Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.08.2009 – 4 U 24/09
1. Zu den Voraussetzungen einer gemeinsamen Betriebsstätte von Versicherten verschiedener Unternehmen gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII.
2. Haftungsausschluss auch bei Hilfstätigkeiten eines Versicherten der Käuferin zugunsten eines Versicherten der Verkäuferin bei Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. Januar 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel abgeändert: Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 20. Juni 2008 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten vor dem Landgericht, die der Beklagte zu tragen hat.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
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Der Beklagte hatte für seine Arbeitgeberin M. GmbH, eine Lieferantin für Maschinen, auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin des Klägers, der G. KG, in Erfüllung eines zwischen den Unternehmen geschlossenen Kaufvertrages mit Aufbauverpflichtung gemäß der von der Käuferin gegengezeichneten Auftragsbestätigung der Lieferantin vom 29. Oktober 2004 (Bl. 69 d. A.) eine horizontale Zerspanungsmaschine für die Bearbeitung von Aluminium aufzubauen. In der Auftragsbestätigung heißt es u.a.:
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„Maschinenauslieferung – Variante 4 – 1 Stück
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Die Maschine wird von 1 M& W Techniker und einer Transportkolonne abgeladen an ihren Standort transportiert und verankert …
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Inbetriebnahme der Maschine kostenlos durch einen Servicetechniker.
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Voraussetzungen:
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Die Maschine muss mit Strom und Luft versorgt sein. Alle anderen notwendigen Versorgungen, z.B. Werkzeuge, Verbrauchsmaterialien wie Schmierstoffe usw. müssen zur Verfügung stehen. Die Maschine und das Zubehör muss gereinigt (frei von Korrosionsversiegelung…) sein. Von Seiten des Kunden muss mind. 1 Helfer zur Verfügung stehen.
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Die Inbetriebnahme beinhaltet:
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Ausrichten der Maschine und Erstellen eines geometrischen Messprotokolls
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Prüfen der gesamten Maschinenfunktionen
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Kurze Einweisung der Maschinenbediener…“
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Am dritten und letzten Tag des Maschinenaufbaus bat der Beklagte den Kläger um Werkzeug sowie um Mithilfe bei Kalibrierungsarbeiten an der Maschine. Als der Kläger einen Schraubstock im Innern der Maschine aufspannte, ließ der Beklagte, der einen Sicherheitsschalter, der ein Laufenlassen der Maschine bei geöffneter Tür verhinderte, überbrückt hatte, die Maschine laufen. Der Fuß des Klägers wurde hierdurch eingeklemmt und verletzt…
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Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zahlung eines Schmerzensgeldes von € 8.000,00 nebst Verzugszinsen, Ersatz von Verdienstausfall sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. insgesamt € 3.037,52 nebst Verzugszinsen und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige immaterielle Schäden aus dem Schadensereignis vom 17. Mai 2005. Wegen des weiteren Parteivorbringens erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
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Das Landgericht hat auf den Einspruch des Beklagten gegen ein im schriftlichen Vorverfahren am 20. Juni 2008 antragsgemäß gegen den Beklagten erlassenes Versäumnisurteil im Verhandlungstermin vom 08. Januar 2009 (Bl. 87 ff d.A.) zu streitigen Einzelheiten des Umfangs der vereinbarten und erbrachten Hilfeleistung bei der Aufstellung der Maschine Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Straube und Gleich (jeweils von der Arbeitgeberin des Klägers) sowie Sündermann (von der Arbeitgeberin des Beklagten). Es hat seine das Versäumnisurteil vom 20. Juni 2008 aufrechterhaltende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Der Kläger habe Ansprüche auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadensersatzes aus den §§ 249 ff., 253, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 229 StGB. Die Voraussetzung für einen Anspruchausschluss gem. den §§ 104 ff., 106 Abs. 3 SGB VII lägen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. Insbesondere sei eine gemeinsame Betriebstätte der Firmen G. KG und M. GmbH nicht anzunehmen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die durchaus einverständliche Mithilfe des Klägers bei der vom Beklagten am letzten Tag der Aufbauarbeiten durchzuführenden Tätigkeit sich auf untergeordnete Hilfsdienste beschränkt habe, für die eine Betriebsstätte der Fa. G. nicht eröffnet gewesen sei. Es habe eine ausschließlich von der Fa. M. zu erbringende Leistung aufgrund des Vertrages über die Anschaffung und den Aufbau der Maschine durch die Fa. M. vorgelegen. Unselbstständige Hilfstätigkeiten durch die Arbeitnehmer der Fa. G. beim Aufbau der Maschine hätten ausschließlich im Bereich der betrieblichen Tätigkeit der Fa. M. stattgefunden. Der Zeuge G. habe bekundet, dass nach Erhalt der Auftragsbestätigung mit der Fa. M. abgesprochen worden sei, dass eine Hilfsperson nicht durchgängig während der Ausführung der Arbeiten anwesend sein müsse, sondern lediglich Hilfe zu leisten sei, falls einzelne Arbeiten für eine Person körperlich zu schwierig seien. Es habe sich um Handreichungen, nicht um eine Mitarbeit beim Aufbau gehandelt. Diese Aussage werde bestätigt durch die Aussage des technischen Leiters S. der Fa. G. Auch nach der Bekundung des Zeugen Sü. habe sich die Hilfsleistung der Fa. G. beschränkt auf Hilfe bei schweren Transporten oder Arbeiten, für die zwei Hände nicht ausreichten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Hiergegen richtet sich die auf Abänderung des landgerichtlichen Urteils und Klagabweisung gerichtete Berufung des Beklagten, die im Wesentlichen ausführt (Bl. 123 ff. d.A.):
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Das Landgericht habe die Bestimmungen der §§ 104 ff. 106 Abs. 3 SGB VII und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu dem Merkmal der „gemeinsamen Betriebsstätte“ verkannt. Bei zutreffender Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dazu kommen müssen, dass die Voraussetzungen einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ der Firmen G. KG und M. GmbH vorgelegen hätten. § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII setze lediglich voraus, dass Mitarbeiter verschiedener Unternehmen vorübergehend betriebliche Unternehmungen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausüben, erforderlich sei eine wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivität von Versicherten mehrerer Unternehmen (vgl. BGH NJW 2004, 947), wobei es ausreiche, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolge (vgl. BGH NJW 2001, 443; NJW 2003, 2984; NJW 2004, 947). Allein ein rein zufälliges Aufeinandertreffen genüge nicht (vgl. BGH vom 23.01.2001, Az: VI ZR 70/00). Diese Anforderung habe der BGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 22. Januar 2008 (= NJW 2008, 2116 – 2118) bestätigt, „die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf die gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein“.
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Der vom Landgericht aufgestellte Rechtssatz, dass ein Haftungsausschluss dann nicht vorliege, wenn die Mitarbeiter eines Unternehmens lediglich untergeordnete Hilfsdienste zu leisten hätten, lasse sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen. Hier habe das Risiko bestanden, sich wechselseitig zu verletzen.
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Das Landgericht habe der Tatsache, dass die Unternehmen von vornherein schriftlich die Gestellung einer Hilfsperson vereinbart hätten, nicht die gebotene Bedeutung beigemessen. Die vom Zeugen G. anlässlich seiner Vernehmung bekundete vereinbarte Hilfeleistung lasse sich keineswegs als „untergeordneter Hilfsdienst“ bezeichnen. Das Abladen und der Transport von schweren Teilen zum Zusammenbau der Maschine mit dem Gabelstapler und das millimetergenaue Positionieren seien eine wesentliche Tätigkeit, ohne die der Aufbau der Maschine gar nicht denkbar gewesen wäre. Der Beklagte habe weder einen Gabelstapler zur Verfügung gehabt noch sei er dazu in der Lage gewesen, einen solchen zu fahren. Ohne die Hilfe eines Mitarbeiters der Fa. G. hätte er die Maschine nicht zu einer funktionierenden Maschine zusammensetzen können…
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Der Kläger tritt den Berufungsangriffen entgegen (Bl. 132 ff. d.A.):
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Der Beklagte berücksichtige nicht hinreichend die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in NJW 2004, S. 947 f. Danach liege eine gemeinsame Betriebsstätte nicht vor, wenn es an einem Miteinander beim Arbeitsablauf fehle. Eine Gefahrengemeinschaft könne nur angenommen werden, wenn typischerweise die Gefahr gegeben sei, dass sich die Beteiligten ablaufbedingt in die Quere kämen. So liege der Fall hier nicht, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger nicht von vornherein dazu bestimmt gewesen, dem Beklagten beim Aufbau der gelieferten Maschine zu helfen. Die streitgegenständliche Maschine sei bereits aufgebaut gewesen und der Beklagte habe Kalibrierungsarbeiten ausführen wollen. Für diese Arbeiten habe der Kläger, der sich zufällig in der Nähe befunden habe, dem Beklagten lediglich Werkzeug zur Verfügung gestellt. Der Kläger habe mit den Kalibrierungsarbeiten nichts zu tun gehabt, sie hätten nicht zu den Verrichtungen gehört, die er für sein Unternehmen zu erledigen gehabt hätte. Es liege vielmehr eine zufällige Handreichung vor, die nicht ausreiche, um von einem faktischen Miteinander einer gegenseitigen Ergänzung oder Unterstützung zu sprechen. Es handele sich um eine rein einseitige Hilfestellung des Klägers. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen G. zutreffend dahingehend gewürdigt, dass eine Mitarbeit beim Aufbau der Maschine gerade nicht vereinbart, sondern vielmehr ausdrücklich ausgeschlossen gewesen sei; lediglich beim Transport und beim Entfetten habe Hilfe gestellt werden sollen…
II.
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Die nach § 511 ZPO zulässige, insbesondere nach den §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten gegen das am 29. Januar 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel hat Erfolg. Die Klage war unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20. Juni 2008 abzuweisen. Der auf Ersatz des Personenschadens gerichtete Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 230 StGB u. den §§ 249, 253 BGB ist nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Nach § 105 Abs. 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von berufsgenossenschaftlich Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Nach § 106 Abs. 3 SGB VII gilt die Haftungsbeschränkung des § 105 Abs. 1 SGB VII auch für die Ersatzpflicht der für unterschiedliche Unternehmen tätigen Mitarbeiter untereinander, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. Die Parteien waren jeweils über ihre Unternehmen berufsgenossenschaftlich versichert. Sie haben im Zeitpunkt des Unfalls vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet. Im Einzelnen:
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1) Der Vergleich vom 10. April 2008 vor dem Sozialgericht K. im Rechtsstreit des Klägers gegen die Berufsgenossenschaft …, der die Gewährung einer Rente durch die Berufsgenossenschaft zugunsten des Klägers zum Gegenstand hat (Bl. 51 d.A.), entfaltet allerdings insoweit eine Bindungswirkung nicht. Nach § 108 Abs. 1 SGB VII ist ein Zivilgericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung nach dem SGB VII oder dem SGG gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist; bei einem Fehlen einer Entscheidung hat das Zivilgericht sein Verfahren auszusetzen, § 108 Abs. 2 SGB VII. Die Bindungswirkung ist auf die Entscheidung darüber beschränkt, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. § 108 Abs. 1 SGB VII verfolgt das Ziel, durch die Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten. Die Zivilgerichte haben Feststellungen dazu zu treffen, in welchem Umfang die Bindungswirkung eingetroffen ist (vgl. hierzu BGH NJW 2008, 1877 m.w.N.). Die Frage, ob eine gemeinsame Betriebsstätte der Parteien i.S.d. § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII vorgelegen hat, fällt jedoch nicht unter die Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII, da es sich hierbei um eine allein zivilrechtlich – nämlich für die Haftungsfreistellung des Schädigers – relevante Frage handelt (vgl. OLG Hamm, VersR 2000, 602). Durch den zwischen dem Kläger und der Berufsgenossenschaft vor dem SG Kiel geschlossenen Vergleich steht daher lediglich fest, dass der Kläger einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.
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2) Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB VII betriebliche Aktivitäten von Versicherten verschiedener Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf (BGH NJW 2004, 947; NJW 2008, 2116). Hinzukommen muss ein wechselseitiger Bezug der betrieblichen Aktivitäten (BGH NJW 2004, 947) oder die Möglichkeit wechselseitiger Verletzungen durch das enge Zusammenwirken (BGH NJW 2008, 2116 ff). Nur dann wird dem Gedanken der Gefahrengemeinschaft, der dem Haftungsausschluss zugrunde liegt, Rechnung getragen (BGH NJW 2004, 947; BGH NJW 2008, 2116 ff; vgl. auch BSG NJOZ 2008, 3465, 3469). Diese Abgrenzung hat auch in der Literatur Zustimmung erfahren (Erfurter Kommentar, 9. Aufl. 2009, § 106 SGB VII, Rdnr. 3; Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht/Ricke, 60. EL 2009, § 106 SGB VII unter Rdnr. 10 f).
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3) Unter Anwendung dieser Kriterien, die eine vom Landgericht vorgenommene Differenzierung zwischen untergeordneten Hilfstätigkeiten und anderen Tätigkeiten nicht zulassen, ist auf der Grundlage des unstreitigen Parteivorbringens eine vorübergehende gemeinsame Betriebsstätte zwischen den Parteien auf dem Gelände der Arbeitgeberin des Klägers anzunehmen. Ein nicht lediglich zufälliges Nebeneinander der Parteien im Bereich der Maschine lag hier bereits nach den Vereinbarungen der Kaufvertragsparteien (vgl. Auftragsbestätigung) vor, wobei Einzelheiten offen bleiben können, da auch Hilfstätigkeiten für den erforderlichen Bezug der Arbeiten ausreichen. Der Bundesgerichtshof hat eine „gemeinsame Betriebsstätte“ zutreffend bereits bei einer Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf bejaht (vgl. OLG Schleswig, RuS 2001, 197 f u. nachfolgend Nichtannahmebeschluss des BGH VI ZR 53/01 vom 10. Juli 2001, zitiert nach iuris; vgl. auch BGH NJW 2002, 3334, 3335).
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Mit der unstreitigen Hilfeleistung des Klägers für den Beklagten, der – entsprechend der Vereinbarung gemäß Auftragsbestätigung – Werkzeuge (Verlängerung Schraubstock, Spannmaterial, Bolzen u. Muttern) herausgab und dem Beklagten weiter half, indem er im Innern der Maschine den Schraubstock aufspannen wollte, bestand auch tatsächlich die nach § 106 Abs. 3 SGB VII erforderliche Beziehung der Tätigkeiten der Parteien in Gestalt eines bewussten Miteinanders und nicht lediglich eines zufälligen Nebeneinanders. Hier lag ein wechselseitiger Bezug der von den Parteien konkret ausgeübten Tätigkeiten an der Maschine (abzugrenzen gegenüber der Situation lediglich aufeinander aufbauender Arbeiten, Gerüstbauer – Dachdecker, vgl. BGH NJW 2004 947, 948 f) und die Möglichkeit wechselseitiger Verletzungen durch das enge Zusammenwirken vor, wobei dies nicht voraussetzt, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden kann (vgl. BGH NJW 2008, 2116 f). Damit bestand die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderliche Gefahrengemeinschaft, bei der jeder der Beteiligten zum Schädiger oder zum Geschädigten werden kann. Da ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten nicht vorlag und auch die Voraussetzungen der § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII (Wegeunfälle) nicht erfüllt sind, kommt eine Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des Personenschadens des Klägers gemäß den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII nicht in Betracht.
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Die Revision war nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.