nicht das berechtigte Interesse gerade der Klägerin, (…) ihrem „normalen Alltagsleben“ nachzugehen, ohne dabei allein wegen der Prominenz des Vaters öffentlich abgebildet zu werden. In diesem Zusammenhang hebt die Klägerin zutreffend hervor, dass der Bericht und entsprechend die Bebilderung das (…) in den Mittelpunkt stellt. Als einziger Beleg dafür dienen die Begleitung der Klägerin zu dem Turnier und die dabei aufgenommenen Bilder. Es wird ein zufälliges Erscheinen bei der privaten Teilnahme an einem öffentlichen Turnier mittlerer Bedeutung aufgegriffen, um zu berichten, dass die Familienmitglieder weiterhin normal bzw. „in lockerer Atmosphäre“ mit einander umgehen. Das hat einen allenfalls geringen Informationswert. Insofern ist nach Auffassung des Senats keine ernsthafte und sachbezogene Berichterstattung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, die trotz der als solchen „harmlosen“ Bilder den Eingriff in das bildbezogene Persönlichkeitsrecht der Klägerin rechtfertigen könnte.

3. Eine Rechtfertigung zur Veröffentlichung nach den §§ 22, 23 KUG besteht auch nicht hinsichtlich des auf S. … unten veröffentlichten Bildes, welches die Klägerin als Kleinkind neben ihrer Mutter und ihrer Großmutter zeigt. Soweit die Beklagte die Befugnis zur Veröffentlichung auf das Reitturnier und den Bericht über den Umgang mit der Familie mit dem Schicksalsschlag stützt, gelten die Ausführungen zu 2. a) und b) hier ebenso. Die Erwägungen gelten erst Recht für ein viele Jahre altes nicht kontextbezogenes Bildnis. Der Senat schließt sich der im Leitsatz der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10.9.2010 zum Ausdruck kommenden Auffassung an, dass selbst bei einer bekannten Sportlerin, bei der die einwilligungslose Wiedergabe von Fotografien ihrer öffentlichen Auftritte durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gedeckt ist, die Wiedergabe von Fotographien aus der Kinder- und Jugendzeit ihrer Einwilligung bedarf (OLG Karlsruhe AfP 2010, 591 [OLG Karlsruhe 10.09.2010 – 6 U 35/10]).

Auch eine Einwilligung ist nicht gegeben. Die Beklagte hat schon keinen konkreten Umstand vorgetragen, aus dem sich die Einwilligung der Eltern der Klägerin in die Verbreitung des Bildes damals ergeben haben soll. Sie hat dies lediglich vermutet („offenbar mit Einwilligung“). Darüber hinaus dürfte selbst dann, wenn die Anfertigung und Veröffentlichung des Fotos damals mit Einwilligung der Eltern der Klägerin erfolgt sein sollte, dies nicht die erneute Veröffentlichung 17 Jahre später, nachdem die Klägerin erwachsen geworden ist, rechtfertigen. Jedenfalls in dem hier gegebenen Fall in einem konkreten Kontext aufgenommenen Bildes (Besuch auf der Tribüne eines Fußballturniers) dürfte es, im Gegensatz zu einem kontextlosen Porträtfoto, einer (erneuten) Einwilligung des später volljährig gewordenen Minderjährigen bedürfen, weil sich die Erlaubnis auf den damaligen Zweck beschränkte. Die Veröffentlichung des Fotos ist auch nicht durch das Fußballturnier in Stadt2 und die Teilnahme des Vaters daran nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als zeitgeschichtlichem Ereignis gedeckt. Dieses hat nach 17 Jahren jeden aktuellen Informationswert verloren.

4. Die nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog erforderliche Wiederholungsgefahr ist vom Landgericht zu Recht bejaht worden, weil die rechtswidrige Erstveröffentlichung eine dahingehende Vermutung begründet und die Beklagte es abgelehnt hat, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Dagegen wendet sich die Berufung auch nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 709 S. 1 ZPO.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.