Zum haftungsrechtlichen Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

LG Ellwangen, Urteil vom 16.03.2012 – 5 O 341/11

Die Anwendbarkeit des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII setzt voraus, dass Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. In diesem Fall gelten die Haftungsprivilegien der §§ 104 und 105 SGB VII für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander (Rn. 23).

Nach der Rechtsprechung des BGH erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. Ein bloßes Aufeinandertreffen genügt nicht, da eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift mehr ist als dieselbe Betriebsstätte. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen deshalb ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als gemeinsame Betriebsstätte rechtfertigt (Rn. 24).

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 74.983,58 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.08.2011.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner über Ziffer 1 hinaus verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Klägerin wegen des Unfalls des Herrn …, vom 20.09.1999 auf dem Gelände der Fa. …, entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

… (im folgenden: der Geschädigte) war am 20.09.1999 Lagerarbeiter bei der Firma … . An diesem Tag belud er auf dem Betriebsgelände einen Lkw der Spedition …, mit dem das Ladegut anschließend abtransportiert werden sollte. Bei dieser Spedition handelt es sich um eine französische Firma. Der Lkw hatte das französische Kennzeichen …, das amtliche französische Kennzeichen des Anhängers lautete … . Der Beklagte Ziffer 2, ein französischer Staatsangehöriger, war der Lkw-Fahrer; er stand in einem französischen Beschäftigungsverhältnis zur benannten Spedition.

2

Der Geschädigte bediente sich bei der Beladung eines Gabelstaplers, mit dem er die Waren aus dem Lager der Firma … über die Rampe auf den an der Rampe stehenden Sattelauflieger fuhr und dort ablud. Während des Beladevorgangs war der Sattelauflieger zunächst ordnungsgemäß gesichert.

3

Im Verlauf des Beladevorgangs erschien der Beklagte Ziffer 2 und erkundigte sich bei dem Geschädigten, ob der Verladevorgang schon abgeschlossen sei. Dies verneinte dieser unter Hinweis auf die noch auf der Rampe stehenden Paletten. Der Beklagte Ziffer 2 entfernte sich daraufhin wieder. Während der Geschädigte allerdings die nächste Palette mit dem Stapler auf den Lkw fuhr, löste der Beklagte Ziffer 2 aus unbekannten Gründen die Unterlegkeile sowie die Feststellbremse des Lastwagens, ohne dass dies der Geschädigte bemerkte und bemerken konnte. Als dieser nun mit dem leeren Gabelstapler von dem Sattelauflieger wieder auf die Rampe fahren wollte, rollte der Lastwagen wegen der gelösten Unterlegkeile und der gelösten Feststellbremse vor und entfernte sich damit von der Rampe. Der Geschädigte stürzte mit dem Stapler in die infolgedessen entstandene Lücke zwischen Rampe und Sattelauflieger auf den Außenhof und verletzte sich dadurch erheblich. Er erlitt einen Schienbeinkopfbruch rechts. Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden anerkannt: {„2}Rechtes Bein: Erhebliche Bewegungseinschränkung, Arthrose (erhöhter Gelenkverschleiß) im Kniegelenk, Schwellneigung und Belastungsbeschwerden am Unterschenkel nach knöchern fest verheiltem Schienbeinkopfbruch mit reizlos einliegender Metallplatte am kniegelenksnahen Schienbeinkopf”.

4

Der Klägerin entstanden als gesetzliche Unfallversicherungsträgerin bis 31. Januar 2011 unfallbedingte Aufwendungen in Höhe von 136.757,59 €, von denen 117.282,84 € übergangsfähig sind. Der Beklagte Ziffer 1 bezahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 42.299,26 €.

5

Die Klägerin erbringt an den Geschädigten laufend eine Verletztenrente, die mindestens bis zum 65. Lebensjahr des Geschädigten übergangsfähig ist. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass dieser unfallbedingt eine Knie-Totalendoprothese benötigen wird, wofür weiter Kosten anzusetzen sind.

6

Mit Schreiben vom 22.08.2011, bei der Klägerin eingegangen am 25.08.2011 bot der Beklagte Ziffer 1 an, einen Vergleich abzuschließen, wonach der bereits bezahlte Betrag von der Klägerin einbehalten werden könne. Andernfalls solle der Fall ausgestritten werden.

7

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, ob dem Beklagten Ziffer 2 unmittelbar und dem Beklagten Ziffer 1 mittelbar die Haftungsprivilegien der §§ 104 ff. SGB VII, insbesondere dasjenige des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugutekommt.

8

Die Klägerin ist der Auffassung, dass § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII schon deshalb nicht eingreife, weil der Beklagte Ziffer 2 nicht „Versicherter” im Sinne dieser Vorschrift sei. Außerdem fehle es an einer gemeinsamen Betriebsstätte. Die Klägerin trägt vor, dass der Beladevorgang aufgrund der vertraglichen Regelungen zwischen der Firma … und der Spedition ausschließlich der Firma … oblegen habe. Der Geschädigte sei bei dem Beladevorgang von keiner anderen Person, insbesondere nicht von dem Beklagten Ziffer 2, unterstützt worden.

9

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 74.983,58 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.08.2011 zu zahlen sowie

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festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch darüber hinaus verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren übergangsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Klägerin wegen des Unfalls des Herrn …, vom 20.09.1999, auf dem Gelände der Fa. …, entstanden sind b zw. noch entstehen werden.

12

Die Beklagten beantragen

13

Klagabweisung

14

sowie im Wege der Widerklage,

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die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte Ziffer 1 42.299,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

16

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

17

Die Beklagten meinen, eine gemeinsame Betriebsstätte habe vorgelegen, da sich der Geschädigte und der Beklagte Ziffer 2 hinsichtlich der Beladung des Sattelaufliegers abgestimmt hätten, insbesondere zum Zwecke der Unfallverhütung. Der Beklagte Ziffer 2 sei auch Versicherter im Sinne dieser Vorschrift aufgrund der Satzung der Klägerin, nach der – unstreitig – Personen, die sich im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers oder der Unternehmerin, für das die Klägerin zuständig ist, auf der Unternehmensstätte aufhalten, während des Aufenthalts auf der Unternehmensstätte beitragsfrei versichert sind, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind. Jedenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung gem. Art. 4 der VO EG Nr. 833/2004, stünde dem Beklagten Ziffer 2 das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zu. Schließlich greife § 105 SGB VII, da der Beklagte Ziffer 2 als „Wie-Beschäftigter” i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig gewesen sei.

18

Die Klägerin hatte ursprünglich beantragt festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, die von der Beklagten Ziffer 1 erhaltenen 42.299,26 € zurückzuerstatten. Nach Erhebung der Widerklage haben die Parteien diesen Antrag übereinstimmend für erledigt erklärt.

19

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.


Entscheidungsgründe

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen infolge des Arbeitsunfalls des Geschädigten vom 20.09.1999.

I.

21

Dessen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten Ziffer 2 aus § 823 Abs. 1 BGB sowie gegen den Beklagten Ziffer 1 gemäß §§ 6 AuslPflVG i. V. mit §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG a. F. sind gem. § 116 Abs. 10 SGB auf die Klägerin übergegangen.

II.

22

Auf die Haftungsprivilegien der §§ 104 ff. SGB VII können sich die Beklagten im vorliegenden Fall nicht berufen.

23

Die Anwendbarkeit des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII setzt voraus, dass Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. In diesem Fall gelten die Haftungsprivilegien der §§ 104 und 105 SGB VII für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

24

Fraglich ist bereits, ob die Beteiligten, nämlich der Geschädigte sowie der Beklagte Ziffer 2, betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichteten, als es zu dem Arbeitsunfall kam. Nach der Rechtsprechung des BGH erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein. Ein bloßes Aufeinandertreffen genügt nicht, da eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift mehr ist als dieselbe Betriebsstätte. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen deshalb ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als gemeinsame Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. etwa BGH Urteil vom 10. Mai 2011 – Az. VI ZR 152/10). Für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte spricht im vorliegenden Fall, dass der Geschädigte den Lkw nur dann (und nur solange) ordnungsgemäß beladen kann, wenn der Beklagte Ziffer 2 den zu beladenden Lkw an die Rampe heranfährt und gegen ein Wegrollen durch das Ziehen der Feststellbremse und durch Unterlegen der Keile absichert. Ein solches Miteinander war hier zunächst auch stillschweigend vollzogen worden. Im weiteren Verlauf kam es jedoch zu einem Mißverständnis: Der Beklagte Ziffer 2 hatte sich nach dem Abschluss der Ladearbeiten erkundigt und hatte aus der Antwort des Geschädigten sodann jedoch die falschen Schlussfolgerungen gezogen. Die unterbliebene weitere Sicherung gegen das Wegrollen des LKW war ursächlich für den Unfall.

25

Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Denn der Beklagte Ziffer 2 war jedenfalls nicht Versicherter im Sinne dieser Vorschrift.

1.

26

Nach der systematischen und teleologischen Auslegung der Vorschrift ist davon auszugehen, dass darunter nur solche Personen zu verstehen sind, die nach deutschem Unfallversicherungsrecht versichert sind. Denn Ausgangspunkt und Rechtfertigung der Haftungsprivilegierung ist die unfallversicherungs- und haftungsrechtliche Gefahrengemeinschaft: Nur wer – als Geschädigter – in den Schutz der deutschen Unfallversicherung einbezogen ist, wird haftungsrechtlich besser gestellt, wenn er sich in der Schädigerrolle befindet (BGH Urteil vom 17.06.2008 – VI ZR 257/06, zitiert nach juris Rn 16 und 17).

2.

27

Die Versicherteneigenschaft des Beklagten Ziffer 2 ist nicht gegeben.

a)

28

Sie ergibt sich nicht aus § 2 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 3 SGB IV. Vielmehr war der Beklagte gem. § 5 Abs. 1 SGB IV im Rahmen eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses in den hiesigen Geltungsbereich entsandt worden; seine Entsendung war infolge der Eigenart der Beschäftigung zeitlich begrenzt, weshalb er nicht als Beschäftigter i. S. d. § 2 Nr. 1 SGB VII angesehen werden kann. Nichts anderes ergibt sich auch aus § 6 SGB IV, vgl. Art 13 Abs. 2 a, Art. 14 Abs. 1 a) i der VO EWG Nr. 1408/71 bzw. Art 12 der VO EG Nr. 883/2004.

b)

29

Der Beklagte Ziffer 2 war auch nicht etwa Versicherter i. S. d. § 3 Nr. 2 SGB VII i. V. mit der zum Unfallzeitpunkt gültigen Satzung der Klägerin. Nach § 50 dieser Satzung sind zwar nicht im Unternehmen (Firma …) beschäftigte Personen, die sich mit Zustimmung der Firma … auf dem Betriebsgelände aufhalten, während dieses Aufenthalts beitragsfrei unfallversichert. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die betreffende Person „nicht schon nach anderen Vorschriften versichert” ist. Sinn und Zweck dieser Einschränkung ist die Verhinderung einer Doppelversicherung; bereits anderweitig Versicherte bedürfen zudem eines Schutzes durch die Satzung nicht. So liegt der Fall hier. Der Beklagte Ziffer 2 war – unstreitig – nach französischem Sozialversicherungsrecht unfallversichert.

c)

30

Schließlich war der Beklagte Ziffer 2 auch nicht als „Wie-Beschäftigter” i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert. Vielmehr war es seine Aufgabe, den Lkw durch den Geschädigten beladen zu lassen und die hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere also den Lkw gegen ein Wegrollen zu sichern. In dieser Hinsicht war er für sein Stammunternehmen, mithin für die Spedition tätig. Aufgaben der Firma … nahm er nicht wahr; solche gaben seiner Tätigkeit auch nicht das Gepräge (vgl. BAG Urteil vom 19.02.2009 – 8 AZR 188/08). Deshalb scheidet zugleich die Anwendbarkeit des § 105 SGB VII aus.

3)

31

Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 4 der VO EG Nr. 883/2004 bzw. nach Art 3 der VO EWG Nr. 1408/71 kann sich der Beklagte Ziffer 2 im vorliegenden Fall nicht berufen. Denn auch als Deutscher würde er nicht anders behandelt: Er wäre auch als Deutscher nicht in das hiesige Unfallversicherungssystem eingebunden und deshalb nicht Teil der haftungsrechtlichen Gefahrengemeinschaft.

III.

32

Der Höhe nach ist die Klagforderung unstreitig gestellt; ihr war deshalb stattzugeben. Der Feststellungsantrag ist im Hinblick auf die zu erwartenden künftigen Aufwendungen gerechtfertigt. Die Widerklage war abzuweisen, da die Leistungen nicht rechtsgrundlos erfolgten.

IV.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

34

Streitwert: 147.283 Euro

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