Zur Darlegungslast und Beweiserleichterung des Patienten zum voll beherrschbaren Risiko

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.08.2014 – 4 U 21/13

Darlegungs- und Beweiserleichterungen für einen geschädigten Patienten unter dem Gesichtspunkt des “voll beherrschbaren Risikos” greifen bereits dann, wenn ein minimales Restrisiko verbleibt oder theoretisch bleiben könnte, dass ein für die Herzkatheteruntersuchung verwendetes technisches Gerät auch bei Intaktheit und richtiger Bedienung nicht richtig funktioniert (hier: Luft in der Spülleitung).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18.12.2012 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt,

a) an die Klägerin zu 1) 60.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 10.000,00 € seit dem 16. Juni 2010 und auf weitere 20.000,00 € seit dem 26.09.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 97,00 € zu zahlen,

b) an das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein vorgerichtliche Kosten in Höhe von 49,65 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

a) der Klägerin zu 1) jeden weiteren zukünftigen Schaden aus dem Eingriff vom 15. Dezember 2009 zu erstatten, sofern diese Ansprüche nicht auf Träger der sozialen Sicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind,

b) der Klägerin zu 1) vorgerichtliche Kosten in Höhe von 775,64 € zu erstatten,

c) der Klägerin zu 2) sämtliche Schäden zu ersetzen, die die Versicherte Frau …, Klägerin zu 1), durch den Eintritt einer Luftembolie während einer Koronarangiographie am 15.12.2009 erlitten hat oder noch erleidet, soweit die Ansprüche auf die Klägerin zu 2) übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil mittels Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 89.346,65 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.
1

Die Klägerinnen verlangen von den Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Die Klägerin zu 1) ist bei der Klägerin zu 2) gesetzlich krankenversichert.
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Die am 23.09.1954 geborene Klägerin zu 1) wurde am 8.12.2009 wegen einer hypertensiven Entgleisung mit Erbrechen stationär in der Klinik der Beklagten zu 1) eingewiesen. Zunächst wurde ein CCT gefertigt und im Anschluss die Indikation zur Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung gestellt. Am 11.12.2009 erfolgte die Aufklärung der Klägerin zu 1) über die geplante Untersuchung. Im Zuge der Durchführung der Herzkatheteruntersuchung durch den Beklagten zu 2) am 15.12.2009 kam es bei der Klägerin zu 1) zu einem Verschluss des linken Koronarsystems mit elektromechanischer Entkopplung und zu einem Infarktgeschehen im Hirn rechts. Nach Durchführung einer Reanimation wurde die Klägerin auf die Intensivstation verlegt. In einem neurologischen Konsil am 17.12.2009 wurde bei der Klägerin zu 1) eine rechtshirnige Ischämie mit beinbetonter linksseitiger Hemiparese festgestellt.
3

Die Klägerinnen haben behauptet, dass das Austreten von Luft aus der Spülleitung bei Durchführung der Herzkatheteruntersuchung auf einem groben Behandlungsfehler beruhe. Jedenfalls sei das Risiko, dass bei der Katheteruntersuchung Luft in den Körper des Patienten gelange voll beherrschbar, da vor jeder Behandlung sichergestellt werden könne und müsse, dass sich in der Spülleitung keine Luft befinde. Aus den einschlägigen Leitlinien ergebe sich, dass der Untersuchende die luftfreie Flüssigkeitsfüllung aller Katheter sicherzustellen habe, bevor er eine Intubation der Koronarostien vornehme. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Weder sei eine komplette Spülung des Systems durchgeführt noch das Drucksystem auf Dichtigkeit geprüft noch das Röntgenkontrastmittel auf Beimischungen von Luft überprüft worden. Seit dem fehlerhaft durchgeführten Eingriff vom 15.12.2009 leide die Klägerin zu 1) unter einer Hemiparese links, Vertigo, Depression mit Angststörung, Gleichgewichtsstörungen mit Sturzneigung, Gedächtnisstörungen, chronisch persistierenden Cephalgien. Sie sei erwerbsunfähig.
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Die Klägerin zu 1) hat die Aufklärungsrüge erhoben.
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Die Klägerin zu 1) hat beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
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an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch wenigstens 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 10.000,00 € seit dem 16. Juni 2010 und auf weitere 20.000,00 € seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 775,64 € und in Höhe von 97,00 € zu zahlen,
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an die Finanzverwaltung Schleswig-Holstein vorgerichtliche Kosten in Höhe von 49,65 € zu zahlen sowie
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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren zukünftigen Schaden aus dem Eingriff vom 15. Dezember 2009 zu erstatten, sofern diese Ansprüche nicht auf Träger der sozialen Sicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind.
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Die Klägerin zu 2) hat beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) sämtliche Schäden zu ersetzen, die die Versicherte Frau …., Klägerin zu 1), durch den Eintritt einer Luftembolie während einer Koronarangiographie am 15.12.2009 erlitten hat oder noch erleidet, soweit die Ansprüche auf die Klägerin zu 2) übergegangen sind.
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Die Beklagten haben beantragen,
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die Klage abzuweisen.
14

Die Beklagten haben behauptet, dass die aufgetretene Luftembolie selbst bei sorgfältigster Vorbereitung und Überwachung des Kathetersystems nicht sicher vermeidbar gewesen sei. In einem ganz geringen Teil von Fällen käme es zu einem Lufteintritt, ohne dass der Untersucher selbst bei Einhaltung aller erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen die Möglichkeit habe, dies zu verhindern. Das Kathetersystem sei gewissenhaft und sorgfältig gespült und das Spülsystem auf Lufteinschlüsse vor Beginn der Angiographie überprüft worden. Die Klägerin zu 1) sei ausreichend aufgeklärt worden.
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Zum weiteren Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Lübeck verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
16

Das Landgericht Lübeck hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und nach persönlicher Anhörung des Beklagten zu 2) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zu 1) vor dem Eingriff ausreichend aufgeklärt worden sei und sich ein Behandlungsfehler bei der Durchführung der Herzkatheteruntersuchung nicht feststellen lasse. Es könne dahinstehen, ob die Rechtsfigur des voll beherrschbaren Risikos greife. Denn selbst dann, wenn nach der normativen Bewertung und der Verkehrsanschauung die Patienten erwarten dürften, dass ihnen aus dem Bereich des Krankenhauses und des von diesem eingesetzten Herzkathetergerätes keine Gefahr drohe, hätten die Beklagten den Beweis zu führen vermocht, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan hätten, um den hier tatsächlich eingetretenen Verlauf zu vermeiden. Dies ergebe sich aus der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 2) und den Ausführungen des Sachverständigen. Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung der erstinstanzlichen Klageabweisung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
17

Gegen die Entscheidung des Landgerichts Lübeck haben die Klägerinnen form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung tragen die Klägerinnen im Wesentlichen Folgendes vor.
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1. Zugunsten der Klägerinnen würde die Rechtsfigur des voll beherrschbaren Risikos eingreifen. Bei der Herzkatheteruntersuchung kämen eine Hahnenbank, Katheter, Spülleitungen, Kontrastmittel, Spülflüssigkeiten und Spritzen zum Einsatz. Das System sei zu entlüften bzw. luftfrei zu befüllen. Die in die Koronararterie eingedrungene Luft könne nur aus diesen Geräten bzw. Flüssigkeiten über die zum System gehörenden Leitungen eindringen. Die eingetretene Luftembolie könne mithin nur darauf zurückgeführt werden, dass die eigentlich luftfrei zu befüllenden Geräte bzw. luftfrei einzubringenden Flüssigkeiten nicht luftfrei gewesen seien. Im Rahmen des Einsatzes eines technischen Gerätes würden die Gründe nicht eingreifen, die in der Regel einer Beweislastumkehr aufgrund des Misserfolgs einer ärztlichen Behandlung entgegenstünden. Sollte es das Phänomen der „Blase im System“ oder der „trapped air“ geben, so stelle sich die Frage, warum dann nicht prophylaktisch gegen das System so geklopft worden sei, dass eventuell Blasen gelöst würden. Bei der Anwendung von Spritzen sei dies vor der Injektion üblich, bei einer Hahnenbank sei dies nach Aussage des Beklagten zu 2) möglich und dann als Prophylaxe zur Sicherstellung der geforderten Luftfreiheit auch vorzunehmen. Wenn der Sachverständige ausgeführt habe, dass er das Phänomen der „Blase im System“ zwar in der Literatur so nicht beschrieben gefunden habe, er sich aber vorstellen könne, dass es aufgrund der Oberflächenbeschaffenheit beim Befüllen des Systems „zu einem kleinen Lufteinschluss kommen könnte“, so stelle der Sachverständige ausdrücklich ganz spekulativ ein Phänomen in den Raum, dass für die mehr als 60.000 jährlich untersuchten Patienten lebensbedrohlich werden könne, das aber in der Literatur nicht beschrieben sei. Gäbe es dieses Phänomen in einer durch sorgfältiges Befüllen und eventuelles Abklopfen der Hahnenbank nicht beherrschbaren Form, gäbe es dazu in den Publikationen der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie Hinweise. Und auch den Herstellern, die ja für die Oberflächenbeschaffenheit ihrer Geräte verantwortlich seien, wäre dieses Phänomen nicht verborgen geblieben. Auch der Hinweis des Sachverständigen, dass sich an einem Verbindungsstück „möglicherweise eine sehr kleine Luftblase von nicht einmal 1/10 ml Durchmesser angesammelt“ habe, greife – abgesehen davon, dass es 1/10 ml Durchmesser nicht gebe – auch deshalb nicht ein, weil der Beklagte zu 2) ausdrücklich ausgeführt habe, dass er Luft geborgen habe, das heißt dass es sich um eine sichtbare Menge gehandelt haben müsse.
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2. Die Rechtsfigur des voll beherrschbaren Risikos greife nicht nur dann ein, wenn bei sorgfältigster Vorgehensweise das Risiko zu 100 % ausgeschlossen werden könne. Es handele sich vielmehr um eine wertende Betrachtung des Risikobereichs, bei welcher der Beweis des fehlenden Verschuldens dem Arzt oder der Krankenhausseite auferlegt werde. Allein die Tatsache, dass auch beim voll beherrschbaren Risikobereich der Behandlerseite der Gegenbeweis eröffnet bleibe, belege ja bereits, dass die Rechtsfigur des voll beherrschbaren Risikos nicht nur dann greife, wenn ein Schadensereignis ohne Verschulden gar nicht denkbar sei. Vielmehr gehe es darum, dass eine objektive Pflichtverletzung vorliege und das hier Risiken angesprochen seien, die nicht aus dem von den Unwägbarkeiten des lebenden Organismus beeinflussten Kernbereich ärztlichen Handelns herrührten, sondern losgelöst von den Eigenheiten des menschlichen Organismus eintreten würden.
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3. Die Beklagten hätten nicht dargelegt und bewiesen, dass ihnen kein Verschulden oder zurechenbares Fehlverhalten ihrer Verrichtungsgehilfen zur Last falle. Schriftsätzlich habe die Beklagtenseite erstinstanzlich keine konkreten Umstände zu ihrer Entlastung vorgetragen. Das Landgericht habe lediglich ein Teil des fehlenden Vortrags aus dem Beklagten zu 2) herausgefragt. In den Urteilsgründen fehle jeder Hinweis darauf, weshalb die Kammer die Ausführung des Beklagten zu 2) als überzeugend meine werten zu können. Auch fehle jede Auseinandersetzung damit, dass die Beklagten trotz des für die Klägerin zu 1) fatalen Ausgangs der Untersuchung praktisch keine Anstrengung unternommen hätten, das Schadensereignis aufzuklären, ja noch nicht einmal die vorgeschriebenen Meldungen und Materialsicherung vorgenommen hätten. Nach § 12 Abs. 4 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung hätten die Beklagten dafür Sorge tragen müssen, dass die verwendeten Materialien nicht einfach entsorgt würden. Auch übersehe das Landgericht, dass der Beklagte zu 2) aus eigener Anschauung nichts dazu sagen könne, welche Anstrengungen die Schwestern bei der Befüllung des Systems und bei der Prüfung der Anschlüsse aufgewandt hätten. Dass die Schwestern dem Beklagten zu 2) nach seiner Aussage nach dem Schadensereignis gesagt haben sollen, dass die Vorbereitung „nach Standard geschehen“ sei, ersetze weder einen diesbezüglichen Vortrag der Beklagten noch ein Beweisangebot noch gar einen Beweis eines standardgemäßen Vorgehens.
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4. Die Befragung des Sachverständigen vor dem Landgericht sei lückenhaft gewesen. Dieser sei nur gefragt worden, ob die Darstellung des Beklagten zu 2) nachvollziehbar sei und ob in seiner Person Behandlungsfehler erkennbar seien. Die Frage hätte lauten müssen, ob positiv festgestellt werden könne, dass der Beklagte zu 2) und das sonstige an der Behandlung beteiligte Personal sämtliche Sicherheitsvorkehrungen und Regeln eingehalten hätten.
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5. Der Sachverständige habe in seinen schriftlichen Stellungnahmen nur solche Ursachen angesprochen, für die nicht im Ansatz erkennbar sei, weshalb sie bei gehöriger Sorgfalt nicht hätten ausgeschlossen werden können. Sowohl der Sachverständige als auch die Kammer würden Vorkommen und Vermeidbarkeit von Luftembolien vermischen, indem die Tatsache, dass Luftembolien vorkommen würden, als Beleg dafür genommen werde, dass sie nicht vermeidbar seien. Dass es bei Herzkatheteruntersuchungen zu Luftembolien komme, bedeute nicht, dass dieses Phänomen technisch nicht beherrschbar sei. Es spreche alles dafür, dass die in den vom Sachverständigen zitierten Statistiken angeführten Fälle nicht Ausdruck eines unbeherrschbaren Risikos seien, sondern Ergebnis unsorgfältiger Vorbereitung oder zum Beispiel unzureichender Überwachung des Flüssigkeitsstandes in der Kontrastmittelflasche.
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6. Das Landgericht hätte das erstinstanzliche Beweisangebot für die Behauptung, dass sich die Geräte und Materialien, die in der Klinik der Beklagten zu 1) verwandt würden, bei gehöriger Sorgfalt luftfrei befüllen ließen, nicht übergehen dürfen. Beweis sei angeboten worden durch das Gutachten eines mit dem zur Herzkatheteruntersuchung verwandten Gerät vertrauten Ingenieurs und durch das Obergutachten eines kardiologischen Sachverständigen. Wenn die Geräte so konzipiert seien, dass eine luftfreie Befüllung möglich sei, und eine Luftbeimengung nur darauf zurückgeführt werden könne, dass die Gebrauchsanleitung der Produkte nicht beachtet oder das Infusionssystem nicht korrekt befüllt oder unzureichend entlüftet werde, dann gebe es für einen ärztlichen Bereich, der die Luftbeimengungen als schicksalhaft erscheinen ließe, keinen Raum.
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Die Klägerin zu 1) beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18.12.2012 abzuändern
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
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a) an die Klägerin zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch wenigstens 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 10.000,00 € seit dem 16. Juni 2010 und auf weitere 20.000,00 € seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 97,00 € zu zahlen,
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b) an die Finanzverwaltung Schleswig-Holstein vorgerichtliche Kosten in Höhe von 49,65 € zu zahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
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a) der Klägerin zu 1) jeden weiteren zukünftigen Schaden aus dem Eingriff vom 15. Dezember 2009 zu erstatten, sofern diese Ansprüche nicht auf Träger der sozialen Sicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind,
31

b) der Klägerin zu 1) vorgerichtliche Kosten in Höhe von 775,64 € zu erstatten.
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Die Klägerin zu 2) beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Lübeck vom 18.12.2012 wie folgt zu erkennen:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) sämtliche Schäden zu ersetzen, die die Versicherte Frau …., Klägerin zu 1), durch den Eintritt einer Luftembolie während einer Koronarangiographie am 15.12.2009 erlitten hat oder noch erleidet, soweit die Ansprüche auf die Klägerin zu 2) übergegangen sind.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil im Wesentlichen wie folgt:
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1. Der Ausnahmetatbestand des voll beherrschbaren Risikobereichs sei nur dann gegeben, wenn es um einen Bereich gehe, dessen Risiken von den behandelnden Ärzten voll beherrscht und ausgeschlossen werden könnten und müssten. Es sei nicht zutreffend, dass bereits der Einsatz eines technischen Gerätes dazu führe, dass ein voll beherrschbarer Risikobereich anzunehmen sei. Gerade dies sei Rechtfertigung für die Annahme einer Beweislastumkehr. Der Sachverständige habe bestätigt, dass bei einer Herzkatheteruntersuchung selbst bei noch so sorgfältiger Vorgehensweise und Handhabung nicht stets zu 100 % ausgeschlossen werden könne, dass Luft in das System gelange.
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2. Darüber hinaus habe der Sachverständige ausdrücklich bestätigt, dass das Vorgehen des Beklagten zu 2) fachgerecht gewesen sei und sämtliche erforderlichen Sicherungsmaßnahmen seitens des Beklagten zu 2) ergriffen worden seien. Er habe ausdrücklich bestätigt, dass er angesichts des tatsächlichen Verlaufs davon ausgehe, dass das Spülsystem zuvor entlüftet worden und auch frei von größeren Lufteinschlüssen gewesen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei eine kontinuierliche Sichtkontrolle während der Herzkatheteruntersuchung nicht erforderlich und im Übrigen nicht einmal üblich.
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3. Die strengen Voraussetzungen des § 412 ZPO zur Einholung eines weiteren kardiologischen Sachverständigengutachten hätten nicht vorgelegen. Es habe auch nicht der Einholung eines Gutachtens eines Ingenieurs bedurft, da die entscheidende Frage, ob die Behandlung fachgerecht gewesen sei, nach der allgemein anerkannten arzthaftungsrechtlichen Rechtsprechung nur durch einen Behandler des entsprechenden Fachgebietes erfolge.
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4. Die Beklagten „bestreiten“, dass der Anwendungsbereich der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung im konkreten Fall eröffnet sei.
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5. Mit nachgelassenen Schriftsatz vom 30.07.2014 haben die Beklagten erklärt, dass sie sich die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen machen würden, der im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung darauf hingewiesen habe, dass das hier in Rede stehende Ereignis letztlich auch auf dem Boden eines Gefäßverschlusses eingetreten sein könne. Es sei daher an der Gegenseite nachzuweisen, dass im konkreten Fall tatsächlich eine Luftembolie eingetreten sei. Dass man dies von Behandlerseite ex-ante zunächst angenommen habe, ändere nichts an der Tatsache, dass die Ursache der behaupteten Schädigung im Rahmen eines Arzthaftungsverfahrens letztlich von gutachterlicher Seite aus festgestellt werden müsste.
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Zum weiteren Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
44

Der Senat hat die Klägerin zu 1) und den Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 18.06.2014 angehört. Der Sachverständige Prof. Dr. X hat sein Gutachten in der Verhandlung erläutert und ergänzt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 18.06.2014 (Blatt 473 bis 490 der Gerichtsakten) wird verwiesen.

II.
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Die zulässigen Berufungen der Klägerinnen sind begründet.
46

Die Beklagte zu 1) haftet der Klägerin zu 1) gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 278 BGB aus dem Behandlungsvertrag für die Schäden, die aus der am 15.12.2009 durchgeführten Herzkatheteruntersuchung entstanden sind. Die Beklagte zu 1) haftet weiterhin als Trägerin des Klinikums nach § 831 Abs. 1 BGB, weil ein vorwerfbarer Behandlungsfehler ihrer Verrichtungsgehilfen zu einem Gesundheitsschaden der Klägerin zu 1) geführt hat.
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Der Beklagte zu 2) haftet der Klägerin zu 1) gemäß § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz für den eingetretenen Gesundheitsschaden. Gegen den Beklagten zu 2) haben die Klägerinnen keine vertraglichen Schadensersatzansprüche, weil der Krankenhausvertrag nur zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten zu 1) zustande gekommen ist.
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Die gesamtschuldnerische Haftung der beiden Beklagten ergibt sich aus § 840 Abs. 1 BGB. Die Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 2) gründet auf dem Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
49

A. Haftung dem Grunde nach.
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Ein schuldhaftes Fehlverhalten bei der Behandlung durch den Kardiologen Dr. Y ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Klägerinnen nicht positiv bewiesen. Zu Gunsten der Klägerin zu 1) greifen jedoch für den Nachweis eines Behandlungsfehlers Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach der von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsfigur des „voll beherrschbaren Risikos“.
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a. „Voll beherrschbares Risiko“
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Steht fest, dass die Schädigung der Klägerin zu 1) weder aus einer Sphäre stammt, die – wie z. B. Risiken aus dem eigenen menschlichen Organismus – dem Patienten zuzurechnen ist, noch aus dem Kernbereich des ärztlichen Handelns herrührt, kommt die Anwendung der Rechtsfigur des „voll beherrschbaren Risikos“ in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Risiko, das sich bei der Klägerin zu 1) verwirklicht hat, vielmehr aus einem Bereich stammen, dessen Gefahren ärztlicherseits objektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1977 – VI ZR 110/75, VersR 1978, 82; Urteil vom 03.11.1981 – VI ZR 119/80, VersR 1982, 161; Urteil vom 10.01.1984 – VI ZR 158/82, BGHZ 89, 263 = VersR 1984, 356; Urteil vom 20.03.2007 – VI ZR 158/06, BGHZ 171, 358 = VersR 2007, 847). In diesen Fällen kommt anders als im Bereich des ärztlichen Handelns, in dem grundsätzlich der Patient die Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler sowie dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden trägt, bei der Verwirklichung von Risiken, die nicht vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen, sondern durch den Klinikbetrieb oder die Arztpraxis gesetzt und durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll beherrscht werden können, der Rechtsgedanke des § 282 BGB a. F. (nunmehr § 280 Abs. 1 S. 2 BGB) zum Tragen, wonach die Darlegungs- und Beweislast für Verschuldensfreiheit bei der Behandlungsseite liegt (BGH, Urteil vom 20.03.2007 – VI ZR 158/06, BGHZ 171, 358 = VersR 2007, 847). Der Grundsatz, dass der Arzt regelmäßig nur kunstgerechtes Bemühen, nicht aber den Heilerfolg zusagen kann, und deshalb im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags für die Anwendung des § 282 BGB a.F. nur beschränkt Raum ist, findet auf die Erfüllung voll beherrschbarer Nebenpflichten, insbesondere die Gewährleistung technischer Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose Behandlung keine Anwendung (BGH, Urteil vom 11.10.1977 – VI ZR 110/75, VersR 1978, 82).
53

Der Senat geht bei der Beurteilung der Haftung davon aus, dass es bei der Herzkatheteruntersuchung der Klägerin zu 1) zu einer Luftembolie aus der Spülleitung mit kurzzeitigem Verschluss des linken Koronarsystems und elektromagnetischer Entkoppelung gekommen ist. Diese Ursache für die bei der Klägerin zu 1) eingetretene Gesundheitsschädigung war zwischen den Parteien erstinstanzlich unstreitig und hat insoweit auch Eingang in den unstreitigen Sachverhalt des erstinstanzlichen Urteils gefunden. Die Ursache ist von dem Beklagten zu 2) bereits in dem Herzkatheterbericht vom 15.12.2009 und auch in den nachfolgenden ärztlichen Unterlagen der Beklagten genannt (Notfall- und Reanimationsprotokoll, Brief an den Stationsarzt, Entlassungsbrief vom 22.12.2009). Mit dieser in den beiderseitigen Schriftsätzen benannten Ursache für die Gesundheitsschädigung haben die Parteien im Termin vor dem Landgericht durch Stellung der Anträge verhandelt. Dem diesbezüglichen Parteivortrag kommt folglich die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses im Sinne des § 288 Abs. 1 ZPO zu. Ein wirksamer Widerruf des gerichtlichen Geständnisses durch die Beklagten gemäß § 290 ZPO liegt nicht vor. Insbesondere haben die Beklagten nicht dargelegt und auch keinen Beweis dafür angetreten, dass die zugestandene Ursache nicht der Wahrheit entspricht. Sofern sie sich die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu eigen machen, so hat dieser lediglich ausgeführt, dass es neben einer Luftembolie weitere denkbare Ursachen gibt, nicht aber das Vorliegen einer Luftembolie als Ursache für die Gesundheitsschädigung bei der Herzkatheteruntersuchung ausgeschlossen.
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Die Luftblasen, die bei der Herzkatheteruntersuchung aus der Spülleitung in das linke Koronarsystem der Klägerin zu 1) gekommen sind, stammen nicht aus der Sphäre der Patientin, sind insbesondere nicht auf Besonderheiten ihres eigenen menschlichen Körpers zurückzuführen. Sie rühren auch nicht aus dem Kernbereich des ärztlichen Handelns her, weil sie nicht Bestandteil des eigentlichen ärztlichen Bemühens um einen Heilerfolg beim Patienten sind. Es handelt sich vielmehr um den Einsatz und die Bedienung eines medizinischen technischen Geräts. Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich die Pflicht des Krankenhausträgers, ein funktionsfähiges Gerät zur Verfügung zu stellen. Diese gilt ebenfalls für den Beklagten zu 2) aus der Übernahme der ärztlichen Behandlung.
55

Die Parteien streiten sich nun darum, ob das Risiko von Luft in der Spülleitung, aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren ärztlicherseits objektiv voll ausgeschlossen werden können. Dass diese Gefahren ärztlicherseits ausgeschlossen werden müssen, ist zwischen den Parteien unstreitig, weil das Auftreten von Luft in der Spülleitung mit lebensbedrohlichen Folgen für den Patienten verbunden sein kann. Der Senat hält die Frage, ob das Risiko von Luft in der Spülleitung bei einer Herzkatheteruntersuchung bei sorgfältiger Vorgehensweise zu 100% ausgeschlossen werden kann, nicht für entscheidungserheblich, so dass dem Beweisangebot der Klägerseite auf Einholung eines medizintechnischen Gutachtens nicht nachzugehen ist.
56

Nach Auffassung des Senats greifen Darlegungs- und Beweiserleichterungen für einen geschädigten Patienten unter dem Gesichtspunkt des „voll beherrschbaren Risikos“ auch bereits dann, wenn bei dem für die Behandlung verwendeten technischen Gerät bei Intaktheit und richtiger Bedienung nur ein minimales Restrisiko verbleibt oder theoretisch bleiben könnte, dass es nicht richtig funktioniert. Nicht zu verlangen ist, dass das technische Gerät bei Intaktheit und richtiger Bedienung zu 100% richtig funktioniert.
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Bei der Rechtsfigur des „voll beherrschbaren Risikos“ handelt es sich um einen wertenden Begriff im Rahmen von Überlegungen zur Beweislastverteilung. Der Begriff beruht auf der Vorstellung, dass die Risiken aus unterschiedlichen Sphären stammen können, einmal aus der Sphäre des Patienten, zweitens aus dem Kernbereich des ärztlichen Handelns und drittens aus dem Klinikbetrieb bzw. der ärztlichen Praxis. Bei der Rechtsfigur des „voll beherrschbaren Risikos“ handelt sich nicht um eine feste Zuweisung von Risiken und damit auch von Haftung zu einem der drei Bereiche.
58

In seiner Entscheidung vom 03.11.1981 (VI ZR 119/80, VersR 1982, 161) hat der Bundesgerichtshof eine wertende Betrachtung bei der Anwendung der Grundsätze des „voll beherrschbaren Risikos“ unter dem Gesichtspunkt der Beweisnot zugelassen. Er hat in dem Urteil, in dem es um die Haftung wegen der bakteriellen Verseuchung einer Infusionslösung ging, Folgendes ausgeführt:
59

„Der Organisationsbereich, in dem diese Verseuchung entstanden ist, wird voll von dem beklagten Krankenhaus beherrscht, das alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um solche Fehler zu vermeiden. Für diesen Risikobereich ist es ihm durchweg eher als dem geschädigten Patienten zuzumuten, die Vorgänge, die zu dem die Klägerin schädigenden Geschehen geführt haben, aufzuklären. Der geschädigte Patient ist demgegenüber dazu in der Regel nicht in der Lage. Es wäre unbillig, ihn, der aufgrund eines objektiven Fehlers im Bereich des Krankenhauses bei der Heilbehandlung zu Schaden gekommen ist, in seiner praktisch nicht behebbaren Beweisnot zu belassen. Deshalb muss in solchen Fällen das Krankenhaus sowohl hinsichtlich der Organisation als auch der Anleitung und Überwachung des Personals seine Schuldlosigkeit dartun und beweisen.“
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Auch im vorliegenden Fall befindet sich die Klägerin in einer solchen Beweisnot. Und es liegt ein objektiver Fehler im Bereich des Krankenhauses vor, denn es muss an sich ausgeschlossen sein, dass über die Spülleitung Luft in das Herzsystem der Patientin kommt. Nach Ansicht des Senats ist es der Anwendung der Darlegungs- und Beweislastverteilung unter dem Gesichtspunkt des voll beherrschbaren Risikos grundsätzlich immanent, das sich das Risiko auch bei sorgfältigstem Vorgehen verwirklichen kann. Anderenfalls wäre der von der Rechtsprechung eröffnete Entlastungsbeweis sinnlos, wenn ohnehin die Beweiserleichterung nur zur Anwendung kommt, wenn bei sorgfältigem Vorgehen das Risiko immer, also zu 100%, vermeidbar wäre. Denn dann müsste man nicht den Entlastungsbeweis eröffnen, sondern könnte direkt eine Haftungszuweisung vornehmen. So hat auch der BGH in dem Urteil vom 20.03.2007 (VI ZR 158/06, BGHZ 171, 358) ausgeführt, dass die Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf die Behandlungsseite in Anwendung des Rechtsgedankens des § 282 BGB a.F. nicht voraussetzt, dass die aus dem Klinikbetrieb oder der Arztpraxis stammende objektiv gegebene Gefahr für die Behandlungsseite im konkreten Fall erkennbar war.
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Bei dem für die Herzkatheteruntersuchung verwendeten technischen Gerät verbleibt bei Intaktheit und richtiger Bedienung nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens nur ein geringes Restrisiko, dass es nicht richtig funktioniert.
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Der Sachverständige hat in seinem Gutachten mehrere Möglichkeiten aufgeführt, wie aufgrund von unzureichenden Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen durch das Personal es zu Lufteintritten in das Spülsystem kommen kann:
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• inkomplette Spülung eines Katheters (schriftliches Gutachten vom 14.05.2012, Blatt 12)
64

• undichtes Drucksystem, z.B. Lockerung von Verbindungsstücken (schriftliches Gutachten vom 14.05.2012, Blatt 12), Diskonnektion im Bereich des Schlauchsystems der Spülung oder weiterer Verbindungsstücke (Ergänzungsgutachten vom 16.10.2012, Blatt 3)
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• Beimischung von Luft im injizierten Röntgenkontrastmittel (schriftliches Gutachten vom 14.05.2012, Blatt 12) durch Diskonnektion oder ungenügende Steckverbindung im Bereich des Behältnisses für Röntgenkontrastmittel (Ergänzungsgutachten vom 16.10.2012, Blatt 3) oder weil wenig Flüssigkeit in der Flasche mit dem Röntgenkontrastmittel war, so dass beim Aufziehen der Spritze etwas Luft aspiriert wurde (mündliches Gutachten Landgericht, Protokoll Seite 12)
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• bei der Injektion von Nitroglycerin mittels Spritze (Ergänzungsgutachten vom 16.10.2012, Blatt 3; mündliches Gutachten Landgericht, Protokoll Seite 12)
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• Materialfehler (Ergänzungsgutachten vom 16.10.2012, Blatt 3)
68

Lediglich eine von mehreren Möglichkeiten ist es aus Sicht des Sachverständigen, dass es zu einem Lufteintritt auch bei sorgfältigstem Vorgehen kommen kann. Er benennt dies als das Phänomen der „trapped air“ (mündliches Gutachten Landgericht, Protokoll Seite 14), teilt aber gleichzeitig mit, dass dieses Phänomen nicht in der Literatur beschrieben ist. Dies hat der Sachverständige noch einmal in der ergänzenden Anhörung vor dem Senat dargestellt (Protokoll Senat Seite 12).
69

In der ergänzenden Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige die Beimischung von Luft im injizierten Röntgenkontrastmittel als mögliche Fehlerquelle ausgeschlossen, weil die Luftblasen anderenfalls auf dem Koronarfilm zu sehen gewesen wären (Protokoll Senat Seite 8 unten). Auch hat der Sachverständige aus der Tatsache, dass circa 5 Minuten vor dem Geschehen eine Druckkurve dokumentiert ist, geschlossen, dass das System entlüftet war und keine größeren Lufteinschlüsse vorhanden waren, weil anderenfalls die Darstellung der Druckkurve nicht möglich gewesen wäre. Kleinere Lufteinschlüsse in der Spülleitung hat der Sachverständige jedoch nicht ausschließen können (Protokoll Senat Seite 12 unten).
70

Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen für schlüssig und nachvollziehbar. Als erfahrener Kardiologe und Chefarzt der Medizinischen Klinik des städtischen Krankenhauses Wilhelmshaven besitzt der Sachverständige eine ausreichende Fachkompetenz, um den Ablauf einer Herzkatheteruntersuchung auf Behandlungsfehler hin zu begutachten. Die Anknüpfungstatsachen, die dem Gutachten zugrunde liegen, sind vom Sachverständigen zutreffend ermittelt worden. Der Sachverständige hat seiner Begutachtung die zu den Gerichtsakten beigezogenen Krankenunterlagen und die eingereichten Bilder zugrunde gelegt.
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Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis, dass ein Verschulden nicht vorliegt, nicht geführt. Der als Partei angehörte Beklagte zu 2) hat zwar in der Anhörung vor dem Landgericht und auch in der Anhörung vor dem Senat im Einzelnen sein Vorgehen bei der Herzkatheteruntersuchung geschildert. Jedoch ist die Spülung und die Vorbereitung der Hahnenbank nach seinen eigenen Angaben nicht von ihm, sondern von den Schwestern vorgenommen worden. Wie diese die notwendigen Aufbau- und Vorbereitungsarbeiten vorgenommen haben, ist weder dargelegt noch ein Beweis hierfür angetreten. Auch ist im Nachhinein keine Untersuchung der Hahnenbank oder der Zubehörteile erfolgt, diese sind ohne Überprüfung entsorgt worden. Aufgrund des Zwischenfalls hätte eine solche Überprüfung nahe gelegen, da damit ein falscher Zusammenbau, falsche Vorbereitung oder falsche Bedienung der Hahnenbank eventuell hätte entdeckt werden können.
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Der Senat ist auch nicht allein auf der Grundlage der Anhörung des Beklagten zu 2) davon überzeugt, dass dieser alle ärztlichen Sorgfaltsanforderungen bei der Durchführung der Herzkatheteruntersuchung eingehalten hat. Der Beklagte zu 2) hat zwar detailliert den Gang der vorgenommenen Herzkatheteruntersuchung geschildert, steht jedoch als behandelnder Arzt, bei dessen Behandlung die Patientin einen schwerwiegenden Gesundheitsschaden erlitten hat, unter einem großen Rechtfertigungsdruck. Der Grundsatz eines fairen Prozesses gebietet es dann, wenn keine weiteren Zeugen zur Verfügung stehen, auch eine Parteianhörung wie eine Zeugenvernehmung zu gewichten. Dies führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Partei, auch wenn es sich um einen Arzt handelt, immer zu glauben ist. Aufgrund des Umstandes, dass nach Beendigung der Herzkatheteruntersuchung von dem Beklagten zu 2) die verwendeten technischen Gerätschaften entsorgt worden sind und eine Überprüfung nicht stattgefunden hat, gibt es für den Senat keine weiteren Anhaltspunkte außerhalb der Aussage des Beklagten zu 2), dass dieser bei der konkret durchgeführten Herzkatheteruntersuchung alle Sorgfaltsanforderungen eingehalten hat. Hinzu kommt der Umstand, dass die Beklagtenseite bereits durch das Landgericht mit Verfügung vom 26.08.2011 aufgefordert worden ist, alle den streitgegenständlichen Vorgang betreffenden Krankenunterlagen einschließlich etwaiger Bildgebung vorzulegen. Dieser Verfügung wurde nur unvollständig nachgekommen, weil die gespeicherten Bilder über die Herzkatheteruntersuchung nicht mit übersandt worden sind. Noch mit Schriftsatz vom 19.05.2014 haben die Beklagten auf ausdrückliche Nachfrage mitgeteilt, dass eine digitalisierte Dokumentation über die Herzkatheteruntersuchung vom 15.12.2009 nicht vorliege. Erst auf Hinweis der Klägerseite mit Schriftsatz 28.05.2014, dass die Bilder über einen Zeitraum von zehn Jahren zu archivieren seien, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 16.06.2014 das digitale Filmmaterial übersandt. Der Senat vermag nach alledem nicht auszuschließen, dass der Beklagte zu 2) einen Untersuchungsablauf geschildert hat, wie er ihn in vielen anderen Fällen bei Herzkatheteruntersuchungen durchgeführt hat, dabei jedoch ein eventuelles standardunterschreitendes Vorgehen bei der an der Klägerin zu 1) durchgeführten Untersuchung bewusst oder unbewusst ausblendet und damit nicht zum Gegenstand seiner Aussage macht. Der Senat konnte daher auf der Grundlage der Anhörung des Beklagten zu 2) keine den Anforderungen des § 286 ZPO genügende Überzeugung gewinnen.
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b. Verstoß gegen die MPSV
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Den Beklagten ist ein Verstoß gegen eine Produktbeobachtungspflicht im Sinne einer Meldepflicht nach § 3 MPSV vorzuwerfen ist. Jedoch leitet sich hieraus keine gesonderte Haftung nach §§ 823 Abs. 2, 831 BGB ab.
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Für Medizinprodukte gelten spezielle Pflichten, die der Gesetzgeber auf der Grundlage von §§ 29, 37 Abs. 7 MPG in der Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung – MPSV) detailliert geregelt hat. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen konkretisieren die Produktbeobachtungspflicht für Medizinprodukte, so dass dann ein Verstoß gegen die Produktbeobachtungspflicht vorliegt, wenn den Vorschriften der MPSV nicht Genüge getan wurde.
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Nach der MPSV bestehen Meldepflichten bei sogenannten „Vorkommnissen“. Ein „Vorkommnis“ ist in § 2 Nr. 1 MPSV definiert als eine Funktionsstörung, ein Ausfall oder eine Änderung der Merkmale oder der Leistung oder eine Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Medizinprodukts, die unmittelbar oder mittelbar zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten, eines Anwenders oder einer anderen Person geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnte. Ein solcher Fall liegt zumindest nach dem Vortrag der Beklagten vor, denn sie behaupten eine sachgemäße Vorbereitung und Bedienung der Hahnenbank, berufen sich mithin auf eine – aus ihrer Sicht unvermeidbare – Funktionsstörung der Hahnenbank. Denn nach den Herstellerangaben ist ein Lufteinschluss bei sachgemäßer Vorbereitung und Bedienung ausgeschlossen.
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Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 MPSV ist derjenige, der Medizinprodukte beruflich oder gewerblich betreibt oder anwendet, verpflichtet, „Vorkommnisse“ der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden, was nach Satz 2 dieser Bestimmung für Ärzte, denen im Rahmen der Behandlung von mit Medizinprodukten versorgten Patienten „Vorkommnisse“ bekannt werden, entsprechend gilt, soweit die Behandlung im Zusammenhang mit dem Medizinprodukt steht. Nach § 5 Abs. 2 MPSV hat die Meldung nach § 3 Abs. 2 MPSV unverzüglich zu erfolgen. Nach § 12 Abs. 4 MPSV haben Anwender und Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass Medizinprodukte und Probematerialien, die im Verdacht stehen, an einem Vorkommnis beteiligt zu sein, nicht verworfen werden, bis die Untersuchungen abgeschlossen sind.
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Hiernach ergibt sich eine Meldepflicht und als Folge der Meldepflicht die Mitwirkungspflicht der Beklagten nach § 12 Abs. 4 MPSV, die aufgebaute Hahnenbank für die behördliche Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
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Als Folge aus dem Verstoß gegen die Meldepflicht ergibt sich jedoch keine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Melde- und Mitwirkungspflicht als Schutzgesetz. Denn Schutzzweck der Meldepflicht ist es nicht, zivilrechtlich die Beweise für das jeweilige zugrunde liegende Geschehen zu sichern, sondern das jeweilige Produkt im Hinblick auf seine Fehleranfälligkeit und mögliche Verbesserungsmöglichkeiten zu überwachen, damit die überwachende Behörde dem Hersteller gegebenenfalls Auflagen für eine notwendige Verbesserung des Produkts machen kann oder auch dem Produkt die Zulassung entziehen kann.
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c. Aufklärungsrüge
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Die Rüge der unzureichenden Risikoaufklärung wird von der Klägerseite im Berufungsverfahren nicht weiter verfolgt. Die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Begründung des Landgerichts sind insoweit nicht zu beanstanden.
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B. Gesundheitsbeeinträchtigung und Kausalität
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Der Senat ist nach den vorliegenden Arztbriefen und Befunden auf der Grundlage der Auswertung durch den Sachverständigen und nach persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1) davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1) eine fortbestehende Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund der am 15.12.2009 durchgeführten Herzkatheteruntersuchung hat und zwar in Form einer linksseitig eingeschränkten Feinmotorik, einer linksseitig beinbetonten Hemiparese, einer linksseitigen Hypästhesie sowie sie weiterhin an Vertigo, an einer Depression mit Angststörung, Gleichgewichtsstörung, Gedächtnisstörung und chronisch persistierenden Cephalgien leidet. Die Klägerin zu 1) hat diese fortbestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat glaubhaft bestätigt. Nach dem eigenen Entlassungsbericht aus der Klinik der Beklagten zu 1) vom 22.12.2009 bestanden bei Entlassung ein Mediainsult rechts mit leichtgradiger beinbetonter linksseitiger Hemiparese mit Hypästhesie. Der Sachverständige hat sich auf Seite 13 seines schriftlichen Gutachtens zu den vorliegenden Arztberichten und Befunden dahingehend geäußert, dass diese ausweisen, dass die Beschwerden fortbestehen und sich als Folge der Luftembolie darstellen. Auch wenn allein mit dieser Äußerung des Sachverständigen nicht der volle Beweis erbracht ist, weil der Sachverständige die Klägerin zu 1) selbst nicht untersucht hat, oblag es den Beklagten im Rahmen ihrer prozessualen Erklärungslast, sich zu den vorgelegten Arztbriefen, den in diesen enthaltenen Befunden und zu der Beurteilung durch den Sachverständigen substanziiert zu äußern. Dies ist nicht erfolgt. Ein einfaches Bestreiten der fortbestehenden Beschwerden der Klägerin zu 1) reichte vor diesem Hintergrund nicht aus.
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C. Schadenshöhe
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a. Schmerzensgeld
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Die Klägerin zu 1) hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld für den erlittenen Gesundheitsschaden in Höhe von 60.000 €. Nach § 253 Abs. 2 BGB kann dann, wenn wegen einer Verletzung des Körpers und der Gesundheit Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Der Senat hält im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 € für angemessen. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes hat der Senat berücksichtigt, dass die Klägerin zu 1) infolge der fehlerhaften Behandlung bei der Herzkatheteruntersuchung einen längeren Krankenhausaufenthalt in der Klinik der Beklagten zu 1) mit intensivmedizinischer Behandlung hatte, an den sich dann noch eine mehrwöchige Rehabehandlung anschloss. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1) aufgrund der fortbestehenden linksseitigen Hemiparese und des Schwindelgefühls räumlich stark in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt und auf die Mithilfe dritter Personen angewiesen ist. Zudem ist ihre psychische Gesundheit durch die Depression mit Angststörung beeinträchtigt. Nicht schmerzensgelderhöhend hat der Senat die chronisch persistierenden Cephalgien berücksichtigt, weil die Klägerin zu 1) bereits vor dem Eingriff Migräne hatte. Nach alledem ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 € gerechtfertigt.
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Ob die Klägerin zu 1) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält – was zwischen den Parteien streitig ist – ist für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes nicht erheblich.
88

Der zugesprochene Zinsanspruch auf einen Teilbetrag des Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 € ist als Verzugszins und als Prozesszins gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet. Ein weitergehender Zinsanspruch ist nicht geltend gemacht worden und kann folglich auch vom Gericht nicht zugesprochen werden (§ 308 Abs. 1 ZPO).
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b. Fahrtkosten
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Die Klägerin zu 1) kann von den Beklagten auch Ersatz der Fahrtkosten ihres Ehemannes in Höhe von 97,90 € verlangen. Der Senat ist aufgrund der Vorlage der Fahrkarten, die Gesamtkosten von 97,90 € aufweisen, davon überzeugt (§ 287 ZPO), dass der Ehemann der Klägerin zu 1) diese in der …-Klinik in B. (vier Fahrscheine zu je 13,70 € und ein Einzelfahrschein über 7,10 €) und in den … Kliniken in S. (neun Fahrscheine zu je 4 €) besucht und Fahrtkosten in der belegten Höhe aufgewendet hat. Die Behandlung in den Rehakliniken ist aufgrund des bei der Herzkatheteruntersuchung erlittenen Gesundheitsschadens erforderlich gewesen.
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Die Fahrtkosten des Ehemannes sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch erstattungsfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Fahrtkosten von nahen Angehörigen für Krankenhausbesuche zu den Heilungskosten und damit zu den Kosten, die der Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen hat (BGH, Urteil vom 22.11.1988 – VI ZR 126/88, NJW 1989, 766; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.05.1985 – VI ZR 201/83, NJW 1985, 2757).
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c. Kopierkosten
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Die angefallenen Fotokopierkosten in Höhe von 49,65 € für die Patientendokumentation stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung dar, so dass die Beklagten der Klägerin zu 1) diesbezüglich zum Ersatz verpflichtet sind. Die Klägerin zu 1) ist nicht darauf zu verweisen, dass sie von ihrem Recht auf Einsicht in die Patientenunterlagen hätte Gebrauch machen und so die Kopierkosten sparen können. Denn die Prüfung der Durchsetzbarkeit von Arzthaftungsansprüchen erfordert oft einen längeren Zeitraum und die Hinzuziehung von Dritten. Für die Prüfung und Beratung ist es erforderlich, die Patientenunterlagen vorliegen zu haben. Zudem ist es für einen Geschädigten oft auch wichtig, Kopien von Patientenunterlagen zu erlangen, um eventuellen spätere Manipulationen nach Geltendmachung von Haftungsansprüchen vorzubeugen.
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Da nicht die Klägerin zu 1) die Kopierkosten in Höhe von 49,65 € bezahlt hat, sondern das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein im Rahmen der Beratungshilfe an den Rechtsanwalt als Auslagen gemäß § 46 RVG, ist die Klägerin zu 1) im Verhältnis zu ihrem Rechtsanwalt und dem Finanzverwaltungsamt nicht aktiv legitimiert, Zahlung an sich zu verlangen. Da die Kosten Auslagen ihres Rechtsanwalts darstellen, gilt im Verhältnis zu den Beklagten die Regelung des § 9 BerHG. § 9 BerHG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung lautet wie folgt:
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„Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen. Der Anspruch geht auf den Rechtsanwalt über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden.“
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Folglich kann die Klägerin zu 1) im Verhältnis zu den Beklagten Zahlung von diesen zu verlangen. Im Innenverhältnis zu ihrem Anwalt ist sie dann verpflichtet, die Kosten an ihn auszukehren. Da der Anwalt wiederum verpflichtet ist, dann diese Kosten nach § 58 Abs. 3 Satz 2 RVG an das Finanzverwaltungsamt zurückzuerstatten, ist es prozessual zulässig, dass die Klägerin zu 1) von den Beklagten nicht Zahlung an sich, sondern direkte Zahlung an das Finanzverwaltungsamt verlangt.
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d. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten
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Der Feststellungsantrag bezüglich der Verpflichtung zur Zahlung der vorgerichtlichen Kosten ist zulässig. Die Klägerin zu 1) hat ein Feststellungsinteresse. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Da die Klägerin zu 1) außergerichtlich Beratungshilfe erhalten hat, ist sie im Innenverhältnis zu ihrem Anwalt nicht zur Erstattung verpflichtet. Dennoch sind die Beklagten im Außenverhältnis zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsvergütung in gesetzlicher Höhe verpflichtet, die angefallen wäre, wenn die Klägerin zu 1) keine Beratungshilfe in Anspruch genommen hätte. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 9 Satz 1 BerHG (in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Allerdings ist der Vergütungsanspruch gemäß § 9 Satz 2 BerHG auf den Rechtsanwalt übergegangen, so dass dieser im Verhältnis zur Klägerin zu 1) Anspruchsinhaber ist. Da nach § 9 Satz 3 BerHG jedoch der Anspruchsübergang nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden kann, kann die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten den Anspruch weiter geltend machen. Die Klägerin hat ein Interesse daran, dies feststellen zu lassen. Der Leistungsantrag auf Zahlung ist nicht vorrangig, weil die Klägerin zu 1) aufgrund des Anspruchsübergangs ohnehin nicht Zahlung an sich, sondern an ihren Anwalt verlangen könnte.
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D. Weitere Feststellungsanträge
100

1. Feststellungantrag der Klägerin zu 1)
101

Nach dem oben Gesagten haften die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach für die auf die Herzkatheteruntersuchung am 15.12.2009 zurückzuführende Gesundheitsschädigung. Die Klägerin zu 1) hat ein Feststellungsinteresse daran, dass die Haftung dem Grunde nach auch für zukünftige Schäden aus dem Eingriff am 15.12.2009 feststeht. Hieraus folgt die Begründetheit ihres Feststellungsantrags.
102

2. Feststellungantrag der Klägerin zu 2)
103

Der Feststellungsantrag der Klägerin zu 2) ist zulässig, insbesondere ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu bejahen. Die Klägerin zu 2) hat als gesetzliche Krankenversicherung der Klägerin zu 1) aufgrund des eingetretenen Gesundheitsschadens Leistungen erbracht. Da der Gesundheitsschaden andauert, wird sie auch zukünftig Leistungen zu erbringen haben. Auch wenn für zurückliegende Zeiträume eine Bezifferung des Schadens möglich und damit eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit in Gestalt einer Leistungsklage gegeben ist, besteht gleichwohl ein Feststellungsinteresse. Ist bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten, so ist der Kläger grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (BGH, Urteil vom 21.02.1991 – III ZR 204/89, VersR 1991, 788).
104

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Soweit die Klägerin zu 2) an die Klägerin zu 1) für den aufgrund der Herzkatheteruntersuchung eingetretenen Gesundheitsschaden Krankenversicherungsleistungen erbracht hat und erbringen wird, ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 1) auf die Klägerin zu 2) übergegangen. Nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Ausreichend für den Forderungsübergang ist nach dem Wortlaut des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X, dass der Sozialversicherungsträger „Sozialleistungen zu erbringen hat“. Aus dieser Formulierung folgert die Rechtsprechung, dass Ansprüche des Geschädigten auch hinsichtlich zukünftiger Ansprüche, die noch nicht durch konkrete Leistungen realisiert worden sind, im Regelfall bereits im Zeitpunkt des Unfalls, der die Ersatzpflicht des Schädigers auslöst, übergehen.Der Anspruchsübergang tritt mit dem schadensstiftenden Ereignis ein, soweit zwischen dem Geschädigten und dem betreffenden Sozialversicherungsträger bereits im Zeitpunkt des schadensstiftenden Ereignisses ein Sozialversicherungsverhältnis existiert. Zur Begründung wird angeführt, dass in einem solchen Fall bereits im Augenblick des Schadenseintritts eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers im Rahmen des bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses für die Beteiligten von vorneherein in Betracht kommt. Ein Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger erfolgt nur dann nicht im Zeitpunkt des Schadenseintritts, wenn die Entstehung einer Leistungspflicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen ist (zuletzt BGH, Urteil vom 24.04.2012 – VI ZR 329/10, VersR 2012, 924 = NJW 2012, 3639 m.w.N.; siehe unter anderem auch BGH, Urteil vom 20.09.1994 – VI ZR 285/93, BGHZ 127,120). Dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall.
105

E. Nebenentscheidungen
106

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
107

Die Revision wird im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Ausführungen zur Rechtsfigur des „voll beherrschbaren Risikos“ zugelassen.
108

Die Wertfestsetzung für das Berufungsverfahren richtet sich nach §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO wie folgt:
109

Schmerzensgeldantrag 60.000 €
110

Weiterer Zahlungsantrag bzgl. der Fahrtkosten und Kopierkosten 146,65 € (ohne Zinsen und Kosten im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG)
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Feststellungsantrag der Klägerin zu 1) 10.000 €
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Feststellungsantrag der Klägerin zu 2) 19.200 €

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