Zu den versicherungsrechtlichen Anforderungen des Nachweises eines Einbruchdiebstahls

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.03.2010 – 16 U 44/09

1. Der erleichterte Nachweis eines bedingungsgemäßen Einbruchsdiebstahls erfordert das Vorliegen von Spuren, die für einen Einbruch sprechen. Einbruchsspuren müssen stimmig nur in dem Sinne sein, dass sie zu einem – dem äußeren Bild nach zu beweisenden – Einbruch passen müssen. Dazu ist nötig, dass ein konkreter Weg des bestimmungswidrigen Eindringens dargelegt wird und dass die vorgefundenen Spuren die Annahme rechtfertigen, dass im Sinne der Versicherungsbedingungen eingebrochen, eingestiegen oder eingedrungen wurde. Einen in den Einzelheiten bestimmten Ablauf eines solchen Einbruchs und insbesondere dessen „verbrechenstechnische“ Voraussetzungen muss der Versicherungsnehmer weder vortragen noch beweisen, dies jedenfalls solange nicht, wie nicht das „Ob“ eines Einbruchs überhaupt in Frage gestellt ist.(Rn.22)

2. Bei einem Einbruch in ein freistehendes Einfamilienhaus während einer gut 2 1/2-stündigen Abwesenheit tagsüber rechtfertigt es den Vorwurf einer objektiv und subjektiv grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinne von § 61 VVG a.F. nicht, dass die vom Nachbarhaus zu beobachtende Nebeneingangstür, durch die eingebrochen wurde, nicht abgeschlossen worden ist. Zur Ursächlichkeit des „Herbeiführens“ gehört, wenn ein Fehlverhalten einen Dauerzustand begründet und nur wegen dieser Dauer grobe Fahrlässigkeit vorliegt, auch der Nachweis des Zeitpunkts des Diebstahls. Die längerfristige Abwesenheit kann nur dann ursächlich sein, wenn sich der Einbruchsdiebstahl erst nach Überschreiten der „zulässigen“ Abwesenheitszeit ereignet hat, nicht aber dann, wenn er sich schon im Zeitraum unmittelbar nach dem Verlassen des Hauses zugetragen hat.(Rn.27)

3. § 26 Nr. 1 lit. c VHB 2000 verlangt – anders als noch in § 21 Nr. 1 VHB 84 und 92 – keine „unverzügliche“ Einreichung der Stehlgutliste.(Rn.46)


(Leitsätze des des Gerichts)


Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 22. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Hausratversicherung, der die VHB 2000 zugrunde liegen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

2

Das Landgericht hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Diese hat u.a. ausgesagt, sie habe die Nebeneingangstür mit mindestens einer Umdrehung abgeschlossen; die oberen und unteren Riegel schöben sich aber nur bei mehrmaligem Abschließen heraus.

3

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung einer Entschädigung von 16.500,- € stattgegeben. Der Nachweis eines Einbruchdiebstahls und der Entwendung der versicherten Sachen sei unter Berücksichtigung der dem Kläger insoweit zugute kommenden Beweiserleichterungen geführt. Es seien Einbruchsspuren in Form von Hebelspuren an der Nebeneingangstür festgestellt worden. Die Aussage der Zeugin M sei glaubhaft und die Zeugin selbst glaubwürdig. Die Beklagte habe das Gericht nicht überzeugen können, dass der Einbruchdiebstahl vorgetäuscht gewesen sei. Hinsichtlich der Schadenshöhe reiche einfaches Bestreiten seitens der Beklagten nicht aus, weil sie selbst die Schadenshöhe bereits in ihrer Schlusserklärung festgesetzt habe. Weder der Kläger noch seine Ehefrau hätten grob fahrlässig gehandelt, selbst wenn die Tür nur zugezogen gewesen sei, weil die Frau des Klägers das Haus nur vorübergehend verlassen habe. Daher habe es keiner besonderen Beweisaufnahme über den Verschlusszustand der Tür bedurft. Die Beklagte sei von ihrer Leistungspflicht auch nicht aufgrund eines Obliegenheitsverstoßes des Klägers nach § 26 Nr. 1 c) Nr. 2 VHB 2000 frei geworden, weil die Einreichung einer genauen Auflistung des Stehlgutes bei der Polizei womöglich verspätet erfolgt sei. Die Verspätung begründe nach den Bedingungen nur ein Leistungsverweigerungsrecht. Auf die Frage der Verspätung komme es aber ohnehin nicht an, weil es der Beklagten in diesem Fall nach Treu und Glauben verwehrt sei, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen. Wie bereits vom BGH entschieden, sei der Versicherer bei rechtzeitiger Anzeige des Versicherungsfalles verpflichtet, den Versicherungsnehmer über die Obliegenheit zur Einreichung einer Stehlgutliste und die Rechtsfolgen einer Verspätung zu belehren. Dies sei nicht erfolgt. Es bestehe ferner keine Leistungsfreiheit gem. § 31 Nr. 1 VHB 2000 wegen arglistigen Täuschens über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, vorliegend über den Verschlusszustand der Nebeneingangstür. Zum einen sei diese Frage für die Entschädigung ohne Bedeutung, zum anderen sei jedenfalls kein Vorsatz erkennbar. Der Kläger habe vielmehr auf die Angaben seiner Frau vertrauen dürfen.

4

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte mit folgenden Begründungen gegen ihre Leistungspflicht:

5

Der Kläger habe das äußere Bild des behaupteten Einbruchdiebstahls nicht bewiesen. Die Einbruchspuren seien nicht stimmig, weil der Kläger – wie sie sich nunmehr im Wege des Hauptvorbringens zu eigen mache – behauptet habe, die Tür sei verschlossen gewesen. In dem Fall hätten aber andere Spuren gefunden werden müssen. Außerdem sei auch der Beweis der Entwendung der Gegenstände nicht erbracht worden.

6

Sei die Tür, was sie hilfsweise vortrage, unverschlossen gewesen, so sei der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt worden. Außerdem würde in diesem Fall der Kläger Falschangaben zu dem Verschlusszustand der Tür gemacht und damit den Versicherungsschutz verwirkt haben.

7

Schließlich sei sie wegen der verspäteten Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei von ihrer Leistungspflicht befreit. Das Landgericht habe die Entscheidung des BGH, VersR 2008, 1491 falsch verstanden; hier habe – anders als im BGH-Fall – der Regulierungsbeauftragte ja auch nach dem Vorbringen des Klägers gerade auf die Obliegenheit hingewiesen.

8

Schließlich sei ihr Bestreiten der Schadenshöhe nicht unsubstantiiert. Sie sei an ihre Schlusserklärung nicht gebunden, weil diese unter dem ausdrücklichen Vorbehalt weiterer Nachprüfung abgegeben worden sei.

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Die Beklagte beantragt,

10

unter Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichtes Lübeck vom 22.06.2009 (4 O 94/07) die Klage abzuweisen;

11

hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils des Landgerichtes Lübeck vom 22.06.2009 (4 O 94/07) die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Lübeck zurückzuverweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

14

Der Kläger macht sich die Aussage seiner Ehefrau sowie die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu eigen. Zum Verschlussmechanismus der Tür trägt er nunmehr vor, bei einmaligem Verschließen bewegten sich das Schloss und die Riegel oberhalb und unterhalb nur hälftig. Dann sei es möglich, lediglich bei einer Drehung mit der Hand das Schloss zurückzudrücken, wobei gleichzeitig auch die anderen Riegel zurücksprängen. Erst bei zweimaligem Umschließen blieben Schloss und Riegel fix. Zudem hat er sich hilfsweise darauf berufen, dass die Nebeneingangstür an dem Tage unverschlossen gewesen sei.

II.

15

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

16

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechtsfehler, und es rechtfertigen auch nicht die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

17

Der Kläger kann nach einem Einbruchdiebstahl aus der Hausratversicherung Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 16.500,- € verlangen, §§ 3 Nr. 1 b), 5, 1, 27, 28 VHB 2000.

18

Entschädigt werden gemäß § 3 Nr. 1 VHB 2000 versicherte Sachen (das ist gemäß § 1 Nr. 1 VHB 2000 der gesamte Hausrat, einschließlich Wertsachen und Bargeld), die (u.a.) durch Einbruchdiebstahl abhanden kommen. Einbruchdiebstahl liegt gemäß § 5 Nr. 1 a) VHB 2000 vor, wenn jemand fremde, bewegliche Sachen wegnimmt (Diebstahl), nachdem er in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt. Ersetzt wird gemäß 27 Nr. 1 a) VHB 2000 bei abhanden gekommenen Sachen der Versicherungswert – das ist gemäß § 12 Nr. 3 VHB 2000 der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand – bei Eintritt des Versicherungsfalls. Für Wertsachen (Bargeld, Schmuck, auch handgeknüpfte Teppiche, vgl. § 28 Nr. 1 a, c und d VHB 2000) ist die Entschädigung gemäß § 28 Nr. 2 VHB 2000 auf 20% der Versicherungssumme beschränkt. Die Versicherungssumme beträgt vorliegend 59.500,- € (Bl. 12, 13).

1.

19

Vom Vorliegen eines bedingungsgemäßen Einbruchs ist auszugehen. Dabei ist unerheblich, ob die Nebeneingangstür verschlossen oder nur zugezogen war.

20

Der Berufung verhilft nicht zum Erfolg, dass sie sich nunmehr im Wege des Hauptvorbringens den Vortrag des Klägers zu eigen macht, die Nebeneingangstür zu seinem Haus sei von der Ehefrau (einfach) abgeschlossen worden. Hiermit lässt sich der erleichterte Beweis des Vorliegens eines Einbruchdiebstahls allein nicht erschüttern.

21

Nach der Vorstellung der Beklagten soll zu dem vom Versicherungsnehmer voll zu beweisenden äußeren Bild des behaupteten Einbruchdiebstahls gehören, dass stimmige Einbruchspuren vorliegen. An stimmigen Einbruchspuren soll es fehlen, wenn das Aufbrechen einer abgeschlossenen Tür behauptet wird, nach der Spurenlage aber vom Aufbrechen einer bloß zugezogenen Tür auszugehen ist (ebenso LG Düsseldorf, 9 O 82/09, Urteil vom 10. August 2009). Dem vermag der Senat nicht zu folgen und sieht darin ein Missverständnis der Anforderungen an den dem Versicherungsnehmer obliegenden Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls.

22

Nach der auch von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des BGH (etwa VersR 2007, 102 f.; VersR 1995, 956 sowie die von OLG Düsseldorf, I-4 U 38/08, Urteil vom 15. Dezember 2009, S. 7 angeführten Entscheidungen) erfordert der erleichterte Nachweis eines Einbruchdiebstahls das Vorliegen von Spuren, die für einen Einbruch sprechen . Der Ausdruck „stimmiger Einbruchspuren“ wird vom BGH nicht verwandt. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung von stimmigen Spuren die Rede ist, so ist damit lediglich gemeint, dass die Spuren stimmig zu einem – dem äußeren Bild nach zu beweisenden – Einbruch passen müssen (OLG Düsseldorf, I-4 U 38/08, Urteil vom 15. Dezember 2009, S.7; OLG Karlsruhe, VersR 1998, 757; KG Berlin, 6 U 36/02, Urteil vom 24. Oktober 2003; OLG Köln, VersR 2006, 832). Dazu ist nötig, dass ein konkreter Weg des bestimmungswidrigen Eindringens dargelegt wird, etwa durch eine bestimmte Tür oder ein bestimmtes Fenster, und dass die vorgefundenen Spuren die Annahme rechtfertigen, dass hierdurch im Sinne der Versicherungsbedingungen eingebrochen, eingestiegen oder eingedrungen wurde. Mehr als der Vortrag und ggf. Beweis dieses Minimalsachverhalts ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn die vorgefundenen Spuren dem äußeren Bild nach einen Einbruch als solchen ergeben. Einen in den Einzelheiten bestimmten Ablauf eines solchen Einbruchs und insbesondere dessen „verbrechenstechnische“ Voraussetzungen muss der Versicherungsnehmer weder vortragen noch beweisen, dies jedenfalls solange nicht, wie nicht das „Ob“ eines Einbruchs überhaupt in Frage gestellt ist.

23

Dieser ganz einhelligen Rechtsprechung steht auch nicht die Entscheidung des OLG Hamm, VersR 2000, 357 entgegen. Dort heißt es zwar, das äußere Bild sei vom Anspruchsteller nicht einmal schlüssig vorgetragen, weil die an Tür und Schließblech vorhandenen Hebelmarken „nicht geeignet gewesen seien, die Tür aufzuhebeln, wenn diese verschlossen ist“, welch letzteres aber der dortige Kläger behauptet hatte. Der Satz hat aber keine tragende Bedeutung. Denn im dortigen Fall fehlte es überhaupt schon an der Darlegung eines plausiblen Einbruchsszenarios, weil ein bestimmungswidriges Eindringen durch die Wohnungstür nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gänzlich ausgeschlossen (und schon von dem Anspruchsteller selbst anfangs gar nicht angenommen worden) war und auch für ein Einsteigen durch ein Fenster oder für einen Nachschlüsseldiebstahl keine Anhaltspunkte vorhanden waren. Es gab dort also insgesamt – und unabhängig vom Vorbringen der Parteien – keine Spuren, die in dem o.g. Sinne stimmig waren, dass aus ihnen die Möglichkeit eines Einbruchs plausibel hat abgeleitet werden können.

24

Vorliegend ist unter den gegebenen Umständen aber schlechterdings am Vorliegen eines Sachverhalts, der das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausfüllt, nicht zu zweifeln. Nach den Feststellungen der aufnehmenden Polizeibeamten gab es eindeutige Spuren, die für ein bestimmungswidriges Öffnen der Tür durch einen Schraubenzieher sprachen (Bl. 3, 26 BA). Daneben sind im EG und im OG geöffnete und durchsuchte Schränke und Schubladen vorgefunden worden sowie ein entkabelter DVD-Player und eine aus einem fehlenden Laptop gefallene Speicherkarte (Bl. 4 BA). Die Beklagte kann das nicht gut in Abrede stellen, und ihr Bestreiten mit Nichtwissen ist unbeachtlich. Sie hat von den genannten Umständen Kenntnis aus der von ihr eingesehenen Ermittlungsakte. Ihr Bestreiten bezieht sich daher sachlich eigentlich auch nur auf die Behauptung des Klägers, die Tür sei abgeschlossen gewesen. Die Frage, ob die Tür nun abgeschlossen war oder nicht, spielt aber, wie ausgeführt, keine Rolle für das Vorliegen stimmiger Einbruchsspuren, sondern betrifft allein das ganz andere Problem der womöglich grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (dazu sogleich unter 2.).

25

Selbst wenn man das (mit der von der Beklagten angeführten untergerichtlichen Judikatur) anders beurteilen und für die Bejahung des Minimalsachverhaltes vorliegend eine insgesamt widerspruchsfreie Darstellung auch der Randbedingungen der genauen Art der Ausführung des Einbruchs verlangen wollte, verhülfe dies der Berufung insoweit nicht zum Erfolg. Es wäre dann jedenfalls aufgrund des Hilfsvorbringens des Klägers von einer unverschlossenen Tür und damit von einem mit den polizeilichen Feststellungen übereinstimmenden und also auch insoweit schlüssigen Vortrag eines „stimmigen“ Einbruchsszenarios auszugehen. Hinsichtlich dieses Hilfsvorbringens unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem, der der von der Beklagten angeführten Entscheidung des LG Düsseldorf, Urteil vom 10. August 2009, zugrunde lag; dort fehlte es an einem entsprechenden Vortrag.

26

Zu Recht hat des Weiteren das Landgericht den dem Versicherer möglichen Gegenbeweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit eines nur vorgetäuschten Diebstahls als nicht geführt angesehen. Dagegen erinnert die Berufung auch nichts.

2.

27

Die Beklagte ist von ihrer danach dem Grunde nach gegebenen Einstandspflicht für den aus dem Einbruchdiebstahl entstandenen Schaden auch nicht deshalb frei geworden, weil – ihrem nunmehrigen Hilfsvorbringen nach – die Nebeneingangstür unverschlossen gewesen ist und deshalb von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls auszugehen wäre, §§ 31 Nr. 2 VHB 2000, 61 VVG a.F. Zwar ist mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger und seine Ehefrau einen Verschluss der Tür verabsäumt haben (a); der Senat vermag darin jedoch nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verhalten nicht zu sehen (b), und es fehlt überdies an der Ursächlichkeit dieses Verhaltens für den Eintritt des Versicherungsfalls (c).

28

a) Dass die Ehefrau des Klägers die Nebeneingangstür an dem Vorabend nicht, wie der Kläger weiterhin in erster Linie behauptet, verschlossen hat, ist, ohne dass dies abschließend geklärt werden müsste, allerdings hoch wahrscheinlich.

29

Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen (Bl. 3, 26 BA) befanden sich (vierfache) Hebelspuren nur im Schlossbereich; daraus lasse sich schließen, dass die weiteren Schließbolzen oberhalb und unterhalb nicht aktiviert worden sind. Das spricht recht eindeutig für einen mangelnden Umschluss der Tür – so auch die Folgerung der Polizei (a.a.O.)

30

Auch begegnet die zuletzt gegebene (und insofern maßgebliche) Darstellung der Funktionsweise des Schließmechanismus Zweifeln. Es bleibt weitgehend unverständlich, was es heißen soll, dass es bei einfachem Verschluss möglich sei, „lediglich bei einer Drehung mit der Hand das Schloss zurückzudrücken“, wobei gleichzeitig auch die anderen Riegel zurücksprängen. Daraus wird nicht plausibel, was bei geschlossener Tür gemacht werden könnte, um die Riegel zurückzubewegen. Wenn es weiter heißt, bei zweimaligem Umschließen sei das Schloss jedenfalls mit dem Daumen nicht zurückdrückbar gewesen, so lässt das erahnen, dass auch die Zurückbewegung bei einfachem Umschluss mit dem Daumen bei geöffneter Tür ausgeführt worden ist; genau eine solche Bewegung mit dem Daumen direkt gegen das Schloss hat auch der Kläger im Termin vor dem Senat auf Nachfrage zu diesem Punkt zur Erklärung vollführt. Wie dagegen ein Zurückdrücken durch Hebeln von außen bei geschlossener Tür möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Auch zeigt die Tür in Höhe des Schlosses ausweislich der vom Kläger hergegebenen Lichtbilder keine Hebelspuren.

31

b) Die Frage des Verschlusszustandes der Tür kann aber dahin gestellt bleiben, weil auch das Nichtverschließen nach den Umständen nicht als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls bewertet werden kann, § 61 VVG a.F.

32

Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste. Darüber hinaus muss auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden vorliegen, welche das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt und als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist. Diesen Vorwurf hält der Senat vorliegend für nicht angebracht.

33

Die Ehefrau des Klägers hat das Haus als letzte zwischen 10.15 Uhr (so nach Polizeiangaben, Bl. 1 BA) oder 10.30 Uhr (so die Angabe in der Klagschrift, Bl. 1) verlassen; der Kläger ist – wie nach seinen Angaben im Termin vor dem Senat: regelmäßig – in seiner Mittagspause gegen 13.00 Uhr ins Haus zurückgekehrt. Daraus ergibt sich eine Abwesenheitsdauer von gut 2 ½ Stunden.

34

Eine nicht unerhebliche Anzahl vornehmlich der Instanzgerichte sieht das mangelnde Umschließen einer Tür bei mehrstündiger Abwesenheit als grob fahrlässig an (etwa LG Hamburg, VersR 1984, 752 [bei 7 Wochen Abwesenheit]; LG Düsseldorf, VersR 1995, 334 [1 ½ Stunden]; LG Aachen, RuS 2000, 383 [4 Stunden]; LG Wiesbaden, RuS 1996, 455 [mehrstündig]; LG Krefeld, VersR 1988, 1285 [3/4 Stunde]; auch OLG München, NJW-RR 1986, 656 = VersR 1986, 585 [3 ½ Stunden]).

35

Einen großzügigeren Maßstab lässt dagegen etwa OLG Nürnberg, NJW-RR 1996, 1118, walten, das grobe Fahrlässigkeit verneint, wenn der Versicherungsnehmer seine in einem Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung des Abends für eine beabsichtigte Abwesenheit von 2 bis 3 Stunden verlässt. Ähnlich weiter gehend lässt es etwa auch das OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1119 zu, dass der Versicherungsnehmer sein Haus am helllichten Tage für nur kurze Zeit wegen einer Besorgung in der Nähe (dort: Kauf einer Vase in einem Laden in der Nähe) verlässt (vgl. auch ohne besondere Zeitangabe LG Hamburg, VersR 1984, 752 „bei vorübergehendem kurzfristigen Verlassen der Wohnung“).

36

Eine nähere Herleitung, ab welcher Abwesenheitsdauer und/oder welcher Entfernung von Haus oder Wohnung die Beurteilung als grob fahrlässig angebracht ist, lässt sich der einen wie der anderen Judikatur aber nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wo die jeweilige (räumliche oder zeitliche) Grenze zu ziehen und wie diese zu begründen wäre. Vielmehr beruhen die Entscheidungen auf einer zusammenfassenden Bewertung der jeweils gegebenen besonderen Fallumstände, insbesondere der Einschätzung der Vorhersehbarkeit eines Einbruchdiebstahls nach den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und persönlichen Randbedingungen.

37

Im vorliegenden Fall erscheint dem Senat der Vorwurf grober Fahrlässigkeit noch nicht gerechtfertigt. Die Anforderung, bei nahezu jeglichem Verlassen des Hauses sämtliche Türen zu verschließen, erscheint als überzogen. Der Senat vermag auch nicht anzunehmen, dass eine solche Haltung tatsächlich so weit verbreitet ist, dass davon gesprochen werden könnte, dass es sich um eine jedermann einleuchtende und von jedermann beherzigte Praxis handelte. Entsprechend ist auch fraglich, dass ein mangelndes Verschließen im Urteil des allgemeinen Verkehrs als subjektiv schlechthin unentschuldbar angesehen würde. Dagegen spricht schon, dass die durch eine unverschlossene Tür bewirkte Gefahrerhöhung zweifelhaft ist. Eine unverschlossene Tür lädt nicht in gleicher Weise zu einem Gelegenheitseinbruch ein wie etwa ein geöffnetes Fenster, das im Vorbeigehen auffällt. Von welchen Umständen sich im Übrigen ein oder mehrere Einbrecher bei der Wahl von Tatort und –zeit für einen Wohnungsdiebstahl leiten lassen, lässt sich so einfach nicht sagen; der Zustand der Sicherungseinrichtungen ist dabei – neben der Erwartung an Art und Umfang der Beute, der Möglichkeit, die Tat ungesehen durchzuführen, und logistischen Aspekten – nur ein Gesichtspunkt neben anderen. Ein Einbruch wie der vorliegende, bei dem neben einigen Elektrogeräten auch ein sperriger Teppich entwendet worden ist, setzt zudem einige Beobachtung, Planung und Organisation voraus, was es als jedenfalls nicht handgreiflich erscheinen lässt, dass er wesentlich durch die Verschlusssituation der Nebeneingangstür motiviert worden ist – vorliegend merkt etwa die Polizei an, dass es bei verriegelter Nebeneingangstür leichter gewesen wäre, ein bodentiefes Fenster anzugehen (Bl. 3 BA). Auch im Allgemeinen entspricht es der Lebenserfahrung, dass sich Einbrüche in gleicher Weise auch bei besser gesicherten Objekten und bisweilen sogar in Anwesenheit der Bewohner ereignen. Hinzu kommt vorliegend, dass das in einem Neubaugebiet gelegene Grundstück gut einsehbar war und insbesondere die Nebeneingangstür des erst wenige Monate zuvor bezogenen Hauses von der anwesenden Nachbarin leicht zu beobachten war. Aus all diesen Gründen vermag der Senat ein unterlassenes Abschließen hier nicht als eine objektiv besonders drastische Sorgfaltspflichtverletzung anzusehen und jedenfalls nicht als subjektiv unentschuldbar.

38

Wollte der Versicherer den mangelnden Verschluss von Türen sanktionieren, so stünde es ihm frei, die Versicherungsbedingungen um eine entsprechende Obliegenheit zu ergänzen, wie sie etwa auch § 25 Nr. 1 b VHB 2000 für das Heizen und Absperren und Entleeren wasserführender Anlagen in der kalten Jahreszeit bestimmt hat. Eine solche Regelung wäre zulässig; zu beachten wäre allein, dass eine Regelung, die solche Pflichten auch bei kürzestfristigem Verlassen des Hauses (etwa beim Gang zum Postkasten, zum Entleeren des Mülleimers oder in den Garten) statuierte, unverhältnismäßig und daher unwirksam wäre (vgl. BGHZ 111, 278).

39

c) Auch wenn man die Frage der groben Fahrlässigkeit anders beurteilen wollte, so fehlte es daneben doch jedenfalls an der Ursächlichkeit des Verhaltens für den eingetretenen Versicherungsfall. Für die Ursächlichkeit ist die Beklagte, die sich auf § 61 VVG a.F. berufen will, darlegungs- und beweisbelastet. Den Beweis hat sie nicht geführt und kann ihn auch nicht führen.

40

Zur Ursächlichkeit gehört, wenn ein Fehlverhalten einen Dauerzustand begründet und nur wegen dieser Dauer grobe Fahrlässigkeit vorliegt (und so liegt es hier, weil nach allgemeiner Ansicht eine kurzfristige Abwesenheit unschädlich ist), auch der Nachweis der Zeit des Diebstahls (Prölss/Martin, VVG, 27.Aufl. VHB 84, § 9, Rn 9; OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 14; vgl. auch OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 349, Rn. 10 für den Fall eines Kfz-Diebstahls). Die längerfristige Abwesenheit kann nur dann ursächlich sein, wenn sich der Einbruchdiebstahl auch erst nach Überschreiten der „zulässigen“ Abwesenheitszeit ereignet hat, nicht aber dann, wenn er sich schon im Zeitraum unmittelbar nach dem Verlassen des Hauses zugetragen hat. Dazu hat die Beklagte auf Vorhalt im Termin vor dem Senat nichts vorgebracht.

3.

41

Der Kläger hat seine Entschädigungsansprüche auch nicht etwa wegen eines Verstoßes gegen seine Aufklärungs- und Auskunftspflicht gemäß dem Verwirkungstatbestand des § 31 Nr. 1 VHB 2000 verloren.

42

Danach wird der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, getäuscht oder dies versucht hat. Beweisbelastet für den Vorsatz ist der Versicherer (Prölss/Martin-Kollhosser, § 16 AFB 30, Rn. 18), wobei ihm keine Beweiserleichterungen zugute kommen, aber der Indizienbeweis zulässig ist.

43

Eine Verwirkung kommt unter dem Gesichtspunkt der klägerischen Einlassung in Betracht, die Nebeneingangstür sei abgeschlossen gewesen, die womöglich tatsächlich unrichtig ist. Der Senat folgt aber insoweit der Beurteilung des Landgerichts (U 13), dass die Leistungsfreiheit schon deshalb ausscheidet, weil die Verschlusssituation der rückwärtigen Eingangstür – wie auch hier ausgeführt – ohne Bedeutung für den Grund oder die Höhe der Entschädigung ist. Im Übrigen ist auch nicht zu sehen, wie die Beklagte dem Kläger dessen Einlassung widerlegen können sollte, er selbst und seine Ehefrau seien subjektiv der Meinung gewesen, dass die Tür abgeschlossen gewesen sei. Gegen diese beiden Erwägungen des Landgerichts bringt die Berufung konkret nichts vor.

4.

44

Die Beklagte wird schließlich auch nicht etwa deshalb leistungsfrei, weil der Kläger – ihrer Meinung nach – eine hinreichend genaue Stehlgutliste verspätet eingereicht hat.

45

Nach § 26 Nr. 1 c VHB 2000 hat der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. Ebenso sind nach den Verhaltensregeln (Bl. 18) bei Diebstahlsfällen Schäden sofort der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und ist dieser eine genaue Schadensaufstellung einzureichen.

46

Die Verhaltensregeln, auf die die Beklagte (Bl. 73) zuerst abstellt, sind, da im Versicherungsschein (hier Bl. 12) nicht als Vertragsbestandteil genannt, nicht Vertragsbestandteil geworden. Sie wiederholen aber auch nur den § 26 Nr. 1 b und c VHB 2000. In § 26 Nr. 1 c VHB 2000 ist – anders als noch in § 21 Nr. 1 VHB 84 und 92 – keine „unverzügliche“ Einreichung der Stehlgutliste gefordert. Damit genügt nach dem Wortlaut der Bedingung der Versicherungsnehmer seinen Obliegenheiten bereits dann, wenn er überhaupt eine Stehlgutliste bei der Polizei einreicht. Dass es sodann in § 26 Nr. 2 c VHB 2000 heißt, dass der Versicherer von der Entschädigungspflicht für bestimmte Sachen frei sein kann, wenn die abhanden gekommenen Sachen der Polizei nicht oder nicht unverzüglich angezeigt worden sind, ist für den Versicherungsnehmer, der sich im Schadensfall anhand der Nr. 1 über seine Pflichten informiert, überraschend und vermag daher keine weiter gehenden Verpflichtungen zu begründen (Prölss/ Martin-Knappmann § 26 VHB 2000, Rn. 1). Dass es sich, liest man die Vorgängerbestimmungen dagegen (bei denen das Wort „unverzüglich“ allen einzelnen Pflichten vorweg gestellt ist), bei der Auslassung des Wortes in § 26 Nr. 1 c VHB 2000 womöglich lediglich um ein Redaktionsversehen handelt, ändert daran nichts; denn die Auslegung hat sich allein an dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu orientieren, der die einschlägigen Bestimmungen liest; Rechtsvergleichung kann ihm nicht abverlangt werden.

47

Eine hinreichend genaue Stehlgutliste hat der Kläger einreichen lassen. Zwar mag insoweit noch nicht die sehr grobe und unvollständige Aufstellung in dem ersten Schreiben vom 14. Juni 2007 genügen. Ausreichend ist aber allemal die Liste vom 30. Juni 2007, die nach Beiaktenlage am 11. Juli 2007 bei der Polizei eingegangen ist (Bl. 12 BA). Größere Eile war nicht gefordert, und zwar weder nach den Versicherungsbedingungen noch nach den Anforderungen des Regulierungsbeauftragten der Beklagten. Dieser hat dem Kläger nur gesagt, die Stehlgutliste müsse auch bei der Polizei eingereicht werden. Von Eile ist selbst nach der Darstellung der Beklagten, die (Bl. 74) überhaupt nur von ihrer eigenen Anforderung der Liste spricht, nicht die Rede gewesen.

48

Mit Rücksicht auf das diesbezügliche Schweigen ihres Regulierungsbeauftragten erscheint die Berufung auf eine verzögerte Vorlage der Stehlgutliste auch als treuwidrig, § 242 BGB. Nach BGH, VersR 2008, 1491 ist die Berufung darauf treuwidrig, wenn der Versicherungsnehmer nach den Kontakten mit dem Regulierer davon ausgehen durfte, es genüge, wenn er alsbald eine Liste bei der Polizei einreiche, und für ihn nicht erkennbar war, dass er bei zögerlicher Behandlung seinen Versicherungsschutz riskieren würde. Vorliegend hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er unerfahren war und bei der Regulierung an die Hand genommen werden musste. Auch ist handgreiflich, dass der Regulierer die Liste vor allem zu Zwecken der Schadensberechnung selbst haben wollte; auf den Einwand der verzögerten Einreichung ist die Beklagte – wie regelmäßig – erst verfallen, nachdem sie Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte genommen und in Kenntnis der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung Zweifel an dem behaupteten Hergang und an den behaupteten Werten bekommen hatte und deshalb die Regulierung versagen wollte.

49

Unter den vorgenannten Umständen wird man im Übrigen auch dann, wenn man eine Pflicht zur unverzüglichen Hergabe der Stehlgutliste annehmen wollte, das Verhaltens des Klägers als nur leicht fahrlässig bewerten müssen. Auch damit wäre ein etwaiger Verstoß folgenlos, § 26 Nr. 2 VHB 2000.

5.

50

Schließlich hat das Landgericht zu Recht den Entschädigungsanspruch in der verlangten Höhe bejaht, § 287 ZPO.

51

Nach der von ihrem Regulierer aufgesetzten Schlusserklärung kann die Beklagte nur noch substantiiert die Entschädigungsberechnung angreifen; daran fehlt es. Im Übrigen steht nach der – vom Landgericht als glaubhaft angesehenen – Aussage der Zeugin M fest, dass die als gestohlen angegebenen Sachen tatsächlich weggekommen sind. Die Berufung lässt hiergegen einen Angriff nicht erkennen. Auch dann aber, wenn man das frühere Vorhandensein einzelner der gemeldeten Stücke oder den Wert einzelner Stücke bezweifeln wollte, so stünde doch außer Frage, dass die Gesamtheit der abhanden gekommenen Wertsachen allemal den Betrag von 13.310,- € erreicht, der nach den Bedingungen, §§ 28 Nr. 2, 12 Nr. 1, Nr. 2 VHB 2000, den maximalen Entschädigungsbetrag darstellt. Ebenso wenig ist angesichts der mitgeteilten – prima facie plausiblen – Werte für Haushaltsgegenstände, vornehmlich Elektroartikel, der Betrag für den sonstigen Hausrat fraglich.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

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Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, § 543 ZPO. In der Frage der Anforderungen an die Darlegung des Minimalsachverhalts für das äußere Bild eines bestimmungsgemäßen Einbruchdiebstahls folgt der Senat der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung; die Abweichung hiervon in OLG Hamm, VersR 2000, 357, ist dort, wie ausgeführt nicht tragend, und das ist schließlich gemäß den Ausführungen zur Rechtslage bei Zugrundelegung des Hilfsvorbringens des Klägers auch nicht die insoweit divergierende Auffassung des Senats. In Ansehung der weiteren Rechtsfragen sieht auch die Beklagte augenscheinlich keine Zulassungsgründe.

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